Exoskelett für querschnittsgelähmten Studenten

Das SG Aachen entschied zum Anspruch eines querschnittsgelähmten Studenten auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett (Az. S 15 KR 68/19).

SG Aachen, Pressemitteilung vom 04.09.2023 zum Urteil S 15 KR 68/19 vom 17.03.2023 (rkr)

Um sich wieder aufrecht fortbewegen zu können, klagte ein 23-jähriger querschnittsgelähmter Student vor dem Sozialgericht Aachen auf Versorgung mit einem motorbetriebenen, computergesteuerten Exoskelett. Der Kläger hatte sich bei einem Mountainbike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte.

Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.

Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab. Der Kläger sei mit einer Körpergröße von 1,93 m zu groß für die Verwendung des Exoskeletts. Außerdem leide der Kläger unter Osteoporose; eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.

Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versorgung mit dem Exoskelett zugesprochen. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, da es das Stehen und Gehen ermögliche. Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig. Es sei nicht nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten. Trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals des Klägers verfüge er insgesamt über eine gesunde Knochendichte. Der Mineralgehalt sei bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher seien die WHOP-Kriterien nicht zugrunde zu legen. Zudem läge der bei dem Kläger gemessene Wert deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde.

Quelle: Sozialgericht Aachen

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2023

Laut Bundesregierung treten im Oktober 2023 folgende Änderungen in Kraft: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2023

Reformen im Strafrecht, weniger Mikroplastik

Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Außerdem wird in der EU der Verkauf von Mikroplastik schrittweise verboten. Diese Regelungen treten im Oktober in Kraft.

Reform im Strafrecht

Strafrecht auf der Höhe der Zeit

Das strafrechtliche Sanktionsrecht wurde überarbeitet: Bei der Strafzumessung in Verfahren wird nun auch gewürdigt, ob Tatmotive geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet waren. Bevor ein junger Täter oder eine Täterin in eine Entziehungsanstalt eingewiesen wird, ist genau zu prüfen, wie behandlungswillig sie oder er ist. Wer Geldstrafen nicht zahlen kann, muss ersatzweise nicht mehr so lange ins Gefängnis, vielleicht auch gar nicht.

Schutz von Umwelt und Gesundheit

Weniger Mikroplastik

Glitzer, Spielzeug, Pflanzenschutz- oder Waschmittel – in vielen Dingen steckt Mikroplastik. Die EU-Kommission hat den Einsatz von Mikroplastik stark eingeschränkt. Generell verboten ist der Verkauf. Das gilt auch für Produkte, denen Mikroplastik zugesetzt ist und die dieses bei der Verwendung freigeben. Das betrifft etwa Granulat für Sportplätze und Kosmetik. Nur in hinreichend begründeten Fällen gelten Ausnahmen. Die ersten Vorschriften treten ab dem 15. Oktober in Kraft.

Quelle: Bundesregierung

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Zurückgenommene Kontosperre: Social-Media-Konzern muss Prozesskosten tragen

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne kann man eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das LG Lübeck entschied, wer die Prozesskosten trägt, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann (Az. 15 O 2/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 28.09.2023 zum Urteil 15 O 2/23 vom 02.06.2023 (rkr)

Bei rechtswidrigen Kontosperren durch Social-Media-Konzerne können Sie eilige gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber wer trägt die Prozesskosten, wenn das Profil schon freigegeben wird, bevor das Gericht entscheiden kann?

In dem vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall hatte ein Social-Media-Konzern das Konto einer Nutzerin wegen angeblich unzulässiger Inhalte deaktiviert. Eine Vorwarnung gab es nicht. Die Nutzerin beantragte eine Überprüfung durch das Unternehmen, erhielt aber keine Antwort. Sie suchte dann Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Auch das half nicht. Der Anwalt erhielt auf sein Schreiben nur eine Standard-E-Mail, in der stand, dass das Unternehmen möglicherweise antworten wird – möglicherweise aber auch nicht. Hierauf rief der Anwalt das Landgericht Lübeck an und beantragte eiligen Rechtsschutz. Das Gericht solle dem Unternehmen schnellstmöglich verbieten, das Konto endgültig zu löschen. Noch bevor das Gericht hierüber entscheiden konnte, gab das Unternehmen das Konto wieder frei.

Gerichts- und Anwaltskosten waren jetzt aber schon entstanden. Das Unternehmen sah keinen Grund, die Kosten zu bezahlen. Es habe u. a. gar nicht beabsichtigt, das Konto endgültig zu löschen. Es sei nicht nötig gewesen, vor Gericht zu gehen.

Das Gericht hat das nicht überzeugt. Es hat das Unternehmen dazu verurteilt, die Prozesskosten zu tragen. Die Nutzerin habe wegen des intransparenten Verfahrens allen Grund gehabt, den endgültigen Verlust ihres Kontos samt aller Daten zu befürchten. Ob das Unternehmen „in Wirklichkeit“ gar nicht vorhatte, das Konto endgültig zu löschen, sei unwichtig. Es handle sich hierbei um rein interne Absichten und Prozesse, die für die Nutzerin nicht erkennbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Frage, wann der richtige Zeitpunkt sei, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hätten die Nutzer zudem einen gewissen Spielraum:

„Dies folgt aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber zwar einerseits vorgerichtliche Abhilfemöglichkeiten anbietet, die Nutzerinnen und Nutzer dann jedoch sehr weitgehend im Unklaren lässt, wie, wann und ob überhaupt hierauf reagiert wird. Hinzukommt zudem, dass keine nachvollziehbaren Informationen vorgehalten werden, wie lange die persönlichen Daten nach einer Deaktivierung des Kontos noch vor einer Löschung „sicher“ sind und wann der Löschungsprozess eingeleitet wird.“

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 2. Juni 2023 (Az. 15 O 2/23) wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2023 (Az.10 W 15/23) bestätigt und ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Neues Klagerecht für Verbraucherverbände

Der Bundesrat billigte am 29.09.2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Bundesrat, Mitteilung vom 29.09.2023

Verbraucherverbände erhalten künftig ein neues Instrument, um den Verbraucherschutz gerichtlich durchzusetzen, beispielsweise bei Skandalen wie den manipulierten Diesel-Abgas-Werten. Der Bundesrat billigte am 29. September 2023 die Novelle des Verbandsklagerechts, die der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Sie setzt eine entsprechende europäische Richtlinie in nationales Recht um.

Verbraucherschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken

Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit zu stärken, um verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen zu beenden und die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu beschleunigen: Neben den bereits bisher möglichen Unterlassungsklagen gibt es künftig die sog. Abhilfeklagen. Durch gebündelte Klagen von Verbänden soll sich die Zahl der Individualklagen verringern und so Gerichte, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher entlasten.

Neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Das Verfahren für Abhilfeklagen, die es bisher im deutschen Recht nicht gibt, regelt ein neues Stammgesetz – das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Es integriert zudem die bereits bestehenden Regeln der Zivilprozessordnung zur Musterfeststellungsklage. Die EU-Vorgaben zur Unterlassungsklage werden durch Änderungen verschiedener weiterer bestehender Gesetze umgesetzt, unter anderem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Verlängerung für Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Der Bundestagsbeschluss verlängert zudem die Geltung des befristeten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bis zum 31. August 2024.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zu Unterzeichnung zugeleitet. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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LG München II verkennt Unterschied zwischen Berufung und Revision

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 20/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.09.2023 zum Beschluss VIII ZR 20/23 des BGH vom 08.08.2023

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben.

Das Berufungsgericht darf es sich nicht zu leicht machen und die erste Instanz – wie die Revisionsinstanz – nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Zwar sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich „die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen“ zugrundezulegen. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Entsprechende Zweifel könnten sich auch aus einer anderen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und -würdigung ergeben (Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIII ZR 20/23).

LG München II: Subjektive Zweifel sollen nicht ausreichen

Eine Vermieterin hatte ihren Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt und wollte nun vor Gericht die Räumung durchsetzen. Die Mieter hatten jedoch Zweifel daran, ob dieser Grund nicht vorgeschoben sei. Denn vor der Kündigung hatte die Vermieterin noch geäußert, sie wolle die Immobilie verkaufen. Zu diesem Zweck sollten Besichtigungen stattfinden, was die Mieter jedoch verweigerten. Erst danach hieß es, sie wolle nun selbst mit ihren zwei Söhnen in das Haus einziehen. In der ersten Instanz bekam sie Recht, die Mieter wurden auf Räumung verurteilt. Dagegen gingen sie in Berufung und trugen u. a. vor, dass sie aufgrund der Beweisaufnahme Zweifel an der Schlussfolgerung des Gerichts hätten, es handele sich wirklich um Eigenbedarf. Hierzu verwiesen sie insbesondere auf mehrfache Widersprüche der Zeugenaussagen von Vermieterin und Sohn.

Das Landgericht (LG) München jedoch berücksichtigte dieses Vorbringen nicht und führte keine neue Beweisaufnahme durch. Schließlich sei es grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden. Zweifel an deren Feststellungen bestünden nicht, insbesondere reichten dafür bloß subjektive Zweifel nicht aus. Das Gericht monierte, dass die Beklagten hier lediglich „ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts“ setzten. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatte nun Erfolg.

BGH: Auch unterschiedliche Interpretationsmöglichkeit kann zu Zweifeln führen

Die Mieter seien in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Berufungsgericht habe den Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Prüfungskompetenz und -pflicht grundlegend verkannt. Schließlich hatte es nicht nur die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, sondern auch deren Würdigung ungefragt übernommen. Nach dem Gesetz wäre es aber erforderlich gewesen, sich mit den Einwänden der Mieter auseinanderzusetzen und daraufhin eine eigene Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung vorzunehmen.

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung sei schließlich nicht – wie die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles bestehe.

Dabei gelte: Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen seien für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei könnten sich entsprechende Zweifel auch aus der Möglichkeit ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Bestehe aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sei es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

Diesen Prüfungsmaßstab habe das Berufungsgericht grundlegend verkannt. Denn es habe die vorgebrachten Einwendungen der Mieter nur unter dem Ansatz geprüft, ob dem Amtsgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ergebe sich aus der Erläuterung des – zu eingeschränkten – Prüfungsmaßstabs sowie aus dem Satz, die Beklagten hätten „lediglich ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Amtsgerichts“ gesetzt.

Der BGH hat daraufhin das Urteil des LG München II aufgehoben und von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, es an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen. Diese wird nun zu prüfen haben, ob sich unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben. Wenn ja, muss sie eine erneute Beweisaufnahme durchführen.

Quelle: BRAK

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Umsetzung von EU-Recht: Drei Verfahren gegen Deutschland

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission Deutschland u. a. aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Chemikalien an EU-Recht anzupassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2023

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, seine Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Chemikalien an EU-Recht anzupassen. Die Grenzwerte für gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz liegen in Deutschland bis zu viermal höher als in der entsprechenden EU-Richtlinie vorgesehen. Bei zwei weiteren Richtlinien hat Deutschland bisher nicht kommuniziert, wie sie diese in nationales Recht umgesetzt hat. Es geht um die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie die Vorgaben zur Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.

Die drei Deutschland betreffenden Verfahren im Einzelnen:

Grenzwerte für Chemikalien am Arbeitsplatz

Mit einem Aufforderungsschreiben (INFR (2023/2043) hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland hat die Richtlinie zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für gefährliche chemische Arbeitsstoffe nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt.

Diese EU-Grenzwerte werden auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten formuliert und stellen Expositionsgrenzen dar. Unterhalb dieser Grenzen sind selbst bei kurzfristiger oder täglicher Exposition keine schädlichen Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwarten. Die Mitgliedstaaten müssen diese EU-Werte bei der Festlegung ihrer nationalen Grenzwerte berücksichtigen. Für Acrylaldehyd hat Deutschland einen Grenzwert festgelegt, der viermal höher ist als der EU-Richtgrenzwert. Der deutsche Grenzwert für Schwefeldioxid ist doppelt so hoch wie der von der EU vorgegebene Wert. Nach der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie die EU-Richtgrenzwerte als Richt- oder als verbindliche Werte gemäß den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten übernehmen.

Obwohl Deutschland verbindliche Grenzwerte für die beiden Stoffe eingeführt hat, hat es die von der EU festgelegten Richtgrenzwerte und die ihnen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Überlegungen nicht beachtet. Außerdem konnte Deutschland keine angemessene Erklärung für die höheren Grenzwerte liefern, und insbesondere nicht begründen, warum die EU-Grenzwerte in Deutschland nicht umgesetzt werden können.

Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Verwirklichung der transeuropäischen Verkehrsnetze

Ein Aufforderungsschreiben der Kommission an Deutschland betrifft die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Richtlinie 2021/1187). Diese Richtlinie soll eine bessere Koordinierung und eine wirksame Durchführung der wichtigsten Vorhaben des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gewährleisten, indem die Genehmigungs- und Vergabeverfahren klarer gestaltet werden. Dazu sollen die Mitgliedstaaten für jedes Vorhaben oder jedes Genehmigungsverfahren eine zuständige Behörde benennen, vereinfachte Genehmigungsverfahren einführen, die nicht länger als vier Jahre dauern dürfen, die Verfahren für Vorhabenträger und die zuständigen Behörden klarer und transparenter gestalten und für eine bessere Koordinierung bei grenzüberschreitenden Genehmigungs- und Vergabeverfahren sorgen. Um Verzögerungen zu minimieren, sollten die nationalen Behörden Projekten Vorrang einräumen, die unter die Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen fallen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu antworten.

Marktöffnung für ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge

Außerdem hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2022/738 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr nicht fristgerecht umgesetzt. Diese Richtlinie gewährleistet ein Mindestmaß an Marktöffnung für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr. Durch die Verwendung von Mietfahrzeugen können Unternehmen, die Güter im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterverkehr befördern, ihre Kosten reduzieren und gleichzeitig ihre betriebliche Flexibilität erhöhen.

Auch hier hat Deutschland zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben der Kommission zu reagieren.

Quelle: EU-Kommission

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Wohnflächenverordnung: Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer

Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigt nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 9 U 36/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.09.2023 zum Urteil 9 U 36/21 vom 19.09.2023 (nrkr)

Die unberechtigte Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer kann für die Bemessung der Nutzungsentschädigung des neuen Eigentümers relevant sein.

Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächenverordnung, die Kellerräume von der Wohnflächenberechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.

Der Beklagte war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines in Frankfurt am Main belegenen und mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die Kläger ersteigerten das Haus 2015 im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Beklagte kam der Räumungsaufforderung zum 01.01.2016 unter Verweis auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag nicht nach. Nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, räumte er das Hausgrundstück im Januar 2017. Die Kläger begehren nun u. a. Nutzungsentschädigung für das Jahr 2016.

Das Landgericht hatte den Klägern Nutzungsentschädigung in Höhe von gut 11.000 Euro zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG betonte, dass der Beklagte als unberechtigter Besitzer den Klägern als neuen Eigentümern Nutzungsersatz zu zahlen habe. Die Höhe des Nutzungsersatzes sei anhand des Mietwertes der Dachgeschosswohnung zu schätzen. Dabei habe das Landgericht zwar zu Unrecht die tatsächliche Wohnfläche der Dachgeschosswohnung um 4 qm zu groß angesetzt. Dies wirke sich jedoch im Ergebnis auf die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht aus. Der objektive Mietwert für sämtliche von dem Beklagten genutzten Räumlichkeiten einschließlich der Garage betrage mindestens den vom Landgericht zuerkannten Betrag: Für die Garage sei zu Recht ein Betrag von 90 Euro angesetzt worden. Basis der weiteren Schätzung seien zunächst die sachverständigen Angaben im Verkehrswertgutachten zum Mietwert der Wohnfläche (hier 10 Euro/qm). Erhöhend sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Beklagten neben der Wohnung unstreitig auch Teile des Kellers genutzt haben, etwa den Kellerraum, durch den der Zugang zum Garten erfolgte. „Auch wenn diese Räumlichkeiten gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 a der Wohnflächenverordnung nicht in die Bemessung der Wohnfläche einzubeziehen sind, steigern zur Wohnung gehörende Abstellflächen – wie gerichtsbekannt ist – die am Markt zu erzielende Miete“, begründet das OLG seine Entscheidung. Der Mietwert sei deshalb insgesamt auf wenigstens 10,50 Euro/qm zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Arbeitsgericht Verden (Aller) bestätigt die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds des Amazon Logistik Zentrums Achim

Das ArbG Verden hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen, da ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vorliegt (Az. 2 Ca 101/23).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Urteil 2 Ca 101/23 des ArbG Verden (Aller) vom 19.09.2023

Die Arbeitgeberin (Beklagte) betreibt am Standort Achim ein Waren- und Logistikzentrum. Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats.

Der Kläger meldete sich in seiner Funktion als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit Einverständnis der Beklagten bei dem Seminar „Die Schwerbehindertenvertretung II“ für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 10. Februar 2023 in Köln an. Die Seminargebühr und die Hotelkosten wurden von der Beklagten getragen. Für die Teilnahme an dem Seminar hatte der Kläger mit Kenntnis der Beklagten einen Mietwagen bei einer Mietwagenfirma angemietet.

Am 6. Februar 2023 nahm der Kläger ohne Wissen der Beklagten an einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil in Berlin teil. Am Folgetag fuhr der Kläger nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen Herrn Stephan Weil. Beide Fahrten unternahm der Kläger mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mietwagen und rechnete die Tankkosten über diese ab.

Mit Schreiben vom 7. März 2023, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Betriebsratsgremium hat dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, indem er falsche Angaben zur Arbeitszeit tätigte und zudem Reisekosten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Seminarteilnahme, standen, bei der Beklagten geltend gemacht zu haben.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers mit Urteil vom 19. September 2023 abgewiesen. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung liegt vor.

Aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers steht fest, dass er entgegen seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 und 7. Februar 2023 nicht bzw. nur zeitweilig am Seminar in Köln teilgenommen hat. Darüber hinaus hat er nicht im Zusammenhang mit der Seminarteilnahme stehende Fahrtkosten über die Beklagte abgerechnet. Die Teilnahme an den Veranstaltungen in Berlin und Hannover liegt auch nicht in der direkten Ausübung seines Betriebsratsmandats begründet. Besonders schwerwiegend ist aber die Verletzung des Vertrauensverhältnisses gegenüber der Beklagten aufgrund der objektiv falschen Angaben des Klägers in Bezug auf die Arbeitszeit und die angefallenen Spesen.

In der Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt dieses Verhalten eine außerordentliche Kündigung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Bericht zu digitalem Wandel in der EU: Deutschland muss Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen

Der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade liefert einen umfassenden Überblick über die Fortschritte bei der Verwirklichung des digitalen Wandels, mit dem die EU digital souveräner, widerstands- und wettbewerbsfähiger gemacht werden soll. Der Bericht enthält eine Bewertung der Leistung der EU im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben Europas für 2030, wobei der Schwerpunkt auf vier Hauptsäulen liegt: digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.09.2023

Welche schreitet die EU bei der Umsetzung ihre digitalen Ziele bis 2030 voran und wo müssen die Mitgliedstaaten nachbessern? Antworten auf diese Fragen gibt der erste Bericht über den Stand der digitalen Dekade. „Der Weg zur vollständigen Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade ist noch lang“, sagte Věra Jourová, Vizepräsidentin der EU-Kommission und zuständig für Werte und Transparenz. „Wir müssen jetzt alles tun, um die Lücke zu schließen und sicherzustellen, dass der vollständige digitale Wandel bis 2030 vollzogen und dabei niemand zurückgelassen wird. Die ersten Berichte dienen als nützliche Orientierungshilfe für die zu ergreifenden Maßnahmen.“

Die Schwerpunkte des Berichtes sind digitale Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung der Unternehmen, einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI), und Digitalisierung öffentlicher Dienste. Der Bericht zeigt, wo die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten stehen und gibt ihnen Empfehlungen. In Deutschland schreitet die digitale Transformation zwar stetig voran, aber weitere Anstrengungen sind erforderlich. Während die Abdeckung mit Gigabit-Anschlüssen, insbesondere bei Glasfaser, noch unbefriedigend ist, hebt der Bericht die positiven Entwicklungen beim Ausbau von Gigabit-Verbindungen und der 5G-Abdeckung hervor. Erhebliche Lücken bestehen weiterhin bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und Kompetenzen.

Die wichtigsten Ergebnisse – jeweils allgemein dargestellt sowie konkret auf Deutschland bezogen:

1. Digitale Infrastruktur – sichere Konnektivität

Im Rahmen des derzeitigen Ziels für 2030 sollten eine Gigabit-Abdeckung für alle und leistungsfähige 5G-Netze in allen besiedelten Gebieten zur Verfügung stehen.

Derzeit erreichen Glasfasernetze, die für die Gigabit-Netzanbindung von entscheidender Bedeutung sind, nur 56 Prozent der Haushalte. Die 5G-Netze decken 81 Prozent der Bevölkerung ab, in ländlichen Gebieten aber nur 51 Prozent. 55 Prozent der ländlichen Haushalte sind nach wie vor nicht an ein fortschrittliches Netz angebunden, und 9 Prozent haben überhaupt keinen Festnetzanschluss.

Zusätzliche Investitionen in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro sind erforderlich, um eine vollständige Gigabit-Abdeckung in der gesamten EU sowie eine 5G-Versorgung aller besiedelten Gebiete zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konnektivitäts-Lücken erfassen und die Finanzierung prüfen, um in Gebieten, in denen Investition nicht rentabel sind (darunter ländliche und abgelegene Gebiete), private Investitionen zu ergänzen, die so vom investitionsfreundlichen EU-Rechtsrahmen profitieren können.

Halbleiter: derzeitige Ziel für 2030 besteht darin, dass die EU ihren Anteil am Wert der weltweiten Produktion hochmoderner Halbleiter von aktuell 10 Prozent auf 20 Prozent des Weltmarktanteils verdoppelt.

Hierzu sollen mithilfe des europäische Chip-Gesetzes, das am 21. September 2023 in Kraft trat, ein florierendes Halbleiter-Ökosystem und widerstandsfähige Lieferketten geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Strategien und Investitionen fördern, um den Aufbau von Entwurfs- und ‑Fertigungskapazitäten für Chips in der EU zu stimulieren sowie lokale Kompetenzen im Bereich fortschrittlicher Technologien sektorübergreifend zu stärken.

Digitale Infrastruktur in Deutschland

Sehr große Defizite gibt es nach wie vor bei der Abdeckung mit Glasfaser bis zum Haus, die mit 19 Prozent noch weit entfernt ist vom EU-Durchschnitt von 56 Prozent und dem Ziel der Digitalen Dekade, bis 2030 eine flächendeckende Versorgung mit Gigabit-Netzen zu erreichen. Die Bundesregierung unterstützt den Glasfaserausbau mit beträchtlichen Mitteln und einem eindeutigen Bekenntnis zum flächendeckenden Ausbau, wie in ihrer Digitalen Strategie und der Gigabit-Strategie dargelegt.

Die deutschen Aktivitäten in den Bereichen Quanten- und Halbleitertechnik sind ein wichtiger Beitrag zu den EU-Zielen. Es ist sehr aktiv bei der Entwicklung der Infrastruktur für fortgeschrittene Technologien und beteiligt sich an mehreren länderübergreifenden Projekten, z. B. dem European High High Performance Computing Joint Undertaking, die Europäische Infrastruktur für Quantenkommunikation Infrastruktur für Quantenkommunikation und die europäische Infrastruktur für Blockchain-Dienste. Deutschland ist federführend bei dem wichtigen Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien mit erheblichen Investitionen (in der Größenordnung von mehreren Mrd. Euro) und 32 direkten Teilnehmern, die ein breites Spektrum an Themen abdecken, von Materialien bis hin zu Verpackungen, einschließlich Ausrüstung, Automobil, Energie, Photonik und Sensorik. Und bedeutende Investitionen wurden im Bereich der Halbleiter getätigt.

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen im Bereich der Netzinfrastruktur, der Gigabit-Anschlüsse und insbesondere der Glasfaseranschlüsse bis zum Endverbraucher verstärken. Es ist wichtig, dass Deutschland Hindernisse beseitigt und die Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität fördert. Die von Deutschland auf dem Gebiet der Halbleiter und des Quantencomputers ergriffenen Maßnahmen sollten fortgesetzt werden, um die EU dabei zu unterstützen, ein starker Marktteilnehmer in diesen Bereichen zu werden.

2. Digitalisierung der Unternehmen

Im Politikprogramms für die digitale Dekade werden drei Ziele zur Förderung der Digitalisierung der Unternehmen festgelegt:

  1. Mindestens 75 Prozent der Unternehmen in der EU sollten bei ihren Tätigkeiten Cloud-Computing-Dienste, Big Data und/oder künstliche Intelligenz (KI) nutzen.
  2. Mehr als 90 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollten zumindest eine grundlegende digitale Intensität erreichen (Messung der Nutzung verschiedener digitaler Technologien auf Unternehmensebene).
  3. Die Zahl der Einhörner (Unternehmen mit einer Marktbewertung von mehr als 1 Milliarde Euro) soll sich verdoppeln.

Ohne weitere Investitionen und Anreize dürften dem prognostizierten Ausgangspfad zufolge bis 2030 nur 66 Prozent der Unternehmen Cloud-Dienste, 34 Prozent Big Data und 20 Prozent KI nutzen. Darüber hinaus erreichen derzeit nur 69 Prozent der KMU in der EU eine grundlegende digitale Intensität, wobei die Fortschritte in den Mitgliedstaaten uneinheitlich und unzureichend sind. Um die Einführung von Technologien zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein für die Vorteile der Digitalisierung von Unternehmen schärfen und die Europäischen Digitalen Innovationszentren (European Digital Innovation Hubs, EDIHs) fördern und unterstützen.

Die Zahl der in der EU ansässigen Einhörner in den letzten zehn Jahren ist erheblich gestiegen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, dürfte die EU ihr Ziel in zwei Jahren erreichen. Allerdings bestehen nach wie vor Unterschiede zu anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften: Anfang 2023 waren in der EU nur 249 Einhörner ansässig, in den USA hingegen 1.444 und in China 330.

Digitalisierung der Unternehmen in Deutschland

Was die Digitalisierung der Unternehmen angeht, erreichten 2022 77 Prozent der deutschen KMU eine grundlegende digitale Intensität, was deutlich über dem EU-Durchschnitt von 69 Prozent liegt. Auch bei der Big-Data-Analyse und der Nutzung von KI liegt Deutschland über dem EU-Durchschnitt, wenngleich die Nutzung von Cloud-Technologie im Jahr 2021 mit 32 Prozent leicht unter dem EU-Durchschnitt von 34 Prozent liegt. Dennoch wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag leisten wird, um die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Dies ist der kontinuierlichen Unterstützung des deutschen Mittelstands durch die Initiative „Mittelstand-Digital“ zu verdanken, die aus dem Netzwerk der Mittelstand-Digital-Innovationszentren, dem Investitionszuschussprogramm „Digital Now“ und der Initiative „Cybersecurity für KMU“ besteht. Laut dem European Deep Tech Report 2023 gilt Berlin als das beste Start-up-Ökosystem der EU. Darüber hinaus unterstützen mehrere Maßnahmen fortschrittliche Technologien, darunter die Förderinitiative KI4KMU (AI4SME) und das Förderprogramm AI Service Centres. Deutschland beteiligt sich auch am IPCEI on Next Generation Cloud Infrastructure and Services (IPCEI-CIS).

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Politik im Bereich der Digitalisierung von Unternehmen weiter umsetzen. Insbesondere sollte es die Datenwirtschaft, Wissenschaft und Forschung in Schlüsseltechnologien weiter stärken.

3. Digitalisierung öffentlicher Dienste

Zu den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade gehört es, dass 100 Prozent wichtiger öffentlicher Dienste online zugänglich sind und dass die Bürger und Unternehmen in der Union gegebenenfalls online mit öffentlichen Verwaltungen interagieren können sowie dass 100 Prozent der Unionsbürgerinnen und -bürger online Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte und Zugang zu einer sicheren elektronischen Identifizierung (eID) haben.

Viele Mitgliedstaaten sind gut aufgestellt, um öffentliche Dienste und Patientenakten vollständig zu digitalisieren sowie die eID für ihre Bürgerinnen und Bürger einzuführen. Allerdings sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die grenzüberschreitende Verfügbarkeit und Bereitstellung öffentlicher Dienste zu verbessern. Die umfassende Einführung der Brieftasche für die europäische digitale Identität ist bereits im Gange: Sie soll bis 2030 beendet sein und durch den im Juni 2023 vorgeschlagenen digitalen Euro ergänzt werden.

Digitalisierung öffentlicher Dienste in DeutschlandDie Digitalisierung der öffentlichen Dienste ist bereits seit einigen Jahren eine Herausforderung. Obwohl Deutschland auf dem besten Weg ist, die Ziele der Digitalen Dekade in Bezug auf die Verfügbarkeit digitaler öffentlicher Dienste zu erreichen, bleiben große Herausforderungen in diesem Bereich ungelöst. Bei den digitalen öffentlichen Diensten für die Bürgerinnen und Bürger erreicht das Land einen Wert von 78 (leicht über dem EU-Durchschnitt von 77). Für Unternehmen liegt es bei 81 (unter dem EU-Durchschnitt von 84). Obwohl erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, wie z. B. Maßnahmen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG), hinkt das Land in dieser Dimension noch hinterher. Zu den Hauptproblemen gehören die geringe Zahl der digitalisierten öffentlichen Dienstleistungen, die fehlende flächendeckende Verfügbarkeit von Dienstleistungen und Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zu eID-Anwendungsfällen

Empfehlung für Deutschland

Deutschland sollte seine Bemühungen um die Digitalisierung der öffentlichen Dienste beschleunigen. Insbesondere sollte es Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen weiter zu stärken um die Interoperabilität, Effektivität und Verfügbarkeit von öffentlicher Online-Dienste zu verbessern. Darüber hinaus sollte Deutschland die geplanten Maßnahmen zügig umsetzen und die Digitalisierung der gesamten Dienstleistungskette für öffentliche Dienstleistungen beschleunigen.

4. Digitale Kompetenzen

Die EU ist entschlossen, bis 2030 die grundlegenden digitalen Kompetenzen von mindestens 80 Prozent der 16- bis 74-Jährigen zu verbessern und die Quote von 20 Millionen IKT-Fachkräften zu erreichen. Aus dem Bericht geht jedoch hervor, dass bis 2030 unter den derzeitigen Bedingungen nur 59 Prozent der Bevölkerung über mindestens grundlegende digitale Kompetenzen verfügen werden und die Zahl der IKT-Fachkräfte nur 12 Millionen erreichen dürfte. Die Mitgliedstaaten müssen vorrangig in hochwertige Bildung und Kompetenzen investieren und die Teilhabe von Frauen in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) von frühester Kindheit an fördern.

Digitale Kompetenzen in Deutschland

Bei den digitalen Grundkenntnissen hat Deutschland den Abstand zum EU-Durchschnitt verringert, liegt aber mit 49 Prozent weiterhin unter dem EU-Durchschnitt von 54 Prozent. Damit die EU ihr Ziel bei den Grundfertigkeiten erreichen kann, muss sich die Bereitschaft Deutschlands zur Vermittlung digitaler Grundfertigkeiten deutlich verbessern. Die Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen werden im Rahmen der Digitalen Strategie weiter gestärkt und umfassen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Digitalpakt Schule“, dem MINT-Aktionsplan 2.0 und der Nationalen Qualifikationsstrategie. Darüber hinaus ist die Digitalisierung der Bildung einer der sechs Schwerpunktbereiche im Rahmen des deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP).

Der Anteil der IKT-Spezialisten an der Gesamtbeschäftigung liegt über dem EU-Durchschnitt (5,0 Prozent gegenüber 4.6 Prozent). Der Anteil der Frauen an den IKT-Fachkräften liegt mit 19 Prozent sehr nahe am EU-Durchschnitt von 18,9 Prozent. Die künftigen Wachstumsaussichten in diesem Bereich werden jedoch durch hohe Abbrecherquoten in den IKT-Fächern beeinträchtigt. Es wird erwartet, dass Deutschland einen wesentlichen Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen der EU zur Erreichung des Ziels für IKT-Fachkräfte leisten wird.

Empfehlungen für Deutschland

Deutschland sollte seine Anstrengungen auf dem Gebiet der digitalen Kompetenzen verstärken. Es sollte Kurse für digitale Kompetenzen auf allen Ebenen und in allen Disziplinen des formellen und informellen Lernens für die gesamte Bevölkerung entwickeln und die Qualifizierung und Umschulung im Bereich der digitalen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verstärken.

Digitales im deutschen Aufbau- und Resilienzplan

Der Schwerpunkt des deutschen Konjunkturprogramms liegt auf digitalen Investitionen. Von einem Gesamtbudget von 26,4 Milliarden Euro werden mehr als 50 Prozent für die Digitalisierung bereitgestellt. Davon sollen 11.995 Millionen Euro dazu beitragen, die Ziele der Digitalen Dekade zu erreichen. Der Plan enthält zwei große IPCEI zur Digitalisierung: Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien sowie die nächste Generation von Cloud-Infrastrukturen und -Diensten. Der erste Zahlungsantrag, der sich auf 4,5 Milliarden Euro beläuft und noch nicht offiziell eingereicht wurde, umfasst Meilensteine und Ziele im Zusammenhang mit dem IPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien, dem Investitionsprogramm für Lehrergeräte und dem Online-Zugangsgesetz. Nach einer ersten Planänderung im Februar 2023 mit sehr begrenzter Relevanz für den digitalen Teil arbeitet Deutschland derzeit an einer erneuten Überarbeitung seines Plans, um die erhöhte finanzielle Ausstattung (Erhöhung um 2,4 Milliarden Euro) und die Integration eines REPowerEU-Kapitels zur Verringerung der Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen und um den grünen Übergang zu unterstützen.

Nächste Schritte

Der Bericht enthält Empfehlungen zu Aktionen, Maßnahmen und Strategien in Bereichen, in denen die Fortschritte unzureichend sind. Die Mitgliedstaaten werden in ihren nationalen Fahrplänen, die bis zum 9. Oktober veröffentlicht werden sollen, darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Berichts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten erste Bemerkungen erörtern, wobei der Schwerpunkt auf den Empfehlungen liegen wird, die die Kommission in ihrem Bericht ausgesprochen hat.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Wirksamkeit der geänderten Preisänderungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen

Der BGH hat über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden (Az. VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zu den Urteilen VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 vom 27.09.2023

Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der Ausgestaltung einer im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepassten Preisänderungsklausel (hier: Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre für den Ausgangspreis einerseits und das Markt- und Kostenelement andererseits)

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit der ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsverträgen eines Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmens entschieden. Es handelt sich um zwei weitere von zahlreichen beim Bundesgerichtshof anhängigen und mittlerweile überwiegend entschiedenen Verfahren, in denen Kunden Ansprüche gegen das Fernwärmeversorgungsunternehmen geltend machen (siehe hierzu Pressemitteilungen Nr. 60/2022, Nr. 66/2022 und Nr. 79/2022).

Sachverhalt

In beiden Verfahren beliefert die Beklagte die jeweiligen Kläger seit dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Fernwärme. Hiernach stellt die Beklagte ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung, die sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln jährlich anpasst.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit die auf den Arbeitspreis bezogene Preisänderungsklausel für unwirksam erklärt hatte, legte die Beklagte ab Mai 2019 ihren Abrechnungen eine geänderte Preisanpassungsformel zum Arbeitspreis zugrunde, welche sie zuvor öffentlich bekannt gegeben hatte. Hiernach knüpfte die Veränderung des Arbeitspreises – ausgehend von einem Basisarbeitspreis des Jahres 2015 – jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes als Marktelement sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der Energielieferantin der Beklagten im Internet veröffentlichten Tarifs als Kostenelement an. Die Preisänderungsklausel sieht als Referenzjahre für das Markt- und das Kostenelement jeweils das Jahr 2018 vor.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger haben mit den von ihnen erhobenen Klagen unter anderem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur einseitigen Einführung der (neuen) Preisänderungsklausel in den Energielieferungsvertrag ab Mai 2019 nicht berechtigt gewesen sei; ferner haben die Kläger insoweit Rückzahlung von Fernwärmeentgelt verlangt.

Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren – im Anschluss an das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html) – die Beklagte zwar als grundsätzlich berechtigt angesehen, eine gegenüber den Klägern verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.

Die Berufungsgerichte waren jedoch der Auffassung, auch die neue Preisänderungsklausel sei nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, da die Beklagte für den Ausgangspreis einerseits sowie für das Markt- und Kostenelement andererseits ohne sachlichen Grund („willkürlich“) unterschiedliche Referenzjahre gewählt habe.

Mit den von den beiden Berufungsgerichten jeweils insoweit zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die Abweisung der Feststellungsklagen hinsichtlich der von ihr ab Mai 2019 verwendeten Preisänderungsklausel und die Abweisung der Zahlungsklagen, soweit diese auf der Annahme der Unwirksamkeit auch dieser Preisänderungsklausel beruhen, weiter.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die beiden Revisionen der Beklagten hatten jeweils Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von der Beklagten ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel wirksam ist.

Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Dabei kommt dem Fernwärmeversorger, der – wie hier – während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft in – nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats – zulässiger Weise einseitig durch eine angepasste Preisänderungsklausel ersetzt, ein eigener Gestaltungsspielraum zu.

Die Grenzen des ihr hiernach zustehenden Gestaltungsspielraums hat die Beklagte bei der angepassten Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht überschritten. Anders als die beiden Berufungsgerichte gemeint haben, hat sie sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter gewählt.

Die Klausel enthält mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Ferner nimmt sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten der Beklagten Bezug und stellt beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr – hier das Jahr 2018 – festlegt.

Auch die Wahl des Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel ist nicht zu beanstanden. Der Fernwärmeversorger hält sich grundsätzlich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn er – mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Energieversorgung, auch im Fernwärmebereich, um ein Massengeschäft handelt – im Fall der zulässigen einseitigen Anpassung einer unwirksamen Preisänderungsklausel den Ausgangspreis – wie hier – pauschalierend unter Orientierung an der Dreijahreslösung des Senats bestimmt. (Danach können Kunden eines Energieversorgungsunternehmens die Unwirksamkeit auf einer Preisänderungsklausel beruhender Preiserhöhungen nur insoweit geltend machen, als sie diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet haben).

Die von der Beklagten hier vorgenommene Orientierung des Arbeitspreises an der Dreijahreslösung eröffnet ihr keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume. Denn die Dreijahreslösung bezweckt gerade, das bei Vertragsschluss (hier in den Jahren 2007 beziehungsweise 2013) bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte die Parameter der angepassten Preisänderungsklausel auch dergestalt hätte wählen können, dass sich für die jeweiligen Kläger ein günstigerer Preis ergeben hätte. Denn es ist nicht erforderlich, eine im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepasste Preisänderungsklausel so auszugestalten, dass sich bei ihrer Anwendung für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt, sofern der Fernwärmeversorger – wie hier – sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die jeweiligen Preisänderungsparameter zur Wahrung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gewählt hat und nicht greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Versorger gewählte Pauschalierung einseitig der Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen dient.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) in der bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. […]

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln

[…]

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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