Keine Festlegung auf Änderung der Beitragsbemessungsgrenze

Im vergangenen Jahr haben lt. Bundesregierung rund 5,4 Millionen Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein monatliches Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von rund 4.837 Euro erzielt. Was mögliche Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze betrifft, wollte sich die Bundesregierung nicht festlegen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.07.2023

Im vergangenen Jahr haben rund 5,4 Millionen Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein monatliches Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von rund 4.837 Euro erzielt. Das geht aus der Antwort (20/7763) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7509) der Linksfraktion hervor. Rund 1,4 Millionen GKV-Versicherte kamen 2022 demnach sogar auf ein monatliches Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) von 7.100 Euro.

Was mögliche Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze betrifft, wollte sich die Bundesregierung nicht festlegen. Zu Änderungen hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze seien keine Aussagen im Koalitionsvertrag getroffen worden, heißt es in der Antwort weiter. Eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze würde nach Aussage der Bundesregierung zwar zu Beitragsmehreinnahmen in der GKV und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) führen. Aufgrund der höheren Beitragsbelastungen gingen damit jedoch auch Anreize für einen Wechsel von bisher freiwillig Versicherten mit hohem Einkommen in die private Krankenversicherung (PKV) und die private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) einher. Eine Abwanderung von freiwilligen Mitgliedern würde die Mehreinnahmen aus einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze reduzieren.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 570/2023

Powered by WPeMatico

Reisen mit Kindern: Kein Transit über Vereinigte Staaten ohne ePässe

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht nur die Pflicht hat, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern dies ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun muss (Az. 2-24 O 51/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 51/22 vom 26.01.2023 (rkr)

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseveranstalter für seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern eine knapp zweiwöchige Pauschalreise von München nach Cancun (Mexiko) mit Aufenthalt in einem 5-Sterne-Hotel für rund 6.200 Euro gebucht. Der Hinflug sollte über Mexico City, der Rückflug über Montreal (Kanada) erfolgen. Acht Tage vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Flüge von München aus nicht mehr zur Verfügung stünden und bot Alternativen von Frankfurt aus an. Der Kläger versuchte zunächst noch, dem Reiseveranstalter bestehende Kapazitäten von Flügen aus München aufzuzeigen. Vier Tage vor dem ursprünglichen Abflugdatum beharrte der Reiseveranstalter aber auf den geänderten Flügen ab Frankfurt als einziger Alternative und zwar mit einem Hinflug über Montreal und einem Rückflug über San Francisco. Darauf ließ sich der Kläger schlussendlich ein. Der beklagte Reiseveranstalter wies ihn aber nicht auf die besonderen Einreise- bzw. Transitbedingungen der USA für Kinder hin. Unmittelbar nach der Umbuchung musste der Kläger dann feststellen, dass seine Kinder mangels Visum nicht über San Francisco zurückfliegen konnten.

Für eine Einreise in die USA benötigen minderjährige Kinder nämlich seit April 2016 einen elektronischen Reisepass (ePass) und zusätzlich die gesondert zu beantragende elektronische Anreisegenehmigung (ESTA-Genehmigung). Die Bearbeitung von ESTA-Anträgen dauert ca. 72 Stunden. Kinder, die keinen ePass haben, müssen für die Einreise in die USA förmlich ein Visum beantragen.

Der Kläger trat von der Reise zurück. Seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gab die Reiserechtskammer statt.

Ein Reiseveranstalter habe nicht nur die Pflicht, den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die im jeweiligen Durchreise- oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, sondern müsse das ebenfalls bei einer vereinbarten Änderung der Reise tun. Auch auf die konkreten Pass-, Visums- und andere aufenthaltsrechtliche Regelungen müsse hingewiesen werden. Diese Hinweise müssten so rechtzeitig erfolgen, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten könne.

Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Reiseveranstalter habe nur pauschal mitgeteilt, dass die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten seien. Das habe nicht genügt. Nach den Darlegungen der Parteien sei es zeitlich auch nicht mehr zu schaffen gewesen, vor Abreise noch ePässe und ESTA-Genehmigungen oder Visa für die beiden Kinder zu erhalten.

Das Urteil vom 26.01.2023 (Az. 2-24 O 51/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Downgrade auf Economy-Class berechtigt zum Rücktritt von der Reise

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Urlauber bei Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze von der Reise zurücktreten kann, denn dadurch hat sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert (Az. 2-24 O 102/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 96/22 vom 09.03.2023 (rkr)

Der Kläger hatte für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 Euro. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person und bat um Überprüfung. Beim „Online-Checkin“ musste der Kläger feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Sie bot ihm daraufhin an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 Euro davon erstattet.

Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 Euro gab die Reiserechtskammer statt. Der Kläger habe von der Reise zurücktreten können, denn durch das Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Und das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, hätte ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 % aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, sodass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.

Schließlich könne dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 kg nur in der Economy-Class gelte.

Das Urteil vom 09.03.2023 (Az. 2-24 O 96/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Minderung des Reisepreises wegen Regen in Ecuador?

Die Reiserechtskammer des LG Frankfurt hatte zu klären, ob und in welcher Höhe die Reisende eine Minderung für einige Bestandteile ihrer Reise in Ecuador vom Veranstalter verlangen kann (Az. 2-24 O 102/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 102/22 vom 15.03.2023 (nrkr)

Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht. Nach Durchführung der Reise verlangte sie eine Minderung von rund 6.000 Euro des Reisepreises. Sie begründete dies insbesondere damit, bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ sei von dem See wegen Nebels nichts zu sehen gewesen. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Auch während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels hätte wegen des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts erblickt werden können. Der auf dem Programm stehende Besuch einer Fledermaushöhle habe wegen Überflutung nicht stattfinden können. Darüber hinaus habe es in einem Hotel kein warmes Wasser geben. Bei einer späteren mehrtätigen Fahrt auf einem Katamaran sei der Lärm durch einen defekten Generator so erheblich gewesen, dass sich die Reisenden in der zweiten Nacht entschlossen, an Deck zu schlafen. Der Katamaran habe dann nicht in Santa Cruz, sondern in Baltra geankert und zwar mit Blick auf die örtliche Tankstelle und den Flughafen. Schließlich sei ein Tagesausflug ausgefallen.

Die Reiserechtskammer gab der Klage teilweise statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Reiseveranstalter zwar nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise. Demgegenüber erkannte das Gericht aber eine Minderung von 10 % des errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch der Fledermaushöhle, in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, von 30 % für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 % für den entfallenen Tagesausflug sowie die Anfahrt von Baltra statt Santa Cruz mit Blick auf Tankstelle und Flughafen. Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 Euro an die Klägerin.

Das Urteil vom 15.03.2023 (Az. 2-24 O 102/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Verbitterungsstörung ist kein Immunisierungsschaden

Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, selbst wenn sie als „Verbitterungsstörung“ Krankheitswert erreicht, nicht der Immunisierung zuzurechnen. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VM 3577/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil L 6 VM 3577/21 vom 25.05.2023

Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, selbst wenn sie als „Verbitterungsstörung“ Krankheitswert erreicht, nicht der Immunisierung zuzurechnen.

Wenn staatliche Maßnahmen gesundheitliche Schäden nach sich ziehen, beschäftigt dies unter anderem auch die Sozialgerichte. So sind etwa Rechtsstreitigkeiten über Versorgungsansprüche aufgrund von Impfschäden und bestimmter anderer Prophylaxemaßnahmen der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Zu diesen Versorgungsansprüchen zählen die Fälle mehrerer tausend Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 in der DDR im Rahmen der sog. Anti-D-Immunprophylaxe durch verunreinigtes Immunglobulin eine Hepatitisinfektion erlitten. Mit der Anti-D-Immunprophylaxe sollte und soll die Bildung von Antikörpern im Blut einer Mutter während und nach der Schwangerschaft verhindert werden, wenn deren Blut keinen Rhesus-Faktor aufweist und das Kind Rhesus-positiv ist. Denn diese Antikörper könnten bei einer Folgeschwangerschaft zu schweren Komplikationen führen. Die Kompensation der durch den sog. Anti-D-Skandal eingetretenen Schäden erfolgt durch das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG), das unter anderem eine monatliche Rente vorsieht. Die Höhe der Rente bemisst sich dabei nach dem sog. Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der in Zehnerschritten auf einer von Null bis 100 reichenden Skala angegebene GdS soll die Auswirkungen der Hepatitisinfektion und der daraus resultierenden weiteren Gesundheitsstörungen abbilden.

Einen derartigen Fall hatte aktuell der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zu entscheiden. Die dortige Klägerin erhielt nach dem AntiDHG eine Rente nach einem GdS von 40 wegen einer Hepatitis-C-Infektion mit geringer Aktivität sowie einer Vitiligo und einer Alopezie (Weißfleckenkrankheit und Haarausfall) als weiteren Schädigungsfolgen. Die Klägerin machte nunmehr geltend, dass ihr GdS zwischenzeitlich mit 60 zu bemessen sei, da nach einer neuen antiviralen Therapie – welche zu einer kompletten Remission der Hepatitis-C-Infektion geführt hatte – Geruchshalluzinationen hinzugekommen seien und sich ihre Beschwerden verschlimmert sowie psychische Beeinträchtigungen verursacht hätten. Eine behandelnde Ärztin, die in erster Instanz auch als sachverständige Zeugin befragt wurde, bescheinigte der Klägerin, dass es bei dieser aufgrund von Entzündungen der Haut zu einem verstärkten Juckreiz und einem Gefühl des Unwohlseins gekommen sei, was zu einem sozialen Rückzug, Lustlosigkeit und Selbstabwertung führe. Hieraus habe sich nun zusätzlich, bedingt durch die fehlende Anerkennung durch den Beklagten, eine Verbitterungsstörung entwickelt.

Die Klägerin blieb mit ihrem Begehren vor dem Landessozialgericht erfolglos. Insbesondere aufgrund der Verbesserung der Hepatitis-C-Infektion kam nach den medizinischen Ermittlungen ein höherer GdS nicht in Betracht. Soweit psychische Beeinträchtigungen der Klägerin zumindest teilweise auf die Hepatitis-C-Infektion und deren Folgen zurückgeführt werden konnten, führten diese im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des GdS. Für die bei der Klägerin diagnostizierte Verbitterungsstörung als Sonderform der Verbitterungsreaktion aufgrund der – nach Ansicht der Klägerin – unberechtigten Verweigerung der Anerkennung ihrer Schädigungsfolgen durch den Beklagten fehlte es schon an einer reellen Grundlage. Jedenfalls war die Verbitterungsstörung aber nicht rechtlich ursächlich auf die vom AntiDHG erfasste Schädigung zurückzuführen. Sie resultiert nicht unmittelbar aus der Hepatitis-C-Infektion und ist auch nicht mittelbar durch diese verursacht worden. Vielmehr beruht sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des Beklagten, die sich zudem zur Überzeugung des zuständigen Senats, wie auch des in erster Instanz entscheidenden Sozialgerichts Freiburg, als rechtmäßig erwiesen hat. Das Nichtdurchdringen selbst mit einem berechtigten Begehren gegenüber einem Sozialleistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts, damit auch nicht vom AntiDHG, umfasst. Das soziale Entschädigungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1 Anspruch auf Hilfe

(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- und Transfusionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontaktpersonen, die von ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, erhalten aus humanitären und sozialen Gründen Krankenbehandlung und eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle Hilfe erhalten auch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten.

§ 3 Finanzielle Hilfe

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion

von 30 -> 272 Euro,

von 40 -> 434 Euro,

von 50 -> 598 Euro,

von 60 -> 815 Euro,

von 70 und mehr -> 1.088 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

EuGH: Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand

Im Rahmen eines aktuell vor dem EuGH geführten Verfahrens steht das in der BRAO verankerte Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.07.2023

BRAK nimmt gegenüber BMJ Stellung zum EuGH-Vorlageverfahren des Bayerischen AGH

Im Rahmen eines aktuell vor dem EuGH geführten Verfahrens steht das in der BRAO verankerte Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand.

Mit Beschluss vom 20.04.2023 hat der Bayerische AGH dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt, wenn nach den Gesetzen eines Mitgliedstaates einer Rechtsanwaltsgesellschaft zwingend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen ist, wenn ein Geschäftsanteil der Rechtsanwaltsgesellschaft auf eine Person übertragen wird, die nicht die besonderen beruflichen Anforderungen erfüllt, die nach dem Recht des Mitgliedstaates an den Erwerb eines Geschäftsanteils geknüpft sind.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) beabsichtigt, sich zu diesem Vorlageverfahren zu äußern und ermöglichte der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) – wenn auch binnen kürzester Frist – sich als Dachorganisation der deutschen Anwaltschaft einzubringen.

Die BRAK-Ausschüsse Europa und BRAO haben inzwischen eine Stellungnahme zum Vorlageverfahren abgegeben, mit der sie zum Ausdruck bringen, dass sie die unionsrechtliche Verteidigung der in Deutschland geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zum sog. Fremdbesitzverbot vor dem Europäischen Gerichtshof für erfolgsversprechend und zwingend geboten erachten.

Einzelheiten sind der Stellungnahme 41/2023 zu entnehmen.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das LG Frankfurt hat dem Energieversorger Eprimo auf Klage des vzbv die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen (Az. 2-24 O 156/21).

vzbv, Mitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 156/21 des LG Frankfurt vom 26.05.2023 (nrkr)

Landgericht Frankfurt gibt Klage des vzbv gegen die Eprimo GmbH statt

  • Datenschutzhinweise sahen die Weitergabe von nicht bonitätsrelevanten Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei vor.
  • LG Frankfurt: Weitergabe von Kundendaten ohne anerkannten Rechtfertigungsgrund ist unzulässig und kann Verbraucher:innen schaden.
  • vzbv ist auch bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagebefugt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Verbraucher und Verbraucherinnen, die sich vertragsgemäß verhalten, müssen es nicht hinnehmen, dass die im Rahmen ihres Stromvertrags erhobenen Daten ohne Anlass an Auskunfteien wie die Schufa weitergeleitet werden“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese Informationen können in manchen Fällen zu Nachteilen bei künftigen Vertragsschlüssen führen.“

Weitergabe von Kundendaten ohne konkreten Anlass

Laut den Geschäftsbedingungen war Eprimo berechtigt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kund:innen einzuholen. Auch war Eprimo demnach berechtigt, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln. Die Klausel war jedoch so formuliert, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, selbst wenn die Kund:innen sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.

Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Die Klausel ermögliche es, sog. Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien. Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich. Auf diese Rechtsgrundlagen hatte Eprimo sich in der Klausel berufen.

Das Gericht führte weiter aus, dass aus der Sicht der Betroffenen die Gefahr bestehe, dass ein umfassendes Bild über ihre Persönlichkeit erstellt werde. Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchten Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne für Verbraucher:innen negative Folgen haben: Erfahre ein Stromanbieter von der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde bei Strom- und anderen Dienstleistungsverträgen regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.

vzbv darf auch gegen Datenschutzverstöße klagen

Eprimo hatte vergeblich versucht, dem vzbv das Recht abzusprechen, gegen die Datenschutzhinweise des Unternehmens zu klagen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellte das Landgericht Frankfurt klar: Als Verband zur Wahrung der Verbraucherinteressen darf der vzbv auch gegen Verstöße gegen den Datenschutz vorgehen. Verbraucherschutz stehe auch mit Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucher:innen in Zusammenhang.

Hinweis: Im vergangenen Jahr hatte der vzbv eine ähnliche Klausel im Rahmen eines Mobilfunkvertrags beanstandet.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 11 L 184/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.07.2023 zum Beschluss VG 11 L 184/23 vom 17.07.2023

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war im Juli 2022 mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an geparkte Autos geriet, wurde er von der Polizei angehalten und ihm eine Blutprobe abgenommen. Diese wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren; dies stellte er im Nachhinein als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Der Antragsteller reagierte nicht. Ihm wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen.

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten. Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe; dies nehme die Rechtsprechung – jedenfalls beim Fahren eines Autos – bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Vorliegend sei neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle im Juli 2022 durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe. Die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug des Führerscheins.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

Powered by WPeMatico

Auslagen eines Anwalts: Terminsvertretung nur bei Auftrag des Mandanten erstattungsfähig

Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht lt. BGH dessen Gebühren festsetzen (Az. VIII ZB 53/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2023 zum Beschluss VIII ZB 53/21 vom 09.05.2023

Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht dessen Gebühren festsetzen, so der BGH.

Ein Gericht kann die Kosten für eine Terminsvertretung nur festsetzen, wenn die Partei die Vertretung direkt beauftragt hat oder diese Beauftragung zumindest in ihrem Namen erfolgt ist. Hat hingegen die hauptbevollmächtigte Kanzlei die Terminsvertretung engagiert, so sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei sei es nicht möglich, die Kosten als Auslagen des Anwalts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. §§ 675, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustufen. Damit traf der BGH in einer umstrittenen Rechtsfrage eine Entscheidung (BGH, Beschluss vom 09.05.2023 – VIII ZB 53/21).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger eine ortsansässige Kanzlei beauftragt, sie in einem Rechtsstreit in Berlin zu vertreten. Für zwei Verhandlungstermine wurde eine Terminsvertreterin tätig. Dafür stellte die Vertreterin eine Rechnung und machte u. a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG geltend. Die Rechnung war allerdings nur an die Kanzlei und nicht an die Kläger adressiert. Das Landgericht setzte zwar die Terminsgebühr antragsgemäß fest, lehnte jedoch die Festsetzung der von den Klägern beantragten Verfahrensgebühr der Terminsvertreterin ab. Eine sofortige Beschwerde dagegen beim Kammergericht blieb ohne Erfolg – ebenso wie nun die Rechtsbeschwerde beim BGH.

BGH zu den Kosten für die Terminsvertretung

Auch der BGH war nun der Ansicht, die Verfahrensgebühr könne nicht festgesetzt werden, weil die Voraussetzungen dafür (Nr. 3401 VV RVG) nicht vorlägen. Dabei richtete sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter fielen nach ständiger Rechtsprechung aber nur an, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei beauftragt worden sei, also ein Vertrag mit den Mandanten bestehe. Nicht aber, wenn der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt habe – dann sei der Terminsvertreter lediglich dessen Erfüllungsgehilfe.

Im konkreten Fall habe die Partei nicht glaubhaft machen können, die Terminsvertreterin selbst beauftragt zu haben. Dies ergebe sich weder aus der Akte noch aus der Rechnung. Letztere hätte hier auf den Namen der Mandanten lauten müssen und nicht auf den der Kanzlei. Auch die Abrechnung nach dem RVG, die ja üblicherweise nur gegenüber Mandanten erfolgt, lasse keinen anderen Rückschluss auf die Person des Auftraggebenden zu.

Anschließend nimmt der BGH Stellung in einer bislang umstrittenen Rechtsfrage: So könnten die Kosten der Terminsvertreterin nicht über den Ersatz entstandener Aufwendungen der Kanzlei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB erstattet werden. Dem Argument, die Kosten seien ja zur Wahrnehmung des Mandats erforderlich gewesen, erteilte der BGH eine Absage. Vielmehr seien diese Kosten überhaupt keine „Aufwendungen“, weil sie nicht zu fremden, sondern zu eigenen Zwecken der Kanzlei erbracht worden seien. Schließlich erbringe die Terminsvertreterin einen Teil der Hauptleistung der Kanzlei aus dem anwaltlichen Dienstvertrag. Außerdem erhalte die Hauptbevollmächtigte ja bereits die Terminsgebühr von seinen Mandanten und werde damit bereits entlohnt.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Streit um Herausgabe eines Hundes

Im Streit um die Herausgabe des 11-jährigen Chihuahua-Rüden „Keks“ erachtete das AG München die Klage einer Münchnerin für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagten zur Herausgabe des Hundes (Az. 275 C 1437/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.07.2023 zum Urteil 275 C 1437/23 vom 11.07.2023 (nrkr)

Im Streit um die Herausgabe des 11-jährigen Chihuahua-Rüden „Keks“ erachtete das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagten am 11.07.2023 zur Herausgabe des Hundes.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten waren der Auffassung, Eigentümer des Hundes „Keks“ zu sein. Der von der Klägerin im Alter von einem Jahr erworbene Hund lebte seit Oktober 2021 durchgehend bei den Beklagten. Die Klägerin hatte den Hund aufgrund ihrer damaligen schwierigen persönlichen Situation in die Obhut der Beklagten gegeben. Sie sei damals hochschwanger gewesen und hätte sich von dem Kindsvater getrennt, weshalb sie das Angebot der Beklagten angenommen hätte, den Hund bei sich aufzunehmen. Nach Angaben der Klägerin hatte sie dabei jedoch von vorneherein klargestellt, dass dies nur vorübergehend sei und sie den Hund zurückholen werde, „sobald sie es wieder schaffe“. Auch das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Angebot der Beklagten, den Hund dauerhaft zu übernehmen, habe sie abgelehnt. Im Mai 2022 habe sie den Hund erfolglos von den Beklagten zurückverlangt.

Nach Angaben der Beklagten war Chihuahua „Keks“ bereits im Juni 2021 zu ihnen gekommen. Im September 2021 hätte die Klägerin den Hund zwar nochmals herausgefordert. Nach drei bis vier Tagen sei er jedoch wieder zu Ihnen gekommen. Die Beklagten behaupteten, der Chihuahua sei zum dauerhaften Verbleib abgegeben worden.

Das Gericht führte zur Begründetheit der Klage wie folgt aus:

„Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Chihuahuas aus § 985 BGB, denn die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des Chihuahuas und ein Besitzrecht der Beklagten besteht nicht. (…) Ein Nachweis für eine dingliche Einigung der Parteien dahingehend, dass der Hund dauerhaft und nicht nur vorübergehend bei den Beklagten verbleiben soll, liegt nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht vor. (…) Nach Auffassung des Gerichts steht es im Hinblick auf die Frage, ob eine Einigung der Parteien über einen dauerhaften Eigentumsübergang des Hundes an die Beklagten vorliege, Aussage gegen Aussage, ohne dass eine Aussage gegenüber der anderen überwiegt und ohne dass einer der Aussagen ein erhöhter Beweiswert zukommt. (..) Weitere Beweismittel, die eine entsprechende Einigung belegen könnten, liegen hingegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Beklagten und die entsprechenden vorgelegten Unterlagen, die die Pflege des Hundes durch die Beklagten betreffen zwar ihre Bemühungen um das Tierwohl dokumentieren.

Dies ist jedoch nicht geeignet, einen Nachweis über die dingliche Einigung zu führen, da insoweit der für eine Einigung erforderliche rechtsverbindliche Erklärungswille der Klägerin nicht erkennbar ist. Auf der bloßen Grundlage des sich widersprechenden Aussagen der Parteien lässt sich hingegen keine richterliche Überzeugung begründen. Die beweispflichtige Beklagtenpartei ist ein Nachweis über das Vorliegen einer entsprechenden dinglichen Einigung daher nicht gelungen.

Eine dingliche Einigung i. S. v. §§ 929 S.1, 90a BGB ist auch nicht konkludent durch die Länge der Zeitdauer zustande gekommen. Die von der Beklagtenpartei dargelegte Pflege des Hundes und das Gewährenlassen durch die Klägerin stellt insoweit keine konkludente Einigung über einen dauerhaften Einigungsübergang dar, da es auch insoweit an einem rechtsverbindlichen Erklärungswillen der Klägerin fehlt.

Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Chihuahua auch nicht durch Dereliktion an die Beklagten verloren. Nach § 958 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige das Eigentum an einer Sache, der eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dann herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Äußerung eines Aufgabewillens durch die Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Eigentümer das künftige Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig sein muss (…). Durch die Abgabe des Hundes an die Beklagten hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Chihuahuas gerade nicht gleichgültig ist. Dass die Klägerin nach der Abgabe an die Beklagten einen längeren Zeitraum den Hund nicht herausverlangte, begründet hingegen keine Gleichgültigkeit, denn die Versorgung des Hundes durch die Beklagten war unstreitig sichergestellt. Die Beklagten haben zudem gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Insbesondere liegt kein schuldrechtliches Besitzrecht aufgrund einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB vor.

Eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zwar wird seitens der Beklagtenpartei behauptet, der Ausspruch der gegnerischen Seite, der Hund solle bei den Beklagten bleiben, stelle ein konkludentes Schenkungsversprechen nach § 516 Abs. 1 BGB dar. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Aussage von der Klägerin bestritten wurde. Die Unaufklärbarkeit geht, wie bereits dargelegt, hingegen zulasten der Beklagten. Ein Nachweis über entsprechende Einigung einer unentgeltlichen Zuwendung zugunsten der Beklagten ist somit nicht gegeben.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico