Rückflug mit Hindernissen – Fluggastrechte bei Schlechtwetter

Schlechtes Wetter allein lässt nach dem Gesetz die fällige Entschädigung für Flugverspätung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. So das LG Lübeck (Az. 14 S 33/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 02.08.2023 zum Hinweisbeschluss 14 S 33/23 vom 16.06.2023

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete die Familie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3:00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Begründung: Bereits auf dem Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und habe die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetterbedingungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.

Das Amtsgericht Lübeck (Az. 21 C 1640/22) hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Es wurde jetzt vom Landgericht Lübeck bestätigt. Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel (der dann zur Umleitung führte) entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, „welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden“. Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug „nicht mehr genügend Kerosin“ hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Das Flugunternehmen muss nun rund 3.600 Euro Entschädigung bezahlen.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Gerichtliche Zuständigkeiten: BRAK fordert sorgfältige Evaluation vor Umverteilung

Die Justizministerkonferenz fordert eine Erhöhung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Doch die Verschiebung zahlreicher Streitfälle auf die Landgerichte hätte erhebliche Auswirkungen für Justiz, Anwaltschaft sowie rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger. Das sollte nur nach sorgfältiger Evaluation der Folgen angegangen werden, warnt die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2023

Die Justizministerkonferenz fordert eine Erhöhung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Doch die Verschiebung zahlreicher Streitfälle auf die Landgerichte hätte erhebliche Auswirkungen für Justiz, Anwaltschaft sowie rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger. Das sollte nur nach sorgfältiger Evaluation der Folgen angegangen werden, warnt die BRAK.

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) möchte den Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, zeitnah von derzeit 5.000 Euro auf 8.000 Euro anheben. Zudem sollen unabhängig vom Streitwert Spezialzuständigkeiten bei den Amtsgerichten für Fluggastrechtesachen sowie Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei den Landgerichten für Vergabesachen, und für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sowie über Veröffentlichungen in den Medien geschaffen werden. Dies beschloss die Justizministerkonferenz in ihrer Frühjahrssitzung am 25./26.05.2023 in Berlin.

Beide Forderungen hätten erhebliche Folgewirkungen, warnt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz zu dem Beschluss der Justizministerkonferenz Stellung genommen hat. Einer Anpassung des Zuständigkeitsstreitwerts steht die BRAK aufgeschlossen gegenüber, schon weil die letzte Anpassung vor 30 Jahren erfolgte. Weil dadurch aber nach der Schätzung einer von der Justizministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe rund 60.000 Verfahren jährlich von den Landgerichten auf die Amtsgerichte verlagert würden, mahnt die BRAK dringend an, dass eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht ohne eine präzise Evaluierung möglicher Konsequenzen erfolgen darf.

In ihrer Stellungnahme weist sie zunächst darauf hin, dass eine Stärkung der Amtsgerichte gerade in ländlichen Regionen begrüßenswert sei, anderenorts aber zu einer Überlastung führen könne. Eine ausreichende Personalausstattung und mehr personelle Kontinuität in den einzelnen Verfahren hält sie daher für unabdingbar. Zudem sei zu bedenken, dass einige Landgerichte bereits jetzt nicht voll ausgelastet seien. Die Schließung von Gerichtsstandorten wäre aus ihrer Sicht auf keinen Fall hinnehmbar. Daher fordert sie eine differenzierte Betrachtung über das gesamte Bundesgebiet, insbesondere auf strukturschwächere Regionen.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Umverlagerung von Verfahren auf die Amtsgerichte auch Folgen für die richterliche Rechtsfortbildung durch die Oberlandesgerichte hätte, bei denen ebenfalls rund 20 % der Fälle wegbrächen. Sie fordert daher, die Auswirkungen auf Berufungsverfahren unbedingt ebenfalls zu untersuchen.

Auch die Auswirkungen einer Streitwertanhebung auf die Interessen der Mandanten müssten berücksichtigt werden. Die BRAK fordert, den bisherigen Wert für den sog. Postulationszwang, also den Wert, ab dem man sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen muss, beizubehalten. Denn Streitwerte über 5.000 Euro stellten gemessen am Durchschnittsverdienst von Vollzeitbeschäftigten ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Der Anwaltszwang diene dem Schutz rechtsunkundiger Personen und stellt Waffengleichheit her.

Die Einrichtung von streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeiten begrüßt die BRAK im Grundsatz. Denn eine Bündelung von Fachwissen und Expertise in Justiz wie Anwaltschaft könne auch zu einem schnelleren Ablauf der Verfahren beitragen. Allerdings sei gerade hier der Anwaltszwang mitzubedenken. Einige Rechtsanwaltskammern sehen die Zersplitterung gerichtlicher Zuständigkeiten mit Sorge, gerade für nicht anwaltlich vertretene Rechtsuchende. Die BRAK fordert, hinsichtlich jeder angedachten Spezialzuständigkeit gesondert zu prüfen, ob sie tatsächlich sachgerecht und erforderlich ist.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass die Verschiebung der Zuständigkeiten auch für die Anwaltschaft zu einem spürbaren Verlust an Verfahren führe. In Anbetracht der noch immer ausstehenden Erhöhung der Anwaltsgebühren und nach Verlusten während der Corona-Pandemie könne dies gerade für Anwältinnen und Anwälte in der Fläche zu einem wirtschaftlichen Problem heranwachsen, das letztlich den Zugang zum Recht in der Fläche bedrohe.

Die BRAK hatte sich bereits Ende 2022 mit einem ausführlichen Positionspapier in die Diskussion eingebracht. Darin hatte sie ebenfalls auf die großen Folgewirkungen aufmerksam gemacht; zudem verwies sie auf die Bedeutung des Postulationszwangs. Auch in die weitere Diskussion wird die BRAK sich intensiv einbringen.

Quelle: BRAK

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BMWK schlägt weitere Anpassung des Differenzbetrags gemäß § 39 EWPBG und § 48 StromPBG vor

Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.

BMWK, Pressemitteilung vom 31.07.2023

Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Damit setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.

Der ressortabgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der DBAV wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 4. Juli 2023 an den Deutschen Bundestag übersandt.

Dort wird er im Ausschuss für Klimaschutz und Energie voraussichtlich im September eingeführt und beraten und kommt anschließend in das Parlament.

Der Entwurf der Verordnung kann hier eingesehen werden (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 20/7538).

Die Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung sieht nach jetzigem Stand vor, die maximale Höhe des sogenannten Differenzbetrages für ausgewählte Kundengruppen zu begrenzen. Gemäß EWPBG und StromPBG ist dieser Betrag die Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchers und dem gesetzlich verankerten Referenzpreis.

Dies gilt für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und andere Hilfen im Rahmen des befristeter Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework) des europäischen Beihilferechts erhalten.

Gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung zur DBAV sollen diese Unternehmen für jede Kilowattstunde Strom ihres Entlastungskontingents zukünftig maximal 18 Cent (statt der bisherigen 24 Cent) erhalten; für Gas wird ihr Differenzbetrag auf 6 Cent je Kilowattstunde (statt wie bisher 8 Cent) gedeckelt.

Geplant ist, dass die Begrenzung des Differenzbetrages ab 1. Oktober 2023 greifen soll. Für Wärme und Dampf bleibt der maximal zulässige Differenzbetrag in Höhe von 8 Cent je Kilowattstunde bestehen.

Die Verordnung verfolgt zwei Ziele. Einerseits soll sie dazu beitragen, den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern zu stärken. Anbieter, deren Preise ein marktübliches Niveau überschreiten, wegen der Energiepreisbremsen jedoch einem geringeren Preiswettbewerb unterliegen könnten, verlieren durch die Verordnung an Kundenattraktivität. Andererseits werden durch die Verordnung die Möglichkeiten für Letztverbraucher eingeschränkt, die Energiepreisbremsen entgegen ihrem vorgesehenen Zweck auszunutzen. Damit wurde den ohnehin in den Gesetzen vorgesehenen Mechanismen, Missbrauch vorzubeugen und zu ahnden, ein weiteres Element hinzugefügt. Dabei wird jedoch stets berücksichtigt, dass Unternehmen auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung auf Grund steigender Energiekosten geschützt bleiben.

Die Bundesregierung wird die Deckelung der Differenzbeträge fortlaufend überprüfen und, sofern es die Entwicklung auf den Energiemärkten anzeigt, erneut anpassen.

Quelle: BMWK

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Nachhaltige Finanzen: Europäische Standards für Berichterstattung

Die EU-Kommission hat die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Sie sind von allen Unternehmen, die der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen unterliegen, anzuwenden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2023

Die Europäische Kommission hat die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Sie sind von allen Unternehmen, die der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen unterliegen, anzuwenden. Dies ist ein weiterer Schritt nach vorn beim Übergang zu einer nachhaltigen EU-Wirtschaft.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness erklärte: „Die Standards, die wir heute angenommen haben, sind ehrgeizig und ein wichtiges Instrument, das der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen zugrunde liegt. Sie schaffen das richtige Gleichgewicht zwischen der Begrenzung der Belastung für die berichterstattenden Unternehmen und der gleichzeitigen Möglichkeit für die Unternehmen, ihre Anstrengungen zur Erfüllung der Green-Deal-Agenda nachzuweisen und somit Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen zu erhalten.“

Informationen über Investments

Die Standards decken das gesamte Spektrum von Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen ab, unter anderem Klimawandel, biologische Vielfalt und Menschenrechte. Sie liefern Anlegerinnen und Anlegern Informationen, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, zu verstehen. Sie tragen auch den Gesprächen mit dem International Sustainability Standards Board und der Global Reporting Initiative Rechnung, um ein sehr hohes Maß an Interoperabilität zwischen EU- und globalen Standards zu gewährleisten und unnötige Doppelmeldungen von Unternehmen zu vermeiden.

Die Berichtspflichten für verschiedene Unternehmen werden im Laufe der Zeit schrittweise eingeführt.

Quelle: EU-Kommission

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Reiserücktrittsversicherung – Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei geplatzter Urlaubsreise

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das AG München eine Versicherung zur Zahlung der für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten. Die Versicherung sei an die Auskunft der eigens angebotenen Medizinischen Stornoberatung gebunden (Az. 122 C 7243/22).

AG München, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil 122 C 7243/22 vom 16.02.2023 (rkr)

Bindung der Versicherung an Auskunft der eigens angebotenen Medizinischen Stornoberatung

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht München eine Versicherung zur Zahlung der für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten in Höhe von 1.128 Euro.

Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine 5-tägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen:

„Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung:

Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…)

2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…)

14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und

A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“

Bei der seit 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.

Die Beklagte verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt:

„Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der AVB [Anm.: Versicherungsbedingungen] bei der Klägerin zum Stornierungszeitpunkt am 15.09.2021 vorlag, welche zu einer so starken gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führte, dass diese die Reise nicht planmäßig antreten konnte.

Denn jedenfalls hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien am 02.07.2021 geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung i. V. m. § 242 BGB. Die Beklagte muss sich nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.09.2021 geraten hat. (…)

Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden [ist] nicht erforderlich. (…)

Die Beklagte hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.

In Ziffer 2.2 der AVB wird die Leistung der Medizinischen Stornoberatung dahingehend konkretisiert, dass eine Unterstützung bei der Entscheidung angeboten wird, ob und wann die Vertragspartei ihre versicherte Reise stornieren soll. Nach der offenen Formulierung dieser Vertragsbedingung ist mithin entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass die Medizinische Stornoberatung nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung berät, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Stornierungsgrund im Sinne einer unerwarteten schweren Erkrankung gegeben ist. Dies wird auch dadurch gestützt, dass es sich explizit um eine medizinische und nicht um eine allgemeine Stornoberatung handelt und Rücksprache mit Ärzten gehalten werden kann. Die Beklagte weist schließlich selbst im Versicherungsschein den Versicherungsnehmer darauf hin, dass die Medizinische Stornoberatung die „richtige“ Empfehlung gibt und empfiehlt die Durchführung bei Unsicherheiten über das Eintreten des Versicherungsfalls. (…)

Wenn die Medizinische Stornoberatung der Beklagten – wie von der Beklagtenseite vorgetragen – keine Entscheidung darüber treffen kann, ob tatsächlich ein versichertes Ereignis vorliegt, muss dies gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Beratung auch offengelegt werden und auf das Risiko einer abweichenden späteren Entscheidung der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls hingewiesen werden.

Wobei aus Sicht des Gerichts höchst fraglich ist, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung überhaupt als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten steht in eklatantem Widerspruch zu Ziff. 2 und 14 ihrer eigenen AVB. Die Auskunft der Ärztin der Medizinischen Stornoberatung muss sich die Beklagte gemäß § 278 S. 1 BGB auch zurechnen lassen, sie hat sich dieser insoweit als Erfüllungsgehilfin bedient. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Beklagte mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.

Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung der Beklagten ist auch schutzwürdig, die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schlechte Bewertung im Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das LG Frankenthal klargestellt (Az. 6 O 18/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil 6 O 18/23 vom 22.05.2023 (rkr)

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat die Kammer dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.

Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum

Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet lt. LSG Baden-Württemberg keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf (Az. L 9 AS 2274/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil L 9 AS 2274/22 vom 20.06.2023

Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sog. Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren.

So wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger in einem aktuell von dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie von monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.

Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG Baden-Württemberg wie schon zuvor vor dem Sozialgericht Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht in Frage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört. Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden. Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.

Hinweis zur Rechtslage

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

§ 21 Mehrbedarfe

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

[…]

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Gesetzliche Neuregelungen August 2023 – Hürden für Fachkräfteeinwanderung abgebaut

Neue Regelungen sollen laut Bundesregierung helfen, dass Fachkräfte aus dem Ausland schneller hier arbeiten können. Außerdem werden Ersatzfreiheitsstrafen bei Geldstrafe halbiert und charakteristische Aromen und Aromastoffe auch in Tabakerhitzern verboten. Diese und weitere Regelungen treten im August in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.07.2023

Neue Regelungen sollen helfen, dass Fachkräfte aus dem Ausland schneller hier arbeiten können. Außerdem werden Ersatzfreiheitsstrafen bei Geldstrafe halbiert und charakteristische Aromen und Aromastoffe auch in Tabakerhitzern verboten. Diese und weitere Regelungen treten im August in Kraft.

Fachkräftegewinnung

Punktesystem, Blaue Karte, ausreichend Berufserfahrung

Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann künftig als Fachkraft nach Deutschland kommen. Der Abschluss muss nicht mehr zuvor in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren. Die Verdienstgrenze für die Blaue Karte wird abgesenkt. Neu eingeführt wird eine Chancenkarte mit einem Punktesystem.

 

Justiz

Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, muss dafür ersatzweise ins Gefängnis. Künftig wird die Dauer der sog. Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Betroffene müssen zudem in Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.

 

Mehr Rechtsklarheit bei privaten Stiftungen

Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht hat Stiftungen bisher ihre Arbeit erschwert. Damit private Stiftungen sich in Zukunft besser auf ihre eigentlichen Zwecke konzentrieren können, ist das Stiftungszivilrecht von nun an bundesweit einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

 

Bauen

Bauleitpläne künftig online

Das Bauen wird beschleunigt. Mit der Digitalisierungsnovelle im Baugesetzbuch werden Bauleitpläne künftig online veröffentlicht und Genehmigungsverfahren vereinfacht. Weitere Änderungen im Baugesetzbuch erleichtern den Wiederaufbau nach Katastrophen und den Bau von Flüchtlingsunterkünften. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 7. Juli in Kraft getreten.

 

Energie

Flüssiggas-Anbindungen schneller bauen

Am 1. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Nun wurden dazu einige Änderungen beschlossen, um die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter abzusichern.  Dabei geht es um die Zulassung und beschleunigte Errichtung von Anbindungs- und Fernleitungen, damit das Flüssiggas abtransportiert werden kann. In engem Austausch mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wurde auch der Hafen Mukran auf Rügen als LNG-Standort in das Gesetz aufgenommen.

 

Umwelt

Recycling erhöhen, Boden schützen

Bau- und Abbruchabfälle sind mit etwa 240 Millionen Tonnen die mit Abstand größte jährlich entstehende Abfallmenge in Deutschland. Mehrere aufeinander abgestimmte Verordnungen zielen ab dem 1. August 2023 darauf, möglichst große Mengen dieser Abfälle zu recyceln und Boden und Grundwasser nachhaltig zu sichern.

 

Gesundheit

Lieferengpässe bei Arzneimitteln

Ob wichtige Krebsmedikamente oder Fiebersäfte für Kinder – in der Vergangenheit gab es Lieferengpässe bei manchen Medikamenten. Ein neues Gesetz sorgt nun für eine bessere Arzneimittelversorgung:  Die Preisregeln für Kinderarzneimittel werden gelockert. Bei Antibiotika kommen europäische Produzenten stärker zum Zug.

 

Aromen in Tabakerhitzern verboten – Warnhinweise nun vorgeschrieben

Charakteristische Aromen und Aromastoffe sind nun auch in Tabakerhitzern verboten. Bislang galt das Verbot nur für Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen. Hersteller von erhitzten Tabakerzeugnissen müssen nun auch Text-Bild-Warnhinweise und sog. Informationsbotschaften auf den Verpackungen anbringen.

 

Arbeit

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert

Beginnen Beschäftigte während der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung, können Arbeitgeber weiterhin Zuschüsse zu den Lehrgangskosten erhalten. Die Förderregelung wurde bis 31. Juli 2024 verlängert. Zudem können Sozialversicherungsbeiträge in dieser Zeit zur Hälfte erstattet werden.

Quelle: Bundesregierung

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Weitere Stärkung der Digitalisierung bei Genossenschaften – BMJ legt Eckpunkte vor

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.07.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.07.2023 ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.

Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:

1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.

2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform

Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.

3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen vorgesehen ist.

Das Eckpunktepapier wurde am 28.07.2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit, bis zum 29. September 2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Tischtennisplatte auf Spielplatz darf bleiben

Das VG Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen (Az. 9 K 1721/23).

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.07.2023 zum Urteil 9 K 1721/23 vom 24.07.2023

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt, abgewiesen.

Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor. Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen. Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien. Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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