Ein teurer Umzug: Schadensersatz für zerkratzten Aufzug?

Muss ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 4 O 98/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil 4 O 98/21 vom 24.04.2023 (nrkr)

Muss ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen? Diese Frage hatte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. Dort ist ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist. Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte der Beklagte an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Kläger behauptet, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro (netto) verursache. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro und ist der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 Euro.

Die Entscheidung

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht für die Kammer fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Auch sind die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im Rahmen der durchgeführten Abwägung spreche für einen Austausch der beschädigten Teile, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei. Zwar handele es sich nur um eine „optische“ Beeinträchtigung, welche aber nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich erkennbar sei.

Auch scheitere ein Abzug „Neu für Alt“, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) …

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Rat und EU-Parlament einigen sich auf Einführung des ESAP

Am 23.05.2023 haben sich der Rat und das EU-Parlament auf eine vorläufige Einigung zum einheitlichen EU-Zugangspunkt zu finanziellen und nicht-finanziellen Unternehmensinformationen (ESAP) geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.05.2023

Am 23.05.2023 haben sich der Rat und das EU-Parlament auf eine vorläufige Einigung zum einheitlichen EU-Zugangspunkt zu finanziellen und nicht-finanziellen Unternehmensinformationen (ESAP) geeinigt. Der finale Verordnungstext liegt noch nicht vor.

Fest steht jedoch, dass die Verordnung die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt, den ESAP einzurichten, um der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die die Unternehmen gemäß geltenden Rechtsvorschriften offenlegen müssen, sowie zu weiteren Informationskategorien, einschließlich finanzieller oder nachhaltigkeitsbezogener Informationen, die die Unternehmen freiwillig in den ESAP einspeisen. Durch ESAP werden den europäischen Unternehmen keine zusätzlichen Informationspflichten auferlegt.

Nach der vorläufigen Einigung soll die ESAP-Plattform ab Sommer 2027 zur Verfügung stehen und schrittweise ausgeweitet werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Schmerzensgeld für Kind bei rechtmäßiger Quarantäneanordnung

Das LG München II hat die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste (Az. 11 O 1858/21 Ent).

LG München II, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 11 O 1858/21 Ent vom 24.05.2023 (nrkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 24. Mai 2023 (Az. 11 O 1858/21 Ent) die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste.

„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld (…) zu“, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die Absonderungsanordnung beruhe auf einer gesetzesmäßigen Ermächtigungsgrundlage, wobei der Beklagte ohnehin nicht für legislatives Unrecht hafte, so die Kammer. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das damals 5 Jahre alte Kind im Kindergarten Kontakt zu einer mit dem SARS/COV2-Virus infizierten Betreuerin hatte. In einem solchen Fall eines „Ansteckungsverdachts“ ermächtige § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG a. F. i. V. m. §§ 29 bis 31 IfSG das Gesundheitsamt dazu, eine häusliche Absonderung für alle Kinder der Kindergartengruppe anzuordnen. „Dem Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und einer bestmöglichen Krankenversorgung gegenüber“, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Um (mögliche) Infektionsketten zu unterbrechen, sei die häusliche Quarantäne im familiären Umfeld ein angemessenes Mittel; die Dauer der Quarantäne sei bei einer Inkubationszeit der seinerzeit vorherrschenden COVID-19 Variante von 10 bis 14 Tagen auch nicht zu lang gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei für das Kind als Kontaktperson ein „Freitesten“ nicht zulässig gewesen. Das Gesundheitsamt habe sich an die Empfehlungen des RKI gehalten. Schließlich sei dem Kind auch kein spürbarer immaterieller Schaden entstanden: Es habe sich – zum Schutz anderer Menschen – im häuslichen Umfeld und im Garten frei bewegen können und keinerlei Demütigungen oder körperlichen Zwang ertragen müssen, die (gegebenenfalls) unter Ausgleichs- oder Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermögen würden.

Das Urteil vom 24. Mai 2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München II

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Schadensersatz wegen unterlassener Baumkontrolle

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt muss die Stadt Frankfurt a. M. wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz für einen durch einen herabfallenden Ast totalbeschädigten Fiat 500 zahlen (Az. 1 U 310/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil 1 U 310/20 vom 11.05.2023

Stadt muss wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz für einen durch einen herabfallenden Ast totalbeschädigten Fiat 500 zahlen.

Es ist nicht pflichtwidrig, wenn die Stadt Frankfurt am Main ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle an der sog. FLL-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrolliert. In begründeten Fällen sind allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen erforderlich. Da die Stadt hier trotz sichtbarer Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie der Klägerin auf Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Klägerin hatte ihren Fiat 500 im August 2019 in Frankfurt am Main in einem Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Dieses erlitt einen Totalschaden. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hatte den Baum letztmals im August 2018 kontrolliert.

Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage in Höhe von gut 6.500 Euro stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung.

Grundsätzlich genüge eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, „wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen“, führte der Senat unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Ob dies konkret eine zweimalige jährliche Kontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand erfordere oder aber eine einmalig jährliche Kontrolle ausreiche, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der Senat halte es sachverständig beraten nicht für pflichtwidrig, dass die Stadt Frankfurt am Main die im öffentlichen Straßenraum stehenden Bäume nicht generell in halbjährlichem Abstand einer Sichtkontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand unterziehe. Die Stadt stütze ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle dabei auf die sog. FLL-Richtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V). Diese gebe den fachlichen Standard zutreffend wieder und beruhe auf der Erfahrung von zahlreichen mit der Baumpflege befassten Fachverbänden. Demnach sei es grundsätzlich ausreichend, „bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen, soweit die Schädigungen so geartet sind, dass sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.“

Die Richtlinie sehe in begründeten Fällen allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen vor. Derartige Besonderheiten hätten hier vorgelegen. Nach Angaben des Sachverständigen habe die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt, „dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone (…) mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war“. Die Krone habe sich vielmehr als ausgesprochen schütter dargestellt. Dies Erscheinungsbild habe sich auch nicht erst seit der letzten Regeluntersuchung entwickeln können, sondern müsse in ähnlicher und auffälliger Weise schon seinerzeit bestanden haben. Die wiederholte und das übliche Maß übersteigende Beseitigung von Totholz und sog. Starkästen beinhaltete einen weiteren Hinweis auf die Vitalitätsbeeinträchtigung. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des in seiner Vitalität bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, „in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich besonders zu kontrollieren“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat das Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen. Ziel ist es, dass Bürgern sowie Unternehmen mehr Verwaltungsdienstleistungen digital in Anspruch nehmen können.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.05.2023

„Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

Die Bundesregierung hat das Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen. Ziel ist es, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mehr Verwaltungsdienstleistungen digital in Anspruch nehmen können.

Beim Vorhaben, ein breites digitales Onlineangebot an Verwaltungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, hat die Bundesregierung heute einen Meilenstein genommen: Das Kabinett hat das Paket für die digitale Verwaltung beschlossen.

Es besteht aus einem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes. Dieses setzt den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung und ist die zentral für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren. Zum anderen umfasst das Paket die Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung. Darin geht es unter anderem um eine enge Verzahnung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit Großprojekten wie den digitalen Identitäten.

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser begrüßt, dass sich Bund, Länder und Kommunen auf 15 besonders wichtige Leistungen fokussieren. Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel Ummeldungen, Eheschließungen, Baugenehmigung oder das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können. „Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“, so die Ministerin.

Vom Gesetzentwurf profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst. Konkret werden unter anderem folgende Punkte gesetzlich geregelt:

Für die Bürgerinnen und Bürger

Mit der BundID wird es künftig ein zentrales Bürgerkonto für alle geben. Bürgerinnen und Bürger können sich dadurch sicher identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach kann zudem mit den Behörden kommuniziert und Bescheide zugestellt werden.

Eine händische Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises können zukünftig alle Leistungen rechtssicher, einfach und einheitlich digital beantragt werden.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden klar geregelt: Es wird klargestellt, dass die Stellen, die Leistungen für den bundesweiten Einsatz entwickeln, auch für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich sind. Doppelprüfungen wegen unklarer Zuständigkeiten gehören damit der Vergangenheit an.

Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. Es wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet an den Bedarfen aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind.

Die Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Nutzung der Behördennummer 115 wird verbessert. Dafür werden datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.

Für die Unternehmen

Unternehmen können zukünftig alle Anträge über ein Konto stellen.

Unternehmensleistungen werden „digital only“. Konkret bedeutet das, dass nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Für die Wirtschaft ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich rund 60 Mio. Euro.

Für die Verwaltung

Durch die Digitalisierung wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Mitarbeitenden entlastet.

Neben diesen sehr konkreten gesetzlichen Fortschritten hat die Bundesregierung im Rahmen eines Begleitpapieres weitere Punkte auf den Weg gebracht, die zwar keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, aber ebenso wichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Bundesregierung auch dafür sorgt, dass staatliche Leistungen künftig online einfacher auffindbar und als solche erkennbar sind.

Quelle: Bundesregierung

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Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

Der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ und der App „Park & Collect“ war voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 1590/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Beschluss 4 B 1590/20 vom 24.05.2023

Der Widerruf der Registrierung eines Inkassounternehmens wegen dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ und der App „Park & Collect“ war voraussichtlich rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die vorausgegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.

Die Antragstellerin ist ein Inkassounternehmen, das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Bezug auf Inkassodienstleistungen in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen worden war. In der Vergangenheit hat sie unter anderem Forderungen geltend gemacht, die im Zusammenhang mit der Internetseite „www.probenheld.de“ generiert worden waren, über die vermeintlich kostenlose Proben bestellt werden konnten. Weiter betrieb die Antragstellerin die App „Park & Collect“, über welche Parkplatzinhaber Parkverstöße melden und einen „Tarif“ zwischen 1 und 40 Euro angeben konnten. Diesen Betrag machte die Antragstellerin nach Halterermittlung gegenüber den Fahrzeughaltern als Schadensersatzforderung geltend. Später betrieb sie die App nicht mehr selbst, trat gegenüber den Fahrzeughaltern aber weiterhin als Inkassodienstleisterin auf. Sie unterbreitete diesen nunmehr im Auftrag der Parkplatzinhaber außergerichtliche Vergleichsangebote, damit die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vermieden werden könne. Beim Oberlandesgericht gingen zahlreiche Beschwerden ein, in denen unter anderem das Bestehen der geltend gemachten Forderungen bestritten und das Geschäftsgebaren der Antragstellerin als unlauter beanstandet wurde. Es widerrief daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Registrierung der Antragstellerin, weil sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbringe. Dem Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes hatte nun vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 4. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Annahme, die Antragstellerin erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, war schon deshalb gerechtfertigt, weil sie wiederholt und erheblich unternehmerische Sorgfaltspflichten verletzt und im erheblichen Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbracht hat. Sie hat es wiederholt unterlassen, das Bestehen geltend gemachter Forderungen trotz seit dem Jahr 2018 substantiiert erhobener Einwände näher zu prüfen, und Forderungen geltend gemacht, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestanden. Schon unmittelbar nach Beginn ihrer Inkassotätigkeit in Bezug auf die Internetseite „www.probenheld.de“ lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass über die Antragstellerin in betrügerischer Absicht unberechtigte Forderungen geltend gemacht werden sollten. Es gab eine Vielzahl gleichgelagerter Beschwerden von Beschwerdeführern, sie seien allein aufgrund einer Registrierung auf dieser Internetseite, aber ohne erkennbaren Vertragsschluss mit unberechtigten Forderungen überzogen worden. Die Antragstellerin hat die zweifelhaften Forderungen monatelang weiter unter Erhöhung des Zahlungsdrucks geltend gemacht. Ihr Verhalten lässt jedenfalls eine für eine qualifizierte Rechtsdienstleistung nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber mutmaßlich betrügerischen Geschäftsgebaren ihrer Auftraggeber erkennen. Diese Gleichgültigkeit prägte auch ihre Tätigkeit bei der Einziehung von vermeintlichen Schadensersatzforderungen aus Parkverstößen. Die Antragstellerin hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die für ihre Mandanten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestanden. Denn es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der von dem App-Nutzer angegebene „Tarif“ regelmäßig nicht der Höhe eines tatsächlich entstandenen Schadens entsprach, ein bezifferbarer Schaden vielmehr regelmäßig schon gar nicht eingetreten war. Indem sie später ihr Geschäftsmodell änderte und den Fahrzeughaltern zeitlich befristete „außergerichtliche Vergleichsangebote“ machte, erbrachte sie zudem in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über ihre eingetragene Befugnis hinaus.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

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Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes beschlossen – Bessere Bedingungen für Pflegestudierende

Das Pflegestudium soll attraktiver werden: Eine Ausbildungsvergütung für Studierende sowie die vereinfachte Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind nur zwei der neuen Regelungen. Das Kabinett hat den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.05.2023

Das Pflegestudium soll attraktiver werden: Eine Ausbildungsvergütung für Studierende sowie die vereinfachte Anerkennung ausländischer Abschlüsse sind nur zwei der neuen Regelungen. Das Kabinett hat den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes beschlossen.

Damit sich mehr Menschen für einen Beruf in der Pflege entscheiden, soll das Studium attraktiver werden: Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz schließt die Bundesregierung Regelungslücken bei der Ausbildungsvergütung und stärkt die Attraktivität der akademischen Pflegeausbildung.

Vergütung für Studierende

So enthält das Gesetz Regelungen zur Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung sowie bei der beruflichen Pflegeausbildung. Das Pflegestudium wird als duales Studium ausgestaltet und Studierende erhalten für die Dauer ihres Studiums eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Auch Studierende, die bereits eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnen haben, sollen für die verbleibende Studienzeit eine Ausbildungsvergütung erhalten können.

Um die Fachkräftesituation in der Pflege zu verbessern und mehr Menschen für den Pflegeberuf zu begeistern, sind attraktive Arbeitsbedingungen von entscheidender Bedeutung. Das hatte kürzlich eine Studie des Bundesministeriums für Gesundheit ergeben.

Vereinfachte Anerkennungsverfahren

Das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte soll vereinheitlicht und vereinfacht werden. Insbesondere sollen der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen bundesrechtlich geregelt werden.

Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.

Stärkung der Digitalisierung

Daneben ist geplant, die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung an aktuelle Entwicklungen anzupassen, zum Beispiel im Bereich der Digitalisierung. Das heißt: In der Ausbildung und im Studium der Pflege werden digitale Unterrichtsformate ermöglicht.

Genderneutrale Berufsbezeichnung

Ein Recht zur Wahl der genderneutralen Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ soll neu eingeführt werden. Dies gilt sowohl für Personen, die eine Berufsausbildung neu durchlaufen als auch für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.

Quelle: Bundesregierung

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Profifußballer – pandemiebedingter Saisonabbruch – keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel

Laut BAG ist der Arbeitsvertrag eines Profifußballers, in dem eine Vertragsverlängerung an eine – nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden war, im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (Az. 7 AZR 169/22).

BAG, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 7 AZR 169/22 vom 24.05.2023

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert.

Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach einer Regelung im Vertrag verlängert sich dieser um eine weitere Spielzeit, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt. Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit – also bis zum 30. Juni 2021 – verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Für die Entscheidung des Senats kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Kapitalmarktunion: Kommission schlägt neue Vorschriften vor, mit denen Kleinanleger in der EU geschützt und gestärkt werden

Die EU-Kommission hat am 24.05.2023 ein Paket zu Investitionen von Kleinanlegern angenommen, in dessen Mittelpunkt die Interessen der Verbraucher bei einschlägigen Investitionen stehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.05.2023

Die Kommission hat heute ein Paket zu Investitionen von Kleinanlegern angenommen, in dessen Mittelpunkt die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei einschlägigen Investitionen stehen. Ziel ist es, Kleinanleger (d. h. Privatanleger) in die Lage zu versetzen, Anlageentscheidungen zu treffen, die ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen, und sicherzustellen, dass sie fair behandelt werden und angemessen geschützt sind. Auf diese Weise wird das Vertrauen von Kleinanlegern gestärkt, sodass sie künftig sicher investieren und die Vorteile der Kapitalmarktunion der EU voll ausschöpfen können.

Eines der drei Hauptziele des Aktionsplans 2020 für die Kapitalmarktunion der Kommission bestand darin, die EU als Anlageplatz noch sichererer für die langfristige Anlagetätigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu machen. Das heute vorgelegte Paket stellt darauf ab, dieses Ziel zu erreichen und die Teilnahme an den EU-Kapitalmärkten zu fördern, die im Vergleich zu anderen Ländern wie den Vereinigten Staaten traditionell geringer ausfällt, wenngleich die Sparquoten der Europäerinnen und Europäer sehr hoch sind. Die Förderung der Kapitalmarktunion ist auch ein wesentliches Mittel, um private Finanzmittel in unsere Wirtschaft zu lenken und den ökologischen und digitalen Wandel zu finanzieren.

Das Paket im Einzelnen

Das Paket umfasst ehrgeizige und weitreichende Maßnahmen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:

  • Verbesserung der Art und Weise, wie Kleinanlegern Informationen über Anlageprodukte und -dienstleistungen bereitgestellt werden, sodass sie aussagekräftigere und standardisierte Informationen erhalten, indem die Offenlegungsvorschriften an das digitale Zeitalter und die wachsende Präferenz der Anleger für nachhaltige Investitionen angepasst werden;
  • mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Kosten, indem ein Standardformat und eine einheitliche Terminologie verwendet werden müssen. Dies wird gewährleisten, dass Anlageprodukte den Kleinanlegern ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis bieten;
  • Gewährleistung, dass alle Kleinanleger mindestens einmal jährlich einen klaren Überblick über die Anlageentwicklung ihres Portfolios erhalten;
  • Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte beim Vertrieb von Anlageprodukten, indem Anreize für reine Verkäufe (d. h. ohne Beratung) verboten werden, und Gewährleistung, dass die Finanzberatung mit den Interessen der Kleinanleger im Einklang steht. Auch in Bereichen, in denen Anreize zulässig sind, werden strengere Schutzvorkehrungen eingeführt und die Transparenz erhöht;
  • Schutz der Kleinanleger vor irreführenden Marketingpraktiken, indem sichergestellt wird, dass Finanzintermediäre (d. h. Berater) in vollem Umfang für die Nutzung (und den Missbrauch) ihrer Marketing-Mitteilungen verantwortlich sind, auch wenn diese über soziale Medien oder über Prominente oder andere Dritte, die dafür eine Vergütung oder Anreize erhalten, verbreitet werden;
  • Wahrung hoher Standards hinsichtlich der beruflichen Qualifikation von Finanzberatern;
    Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher, damit diese bessere finanzielle Entscheidungen treffen können, indem die Mitgliedstaaten ermutigt werden, nationale Maßnahmen umzusetzen, um die Finanzkompetenz der Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Alter und ihrem sozialen und Bildungsstand zu fördern;
  • Abbau des Verwaltungsaufwands und Verbesserung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen für erfahrene Kleinanleger, indem die Kriterien für die Anerkennung als professioneller Anleger verhältnismäßiger gestaltet werden;
  • Verbesserung der aufsichtlichen Zusammenarbeit, damit die zuständigen nationalen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden leichter sicherstellen können, dass die Vorschriften in der gesamten EU ordnungsgemäß, wirksam und einheitlich angewandt werden, und um gemeinsam Betrug und Fehlverhalten zu bekämpfen.

Das heute vorgelegte Paket hat einen weit gefassten Anwendungsbereich und berücksichtigt den gesamten Investitionsprozess auf Verbraucherseite. Es besteht aus einer Änderungsrichtlinie, mit der die bestehenden Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) überarbeitet werden, sowie aus einer Änderungsverordnung, mit der die Verordnung über Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) überarbeitet wird.

Hintergrund

Die Anlegerschutzvorschriften sind derzeit in verschiedenen sektorspezifischen Rechtsinstrumenten festgelegt, u. a. in der MiFID, der PRIIP-Verordnung, der OGAW-Richtlinie, der AIFM-Richtlinie, Solvabilität II und der IDD. Die Vorschriften können von Finanzinstrument zu Finanzinstrument unterschiedlich und mitunter inkohärent sein, wodurch die kumulativen Anforderungen an Kleinanleger verwirrend sind. Zugleich hat die Digitalisierung zu Veränderungen bei den Vertriebsmodellen und zu neuen Vertriebsformen für Finanzinstrumente für Kleinanleger geführt.

In den letzten drei Jahren hat die Kommission die Faktengrundlage für die heutigen Vorschläge geprüft, darunter eine eingehende Studie zu den wichtigsten Kleinanlegerfragen (Offenlegungen, Beratung, Anreize, Eignung) und umfassende öffentliche Konsultationen, und sie hat die Europäischen Aufsichtsbehörden um Stellungnahme ersucht und zu zahlreichen Interessenträgern Kontakt aufgenommen.

Quelle: Europäische Kommission

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OLG Hamm zum Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat das OLG Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind (Az. 4 U 247/21).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 4 U 247/21 vom 27.04.2023 (nrkr)

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von der Beklagten veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat die Beklagte auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Klägerin hat die Beklagte vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht zuständige 4. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht rechtskräftig ist.

Hinweis zur Rechtslage

Für die Entscheidung wichtige Vorschiften:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

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