§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 CN 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.07.2023 zum Urteil 4 CN 3.22 vom 18.07.2023

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 entschieden.

Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schwimmen im Rhein während der Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Pflichtverletzung – Vergleich

Das LAG Düsseldorf sah mit dem Schwimmen des Mitarbeiters im Rhein eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, die Kündigung scheitere jedoch an einer fehlenden vorherigen Abmahnung. Die Parteien einigten sich daher auf einen Vergleich (Az. 3 Sa 211/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.07.2023 zum Vergleich 3 Sa 211/23 vom 18.07.2023

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Aufzugsbranche, seit dem 01.01.2021 als Trainee zum Verkauf von Neuanlagen beschäftigt.

Die Beklagte veranstaltete am 09.09.2022 erstmals wieder für alle Beschäftigten eine Betriebsfeier. Auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rhein-Ufer waren ca. 230 Gäste, u. a. auch der Kläger, anwesend. Ab 14.00 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr ging der Kläger vom Schiff, entkleidete sich am Ufer bis auf die Unterhose und schwamm vom Ufer aus jedenfalls teilweise um das Schiff. Er lief dann so bekleidet über das Partydeck an den Gästen vorbei zum Ausgang.

Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 12.09.2022 fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hätte wie bereits vor dem Arbeitsgericht Erfolg gehabt.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung nicht geteilt. Es hat in dem Verhalten des Klägers am 09.09.2022 indes eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis gesehen. Mit dem Schwimmen im Rhein habe er sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Letztlich scheiterte die Kündigung nach den Äußerungen der Kammer an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.

Der von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) hatte keinen Erfolg. Zwar hatte der Kläger auf einer weiteren Firmenveranstaltung im Juni 2022, bei der streitig war, ob auch Kunden anwesend waren, mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Er war mit diesem schließlich mit dem Aufzug zu einem Bildautomaten gefahren und hatte Selfies gemacht. Da die Arbeitgeberin den Kläger für dieses Verhalten zuvor lediglich ermahnt hatte, hatte sie selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht geeignet war, einer künftigen gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien entgegenzustehen.

Auf Vorschlag der Kammer verständigten die Parteien sich entsprechend der zuvor mitgeteilten Rechtslage wie folgt: 1) Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und der Kläger tritt am Montag, den 24.07.2023 seinen Dienst um 08.00 wieder an. 2) Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Abmahnung wegen der Störung des Betriebsfriedens und der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung durch das Schwimmen im Rhein neben dem Rheinschiff während der Betriebsfeier. Der Kläger akzeptiert diese Abmahnung und ist einverstanden, dass sie zur Personalakte genommen wird. 3) Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

„Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Verfassungsfeindliche Chatnachrichten können Einstellung in die Polizei verhindern

Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 36 K 384/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.07.2023 zum Urteil VG 36 K 384/22 vom 21.06.2023

Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in die Berliner Polizei. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.

Die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend. An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Jugendamt kann private Kindertagesstätte nicht zur Aufnahme eines Kindes zwingen

Das VG Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kindertagesstätte dahingehend einzuwirken, den Antragsteller aufzunehmen (Az. 6 L 558/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Beschluss 6 L 558/23 vom 06.07.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kindertagesstätte dahingehend einzuwirken, den Antragsteller aufzunehmen.

Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sog. Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht dem entsprechenden Eilantrag mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (Az. 6 L 409/23) stattgegeben hatte, hatte die Stadt Münster für das Kind einen etwa 3 km von der Wohnung entfernten Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten. Diesen Platz nahmen die Eltern jedoch nicht in Anspruch, sondern beantragten erneut eine einstweilige Anordnung unter anderem mit der Begründung: Sie hätten zwischenzeitlich einen für sie günstigeren Betreuungsplatz in einer von einem privaten Träger betriebenen Kindertageseinrichtung gefunden. Die Stadt Münster sei verpflichtet, auf den Träger daraufhin einzuwirken, dass ihr Kind in dieser Kindertagesstätte betreut werde.

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Antragsgegnerin habe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit sei. Ebenso wenig vermöge sie die Aufnahme eines bestimmten Kindes zu untersagen. Das gelte insbesondere gegenüber freien und privaten Trägern eines Betreuungsangebots. Diese gestalteten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agierten dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts. Eine Rechtsmacht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und den Trägern von Kindertageseinrichtungen bestehe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibe. Eine solche vertragliche Vereinbarung bestehe ausweislich der Einlassungen der Antragsgegnerin hier nur für die Belegung in bestimmten Notfällen. Darüber hinaus seien Möglichkeiten der Einwirkung auf den Träger der Kindertageseinrichtung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hebe die Privatautonomie des freien Trägers und dessen Entscheidungsfreiheit bei der Belegung seiner Kindertagesstätte selbst hervor. Auch das den Eltern zustehende Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, verpflichte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu einer dahingehenden Einwirkung auf freie Einrichtungsträger, dass diese unter Außerachtlassung der ihnen eingeräumten Entscheidungsfreiheit und der von ihnen selbst aufgestellten Auswahlkriterien vom Jugendhilfeträger vorgeschlagene Kinder in ihre Einrichtung aufnehmen müssten. Aus dem Wunsch- und Wahlrecht könnten die Eltern des Antragstellers auch kein Recht auf eine Einwirkung auf freie Träger zur Erhöhung ihrer Kapazitäten herleiten. Dem stehe hier schon entgegen, dass die Antragsgegnerin den Eltern bereits einen geeigneten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer anderen Kindertagesstätte nachgewiesen habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Lärm durch Hundespielplatz auch im Wohngebiet zumutbar

Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 24 K 148.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.07.2023 zum Urteil VG 24 K 148.19 vom 09.06.2023

Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnern hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Eine Anwohnerin hat gegen den umzäunten und mit einem abschließbaren Tor versehenen Hundeauslauf geklagt, den das Bezirksamt Lichtenberg im Fennpfuhlpark eingerichtet hatte. Die Anlage wird von einem privaten Bürgerverein betrieben, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr). Die Anwohnerin macht geltend, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und der Spielplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die in einem Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten. Bei der Ermittlung des Werts werde der geltend gemachten Lästigkeit des Hundelärms (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) durch einen Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Durch die Umzäunung des abschließbaren Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Keine Überprüfung von künstlerischem Wettbewerb auf Staatskosten

Das LG München II hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, mit welcher die Preisvergabe eines Skulpturen- und Gestaltungswettbewerbs angegriffen und der Ersatz von Kosten zur Herstellung eines Werkes begehrt wurde (Az. 14 O 4110/22)

LG München II, Pressemitteilung vom 13.07.2023 zum Beschluss 14 O 4110/22 vom 01.03.2023 (rkr)

Das Landgericht München II (Az. 14 O 4110/22) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. März 2023 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, mit welcher die Preisvergabe eines Skulpturen- und Gestaltungswettbewerbs angegriffen und der Ersatz von Kosten zur Herstellung eines Werkes begehrt wurde.

Das Oberlandesgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts: Die Entscheidung eines Preisgerichts darf im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit bereits grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern allenfalls auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden; solche seien jedoch nicht vorgetragen worden. Dass der Antragssteller den Wettbewerb ohne die Teilnahme des Siegers gewonnen hätte und sich damit seine Aufwendungen (insbesondere die Kosten der eigens für den Wettbewerb angefertigten Arbeit) angesichts des Preisgeldes rentiert hätten, sei nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, da keine andere Arbeit als die des Gewinners von der Jury als preiswürdig angesehen wurde: der zweite Preis und dritte Preis wurden nicht vergeben.

Dem Antragssteller verbleibt die Möglichkeit, auf eigene Kosten zu klagen.

Relevante Rechtsvorschrift

§ 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung lautet: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

Quelle: LG München II

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BRAK zu Leitentscheidungsverfahren beim BGH

Die BRAK befürwortet den vorliegenden Gesetzentwurf, da hiermit Abhilfe hinsichtlich sog. Massenverfahren geschaffen werden kann. Die einzelnen Regelungen sind jedoch noch verbesserungsfähig.

BRAK, Mitteilung vom 14.07.2023

Massenhafte Verfahren wegen gleichgelagerter Einzelansprüche etwa gegen Automobilhersteller, Banken oder Versicherungen belasten die Zivilgerichte erheblich. Künftig soll der BGH in solchen Fällen mit Leitentscheidungen die relevanten Rechtsfragen klären können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Mit dem Gesetzentwurf möchte das BMJ dem BGH ermöglichen, Rechtsfragen, von deren Beantwortung eine Vielzahl von Einzelfällen abhängt, in einem Verfahren zu entscheiden, das er zuvor als „Leitentscheidungsverfahren“ bestimmt. Außerdem soll den Instanzgerichten ermöglicht werden, solche bei ihnen anhängige Verfahren auszusetzen, die von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängen, die der BGH im Leitentscheidungsverfahren beantworten wird. Die BRAK berichtete bereits über den Entwurf.

Im Ergebnis befürwortet der Ausschuss ZPO/GVG den vorliegenden Gesetzentwurf, da hiermit Abhilfe hinsichtlich sog. Massenverfahren geschaffen werden kann. Die einzelnen Regelungen sind noch verbesserungsfähig. Außerdem wäre ein Gesamtkonzept zur Bewältigung von Massenverfahren wünschenswert. Die Einzelheiten können der BRAK-Stellungnahme (33/2023) entnommen werden.

Quelle: BRAK

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Data Act bietet große Chancen für datengetriebene Geschäftsmodelle

Die Mitgliedstaaten der EU haben am 14.07.2023 eine Einigung zum Trilog-Verordnungsentwurf über harmonisierte Vorschriften für den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten (Data Act) erzielt. Die Verordnung ist ein Meilenstein, da sie faire Bedingungen und Anreize für eine stärkere, sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung schafft. Sie trägt damit maßgeblich zu einer wettbewerbsfähigeren Datenökonomie bei. Darüber berichtet das BMWK.

BMWK, Pressemitteilung vom 14.07.2023

Die Mitgliedstaaten der EU haben heute im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) eine Einigung zum Trilog-Verordnungsentwurf über harmonisierte Vorschriften für den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten (Data Act) erzielt. Die Verordnung ist ein Meilenstein, da sie faire Bedingungen und Anreize für eine stärkere, sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung schafft. Sie trägt damit maßgeblich zu einer wettbewerbsfähigeren Datenökonomie bei.

Udo Philipp, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: „Vernetzte Geräte generieren immer mehr Daten, doch dabei bleibt ihr gesellschaftliches und wirtschaftliches Potential oft ungenutzt. Hier setzt der Data Act an, indem er den Nutzenden – sei es ein privater Autofahrer oder eine mittelständische Fabrikleiterin – mehr Kontrolle über ihre selbsterzeugten Daten gibt. Dadurch können Unternehmen neue datenbasierte Geschäftsmodelle entwickeln und Verbraucherinnen und Verbraucher souveräner entscheiden, z.B. über die Reparatur ihrer intelligenten Haushaltsgeräte. Das stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und des Start-up-Standorts Deutschland.“

Im Zentrum des Verordnungsentwurfs stehen Daten, die Nutzerinnen und Nutzer beim Verwenden von IoT-Geräten und verbundenen Diensten generieren. Sie erhalten das Recht, über die Verwendung und Weitergabe dieser Daten zu bestimmen. Zudem enthält der Data Act Regelungen, die den Anbieterwechsel von Clouddiensten erleichtern und die Interoperabilität von Daten und Diensten stärken. Außerdem schafft er zusätzliche Rechtssicherheit beim internationalen Datenaustausch und regelt den Umgang mit unfairen Vertragsbedingungen zwischen Unternehmen.

Das BMWK hat sich während des gesamten Prozesses intensiv dafür eingesetzt, dass der Data Act einen angemessenen Ausgleich zwischen Investitionsschutz und Wettbewerbsförderung schafft. Dies ist mit dem nun vorliegenden Verhandlungsergebnis gelungen. Auch und insbesondere Dank des Einsatzes des BMWK wurde eine sachgerechte Balance zwischen dem Ziel des Data Act, das Datenteilen zu fördern, und dem Interesse von Unternehmen, ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen, erreicht.

In den Verhandlungen trat die Bundesregierung für Kohärenz und klarere Abgrenzung zu anderen Rechtsakten, wie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ein. Priorität war auch eine eindeutigere Unterscheidung zwischen Regelungen für Unternehmen (Business-to-Business, B2B) und Privatpersonen (Business-to-Consumer, B2C). Weiterhin regelt der Entwurf den Zugriff öffentlicher Stellen auf Unternehmensdaten im Notfall (Business-to-Government, B2G), der aus Sicht der Bundesregierung zielgerichtet und verhältnismäßig sein muss. Der finale Entwurf berücksichtigt auch, dass der Schutz vor unfairen Vertragsklauseln für alle Unternehmensgrößen gilt und dass der Zugang zu Daten im Bereich der Forschung auch national geregelt werden kann.

Vor Inkrafttreten müssen noch das Europäische Parlament und eine Ratsformation formell zustimmen. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach Erscheinung im EU-Amtsblatt in Kraft und findet 20 Monate später Anwendung. Das BMWK verhandelt den Data Act in gemeinsamer Federführung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr für die Bundesregierung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Am 14.07.2023 wurde die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) vom BMAS eingeleitet.

BMAS, Pressemitteilung vom 14.07.2023

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) wurde heute vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Nach den harten Zeiten der Pandemie geht es langsam zurück in Richtung Normalität für Kulturschaffende und Kreative, und für alle, die mit der Künstlersozialabgabe einen Beitrag für die soziale Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern leisten. Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe sind im Jahr 2022 wieder auf den Stand wie vor der Pandemie gestiegen. Diese gute Entwicklung und die zusätzlichen Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro haben einen wichtigen Beitrag geleistet, damit die Künstlersozialabgabe auch im kommenden Jahr stabil bei 5 Prozent bleibt.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie waren auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 Prozent zurückgegangen. Insbesondere für 2022 ist eine deutliche Erholung der sog. Honorarsumme und – damit verbunden – der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstler­sozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstler­sozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent beibehalten werden kann.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstände einhalten

Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 4 K 468/21 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.07.2023 zu den Urteilen VG 4 K 468/21, VG 4 K 168/22, VG 4 K 405/22, VG 4 K 443/22 und VG 4 K 501/22 vom 13.07.2023

Der im Land Berlin gesetzliche geregelte Mindestabstand von 500 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag müssen Wettvermittlungsstellen im Land Berlin einen Mindestabstand von 500 Metern (kürzester Fußweg) zu „erlaubten Spielhallen“ einhalten. Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) ab dem Jahr 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an solchen Standorten abgelehnt, an denen dieser Abstand zu bestehenden Spielhallen anderenfalls unterschritten werden würde. Hiergegen wenden sich verschiedene Wettveranstalter. Sie fechten zum einen die der jeweiligen Spielhalle erteilten Genehmigungen nach dem Spielhallengesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag an. Zum anderen begehren sie die Verpflichtung des LABO, dem jeweiligen Wettvermittler die begehrten Erlaubnisse zu erteilen. Sie berufen sich insbesondere darauf, dass die Mindestabstände nicht durch den Jugend- und den Spielerschutz geboten seien. Sie seien ferner verfassungs- und europarechtswidrig. Schließlich würden Wettvermittler den Spielhallen gegenüber benachteiligt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in zwei Musterkomplexen zweier Wettveranstalter sämtliche Klagen abgewiesen. Dem Anspruch stehe die genannte Mindestabstandsregelung entgegen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei Sache der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Bundesland festzulegen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot; gleiches gelte für den Umstand, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielarten differenziert behandele. Das Gericht billigte überdies den ebenfalls einzuhaltenden Mindestabstand eigener Wettvermittlungsstellen von 2.000 Metern. Die Verhinderung lokaler Monopole diene der Angebotsvielfalt und diene damit ebenfalls dem Schutz der Spieler.

Die (Dritt-)Anfechtungsklagen hat das Gericht jeweils als unzulässig abgewiesen, weil es den Wettveranstaltern an der hierfür erforderlichen Klagebefugnis fehle.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer in allen Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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