Übergang der EU zur Nachhaltigkeit: EU-Kommission stellt zehn Handlungsfelder vor

Die EU macht einen tiefgreifenden und ehrgeizigen Wandel durch, damit sie in wenigen Jahrzehnten klimaneutral und nachhaltig sein kann. Mit welchen Herausforderungen die EU konfrontiert ist und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht, hat die EU-Kommission in ihrer Strategischen Vorausschau 2023 vorgestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2023

Die EU macht einen tiefgreifenden und ehrgeizigen Wandel durch, damit sie in wenigen Jahrzehnten klimaneutral und nachhaltig sein kann. Mit welchen Herausforderungen die EU konfrontiert ist und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht, hat die EU-Kommission in ihrer Strategischen Vorausschau 2023 vorgestellt.

Maroš Šefčovič, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: „In der Analyse spiegelt sich unser Bekenntnis zum Wohlergehen der jetzigen und künftigen Generationen wider sowie die zwingende Notwendigkeit, unseren Planeten zu schützen. Wir wollen die Vorreiterstellung Europas bei der Nachhaltigkeitswende halten, indem wir unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft und unsere globale Handelsmacht nutzen. Dadurch stärken wir die Führungsrolle Europas in der Welt und unsere Fähigkeit, uns selbst zu behaupten sowie gleichzeitig starke Partnerschaften mit anderen aufzubauen: Europas offene strategische Autonomie.“

Bewältigung zentraler sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen

Die EU steht bei ihrem Übergang zur – wirtschaftlichen wie auch sozialen – Nachhaltigkeit einer Reihe von Herausforderungen gegenüber. Beispielsweise:

  • Die Verlagerung geopolitischer Gewichte prägt die öffentliche Meinung und das Regierungshandeln weltweit und stellt eine Herausforderung für die internationale Zusammenarbeit in Fragen von globaler Bedeutung wie dem Klimawandel und der Energiewende dar.
  • Die Notwendigkeit eines neuen Wirtschaftsmodells, in dem der Schwerpunkt auf dem Wohlergehen von Menschen und Natur liegt, Wirtschaftswachstum und Ressourcennutzung entkoppelt sind und der Übergang zu einem nachhaltigeren Produzieren und Konsumieren vollzogen wird. Bis zu 75 Prozent der Unternehmen in der Eurozone sind hochgradig auf natürliche Ressourcen angewiesen. Die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit sind unlösbar miteinander verbunden.
  • Wachsender Bedarf an angemessenen Kompetenzen für eine nachhaltige Zukunft. Die Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den nötigen technischen und sozialen Kompetenzen wird entscheidend für eine wettbewerbsfähige EU sein: 85 Prozent der Unternehmen in der EU fehlen heute die nötigen Fachkräfte, damit sie durch den grünen und den digitalen Wandel kommen.
  • Der Übergang zur Nachhaltigkeit erfordert beispiellose Investitionen, und erfordert ausreichende Finanzmittel sowohl vom öffentlichen als auch vom privaten Sektor.

Zehn Handlungsfelder

In der Vorausschau werden zehn Bereiche ermittelt, in denen unsere politische Antwort gefordert ist, damit das Wohlergehen der Menschen und der Gesellschaft beim Übergang zur Nachhaltigkeit im Mittelpunkt bleibt:

  1. Gewährleistung eines neuen europäischen Gesellschaftsvertrags mit einer erneuerten Sozialpolitik und einem Schwerpunkt auf hochwertigen sozialen Dienstleistungen.
  2. Vertiefung des Binnenmarkts zur Förderung einer widerstandsfähigen klimaneutralen Wirtschaft mit Schwerpunkt auf offener strategischer Autonomie und wirtschaftlicher Sicherheit.
  3. Stärkung des Angebots der EU auf globaler Ebene im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern.
  4. Unterstützung der Umstellung auf nachhaltige Produktions- und Konsummuster durch Regulierung und Förderung eines ausgewogenen Lebensstils.
  5. Entwicklung hin zu einem „Europa der Investitionen“ durch öffentliche Maßnahmen zur Mobilisierung von Finanzmitteln für den Übergang.
  6. Gewährleistung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte durch einen wirksamen Steuerrahmen und wirksame öffentliche Ausgaben.
  7. Weitere Anpassung politischer und wirtschaftlicher Indikatoren zur Berücksichtigung von nachhaltigem und inklusivem Wohlergehen, unter anderem durch entsprechende Anpassung des BIP.
  8. Sicherstellung, dass alle Europäerinnen und Europäer zum Übergang beitragen können, indem die Erwerbsbeteiligung erhöht und der Fokus auf künftig benötigte Kompetenzen gelegt wird.
  9. Stärkung der Demokratie, wobei die Generationengerechtigkeit im Zentrum der Politikgestaltung steht, um so die Unterstützung für den Übergang zu verstärken.
  10. Ergänzung des Katastrophenschutzes durch „Katastrophenprävention“ durch Stärkung des EU-Instrumentariums für Vorsorge und Reaktion.

Nächste Schritte

Die Strategische Vorausschau 2023 wird den EU-Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 10. Juli vorgelegt. Die Strategische Vorausschau der Kommission dürfte zudem zusammen mit den einschlägigen Arbeiten des spanischen Ratsvorsitzes in die Beratungen der Staats- und Regierungschefs auf der informellen Tagung des Europäischen Rates in Granada im Oktober 2023 einfließen.

Im November 2023 wird die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die jährliche Konferenz zum Europäischen System für strategische und politische Analysen (ESPAS) organisieren. Bei dieser Gelegenheit können die wichtigsten Ergebnisse des gemeinsam von den EU-Organen verfassten Berichts zu den interinstitutionellen globalen Tendenzen 2024 überprüft und besprochen und ein Blick nach vorn geworfen werden.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Bundestag beschließt Regierungsentwurf zur Novelle des Wettbewerbsrechts

Der Bundestag hat am 06.07.2023 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.07.2023

Habeck: „Gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mehr Wettbewerb sorgt für bessere Qualität und niedrigere Preise“

Der Bundestag hat am 06.07.2023 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

Am 05.04.2023 hatten Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck und Bundesjustizminister Buschmann den Entwurf gemeinsam vorgestellt. Die 11. GWB-Novelle ist neben dem GWB-Digitalisierungsgesetz die größte Reform des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. In Zukunft kann das Bundeskartellamt nach Sektoruntersuchungen etwa Konzentrationstendenzen stoppen, Marktzugänge erleichtern oder in Extremfällen Unternehmen entflechten. Die Eingriffsinstrumente stärken die Chancen von Wettbewerbern, Start-ups und KMU. Mehr Wettbewerb, niedrigere Preise und mehr Innovation kommen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.

Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck hierzu: „Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für Unternehmen, die mehr Wettbewerb brauchen und wollen. Die 11. GWB-Novelle ist ein Meilenstein, die den Wettbewerb vor allem auf vermachteten Märkten mit nur wenigen Anbietern beleben wird. Das ist gerade in Zeiten hoher Inflation wichtig. Denn mehr Wettbewerb sorgt für bessere Produkte und niedrigere Preise und das ist vor allem eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Konkret erhält das Bundeskartellamt hierfür mehr Eingriffsbefugnisse, um genau dort zu handeln, wo es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beobachten sind. Mehr und intensiverer Wettbewerb wirkt hier preissenkend und steigert die Produktqualität und Innovationstätigkeit.“

Kurzüberblick über die GWB-Novelle:

Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Die Novelle zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips:

  • Erstens ist ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Bisher endeten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Bundeskartellamts; künftig kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um festgestellte Störungen des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Marktzugänge erleichtert, Konzentrationstendenzen gestoppt oder – in Extremfällen und als ultima ratio – Unternehmen entflochten werden. Vorbild hierfür ist die Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen vornehmen kann.
  • Zweitens wird im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Das bisher bestehende Instrument wurde aufgrund hoher Voraussetzungen vom Bundeskartellamt noch nicht genutzt, da sehr hohe rechtliche Hürden galten. Diese werden nun abgesenkt.
  • Drittens schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act unterstützen kann. Zudem wird die private Durchsetzung des Digital Markets Acts erleichtert.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen die Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis wegen mangelnder persönlicher Eignung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG Hannover als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte (Az. 14 ME 64/23).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Beschluss 14 ME 64/23 vom 04.07.2023

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az. 14 ME 64/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 3 B 1394/23) als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Der Landkreis Hameln-Pyrmont entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Februar 2023 die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr überdies, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen auszuüben. Bei zwei vorhergehenden Überprüfungen vor Ort hatten Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises verschiedene Mängel festgestellt, unter anderem wurde die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten.

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landkreises im Klage- sowie im Eilverfahren.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren hat der Senat nunmehr als unzulässig verworfen, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung müsse die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin habe bereits nicht sämtliche Begründungselemente angegriffen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend gestützt habe. Sie habe daher nicht aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern sei. Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genüge es nicht, das nicht näher begründete Ergebnis einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen, ohne sich mit der Argumentation der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter anderem auf wiederholte Überschreitungen der zulässigen Höchstgrenze gleichzeitig zu betreuender Kinder, die Betreuung eines Tagespflegekindes jedenfalls für einen Zeitraum von rund 30 Minuten durch die minderjährige Tochter der Antragstellerin in einem brandschutztechnisch dafür nicht zugelassenen Teil des Gebäudes sowie eine verschlossene Haupteingangstür des Gebäudes, obgleich diese als Notausgang gekennzeichnet sei, gestützt. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Zur verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften bei Unfällen an Bord

Der EuGH entschied bzgl. von Unfällen an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auf eine unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord (Rs. C-510/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil C-510/21 vom 06.07.2023

Unfälle an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auf eine unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord.

Während eines von Austrian Airlines durchgeführten Fluges fiel eine Kanne mit heißem Kaffee von einem
Servierwagen und verbrühte einen Reisenden. Er erhielt an Bord des Flugzeugs medizinische Erstversorgung.
Der Reisende erhob bei den österreichischen Gerichten Klage gegen Austrian Airlines auf Schadenersatz und auf
Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden infolge der Verschlimmerung der Verbrühungen durch die
unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord.

Austrian Airlines macht geltend, die Klage sei abzuweisen, da sie nach Ablauf der Frist von zwei Jahren erhoben
worden sei, die nach dem Übereinkommen von Montreal1 für Schadenersatzklagen betreffend einen Unfall an Bord
gelte. Der Reisende vertritt dagegen die Auffassung, das Übereinkommen von Montreal sei nicht anwendbar, da die
medizinische Erstversorgung an Bord nicht unter den Begriff „Unfall“ im Sinne dieses Übereinkommens falle. Ihm
zufolge ist die im österreichischen Recht vorgesehene Frist von drei Jahren anwendbar und die Klage daher nicht
verspätet.

Zwecks Klarstellung, für welche Schäden Austrian Airlines haftbar gemacht werden kann, hat der österreichische
Oberste Gerichtshof somit den Gerichtshof gefragt, ob die unzureichende medizinische Erstversorgung eines
Reisenden an Bord eines Flugzeugs, die zu einer Verschlimmerung der durch einen „Unfall“ im Sinne des
Übereinkommens von Montreal verursachten Körperverletzung geführt hat, als Teil dieses Unfalls
anzusehen ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt fest, dass ein Schadenseintritt nicht immer auf ein isoliertes Ereignis
zurückgeführt werden kann, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die
einander gegenseitig bedingen. Somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche
Zäsur als ein einheitlicher „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen.
Im vorliegenden Fall besteht in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden unbestreitbar ein
Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten
Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.

Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Montreal, das eine Regelung
der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften vorsieht, um den Schutz der Verbraucherinteressen
sicherzustellen und zugleich auf einen gerechten Ausgleich mit den Interessen der Fluggesellschaften zu achten. Der
Umstand, dass die Fluggesellschaft gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hat, vermag diese Feststellungen nicht in
Frage zu stellen: Für die Einstufung als „Unfall“ genügt es, dass sich das Geschehen, durch das die Körperverletzung
eines Reisenden verursacht wurde, an Bord ereignet hat.

Fußnote

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde (ABl. 2001, L 194, S. 38).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme

Während einer stationären Reha haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. „Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor. So entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 61/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil L 2 R 61/21 vom 05.07.2023

„Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor

Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied in einem am 05.07.2023 veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitslose Frau beantragt Übergangsgeld für Zeit einer medizinischen Reha

Eine 54jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später beiwilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha

Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Frau Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico

Zur Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zu den Urteilen I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22 vom 06.07.2023 (nrkr)

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 06.07.2023 in zwei Verfahren (Az. I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes versteht, wobei ihm bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z. B. Zertifikatehandel) erreicht werden könne. Das gelte schon deshalb, weil dem Verbraucher bekannt sei, dass auch Waren und Dienstleistungen als klimaneutral beworben werden, die – wie beispielsweise Flugreisen – nicht emissionsfrei erbracht werden können und bei denen Klimaneutralität daher nur durch Kompensationszahlungen möglich sei. Ob sich der Begriff der „Klimaneutralität“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei dabei unerheblich. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.

Ein Unterlassungsanspruch könne sich im Einzelfall gleichwohl dann ergeben, wenn der Werbende seine Informationspflicht verletzt habe, indem er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten habe. Auf welche Weise die Klimaneutralität eines beworbenen Produktes erreicht werde, stelle eine solche wesentliche Information dar, weil der Klimaschutz für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, nicht nur die Nachrichten, sondern auch den Alltag bestimmendes Thema sei und daher erheblichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung haben könne. Gerade weil der Verbraucher wisse, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne, bestehe ein Interesse an der Aufklärung über die grundlegenden Umstände der von einem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.

Während im Falle der Konfitürenherstellerin (Az. I-20 U 72/22) weder ihre Werbeanzeige in einer Zeitschrift für Lebensmittel noch die Produktverpackung einen Hinweis darauf enthalten hätten, wie es zur beworbenen Klimaneutralität komme, habe der Fruchtgummihersteller (Az. I-20 U 152/22) die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt, da der Leser seiner Anzeige in der Zeitschrift für Lebensmittel über den darin enthaltenen QR-Code die Webseite von „ClimatePartner.com“ aufsuchen könne, der die erforderlichen Angaben entnommen werden könnten. Dies sei zur Information des Verbrauchers ausreichend, da es in einer Zeitungsanzeige letztlich am Platz dafür fehle, die über die bloße Information „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“ hinaus erforderlichen näheren Angaben zu Art und Umfang etwaiger Kompensationsleistungen aufzunehmen.

Der Senat hat daher in beiden Verfahren im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beide Berufungsurteile sind nicht rechtskräftig, da der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitentscheidenden Fragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Erfolgreiche Klagen auf Vergütungsdifferenzen freigestellter Betriebsratsmitglieder bei der Volkswagen AG nach Gehaltsrückstufungen

Das ArbG Braunschweig hat zwei Klagen freigestellter Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang stattgegeben. In den Verfahren klagten diese Vergütungsdifferenzen ein, nachdem die Volkswagen AG, ausgelöst durch eine Entscheidung des BGH (Az. 6 StR 133/22) Gehaltskürzungen vorgenommen hat.

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zu Urteilen vom 05.06.2023

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 05.07.2023 zwei Klagen freigestellter Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang stattgegeben.

In den Verfahren klagen freigestellte Betriebsratsmitglieder Vergütungsdifferenzen ein, nachdem die Volkswagen AG, ausgelöst durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22, Gehaltskürzungen vorgenommen hat.

In dem ersten Fall war der Kläger bei Übernahme des Betriebsratsamtes im Jahr 2002 in die Entgeltstufe 13 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag eingruppiert und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltstufe 20. Die Beklagte nahm auf der Grundlage einer Vergleichsgruppenbetrachtung mit Wirkung ab Oktober 2022 eine Rückstufung des Klägers in die Entgeltstufe 18 vor und kürzte die Vergütung um ca. 640 Euro brutto monatlich. Der Kläger hat die Vergleichsgruppenbildung der Beklagten als nicht nachvollziehbar angegriffen und sich auf eine ihm im Jahr 2015 angebotene Stelle berufen, die eine Vergütungsentwicklung – unstreitig – bis zumindest in die Entgeltstufe 20 beinhaltet. Die Beklagte verteidigt die von ihr vorgenommene Vergleichsgruppenbildung und hat vorgetragen, sie sehe sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer strengen Vergleichsgruppenbetrachtung gezwungen.

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig hat der Klage unter Hinweis auf die dem Kläger im Jahr 2015 angebotene Stelle stattgegeben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.01.2023 stehe der Berücksichtigung dieses Stellenangebotes unter dem Gesichtspunkt einer „hypothetischen Karriere“ nicht entgegen. Es habe sich um eine tatsächlich zu besetzende Stelle gehandelt, für die sich der Kläger nicht aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat, sondern der zuvor übertragenen Aufgaben und den dort gezeigten Leistungen qualifiziert habe. Die Stelle habe der Kläger mit Rücksicht auf eine kurz zuvor im Betriebsrat übernommene Funktion abgelehnt.

Eine Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig.

In dem zweiten Fall war ein Mitarbeiter Ende 2016 vor der Übernahme des Betriebsratsamtes (Mai 2017) von der Entgeltstufe 12 in die Entgeltstufe 13 höhergruppiert worden. Die Beklagte nahm mit Wirkung ab dem Oktober 2022 eine Rückgruppierung in die Entgeltstufe 12 vor und kürzte das Gehalt des Klägers für die Monate Februar und März 2023 um ca. 280 Euro brutto monatlich. Sie begründet die Rückgruppierung damit, dass die Höhergruppierung des Klägers Ende 2016 in die Entgeltstufe 13 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtsübernahme ohne erkennbare Änderung seiner Tätigkeit erfolgt sei. Der Kläger macht geltend, die Höhergruppierung habe auf einer bereits im April 2016 vollzogenen Erweiterung seines Tätigkeitsbereichs beruht.

Die erkennende 3. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig hat der Klage unter Hinweis auf den Vortrag des Klägers zu übernommenen Zusatzaufgaben als Grundlage für die Höhergruppierung stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass die Beklagte dieser Darstellung des Klägers nicht entgegengetreten ist. Eine zunächst von der Beklagten erhobene Widerklage wegen überzahlter Vergütung für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 wurde noch vor dem Kammertermin zurückgenommen.

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung nicht zulässig.

Quelle: Arbeitsgericht Braunschweig

Powered by WPeMatico

Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz

Das BVerfG hat am 05.07.2023 dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen (Az. 2 BvE 4/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Beschluss 2 BvE 4/23 vom 05.07.2023

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.

Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.

Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.

Sachverhalt

Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks 20/6875).

Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.

Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.

Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.

Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend Erfolg.

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers festgestellt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.

b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.

aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird.

bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.

Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substanziellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.

2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.

3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn die Bundesregierung dies verlangt.

b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache (jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.

c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Exmatrikulation wegen Teilnahme an Online-Chat während einer Klausur

Der Austausch über Prüfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe während einer Online-Klausur stellt eine besonders schwere Täuschung dar, die zur Exmatrikulation führen kann. So entschied das VG Berlin (Az. 12 K 430/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 12 K 430/21 vom 06.06.2023

Der Austausch über Prüfungsinhalte in einer Online-Chatgruppe während einer Online-Klausur stellt eine besonders schwere Täuschung dar, die zur Exmatrikulation führen kann. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin nahm als Studentin einer Berliner Hochschule an einer Online-Klausur teil. Nach der Klausur wurden dem Prüfer anonym per E-Mail Screenshots sowie Texte von Chat-Verläufen zugespielt. Diese zeigen die Kommunikation mehrerer Personen über Prüfungsinhalte im Zeitraum der Klausurbearbeitung. Nachdem die Hochschule die Klägerin dazu angehört hatte, stellte sie fest, dass die Klägerin am Online-Chat teilgenommen hat und sah darin eine besonders schwere Täuschung. Entsprechend wurde die Klausur der Klägerin als „endgültig nicht bestanden“ bewertet und die Klägerin exmatrikuliert.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Behauptung der Klägerin, die Screenshots und die Texte des Chats seien gefälscht, die Hochschule selbst habe die Chatgruppe eingerichtet, folgte das Gericht nicht. Es sei fernliegend, dass die Hochschule den Chat selbst konstruiert habe. Es erscheine plausibel, dass der Übermittler der Chatprotokolle aus Angst vor Repressalien der Kommilitonen anonym habe bleiben wollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jemand aus politischen Motiven den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bedürfe, um den ca. 1.000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden. Überdies sei die Annahme der Klägerin unzutreffend, wonach die Inhalte des Chats ohnehin sinnlos seien und lediglich „allgemeines Gemurmel“ darstellten. Denn der Chat habe sich detailliert mit der Aufgabenstellung der Klausur befasst und es seien Lösungsvorschläge untereinander diskutiert worden.

Schließlich ist es dem Urteil des Gerichts zufolge nicht zu beanstanden, dass Folge der Täuschung die Exmatrikulation ist. Bei der Bemessung der Sanktion habe die Hochschule berücksichtigen dürfen, dass die Maßnahme auch generalpräventive Wirkung habe. Das sei mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Bedrohung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Ankündigung der Tötung des Vermieters verbunden mit der Aufforderung, sich ein Messer geben zu lassen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Mietvertrags. So entschied das AG Hanau (Az. 34 C 80/22 (14)).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 34 C 80/22 (14) vom 22.05.2023 (nrkr)

Ankündigung der Tötung des Vermieters verbunden mit der Aufforderung, sich ein Messer geben zu lassen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Mietvertrags

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter sofort das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und sodann einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 22.05.2023, Aktenzeichen 34 C 80/22 (14)).

Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zug einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat. Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben.

Nachdem die Wohnung während des Verfahrens zurückgegeben wurde, hat das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten für die Kündigung zugesprochen, weil diese rechtmäßig war. Nach der Beweisaufnahme stellte sich für das Gericht der Vorgang derart dar, dass die Beteiligten zunächst verbal stritten. Sodann habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was sodann auch geschah. Hierauf schloss die Vermieterin ihre Wohnungstür. Ein solches Verhalten, so das Amtsgericht, rechtfertige bereits eine fristlose Kündigung. Darauf, ob das Messer sodann tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich dessen Mitbewohnerin begangen wurde. Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde. Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

Powered by WPeMatico