Bundesrat nimmt Stellung zu Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Als Unterrichtung liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ vor. Darin unterstützt der Bundesrat das Ziel der Regierungsvorlage und befürwortet auch das im Gesetzentwurf vorgesehene Drei-Säulen-Modell.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.05.2023

Als Unterrichtung (20/6946) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) vor. Darin unterstützt der Bundesrat das Ziel der Regierungsvorlage, neben den inländischen und innereuropäischen Potenzialen auch in Drittstaaten Personen für eine Erwerbsmigration nach Deutschland zu gewinnen, und befürwortet auch das dazu in dem Gesetzentwurf vorgesehene Drei-Säulen-Modell.

(…)

In seiner Stellungnahme mahnt der Bundesrat, dass das Drei-Säulen-Modell nur dann zum Erfolg führen wird, wenn alle damit verbundenen Rahmenbedingungen in der Umsetzung verbessert werden. Insbesondere sei eine vollständige Digitalisierung der Visumsverfahren über die Auslandsvertretungen Deutschlands anzustreben und umzusetzen. Auch plädiert der Bundesrat für eine weitere Senkung bürokratischer Hürden. So müssten beispielsweise einzelne Verfahrensschritte in jedem Stadium für alle Beteiligten transparent nachvollziehbar sein. Daneben müssten die Verwaltungsstrukturen im In- und Ausland so ausgestattet sein, dass sie wirksame Unterstützung beim Zuwanderungsprozess leisten können. Dies gelte insbesondere für die deutschen Botschaften und Auslandsvertretungen, die personell bedarfsgerecht aufgestockt werden müssten. Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung unter anderem, das Angebot an geförderten Sprachkursen im Inland und im Ausland erheblich auszubauen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 405/2023

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Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ nicht irreführend

Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 4/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 6 U 4/23 vom 11.05.2023

Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend.

Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 31.05.2023 veröffentlichten Urteil.

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den Antragsgegnern untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.

Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Bezeichnung der von den Antragsgegnern betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend, begründete das OLG seine Entscheidung. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. „Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, das von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, untermauert der Senat seine Einschätzung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: LG Frankfurt

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Sparda-Bank Berlin unterliegt erneut im Streit um Bankgebühren

Das LG Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kunden anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden (Az. 52 O 103/22).

vzbv, Presssemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil des LG Berlin 52 O 103/22 vom 09.03.2023 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen unzulässige Bankformulare

Das Landgericht Berlin hat der Sparda-Bank Berlin untersagt, Klauseln zu Verwahrentgelten für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten zu verwenden, wenn diese den Kund:innen anhand gesonderter Formulare zur Unterschrift vorgelegt werden. Unzulässig sind auch vorformulierte „Vereinbarungen“, mit denen Kund:innen auf berechtigte Erstattungsansprüche verzichten. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Kund:innen weiterhin ihre Ansprüche geltend machen und unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückverlangen. Das Urteil ist bereits das dritte, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in derzeit laufenden Gerichtsverfahren um Bankgebühren gegen die Sparda-Bank erwirkt hat.

„Bankkund:innen haben das Recht, unrechtmäßig einbehalte Kontogebühren zurückzufordern. Vorformulierte Klauseln zu Verwahrentgelten sind unserer Auffassung nach generell rechtswidrig“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Rechtsprechung dürfen Banken nicht umgehen, indem sie sich die Zustimmung zu Verwahrentgelten über eine vorformulierte Vereinbarung einholen oder Kund:innen zu undurchsichtigen Verzichtserklärungen drängen.“

Kein Verwahrentgelt für Giro- und Tagesgeldkonten

Die Sparda-Bank hatte im August 2021 Kund:innen postalisch aufgefordert, beigefügte Formulare unterschrieben zurückzusenden. Darunter befand sich eine „Vereinbarung“, in der Kund:innen der Erhebung von Verwahrentgelten auf ihren Giro- und Tagesgeldkonten zustimmen sollten.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verbraucher:innen durch Verwahrentgelte unangemessen benachteiligt werden. Die Verwahrung von Geld auf Tages- und Girokonten unterliege dem Darlehensrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei die Bank als Darlehensnehmerin verpflichtet, den Zins zu zahlen und nicht die Kund:innen. Der könne zwar auf null sinken, aber nie ins Minus rutschen. Bei Girokonten sei die Geldverwahrung außerdem nur eine notwendige Nebenleistung im Rahmen des Girovertrags. Dafür stehe der Bank kein gesondertes Entgelt zu.

Kund:innen sollten auf Ansprüche verzichten

Die Sparda-Bank Berlin hatte ihrem Schreiben auch eine Verzichtserklärung beigefügt. Damit sollten Kund:innen auf sämtliche Ansprüche verzichten, die ihnen „infolge des Urteils des Bundesgerichtshofes (27. April 2021, Az.: XI ZR 26/20)“ zustehen – auch auf die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Gebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank untersagt, mit denen Änderungen dieser Bedingungen und auch der Preise ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen möglich waren. Diese branchenweit verwendeten Klauseln waren aus Sicht des BGH zu weit gefasst und sahen weder mögliche Gründe noch Grenzen für Änderungen vor. Entgelte, die auf Grundlage solcher Änderungsklauseln erhoben wurden, können Kund:innen grundsätzlich zurückfordern.

Das Landgericht Berlin entschied, dass die vorformulierten Verzichtserklärungen der Bank wegen unzureichender Transparenz unwirksam sind. Weder aus dem Formular noch aus dem Anschreiben sei ersichtlich, worauf sich die genannte Rechtsprechung des BGH genau beziehe. Nicht erkennbar sei auch, auf welche konkreten Ansprüche die Kund:innen verzichten sollten und welchen Umfang der Verzicht einnehme. Laut Landgericht Berlin sei es für eine:n durchschnittliche:n Kund:in nicht ohne weiteres möglich, alle Vertragsunterlagen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf mögliche Mängel hin zu untersuchen und eine Gesamtrechnung zu erstellen.

Drei laufende vzbv-Verfahren gegen Sparda-Bank Berlin

Der Rechtsstreit ist eines von drei laufenden Verfahren, die der vzbv seit 2021 gegen die Sparda-Bank Berlin eingeleitet hat. Bereits Ende 2021 hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Klauseln im Preisverzeichnis der Bank über die Erhebung von Verwahrentgelten bei Giro und Tagesgeldkonten unzulässig sind. In einem weiteren Verfahren untersagte das Gericht der Bank per einstweiliger Verfügung eine irreführende Aussage, mit der sie ihre Kund:innen unter anderem zum Verzicht auf Erstattungsansprüche aufgefordert hatte. In beiden Verfahren läuft derzeit noch eine Berufung der Sparda-Bank beim Berliner Kammergericht. Auch gegen das aktuelle Urteil hat das Kreditinstitut Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Quelle: vzbv

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Nach Trennung in der Partnerschaft: „Umgangsrecht“ kann es auch für einen Hund geben

Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. So entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 149/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 30.05.2023 zum Urteil 2 S 149/22 vom 12.05.2023

Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

Der Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Dies sah die Kammer anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht hat hier als Berufungsgericht entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim überwiegend bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LG Frankenthal

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EU-Richtlinie hat Breitbandausbau gefördert

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Senkung der Breitbandkosten hat nach Angaben der Bundesregierung den flächendeckenden Ausbau von Gigabit-Netzen in Deutschland gefördert. Im Gesetzgebungsprozess zum sog. „Gigabit Infrastructure Act“ wird sich die Regierung dafür einsetzen, dass der im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Standard an Überbauschutz erhalten bleibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.05.2023

Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Senkung der Breitbandkosten hat nach Angaben der Bundesregierung den flächendeckenden Ausbau von Gigabit-Netzen in Deutschland gefördert. Im Gesetzgebungsprozess zum sogenannten „Gigabit Infrastructure Act“ werde sich die Regierung dafür einsetzen, dass der im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Standard an Überbauschutz erhalten bleibe, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6906) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/6406).

Eine systematische Messung der Dauer von Genehmigungsverfahren, die beim Breitbandausbau erforderlich sind, liegt nicht vor, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Die Prüfungen dazu, ob die Revision der Richtlinie per Verordnung umgesetzt werden soll, seien noch nicht abgeschlossen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 403/2023

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Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Darauf weist das BMJ hin.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.05.2023

An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Der Start des Einheitlichen Patentgerichts und des EU-Einheitspatents stärken die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa. Zukünftig müssen innovative Unternehmen für den Schutz ihrer technischen Erfindungen Patente nicht mehr einzeln für alle Mitgliedstaaten anmelden, aufrechterhalten und im Streitfall vor Gericht geltend machen. Durch das neue System steht ein einheitliches Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung der Entscheidungen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Umsetzung der Reform ist ein besonderes Beispiel für eine gelungene europäische Kooperation. Mit der Einführung des EU-Einheitspatents wird ein neues Instrumentarium geschaffen, von dem die innovative Industrie und gerade kleine und mittlere Unternehmen in Europa profitieren werden. Denn sie können in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten sparen.“

Das EU-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5.000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.

An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.

Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, so dass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.

Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH a.D. Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin kommt aus Frankreich.

Am Sitz des EPG in Luxemburg findet am 30.05.2023 die Eröffnungsfeier statt, an der auch Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann teilnehmen und eine Rede halten wird.

Quelle: BMJ

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Kein Anspruch auf Parkplatzrückbau und Änderung der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde

Das VG Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen (Az. 2 K 1091/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.05.2023 zum Urteil 2 K 1091/22 vom 10.05.2023

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen.

In den Jahren 2019 und 2022 fanden in der beklagten Ortsgemeinde Rodungs- und Baumaßnahmen statt, in deren Zuge es u. a. zu der Erweiterung eines Anliegerparkplatzes und der Neuanlegung eines Gehweges gekommen ist. Der Kläger, Eigentümer eines in der Nähe der vorgenannten Rodungs- und Baumaßnahmen gelegenen Grundstücks, wandte sich im April 2022 an die beklagte Ortsgemeinde. Er sprach sich gegen die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Erweiterung der Anliegerparkfläche aus und forderte eine Wiederaufforstung der gerodeten Fläche. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage, mit der er die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung des Anliegerparkplatzes und der Neuanlage eines Gehweges in Anspruch nahm und überdies die Änderung der Straßenreinigungssatzung in Bezug auf die Übertragung der Schneeräumungspflicht beanspruchte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch auf Rückbau und Wiederaufforstung ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Die Beklagte habe durch die Erweiterung der Anliegerparkfläche sowie die Neuanlegung des Gehweges schon keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Davon unabhängig könne der Kläger insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe ihm kein Anspruch auf Änderung der Straßenreinigungssatzung zu. Die dort geregelte Übertragung der Schneeräumungspflicht sei im Fall des Klägers, der seinen Straßenabschnitt gegebenenfalls mehrfach räumen müsse, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Gesetzliche Neuregelungen Juni 2023

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im Juni 2023.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.05.2023

Der Kulturpass mit einem Budget von 200 Euro soll 18-Jährige für Kulturveranstaltungen begeistern. Die Länder erhalten vom Bund drei Milliarden Euro, um die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern auszubauen. Unternehmen werden bei Plastikmüll in die Verantwortung genommen. Und Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung bei der Blutspende hat ein Ende.

Kultur

200 Euro für kulturbegeisterte 18-Jährige

Jugendliche, die in diesem Jahr 18 Jahre alt werden, erhalten mit dem Kulturpass ein Budget in Höhe von 200 Euro. Dieses Budget können sie ab Mitte Juni zwei Jahre lang auf einer digitalen Plattform einlösen. Veranstalter können sich bereits jetzt dort registrieren und beispielsweise Tickets für Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen anbieten. Auch Eintrittskarten für Museen, Ausstellungen oder Parks sowie Bücher, Tonträger und Noten sollen zum Angebot gehören.

Bildung

Drei Milliarden Euro für Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern

Der Bund stellt den Ländern rund drei Milliarden Euro für den Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen zur Verfügung. Kinder können im Ganztag gezielt gefördert und Familien bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt werden. Das Gesetz zum neuen „Investitionsprogramm Ganztagsbetreuung“ trat Mitte Mai in Kraft.

Bahn

Keine Entschädigung, wenn höhere Gewalt im Spiel

Fahrgäste können in vielen Fällen bei Verspätung oder Ausfall des Zuges eine Erstattung der Kosten verlangen – und das europaweit. Ab dem 7. Juni 2023 muss das Eisenbahnunternehmen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung verursacht ist durch: höhere Gewalt wie extreme Wetterbedingungen, Verschulden des Fahrgasts oder das Verhalten Dritter wie das Betreten der Gleisanlage oder ein Sabotage-Akt.

Umwelt

Plastikmüll – Hersteller werden in die Pflicht genommen

Ob Plastiktüten, Getränkebecher oder Zigarettenfilter: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffe werden zu einer Sonderabgabe verpflichtet. So werden die Verursacher in die Verantwortung genommen und das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen begrenzt. Das Gesetz ist Mitte Mai 2023 in Kraft getreten. Die Sonderabgabepflicht für die meisten Produkte wird 2025 wirksam.

Gesundheit

Blutspenden – ohne Diskriminierung

Bisher durften einige Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität kein Blut spenden. Diese Praxis hat seit dem 16. Mai 2023 ein Ende. Um den hohen Sicherheitsstandard von Blutprodukten zu halten, erfolgt die Auswahl der Spenderinnen und Spender nach einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag verabschiedet Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Mehr Leistungen und stabile Finanzen

Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Der Bundestag hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.05.2023

Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: „Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient.“ Der Bundestag hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet.

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Das hat der Bundestag heute mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

Beiträge werden erhöht – Kinder berücksichtigt

Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Hintergrund: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Häusliche Pflege stärken – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten

Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Digitalisierung voranbringen

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege werden künftig noch besser genutzt. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Quelle: Bundesregierung

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Arbeitsförderung: Wann endet im Alter die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung?

Das SG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung (Az. S 15 AL 135/22).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil S 15 AL 135/22 vom 27.03.2023 (nrkr)

Agentur für Arbeit lehnt Beitragserstattung ab

Die Klägerin war als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 1. Januar 2021 erreicht habe.

Sozialgericht: Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Sozialgericht hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente. Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das Sozialgericht. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 28a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1. (…)

2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.-5. (…)

§ 28a Absatz 5 SGB III:

Das Versicherungspflichtverhältnis endet

1.-3.(…)
4.in den Fällen des § 28 SGB III,
5.(…)

§ 28 Absatz 1 SGB III:

Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.-3.(…)

§ 235 Absatz 2 SGB IV:

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr 1955: Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre 9 Monate.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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