Notare können jetzt noch mehr online beurkunden

Seit dem 1. August 2023 können nun auch Vereinsanmeldungen, GmbH-Sachgründungen und einstimmige GmbH-Gesellschafterbeschlüsse online erfolgen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.08.2023

Seit dem 1. August 2023 können nun auch Vereinsanmeldungen, GmbH-Sachgründungen und einstimmige GmbH-Gesellschafterbeschlüsse online erfolgen.

Bereits vor einem Jahr, zum 1. August 2022, wurde die Möglichkeit eines Online-Beurkundungsverfahrens anstelle eines Notarbesuchs eingeführt. Es galt zunächst für die Beurkundung einer GmbH-Gründung sowie deren Unterform, die UG (haftungsbeschränkt), allerdings nur Bar- und nicht mit Sacheinlage. Auch Anmeldungen im Handels- Partnerschafts- und Genossenschaftsregister wurden möglich.

Am 1. August 2023 sind nun weitere Regelungen in Kraft getreten. Diese ermöglichen es, auch GmbHs mit ausschließlicher oder teilweiser Sacheinlage online zu gründen sowie Vereine zum Vereinsregister online anzumelden. Außerdem können nun auch Gründungsvollmachten, einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrages sowie Kapitalmaßnahmen – Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals – online beurkundet werden. Auch die hierfür notwendige Übernahmeerklärung durch die Gesellschafter kann nun digital erfolgen. Laut der gesetzlichen Vorgaben darf nur das von der Bundesnotarkammer bereitgestellte, besonders gesicherte Videokommunikationssystem für die Online-Beurkundung verwendet werden. Hierfür gibt es eine kostenfreie Notar-App. Zusätzlich benötigt man einen Computer bzw. ein Tablet sowie einen gültigen Ausweis mit Online-Funktion.

Hintergrund der Änderungen waren zwei Gesetze: Zum einen das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das am 13. August 2021 verkündet wurde und die Vorgaben der EU-Digitalisierungsrichtlinie (2019/1151/EU) umsetzt. Ziel der Richtlinie ist es u. a., die grenzüberschreitende Gründung von Gesellschaften mit digitalen Hilfsmitteln zu vereinfachen. Bereits vor seinem Inkrafttreten hat der Gesetzgeber das DiRUG um das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiREG) erweitert. Es wurde trat nur in Teilen bereits am 1. August 2022 in Kraft, erst zum 1. August 2023 ist es jetzt vollständig in Kraft.

Quelle: BRAK

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Schriftlicher Verweis wegen Fotoaufnahmen vom Lehrer

Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. So entschied das VG Berlin (Az. 3 K 211/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.08.2023 zum Urteil 3 K 211/22 vom 21.07.2023

Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer – nach seinen Angaben aus Langeweile – heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet und versendete die Fotos an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden sodann über Nachrichtendienste in der Schülerschaft der Schule digital weiterverbreitet. Eine einberufene Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schuljahreszeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin eingereichte Klage des Schülers abgewiesen. Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts, diene. Voraussetzung seien objektive Pflichtverletzungen des betreffenden Schülers. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahre. Dies sei hier gegeben. Der Schüler habe eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterrichtsablauf gestört sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig. Der Schule stehe es frei, sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen – etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler – als auch förmlicher Maßnahmen – wie hier dem Verweis – zu bedienen. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei vor dem Hintergrund der Pflichtverletzung des Schülers, der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen habe, nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handle.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat (Az. 6 B 15/22 u. a.).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2023 zu den Urteilen 6 B 15/22, 6 B 16/22 und 6 B 17/22 vom 10.08.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 10.08.2023 in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.

Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. Dieser Würdigung ist der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Keine Dienstunfallanerkennung für psychisch belastende Tätigkeit eines ehemaligen Polizeibeamten

Das VG Braunschweig hat die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls abgewiesen. Die Erkrankung des Klägers sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt (Az. 7 A 140/22).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.08.2023 zum Urteil 7 A 140/22 vom 10.08.2023

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat am 10.08.2023 die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls abgewiesen.

Der 46-jährige Kläger, ehemaliger Polizeikommissar, ist seit Ende des Jahres 2021 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2017 war er nach einer längeren Krankheitszeit während der Wiedereingliederungsphase im Zentralen Kriminaldienst der Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel mehrere Monate zur Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials eingesetzt. In einem psychiatrischen Gutachten wurde dem Kläger in der Folge eine durch diese Tätigkeit ausgelöste spezifisch Stress-assoziierte Störung attestiert. Die beklagte Polizeidirektion Braunschweig bestritt im Prozess nicht, dass diese Erkrankung durch die Sichtung der Bilder und Videos von Kindesmisshandlungen im Dienst ausgelöst wurde. Die Anerkennung der psychisch belastenden Tätigkeit als Dienstunfall wurde aber abgelehnt. Dagegen wendete sich der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz ist ein Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis definiert, das einen Körperschaden verursacht. Nach der ständigen Rechtsprechung fielen schädliche Dauereinwirkungen über mehrere Monate nicht unter das Merkmal eines plötzlichen Ereignisses, so die Kammer. In den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens habe weder vom Kläger selbst noch von den behandelnden Therapeuten und insbesondere nicht durch den psychiatrischen Fachgutachter eine konkrete einzelne Sichtung oder ein Diensttag als allein krankheitsauslösend und damit als ein plötzliches Ereignis identifiziert werden können.

Die Erkrankung des Klägers, so die Kammer, sei nach der geltenden Rechtslage auch nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt. Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz verweist hierzu auf die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) des Bundes. In diese Verordnung sind bislang keine psychischen Erkrankungen aufgenommen worden.

Gegen das Urteil hat der Kläger noch das Rechtsmittel eines Berufungszulassungsantrags vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig

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Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Autos: Kommission genehmigt 350-Millionen-Euro-Förderung in Deutschland

Die Hochleistungsladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge entlang der deutschen Autobahnen kann ausgebaut werden: Die EU-Kommission hat eine deutsche Regelung in Höhe von 350 Millionen Euro genehmigt. Sie sieht die Einrichtung von 952 HPC-Punkten an rund 200 Autobahnstandorten vor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.08.2023

Die Hochleistungsladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge entlang der deutschen Autobahnen kann ausgebaut werden: Die Europäische Kommission hat eine deutsche Regelung in Höhe von 350 Millionen Euro genehmigt. Sie sieht die Einrichtung von 952 HPC-Punkten an rund 200 Autobahnstandorten vor.

Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form von direkten Zuschüssen für die Installation der einzelnen HPC-Punkte sowie für den Betrieb der HPC-Infrastruktur gewährt. Sie kann von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur tätig sind. Die Projekte werden im Rahmen eines offenen, wettbewerbsorientierten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens ausgewählt.

Beihilferechtliche Würdigung der Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft. Besonders beachtete sie dabei Artikel 107 Absatz 3, Artikel c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten unter bestimmten Bedingungen zu fördern, und die Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Umweltschutz und Energie von 2022 (CEEAG). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutsche Regelung notwendig und angemessen ist, um die Einführung von HPC-Infrastrukturen in großem Maßstab zu ermöglichen. Zudem wird sie zur Verwirklichung der Ziele der EU im Zusammenhang mit dem grünen Wandel beitragen, insbesondere der Ziele des europäischen Grünen Deal und dem EU-Plan für den grünen Wandel „Fit for 55“.

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt haben wird, da die Begünstigten die entsprechenden Investitionen ohne die öffentliche Unterstützung nicht tätigen würden. Schließlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung verhältnismäßig ist, da die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und keine unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben wird. Insbesondere werden die deutschen Behörden sicherstellen, dass die Preise für das Aufladen von Elektrofahrzeugen an den neu errichteten HPC-Punkten denen vergleichbarer bestehender Infrastrukturen entsprechen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zu Wettbewerb unter der Nummer SA.105414 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission

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Anspruch auf Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis

Das LAG Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen (Az. 4 Sa 371/23).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 09.08.2023 zum Urteil 4 Sa 371/23 vom 08.08.2023

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat am 08.08.2023 das Erzbistum Köln verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamtenähnliches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalvikariates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes“ konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienstverhältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamtenähnliches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamtenähnliches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 08.08.2023 auf die Berufung der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum. Zwar könnten die Kirchen auf Grund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz – Anwendung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.

Das BMWK weist darauf hin, dass Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Die BRAK weist auf die Voraussetzungen hin, um Schlussabrechnungen einreichen zu können.

BRAK, Mitteilung vom 09.08.2023

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dazu muss das Schlussabrechnungsportal des Bundes genutzt werden.

Corona-Überbrückungshilfen und weitere Hilfen für Unternehmen, die von den Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten nur durch sog. prüfende Dritte beantragt werden. Die BRAK hatte erreicht, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu den prüfenden Dritten zählen und dass sie sich an dem Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte anmelden konnten. Dadurch war eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglich.

Die Überbrückungs- bzw. November- und Dezemberhilfen wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wies darauf hin, dass prüfende Dritte bis zum 31.08.2023 Schlussabrechnungen auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen müssen. Nach Prüfung der Schlussabrechnung wird die endgültige Höhe der Förderung festgestellt, in der Folge können Rückforderungen oder Nachzahlungen anfallen.

Das BMWK teilte nunmehr auf Nachfrage mit, dass die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet wurde. Seitdem ist die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich. Um Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssen prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort –in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.

Die Frist für die Schlussabrechnung kann im Einzelfall bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist nach Auskunft des BMWK, dass vor dem 31.08.2023 bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2023

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Mediation: Ausbildung und Zertifizierung neu geregelt

Die Ausbildung und Zertifizierung von Mediatoren wird mit Wirkung zum 01.03.2024 neu geregelt. U. a. werden Praxisfälle, Supervision und die Kompetenzen zu digitaler Mediation in die Ausbildung integriert. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 09.08.2023

Die Ausbildung und Zertifizierung von Mediatorinnen und Mediatoren wird mit Wirkung zum 01.03.2024 neu geregelt. Unter anderem werden Praxisfälle, Supervision und die Kompetenzen zu digitaler Mediation in die Ausbildung integriert. Dabei wurden viele Anregungen aus der Anwaltschaft aufgegriffen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) wurde am 18.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungsverordnung soll zur Qualitätssicherung der Mediationsausbildung beitragen.

Die Neuregelung integriert im Wesentlichen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen in die Ausbildung. Als „zertifiziert“ dürfen sich Mediatorinnen und Mediatoren künftig erst bezeichnen, wenn sie an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben und das Ausbildungsinstitut dies bescheinigt. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Ferner wurden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht.

Der Änderungsverordnung geht ein breiter Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit Wissenschaft und Praxis voraus, an dem sich auch die BRAK intensiv beteiligt hat. Die Änderungsverordnung greift eine Vielzahl der Empfehlungen der BRAK auf. Sie hatte wiederholt die unzureichenden Praxisanforderungen und insbesondere die Nachlagerung der zu absolvierenden Praxisfälle als zentrale Schwachstelle der ZMediatAusbV benannt. Ferner hatte die BRAK auch Bedenken hinsichtlich der Selbstzertifizierung geäußert und vorgeschlagen, die Ausbildungsinstitutionen in den Zertifizierungsprozess einzubinden. Die von der BRAK angeregte Erweiterung der Ausbildung um die Bereiche Digitalkompetenz/Online-Mediation wurde vom Gesetzgeber in einem Umfang von zehn Ausbildungsstunden aufgegriffen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2023

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Daten-Governance-Gesetz: neue Logos für anerkannte Datenmittler und datenaltruistische Organisationen

Die EU-Kommission hat gemeinsame Logos eingeführt, um in der EU anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen leicht zu identifizieren. Diese Anbieter und Organisationen werden Dateninhaber (Einzelpersonen oder Unternehmen) mit Datennutzern verbinden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.08.2023

Die EU-Kommission hat gemeinsame Logos eingeführt, um in der EU anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen leicht zu identifizieren. Diese Anbieter und Organisationen werden Dateninhaber (Einzelpersonen oder Unternehmen) mit Datennutzern verbinden. Dem Logo von in der EU anerkannten datenaltruistischen Organisationen muss ein QR-Code mit einem Link zum öffentlichen EU-Register dieser Organisationen beigefügt werden. Dieses Register wird ab dem 24. September 2023 zur Verfügung stehen.

Die Logos wurden im Wege einer Durchführungsverordnung angenommen und werden als Marken eingetragen, um sie vor Missbrauch zu schützen.

Die Ermittlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen ist Teil der Umsetzung des Daten-Governance-Gesetzes. Datenvermittlungsdienste und altruistische Organisationen, die die darin festgelegten Bedingungen erfüllen und sich für die Verwendung der Logos entscheiden, müssen diese auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung deutlich zeigen. Durch die Verwendung dieser Logos auf EU-Ebene werden anerkannte Dienstleistungen von anderen Diensten unterschieden, das trägt zur Transparenz auf dem Datenmarkt bei.

Daten teilen – zum Wohle der Gesellschaft

Ziel des Data Governance Act sind vertrauenswürdige Tools, über die sich Daten auf einfache Weise zum Wohle der Gesellschaft teilen lassen. Das Wort Altruismus verweist auf den Umstand, dass dies freiwillig und ohne Belohnung geschieht. Die betreffenden Daten haben ein enormes Potenzial, um Forschung voranzutreiben und bessere Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, auch in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Mobilität. Die Forschung zeigt, dass zwar grundsätzlich die Bereitschaft besteht, sich an Datenaltruismus zu beteiligen. In der Praxis wird es jedoch durch einen Mangel an Tools für den Datenaustausch behindert.

Quelle: EU-Kommission

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Baden im Baggersee zu Recht untersagt

Das VG Karlsruhe hat die Klage zweier Privatpersonen abgewiesen, die sich gegen ein von der Stadt Karlsruhe verfügtes Badeverbot für den Neureuter Baggersee gewandt hatten (Az. 3 K 4715/21).

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 09.08.2023

Bei IKT-Fachkräften und Fortbildung sowie beim E-Commerce bewegt sich Deutschland lediglich im EU-Durchschnitt

Mehr als jedes dritte kleine und mittlere Unternehmen (37 %) in Deutschland bescheinigt sich eine „sehr hohe“ und „hohe“ digitale Intensität. EU-weit geben dies lediglich 31 % der KMU an. Dagegen unterscheiden sich die Großunternehmen in Deutschland kaum in ihrer digitalen Intensität von ihren Pendants in der EU.

Passend zu ihrer deutlich höheren digitalen Intensität sind in den Großunternehmen mehr Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) beschäftigt als in den kleinen und mittleren Unternehmen. Dies gilt sowohl für Deutschland als auch EU-weit. Allerdings zeigen sich unter den KMU hierzulande Größenunterschiede: Während knapp jedes zweite mittelgroße Unternehmen (47 %) in Deutschland Fachkräfte mit IKT-Kompetenzen beschäftigt, sind es unter den kleinen Unternehmen lediglich 15 %.

Mit einem Anteil von 26 % bildeten jedoch in 2022 mehr KMU in Deutschland ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnologie weiter als die KMU im EU-Durchschnitt (21 %). Insgesamt bleibt das IKT-Fortbildungsengagement der KMU jedoch weiterhin hinter dem der Großunternehmen zurück.

E-Commerce in Deutschland hinkt im Europavergleich hinterher

Trotz des Digitalisierungsschubs im Zuge der Corona-Pandemie stagniert der Anteil an kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland (19 %), die mindestens 1 % ihres Umsatzes mit Online-Verkäufen erwirtschaften. Spitzenreiter in diesem Bereich sind europaweit die KMU in Schweden (36 %), Dänemark (35 %) und Irland (35 %). Unter den Großunternehmen hierzulande sank der Anteil im Vergleich zu 2021 sogar um 2 Prozentpunkte auf 36 %. Damit liegt er nun unter dem EU-Durchschnitt (39 %). Zum Vergleich: In Schweden liegt der Anteil der Großunternehmen, die mindestens 1 % ihres Umsatzes mit Online-Verkäufen erwirtschaften, bei 64 %, in Dänemark bei 63 % und in Belgien bei 56 %.

Quelle: IfM Bonn

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