Beschleunigung ja, Kontrollverlust nein: BRAK fordert Nachbesserungen an VwGO-Reformentwurf

Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich, warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.

BRAK, Mitteilung vom 18.03.2026

Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich – warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.

Notwendige Reform mit systemischen Defiziten

Die BRAK erkennt an, dass die VwGO nach Jahrzehnten des Stillstands einer Modernisierung bedarf. Gerichtliche Überlastung und Digitalisierungsanforderungen machten eine Novellierung unumgänglich. Im vorliegenden Entwurf sieht die BRAK jedoch keine kohärente Gesamtreform, sondern eine Sammlung punktueller Beschleunigungsinstrumente. Zentrale Kritik: Effizienz wird systematisch höher gewichtet als Einzelfallgerechtigkeit.

Wesentliche Punkte der Reformpläne

  • Mehr Einzelrichter:innen: Bereits nach sechs Monaten sollen Richter:innen auf Probe allein entscheiden dürfen; auch höhere Instanzen sollen häufiger Einzelentscheidungen treffen. Kollegiale Kammern verlieren an Bedeutung.
  • Instanzenzug verkürzt: Bestimmte Verfahren starten direkt bei den Oberverwaltungsgerichten – die zweite Tatsacheninstanz entfällt damit faktisch.
  • Rechtsmittelrecht angepasst: Der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz wird vereinheitlicht. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen automatisch zur Zulassung führen. Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden steigt.
  • Einstweiliger Rechtsschutz verschärft: „Hängebeschlüsse“, mit denen die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung verlängert wird, werden gesetzlich geregelt und weitgehend unanfechtbar. Die Präklusion wird strenger. Die Amtsermittlung wird zugunsten des Parteivortrags zurückgenommen.
  • Vollstreckung gegen Behörden verschärft: Höhere Zwangsgelder bis 25.000 Euro, periodisch möglich; neue Kostenvorauszahlung bei missbräuchlichen Klagen.
  • Digitalisierung: Widerspruch per einfacher E‑Mail, vereinfachte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Übertragung auf andere Gerichtsbarkeiten: Viele Elemente gelten künftig auch in Finanz‑, Sozial‑ und Arbeitsgerichten.

Strukturelle Schwachstellen

Der Ausweitung des Einzelrichter:inneneinsatzes (§§ 6, 9 VwGO-E) begegnet die BRAK mit Skepsis. Der kollegiale Beratungsaustausch in der Kammer sei ein zentrales Qualitätsmerkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit .Sein Wegfall wiege umso schwerer, als viele Streitigkeiten im System der Zulassungsberufung faktisch nur in einer Instanz abschließend entschieden werden.

Zudem kritisiert die BRAK die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) in Verbindung mit der verschärften Präklusion (§ 87b VwGO-E). Der Ausschluss verspäteten Vorbringens ohne Nachweis konkreter Verzögerung gefährde insbesondere Bürger ohne anwaltliche Unterstützung, die prozessuale Fallstricke nicht überblicken können.

Zwar befürwortet die BRAK den elektronischen Widerspruch (§ 70 VwGO-E), sie fordert aber sichere Identifizierungsstandards – etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder die European Digital Identity (EUDI) Wallet, eine staatliche Smartphone-App zur sicheren, EU-weiten Verwaltung digitaler Identitäten und Dokumente . Die vorgesehene bloße einfache elektronische Form drohe einen Flickenteppich behördlicher Zugangswege zu erzeugen, der weder rechtssicher noch medienbruchfrei sei.

Zustimmung und konstruktive Ergänzungen

Ausdrücklich begrüßt die BRAK die Veröffentlichungspflicht für Normenkontroll-Eilentscheidungen (§ 47 Abs. 6 VwGO-E) sowie die erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO-E), die künftig auch über Formvoraussetzungen informiert. Positiv bewertet wird zudem die Reform der Vollstreckungsvorschriften (§ 172 VwGO-E): Schärfere Zwangsgelder, die nicht länger im eigenen Haushalt der Verwaltung verbleiben, stärken die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Kohärente Systemprüfung statt punktueller Beschleunigung

Die BRAK plädiert dafür, das Gesamtsystem der VwGO einer umfassenden Validierung zu unterziehen. Beschleunigung dürfe nicht durch den Abbau rechtsstaatlicher Kontrollstandards erkauft werden. Insbesondere bei Präklusion und Amtsermittlung seien Nachbesserungen unabdingbar, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige und gründliche gerichtliche Verwaltungskontrolle zu wahren.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2026

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Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf

Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftiertem Lebensgefährten ist rechtmäßig. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 L 2791/25.DA).

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Beschluss 1 L 2791/25.DA vom 02.03.2026 (nrkr)

Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftiertem Lebensgefährten ist rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat die unter anderem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Eilantrag einer Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt.

Die Antragstellerin begann im Januar 2025 den Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst. Ihren Lebensgefährten lernte sie bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine Justizvollzugsanstalt in Hessen verbracht. Er beantragte daraufhin, die Antragstellerin, die in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung. In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte die Antragstellerin den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche, ohne dies ihrer Anstaltsleitung mitzuteilen. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Antragstellerin daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört. Die Antragstellerin habe mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt. Dies betreffe ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei.

Eine fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, welche bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 L 2791/25.DA.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

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Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum sog. kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen genügen dem Erfordernis der Bezifferung

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind (Az. IV ZR 184/24).

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil IV ZR 184/24 vom 18.03.2026

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Rentenversicherungen an, bei denen er Klauseln (zum Wortlaut vgl. weiter unten) verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. In der Vorinstanz hat der Kläger den beklagten Versicherer darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus hat er Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich hat er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger von dem beklagten Versicherer die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. Ferner hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge wendet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Den sich hiernach aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung werden die vom beklagten Versicherer verwendeten Klauseln gerecht. Sie schließen Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus. Zudem ermöglichen sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe. Die in den Klauseln beschriebenen Berechnungsverfahren können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird für den Versicherungsnehmer dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit mit ihm zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den beklagten Versicherer behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

Die Anschlussrevision des Klägers hatte Erfolg. Sie richtet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ergeben könnte, und sich zudem herausstellt, dass dieser Anspruch ohne die begehrte Auskunft praktisch nicht verwirklicht werden kann.

Die Klauseln haben folgenden Wortlaut:

„Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.

  • Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
  • Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen.“

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 169 Rückkaufswert

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Teilhabeleistungen für dreiwöchige Japanreise

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten von über 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Beschluss L 2 SO 4027/25 ER-B vom 29.01.2026

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von rund 50.000 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.

Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen umgerechnet knapp 1.400 Euro. Aufstockend erhält er Grundsicherungsleistungen.

Zur Finanzierung einer geplanten dreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000 Euro bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Landkreis. Hiervon sollten u. a. die Mehrkosten des aufgrund seiner Behinderung notwenigen Fluges in der Business Class sowie die Lohn- und Reisekosten für die drei während der Reise benötigten Assistenten bezahlt werden. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab.

Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte das in einem Eilverfahren geltend gemachte Begehren abgelehnt. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Er hat – orientiert an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zwar festgestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden können, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise, erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität. Eine Übernahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die vom Antragsteller geplante Fernreise waren mit rund 4.000 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem „Durchschnittsbürger“ für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Sie konnten damit nicht als angemessen gewertet werden. Damit kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die begehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Der Senat konnte zudem keine Üblichkeit für solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch des Antragstellers nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar ist, steht Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, […]. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. […]

(2): Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

[…]

2. Assistenzleistungen,

§ 78 Assistenzleistungen

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Erschließungsbeiträge für Straße „Am Birkenflur“ in Buchen rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt Az. 12 K 8337/25 u. a.).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zu den Urteilen 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25 vom 10.03.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit zwischenzeitlich den Beteiligten zugestellten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2026 die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Buchen-Waldhausen, die im Geltungsbereich eines 1975 beschlossenen Bebauungsplans liegen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans wird die Erschließungsstraße in Form einer Fahrbahn, eines beidseitigen Gehweges und am westlichen Ende mit Parkplätzen dargestellt. In den Folgejahren wurden provisorisch eine Baustraße und eine Kanalisation errichtet, im Jahr 1981 eine gewisse Straßenbeleuchtung angebracht und im Jahr 1982 eine rudimentäre Straßenentwässerung sowie lediglich eine 8 cm dicke Asphalttragschicht hergestellt. Die beklagte Stadt setzte teils gegenüber den damaligen Eigentümern Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag fest. Im Jahr 2017 errichtete die Stadt die Straße nach Maßgabe eines von ihr beschlossenen Bauprogramms. Nach Eingang der letzten Rechnung im Jahr 2019 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom Dezember 2022 gegenüber den Klägern jeweils einen Erschließungsbeitrag zwischen etwa 15.000 und 30.000 Euro fest. Die Vorausleistung wurde auf den geforderten Zahlbetrag angerechnet. Die von den Klägern erhobenen Widersprüche blieben erfolglos.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge sei rechtmäßig. Die Straße „Am Birkenflur“ sei als eigenständige Erschließungsanlage zu werten. Die Straße sei auch nicht vor dem hier streitigen Ausbau im Jahr 2017 endgültig fertiggestellt gewesen. Sie habe zuvor entgegen der Erschließungssatzung der Stadt Buchen keine Asphaltdecke und keine befestigte Straßenbegrenzung aufgewiesen. Die Straßenentwässerung und Beleuchtung seien zuvor nach den technischen Standards unzureichend gewesen. Des Weiteren scheitere die Festsetzung der Erschließungsbeiträge nicht an der Vorschrift, nach der die Abgabe spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden müsse. Die mit der Erschließungsanlage bezweckte Vorteilslage sei mit der im Jahr 1982 errichteten Ausführung der Straße noch nicht eingetreten. Denn der damalige Ausbau habe nicht dem von der Beklagten für die Straße geplanten Ausbauprogramm entsprochen. Ein Gehweg und Parkplätze hätten gefehlt; die Straßenentwässerung und -beleuchtung seien für die Länge der Straße unzureichend gewesen. Die Beklagte habe den Ausbau auch zu keiner Zeit aufgegeben. Durch den Ausbau im Jahr 2017 sei die Straße erstmals endgültig hergestellt worden. Die Höhe der Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden. Anders als die Kläger meinten, sei ein Hinterliegergrundstück nicht in die Verteilung der Kosten einzubeziehen. Denn dieses nutze die Straße nicht zur eigenen Erschließung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Az. 12 K 8337/25, 12 K 8341/25, 12 K 8342/25, 12 K 8420/25 und 12 K 8451/25).

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Unfälle mit E-Scootern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett am 18.03.2026 beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür sollen eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen also künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.

Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„E-Scooter polarisieren: Für viele sind sie ein praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte Roller auf Gehwegen. Wir stellen fest, dass die Unfallzahlen mit E-Scootern Jahr für Jahr steigen. Mit klaren Haftungsregeln will ich dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen. Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist. Deshalb verbessern wir die Haftungsregeln für E-Scooter. Vor allem die Anbieter will ich stärker in die Pflicht nehmen: Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, müssen sie dafür auch haften. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos – denn bei Mietwagen gilt diese Verantwortung schließlich auch.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Trotz Verschattung einer Photovoltaikanlage: Waldkiefer darf nicht gefällt werden

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 24 K 26/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil VG 24 K 46/24 vom 17.03.2026

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Die 24. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Gegen überhöhte Spritpreise – Bundesregierung beschließt Kraftstoffmaßnahmenpaket

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

BMWE, Pressemitteilung vom 17.03.2026

Mit einem gesetzlichen Kraftstoffmaßnahmenpaket geht die Bundesregierung gegen überhöhte Kraftstoffpreise vor. Die militärische Eskalation im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus haben zu deutlich steigenden Kraftstoffpreisen geführt. In Deutschland sind die Preise teilweise stärker gestiegen als im europäischen Durchschnitt. Das belastet Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im Umlaufverfahren ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Verlässlichkeit der Preisinformation und den Wettbewerb verbessert.

Das Kraftstoffmaßnahmenpaket stärkt den Wettbewerb im Kraftstoffmarkt mit drei Einzelmaßnahmen:

1. Begrenzung der Preiserhöhungen an Tankstellen

Ein neues Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) sorgt künftig dafür, dass die Kraftstoffpreise an Tankstellen nur noch einmal am Tag um 12 Uhr mittags angehoben werden dürfen. Preissenkungen bleiben hingegen jederzeit und beliebig oft möglich. Damit können sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser auf die Kraftstoffpreise verlassen und leichter unter Nutzung der bestehenden Preisvergleichs-Apps und anderer digitaler Tools preisbewusst tanken. Dies stärkt den Wettbewerb zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Stärkerer Wettbewerbsdruck von der Nachfrageseite kann überhöhten Preisen entgegenwirken.

2. Effektivere Kontrolle hoher Preise

Darüber hinaus sollen die Kartellbehörden bei der Kontrolle missbräuchlich hoher Preise von marktmächtigen oder marktstarken Mineralölkonzernen gestärkt werden. Bisher müssen die Kartellbehörden in langwierigen Verfahren erst die Grundlagen der geforderten Preise ermitteln. Durch die Gesetzesänderung müssen die Unternehmen der Behörde darlegen, wie die geforderten Preise zustande kommen. Das Bundeskartellamt soll zudem nicht nur gegen Unternehmen vorgehen können, die den gesamten Markt beherrschen. Auch Unternehmen, von denen lediglich einzelne Vertragspartner abhängig sind, sollen verschärft kontrolliert werden können.

3. Schnelleres und effektiveres Vorgehen nach Sektoruntersuchungen

Um den Wettbewerb auch strukturell rascher stärken zu können, wird das Bundeskartellamt im Bereich der Sektoruntersuchungen gestärkt. Solche vertieften Untersuchungen der Wettbewerbsverhältnisse ganzer Branchen sind bereits ein wichtiges Instrument, um weitreichende Wettbewerbsprobleme auf einzelnen Märkten zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus Sektoruntersuchungen kann das Bundeskartellamt verwerten, um Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs anzuordnen. Durch eine Straffung des Verfahrens soll dies nunmehr schneller möglich sein.

Nächste Schritte

Nach Beschluss des Kabinetts wurde das Kraftstoffmaßnahmenpaket nun dem Parlament zugeleitet. In Absprache mit den Fraktionen soll ein verkürztes und maximal beschleunigtes parlamentarisches Verfahren erfolgen. Damit ist ein Inkrafttreten bereits Anfang April möglich. Parallel erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium weiterhin die mit internationalen Partnern beschlossene Freigabe von Teilen der nationalen Ölreserven. Damit wird den Märkten ein weiteres Signal der Stabilität gegeben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 4 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil 4 C 1.25 vom 17.03.2026

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die – im September 2019 erhobene und im Februar 2022 begründete – Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum. Das Urteil verstößt aber gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Kündigung nach Kirchenaustritt: Strenge Anforderungen an kirchliche Arbeitgeber

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. So entschied der EuGH (Rs. C-285/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.03.2026 zum Urteil C-285/24 vom17.03.2026

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat1, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr2 aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen.

Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 auszulegen.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt5, während

  • diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und
  • dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt,

wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, sodass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Fußnoten

1Durch Erklärung vor der zuständigen kommunalen Behörde. Diese setzt nur die katholische Kirche und den Arbeitgeber – damit er dies bei der Berechnung der Vergütung des Mitarbeiters berücksichtigen kann – darüber in Kenntnis.

2Nachdem sie ihren Wiedereintritt abgelehnt hat.

3Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

4Konkret geht es um das Grundrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Verbot von Diskriminierungen wegen der Religion.

5Oder, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nach einem Austritt wieder in diese Kirche eintritt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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