700 Millionen alte Handys: Empfehlungen für mehr Rückgabe und Wiederverwertung

Die EU-Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2023

Die Europäische Kommission unterstützt die EU-Staaten mit neuen Empfehlungen dabei, die Rückgabequoten von gebrauchten Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und deren Ladegeräten zu verbessern. EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „In unseren Schubladen liegen mehr als 700 Millionen alte Handys herum – das sind fast zwei für jeden Menschen in der EU. Wir können es klarer und einfacher machen, solche Produkte zurückzugeben, zu reparieren und zu recyceln. Die heutigen Empfehlungen konzentrieren sich auf wirksame Maßnahmen und Anreize, um die Sammelquote für Elektrokleingeräte in der EU zu erhöhen und ihnen ein zweites Leben zu geben.“

Die Kommissions-Empfehlungen umfassen beispielsweise:

  • finanzielle Anreize wie Rabatte, Gutscheine, Pfand- und Rücknahmesysteme oder Geldprämien;
  • besser bekannte und erreichbare Sammelstellen, an denen die Menschen Kleinelektrogeräte zurückgeben können;
  • Bereitstellung von vorfrankierten Umschlägen oder Etiketten für die Rückgabe von solchen Geräten;
  • Aufbau von Partnerschaften zwischen Wiederverwendungsorganisationen und Betreibern von Rücknahmesystemen sowie konkret festgelegte Ziele für die Wiederverwendung und die Vorbereitung der Wiederverwendung.

Diese Empfehlungen dienen den nationalen Behörden bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie).

Quelle: EU-Kommission

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Neuer EU-Standard zur Bekämpfung von Grünfärberei an den Anleihemärkten

Am 05.10.2023 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments einen neuen freiwilligen Standard für die Verwendung der Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” gebilligt. Dieser erlaubt es Anlegern, ihr Kapital selbstbewusster in ökologisch nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu investieren.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 05.10.2023

  • Weltweit erster Standard für die Definition von grünen Anleihen
  • Emittenten, die sich an den Standard halten, bekennen sich auch zu Plänen für den grünen Wandel
  • Regelungen umfassen auch externe Bewertungen europäischer Grüner Anleihen

Am 05.10.2023 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments einen neuen freiwilligen Standard für die Verwendung der Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” gebilligt, die erste ihrer Art weltweit.

Die Verordnung, die mit 418 Ja-Stimmen gegen 79 Nein-Stimmen bei 72 Enthaltungen angenommen wurde, legt einheitliche Standards für Emittenten fest, die die Kennzeichnung „europäische grüne Anleihen” für ihre Anleihen verwenden wollen.

Die neuen Standards erlauben es Anlegern, ihr Kapital selbstbewusster in ökologisch nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu investieren, und bieten den emittierenden Unternehmen zusätzliche Sicherheit, dass ihre Anleihen für Investoren, die sie in ihr Portfolio aufnehmen wollen, attraktiv ist. Dies wird das Interesse an dieser Art von Finanzprodukten fördern und die EU auf ihrem Weg zur Klimaneutralität unterstützen.

Die Standards stehen im Einklang mit dem Taxonomierahmen der EU, der festlegt, welche Wirtschaftsaktivitäten die EU als ökologisch nachhaltig betrachtet.

Transparenz

Unternehmen, die den Standard bei der Vermarktung einer grünen Anleihe verwenden, müssen offenlegen, wie die Investitionen in die Übergangspläne des Unternehmens insgesamt einfließen. Die Norm verlangt daher, dass sich die Unternehmen allgemein für einen grünen Wandel einsetzen.

Die Offenlegungspflichten, in Formatvorlagen beschrieben, können auch von Unternehmen genutzt werden, die Anleihen emittieren, die noch nicht alle strengen Standards der „europäischen grünen Anleihen“ einhalten können, aber dennoch ihren Anspruch der Nachhaltigkeit signalisieren wollen.

Externe Prüfer

Mit der Verordnung werden ein Registrierungssystem und einem Aufsichtsrahmen für externe Bewerter europäischer grüner Anleihen geschaffen – die unabhängigen Stellen, die für die Bewertung der Einhaltung der Standards zuständig sind. Sie sieht auch vor, dass tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, die externe Bewerter betreffen können, ordnungsgemäß ermittelt, behoben oder gehandhabt und auf transparente Weise offengelegt werden.

Flexibilität

Bis der Taxonomierahmen vollständig einsatzbereit ist, müssten die Emittenten einer europäischen grünen Anleihe sicherstellen, dass mindestens 85 % der durch die Anleihe aufgenommenen Mittel für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die mit der EU-Taxonomie-Verordnung in Einklang stehen. Die übrigen 15 % können anderen wirtschaftlichen Aktivitäten zugeordnet werden, vorausgesetzt, der Emittent erfüllt die Anforderungen, klar darzulegen, wohin diese Investitionen fließen sollen.

Quelle: EU-Parlament

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Riding Ranch darf nicht gebaut werden

Das VG Minden entschied, dass die erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb im Außenbereich von Bielefeld rechtswidrig ist (Az. 9 K 5297/21).

VG Minden, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 9 K 5297/21 vom 20.09.2023 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2023 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden, dass die an die Beigeladene erteilte Genehmigung für einen Pferdepensionsbetrieb rechtswidrig ist.

Die beklagte Stadt hatte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdepensionsbetriebs auf einem Grundstück erteilt, das im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ebenso erließ sie eine Ausnahme von dem Verbot, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, hatte dagegen Klage erhoben und bereits im Dezember 2021 in einem Eilverfahren einen Baustopp erwirkt. Mit dem Urteil vom 20. September 2023 hat die Kammer die Baugenehmigung und die erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme nun aufgehoben.

Zur Begründung hat die 9. Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig. Der Außenbereich solle grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, seine Inanspruchnahme solle u. a. der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Das hier streitige Vorhaben stellte sich der Kammer bei Gesamtschau aller Umstände aber nicht als ein landwirtschaftlicher Betrieb dar. Maßgeblich für diese Einschätzung sei die Entstehungsgeschichte des Vorhabens, das zunächst stark auf den Reitsport ausgerichtet sei, und vor allem die (fehlende) Gewinnerzielungsmöglichkeit und Gewinnerzielungsabsicht der Beigeladenen. Weil Pferdepensionsbetriebe die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich trügen, bestehe eine große Missbrauchsgefahr. Um diesem Missbrauch zu begegnen, fordere die obergerichtliche Rechtsprechung für landwirtschaftliche Betriebe ein ernsthaftes und auf Dauer angelegtes Unternehmen. Insbesondere müsse der Betrieb aus Sicht eines vernünftigen Landwirts Gewinne erwirtschaften können und dem Inhaber müsse es darauf auch ankommen. Dies konnte die Kammer nach der mündlichen Verhandlung nicht erkennen: Die von der Beigeladenen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen wiesen fehlerhafte Ansätze auf und zudem bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen der sehr hohen Investitionssumme und dem durch das Vorhaben zu erwirtschaftenden (allenfalls) geringen Gewinn. Weil zudem auch die Beweggründe der Beigeladenen für die Errichtung des Betriebs nach dem Eindruck der Kammer nicht darin bestehen, mit dem Betrieb Gewinne zu erzielen, ist sie nach dem Gesamteindruck davon überzeugt, dass es sich bei dem Vorhaben nur um eine (wenngleich sehr teure) Liebhaberei, nicht aber um eine ernsthafte und nachhaltige landwirtschaftliche Betätigung handelt.

Weil das Vorhaben zudem umweltbezogene Belange beeinträchtige und der Kläger als anerkannte Umweltschutzvereinigung sich auf deren Schutz berufen könne, seien die Baugenehmigung und die Ausnahme vom Verbot, bauliche Anlage in dem Landschaftsschutzgebiet zu errichten, aufzuheben. Das schon in Teilen errichtete Vorhaben dürfe daher nicht weitergebaut werden.

Gegen das Urteil können sowohl die beklagte Stadt als auch die Beigeladene binnen Monatsfrist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltunsgericht Minden

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Dienstgericht des Bundes bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand

Das Dienstgericht des Bundes am BGH hat wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann (Az. RiZ(R) 1/23).

BGH, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil RiZ(R) 1/23 vom 05.10.2023

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen.

Der Antragsgegner trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein. Er war seit 1997 bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als gewählter Abgeordneter der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ (im Folgenden: AfD) am 24. Oktober 2017 als Richter am Landgericht tätig. Nach Beendigung dieser Mitgliedschaft beantragte er die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis. Der Antragsteller übertrug dem Antragsgegner zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs das Amt eines Richters am Amtsgericht.

Der Antragsteller hat bei dem Landgericht Leipzig – Dienstgericht für Richter – (im Folgenden: Dienstgericht) beantragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe durch seine Mitwirkung im sog. Flügel, einer formal aufgelösten und im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als rechtsextremistischer Personenzusammenschluss bezeichneten Gruppierung innerhalb der Partei AfD, sowie durch wiederholte rassistische, antisemitische, nationalistische und geschichtsrevisionistische Äußerungen seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei der Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes endgültig verloren.

Das Dienstgericht hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt. Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, sodass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Antragsgegners hat beim Dienstgericht des Bundes keinen Erfolg gehabt.

Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner heutigen Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.

Danach kommt eine solche Versetzung grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters. Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.

Ausgehend hiervon hat das Dienstgericht aus den von ihm festgestellten, vom Antragsgegner stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und Verhaltensweisen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Antragsgegners in hohem Maße beeinträchtigt sei und seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse, die sein Verbleiben im Richteramt ausschließe.

Rechtsfehlerfrei maßgeblich berücksichtigt hat das Dienstgericht dabei insbesondere die Eigenschaft des Antragsgegners als Obmann für Sachsen im sog. Flügel der AfD, Äußerungen auf Parteiveranstaltungen in Dresden am 17. Januar 2017 und 21. August 2017 und zwei vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners abgesetzte Tweets.

Die Anwendung des § 31 Nr. 3 DRiG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil einige der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragenen und vom Dienstgericht festgestellten Tatsachen in den Zeitraum fielen, in dem der Antragsgegner Mitglied des Deutschen Bundestages war und seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Richter ruhten.

Das Dienstgericht hat zudem rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die schärfste Maßnahme der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand erkannt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolglose Nachbarklage gegen Umbau eines Hotelgebäudes

Die Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 140/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 1 K 140/23 vom 19.09.2023

Die Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes in Niederfischbach verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Im Oktober 2020 erteilte der Landkreis Altenkirchen dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau des Hotelgebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten. Eine im Erdgeschoss vorhandene Gaststätte sowie ein Café sollen im Wesentlichen erhalten bleiben. Weil keine zusätzlichen Kfz-Stellplätze geschaffen werden sollen, wandte sich ein Nachbar zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung und rügte insbesondere eine Verschärfung der aus seiner Sicht bereits angespannten Verkehrssituation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf eine zu geringe Stellplatzzahl könne sich der Kläger nicht berufen, so die Koblenzer Richter. Die einschlägigen Vorschriften entfalteten keinen Drittschutz, sondern dienten ausschließlich Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs. Weil sich der Stellplatzbedarf durch den beabsichtigten Umbau zudem reduziere, sei das Änderungsvorhaben für den Nachbarn auch nicht rücksichtslos.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Zum Widerrufsrecht eines im Fernabsatz abgeschlossenen Abonnements

Ein Verbraucher hat lt. EuGH ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde (Rs. C-565/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil C-565/22 vom 05.10.2023

Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen.

Anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde.

Das Unternehmen Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.

Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert Sofatutor die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den Gerichtshof dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zukommt.

Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64). Die Richtlinie 2011/83 wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) geändert, die aber im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist.

Quelle: EuGH

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Einsatz von Herdenschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 8 B 833/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Beschluss 8 B 833/23 vom 04.0.2023

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 04.10.2023 entschieden und damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und hält 46 Nutztiere (Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe) auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf. Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setzt die Antragstellerin zusätzlich sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck gegenüber der Antragstellerin an, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der Unterbringung der Herdenschutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten ist voraussichtlich rechtmäßig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Gebell der Herdenschutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz verstößt. Zwar gehört in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genießt jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden. Auch bei Würdigung der Einzelfallumstände überwiegt das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfügt über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen kann, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermöglicht außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung (ausreichend gegen Wölfe gesichertes Gatter für eine kleinere Weidefläche während der Ruhezeiten) – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters. Angaben zur notwendigen Anzahl von Herdenschutzhunden für die überschaubare Anzahl ihrer Nutztiere fehlen ebenso wie der Nachweis, dass ihre Hunde nach einem anerkannten Standard als Herdenschutzhunde zertifiziert sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Kein Schadensersatz bei Überfahren von Parkflächenbegrenzung

Das AG Hanau entschied, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann (Az. 39 C 42/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 39 C 42/22 vom 19.10.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt keine Schutzvorkehrungen hiergegen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.10.2022, Az. 39 C 42/22).

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum getroffen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, sodass der Beklagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv

Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1744/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil L 6 VG 1744/23 vom 14.09.2023

Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Opfer von Gewalttaten Entschädigungsleistungen erhalten. Hintergrund ist die Verantwortung des Staates als Träger des Gewaltmonopols, Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Das eigene Verhalten des Opfers kann allerdings einer Entschädigung entgegenstehen.

In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht jetzt einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung verneint. Der Kläger, ein Ladendetektiv, wollte – nach Ende seiner Tätigkeit – in einem Lebensmittelmarkt in Biberach an der Riß zwei junge Männer am Betreten des Marktes kurz vor Ladenschluss hindern. Diese verließen trotz seiner Anweisungen den Eingangsbereich des Marktes nicht. Der Ladendetektiv geriet zunächst in eine verbale Auseinandersetzung mit einem der beiden Jugendlichen, dem späteren Täter. Ein Mitarbeiter des Marktes, der Zeuge S., war bereits im Begriff, eine Kollegin um die Verständigung der Polizei zu bitten, als der Kläger anfing, den Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu schieben. Der Anruf bei der Polizei erfolgte darauf zunächst nicht. Die Auseinandersetzung setzte sich jedoch weiter fort und wurde aggressiver, sodass der Zeuge S. nun doch die Alarmierung der Polizei veranlasste. Als der Kläger den späteren Täter weiter wegschieben wollte, schlug dieser ihm mehrere Male mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt dadurch insbesondere einen Bruch des Augenhöhlenbodens. Der Täter wurde durch das Amtsgericht Biberach wegen dieser und anderer Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung.

Einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hat der verletzte Ladendetektiv jedoch nicht, wie das Landessozialgericht entschieden hat. Zwar sei der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Es seien jedoch diejenigen von der Versorgung ausgeschlossen, die sich selbst bewusst ohne beachtlichen Grund oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Nach diesen Maßstäben lag zur Überzeugung des entscheidenden Senats eine leichtfertige Selbstgefährdung des Klägers vor, die eine Entschädigung unbillig erscheinen ließ. Denn der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation führe. Er habe sich damit grob fahrlässig selbst gefährdet, indem er zu einem körperlichen Angriff gegen den Täter übergangen sei und verkannt habe, damit die Situation weiter zu eskalieren. Die Annahme eines Versagungsgrundes führe auch nicht zu einer Verkehrung von Täter und Opfer, sondern berücksichtige nur, dass das Verhalten des Klägers keine Veranlassung biete, ihn mit staatlichen Mitteln dafür zu entschädigen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht habe nachkommen können. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe der Kläger vielmehr durch sein Verhalten vereitelt, da der Zeuge S. von seinem Vorhaben, die Polizei zu rufen, nur deshalb zunächst Abstand genommen habe, weil es durch das Verhalten des Klägers zu der Eskalation der Situation gekommen sei. Dass dem Kläger Ansprüche gegen den Täter zustehen können, stehe nicht in Frage, zumal dieser schon im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche anerkannt habe.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Vertragsbedingungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksam

Das OLG Frankfurt entschied über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank, die u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten verpflichten (Az. 3 U 286/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 3 U 286/22 vom 05.10.2023 (nrkr)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 05.10.2023 verkündetem Urteil entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.

Die beklagte Geschäftsbank wendet sich u. a. gegen ihre Verurteilung, AGB-Klauseln, die zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichten, nicht mehr zu verwenden. Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern u. a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung. Bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Das dort in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnis sah für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p. a. vor. Die Neukunden mussten mit einer gesonderten Unterschrift ihr Einverständnis mit der Verwahrung der Einlagen erklären. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Guthabenentgelts in Höhe von 0,5% für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt.

Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutachtenentgelten nicht mehr zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, begründete das OLG seine Entscheidung. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Jedenfalls stellten die Klauseln sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sog. Preishauptabreden dar. Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen.

Die Klauseln regelten unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen. „Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (ist die) einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag“, betont das OLG im Anschluss an die dahingehende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22). Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Es liege – entgegen der Ansicht des Landgerichts – kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.

Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhaltskontrolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags unvereinbar. Auch seien die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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