Rechtliches Gehör: BVerfG hebt AG-Urteil zu Inkassokosten auf

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2139/21). Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Beschluss 2 BvR 2139/21 des BVerfG vom 07.06.2023

Ein Amtsgericht ignorierte das rechtliche Vorbringen der Beklagten zu Inkassokosten fast gänzlich. Das vernachlässige ihre Grundrechte, so das BVerfG.

Der in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war (Beschluss vom 07.06.2023, Az. 2 BvR 2139/21).

Den entsprechenden Fehler hatte hier das Amtsgericht (AG) Sinzig gemacht. Es hatte über einen Rechtsstreit zwischen einem Mobilfunkunternehmen und einer Kundin zu entscheiden. Nach Abschluss eines Vertrags im Laden die Kundin es sich zuhause anders und focht den Vertrag an, außerdem berief sie sich auf dessen Sittenwidrigkeit. Man habe sie schlecht beraten, sie brauche die Leistungen überhaupt nicht. Mehrfach betonte sie, dass sie nicht zahlen werde. Dennoch beauftragte der Anbieter ein Inkassounternehmen, um die Forderung beizutreiben – erfolglos. Im anschließenden Gerichtsverfahren unterlag sie vollumfänglich – auch die Inkassokosten sollte sie zahlen, wenn auch wegen späterer Rechtsanwaltskosten in reduziertem Umfang. Auch die Berufung ließ das AG nicht zu. Dabei hatte die Kundin in ihren Schriftsätzen mehrfach – sogar gefettet – auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Inkassoforderungen nicht zu zahlen seien, wenn die Forderung von Anfang an bestritten gewesen sei. Eine Anhörungsrüge wies das AG ebenfalls zurück mit der Begründung, es hab den Vortrag zwar berücksichtigt, jedoch „anders bewertet“.

BVerfG: „Generelle Vernachlässigung der Grundrechte durch das AG“

Die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils sowohl im Hinblick auf die Inkassokosten als auch auf die Nichtzulassung der Berufung und wurde an das AG zurückverwiesen. Dadurch sei auch der Beschluss über die Anhörungsrüge in diesem Umfang gegenstandslos, so das BVerfG. Die Entscheidungen des Gerichts hätten das Recht der Frau aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Direkt zu Anfang des Beschlusses schreibt das BVerfG folgende deutlichen Worte: „Die knappen Begründungen des Amtsgerichts (…) deuten auf eine generelle Vernachlässigung der Grundrechte durch das Amtsgericht hin und sind geeignet, juristisch unerfahrene Personen davon abzuhalten, um Rechtsschutz nachzusuchen.“

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete es, dass das entscheidende Gericht auch Rechtsausführungen von Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse. Davon sei zwar grundsätzlich auszugehen – nicht aber, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Zwar habe ein Gericht bei der Abfassung der Urteilsgründe gewisse Freiheiten. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei aber den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, bestehe für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Zumindest dann, wenn der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert gewesen sei.

Diesen Maßstäben sei das Urteil des AG nicht gerecht geworden: Obwohl die Frau ihre Rechtsausführungen mehrfach vorgebracht hatte, sei das AG darauf nicht eingegangen. Das wäre aber mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG notwendig gewesen. Schließlich hatte die Frau ihre Ausführungen in das Zentrum ihres Vortrages gerückt und dieser Vortrag sei für den Prozessausgang in Bezug auf die eingeklagten Inkassokosten eindeutig von entscheidender Bedeutung gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dürften tatsächlich keine Inkassounternehmen eingeschaltet werden, wenn die mögliche Schuldnerin die Forderung bestritten hat. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Gläubiger aufgrund besonderer Gründe darauf habe vertrauen dürfen, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde oder wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet gewesen seien und nur dem Hinhalten hätten dienen sollen. Eine solche Situation habe hier jedoch ferngelegen und hätte jedenfalls einer vertieften Begründung bedurft, an der es indes fehlte.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Beim BGH sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH die Revisionen zugelassen (Az. II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21).

BGH, Pressemitteilung vom 11.07.2023 zu den Beschlüssen II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21 vom 27.06.2023

Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 21. März 2023 die Revisionen zugelassen (Pressemitteilung vom 22. März 2023 Nr. 56/2023).

Die Parteien der Revisionsverfahren wurden durch Beschlüsse vom 27. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung des II. Zivilsenats eine Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt.

Der II. Zivilsenat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird. Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklärungspflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats allerdings eine Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen.

Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine Altgesellschafterin trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des II. Zivilsenats mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, einer an die Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung der Altgesellschafter gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entgegensteht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung

§ 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: (…)

Börsengesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung

§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(…)

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(…)

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

  1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
  2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
  3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Datenverkehr zwischen der EU und den USA: Europäische Kommission erlässt neuen Angemessenheitsbeschluss

Die EU-Kommission hat ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. Darin wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Nachdem der EuGH den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die EU-Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2023

Die Europäische Kommission hat ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. Darin wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die Europäische Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der neue Datenschutzrahmen EU-USA wird einen sicheren Datenverkehr für die Europäerinnen und Europäer gewährleisten und den Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten. Nach der grundsätzlichen Einigung, die ich im vergangenen Jahr mit Präsident Biden erzielt habe, haben die USA beispiellose Zusagen zur Schaffung des neuen Rahmens gemacht. Heute kommen wir einen wichtigen Schritt dabei voran, den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Sicherheit ihrer Daten zu geben, unsere wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den USA zu vertiefen und gleichzeitig unsere gemeinsamen Werte zu stärken. Der Rahmen zeigt, dass wir durch Zusammenarbeit die komplexesten Fragen angehen können.“

Neue verbindliche Garantien

Mit dem Datenschutzrahmen EU-USA werden neue verbindliche Garantien eingeführt, um allen vom Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen; so ist vorgesehen, dass der Zugang von US-Nachrichtendiensten zu EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt ist und ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung (Data Protection Review Court, DPRC) geschaffen wird, zu dem Einzelpersonen in der EU Zugang haben.

Der neue Rahmen bringt erhebliche Verbesserungen gegenüber dem im Rahmen des Datenschutzschilds bestehenden Mechanismus mit sich. Stellt das Gericht zur Datenschutzüberprüfung beispielsweise fest, dass bei der Datenerhebung gegen die neuen Garantien verstoßen wurde, kann es die Löschung der Daten anordnen. Die neuen Garantien im Bereich des staatlichen Zugriffs auf Daten werden die Pflichten ergänzen, denen US-Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, nachkommen müssen.

US-Unternehmen können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, darunter beispielsweise die Pflichten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und den Fortbestand des Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.

Den EU-Bürgerinnen und -Bürgern werden mehrere Rechtsbehelfe offenstehen, falls ihre Daten von US-Unternehmen nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu gehören kostenlose unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle.

Zugang zu Daten durch US-Behörden wird beschränkt

Darüber hinaus sieht der US-Rechtsrahmen bestimmte Garantien in Bezug auf den Zugang von US-Behörden zu innerhalb des Rahmens übermittelten Daten vor, insbesondere für Datenzugriffe zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Der Zugang zu Daten ist auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt.

Einzelpersonen in der EU werden im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.

Die von den Vereinigten Staaten eingeführten Garantien werden zudem den transatlantischen Datenverkehr generell erleichtern, da sie auch für die Übermittlung von Daten unter Verwendung anderer Instrumente wie Standardvertragsklauseln und verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gelten.

Nächste Schritte

Die Funktionsweise des Datenschutzrahmens EU-USA soll regelmäßig gemeinsam von der Europäischen Kommission und Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden sowie der zuständigen US-Behörden überprüft werden.

Die erste Überprüfung soll binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, um zu ermitteln, ob alle einschlägigen Elemente vollständig im US-Rechtsrahmen umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Motorherstellers in einem Dieselverfahren nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 – C-100/21

Der BGH hat entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat (Az. VIa ZR 1119/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil VIa ZR 1119/22 vom 10.07.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 10. Juli 2023 entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Motorherstellerin, die nicht zugleich Fahrzeugherstellerin ist, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 9. April 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eines anderen Fahrzeugherstellers, das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein von der Beklagten zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung erstelltes Software-Update hatte das KBA am 1. August 2018 freigegeben.

Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat vor dem Landgericht weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Das gelte auch, soweit der Kläger sein Begehren auf das Vorhandensein eines Thermofensters stütze. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil er aufgrund der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen hatte, der Beklagten falle weder selbst eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers zur Last noch habe sie vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug vorsätzlich mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung – hier: bezogen auf ein in das Fahrzeug verbautes Thermofenster – in den Verkehr gebracht habe.

Zwar steht, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen von 26. Juni 2023 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 100/23 vom 26. Juni 2023), dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihn nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht trifft.

Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers, die ebenfalls geeignet gewesen wäre, ihre deliktische Haftung zu begründen, kam nach den nicht beachtlich angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht. Eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision dem beachtlich entgegengetreten wäre, nicht festgestellt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung:

§ 6 Abs. 1 Satz 1

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

§ 27 Abs. 1 Satz 1

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers bei einer Ehescheidung

Die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Eheauflösungsantrag hängt davon ab, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat. Die BRAK weist auf ein Urteil des EuGH hin (C-462/22).

BRAK, Mitteilung vom 07.07.2023 zum Urteil C‑462/22 des EuGH vom 06.07.2023

Die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Eheauflösungsantrag hängt davon ab, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat.

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind für Entscheidungen über Ehescheidungen die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

Ein deutscher Staatsangehöriger schloss mit einer polnischen Staatsangehörigen die Ehe in Polen, wobei das Paar mit ihren Kindern 12 Jahre in Polen lebte. Nachdem er beim Amtsgericht Hamm ein Scheidungsverfahren anhängig machte, wurde sein Scheidungsantrag wegen der von der Ehegattin erhobenen Einrede der Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Die Sache gelangte zum BGH, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte.

Die Begriffe „Aufenthalt“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind mangels einer Definition in der Verordnung unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Ziele der Verordnung autonom und einheitlich auszulegen. Zwischen beiden Begriffen soll keine Unterscheidung vorgenommen werden. Art. 3 ist folglich so auszulegen, dass der Ehegatte, der sich auf diese Bestimmung berufen möchte, notwendig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ab Beginn des in dieser Bestimmung genannten Mindestzeitraums von sechs Monaten nachweisen muss.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 13/2023

Powered by WPeMatico

Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). So das OLG Frankfurt (Az. 11 U 61/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 11 U 61/22 vom 16.05.2023

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.

Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum – im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten – Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u. a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.

Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Strandüberbau: Auf die richtige Reihenfolge kommt es an

Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, der sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind. So entschied das LG Lübeck (Az. 10 O 298/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 10 O 298/22 vom 26.06.2023 (nrkr)

Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, der sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind.

Die Klägerin, eine Kleinstadt in Schleswig-Holstein, ist Eigentümerin eines zur Ostsee hin gelegenen Strandabschnitts. Im Jahr 2017 erwarb der Beklagte ein an den Strandabschnitt der Klägerin angrenzendes Grundstück. Dieses war durch eine mit Hecken bewachsene und zum Strand auslaufende Böschung vom Grundstück der Klägerin getrennt.

Zwischen Ende 2020 und Ende Juni 2021 ließ der Beklagte das Gehölz entfernen und auf dem Grundstück der Klägerin eine senkrechte Abböschung, eine Treppe und einen Plattenweg in Richtung Ostsee legen. Den Bereich hinter der Abböschung ließ der Beklagte auf einer Breite von ca. 5 Metern mit Sand anschütten und mit Strandhafer bepflanzen. Parallel hierzu versuchte der Kläger erfolglos einen etwa 5 Meter breiten Grundstücksstreifen von der Klägerin zu kaufen, zu mieten oder zu pachten.

Die Klägerin veranlasste hierauf eine Grenzvermessung, forderte den Beklagten mit anwaltlicher Hilfe im November 2021 zum Rückbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf ihrem Grundstück auf und brachte den Fall schließlich vor das Landgericht Lübeck.

Hier unterlag der Beklagte.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte, dessen eigene Einigungsbemühungen mit der Klägerin gescheitert waren, sich auch nicht auf Abmachungen zwischen dem Voreigentümer seines Grundstücks und der Klägerin berufen konnte. Denn der Beklagte konnte seine Behauptung, dass die Nutzung eines Grundstückstreifens der Klägerin mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbart worden sei, vor Gericht nicht beweisen. Als unerheblich wertete das Gericht auch den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin die Pflege des überbauten Grundstückstreifens durch den Voreigentümer geduldet habe. Denn die landschaftsbaulichen Umgestaltungsarbeiten des Beklagten gingen weit über den durch ihn behaupteten Heckenschnitt und die Rasenpflege durch den Voreigentümer hinaus. Und auch mit dem Einwand, dass die Klägerin den Eigentümern der Nachbargrundstücke bereits vor Jahrzehnten Grundstücksteile verkaufte, hatte der Beklagte keinen Erfolg. Das Landgericht verwies diesbezüglich darauf, dass auch nach diesen Verkäufen die Breite des dort verbliebenen Uferstreifens der Klägerin der Breite des Uferstreifens hinter dem Grundstück des Beklagten entspricht.

Damit konnte der Beklagte sich zur Abwehr der Forderungen der Klägerin nur noch darauf berufen, dass ihm der Rückbau seiner Anlagen aus finanzieller Sicht unzumutbar sei. Damit drang er jedoch nicht durch. Das Landgericht verwies darauf, dass der Rückbau für den Beklagten sicherlich mit erheblichen Kosten verbunden sei. Er sei ihm ungeachtet dessen aber zuzumuten. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht von der Rechtmäßigkeit seiner Arbeiten ausgehen durfte. Er hatte schließlich durch seine Anfragen an die Klägerin gezeigt, dass er wusste, dass er selbst nicht Grundstückseigentümer war. Dass er dennoch Fakten schuf, konnte sich jetzt nicht zu seinen Gunsten auswirken. Dabei bleibt es für den Beklagten nicht allein bei den Kosten des Rückbaus und des Rechtsstreits. Zusätzlich wurden ihm die Kosten der Grenzvermessung und der vorgerichtlichen Tätigkeit der Anwälte der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Beweislast bei Schäden am Auto nach Fahrt durch die Autowaschanlage

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das AG München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs ab (Az. 112 C 4716/18).

AG München, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 112 C 4716/18 vom 24.08.2022 (rkr)

Teure Autowäsche?

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das Amtsgericht München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs auf Zahlung von 2.223,25 Euro ab.

Der Ehemann der Klägerin war mit dem Pkw Nissan Qashqai der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in Unterhaching gefahren. Die tatsächlichen Schilderungen, was anschließend in der Waschstraße passierte, unterschieden sich erheblich.

Die Klägerin behauptete, in der Waschstraße habe ein Mitarbeiter der Beklagten die sich auf das Fahrzeug zubewegende Walze mit den Händen bis über die Dachhöhe des Fahrzeugs angehoben. Nachdem das Fahrzeug sich weiterbewegt hätte, habe der Mitarbeiter die Walze losgelassen. Es hätte einen lauten Knall und spürbaren Ruck im Fahrzeug gegeben, die Walze sei ungebremst heruntergefallen, auf die Heckklappe geschlagen, nach oben abgeprallt und erneut auf die Heckklappe geschlagen.

Die Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei nach der manuellen Vorreinigung in die Waschstraße eingefahren und habe dabei mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette überfahren. Dann sei er gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Diese sei dann über die Motorhaube gegen die Frontscheibe und auf das Dach geschoben worden, nachdem das Fahrzeug weiter in die Waschstraße eingefahren sei. Der Fahrer sei angewiesen worden, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Zu diesem Zweck sei die sich bereits hinter dem Fahrzeug befindliche Dachwalze angehoben worden. Zu einem Kontakt der Walze mit dem Heck sei es nicht gekommen.

Das Gericht sah aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis keine der vorgetragenen Schilderungen als erwiesen an und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Pkw der Klägerin in der Waschstraße beschädigt wurde.

Das Gericht führte zur Begründung wie folgt aus:

„Nach den Ausführungen des Gutachters, die nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und fundiert waren, und denen sich das Gericht auch aus eigener Überzeugung anschließt, sind alle Schilderungen des tatsächlichen Ablaufs nicht mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen. (…)

Im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung wird den Ausführungen des Gutachters, der weder im Lager der Klägerin noch im Lager der Beklagten steht, besonderes Gewicht zuteil; dies gilt insbesondere deswegen, weil nicht verkannt werden darf, dass der Zeuge W. als Ehemann der Klägerin und Fahrzeugführer potenziell ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte.

Eine abweichende Würdigung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil Klägerin und Zeuge W. insofern übereinstimmend vortragen, der Kofferraum sei kurz zuvor unbeschädigt gewesen. Letztlich sind Klägerin und Zeuge überzeugt davon, dass sie beim Einladen der Einkäufe in den Kofferraum kurz vor dem Besuch der Waschstraße eine Beschädigung in diesem Bereich hätten wahrnehmen müssen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch eine signifikante Schadensstelle bei einem alltäglichen Ereignis wie dem Einladen eines Einkaufs übersehen werden. Die Heckklappe ist während des Einladevorgangs geöffnet, und damit gerade dem Sichtbereich entzogen. Lediglich beim Öffnen und Schließen der Klappe könnte man diese betrachten. Öffnen und Schließen sind per se eher kurze und automatisierte Abläufe, nach Einschätzung des Gerichts erfolgen diese, gerade wenn es sich nicht um ein ungewohntes Auto handelt und man bereits instinktiv weiß, wo man hin greifen muss, automatisiert und damit gerade ohne bewusstes Betrachten der Heckklappe.

Das Öffnen und Schließen der Heckklappe stellt daher gerade keinen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit üblicherweise auf eine detaillierte Betrachtung der Heckklappe hinweist, sodass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren würden. Aus dem Vortrag ergibt sich daher nach Einschätzung des Gerichts gerade kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass der Zeuge W. sicher mit einem unbeschädigten Pkw in die Waschstraße einfuhr.

Die Klägerin hat mithin vorliegend nicht den Beweis erbringen können, dass der vorliegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde.“

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Reform der Fachkräfteeinwanderung kommt

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 07.07.2023 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.07.2023

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 7. Juli 2023 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt hat. Das Gesetz soll dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken.

Was sich ändern wird: Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht zudem den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Das Gesetz für die sogenannte „Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

Verordnung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch einer Verordnung zugestimmt, die das Gesetz ergänzt und umsetzt.

Weitere Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einzelne Regelungen werden bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, andere Teile zu späteren Zeitpunkten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des Denkmalschutzes – Einzelfall dennoch entscheidend

Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom VG Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg (Az. 1 K 922/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.07.2023 zum Urteil 1 K 922/22 vom 05.06.2023

Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg.

Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals in der Stadt Bad Kreuznach, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines 2 m hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden. Dem trat der Beklagte entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lägen nicht vor, so die Koblenzer Richter. Bei dem Anwesen des Klägers handele es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, welches durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt werde. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Zwar sei nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führe dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich bei dem Baudenkmal des Klägers nicht. Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: VG Koblenz

Powered by WPeMatico