Anrechnung von Provisionen auf das auszuzahlende Mutterschaftsgeld während eines Beschäftigungsverbots

Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. So das LAG Niedersachsen (Az. 1 Sa 702/22).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 1 Sa 702/22 vom 20.02.2023

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die erstinstanzliche klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.08.2022 zum Aktenzeichen 2 Ca 27/22 durch Urteil 1 Sa 702/22 vom 20.02.2023 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Die Parteien stritten über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem angeordneten Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.

In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht u.a. aus, dass Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 MuSchG i. d. F. vom 23.05.2017 fällig werden, nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung kommen, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.

Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Powered by WPeMatico

Bundesgerichtshof entscheidet erneut in einem Dieselverfahren über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank

Der BGH hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und auch dann unwirksam ist, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist (Az. VIa ZR 155/23).

BGH, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil VIa ZR 155/23 vom 03.07.2023

(hier: Unwirksamkeit der Abtretungsklausel auch gegenüber Unternehmern)

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und auch dann unwirksam ist, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 20. August 2018 und am 11. März 2019 kaufte der Kläger unter seiner Firma von der Beklagten jeweils einen Neuwagen. Die Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger in beiden Fällen mittels eines Darlehens bei einer Bank. Den Darlehensverträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Unternehmer zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 und 2 ein. […]

[…]

2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt:

  • […]
  • […]
  • gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
  • gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

5. Rückgabe der Sicherheiten

Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet. […]“

Der Kläger hat die Beklagte in erster Instanz in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens der Fahrzeuge auf Zahlung an sich, Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, der zu dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erschienen ist, durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und den Rechtsstreit nach Veräußerung der Fahrzeuge an einen Dritten mit Ausnahme seiner Anträge auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge stützt. Die Beklagte hat sich im Verlauf des Revisionsverfahrens der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts zu den noch rechtshängigen Anträgen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen zulasten des Klägers begangener unerlaubter Handlungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei erkannt, bei den Sicherungsabtretungen von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ handele es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil der Darlehensverträge geworden seien. Weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klauseln als nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig erachtet. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Klauseln, die der Bundesgerichtshof ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, sind so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfassten sie sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Einbezogen sind auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die dem Kläger und Darlehensnehmer bei der Verwendung der gekauften Fahrzeuge entstehen. Die Klauseln erfassen damit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung. Solche Ansprüche sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar.

Das Berufungsgericht hat aber unzutreffend angenommen, die Abtretungsklauseln seien wirksam, so dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht standhalten. Sie weichen zulasten des Klägers von zwingenden Vorschriften ab. Unerheblich ist, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt hat. Die § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch auf Renten anwendbar, die Selbständigen gezahlt werden. Insoweit ist der persönliche Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen.

Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksamen formularmäßigen Sicherungsabtretungen sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung können nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist. Die Klauseln können auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung nunmehr in der Sache zu klären haben, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten:

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) 1Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Die maßgebliche Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes lautet:

§ 9 Schadensersatz durch Geldrente

(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten.

(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Die maßgebliche Vorschrift der Zivilprozessordnung lautet:

§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge

(1) Unpfändbar sind ferner

  1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;

[…]

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig

Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 214/22).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil L 2 R 214/22 vom 03.07.2023

Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung

Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Yoga-Kursleiterin versteht sich als versicherungsfreier Yoga-Coach

Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.

Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich.

Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.

Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe – anstelle einer generellen Wissensvermittlung – eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico

Wunsch nach Beschulung an einer Montessori-Grundschule kann einen Anspruch auf Zuweisung an eine „Wunschschule“ außerhalb des festgelegten Schulbezirks begründen

Die Eltern eines Kindes, das zum kommenden Schuljahr 2023/2024 eingeschult wird, waren in einem Eilverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz mit ihrem Antrag auf Zuweisung an ihre „Wunschschule“ (eine Montessori-Grundschule) erfolgreich (Az. 2 B 10435/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.06.2023 zum Beschluss 2 B 10435/23 vom 26.06.2023

Die Eltern eines Kindes, das zum kommenden Schuljahr 2023/2024 eingeschult wird, waren in einem Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit ihrem Antrag auf Zuweisung an ihre „Wunschschule“ (eine Montessori-Grundschule) erfolgreich. Sie hätten einen wichtigen Grund für die Zuweisung an eine andere als die nach den festgelegten Schulbezirken für das Kind eigentlich zustände Grundschule glaubhaft gemacht und deshalb auch einen entsprechenden Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht ordnete daher, anders als noch das Verwaltungsgericht Koblenz, vorbehaltlich des Einverständnisses des dortigen Schulleiters die vorläufige Zuweisung an die „Wunschschule“ an.

Die Eltern hatten u. a. geltend gemacht, sie wünschten für ihr Kind, wie schon zuvor für die beiden älteren Geschwister, die Beschulung nach dem „pädagogischen Konzept nach Montessori“ an einer nur ca. 3 Kilometer von der eigentlich zuständigen Grundschule entfernt liegenden Montessori-Grundschule. Das Verwaltungsgericht lehnte die begehrte einstweilige Anordnung ab und bestätigte die Auffas­sung der Behörde, wonach die pädagogische Ausrichtung nach dem Montessori-Konzept keinen wichtigen Grund für eine Zuweisung an eine nach den festgelegten Schulbezirken unzuständige Grundschule darstelle. Ein besonderer pädagogischer Förderbedarf des Kindes, der nur an der Wunschschule erfüllt werden könne, sei nicht ersichtlich. Die hiergegen gerichte­te Beschwerde war vor dem Ober­verwaltungsgericht erfolgreich.

Ein wichtiger Grund für die Zuweisung an eine andere Grundschule auf Antrag der Eltern liege dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des be­troffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheine, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssten, die mit der sich aus der Fest­legung von Schulbezirken ergeben­den Pflicht, eine bestimmte Grund­schule zu besuchen, einhergingen. Diese nachteili­gen Folgen müssten zugleich von einigem Gewicht sein, und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgingen, um das öffentliche Interesse an einer Ver­teilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu über­wiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden könnten. Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ in § 62 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliege, sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungs­auf­trags aus Art. 7 Grundgesetz zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Angesichts des damit im Einzel­fall allerdings mög­licher­weise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Aus­bildungsstätte aus Art. 12 Grundgesetz und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz sei die Ausnahmevor­schrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrecht­lichen Garantien auszulegen und die genannten Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen. Die Ablehnung des Zuweisungsantrags an die „Wunschschule“ sei vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ umfasse danach sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht. Nicht jeder Unterschied in der pädagogischen Aus­richtung des Unterrichts an einer einzelnen Schule stelle zugleich einen wichtigen (pädagogischen) Grund dar. Würden die nach der Festlegung der Schul­bezirke zuständige Schule und die „Wunsch­schule“ aufgrund ihres pädagogischen Profils allerdings über den üblichen pädagogi­schen Gestal­tungs­spielraum, den die Lehrpläne gewähren, hinaus im Sinne einer speziellen Profilbildung voneinander abweichen, sei dies für die Beurteilung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ angesichts der verfassungsrechtlichen Vorprägung der Aus­nahme­bestimmung des § 62 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz von besonderem Belang. Das Unterrichtskonzept der Montessori-Schulen sei als eine in diesem Sinne besondere pädagogische Profilbildung mit einem besonderen Pädagogi­schen Schwerpunkt im schulischen Angebot zu begreifen. Eines speziellen Förder­bedarfs des betroffenen Schülers bedürfe es nicht. Dieses Erfordernis könne § 62 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz nicht entnommen werden. Es könnten daher grundsätzlich nur gegenläufige öffentliche Interessen von mindestens vergleichbarem Gewicht, die also den pädagogischen Wünschen und Überzeugungen der Eltern zumindest die Waage hielten, geeignet sein, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung den Antrag abzulehnen. Solche habe die Behörde im vorliegenden Fall allerdings nicht geltend gemacht.

Ergänzende Information

§ 62 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes:

„Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.“

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Vorrang der Arzneimittelsicherheit auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Arzneimittel, die auf Grundlage einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben. Dies gilt auch für den Einsatz bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. So das BSG (Az. B 1 KR 35/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.06.2023 zum Urteil B 1 KR 35/21 R vom 29.06.2023

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Arzneimittel, die auf Grundlage einer negativen Bewertung durch die für Arzneimittelsicherheit zuständige Behörde für die betreffende Indikation keine Zulassung erhalten haben. Dies gilt auch für den Einsatz bei regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheiten. Unerheblich ist hierbei, ob die negative Bewertung auf einer aussagekräftigen Studienlage beruht, oder der medizinische Nutzen des Arzneimittels wegen methodischer Probleme bei Auswahl und Analyse der vom Hersteller vorgelegten Daten nicht bestätigt werden konnte. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 29.06.2023 entschieden (Az. B 1 KR 35/21 R).

Der 2004 geborene Kläger leidet an einer genetisch bedingten fortschreitenden und typischerweise im frühen Erwachsenenalter tödlichen Erkrankung (Duchenne-Muskeldystrophie infolge Nonsense-Mutation des Dystrophin-Gens). Er ist seit 2015 gehunfähig. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für Translarna unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dieses Arzneimittel nur für gehfähige Patienten zugelassen sei. Anträge des Herstellers auf Erweiterung der Zulassung auf nicht mehr gehfähige Patienten hätten wegen negativer Bewertungen durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) im Juni und nochmals im Oktober 2019 keinen Erfolg gehabt. Anders als die Vorinstanz hat das Bundessozialgericht diese Entscheidung der Krankenkasse jetzt bestätigt:

Zwar haben Versicherte, die sich wegen ihrer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung in einer notstandähnlichen Situation befinden unter erleichterten Voraussetzungen Anspruch auf Krankenbehandlung. Dies betrifft insbesondere auch Arzneimittel, deren Wirksamkeit medizinisch noch nicht voll belegt ist. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zwar sind die Prüfmaßstäbe im Arzneimittelrecht hiermit nicht völlig deckungsgleich. Trotzdem kann nach der Rechtsprechung des 1. Senats nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht ausgegangen werden, wenn die Arzneimittelbehörde die vom Hersteller vorgelegten Unterlagen im Zulassungsverfahren inhaltlich geprüft, aber negativ bewertet hat. Denn die Arzneimittelzulassung muss die Patienten gerade auch bei schweren Erkrankungen vor unkalkulierbaren Risiken schützen. Das Zulassungsverfahren bietet aufgrund der hohen fachlichen Expertise der Arzneimittelbehörden eine besonders hohe Gewähr für Wissenschaftlichkeit und Unabhängigkeit der Prüfung. Zudem sieht das Arzneimittelrecht ein strukturiertes Qualitätssicherungssystem und für Härtefälle auch Ausnahmeregelungen vor.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters DAZN in Teilen intransparent und unzulässig

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das LG München I beurteilte nach Klage des vzbv die beanstandeten Klauseln als unwirksam (Az. 12 O 6740/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.06.2023 zum Urteil 12 O 6740/22 des LG München I vom 25.05.2023 (nrkr)

  • Das LG München I untersagt die Verwendung von neun Vertragsklauseln in den AGB des Streaminganbieters.
  • Unter anderem ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters unwirksam.
  • Gericht stellt fest, dass Klausel über Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung enthalten muss.

Klage des vzbv gegen DAZN erfolgreich

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das Landgericht München I beurteilte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die beanstandeten Klauseln als unwirksam.

„Vertragsbestimmungen müssen für Verbraucher:innen transparent sein. Daran hat sich auch ein international tätiger Streamingdienst wie DAZN zu halten. Schwammig formulierte Änderungsklauseln in Verträgen bergen die Gefahr, dass Anbieter einseitig Vertragsänderungen zu Lasten von Verbraucher:innen vornehmen“, so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.

Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.

Intransparente Änderungsklausel zu Vertragsinhalt

DAZN beschrieb in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen bietet. Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar.

vzbv beanstandete zwölf Klauseln

Neben den Änderungsklauseln beanstandete der vzbv weitere Regelungen in den Nutzungsbedingungen von DAZN. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen geändert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DAZN hat vor dem OLG München Berufung eingelegt (Az. 29 U 2482/23).

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

EU-Verbandsklagerichtlinie in Kraft – Deutschland hängt hinterher

Bis zum 25. Juni hätte Deutschland die Verbandsklagerichtlinie umsetzen müssen. Den Gesetzentwurf gibt es schon. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2023

Bis zum 25. Juni hätte Deutschland die Verbandsklagerichtlinie umsetzen müssen. Den Gesetzentwurf gibt es schon – doch wie ist der Stand der Dinge?

Ab 25. Juni ist die EU-Verbandsklagenrichtlinie (2020/1828) in Kraft getreten. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte in Deutschland sie eigentlich umsetzen und die neuen Regelungen anwenden müssen. Wobei die Frist zur Umsetzung sogar schon am 25. Dezember 2022 abgelaufen war und die EU-Kommission sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

Den Entwurf für ein deutsches Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), der u. a. ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vorsieht, gibt es immerhin schon seit März. Dem Bundesrat ist der Entwurf auch sofort als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte in ihrer Stellungnahme zum VRUG grundsätzlich den Referentenentwurf, fand aber auch einige verbesserungsfähige bzw. ergänzungsfähige Regelungen. Ende April war die erste Lesung im Bundestag; im Mai fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt, wobei die meisten Sachverständigen den Entwurf im Ganzen begrüßten und nur kleinere Änderungsvorschläge hatten. Doch rechtzeitig geschafft hat es Deutschland nicht. Noch immer befindet sich der Gesetzentwurf im Ausschussverfahren. Dabei ist noch unklar, ob das Thema überhaupt noch vor der Sommerpause am 1. Juli auf die Tagesordnung kommt.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Entwaldungsfreie Lieferketten: Neue Regeln in Kraft, 18 Monate Übergangsfrist

Ab dem 29.06.2023 haben Unternehmen und Händler in der EU 18 Monate Zeit, sich auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einzustellen. Diese sind nach Zustimmung des EU-Parlaments und der EU-Staaten in Kraft getreten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2023

Ab dem 29.06.2023 haben Unternehmen und Händler in der EU 18 Monate Zeit, sich auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einzustellen. Diese sind nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und der EU-Staaten in Kraft getreten. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „Dieses Gesetz wird nicht nur dazu beitragen, die Wälder der Welt zu schützen, es wird auch die Nachfrage nach entwaldungsfreien Produkten steigern. Alle Länder werden ihre Waren weiterhin in der EU verkaufen können, sofern sie nachweisen können, dass sie frei von Entwaldung sind. Wir sind sehr daran interessiert, mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um diese Verordnung zu einem Erfolg zu machen.“

Die Verordnung ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt. Sie erlegt allen betroffenen Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auf, wenn sie folgende Waren in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Möbel oder Schokolade). Diese Rohstoffe wurden auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung ausgewählt, in der sie als Hauptursache für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden.

Verpflichtungen für Unternehmen

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind.

Die Unternehmen werden auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen führt.

Die Liste der erfassten Rohstoffe wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden.

Kleine Unternehmen werden von einer längeren Anpassungsfrist profitieren.

Benchmarking-System der EU-Kommission

Die Kommission wird ein Benchmarking-System einführen, bei dem die Länder oder Teile davon und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung – hoch, normal oder gering – unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne Erfolg

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom VG Koblenz abgewiesen (Az. 1 K 370/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2023 zum Urteil 1 K 370/22.KO 22.05.2023

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen.

Die Grundstückeigentümer wandten sich im Verwaltungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner beantragten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtimmissionen, falls die Nutzung aufgenommen werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten erstellt, welches die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt; die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich. Dem traten die übrigen Beteiligten entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde. Überdies verletze die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte Schallschutzgutachten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgingen. Einzelne Richtwertüberschreitungen seien den Klägern aufgrund der für Altanlagen – der Sportplatz wird seit dem Jahr 1950 betrieben – vorhandenen Sonderregelungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft- und lichtdurchlässigen Ballfangzaunes sei nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos. Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfriedungszaun auf eine Höhe von 2 m zurückgebaut worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen von Lebensmittelmarkt-Betreibern wegen Zwangsbons ab

Das VG Osnabrück hat die Klagen zweier Betreiber von Lebensmittelmärkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen (Az. 1 A 52/22 u. 1 A 68/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.06.2023 zu den Urteilen 1 A 52/22 und 1 A 68/22 vom 28.06.2023 (nrkr)

Mit Urteilen vom 28. Juni 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen zweier Betreiber von Lebensmittelmärkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen.

In den Märkten wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme im November 2021 bzw. Januar 2022 festgestellt, dass ein Programm installiert worden war, das den kundenseitigen Verzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ. Daraufhin verweigerte der MEN die Eichung der Waagen-Kassen-Systeme, beanstandete diese und forderte die Inhaber der Märkte auf, die Mängel abzustellen. Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden (sog. Zwangsbon). Ein Verzicht hierauf durch den Kunden und die Ausgabe eines digitalen Bons anstelle des physischen Bons seien nicht zulässig.

Anlässlich der Eichverweigerungen und der Beanstandungsbescheide haben die Kläger im Februar 2022 Klage erhoben. Die Beanstandungen seien rechtswidrig, da die Richtlinie 2014/31/EU keinen physischen Zwangsbon fordere. Die im Anhang I der Richtlinie unter Ziffer 14 UAbs. 4 genannten Worte „ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett“ deuteten nicht zwingend auf einen physischen Bon hin. Drucken könne auch im Sinne einer elektronischen Ausgabe verstanden werden. Gängig sei mittlerweile auch der Begriff des PDF-Drucks bzw. des virtuellen Druckens, was sich auch aus internationalen Normwerken ergebe. Der Verbraucherschutz sei in keiner Weise beeinträchtigt, da die Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen digitalem und physischem Bon hätten. Es würden ohne erkennbaren Mehrwert wöchentlich zehntausende Bons gedruckt, die niemand benötige – weder die Kunden noch die Eichbehörden.

Der MEN ist der Auffassung, dass die Waagen-Kassen-Systeme der Kläger ohne Zwangsbon nicht den Vorgaben der Prüfungsbescheinigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) für die einschlägigen Systeme entsprächen. Zudem erfüllten die Systeme nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU. Die klägerische Auslegung sprenge den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen.

Das Gericht ist dem Vortrag des MEN gefolgt. Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung zum einen ausgeführt, dass der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU, nach dem die Angaben über Wägevorgänge „auf einem Bon oder Etikett ausgedruckt“ werden müssten, eindeutig sei. Ein kumulatives Verständnis von „Ausdrucken“ als (auch) digitales Drucken, „Bon“ als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und „auf“ im Sinne von „in einer Datei“ schieden aus. Es seien für das Gericht zwar in der Sache keine Gründe vorgetragen worden oder ohne Weiteres ersichtlich, weshalb ein digitaler Bon die Erreichung der Ziele des Richtliniengebers gefährden könne. Allerdings könne die Zulässigkeit des Digitalbons angesichts des eindeutigen Wortlautes dann nur im Wege der Rechtsfortbildung erreicht werden. Zu einer entsprechenden Rechtsfortbildung sehe sich die Kammer hier allerdings nicht befugt. Angesichts der Reichweite der Änderung (Vielzahl betroffener Fälle), ihres technischen Charakters und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse der Richtliniengeber hier tätig werden. Zum anderen – das Urteil selbstständig tragend – widersprächen die Waagen-Kassen-Systeme auch der Prüfungsbescheinigung der PTB und damit der Konformitätserklärung des Herstellers, deren Teil die Prüfungsbescheinigung sei. Hier müsse nach Auffassung des Gerichts der ursprüngliche Hersteller der Systeme oder ggf. der Verwender als Hersteller im Sinne von § 2 Nr. 6 Hs. 2 MessEG eine Änderung der Prüfungsbescheinigung gegenüber der Physikalisch Technischen Bundesanstalt erwirken.

Die Urteile (Az. 1 A 52/22 u. 1 A 68/22) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

Powered by WPeMatico