EuGH: Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand

Im Rahmen eines aktuell vor dem EuGH geführten Verfahrens steht das in der BRAO verankerte Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 25.07.2023

BRAK nimmt gegenüber BMJ Stellung zum EuGH-Vorlageverfahren des Bayerischen AGH

Im Rahmen eines aktuell vor dem EuGH geführten Verfahrens steht das in der BRAO verankerte Fremdbesitzverbot auf dem Prüfstand.

Mit Beschluss vom 20.04.2023 hat der Bayerische AGH dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt, wenn nach den Gesetzen eines Mitgliedstaates einer Rechtsanwaltsgesellschaft zwingend die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen ist, wenn ein Geschäftsanteil der Rechtsanwaltsgesellschaft auf eine Person übertragen wird, die nicht die besonderen beruflichen Anforderungen erfüllt, die nach dem Recht des Mitgliedstaates an den Erwerb eines Geschäftsanteils geknüpft sind.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) beabsichtigt, sich zu diesem Vorlageverfahren zu äußern und ermöglichte der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) – wenn auch binnen kürzester Frist – sich als Dachorganisation der deutschen Anwaltschaft einzubringen.

Die BRAK-Ausschüsse Europa und BRAO haben inzwischen eine Stellungnahme zum Vorlageverfahren abgegeben, mit der sie zum Ausdruck bringen, dass sie die unionsrechtliche Verteidigung der in Deutschland geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zum sog. Fremdbesitzverbot vor dem Europäischen Gerichtshof für erfolgsversprechend und zwingend geboten erachten.

Einzelheiten sind der Stellungnahme 41/2023 zu entnehmen.

Quelle: BRAK

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Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das LG Frankfurt hat dem Energieversorger Eprimo auf Klage des vzbv die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen (Az. 2-24 O 156/21).

vzbv, Mitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 156/21 des LG Frankfurt vom 26.05.2023 (nrkr)

Landgericht Frankfurt gibt Klage des vzbv gegen die Eprimo GmbH statt

  • Datenschutzhinweise sahen die Weitergabe von nicht bonitätsrelevanten Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei vor.
  • LG Frankfurt: Weitergabe von Kundendaten ohne anerkannten Rechtfertigungsgrund ist unzulässig und kann Verbraucher:innen schaden.
  • vzbv ist auch bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagebefugt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Verbraucher und Verbraucherinnen, die sich vertragsgemäß verhalten, müssen es nicht hinnehmen, dass die im Rahmen ihres Stromvertrags erhobenen Daten ohne Anlass an Auskunfteien wie die Schufa weitergeleitet werden“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese Informationen können in manchen Fällen zu Nachteilen bei künftigen Vertragsschlüssen führen.“

Weitergabe von Kundendaten ohne konkreten Anlass

Laut den Geschäftsbedingungen war Eprimo berechtigt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kund:innen einzuholen. Auch war Eprimo demnach berechtigt, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln. Die Klausel war jedoch so formuliert, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, selbst wenn die Kund:innen sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.

Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Die Klausel ermögliche es, sog. Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien. Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich. Auf diese Rechtsgrundlagen hatte Eprimo sich in der Klausel berufen.

Das Gericht führte weiter aus, dass aus der Sicht der Betroffenen die Gefahr bestehe, dass ein umfassendes Bild über ihre Persönlichkeit erstellt werde. Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchten Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne für Verbraucher:innen negative Folgen haben: Erfahre ein Stromanbieter von der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde bei Strom- und anderen Dienstleistungsverträgen regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.

vzbv darf auch gegen Datenschutzverstöße klagen

Eprimo hatte vergeblich versucht, dem vzbv das Recht abzusprechen, gegen die Datenschutzhinweise des Unternehmens zu klagen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellte das Landgericht Frankfurt klar: Als Verband zur Wahrung der Verbraucherinteressen darf der vzbv auch gegen Verstöße gegen den Datenschutz vorgehen. Verbraucherschutz stehe auch mit Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucher:innen in Zusammenhang.

Hinweis: Im vergangenen Jahr hatte der vzbv eine ähnliche Klausel im Rahmen eines Mobilfunkvertrags beanstandet.

Quelle: vzbv

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Führerscheinentzug wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 11 L 184/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.07.2023 zum Beschluss VG 11 L 184/23 vom 17.07.2023

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller war im Juli 2022 mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs. Da er Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an geparkte Autos geriet, wurde er von der Polizei angehalten und ihm eine Blutprobe abgenommen. Diese wies einen THC-Wert von 4,4 ng/ml auf. Gegenüber den Polizisten äußerte der Antragsteller, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und jeden Tag Auto zu fahren; dies stellte er im Nachhinein als nicht ernst gemeint dar. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Der Antragsteller reagierte nicht. Ihm wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen.

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies sei beim Antragsteller anzunehmen, weil er das zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht eingereicht habe. Eines solchen Gutachtens bedürfe es, um zu klären, ob der gelegentlich Cannabis konsumierende Antragsteller nur einmalig nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe oder dies auch in Zukunft nicht tun werde. Auch beim (erlaubnisfreien) Fahren mit einem Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten. Die Grenze hinnehmbaren Cannabiskonsums sei überschritten, wenn auch nur die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe; dies nehme die Rechtsprechung – jedenfalls beim Fahren eines Autos – bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml an. Vorliegend sei neben dem deutlich überschrittenen THC-Wert erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle im Juli 2022 durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet und einen regelmäßigen Verstoß gegen das Trennungsgebot auch beim Autofahren eingeräumt habe. Die gesetzte Frist von drei Monaten zur Beibringung des Gutachtens sei ausreichend gewesen, weil Zweifel an der Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot rasch zu klären seien. Das öffentliche Interesse, schwere Personen- und Sachschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sein könnten, rechtfertige schließlich den sofortigen Entzug des Führerscheins.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Auslagen eines Anwalts: Terminsvertretung nur bei Auftrag des Mandanten erstattungsfähig

Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht lt. BGH dessen Gebühren festsetzen (Az. VIII ZB 53/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2023 zum Beschluss VIII ZB 53/21 vom 09.05.2023

Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht dessen Gebühren festsetzen, so der BGH.

Ein Gericht kann die Kosten für eine Terminsvertretung nur festsetzen, wenn die Partei die Vertretung direkt beauftragt hat oder diese Beauftragung zumindest in ihrem Namen erfolgt ist. Hat hingegen die hauptbevollmächtigte Kanzlei die Terminsvertretung engagiert, so sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei sei es nicht möglich, die Kosten als Auslagen des Anwalts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. §§ 675, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustufen. Damit traf der BGH in einer umstrittenen Rechtsfrage eine Entscheidung (BGH, Beschluss vom 09.05.2023 – VIII ZB 53/21).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger eine ortsansässige Kanzlei beauftragt, sie in einem Rechtsstreit in Berlin zu vertreten. Für zwei Verhandlungstermine wurde eine Terminsvertreterin tätig. Dafür stellte die Vertreterin eine Rechnung und machte u. a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG geltend. Die Rechnung war allerdings nur an die Kanzlei und nicht an die Kläger adressiert. Das Landgericht setzte zwar die Terminsgebühr antragsgemäß fest, lehnte jedoch die Festsetzung der von den Klägern beantragten Verfahrensgebühr der Terminsvertreterin ab. Eine sofortige Beschwerde dagegen beim Kammergericht blieb ohne Erfolg – ebenso wie nun die Rechtsbeschwerde beim BGH.

BGH zu den Kosten für die Terminsvertretung

Auch der BGH war nun der Ansicht, die Verfahrensgebühr könne nicht festgesetzt werden, weil die Voraussetzungen dafür (Nr. 3401 VV RVG) nicht vorlägen. Dabei richtete sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter fielen nach ständiger Rechtsprechung aber nur an, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei beauftragt worden sei, also ein Vertrag mit den Mandanten bestehe. Nicht aber, wenn der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt habe – dann sei der Terminsvertreter lediglich dessen Erfüllungsgehilfe.

Im konkreten Fall habe die Partei nicht glaubhaft machen können, die Terminsvertreterin selbst beauftragt zu haben. Dies ergebe sich weder aus der Akte noch aus der Rechnung. Letztere hätte hier auf den Namen der Mandanten lauten müssen und nicht auf den der Kanzlei. Auch die Abrechnung nach dem RVG, die ja üblicherweise nur gegenüber Mandanten erfolgt, lasse keinen anderen Rückschluss auf die Person des Auftraggebenden zu.

Anschließend nimmt der BGH Stellung in einer bislang umstrittenen Rechtsfrage: So könnten die Kosten der Terminsvertreterin nicht über den Ersatz entstandener Aufwendungen der Kanzlei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB erstattet werden. Dem Argument, die Kosten seien ja zur Wahrnehmung des Mandats erforderlich gewesen, erteilte der BGH eine Absage. Vielmehr seien diese Kosten überhaupt keine „Aufwendungen“, weil sie nicht zu fremden, sondern zu eigenen Zwecken der Kanzlei erbracht worden seien. Schließlich erbringe die Terminsvertreterin einen Teil der Hauptleistung der Kanzlei aus dem anwaltlichen Dienstvertrag. Außerdem erhalte die Hauptbevollmächtigte ja bereits die Terminsgebühr von seinen Mandanten und werde damit bereits entlohnt.

Quelle: BRAK

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Streit um Herausgabe eines Hundes

Im Streit um die Herausgabe des 11-jährigen Chihuahua-Rüden „Keks“ erachtete das AG München die Klage einer Münchnerin für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagten zur Herausgabe des Hundes (Az. 275 C 1437/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.07.2023 zum Urteil 275 C 1437/23 vom 11.07.2023 (nrkr)

Im Streit um die Herausgabe des 11-jährigen Chihuahua-Rüden „Keks“ erachtete das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagten am 11.07.2023 zur Herausgabe des Hundes.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten waren der Auffassung, Eigentümer des Hundes „Keks“ zu sein. Der von der Klägerin im Alter von einem Jahr erworbene Hund lebte seit Oktober 2021 durchgehend bei den Beklagten. Die Klägerin hatte den Hund aufgrund ihrer damaligen schwierigen persönlichen Situation in die Obhut der Beklagten gegeben. Sie sei damals hochschwanger gewesen und hätte sich von dem Kindsvater getrennt, weshalb sie das Angebot der Beklagten angenommen hätte, den Hund bei sich aufzunehmen. Nach Angaben der Klägerin hatte sie dabei jedoch von vorneherein klargestellt, dass dies nur vorübergehend sei und sie den Hund zurückholen werde, „sobald sie es wieder schaffe“. Auch das zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Angebot der Beklagten, den Hund dauerhaft zu übernehmen, habe sie abgelehnt. Im Mai 2022 habe sie den Hund erfolglos von den Beklagten zurückverlangt.

Nach Angaben der Beklagten war Chihuahua „Keks“ bereits im Juni 2021 zu ihnen gekommen. Im September 2021 hätte die Klägerin den Hund zwar nochmals herausgefordert. Nach drei bis vier Tagen sei er jedoch wieder zu Ihnen gekommen. Die Beklagten behaupteten, der Chihuahua sei zum dauerhaften Verbleib abgegeben worden.

Das Gericht führte zur Begründetheit der Klage wie folgt aus:

„Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Chihuahuas aus § 985 BGB, denn die Klägerin ist weiterhin Eigentümerin des Chihuahuas und ein Besitzrecht der Beklagten besteht nicht. (…) Ein Nachweis für eine dingliche Einigung der Parteien dahingehend, dass der Hund dauerhaft und nicht nur vorübergehend bei den Beklagten verbleiben soll, liegt nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht vor. (…) Nach Auffassung des Gerichts steht es im Hinblick auf die Frage, ob eine Einigung der Parteien über einen dauerhaften Eigentumsübergang des Hundes an die Beklagten vorliege, Aussage gegen Aussage, ohne dass eine Aussage gegenüber der anderen überwiegt und ohne dass einer der Aussagen ein erhöhter Beweiswert zukommt. (..) Weitere Beweismittel, die eine entsprechende Einigung belegen könnten, liegen hingegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Beklagten und die entsprechenden vorgelegten Unterlagen, die die Pflege des Hundes durch die Beklagten betreffen zwar ihre Bemühungen um das Tierwohl dokumentieren.

Dies ist jedoch nicht geeignet, einen Nachweis über die dingliche Einigung zu führen, da insoweit der für eine Einigung erforderliche rechtsverbindliche Erklärungswille der Klägerin nicht erkennbar ist. Auf der bloßen Grundlage des sich widersprechenden Aussagen der Parteien lässt sich hingegen keine richterliche Überzeugung begründen. Die beweispflichtige Beklagtenpartei ist ein Nachweis über das Vorliegen einer entsprechenden dinglichen Einigung daher nicht gelungen.

Eine dingliche Einigung i. S. v. §§ 929 S.1, 90a BGB ist auch nicht konkludent durch die Länge der Zeitdauer zustande gekommen. Die von der Beklagtenpartei dargelegte Pflege des Hundes und das Gewährenlassen durch die Klägerin stellt insoweit keine konkludente Einigung über einen dauerhaften Einigungsübergang dar, da es auch insoweit an einem rechtsverbindlichen Erklärungswillen der Klägerin fehlt.

Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Chihuahua auch nicht durch Dereliktion an die Beklagten verloren. Nach § 958 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige das Eigentum an einer Sache, der eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dann herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Äußerung eines Aufgabewillens durch die Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Eigentümer das künftige Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig sein muss (…). Durch die Abgabe des Hundes an die Beklagten hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Chihuahuas gerade nicht gleichgültig ist. Dass die Klägerin nach der Abgabe an die Beklagten einen längeren Zeitraum den Hund nicht herausverlangte, begründet hingegen keine Gleichgültigkeit, denn die Versorgung des Hundes durch die Beklagten war unstreitig sichergestellt. Die Beklagten haben zudem gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Insbesondere liegt kein schuldrechtliches Besitzrecht aufgrund einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB vor.

Eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zwar wird seitens der Beklagtenpartei behauptet, der Ausspruch der gegnerischen Seite, der Hund solle bei den Beklagten bleiben, stelle ein konkludentes Schenkungsversprechen nach § 516 Abs. 1 BGB dar. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Aussage von der Klägerin bestritten wurde. Die Unaufklärbarkeit geht, wie bereits dargelegt, hingegen zulasten der Beklagten. Ein Nachweis über entsprechende Einigung einer unentgeltlichen Zuwendung zugunsten der Beklagten ist somit nicht gegeben.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Rechtliche Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 24.07.2023 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.07.2023

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 24.07.2023 veröffentlicht hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbstständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Die Inflation spüren alle. Betroffen sind auch die beruflichen und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie die Betreuungsvereine. Von ihrem Einsatz profitieren jeden Tag viele Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst regeln können. Insbesondere die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeiter nach TVÖD bezahlen, können die gestiegenen Kosten nicht kompensieren. Ein zügiger Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine ist deshalb richtig und notwendig. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir bestehende Notlagen abfedern. Wir haben uns mit den Ländern eng abgestimmt. Ich bin optimistisch, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss bringen. Ein starkes Interesse daran haben wir alle: Denn Betreuung ist ein Thema, das jeden und jede betreffen kann.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor.

1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.

Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.

2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung erhalten – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.

3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.

Der Gesetzentwurf soll als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31. August Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 12 BA 1/23 R, u. a.).

BSG, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zu den Revisionsverfahren B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R vom 20.07.2023

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Az. B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.

Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass – wie in anderen Statusverfahren auch – die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Quelle: Bundessozialgericht

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Bundesgerichtshof zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“

Der u. a. für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des BGH hat im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des BGH vom 26. Juni 2023 zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“ nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 entschieden (Az. III ZR 267/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil III ZR 267/20 vom 20.07.2023

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Anschluss an die Entscheidungen des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22; dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023) zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“ nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen, nämlich einem die Abgasrückführung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalteinrichtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zusteht (dazu Pressemitteilung Nr. 100/2023).

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

§ 27 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Für die Folgen eines Hundebisses kann der Führer eines Polizeihundes auch persönlich haften

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen. So entschied das LG Lübeck (Az. 15 O 81/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 20.07.2023 zum Urteil 15 O 81/22 vom 23.06.2023 (nrkr)

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen.

In einem von dem Landgericht Lübeck zu entscheidenden Rechtsstreit hatte ein Polizeibeamter seinen Diensthund am Graswarder Strand in Heiligenhafen frei laufen lassen. Der Hund fiel am Strand ein Kind an. Er schnappte nach diesem und biss es mehrfach an Kopf und Beinen. Das Kind musste in ärztliche Behandlung. Es erlitt aber keine dauerhaften Verletzungen oder Narben.

Der zuständige Richter am Landgericht Lübeck musste herausfinden, was genau passiert war. Er hat sich hierzu den Strandabschnitt vor Ort angesehen. Er hat auch eine Zeugin – die Mutter des Kindes – befragt.

Das Urteil: Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt, als der den Hund von der Leine ließ. Zu diesem Zeitpunkt seien das Kind und seine Mutter bereits in der Nähe gewesen. Dies hätte der Hundeführer auch erkennen müssen. Denn der Strandabschnitt sei gut zu überblicken. Das Kind habe kurz vor dem Angriff des Hundes eine Buhne zum Balancieren genutzt. Und seine Mutter sei auch gut zu sehen gewesen.

Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind.

Im Ergebnis muss jetzt der Hundeführer dem Land Schleswig-Holstein ca. 2.000 Euro auf eigene Kosten erstatten. Das Land hatte die entsprechenden Ansprüche des Kindes bereits zuvor bezahlt.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2023 – 15 O 81/22 – ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Das Laptop des Betriebsrats muss nicht fest montiert werden

Das ArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht (Az. 14 BV 208/20).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 18.07.2023 zum Beschluss 14 BV 208/20 vom 10.01.2023

Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.

Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln am 24.06.2022 (Az. 9 TaBV 52/2) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne. Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.

Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 05.06.2023 zurückgewiesen (Az. 5 Ta 26/23).

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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