Sozialversicherungsschutz ausländischer Saisonbeschäftigter

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten haben, die kurzfristig beschäftigt sind.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2023

Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten, die kurzfristig beschäftigt sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/7659) auf eine Kleine Anfrage (20/7322) der Fraktion Die Linke zum „Sozialversicherungsschutz von ausländischen Saisonbeschäftigten“ hervor. Demnach ist aus dem Meldedatensatz des Arbeitgebers erkennbar, ob die kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskraft als gesetzlich oder privat krankenversichert beziehungsweise als anderweitig im Krankheitsfall abgesichert gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Weiter führt die Regierung aus, dass eine Person grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Staates unterliege, in dem sie beschäftigt sei. Eine in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeitskraft beschäftigte Person unterliege deshalb in der Regel dem deutschen System der sozialen Sicherheit einschließlich den Regelungen zur Krankenversicherung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 587/2023

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BAföG 2022: Durchschnittlicher Förderbetrag um gut 5 % gestiegen

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfänger im Jahr 2022 durchschnittlich 592 Euro pro Monat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.08.2023

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 7.000 Personen oder 1 % mehr als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhielten BAföG-Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 durchschnittlich 592 Euro pro Monat. Damit lag der durchschnittliche Förderbetrag 30 Euro oder 5,1 % höher als im Vorjahr. Die Ausgaben für BAföG-Leistungen stiegen insgesamt gegenüber dem Vorjahr um 2,8 % auf 3,0 Milliarden Euro.

Fast acht von zehn Geförderten im Jahr 2022 waren Studierende

78 % der BAföG-Geförderten im Jahr 2022 waren Studierende (489.000) und 22 % Schülerinnen und Schüler (141.000). Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zahl der geförderten Studierenden um knapp 5 %, während die der Schülerinnen und Schüler um gut 9 % sank. Die Förderung erstreckte sich zum Teil nicht über das gesamte Jahr. Im Durchschnitt wurden je Monat 419.000 Personen gefördert. Dies war ein Rückgang um 2,5 % gegenüber dem Vorjahr. 84.000 davon waren Schülerinnen und Schüler (-12 %) und 335.000 Studierende (+0,3 %).

Durchschnittlicher Förderbetrag für Studierende bei 611 Euro

Im Jahr 2022 wurden für die Förderung von Studierenden 2,5 Milliarden Euro (+137 Millionen Euro) bereitgestellt sowie 0,5 Milliarden Euro (-57 Millionen Euro) für die Förderung von Schülern und Schülerinnen. Im Durchschnitt erhielten Studierende monatlich 611 Euro (+32 Euro), Schülerinnen und Schüler 517 Euro pro Person (+13 Euro). Die Höhe des individuellen Förderbetrages ist unter anderem abhängig von der Ausbildungsstätte (zum Beispiel Berufsfachschule oder Hochschule) sowie der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts).

13 % mehr Vollgeförderte, 11 % weniger Teilgeförderte

352.000 Personen und damit 56 % der BAföG-Empfangenden erhielten den maximalen Förderbetrag (Vollförderung). Gegenüber 2021 stieg die Zahl der Vollgeförderten damit um 13 % an. Die Zahl vollgeförderter Studierender erhöhte sich hierbei um 22 %, während bei vollgeförderten Schülerinnen und Schülern ein Rückgang um 3 % zu verzeichnen war. Nur eine Teilförderung bezogen hingegen 278.000 Personen (44 %). Die Anzahl der Teilgeförderten sank gegenüber 2021 um 11 %. Teilgefördert wird, wenn das Einkommen der Geförderten oder der Eltern bestimmte Grenzen überschreitet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Rechtsanwaltskammern empfehlen deutlich höhere Azubi-Vergütung

Die BRAK hat die aktuellen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern für die Ausbildungsvergütung angehender Rechtsanwaltsfachangestellter veröffentlicht. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen deutlich erhöht.

BRAK, Mitteilung vom 04.08.2023

Die BRAK hat die aktuellen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern für die Ausbildungsvergütung angehender Rechtsanwaltsfachangestellter veröffentlicht. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen deutlich erhöht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNoFa) für das Jahr 2023 publiziert. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet

  • im ersten Ausbildungsjahr 830,00 Euro,
  • im zweiten Jahr 925,09 Euro und
  • im dritten Jahr 1.021,04 Euro.

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2021 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen zum Teil sogar deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel.

Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung veröffentlichen die Rechtsanwaltskammern in der Regel auf ihren Webseiten, meist in der Rubrik „Ausbildung“.

Die Rechtsanwaltskammern sind gem. § 71 IV Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die berufliche Ausbildung der Fachangestellten zuständig. Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben (§ 17 I BBiG). Wird die Vergütungsempfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Quelle: BRAK

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Privatversicherte können Tarifwechselrecht nutzen

Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben derzeit keine Änderung der Vorschriften zur Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Vorschriften zum gesetzlichen Beitragszuschlag und zur Überzinsverwendung hätten nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beitragsverstetigung im Alter beigetragen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2023

Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben derzeit keine Änderung der Vorschriften zur Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Vorschriften zum gesetzlichen Beitragszuschlag und zur Überzinsverwendung hätten nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beitragsverstetigung im Alter beigetragen, heißt es in der Antwort (20/7897) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7735) der CDU/CSU-Fraktion. Privatversicherte könnten das gesetzliche Tarifwechselrecht nutzen und gegebenenfalls einen höheren Selbstbehalt vereinbaren, um ihre Beiträge deutlich zu reduzieren, heißt es in der Antwort weiter. Dabei sei es in vielen Fällen günstiger, in einen anderen Tarif als den Basistarif zu wechseln. Vor diesem Hintergrund plane die Bundesregierung nicht, die privaten Krankenversicherer zum Angebot eines günstigen Tarifes zu verpflichten.

Die Unionsfraktion sieht hingegen Reformbedarf in der PKV und verweist in der Anfrage auf die mögliche finanzielle Überforderung älterer Privatversicherter. So bestehe für Versicherte, die bereits vor 2009 in der PKV versichert waren, die Möglichkeit, bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation in den Standardtarif der PKV zu wechseln und damit die Beitragsbelastung erheblich zu reduzieren. Für später in die PKV eingetretene Versicherte gebe es diese Möglichkeit nicht. Der Wechsel in den Basistarif, der diesen Versicherten offenstehe, führe regelmäßig nicht zu einem deutlichen Rückgang der Beitragshöhe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 585/2023

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Reparieren statt Wegwerfen – künftig Norm

So viele Produkte wie möglich sollen haltbarer und dafür reparierbar werden. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und die Müllmenge zu verringern. Derzeit verhandeln die EU-Mitgliedstaaten über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Kreislaufwirtschaft und mehr Nachhaltigkeit. Auch das Aktionsprogramm „Reparieren statt Wegwerfen“ der Bundesregierung zielt in dieselbe Richtung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.08.2023

Recht auf Reparatur kommt

So viele Produkte wie möglich sollen haltbarer und dafür reparierbar werden. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und die Müllmenge zu verringern. Derzeit verhandeln die EU-Mitgliedstaaten über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Kreislaufwirtschaft und mehr Nachhaltigkeit.

Die Ressourcen sind endlich und die Müllberge unvertretbar angesichts der Möglichkeiten, sie zu vermeiden. Dies hat die Bundesregierung dazu veranlasst, hiergegen etwas zu unternehmen. So steht im Koalitionsvertrag: „Die Lebensdauer und die Reparierbarkeit eines Produktes machen wir zum erkennbaren Merkmal der Produkteigenschaft (Recht auf Reparatur).“ Das Aktionsprogramm „Reparieren statt Wegwerfen“ der Bundesregierung zielt in dieselbe Richtung.

Es geht darum, die Einstellung der Menschen zum Produkt zu ändern und von der vorherrschenden Wegwerfmentalität wegzukommen. Schließlich sollen die Maßnahmen dazu beitragen, die Umwelt besser zu schützen und sogleich dem Klimawandel zu begegnen. Und für Verbraucher und Verbraucherinnen, die Produkte vielfach nicht nur in Deutschland erwerben, würde eine entsprechende EU-weite Regelung im Binnenmarkt nicht nur mehr Einheitlichkeit schaffen.

Die EU-Kommission möchte sogar, dass in der EU künftig nur die nachhaltigsten Produkte angeboten werden. „Es ist höchste Zeit, dass wir das Modell der Wegwerfgesellschaft ad acta legen, das für unseren Planeten, unsere Gesundheit und unsere Wirtschaft so schädlich ist“, ergänzte der Vizepräsident der EU-Kommission, Frans Timmermans, bereits bei der Vorstellung des Vorschlages am 30. März 2022 in Brüssel.

Leitlinien für eine Kreislaufwirtschaft

Smartphones, die ersetzt werden müssen, weil Akkus nicht ausgetauscht werden können oder Kleidungsstücke, die nach dem zweiten Waschen in der Waschmaschine unbrauchbar werden – nach der EU-Kommission soll dieser Zustand in wenigen Jahren eine Änderung erfahren. Die EU-Kommission hat deshalb Leitlinien vorgelegt, wie eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft funktionieren könnte. Ziel dabei sei, schließlich auch die Abhängigkeit der EU von Energielieferungen vor allem aus Russland zu verringern, so Timmermans.

Digitaler Produktpass geplant

Ein wichtiges Element der neuen Vorschläge ist ein digitaler Produktpass. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darin ablesen können, wie ein Produkt hergestellt wurde, ob es repariert werden kann und ob es wiederverwertbar ist. Akkus von Smartphones sollen zum Beispiel, wie früher üblich, ersetzbar sein. Das soll es ermöglichen, ein solches Gerät auch weiter zu nutzen, wenn der Akku nicht mehr funktioniert, indem man es mit einem neuen Akku versieht.

In diesem Zusammenhang sollen ungenaue und nicht nachgewiesene Produktangaben wie „grün“ und „umweltfreundlich“ verboten werden. Und wegen der potentiell längeren Haltbarkeit von Produkten könnten Verbraucherinnen und Verbraucher zudem Geld sparen, hebt die EU-Kommission hervor.

Bereits mit der Einführung des neuen EU-Energielabels im März 2021 sind strengere Anforderungen an die Reparierbarkeit von Elektrogeräten in Kraft getreten. Hersteller werden seitdem verpflichtet, Ersatzteile über einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten. Zum Beispiel bei der Spülmaschine: Kleinteile wie Sprüharme, Dichtungen oder Besteckkörbe müssen 10 Jahre lang verfügbar sein. Auch müssen die Produkte so gestaltet sein, dass bestimmte Komponenten mit herkömmlichen Werkzeugen zerstörungsfrei auseinander- und wieder zusammengebaut werden können. Entsprechende Reparaturinformationen sind schon beim Kauf mitzuliefern.

Wenn Reparaturen zu lange dauern

Der Anreiz für eine Reparatur fehlt, wenn Reparaturen zu lange dauern und zu teuer sind. Verbraucherinnen entscheiden sich dann eher für den Neukauf. Zwar gibt es hierzulande nach dem Gewährleistungsrecht und der dazugehörigen Rechtsprechung Vorstellungen hierzu, was zumutbar ist. So ist in der Rechtsprechung je nach Fall eine Reparaturdauer von einer Woche bis zu vier Wochen anerkannt. Doch in der Realität gibt es hiervon immer wieder große Abweichungen. Zugleich müssen Reparateure (bei Elektrogeräten immer Elektrofachleute) auch in die Lage versetzt werden, dass sie die anerkannte Dauer einhalten können. Hierzu müssen Hersteller wiederum angehalten werden, etwa entsprechende Ersatzteile liefern zu können. Das neue Recht soll dies alles möglich machen.

Zudem ist angestrebt, das Recht auf Reparatur nicht nur innerhalb der Gewährleistungszeit, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum darüber hinaus einzuräumen. In welchen Fällen eine Reparatur für den Verbraucher kostenfrei sein soll und wann nicht, wird noch auszuloten sein. Altruistische Reparateure wird es schließlich auch künftig nur sehr vereinzelt geben.

Auch Textilien und Möbel sollen nachhaltig sein

Die EU-Kommission möchte zunächst auch Textilien und Produkte wie Möbel, Matratzen, Zement und Aluminium in die Regelung einbeziehen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen alle anderen Produkte ebenso klimafreundlich hergestellt werden und wiederverwertbar sein.

Diese Vorschläge der EU-Kommission werden derzeit noch verhandelt. Sie werden auch im Europäischen Parlament abschließend zu diskutieren und zu verabschieden sowie von den EU-Mitgliedstaaten formal zu billigen sein.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“)

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden (Az. III ZR 54/22).

BGH, Pressemitteilung vom 03.08.2023 zum Urteil III ZR 54/22 vom 03.08.2023

Verhältnismäßigkeit der angeordneten Veranstaltungsverbote/-beschränkungen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden.

Sachverhalt

Der im Freistaat Bayern ansässige Kläger betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen und ist Leiter einer Musikgruppe. Seine Aufträge bestehen zu mehr als 90 Prozent aus Live-Auftritten. Er begehrt von dem beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle, die ihm in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 entstanden seien, weil er und seine Musikgruppe auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit nicht auf Veranstaltungen habe auftreten können.

Das beklagte Land erließ ab dem 17. März 2020 auf der Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Das zunächst angeordnete generelle Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde in der Folgezeit gelockert. Ab dem 1. Juni 2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art unter 100 Teilnehmern gestattet. Ab dem 1. Juli 2020 waren bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sowie einem vorab festgelegten Programm bis zu 250 Teilnehmer zulässig.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 8.326,48 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im Revisionsverfahren hat der Kläger in erster Linie einen Entschädigungsanspruch nach dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs weiterverfolgt. Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die in den Corona-Verordnungen des beklagten Landes angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren nicht rechtswidrig. Sie sind insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

Durch die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen wurde zwar in den Gewerbebetrieb des Klägers als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen, da es dem Kläger vorübergehend verwehrt bzw. nur in eingeschränktem Maße möglich war, die vorhandenen Betriebsmittel bestimmungsgemäß zu nutzen und – nach seinem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag – bereits vertraglich vereinbarte Auftrittsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren jedoch verhältnismäßig. Sie dienten einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, weil sie darauf abzielten, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Robert Koch-Institut hat in seinen täglichen Lageberichten gerade auch die „soziale Distanzierung“ als geeignete Gegenmaßnahme zur Verbreitung des Virus und zur Überlastung des Gesundheitswesens bezeichnet.

Die befristet und abgestuft angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren auch erforderlich, weil gleich geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums durfte das beklagte Land Mitte März 2020 davon ausgehen, dass es auf die möglichst rasche und umfassende Unterbindung sozialer Kontakte ankam, um der Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und den damit verbundenen Bedrohungen für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionstüchtigkeit des Gesundheitssystems wirksam zu begegnen. Mit dem vorrangigen Ziel schnellstmöglicher und umfassender Kontaktbeschränkungen waren differenzierende Übergangs- und Ausnahmeregelungen nicht zu vereinbaren. Verhaltensregeln für Versammlungen und Veranstaltungen stellten selbst bei vollumfänglicher Beachtung kein gleich wirksames Mittel dar. Hinzu tritt das Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln (gerade bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern und Konzerten, auf denen die Musikgruppe des Klägers auftritt).

Die von dem beklagten Land in der Zeit von März bis Juli 2020 angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die öffentliche Hand hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers und dem mit dem Veranstaltungsverbot verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden. Die angeordneten Maßnahmen, also auch das Veranstaltungsverbot, waren von Anfang an zeitlich befristet. Der Verordnungsgeber hatte von vornherein eine „Ausstiegs-Strategie“ im Blick und verfolgte ein stufenweises Öffnungskonzept. Eine weitere Abmilderung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bewirkten großzügige staatliche Hilfsprogramme. Darunter fiel die vom Bundeskabinett am 23. März 2020 beschlossene „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“, die ab dem 25. März 2020 zur Verfügung stand, in deren Rahmen durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung von bis zu 9.000 Euro erhalten konnten und die in Baden-Württemberg zu mehr als 240.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von über zwei Milliarden Euro führte. Hinzukamen finanzielle Leistungen des Freistaates Bayern, die dieser dort ansässigen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen freier Berufe zwischen 5.000 und 50.000 Euro gewährte, was auch dem Kläger, dessen Firmensitz in Bayern liegt, zur Verfügung stand.

Soweit durch die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zugleich in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wurde, gilt nichts Anderes. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit zusätzlich in den Blick nimmt. Die Kunstfreiheit ist in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden auf Grund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen geht, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Dimension betroffen, so dass Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich ist.

Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie sie für den Kläger mit den in den Veranstaltungsverboten und -beschränkungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Der Zeitraum, in dem sich das von dem beklagten Land angeordnete Veranstaltungsverbot für den Kläger faktisch wie eine Betriebsuntersagung auswirkte, betrug lediglich zweieinhalb Monate. Danach war es ihm in eingeschränktem Umfang wieder möglich, die von ihm angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Ein solcher Zeitraum war unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlich treffenden Unternehmerrisikos für den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unzumutbar.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Hundebiss mit weitreichenden Folgen

Wer haftet für die Folgen eines Hundebisses, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, welcher Hund zugebissen hat? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 38/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.08.2023 zum Urteil 5 O 38/21 vom 12.06.2023 (rkr)

Wer haftet für die Folgen eines Hundebisses, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, welcher Hund zugebissen hat? Diese Frage hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Der als selbstständiger Dachdecker tätige Kläger führte am Abend des 19.08.2020 seinen angeleinten Hund spazieren, als er auf der Höhe des Anwesens seines Nachbarn, dem Beklagten zu 1.) stehen blieb, um sich mit diesem zu unterhalten. Der Hund der Ehefrau des Beklagten zu 1.), der Beklagten zu 2.) befand sich zu diesem Zeitpunkt unangeleint in der offenen Garage. Das Grundstück der Beklagten verfügt über keine Einfriedung zwischen der Garage und dem öffentlichen Bürgersteig. Der Hund der Beklagtenseite lief plötzlich in Richtung des Hundes des Klägers und konnte durch den Beklagten zu 1.), was ihm bewusst war, weder körperlich noch durch Zurufe zum Anhalten bewegt werden.

Es kam zwischen den beiden Hunden zu einem Gerangel auf dem öffentlichen Bürgersteig. Als der Kläger versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen, wurde er von einem der beiden Hunde gebissen.

Aufgrund des Bisses erlitt der Kläger eine ca. 2 Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger mit einer Durchtrennung des Nervenastes N 7. Die Verletzungsfolgen mit Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Narbenbildung des rechten Ringfingers sind dauerhaft.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz (Verdienstausfall) in Höhe von ca. 7.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner haften. Der Hund der Beklagten zu 2.) stelle ein sog. Luxustier dar, sodass die Beklagte zu 2.) aufgrund der Tierhaltergefährungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB für den eingetretenen Schaden dem Grunde nach hafte. Ob der Hund der Beklagten tatsächlich zugebissen habe, könne dahinstehen, weil allein die bloße Mitverursachung bzw. ein bloßes mittelbares Verursachen ausreiche, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Auch der Beklagte zu 1.) hafte vorliegend ausnahmsweise aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar durfte der Hund grundsätzlich unangeleint auf dem eigenen Grundstück sein. Der Beklagte zu 1.) wusste jedoch, dass er den Hund weder körperlich noch durch Zurufen daran hindern konnte, das Grundstück zu verlassen. Angesichts dieser besonderen Umstände hafte der Beklagte zu 1.) aufgrund eines Sorgfaltspflichtverstoßes ebenfalls.

Die grundsätzlich vollumfängliche Haftung der Beklagten sei vorliegend jedoch durch ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % gemindert, weil der Kläger in das Gerangel der beiden Hunde eingegriffen habe, obwohl hierfür bei besonnener Abwägung der wechselseitigen Risiken keine Veranlassung bestanden hat. Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer würde in einer solchen angespannten Situation, in der sich zwei Hunde raufen bzw. ein Hund offensichtlich ohne freundliche Absichten auf den anderen Hund zurennt, diesem weder versuchen den Weg zu verstellen noch in das Geschehen einzugreifen.

Angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Verletzungen sei ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Mithaftung von 50 % in Höhe von 4.000 Euro angemessen, sodass die Beklagten insgesamt zur Zahlung von 7.500 Euro verurteilt wurden.

Quelle: Landgericht Koblenz

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BayVGH: Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

Der BayVGH hat festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war (Az. 20 N 20.2861).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.08.2023 zum Urteil 20 N 20.2861 vom 02.08.2023

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 02.08.2023 verkündeten Urteil festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.

Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts.

Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen. Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.

Der BayVGH hat mit seinem am 02.08.2023 verkündeten Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person. Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt.

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann vom Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe eingelegt werden. Die Urteilsgründe werden den Beteiligten voraussichtlich in den kommenden Wochen zugestellt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Bundesregierung gibt Auskunft zu Digitalpakt 2.0

Die mögliche Ausgestaltung eines Digitalpakts 2.0 ist Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Ländern. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2023

Die mögliche Ausgestaltung eines Digitalpakts 2.0 ist Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Ländern. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/7815) auf eine Kleine Anfrage (20/7537) der CDU/CSU-Fraktion.

Da laufende Projekte bereits bis zum Jahr 2025 finanziert sind, wird ein nachfolgender Digitalpakt jedoch nicht für das Jahr 2024 geplant. Ferner gibt die Bundesregierung tabellarisch über den Mittelabfluss des bestehenden Digitalpakts Auskunft. So betrug beispielsweise der Mittelabfluss im Rahmen des Digitalpakts Schule bis zum 31. Dezember 2022 rund 985 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 582/2023

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Rückflug mit Hindernissen – Fluggastrechte bei Schlechtwetter

Schlechtes Wetter allein lässt nach dem Gesetz die fällige Entschädigung für Flugverspätung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. So das LG Lübeck (Az. 14 S 33/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 02.08.2023 zum Hinweisbeschluss 14 S 33/23 vom 16.06.2023

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete die Familie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3:00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Begründung: Bereits auf dem Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und habe die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetterbedingungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.

Das Amtsgericht Lübeck (Az. 21 C 1640/22) hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Es wurde jetzt vom Landgericht Lübeck bestätigt. Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel (der dann zur Umleitung führte) entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, „welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden“. Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug „nicht mehr genügend Kerosin“ hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Das Flugunternehmen muss nun rund 3.600 Euro Entschädigung bezahlen.

Quelle: Landgericht Lübeck

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