Dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht verfassungsgemäß

Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufsfreiheit vereinbar (Az. 1 BvR 733/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.06.2023 zum Beschluss 1 BvR 733/23 des BVerfG vom 26.04.2023

Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufsfreiheit vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass ein dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht für eine Anwältin, die diverse anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Eine Verfassungsbeschwerde der Anwältin nahm es nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht ausreichend begründet und damit unzulässig gewesen sei (Beschl. v. 26.04.2023, Az. 1 BvR 733/23).

BayAGH mildert Ausschluss aus der Anwaltschaft ab

Die entsprechende Sanktion hatte der Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) ausgesprochen und damit eine vorherige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer München abgemildert, die sie von der Rechtsanwaltschaft ausschließen wollte. Hintergrund dieser Sanktion waren viele Pflichtverstöße der seit mehr als 40 Jahren tätigen Anwältin, u. a.:

  • Strafbare Untreue wegen unterlassener Weiterleitung von Kindesunterhalt
  • Falsche Bezeichnung der Kanzlei in Briefbögen („… & Kollegen“, obwohl sie nur zu zweit sind)
  • Parteiverrat und Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, indem sie sowohl Tochter als auch Mutter in einem einheitlichen Strafverfahren vertrat.
  • Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit und unsachliches Verhalten durch Preisgabe des Namens und persönlicher Informationen ihrer Ex-Mandanten über Google anlässlich einer kritischen Bewertung.
  • Üble Nachrede und unsachliches Verhalten gegenüber einer Richterin, der sie schwere Dienstvergehen in Bezug auf deren Protokollierung in einem familienrechtlichen Verfahren vorgeworfen hat.
  • Darüber hinaus war sie sowohl berufs- als auch strafrechtlich wegen einiger Taten zwischen 2008 und 2017 vorbestraft, u. a. wegen Untreue, Parteiverrats und Übler Nachrede.

Trotz dieser gravierenden Verstöße und Vorstrafen sprach der BayAGH mit dem dreijährigen Vertretungsverbot in Familiensachen nur eine berufsrechtliche Strafe im mittleren Bereich aus. Zu ihren Lasten sei zwar berücksichtigen, dass sie eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen Kardinalpflichten verstoßen habe, die das Leitbild des Anwaltsberufs prägten. Zu Gunsten der langjährig tätigen Anwältin hätten jedoch ebenfalls einige Faktoren gesprochen: So lägen die Vorstrafen bereits einige Jahre zurück. Auch hätte sie sich zumindest anlässlich des Gerichtsverfahrens geständig und reumütig gezeigt und um Schadensbegrenzung bemüht. Der Ausschluss sei die schärfste aller berufsrechtlichen Maßnahmen. Er müsse daher erforderlich sein, um einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft entgegenzuwirken. Dies sei hier aber nach einer Gesamtwürdigung nicht der Fall gewesen.

BVerfG: Unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 GG schon nicht dargelegt

Eine Revision zum BGH wurde abgelehnt. Nun hatte auch die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen von § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) seien nicht erfüllt; insbesondere habe die Anwältin eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Das BVerfG sah den hier vorliegenden Eingriff in die Berufsfreiheit – basierend auf der Argumentation der Anwältin – als gerechtfertigt an. Das Vertretungsverbot in Familiensachen finde seine rechtliche Grundlage in § 114 Abs. 1 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus §§ 43, 43a BRAO. Gegen diese Rechtsgrundlagen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in der Anwendung dieser Normen durch den BayAGH konnte das BVerfG keine Grundrechtsverletzung erkennen.

Das Vertretungsverbot in Familiensachen sei keineswegs sachfremd, weil zumindest folgende wesentliche festgestellte Berufspflichtverletzungen im Familienrecht wurzelten: Die unterlassene Weiterleitung von Kindesunterhalt, die Preisgabe sensibler Daten im Internet, die herabwürdigenden Äußerungen über die Richterin. Dass weitere Pflichtverletzungen sich auf andere Rechtsgebiete oder gar den rechtsgebietsunabhängigen Auftritt bezogen, ändere nichts daran, dass die schwerpunktorientierte Wertung des BayAGH vertretbar gewesen sei.

Auch wirke das beschränkte Vertretungsverbot nicht wie ein Berufsverbot. Es stelle zwar eine äußerst spürbare Maßnahme dar – zumal sie laut BayAGH ca. 70 % ihrer Mandate im Familienrecht hat und auch Fachanwältin für dieses Rechtsgebiet ist. Allerdings bearbeite sie eben auch zu etwa 30 % andere Rechtsgebiete. Die Annahme des BayAGH, sie könne diese durch Umorganisation noch ausweiten und somit dennoch weiter als Anwältin arbeiten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch ansonsten begründe der BayAGH die Verhältnismäßigkeit des Vertretungsverbots eingehend und unter besonderer Beachtung der beruflichen und persönlichen Situation der Anwältin und der wirtschaftlichen Folgen für diese.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Der Käufer eines Pkws hat keinen Anspruch auf ein angenehmes Fahrgefühl bei einer Gefahrenbremsung

Der Käufer eines Pkws kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, dass Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben. Dies entschied das Pf. OLG Zweibrücken (Az. 4 U 187/21).

Pf. OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 14.06.2023 zum Urteil 4 U 187/21 vom 15.12.2022 (rkr)

Der Käufer eines Pkws kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, das Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben.

Der Käufer eines Pkws wollte den kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Pkw wieder zurückgeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d. h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus hatte den Pkw auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Käufers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte, verneint. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, es – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers ankomme. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es dagegen nicht an. Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen gewesen. Der vom Senat befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral. Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Prozesskostenhilfe im Streit um Rückzahlung einer Anzahlung nach Vertragsanfechtung

Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, gewährte das OLG Frankfurt der Beschwerdeführerin teilweise Prozesskostenhilfe (Az. 4 W 13/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.06.2023 zum Beschluss 4 W 13/23 vom 06.06.2023

Existenzgründerin muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären

Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – hier von der bereits intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans – herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Zwischen den Parteien eines Vertrags über das Bedrucken von Kissenbezügen mit Mitgliedern dieser Band besteht damit kein Wissensgefälle. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit am 14.06.2023 veröffentlichten Beschluss die von der auftraggebenden Existenzgründerin erklärte Anfechtung für unbegründet erklärt. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 Euro das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bildern verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 Euro verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.

Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu.

Zutreffend habe das Landgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung abgelehnt, begründete das OLG die Entscheidung. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, sodass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann u. a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu müsse die Beschwerdegegnerin konkret vortragen. Das fehle bislang. Soweit sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“. Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

vzbv klagt erfolgreich gegen Geldeintreiber der Otto Group

Inkassounternehmen treiben von Kunden Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Das OLG Hamburg entschied, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbrauchern verlangen darf.

vzbv, Pressemitteilung vom 15.06.2023

  • Aufgrund künstlich erhöhter Inkassokosten hatte der vzbv Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH eingereicht.
  • Urteil des OLG Hamburg: EOS Investment darf Kosten durch Beauftragung von Inkassobüro gegenüber Verbraucher:innen nicht in Rechnung stellen.
  • Wenn das Urteil rechtskräftig wird, können an Klage beteiligte Verbraucher:innen sich auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

Hanseatisches OLG Hamburg urteilt gegen EOS Investment GmbH

Inkassounternehmen treiben von Kund:innen Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte der vzbv Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbraucher:innen verlangen dürfe.

„Unternehmen dürfen sich nicht auf dem Rücken von Verbraucher:innen bereichern. Viele der hier betroffenen Verbraucher:innen stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck. Ihnen künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros abzuknüpfen, darf nicht sein. Es ist gut, dass das OLG Hamburg dem nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Unternehmen stellte fiktiven Schaden in Rechnung

Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen die Verbraucher:innen nicht erstatten.

„Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt“, so Pop. Aus Sicht des vzbv sollte das Unternehmen auf eine Geltendmachung der Inkassokosten verzichten und schon geleistete Zahlungen erstatten. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, profitieren Verbraucher:innen, die sich ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben. Sie können sich dann auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

Urteil mit Signalwirkung für die Branche

„Inkasso ist ein Thema, das Verbraucher:innen immer wieder belastet. Das Urteil ist ein Signal für die gesamte Branche: Auch andere Unternehmen müssen sich daran orientieren“, sagt Pop.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

Digitale Verfassungsbeschwerde: Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 15.06.2023 den Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 15.06.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Unser höchstes Gericht, das Bundesverfassungsgericht, wird künftig am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen – so sieht es der Gesetzentwurf vor, den wir heute veröffentlicht haben.
Das Bundesverfassungsgericht wird damit auch für die Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar. Der Gang zum Postkasten wird für sie entbehrlich, die digitale Verfassungsbeschwerde möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit den digitalen Entwicklungen in der Gesellschaft befasst und dabei seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung auch in diesem Bereich wahrgenommen. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Bundesverfassungsgericht ist ein bedeutender Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch deutlicher sichtbar zu machen und die Möglichkeiten der Digitalisierung auch am Bundesverfassungsgericht zu nutzen.“

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den sicheren und rechtswirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Gerichten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten findet der elektronische Rechtsverkehr bereits statt.

Der heute veröffentlichte Entwurf sieht nun auch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Bundesverfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es wird damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet (in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies bereits seit 1. Januar 2022). Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Zudem sind in dem Entwurf Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21.07.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Powered by WPeMatico

BRAK befürwortet Legalisierung von Tax Law Clinics

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will das BMF die Befugnis zur beschränkten steuerlichen Beratung neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche Beratung durch Jurastudierende in sog. Tax Law Clinics zugelassen werden. Die BRAK befürwortet das ausdrücklich.

BRAK, Mitteilung vom 14.06.2023

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will das Bundesfinanzministerium die Befugnis zur beschränkten steuerlichen Beratung neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche Beratung durch Jurastudierende in sog. Tax Law Clinics zugelassen werden. Die BRAK befürwortet das ausdrücklich.

Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz neu strukturiert werden. Neben der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft, die unbeschränkt steuerlich beraten darf, sollen bestimmte, abschließend aufgezählte Berufsgruppen eine beschränkte steuerliche Beratungsbefugnis erhalten. Zudem soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein. Durch diese Neuregelung werden auch sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßt die BRAK diese Neuregelung und die damit einhergehende Harmonisierung von Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt. Sie begrüßt insbesondere, dass das Ministerium den Bedarf erkannt und die Anregung aus der Praxis aufgegriffen hat. Law Clinics seien beliebt, brächten Studierende frühzeitig mit Praxisfragen in Kontakt und förderten sie in der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen wie etwa Gesprächsführung, Rhetorik oder Verhandlungsmanagement. Law Clinics seien damit sowohl eine gute Vorbereitung auf das Staatsexamen als auch auf den Beruf. Es erschließe sich nicht, weshalb Law Clinics bislang im Steuerrecht nicht zulässig seien.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2023

Powered by WPeMatico

Nachhaltige Finanzen: EU-Kommission macht neue Vorschläge für EU-Taxonomie und ESG-Kriterien

Die EU-Kommission hat ein neues Maßnahmenpaket vorgelegt, um auf der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen aufzubauen und diese zu stärken. Der Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 bietet neue Chancen für Unternehmen und Bürger in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.06.2023

Die EU-Kommission hat ein neues Maßnahmenpaket vorgelegt, um auf der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen aufzubauen und diese zu stärken. Der Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 bietet neue Chancen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU. Das wachsende Volumen nachhaltiger Investitionen zeigt, dass bereits viele Unternehmen und Investoren einen nachhaltigen Weg eingeschlagen haben. Allerdings stehen sie bei diesem Übergang auch vor Herausforderungen, insbesondere wenn es darum geht, neuen Offenlegungs- und Meldepflichten nachzukommen. Finanzkommissarin Mairead McGuinness sagte: „Das Fundament des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen steht. Jetzt gilt es, darauf aufzubauen. Heute gehen wir neue Schritte, um die EU-Taxonomie weiterzuentwickeln. Und wir sorgen für mehr Transparenz und Integrität auf dem Markt, indem wir die Tätigkeit von ESG-Ratingagenturen regeln. Unsere oberste Priorität ist es, die Nutzbarkeit und Kohärenz des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zu verbessern. Außerdem müssen wir das gesamte Potenzial der Nachhaltigkeitsfinanzierung erschließen, damit alle Unternehmen – egal, wo sie heute stehen – adäquate Instrumente und Unterstützung für ihre Nachhaltigkeitswende erhalten können.“

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für Wirtschaft fügte hinzu: „Die EU hat im Laufe der Jahre für ein nachhaltiges Finanzwesen eine Menge bewirkt. Heute gehen wir einen weiteren Schritt, um das regulatorische Umfeld zu vollenden und so die dringend benötigten Investitionen für ein nachhaltiges Wachstum zu unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften und Instrumente kohärent, benutzerfreundlich und praxistauglich sind. Zugleich wollen wir sicherstellen, dass alle Unternehmen Finanzierungsmittel erhalten können, um in die Nachhaltigkeitswende zu investieren. Dies ist auch wichtig, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und der europäischen Wirtschaft zu steigern und den Klimawandel zu bekämpfen.“

Zusammenfassung der Vorschläge

Mit dem heute vorgelegten Paket soll sichergestellt werden, dass die EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen weiterhin die Unternehmen und den Finanzsektor unterstützt und gleichzeitig die private Finanzierung von Übergangsprojekten und -technologien fördert. Insbesondere nimmt die Kommission heute zusätzliche Tätigkeiten in die EU-Taxonomie auf und schlägt neue Vorschriften für Anbieter von Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings (ESG-Ratings) vor, die die Transparenz auf dem Markt für nachhaltige Investitionen erhöhen werden. Mit dem Paket soll sichergestellt werden, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen Unternehmen zugutekommt, die in ihren Übergang zur Nachhaltigkeit investieren wollen. Zudem soll das Paket die Nutzung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen erleichtern und dabei weiterhin einen wirksamen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals leisten.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags

Eine Verordnung zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das BMWK legt im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vor. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.06.2023

Eine Verordnung (20/7225) zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Jetzt legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vor. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher.

(,,,)

Ziel der Anpassung sei die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern. Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen werden Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1. September 2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent pro Kilowattstunde; bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 439/2023

Powered by WPeMatico

Habeck: Wichtiges Klimapaket geht in die Ressortabstimmung

Das BMWK hat am 14.06.2023 die Ressortabstimmung zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Klimaschutzprogramms (KSP) eingeleitet.

BMWK, Pressemitteilung vom 14.06.2023

Entwürfe zum Klimaschutzgesetz und zum Klimaschutzprogramm an Ressorts übermittelt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 14.06.2023 die Ressortabstimmung zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Klimaschutzprogramms (KSP) eingeleitet.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hierzu: „Ein wichtiges Klimapaket geht heute in die Ressortabstimmung. Wir haben den Ressorts die Entwürfe zum Klimaschutzgesetz und zum Klimaschutzprogramm übermittelt. Zusätzlich haben wir heute im Kabinett einen CO2-Aufschlag für LKWs auf den Weg gebracht. Aus den Einnahmen soll vor allem der Schienenausbau finanziert werden. Und auch die Änderungen des Straßenverkehrsrechts mit mehr Spielraum für umwelt- und klimafreundlichem Verkehr mit Bus, Bahn und Fahrrad stehen kurz vor ihrem Abschluss.

Um dieses Klimapaket haben wir in den letzten Wochen intensiv gerungen und verhandelt und setzen es jetzt Schritt für Schritt um. Wir haben gestern als Koalition Handlungsfähigkeit bewiesen und mit der Einigung zum Gebäudeenergiegesetz einen wichtigen Meilenstein für die Wärmewende erreicht. Heute geben wir ein weiteres wichtiges Paket für mehr Klimaschutz in die Ressortabstimmung und beenden so monatelangen Stillstand.

Das neue Klimaschutzprogramm bündelt die Anstrengungen der Koalition zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Viele Maßnahmen, wie der schnellere Erneuerbaren-Ausbau, das Deutschlandticket und das Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz, sind bereits umgesetzt. Weitere Maßnahmen, wie das GEG oder die CO2-orientierte LKW-Maut, wurden auf den Weg gebracht.

Mit den Maßnahmen des Klimaschutzprogramms können wir – wohlgemerkt, wenn wir sie konsequent umsetzen – voraussichtlich bis zu 80 % der Klima-Lücke schließen, die wir von der Großen Koalition geerbt haben. Das Ziel bis 2030 die Klimagas-Emissionen um 65 Prozent zu senken, ist damit erstmals in Reichweite gerückt.

Mit dem Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes setzen wir die Beschlüsse des Koalitionsausschusses um. Die Prognose der zukünftigen Emissionsentwicklung und die Jahresemissionsgesamtmengen sind künftig die zentralen Steuerungsgrößen. Klimaschutz wird vorrausschauender, flexibler und dadurch effizienter. Die Jahresemissionsmengen der Sektoren bleiben für das Monitoring und zur Bewertung bestehen, das sichert Transparenz. Die Bundesregierung trägt zukünftig noch stärker eine Gesamtverantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben, zugleich wird die Rolle des Expertenrats künftig gestärkt.“

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Parlament bereit für Verhandlungen über Regeln für sichere und transparente KI

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) angenommen. Damit können nun die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Form des Gesetzes beginnen. Die Vorschriften sollen dafür sorgen, dass in der EU entwickelte und eingesetzte KI in vollem Umfang den Rechten und Werten der Europäischen Union entspricht.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.06.2023

  • Vollständiges Verbot von künstlicher Intelligenz (KI) für biometrische Überwachung, Emotionserkennung und vorausschauende Polizeiarbeit
  • Generative KI-Systeme wie ChatGPT müssen angeben, dass Inhalte mithilfe von KI erstellt wurden
  • Zur Beeinflussung von Wählern eingesetzte KI-Systeme gelten als hochriskant

Die Vorschriften sollen die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI fördern und Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte und Demokratie vor schädlichen Folgen schützen.

Am Mittwoch, den 14.06.2023, nahm das Europäische Parlament seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) mit 499 zu 28 Stimmen bei 93 Enthaltungen an. Damit können nun die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Form des Gesetzes beginnen. Die Vorschriften sollen dafür sorgen, dass in der EU entwickelte und eingesetzte KI in vollem Umfang den Rechten und Werten der Europäischen Union entspricht. Das umfasst, dass sie von Menschen beaufsichtigt wird, Anforderungen an Sicherheit, Datenschutz und Transparenz genügt, niemanden diskriminiert und weder Gesellschaft noch Umwelt schädigt.

Verbotene KI-Praktiken

Die Vorschriften richten sich nach dem Grad der Gefahr, die von künstlicher Intelligenz möglicherweise ausgeht. Je nachdem, wie groß diese Gefahr ist, gelten künftig Pflichten für Anbieter und Nutzer. KI-Systeme, die die menschliche Sicherheit in inakzeptabler Weise gefährden, sollen demnach verboten werden, wie z.B. solche, die für „Social Scoring“ (Klassifizierung natürlicher Personen auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder ihrer Persönlichkeitsmerkmale) verwendet werden. Die Abgeordneten fordern Verbote für weitere KI-Anwendungen, die in die Privatsphäre eingreifen und diskriminieren, nämlich für

  • biometrische Systeme, die es ermöglichen, Personen in Echtzeit oder nachträglich an öffentlich zugänglichen Orten aus der Ferne zu identifizieren,
  • Systeme zur biometrischen Kategorisierung anhand sensibler Merkmale (z. B. Geschlecht, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Religion oder politische Orientierung),
  • vorausschauende Polizeiarbeit (die mit Profilerstellung und Standortermittlung arbeitet und aufgrund früheren kriminellen Verhaltens abschätzt, inwieweit eine Person Gefahr läuft, straffällig zu werden),
  • in der Strafverfolgung, beim Grenzschutz, am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen verwendete Emotionserkennungssysteme und
  • das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken (Verletzung der Menschenrechte und des Rechts auf Privatsphäre).

Hochriskante KI

Die Abgeordneten sorgten dafür, dass KI-Systeme, die die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen bzw. die Umwelt erheblich gefährden, nun als Hochrisiko-Anwendungen gelten. In die entsprechende Liste wurden KI-Systeme aufgenommen, die zur Beeinflussung von Wählern und Wahlergebnissen sowie in Empfehlungssystemen von Social-Media-Plattformen (mit mehr als 45 Millionen Nutzern) eingesetzt werden.

Pflichten für KI-Systeme zur allgemeinen Verwendung

Anbieter von Basismodellen – einer Neuentwicklung im KI-Bereich, die rasante Fortschritte macht – müssen künftig Risiken (für Gesundheit, Sicherheit, die Grundrechte von Personen, die Umwelt oder für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) abschätzen und mindern und ihre Modelle in der entsprechenden EU-Datenbank registrieren, bevor sie auf den EU-Markt kommen. Generative KI-Systeme, die auf solchen Modellen beruhen, wie ChatGPT, müssen Transparenzanforderungen erfüllen, d. h., sie müssen offenlegen, dass die Inhalte KI-generiert sind, was auch dazu beiträgt, sog. Deepfake-Fotos von echten Abbildungen zu unterscheiden. Zusätzlich müssen sie dafür sorgen, dass keine rechtswidrigen Inhalte erzeugt werden. Außerdem müssen sie detaillierte Zusammenfassungen der urheberrechtlich geschützten Daten veröffentlichen, die sie zu Trainingszwecken verwendet haben.

Förderung von Innovationen und Schutz der Bürgerrechte

Um KI-Innovationen zu fördern und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, fügte das Parlament Ausnahmeregelungen hinzu, die für Forschungstätigkeiten und KI-Komponenten gelten, die im Rahmen von quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden. Die neuen Vorschriften fördern sog. Reallabore, in denen Behörden KI-Anwendungen unter realen Bedingungen testen können, bevor sie eingesetzt werden.

Das Parlament will außerdem das Recht der Bürgerinnen und Bürger stärken, Beschwerden über KI-Systeme einzureichen und Entscheidungen erklärt zu bekommen, die auf dem Einsatz hochriskanter KI-Systemen beruhen und ihre Grundrechte erheblich beeinträchtigen. Die Abgeordneten wollen darüber hinaus ein Europäisches Amts für künstliche Intelligenz einrichten, das die Umsetzung des KI-Regelwerks überwachen soll.

(…)

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Form der Vorschriften werden nun, noch am Tag dieser Abstimmung, beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

Powered by WPeMatico