Gesetzesänderungen infolge des Bürgergeldgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks. 20/8344) vorgelegt, die sich aus Änderungen des SGB II durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 ergibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.09.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (20/8344) vorgelegt, die sich aus Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 ergibt. Infolge dieser Änderungen seien Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen und Wertungswidersprüche vermieden werden, schreibt die Bundesregierung in der Vorlage. Daneben seien Änderungen in bereits verkündeten Gesetzen erforderlich, da einige noch nicht in Kraft getretene Regelungen aufgrund aktueller Gesetzesvorhaben angepasst werden müssten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 648/2023

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Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „fortgesetzt“ werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 9.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil 2 C 9.22 vom 14.09.2023

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „fortgesetzt“ werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14.09.2023 entschieden.

Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte „Entfristung“ kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der „Nichtentfristung“ gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin. Ob die Ablehnung der „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Nachhaltige Finanzentscheidungen: Zwei Konsultationen gestartet

Wie nachhaltig eine Anlage ist und welche Informationen Finanzintermediäre den Anlegern vermitteln müssen, legt die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzwesen fest. Für eine Bewertung hat die EU-Kommission zwei Konsultationen gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.09.2023

Wie nachhaltig eine Anlage ist und welche Informationen Finanzintermediäre (wie z. B. Vermögensverwalter) den Anlegern vermitteln müssen, legt die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzwesen (SFDR) fest. Sie gilt seit März 2021, soll für mehr Transparenz auf dem Markt sorgen und Anlegern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Werden diese Ziele erreicht? Für eine Bewertung hat die Europäische Kommission zwei Konsultationen gestartet.

Gezielte und öffentliche Konsultation eingeleitet

Die Europäische Kommission hat eine gezielte Konsultation und eine öffentliche Konsultation eingeleitet.

Die gezielte Konsultation wird Beiträge von öffentlichen Einrichtungen und Interessenvertretern einholen, die mit der SFDR und dem EU-Rahmen für nachhaltige Finanzen als Ganzes besser vertraut sind. Sie richtet sich an Finanzmarktteilnehmer, Anleger, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Behörden, nationale Regulierungsbehörden und andere, die direkt oder indirekt den Bestimmungen der SFDR unterliegen. Auch Meinungen von Personen, die über vertiefte Kenntnisse und/oder Erfahrungen auf dem Gebiet der Offenlegung nachhaltiger Finanzen verfügen, sind willkommen.

Die öffentliche Konsultation ist an ein breites Spektrum von Interessengruppen gerichtet. Stellungnahmen von Einzelpersonen und Organisationen (z. B. Interessengruppen, Mitgliedsverbände und Vertretungsgremien), die allgemeinere Kenntnisse der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzwesen (SFDR) haben, sind willkommen.

Hintergrund

Im Dezember 2022 kündigte Finanzkommissarin Mairead McGuinness eine umfassende Bewertung des Rahmens an, um mögliche Mängel zu untersuchen. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechtssicherheit, der Nutzbarkeit der Verordnung sowie darauf, ob sie gegen Greenwashing hilft.

Die jetzt eingeleiteten Konsultationen laufen bis zum 15. Dezember 2023 und werden von einer Reihe von Workshops begleitet. Es beginnt mit einer Online-Veranstaltung am 10. Oktober mit Kommissarin McGuinness.

Quelle: EU-Kommission

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Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien – Verweigerung der Mutterschaftszulage für Väter

Väter von zwei und mehr Kindern, die sich eine Zulage zu ihrer Invaliditätsrente gerichtlich erstreiten müssen, haben Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. So entschied der EuGH (Rs. C-113/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil C-113/22 vom 14.09.2023

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr Kindern, die sich eine Zulage zu ihrer Invaliditätsrente gerichtlich erstreiten müssen, haben Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung

Aus einer Verwaltungspraxis, die in der systematischen Weigerung besteht, diese Zulage auch Vätern zu gewähren, und damit die Konsequenzen außer Acht lässt, die sich aus einem Urteil von 2019 ergeben, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die ausschließliche Gewährung dieser Zulage an Mütter diskriminierend ist, ergibt sich für diese Väter eine doppelte Diskriminierung.

Mit Urteil vom 12. Dezember 20191 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass in der Rentenzulage, die Spanien ausschließlich eine Invaliditätsrente beziehenden Müttern mit zwei oder mehr (leiblichen oder adoptierten) Kindern, nicht aber Vätern in vergleichbarer Situation gewährt, eine mit der Gleichbehandlungsrichtlinie2 unvereinbare unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegen kann.

Auf der Grundlage jenes Urteils beantragte ein Vater von zwei Kindern im November 2020 bei der spanischen Sozialversicherung, seinen Anspruch auf die Zulage zur Leistung wegen dauernder Vollinvalidität anzuerkennen, die er seit November 2018 beziehe. Infolge der Ablehnung seines Antrags erhob er Klage. In einem ersten Urteil wurde sein Anspruch auf die in Rede stehende Rentenzulage anerkannt, der gleichzeitig gestellte Antrag auf Entschädigung jedoch zurückgewiesen. Sowohl der Vater als auch die spanischen Behörden legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien, Spanien) ein.

Dieses Gericht möchte wissen, ob eine Praxis, Männern bis zur Anpassung der diskriminierenden spanischen Regelung an das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2019 die streitige Rentenzulage durchgehend zu verweigern und diese Männer dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung der Zulage zu zwingen, eine andere als die mit jenem Urteil festgestellte Diskriminierung darstellt. Außerdem sieht sich dieses Gericht vor die Frage gestellt, ob dem Vater im Falle der Feststellung einer Verletzung des Unionsrechts eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden kann und wie sich diese darstellen würde.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen haben, ohne die Aufhebung der diskriminierenden Bestimmung durch den Gesetzgeber abzuwarten. Sie haben also auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe, hier die Väter, dieselbe Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe, hier die Mütter, gilt.

Zudem kann die gemäß einer solchen Verwaltungspraxis erlassene ablehnende Entscheidung über die im Urteil vom 12. Dezember 2019 angesprochene Diskriminierung hinaus für die männlichen Versicherten zu einer neuerlichen Diskriminierung führen, da ausschließlich Männer gezwungen sind, ihren Anspruch auf die streitige Rentenzulage gerichtlich geltend zu machen, was u. a. zur Folge hat, dass sie bis zur Gewährung der Zulage länger warten müssen und ihnen gegebenenfalls zusätzliche Kosten entstehen.

Folglich darf sich das nationale Gericht, wenn es mit einer Klage gegen eine solche ablehnende Entscheidung befasst ist, nicht darauf beschränken, dem betroffenen männlichen Versicherten den Anspruch auf die streitige Rentenzulage rückwirkend zuzusprechen. Dies vermöchte nämlich nicht die durch diese neuerliche Diskriminierung entstandenen Schäden zu ersetzen. Die männlichen Versicherten müssen also auch eine angemessene finanzielle Wiedergutmachung erhalten, die die durch die Diskriminierung tatsächlich entstandenen Schäden in vollem Umfang auszugleichen vermag. Diese Wiedergutmachung muss die dem Versicherten entstandenen Auslagen, einschließlich der Prozesskosten und der Anwaltshonorare, berücksichtigen.

Fußnoten

1 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter), C-450/18 (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/19).

2 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH

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EuGH zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände

Der EuGH hat zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände entschieden: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren (Rs. C-83/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil C-83/22 vom 14.09.2023

Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren.

Im Oktober 2009 schloss ein Reisender mit dem Reiseveranstalter Tuk Tuk Travel einen Vertrag über eine Pauschalreise für zwei Personen nach Vietnam und Kambodscha: Die Abreise von Madrid (Spanien) sollte am 8. März 2020 stattfinden, die Rückkehr war am 24. März 2020 geplant. Der Reisende zahlte fast die Hälfte des Gesamtreisepreises. Der Vertrag enthielt Informationen über die Möglichkeit eines Rücktritts vor dem Abreisedatum gegen Gebühren. Dagegen war die Möglichkeit eines Rücktritts ohne Gebühren aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die am Bestimmungsort auftreten, wie sie in der Pauschalreiserichtlinie1 vorgesehen ist, im Vertrag nicht genannt.

Am 12. Februar 2020 setzte der Reisende angesichts der Ausbreitung des Coronavirus in Asien Tuk Tuk Travel von seiner Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis und verlangte von dem Reiseveranstalter die Erstattung aller ihm zustehenden Beträge. Der Reisende erhob Klage, nachdem der Reiseveranstalter ihm angekündigt hatte, dass ihm nach Abzug der Stornierungskosten nur ein kleiner Teil des gezahlten Betrags erstattet werde. Er trägt vor, er sei fast einen Monat vor dem geplanten Abreisedatum vom Vertrag zurückgetreten, und macht das Vorliegen höherer Gewalt geltend: die Ausbreitung des Coronavirus in Asien. Der Reisende, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, beantragt nur eine teilweise Erstattung des gezahlten Betrags, da er davon ausgeht, dass ein Viertel dieses Betrags den Tuk Tuk Travel entstandenen Verwaltungskosten entspreche.

Das mit der Rechtssache befasste spanische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie gebeten. Es fragt sich u. a., ob dem Reisenden nach der Richtlinie von Amts wegen die Erstattung aller getätigten Zahlungen zugesprochen werden darf, wenn er aufgrund außergewöhnlicher Umstände vom Vertrag zurückgetreten ist. Das spanische Gericht stellt fest, dass diese Möglichkeit gegen grundlegende Prinzipien des spanischen Verfahrensrechts verstieße.

In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof zunächst, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden nach der Richtlinie u. a. über sein Rücktrittsrecht zu informieren hat.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es aufgrund der Bedeutung des durch die Richtlinie gewährten Rücktrittsrechts (sowie des daraus folgenden Anspruchs auf volle Erstattung aller getätigten Zahlungen) für seinen wirksamen Schutz erforderlich ist, dass das nationale Gericht einen Verstoß dagegen von Amts wegen aufgreifen darf, insbesondere wenn der Reisende sein Recht nicht geltend macht, weil er nicht weiß, dass es besteht. Diese Prüfung von Amts wegen unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen2.

Diese Voraussetzungen scheinen im vorliegenden Fall vorbehaltlich der Prüfung durch das spanische Gericht erfüllt zu sein, zumal der Gerichtshof bereits allgemein festgestellt hat, dass der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände den Ausbruch einer weltweiten gesundheitlichen Notlage umfassen kann, und die Rechtssache vor dem spanischen Gericht die Erstattung der vom Reisenden getätigten Zahlungen nach seiner Entscheidung, aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vom Vertrag zurückzutreten, betrifft3. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Reisende nicht wusste, dass sein Rücktrittsrecht besteht, da Tuk Tuk Travel ihn hierüber nicht informiert hat. Das spanische Gericht wäre demnach verpflichtet, das Rücktrittsrecht von Amts wegen zu prüfen. Es hat somit insbesondere zum einen den Reisenden über dieses Recht zu informieren und ihm zum anderen die Möglichkeit einzuräumen, es im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Die Prüfung von Amts wegen verlangt dagegen vom nationalen Gericht nicht, dass es den betreffenden Pauschalreisevertrag von Amts wegen ohne Gebühren beendet und dem Reisenden einen Anspruch auf volle Erstattung aller getätigten Zahlungen gewährt. Der Reisende hat zu entscheiden, ob er dieses Recht bei dem Gericht geltend machen möchte.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

2 Diese Voraussetzungen sind folgende: Eine der Parteien des betreffenden Pauschalreisevertrags muss ein Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht eingeleitet haben und dieses Verfahren muss diesen Vertrag zum Gegenstand haben; das Rücktrittsrecht muss mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie dieser von den Parteien definiert ist; das nationale Gericht muss über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht von dem betreffenden Reisenden geltend gemacht werden könnte; dieser darf dem nationalen Gericht nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, dass er der Anwendung der Richtlinie hinsichtlich dieses Rechts widerspreche.

3 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2023, UFC – Que choisir und CLCV, C-407/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 94/23).

Quelle: EuGH

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EU-Kommission schlägt inflationsbedingte Bereinigung der Größenkriterien für Unternehmen vor

Die EU-Kommission hat einen Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Anpassung der in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens vorgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.09.2023

Die EU-Kommission hatte in ihrer Mitteilung zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU aus März 2023 angekündigt, die Berichtspflichten für Unternehmen um 25 % reduzieren zu wollen. Nun hat sie am 13.09.23 einen Entwurf einer delegierten Richtlinie zur Anpassung der in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegten Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorie eines Unternehmens vorgelegt. Der Entwurf kann bis 06.10.2023 kommentiert werden.

Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission mind. alle fünf Jahre die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte überprüft, um eine inflationsbedingte Bereinigung vornehmen zu können. Aufgrund der hohen Inflation in den Jahren 2021 und 2022 hat sie nun eine Anpassung der monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenkategorien von Unternehmen um 25 % vorgeschlagen. Dies wird sich u. a. auf den Anwendungsbereich der berichtspflichtigen Unternehmen nach CSRD oder EU-Taxonomie-Verordnung auswirken.

Zukünftig sollen folgende monetären Schwellenwerte für folgende Kategorien gelten, die nicht überschritten werden dürfen:

Kleinstunternehmen:

  • Bilanzsumme: 450.000 Euro (derzeit: 350.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 900.000 Euro (derzeit: 700.000 Euro)

Kleine Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.00.000 Euro)

Kleine Gruppen:

  • Bilanzsumme: 5.000.000 Euro (derzeit: 4.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 10.000.000 Euro (derzeit: 8.000.000 Euro)
  • Die EU-Mitgliedstaaten können Schwellenwerte, die darüber hinausgehen, festlegen. Jedoch dürfen sie 7.500.000 Euro (derzeit: 6.000.000 Euro) für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro (derzeit: 12.000.000 Euro) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

Mittlere Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Unternehmen/große Gruppen sollen wie folgt definiert werden (Größenmerkmale werden überschritten):

Große Unternehmen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.00.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Große Gruppen:

  • Bilanzsumme: 25.000.000 Euro (derzeit: 20.000.000 Euro)
  • Nettoumsatzerlöse: 50.000.000 Euro (derzeit: 40.000.000 Euro)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die delegierte Richtlinie 12 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Die Bestimmungen sollen ab dem Finanzjahr, das am oder nach dem 01.01.2024 beginnt, angewandt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Untervermietung bei einer Einzimmerwohnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann (Az. VIII ZR 109/22).

BGH, Pressemitteilung vom 14.09.2023 zum Urteil VIII ZR 109/22 vom 13.09.2023

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gemäß § 553 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger ist Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bat er die beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine namentlich benannte Person. Die Beklagten lehnten dies ab.

Mit der im Mai 2021 erhobenen, auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den bezeichneten Untermieter gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern.

Während seines Auslandaufenthalts lagerte der Kläger seine in der (untervermieteten) Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Die Klage hat beim Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an die von dem Kläger benannte Person zu gestatten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht.

Wie der Senat in der Vergangenheit bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stellt die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt.

Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschließen sich indes nicht, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung kann es, namentlich bei – wie hier – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Untermieter die Einzimmerwohnung nur teilweise überlassen wollte, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Denn er hat persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu tritt der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts teilweise einem Dritten zu überlassen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Beschleunigung von Netzanschlüssen für Erneuerbare-Energien-Anlagen im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 13.09.2023 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) beschlossen. Ziel ist, den Netzanschluss von Erneuerbaren Anlagen zu beschleunigen und Hürden abzubauen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.09.2023

Massentaugliches Zertifizierungsverfahren durch Vereinfachung und Digitalisierung

Das Bundeskabinett hat am 13.09.2023 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) beschlossen. Ziel ist, den Netzanschluss von Erneuerbaren Anlagen zu beschleunigen und Hürden abzubauen. Konkret soll der Anschluss an den jeweiligen Netzverknüpfungspunkten der Verteilnetzbetreiber so schnell wie möglich vorgenommen werden, in dem Zertifizierungsverfahren massentauglicher organisiert werden und eine stärkere Digitalisierung erfolgt. Dies gilt insbesondere für Erneuerbare- Anlagen im Segment bis 500 Kilowatt, wo der größte Zubau zu erwarten ist. Diese Anlagen stehen deshalb im Fokus der Neuregelungen. Von den Änderungen werden speziell Photovoltaik-Dachanlagen sowohl auf gewerblichen als auch auf privat genutzten Immobilien profitieren.

Die Verordnung ist Teil eines umfangreichen Gesamtpakets zur Weiterentwicklung und Modernisierung des Nachweisverfahrens (Zertifizierungsverfahrens) für die technischen Mindestanforderungen von Stromerzeugungs- und Speicheranlagen. Es wurde gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern. Das Regelungspaket besteht aus der Novellierung der NELEV, der Schaffung einer die NELEV ergänzenden neuen Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) sowie Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der EnWG-Novelle 2023 und des Solarpakets.

Mit dem Regelungspaket soll das bisherige Zertifizierungsverfahren der technischen Anforderungen von Stromerzeugungsanlagen und -speichern massentauglich und im Sinne der Beschleunigung von Netzanschlüssen weiter entwickelt werden. Hierfür sind deutliche Vereinfachungen vorgesehen. Gleichzeitig wird durch die Berücksichtigung von Systemsicherheitsaspekten das hohe bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung auch zukünftig gewährleistet bleiben. Durch die Einführung eines über das Internet zugänglichen, verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate werden zudem Grundlagen für digitale Prozesse im Netzanschlussverfahren geschaffen.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 13.09.2023 weitere Beschlüsse im Bereich des Energierechts und Energiewirtschaftsrechts getroffen.

So wurde der Gesetzentwurf zur Verlängerung des sog. Gasspeichergesetzes (§§ 35a ff. EnWG) im Gesetz beschlossen. Diese Regelungen sollen um zwei Jahre bis 31. März 2027 verlängert werden. Damit sollen die wichtigen Füllstandsvorgaben für Gasspeicher fortgelten (1. September: 75 Prozent; 1. Oktober: 85 Prozent; 1. November: 95 Prozent; 1. Februar: 40 Prozent). Derzeit liegt der Füllstand der deutschen Speicher im Schnitt bei rund 94 Prozent. Das Zwischenziel für September von 75 Prozent wurde also bereits deutlich übertroffen.

Daneben wurde auch eine Verlängerung der Möglichkeit der temporären Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes (§ 49b EnWG) vom Bundeskabinett verabschiedet. Neben dem beschleunigten Stromnetzausbau kommt kurzfristig auch der Optimierung der bestehenden Stromnetze eine wichtige Bedeutung zu. Seit Beginn der Legislaturperiode wurde bereits erreicht, dass innovative Leiterseile deutlich schneller und unbürokratischer in bestehenden Trassen aufgelegt werden können. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen hat das Kabinett nun die Möglichkeit geschaffen, dass die bisher nur für den Zeitraum bis Ende März 2024 vorgesehene temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes um drei Jahre bis Ende März 2027 verlängert wird. Damit reagiert die Bundesregierung auf die seit dem 1. Januar 2023 gewonnenen positiven praktischen Erfahrungen mit der temporären Höherauslastung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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EU-Parlament stimmt für stärkere Nutzung erneuerbarer Energiequellen

Das EU-Parlament sprach sich am 12.09.2023 dafür aus, den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen im Einklang mit dem Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan voranzubringen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 12.09.2023

Das EU-Parlament sprach sich am 12.09.2023 dafür aus, den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen im Einklang mit dem Grünen Deal und dem REPowerEU-Plan voranzubringen.

Dank der Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, auf die sich Parlament und Rat bereits geeinigt haben, soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42,5 % steigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Anteil auf 45 % zu steigern.

Durch die Vorschriften werden auch die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für neue Kraftwerke zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Solaranlagen oder Windkraftwerke oder für die Anpassung bestehender Anlagen beschleunigt. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten nicht länger als zwölf Monate für die Genehmigung neuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen benötigen, wenn sich diese Anlagen in sogenannten Vorranggebieten für erneuerbare Energiequellen befinden. Außerhalb solcher Gebiete sollte das Verfahren nicht länger als 24 Monate dauern.

Die Treibhausgasemissionen des Verkehrsbereichs sollten sich bis 2030 durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger um 14,5 % verringern lassen – indem mehr fortgeschrittene Biokraftstoffe verwendet werden und die Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs wie Wasserstoff erhöht wird.

Außerdem setzten die Abgeordneten durch, dass die Mitgliedstaaten als neues Richtziel festlegen müssen, dass bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazität für Energie aus erneuerbaren Quellen als innovative Technologie für Energie aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt wird. Darüber hinaus müssen sie einen verbindlichen Rahmen für länderübergreifende Energieprojekte schaffen. Das Parlament drängte ferner auf strengere Kriterien für die Nutzung von Biomasse, damit die EU keine Verfahrensweisen subventioniert, die nicht nachhaltig sind. Die Entnahme von Biomasse solle so erfolgen, dass weder Bodenqualität noch Artenvielfalt darunter leiden.

Zitat

Der federführende Europaabgeordnete Markus Pieper (EVP, DE) sagte: „In unserem Streben nach größerer Energieunabhängigkeit und CO2-Reduzierung haben wir unsere Ziele für erneuerbare Energien angehoben. Mit der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie zeigt sich, dass Brüssel auch pragmatisch unbürokratisch kann. Wir haben den Ausbau der Erneuerbaren als überragendes öffentliches Interesse eingestuft und die Genehmigungsverfahren gestrafft. Im Fokus sind Wind und Solar, aber auch Wasserkraft, Geothermie oder Gezeitenströme. Holzbasierte Biomasse wird weiterhin als erneuerbare Energie eingestuft. Nach dem Verfahren der stillschweigenden Zustimmung gelten Investitionen als genehmigt, wenn keine Rückmeldungen von Seiten einer Verwaltung vorliegen. Wir brauchen jetzt dringend die Umgestaltung des Strommarkts und eine sofortige Umstellung auf Wasserstoff für einen grüneren Wandel.“

Nächste Schritte

Die Vorschriften wurden mit 470 zu 120 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen. Sie müssen nun vom Rat förmlich gebilligt werden, um in Kraft treten zu können.

Quelle: EU-Parlament

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Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig

Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 172/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.09.2023 zum Urteil 1 K 172/23 vom 28.08.2023

Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Auf dem Campingplatz existierten zwei Betriebsgebäude, für die der Kläger jeweils Baugenehmigungen erhalten hatte. Während diese Gebäude zwar massiv beschädigt wurden, aber in Teilen noch vorhanden sind, wurde das nicht von einer Baugenehmigung erfasste Gelände des Campingplatzes durch das Hochwasser völlig zerstört; der gesamte Oberboden der Campingplatzfläche wurde weggeschwemmt. Der Kläger berief sich mit Blick auf den Zustand der Betriebsgebäude darauf, sein Campingplatz genieße Bestandsschutz. Er begehrte vom beklagten Landkreis Ahrweiler die Feststellung, den Campingplatz wieder aufbauen zu dürfen, ohne hierfür eine Baugenehmigung beantragen zu müssen. Dies lehnte der Landkreis ab.

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Wiederaufbau, so die Koblenzer Richter, sei ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Weil auf den Campingplatz insgesamt und nicht nur auf die Betriebsgebäude abzustellen sei, stelle der beabsichtigte Wiederaufbau keine bloße Instandsetzung einer (noch) vorhandenen baulichen Anlage, sondern eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung dar. Die Beantragung einer Baugenehmigung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der früheren Rechtslage für die Campingplatzfläche keiner Baugenehmigung bedurft habe. Denn der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bestandsschutz sei infolge der Zerstörung des Campingplatzgeländes erloschen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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