Keine Künstlersozialabgabe für Kunstprojekt im Münsteraner Bahnhofsviertel

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Münster zurückgenommen (Az. L 8 BA 192/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.10.2023

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 zurückgenommen.

Es bleibt dabei: Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten.

Seit 2013 scheinen gleich mehrere Monde im Bahnhofsviertel in Münster. Wo früher triste, graue Schaltkästen standen, findet man seither die im Auftrag des ISG Bahnhofsviertel Münster e.V. von dem Frankfurter Künstler Tobias Rehberger gestalteten farbenfrohen Installationen „The Moon of Alabama“. Ausgehend von den Gesamtkosten i. H. v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Die Künstlersozialabgabe muss u. a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung). Der Verein klagte erfolgreich vor dem SG Münster (Az. S 14 BA 32/18). Dieses verneinte in seinem Urteil vom 11.07.2019 im konkreten Einzelfall die Abgabepflicht. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

Die DRV hat ihre gegen das Urteil gerichtete Berufung (Az. L 8 BA 192/19) jetzt zurückgenommen, nachdem der 8. Senat ihr einen ausführlichen Hinweis zur Rechtslage erteilt hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Aus Sicht der BRAK ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2023

Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist eine erneute Überprüfung und ggf. Aktualisierung des Streitwertkataloges dringend geboten, da seit seiner letzten Aktualisierung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Der Ausschuss Verwaltungsrecht erarbeitete eine Stellungnahme zur Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme weist die BRAK in einer Vorbemerkung (I) darauf hin, dass aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt eine Anhebung aller Streitwerte angezeigt ist. Bei einer Überarbeitung sollten ferner ggf. auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen. Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Schließlich fordert die BRAK, die Vertretung der Anwaltschaft in der Streitwertkommission.

Bei den Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013 (II) stellt die BRAK anhand von verschiedenen Beispielen dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitet werden sollte. Zunächst fordert die BRAK folgende Anpassungen:

  • Anhebung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro auf 10.000 Euro
  • Lineare Anpassung aller Streitwerte unter Zugrundelegung eines erhöhten Auffangstreitwerts
  • Einführung eines Mindeststreitwerts
  • Ansatz des vollen Gegenstandswerts in Eilverfahren

Anschließend enthält die Stellungnahme Anmerkungen zu den Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 zum Teil mit konkreten Änderungsvorschlägen.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 250/22).

BAG, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 3 AZR 250/22 vom 10.10.2023

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte er sich unter Vorlage des Bescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20. August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB ergab, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wird dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1659/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 12 A 1659/21 vom 25.09.2023

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch – den Beteiligten am 10.10.2023 bekanntgegebenes – Urteil vom 25.09.2023 entschieden und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Das im Jahre 2011 aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium des Klägers an einer Hochschule in Damaskus endete ohne Abschluss mit seiner bürgerkriegsbedingten Flucht im Jahre 2015. In Deutschland wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach erfolgreichem Absolvieren von Deutschkursen nahm er im Jahre 2018 das Studium der „Sozialen Arbeit“ an einer Fachhochschule in Münster auf. Das Studierendenwerk lehnte seinen Antrag auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, wegen seines mehrjährigen, nicht abgeschlossenen Studiums in Syrien komme eine Förderung der nunmehr begonnenen anderen Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel in Betracht. An einem solchen Grund fehle es. Der Kläger müsse sich an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen, da ein rechtswissenschaftliches Studium auch in Deutschland angeboten werde. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Antragsablehnung gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Das nicht zum Abschluss gebrachte Studium der Rechtswissenschaften in Syrien ist förderungsrechtlich als Erstausbildung des Klägers zu berücksichtigen. Mit der späteren Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit in Deutschland hat der Kläger einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dass er seine im Heimatland begonnene Hochschulausbildung fluchtbedingt endgültig aufgegeben hat, ist nicht erkennbar. Der Fachrichtungswechsel des Klägers beruhte auch auf einem für die Förderfähigkeit der anderen Ausbildung notwendigen unabweisbaren Grund. Ein solcher Grund erfordert Umstände, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Im Fall des Klägers war ein Wechsel der Fachrichtung bei Fortführung der Hochschulausbildung in Deutschland unausweichlich. Das gilt vor allem auch mit Blick auf die unterstellte Möglichkeit der Aufnahme eines Jurastudiums in Deutschland. Von einer „Fortsetzung der bisherigen Ausbildung“ im vorgenannten Sinne kann nur die Rede sein, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher/vormals betriebene Ausbildung. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fiele aber offensichtlich in eine andere Fachrichtung als die rechtswissenschaftliche Ausbildung, welche der Kläger an der Hochschule in Syrien betrieben hat. Die diametrale Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme und -ordnungen beider Länder bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. Allein daraus, dass die Studiengänge abstrakt dem gleichen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen sind und nach erfolgreichem Abschluss eine Tätigkeit wohl in gleichen juristischen Berufsfeldern – einerseits in Syrien, andererseits in Deutschland – ermöglichen, folgt nicht, dass ein in Syrien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland „fortgeführt“ werden könnte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende mit (weit) vorangeschrittenem Ausbildungsstand sich förderungsunschädlich nur unter den engen Voraussetzungen des „unabweisbaren Grundes“ von seinem ursprünglichen Ausbildungsziel lösen und einer anderen Ausbildung zuwenden können. Allerdings beruht diese Vorstellung auf der Annahme, dass die begonnene Ausbildung auch tatsächlich in der Weise fortgeführt werden kann, dass sie auf bereits vermittelten Ausbildungsinhalten aufbaut und einen dementsprechend zeitgerechten Abschluss erwarten lässt. Daran fehlt es, wenn die angebotene Ausbildung – wie hier der Studiengang der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität – lediglich eine gleiche (oder ähnliche) Bezeichnung trägt und zu einer allenfalls „artverwandten“ Qualifikation führt wie die Erstausbildung, sich aber inhaltlich vollkommen von dieser unterscheidet und folglich keinerlei Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ermöglicht. Als anerkannter Flüchtling ist der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, das in seinem Heimatland aufgenommene Studium der islamischen Rechtswissenschaften dort zum Abschluss zu bringen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft (20/8655) vorgelegt.

Das Übereinkommen ist das erste internationale Instrument, das umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft enthält. Es trifft insbesondere Regelungen zum Schutz von Zeit- und Saisonarbeitskräften, hinsichtlich junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kontext mit gefährlicher Arbeit in der Landwirtschaft sowie zu besonderen Bedürfnissen von Arbeitnehmerinnen in Bezug auf den Mutterschutz. Darüber hinaus enthält es Regelungen zur Arbeitszeit und hinsichtlich der Einrichtung eines Systems der sozialen Sicherheit für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Mindestanforderungen an Unterkünfte. „Im Rahmen der Ratifikation sind Ergänzungen der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich.“ Das Gesetz schaffe aber die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 721/2023

Powered by WPeMatico

Gesetz über digitale Märkte: Vorlage für Torwächter-Berichte veröffentlicht

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2023

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht. Die im Rahmen des DMA benannten Torwächter (Gatekeeper) müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Benennung Berichte vorlegen, wie sie die Vorschriften einhalten und diese mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Die am 6. September 2023 benannten Torwächter müssen die ersten Berichte bis zum 7. März 2024 vorlegen. Die Kommission wird dann eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der einzelnen Berichte veröffentlichen. Die Konformitätsberichte müssen in detaillierter und transparenter Weise alle relevanten Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte durch die benannten Torwächter zu beurteilen.

Die Kommission hat auch die Antworten auf die Konsultation zum Entwurf der Vorlage für die Konformitätsberichte und andere relevante Vorlagen veröffentlicht, die die benannten Gatekeeper befolgen müssen, um die Einhaltung des DMA zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Keine Präklusion: Partei muss auf neue Wertung in Berufungsinstanz reagieren können

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können. So entschied der BGH (Az. VI ZR 191/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.10.2023 zum Beschluss VI ZR 191/22 des BGH vom 01.08.2023

Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können.

Wenn das Berufungsgericht erstmals eine Klageforderung als streitig betrachtet, welche im Urteil der ersten Instanz als unstreitig bezeichnet wurde, so darf es ergänzenden klägerischen Vortrag nicht als präkludiert gem. §§ 525, 296 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ansehen. Stattdessen ist das Bestreiten der Forderung als neues Verteidigungsmittel i. S. d. § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen. Nach dessen Zulassung muss das Gericht dem Gegner ermöglichen, hierzu Stellung zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Schadensersatzklage entschieden (Beschluss vom 01.08.2023, Az. VI ZR 191/22).

Die Parteien streiten sich um Schadensersatzforderungen wegen eines Unfalls auf einem Waldweg. Der Kläger war – unzulässigerweise – auf diesem mit dem Auto unterwegs gewesen und dabei mit einem Sattelschlepper zusammengestoßen. Er fordert nun eine hohe Schadensersatzsumme, u. a. wegen Verdienstausfalls. Die Beklagten bestreiten schon die eigene Schuld an dem Unfall.

OLG sieht erstmals Bestreiten der Forderung

Das Landgericht hat der Forderung jedoch vollumfänglich stattgegeben. Dabei ist es laut tatbestandlichen Feststellungen im Urteil davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers zur Höhe des Verdienstausfalls unstrittig sei. Diese Feststellungen sind nicht im Berichtigungsverfahren gem. § 320 ZPO korrigiert worden.

In der Berufungsinstanz ging jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden davon aus, dass diese Schadensposition durchaus in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden sei. Der Kläger hätte daher den von ihm behaupteten Erwerbsschaden substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, habe dies aber versäumt. Zwar legte er später entsprechende schlüssige Belege vor. Diese erachtete das OLG jedoch als präkludiert und berücksichtigte sie nicht mehr, bevor es die Klage in diesem Umgang abwies (Urteil vom 20.05.2022, Az. 1 U 336/21).

Das sah der BGH nun aber anders, hob infolge einer Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies in diesem Umfang an sie zurück. Das OLG habe durch die Annahme der Präklusion das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Schließlich habe das OLG in der Berufungsverhandlung erstmals darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten in zweiter Instanz berücksichtigen werde. Dann hätte es nach der ZPO aber das Bestreiten als neues Verteidigungsmittel zulassen und auch den daraufhin erfolgten Klägervortrag berücksichtigen müssen.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft um Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das AG München den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger – Eigentümer einer Erdgeschosswohnung – anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten (Az. 1290 C 19698/21).

AG München, Pressemitteilung vom 09.10.2023 zum Urteil 1290 C 19698/21 vom 08.07.2022 (rkr)

Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht München mit Urteil vom 08.07.2022 den Beschluss der beklagten WEG für ungültig, wonach die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs zu tragen hatten.

Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). In der Teilungserklärung der aus zehn Wohneinheiten bestehenden WEG von 1968 findet sich eine Regelung, wonach zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“ gehört.

Über einen Personenaufzug verfügte das Anwesen in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens nicht. Auf einer Eigentümerversammlung im August 2011 wurde der Einbau eines Personenaufzugs beschlossen. Dabei wurde auch der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden. Mit dem anschließend eingebauten Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss sowie erster und zweiter Stock des Hauses erreichbar.

Die von der WEG im November 2021 beschlossene und von den Klägern angefochtene Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2020 berechnete den Klägern erstmalig anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe von 234,70 Euro.

Zur Anfechtung des Beschlusses trugen die Kläger vor, sie seien an den Betriebskosten des Aufzugs nicht zu beteiligen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Nach der Regelung in der Teilungserklärung seien die Kläger als Eigentümer einer der Erdgeschosswohnungen von den Betriebskosten einer Aufzugsanlage freigestellt. Eine andere Rechtsgrundlage zur Auferlegung der genannten Kosten bestünde nicht.

Die Beklagte war der Auffassung, die fragliche Regelung in der Teilungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Bauträger ersichtlich keine Regelung für den Fall treffen konnte und wollte, falls die Wohnungseigentümer sich zu späterer Zeit für den Einbau eines Personenaufzugs entscheiden sollten. Die Formulierung „sofern vorhanden“ beziehe sich ausschließlich auf den damaligen Zustand, eine Regelung für die Zukunft sei nicht gewollt gewesen.

Das Amtsgericht München erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig und begründete dies wie folgt:

„Für die Umlage des Betrages von 234,70 Euro als anteilige Kosten für „Wartung/Notruf Aufzug“ auf die Kläger fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. (…) Nach der unverändert gültigen Teilungserklärung vom 28.02.1968 sind die Wohnungen im Erdgeschoss von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Das Gericht mag der von der Beklagten vertretenen Auffassung, der Wortlaut in § 10 Abs. 2 lit. d) der Teilungserklärung („Die Betriebskosten umfassen folgende Lasten: … d) Betrieb des Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“) habe nur den Zustand im Jahr 1968 geregelt, nicht zu folgen.

Der genannte Wortlaut der Teilungserklärung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs (ob dieser den Keller anfährt oder nicht). Die Teilungserklärung trifft eine Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden ist. Nun ist ein solcher vorhanden, also ist die Regelung anzuwenden. Dass die Regelung nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde, jetzt aber nicht mehr (ab wann nicht mehr?), ist ihr nicht zu entnehmen.

Ob diese Regelung angesichts dessen, dass der nunmehr nachgerüstete Aufzug auch das Kellergeschoss erreicht, wirtschaftlich noch angemessen ist, muss angesichts des eindeutigen Wortlauts der Teilungserklärung dahinstehen. Eine abweichende Kostentragungsregelung würde eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung voraussetzen, welche nicht erfolgt ist.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

„Fake-Bewertungen“ von Hotelaufenthalten sind zu unterlassen

Das LG München I hat ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 37 O 11887/21 vom 24.07.2023 (nrkr)

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer des LG München I hat bereits am 24.07.2023 ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. Fake-Bewertungen von Hotelaufenthalten erlassen (Az. 37 O 11887/21).

Die beiden Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Kammer sprach ebenfalls Auskunfts-, Löschungs- und Schadenersatzansprüche im Wege des Versäumnisurteils zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt, erging das Urteil allein aufgrund des klägerischen Vortrags, der lediglich vom Gericht auf Schlüssigkeit überprüft wurde. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Die Frist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.

Nur hinsichtlich einer geringfügigen Klageabweisung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen erging Endurteil.

Quelle: Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Errichtung und Betrieb von Hähnchenmastanlage weiter nicht zulässig

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist (Az. 11 B 1/21).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.10.2023 zum Urteil 11 B 1/21 vom 05.10.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist. Damit hat es in einem Verfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid die Berufung des Genehmigungsinhabers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2012 war im Jahr 2014 verlängert worden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Fristverlängerungsbescheid aufgehoben. Ein Urteil des 11. Senats aus dem Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der 11. Senat hatte nunmehr zu klären, ob für die Fristverlängerung ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt. Dies hat der Senat verneint. Außerdem ist nach den Feststellungen des Gerichts die für die Errichtung der Hähnchenmastanlage erforderliche Baugenehmigung mittlerweile erloschen, was einer Verlängerung der Laufzeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ebenfalls entgegensteht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico