Zu Schadensersatzansprüchen gegen den Straßenträger nach Sturz einer Fahrradfahrerin

Das LG Köln hatte zu entscheiden, ob einer Fahrradfahrerin Schadensersatzansprüche gegen den Straßenträger zustehen, wenn sie bei einer sich über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden etwa 30 cm breiten und etwa 10 cm hohen Teererhöhung stürzt (Az. 5 O 16/23).

LG Köln, Mitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 5 O 16/23 vom 16.05.2023 (nrkr)

Stehen einer Fahrradfahrerin Schadensersatzansprüche gegen den Straßenträger, hier die Stadt Wiehl, zu, wenn sie bei einer sich über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden etwa 30 cm breiten und etwa 10 cm hohen Teererhöhung stürzt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass Ansprüche mangels verkehrswidrigen Zustands, ausreichender Erkennbarkeit des Hindernisses und unangepasster Geschwindigkeit der Fahrradfahrerin ausscheiden würden.

Die Klägerin soll mit ihrem Fahrrad kurz vor Mittag eine untergeordnete Ortsverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Stadt Wiehl befahren haben. Im Bereich eines Ortseingangs mündet diese Straße in eine Ortsstraße. In diesem Bereich befindet sich eine etwa 30 cm breite und etwa 10 cm hohe Teererhöhung auf der Fahrbahn, welche sich quer über die gesamte Fahrbahn zieht und der Ableitung von Oberflächenwasser dient. Als die Klägerin über die Teererhöhung gefahren sei, soll ihre Fahrt abrupt abgebremst worden sein, sodass sie nach vorn über ihr Fahrrad gestürzt und in einigen Metern Entfernung zu Fall gekommen sein soll. Die Klägerin soll dadurch erheblich verletzt worden sein.

Die Klägerin behauptet, dass sie die Teererhöhung aufgrund der schwarzen Fahrbahndecke der Straße und der ebenfalls schwarzen Farbe der Teererhöhung nicht habe rechtzeitig erkennen können. Die Beklagte bestreitet dies und verweist im Übrigen insbesondere auf einen fehlenden verkehrswidrigen Zustand der Straße und ein Eigenverschulden der Klägerin aufgrund unangepasster Geschwindigkeit, welches einen Anspruch ebenfalls ausschließen würde.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Stadt als Straßenträger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung einer umfänglichen Schadensersatzverpflichtung. Das Landgericht Köln hat diesen Antrag nun als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht führt aus, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zustehen würden. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG). Die beklagte Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinde, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Dies bedeute nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer müsse sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten würden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild sei zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide. Sie sei dunkler als der Asphalt des Weges. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, sodass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Es handele sich auch lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter Geschwindigkeit von einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden könne. Die Klägerin treffe darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst haben könne.

Die am 16.05.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 16/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Powered by WPeMatico

Energielabel für Handy und Tablets vorgeschlagen

Bei Handys und Tablets soll in Zukunft schon beim Kauf deutlich zu sehen sein, wie reparaturfreundlich und energieeffizient sie sind. Der Vorschlag der EU-Kommission soll Verbrauchern helfen, beim Kauf fundierte und nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.06.2023

Bei Handys und Tablets soll in Zukunft schon beim Kauf deutlich zu sehen sein, wie reparaturfreundlich und energieeffizient sie sind. Der Vorschlag der EU-Kommission soll Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, beim Kauf fundierte und nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Am 16.06.2023 haben außerdem das Europäische Parlament und der Rat neue Regeln angenommen, die die Energieeffizienz, Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit dieser Geräte verbessern.

„Ihr Telefon sollte länger als nur zwei oder drei Jahre halten. Und wenn es in der Zwischenzeit beschädigt wird, sollte es leicht zu reparieren sein“, sagte Frans Timmermans, Exekutiv-Vizepräsident für den europäischen Grünen Deal. „Allzu oft verlieren Smartphones ihre Funktionstüchtigkeit, weil der Akku nachlässt oder weil Software-Updates ältere Modelle überflüssig machen. Diese Vorschläge sorgen für eine längere Lebensdauer Ihres Telefons und machen die nachhaltige Wahl zur einfachen Wahl.“

Kennzeichnung des Energieverbrauchs

Nach der heute vorgeschlagenen Verordnung müssen Smartphones und Tablets, die in der EU auf den Markt gebracht werden, Informationen über ihre Energieeffizienz, die Langlebigkeit des Akkus, den Schutz vor Staub und Wasser und die Widerstandsfähigkeit gegen versehentliches Herunterfallen aufweisen. Es ist das erste Mal, dass ein in der EU auf den Markt gebrachtes Produkt eine Bewertung der Reparaturfähigkeit aufweisen muss. Dies wird den Verbrauchern in der EU helfen, fundiertere und nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und einen nachhaltigen Konsum zu fördern.

Für die neuen Produkte werden die bestehenden und bekannten EU-Energieetiketten der Skala A-G verwendet. Die EU-weite Datenbank European Product Registry for Energy Labels (EPREL) wird zusätzliche Informationen über das Produkt liefern.

Ökodesign-Verordnung

Darüber hinaus legt die neu verabschiedete Ökodesign-Verordnung Mindestanforderungen für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets fest, die in der EU in Verkehr gebracht werden, etwa:

  • Widerstandsfähigkeit gegen versehentliches Fallenlassen oder Kratzer, Schutz vor Staub und Wasser und Verwendung von ausreichend haltbaren Batterien. Die Akkus sollten mindestens 800 Lade- und Entladezyklen aushalten und dabei mindestens 80 Prozent ihrer ursprünglichen Kapazität behalten.
  • Vorschriften für die Demontage und Reparatur, einschließlich der Verpflichtung der Hersteller, den Reparaturbetrieben wichtige Ersatzteile innerhalb von 5-10 Arbeitstagen und bis zu 7 Jahre nach dem Ende des Verkaufs des Produktmodells auf dem EU-Markt zur Verfügung zu stellen.
  • Verfügbarkeit von Betriebssystem-Upgrades für längere Zeiträume: mindestens 5 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts.
  • Nichtdiskriminierender Zugang für professionelle Werkstätten zu jeglicher Software oder Firmware, die für den Austausch benötigt wird.

Nächste Schritte

Die Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine zweimonatige Prüfung vorgelegt und anschließend förmlich angenommen, sofern die Mitgesetzgeber keine Einwände gegen den Text erheben.

Um das Inkrafttreten dieser beiden Rechtsakte, die dieselbe Produktkategorie betreffen, aufeinander abzustimmen, erfolgt ihre Veröffentlichung im Amtsblatt am selben Tag nach der Verabschiedung der Energiekennzeichnungsvorschriften.

Nach ihrem Inkrafttreten sehen beide Vorschläge eine 21-monatige Übergangszeit vor, bevor die Anforderungen anwendbar werden.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Europäisches Entsenderecht gilt auch für den Straßenverkehr

Das grenzüberschreitende Entsenderecht für Arbeitnehmer gilt künftig auch im Straßenverkehrssektor. Dies hat der Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 16.06.2023 zu.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Das grenzüberschreitende Entsenderecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt künftig auch im Straßenverkehrssektor. Dies hat der Bundestag am 15. Juni 2023 beschlossen, der Bundesrat stimmte am Tag darauf zu.

Hintergrund sind u. a. die europäische Entsenderichtlinie und die Straßenverkehrsrichtlinie, die nun in nationales Recht umgesetzt werden.

Arbeitsbedingungen für Lkw-Fahrer

Betroffen sind Lkw-Fahrer und -Fahrerinnen, die im Inland arbeiten, aber von einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt werden. Das Entsenderecht regelt Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Die EU-Richtlinie legt zudem fest, dass entsendete Kraftfahrer während ihrer Arbeit im EU-Ausland nach den dortigen Lohnregelungen vergütet werden.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, die EU-Länder nur durchfahren oder rein bilaterale Transporte durchführen.

Kontrolle durch den Zoll

Unternehmen müssen spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermitteln. Dafür steht künftig ein neues mehrsprachiges Portal zur Verfügung. Außerdem müssen sie ihren Fahrern für die Zeit im Ausland bestimmte Unterlagen mitgeben, die auf Verlangen vorzuzeigen sind. Hierzu zählten unter anderem die Identität des Unternehmens sowie Beginn und Ende der Beschäftigung. Die Kontrolle der Vorgaben übernimmt der deutsche Zoll. Bei Verstößen drohen Geldbußen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag darauf in Kraft.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Mehr Verbraucherschutz für Bahnreisende: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 16.06.2023 einem Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugestimmt. Es setzt die seit 7. Juni 2023 in allen Mitgliedstaaten geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung in nationales Recht um.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat einem Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugestimmt. Es setzt die seit 7. Juni 2023 in allen Mitgliedstaaten geltende neue EU-Fahrgastrechteverordnung in nationales Recht um.

Vorgaben zur Barrierefreiheit

Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig Erstattungs- und Entschädigungsanträge wegen Verspätung oder Zugausfällen barrierefrei elektronisch einreichen – zum Beispiel per Email oder in einer App.

Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreiber sind verpflichtet, eine zentrale Anlaufstelle für Fahrgäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität einzurichten, so dass Reisende bei der Planung und Organisation nur einen einzigen Ansprechpartner kontaktieren müssen.

Entsprechende Daten und Informationen müssen barrierefrei auf den Internetseiten zur Verfügung stehen.

Leichtere Fahrradmitnahme

Um die Möglichkeiten zur Mitnahme von Fahrrädern nachhaltig zu verbessern, verpflichtet das Gesetz die Eisenbahnverkehrsunternehmen, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern aufzustellen und eine angemessene Zahl von Stellplätzen festzulegen.

Ausnahmen für Museumsbahnen

Auf Wunsch des Bundesrates hat der Bundestag Ausnahmen für Schmalspur- und Museumsbahnen in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung eingefügt, um den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag darauf in Kraft.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Durchbruch für ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 16. Juni im Ausschuss der ständigen Vertreter einer umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED) zugestimmt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von bisher 32% auf 45% in 2030 deutlich angehoben. Darauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.06.2023

Neue EU-Richtlinie für erneuerbare Energien von Mitgliedstaaten im Rat angenommen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 16. Juni im Ausschuss der ständigen Vertreter einer umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED) zugestimmt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von bisher 32% auf 45% in 2030 deutlich angehoben. Das bedeutet, eine Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien gegenüber dem erreichten Stand in 2021 von knapp 22%.

Dies ist ein großer Erfolg für den Ausbau der Erneuerbaren: Der vorgesehene Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 wird damit ungefähr verdoppelt. Für die neuen Ziele werden in der EU jedes Jahr mehr als 100 GW an neuen Windrädern und Solaranlagen installiert. Für Deutschland heißt das, dass die in 2022 stark erhöhten Ausbauziele für Wind- und Solarenergie durch europäische Vorgaben untermauert und verbindlich werden. Die höheren EU-Ziele bilden außerdem den Rahmen für weitergehende Maßnahmen und Ziele in der EU, beispielsweise die Solarstrategie der EU, die ungefähr eine Verdreifachung der PV-Kapazität bis 2030 auf 600 GW vorsieht.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Ich bin sehr froh, dass der Rat sich heute hinter die Einigung vom 30. März gestellt hat. Die überarbeitete Richtlinie wird den Ausbau der erneuerbaren Energien in der ganzen Europäischen Union massiv beschleunigen. Wir heben das Erneuerbaren-Ziel für 2030 von 32% auf 45% an. Insbesondere Wind- und Solarenergie werden doppelt so schnell wie bislang vorgesehen ausgebaut. Die neuen europäischen Regeln werden einen Boom von Investitionen in die Erneuerbaren auslösen und rechtsverbindlich machen. Das bedeutet für uns: Unsere im letzten Jahr massiv erhöhten Ausbauziele für Wind- und Solarenergie werden jetzt durch europäische Vorgaben untermauert. Damit werden wir unabhängiger von Energieimporten. Für mich ist ganz zentral, es geht nicht nur um Ziele, sondern auch um Maßnahmen. Darum habe ich mich dafür eingesetzt, dass wir viele der Genehmigungsbeschleunigungen für Erneuerbare-Energien-Projekte, auf die wir uns in der Energiekrise 2022 geeinigt haben, nun verstetigt und dauerhaft fortgeschrieben haben. Genehmigungen kommen schneller, Planungen werden beschleunigt. Daher freue ich mich, dass die Europäische Union die Kraft hat, solch einen Erfolg für die erneuerbaren Energien zu ermöglichen.“

Die Einigung ermöglicht darüber hinaus den Durchbruch der erneuerbaren Energien künftig auch in anderen Sektoren als dem Stromsektor. Im Wärmesektor, im Verkehr und in der Industrie gelten jetzt in jedem einzelnen Land verbindliche Ziele für die Nutzung der erneuerbaren Energien. Der Umstieg auf erneuerbare Energien in allen Sektoren wird europäisch verpflichtend. Alleine in Deutschland muss beispielsweise in 2030 die Industrie in großem Umfang Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nutzen, rund 20-25 TWh. Damit die Ziele auch in Maßnahmen umgesetzt werden, drohen Vertragsverletzungsverfahren, wenn ein Land seine Sektorziele nicht einhält.
Zusätzlich werden Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Dafür werden unter anderem konkrete Fristen festgelegt: Genehmigungsprozess für neue Erneuerbaren-Projekte in bestimmten Gebieten dürfen nicht mehr länger als 12 Monate dauern. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf EU-Ziele stattfindet – die RED rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an.

Außerdem gab es am 16. Juni eine Einigung auf den Markthochlauf insbesondere der e-Fuels im Flugverkehr, die so genannte „ReFuelEU Aviation“. Die EU führt eine Quote für den Markthochlauf der e-Fuels („RFNBOs“) im Flugsektor ein, von 1,2% e-Fuels in 2030 hin zu 35% e-fuels in 2050. Insgesamt müssen dann 70% der Flugkraftstoffe in 2050 erneuerbar sein. Im Flugverkehr sind e-Fuels besonders wichtig, da eine direkte Elektrifizierung nur begrenzt möglich ist.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Bargeldloses Zahlen an Ladesäulen per Karte

Öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, die ab Juli nächsten Jahres in Betrieb gehen, müssen mindestens eine kontaktlose Bezahlart mit Debit- und Kreditkarten anbieten. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 einer entsprechenden Regierungsverordnung zugestimmt – sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, die ab Juli nächsten Jahres in Betrieb gehen, müssen mindestens eine kontaktlose Bezahlart mit Debit- und Kreditkarten anbieten. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 einer entsprechenden Regierungsverordnung zugestimmt – sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Ein Jahr mehr Zeit

Eigentlich war die Ausstattung zum kontaktlosen Bezahlen per Karte bereits ab 1. Juli 2023 für neue Ladesäulen verpflichtend vorgesehen, um das so das spontane Ad hoc-Laden unterwegs zu erleichtern (TOP 48, 1008. Sitzung).

Fehlendes Angebot auf dem Markt

Allerdings gibt es nach Angaben der Bundesregierung auf dem Markt noch kein ausreichendes Angebot an Ladesäulen, die diese Vorgaben erfüllen. Die Umsetzungsfrist zur kontaktlosen Kartenzahlmöglichkeit wird daher um ein Jahr auf den 1. Juli 2024 verlängert.

Einheitliche Standards gefordert

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass der Ausbau der E-Mobilität auch von der Akzeptanz durch die Verbraucherinnen und Verbraucher abhänge. Ein einheitlicher Standard bei den bargeldlosen Bezahlsystemen erleichtere das Auffinden geeigneter öffentlichen Ladesäule und könne daher zu Akzeptanzsteigerungen führen. Der Bundesrat fordert daher, die Zahlung per gängiger Debit- und Kreditkartensysteme als einheitlichen Standard zum bargeldlosen Bezahlen an Ladesäulen einzuführen.

Mehr Verbraucherschutz

Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit Inkrafttreten der geplanten europäischen AFIR-Verordnung (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) eine weitere Überprüfung der bestehenden nationalen Regelungen notwendig werde. Er bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene weiterhin für verbraucherfreundliche Regelungen beim Laden von Elektroautos einzusetzen – hierzu gehöre insbesondere auch eine Steigerung der Preistransparenz.

Wie es weitergeht

Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bayerische Initiative zur Leiharbeit in der Pflege vorgestellt

Bayern möchte über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Zahl der Leiharbeitsverträge in der Pflege begrenzt wird. Am 16. Juni 2023 stellte das Land dazu einen Entschließungsantrag im Plenum vor. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Bayern möchte über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Zahl der Leiharbeitsverträge in der Pflege begrenzt wird. Am 16. Juni 2023 stellte das Land dazu einen Entschließungsantrag im Plenum vor. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Gleichbehandlung der Beschäftigungsgruppen

Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Rückführung oder Begrenzung von Leiharbeit in der Pflege auszuschöpfen, um einem drohenden Ungleichgewicht zwischen Leiharbeitsunternehmen und Leistungserbringern im Markt entgegenzuwirken. Hintergrund: Derzeit machten Zeitarbeitsfirmen Leiharbeitnehmern in der Pflege mehr Zugeständnisse – insbesondere bei Bezahlung und Arbeits- bzw. Einsatzzeiten in Nacht- oder Wochenendschichten – als Einrichtungen ihrer Stammbelegschaft, heißt es im Entschließungsantrag. Bayern fordert, die Gleichbehandlung der beiden Beschäftigtengruppen in der Praxis stärker als bisher zu gewährleisten und Verstöße zu sanktionieren. Zu prüfen sei zum Beispiel, ob möglicherweise ein Vergütungsdeckel überzogene Löhne der Leiharbeitsunternehmen verhindern könne.

Mehrere Maßnahmen vorgeschlagen

Bayern schlägt mehrere Maßnahmen vor. So sollten Pflegeeinrichtungen verpflichtet und gleichzeitig wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, für ihre Pflegekräfte belastbare Konzepte für einen Ausfall von Pflegekräften aufzustellen – zum Beispiel Springerkonzepte. Entstehende Mehrkosten für Springerkonzepte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen dürften aber nicht von den Pflegebedürftigen getragen werden, betont Bayern.

Einrichtungsübergreifende Konzepte

Insbesondere kleinen Pflegeeinrichtungen soll ermöglicht werden, bei Bedarf einrichtungs- und trägerübergreifende Springerkonzepte umzusetzen, ohne dass insbesondere das Sozialversicherungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsrecht hier sinnvolle Lösungen vor Ort verhindert.

Vergütung bei Springerpools

Zudem fordert Bayern eine Regelung für Krankenhäuser, mit der die Vergütungen von Pflegekräften in Springerpools gesichert refinanziert werden, wenn diese über tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen hinausgehen.

Beratung in den Fachausschüssen

In der nächsten Woche beginnen die Beratungen im federführenden Gesundheitsausschuss und dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald diese abgeschlossen sind, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten will.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat bringt Gesetzentwurf gegen Umgehung der Mietpreisbremse auf den Weg

Der Bundesrat will eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken. In der Plenarsitzung am 16. Juni 2023 hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Der Bundesrat will eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken. In der Plenarsitzung am 16. Juni 2023 hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Möblierungszuschlag nicht geregelt

Bei möbliertem Wohnraum besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Dies resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Er muss aufgrund dessen auch nicht gesondert ausgewiesen werden.

Über diesen Weg können dann hohe Mieten verlangt werden.

Beschränkung der Höhe des Zuschlags

Um dies zukünftig zu vermeiden, will der Bundesrat den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und die zulässige Höhe definieren. Vermieterinnen und Vermieter sollen so verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen.

Mehr Mieterschutz bei Kurzzeitverträgen

Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit einer angespannten Wohnraumsituation befindet, sollen sich Vermieterinnen und Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Pflegegesetz gebilligt – Bundesrat fordert Reform der Notfallversorgung

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag kürzlich beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag kürzlich beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt.

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Was das Gesetz vorsieht

Ziel des Gesetzes ist es, die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige sowie Pflegepersonen zu entlasten, die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende zu verbessern und die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar zu machen.

Verbesserung der Einnahmensituation

Die demographische Entwicklung, höhere Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und die in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege machten Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Höherer Beitrag

Das Gesetz erhöht daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Höheres Pflegegeld

Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Außerdem strukturiert und systematisiert der Gesetzesbeschluss das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erweitert die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der jeweiligen Pflegeperson mit aufzunehmen. Hierfür gibt es einen neuen Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.

Dynamisierung in den kommenden Jahren

Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, steigen in 2024 nochmals an. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Kompetenzzentrum Digitalisierung

Ein neues Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifizieren und verbreiten. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur ist künftig verpflichtend.

Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Das sog. Entlastungsbudget wird zum 1. Juli 2025 wirksam. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Mit der abschließenden Beratung im Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten. Teile des Gesetzes werden bereits am 1. Juli 2023 in Kraft treten, weitere Teile rückwirkend zum 1. Januar, andere wiederum erst gegen Ende des Jahres oder 2024 bzw. 2025.

Entschließung geht an Bundesregierung

Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Rentenanpassung Ost-West zu

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) beträgt 17,36 Euro bzw. 17,33 Euro (Ost).

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico