Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht: Neuerungen beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 24.05.2023 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sog. KH-Richtlinie) beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2023

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (sogenannte KH-Richtlinie) beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Dabei wird es wenige Änderungen an den bestehenden Versicherungspflichten geben. So wird der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig. Außerdem gibt es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherer.

Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind diese Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
  • Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs: Für den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung in einem hierfür abgegrenzten Gebiet sieht der Gesetzesentwurf einen nach der Richtlinie erforderlichen alternativen Versicherungsschutz vor. Dieser kann auch aufgrund einer vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen. Umfang und Deckungssummen werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für den alternativen Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen gelten.

Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds, wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten:

  • Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
  • Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.
  • Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d. h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Datumsvermerk ist zwingende Voraussetzung der Zustellung

Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt § 180 S. 3 ZPO vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der BGH (Az. VIII ZR 99/22). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil VIII ZR 99/22 des BGH vom 15.03.2023

Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt.

Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt § 180 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Unterbleibt der Datumsvermerk, gelte das Schriftstück erst an dem Tag als zugestellt, an dem es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. In diesem Fall müsse die Partei, die sich auf eine frühere Zustellung beruft, diese auch beweisen und nicht nur die angeblich spätere bestreiten (Urt. v. 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22).

Zustelldatum fehlte – wie relevant ist das?

Die Parteien streiten sich um das Zustellungsdatum eines Versäumnisurteils und dementsprechend auch um die Einspruchsfrist gegen ebenjenes Urteil. Der Umschlag mit dem Urteil wurde zwar am 7. Oktober 2021 beim Beklagten in den Briefkasten gelegt, wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt. Der verurteilte Mann behauptet jedoch, es erst am 8. Oktober aus dem Briefkasten geholt zu haben. Weil auf dem Umschlag kein Datum vermerkt gewesen sei, habe er gedacht, die Frist beginne auch erst an diesem Tag. Dementsprechend reichte er den Einspruch auch erst am 22. Oktober ein. Das Amtsgericht sah den Einspruch jedoch als verfristet an.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Es war der Ansicht, der fehlende Vermerk ändere nichts daran, dass das Urteil als am 7. Oktober zugestellt gelte. Die Pflicht der Briefträger nach § 180 S. 3 ZPO, das Datum auf dem Umschlag zu vermerken, sei keine Voraussetzung der Zustellung. Zur Begründung berief es sich auf den Wortlaut, die Systematik und den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei einer Neufassung der entsprechenden Vorschriften von 2001. Durch den Vermerk auf dem Umschlag solle dem Empfänger lediglich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht werden. Wenn es fehle und das zu Verwirrungen über die Frist führe, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

BGH weicht nicht von der eigenen früheren Rechtsprechung ab

Der BGH widersprach nun der Rechtsansicht der Vorinstanz und entschied damit auch einen Meinungsstreit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung: Bei der Anbringung des Vermerks handele es sich um eine zwingende Voraussetzung der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Werde die Pflicht, das Datum zu vermerken, nicht beachtet, beginne die an die Zustellung geknüpfte Frist gemäß § 189 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks.

Dies entspreche der langjährigen Rechtsprechung des BGH und daran habe sich auch trotz der Neufassung der Vorschriften nichts geändert. Weder Wortlaut, Systematik noch der Wille des Gesetzgebers würden auf etwas anderes hindeuten. Außerdem sei diese Rechtsansicht zum Schutz des Adressaten erforderlich für dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich sei an das Zustelldatum der Beginn einer wichtigen prozessualen Pflicht geknüpft. Hierüber dürfe keine Ungewissheit herrschen.

Mit dieser Begründung hat der BGH den Fall zurück ans LG verwiesen. Dieses muss nun klären, ob auf dem Umschlag das Datum der Zustellung vermerkt war oder ob dieser Vermerk tatsächlich fehlte. Für den Fall, dass es tatsächlich fehlte, erteilte der BGH folgenden Hinweis: Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte das Urteil noch am 7. Oktober tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Es reiche hingegen nicht, nur zu bestreiten, dass er es erst am 8. Oktober aus dem Briefkasten genommen habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegenüber Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ist rechtswidrig

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 1026/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 2 K 1026/22.KO vom 10.05.2023

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt bzw. veranstaltet werden (sog. Mirror-Pages), zu sperren.

Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-Pages betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat. Dies entschied das VG Mainz (Az. 4 K 573/22.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 4 K 573/22.MZ vom 12.05.2023

Eine Corona-Impfung kann nach Auftreten eines Körperschadens bei einer Lehrerin nicht als Dienstunfall anerkannt werden, auch wenn die Beamtin sich nach ihrer Einordnung in die Priorisierungsgruppe II der Impfung unterzogen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die an einer Grundschule tätige Lehrkraft ließ sich infolge ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 im Impfzentrum einer Stadt gegen COVID-19 impfen. Unmittelbar danach traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragte die Beamtin die Anerkennung ihres Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der COVID-19-Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch die Klage ohne Erfolg.

Die Impfung stelle keinen Dienstunfall dar. Es fehle an dem notwendigen engen Zusammenhang der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule. Das Impfzentrum der Stadt, das die Impfung vorgenommen habe, stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Beamtin dort während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können. Damit sei die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt. Die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie zeige lediglich auf, dass Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt hätten. Das auch dienstliche Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung habe aber nicht das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz überwogen, das auch in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden gewesen sei. Die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebs in der Corona-Phase impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug ebenfalls nicht herstellen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Kabinett beschließt Stärkung von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Das Bundeskabinett hat am 24.05.2023 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.05.2023

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Videokonferenzen sind in vielen Bereichen unseres Alltages eine Selbstverständlichkeit. Die Justiz darf dabei keine Ausnahme sein. Mit dem verstärkten Einsatz der Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit machen wir die Justiz digitaler und moderner. Das bringt Vorteile für alle: Verhandlungen lassen sich künftig einfacher in den Alltag einbauen. Termine können leichter vereinbart werden. An Gerichtsverhandlungen etwa in Berlin kann man nun auch von Frankfurt aus teilnehmen. Zudem können mit der Einrichtung von „virtuellen Rechtsantragstellen“ rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger leichter mit Gerichten in Kontakt treten. Unsere rechtsstaatlichen Verfahren sollen der Lebenswirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger entsprechen. Der heute beschlossene Gesetzentwurf leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Wir werden weiter daran arbeiten, in möglichst vielen Bereichen die Chancen der Digitalisierung nutzbar zu machen.“

Der beschlossene Gesetzentwurf stärkt und flexibilisiert den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie den Fachgerichtsbarkeiten. Den Gerichten soll damit ein möglichst großer Gestaltungsspielraum bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Terminen per Bild – und Tonübertragung eingeräumt werden. Dadurch wird der Einsatz von Videokonferenztechnik praxistauglicher und im gerichtlichen Alltag weiter etabliert. Gleichzeitig wird das Antragsrecht der Parteien und Prozessvertreter auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung durch Einführung eines Begründungserfordernisses für die Ablehnung von entsprechenden Anträgen gestärkt.

Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen ermöglichen eine schnellere und kostengünstige Verfahrensführung. Bereits während der Corona-Pandemie konnten hierzu wichtige Erfahrungswerte gesammelt werden. Mit dem Ausbau wird nun ein wichtiger Beitrag zu der angestrebten Modernisierung, Entlastung sowie Digitalisierung der Justiz geleistet und eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Darüber hinaus realisiert dieser Gesetzentwurf eine Forderung, die auch im Rahmen der Verbändeumfrage zum Bürokratieabbau genannt wurde, die durch den Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Herr Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz (BMJ) Benjamin Strasser, initiiert wurde.

Der Entwurf sieht folgende Neuerungen vor:

  • Ausbau von Videoverhandlungen: Die zentrale Norm für Videoverhandlungen – § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) – wird insgesamt neu gefasst:
  • Das Gericht soll eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern gegenüber den Verfahrensbeteiligten auch anordnen können. Die Anordnung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. Der Adressat einer Anordnung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Anordnung einlegen. Dieser Einspruch muss nicht näher begründet werden. Damit wird sichergestellt, dass niemand gegen seinen Willen in eine Videoverhandlung gezwungen wird.
  • Stellen alle an einem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung, soll diese in der Regel angeordnet werden. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung ab, ist diese Entscheidung zu begründen.
  • Videoeinsatz bei der Beweisaufnahme: Die Regelungen zur Videobeweisaufnahme (§ 284 ZPO-E) sollen erweitert werden. Künftig soll auch eine Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Zudem soll auch die Videobeweisaufnahme durch das Gericht angeordnet werden können.
  • Videoverhandlungen werden kostengünstiger: Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.
  • Moderne Dokumentationsmöglichkeiten: Die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a ZPO-E) sollen dahingehend erweitert werden, dass neben der bereits zulässigen Tonaufzeichnung eine Bild-Ton-Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zulässig ist.
  • Zeitgemäßer Zugang zur Justiz – „virtuelle Rechtsantragsstelle“: Anträge und Erklärungen rechtssuchender Bürgerinnen und Bürger zu Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig auch per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E). Dies betrifft beispielsweise die Beantragung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe sowie die Erhebung einer Klage beim Amtsgericht.
  • Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft soll um die Möglichkeit erweitert werden, diese per Video oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen (§ 802f ZPO-E).

Diese Neuregelungen kommen grundsätzlich auch in den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten zur Anwendung (Anwendung über die allgemeinen Verweisungsnormen in § 173 Satz 1 VwGO und § 155 Satz 1 FGO). Die bisherigen Vorschriften der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit über Videoverhandlungen bleiben dagegen weitgehend unverändert.

Den Ländern soll darüberhinausgehend außerdem die Möglichkeit eröffnet werden, die Durchführung sogenannter vollvirtueller Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei denen sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält.

Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird dieser an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

Betreiber von Suchmaschinen müssen fragwürdige Artikel nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn die betroffenen Personen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Der BGH hat einem Klägerpaar nun Recht gegeben und Google zur Auslistung von Vorschaubildern verpflichtet, denn eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt (Az. VI ZR 476/18).

BGH, Pressemitteilung vom 23.05.2023 zum Urteil VI ZR 476/18 vom 23.05.2023

Sachverhalt

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u. a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-460/20, NJW 2023, 747 = AfP 2023, 42) beantwortet. Die Auslistung hänge nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist. Der Betreiber der Suchmaschine sei verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei. Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos – unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann – Rechnung zu tragen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Revision war teilweise erfolgreich.

Bezüglich der beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel hat der Bundesgerichtshof die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einem Artikel fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Hinsichtlich der beiden anderen Artikel haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Revision der Kläger hingegen Erfolg und der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stellungnahme zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat diverse Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (Bt-Drs. 20/6520).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2023

Der Bundesrat hat diverse Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (20/6520). In der in der Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossenen Stellungnahme (20/6878) fordert die Länderkammer unter anderem, den Zeitpunkt, bis zu dem Verbraucherinnen und Verbraucher einer von einem Verband angestrengten Abhilfeklage beitreten können, weiter nach hinten zu verschieben, als von der Bundesregierung vorgesehen. Aus Sicht des Bundesrates wäre sowohl dem Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung als auch einer Schonung gerichtlicher Kapazitäten gedient, würde eine Verbandsklage so möglichst viele Ansprüche bündeln.

Die Abhilfeklage ist eine neue Klageart, mit der Verbände direkt Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbraucher einklagen können sollen. Die Einführung der Abhilfeklage ist europarechtlich geboten. Sie soll laut Gesetzentwurf zusammen mit der bereits bestehenden Musterfeststellungklage in einem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz geregelt werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 375/2023

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Klage erfolgreich – Insolvenzgeld-Versicherung

Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat. Dies entschied das SG Gießen (Az. S 14 AL 4/23).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil S 14 AL 4/23 vom 15.05.2023 (nrkr)

Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat.

Sieht ein laufender Insolvenzplan die Ausschüttung des festgelegten Betrages an die Insolvenzgläubiger vor und ist mittels einer Treuhandabrede die Zahlung des Gesamtbetrages sichergestellt, so ist für die Frage des Bestehens eines erneuten Anspruchs auf Insolvenzgeld auch bei bestehender Planüberwachung darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber wieder in der Lage war, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Einer laufenden Planüberwachung kommt insoweit lediglich indizielle Wirkung zu.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld. Er war von Mai 2010 bis März 2020 und dann ab 01.07.2022 als Teamleiter der Elektrowerkstatt bei einer regional bekannten Maschinenfabrik beschäftigt. Mit Beschluss vom 27.11.2019 eröffnete das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren (Erstinsolvenzverfahren) über das Vermögen des Arbeitgebers. Ein im Rahmen dessen aufgestellter Insolvenzplan (13.07.2020) sah vor, dass zur Befriedigung der Gläubiger zwei Ausschüttungszahlungen i. H. v. insgesamt 750.000 Euro erfolgen, die bis dahin durch einen Treuhänder verwaltet und dessen ordnungsgemäße Auszahlung von diesem überwacht werden sollte (Planüberwachung). Mit Beschluss vom 28.09.2020 hob das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren daraufhin auf. Unter dem 16.11.2022 wurde erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, u. a. infolge der Tatsache, dass die Beklagte die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt waren nur noch weniger als 2 % des hinterlegten Betrages zur Auszahlung offen, da noch ein Gutachten des Pensionssicherungsvereins ausstand. Alle 67 Mitarbeiter verloren ihren Arbeitsplatz. Den am 06.12.2022 gestellten Antrag auf Insolvenzgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2022 unter Hinweis darauf ab, dass ein erneutes arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis nicht eingetreten sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022). Mit der Klage vom 05.01.2023 verfolgt der Kläger, wie eine Vielzahl seiner Kolleginnen und Kollegen darauffolgend, sein Begehren fort. Nur weil die Überwachung des Insolvenzplan formal noch fortbestanden habe, bedeute dies nicht, dass ein neues Insolvenzereignis mit Anspruch auf Insolvenzgeld nicht in Betracht komme – zumal die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beseitig gewesen sei.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Insolvenzgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Als Insolvenzereignis gelte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III u. a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitsgebers. Dieses arbeitsförderungsrechtlich relevante Insolvenzereignis sei nach Ansicht des Gerichts mit der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 16.11.2022 eingetreten. Das erste Insolvenzereignis aus 2019 habe keine Sperrwirkung entfaltet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld im Falle des Aufeinanderfolgens mehrere Insolvenzereignisse grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Ein neues arbeitsförderungsrechtlich relevantes Insolvenzereignis trete nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers noch andauere. Wenngleich das BSG vertrete, dass bei andauernder Planüberwachung „besonders deutlich“ erkennbar werde, dass die Zahlungsunfähigkeit fortbestehe, sei diese formale Betrachtungsweise aber nicht in jedem Falle zur Abgrenzung geeignet. Denn habe der Arbeitgeber den Gesamtausschüttungsbetrag treuhänderisch gesichert, stehe fest, dass die Gläubiger entsprechend des Insolvenzplans befriedigt werden. Die Beurteilung der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit müsse daher auch bei andauernder Planüberwachung im konkreten Einzelfall geprüft werden. Hier habe der Arbeitgeber die Fähigkeit wiedergewonnen, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Hierfür spreche u. a. eine Sondertilgung von über 1,2 Millionen Euro Ende 2021 auf ein erst 2020 aufgenommenes Darlehen über mehr als 2 Millionen Euro. Im Übrigen sei es arbeitsförderungsrechtlich geboten, Insolvenzgeld auch bei laufender Planüberwachung nicht von vornherein auszuschließen. Denn bei einer laufenden Sanierung bestünde sonst die Besorgnis, dass die Arbeitnehmer abwandern, da sie Gefahr laufen, bei Scheitern der Sanierung auf ihren Arbeitsentgeltansprüchen (ersatzlos) sitzen zu bleiben.

Quelle: Sozialgericht Gießen

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Kleinkind allein im Auto: Zur Aufsichtspflicht von Eltern

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Schon innerhalb kürzester Zeit können sie Dinge anstellen, mit denen man nicht gerechnet hat und anderen Menschen Schaden zufügen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Aufsichtspflicht der Eltern vorgesehen. Über einen solchen Fall hatte jetzt das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 14 U 212/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023 zum Grundurteil 14 U 212/22 vom 20.04.2023

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Schon innerhalb kürzester Zeit können sie Dinge anstellen, mit denen man nicht gerechnet hat und anderen Menschen Schaden zufügen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Aufsichtspflicht der Eltern vorgesehen. Über einen solchen Fall hatte jetzt der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es liege eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauche.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhe sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen, oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter muss jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes muss noch geklärt werden.

Quelle: Oberlandgericht Oldenburg

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Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft – generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend

Das LAG Düsseldorf hat zur Entfristungsklage einer Lehrkraft gegen das Land Nordrhein-Westfalen Stellung genommen (Az. 7 Sa 770/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.05.2023 zum Urteil 7 Sa 770/22 vom 19.05.2023

Der Kläger war zunächst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.01.2022 bis zum 24.04.2022 verlängert. Als Grund für diese Befristung war angegeben, „konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung“ einer namentlich genannten Lehrerin. Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018 mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgende generelle Zustimmungserklärung enthielt:

„2. Generelle Zustimmungserklärung

Die Gleichstellungsbeauftragten erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche Zustimmung in nachfolgenden Fällen, die nicht belastend für die Lehrkraft und in denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grundsätzlich bei den u. g. Vorgängen der Fall, die antragsgemäß beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabläufen; die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. Bei den im folgenden aufgelisteten Tatbeständen gilt die Zustimmung. als generell erteilt. Es besteht jedoch ein Rückholrecht im Einzelfall.

  • Einstellung (befristet und unbefristet)

…“

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung und hält diese für unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Dem widerspricht das beklagte Land, welches die Befristung für wirksam erachtet.

Die Entfristungsklage des Klägers hatte heute vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung bis zum 24.04.2022 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liegt für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarf für eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestehen angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung ist § 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sieht Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt ist. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Es bleibt offen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG)

§ 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf

  1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche,

§ 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr sind alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist, vorzulegen. …

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Die Personalvertretung kann in diesen Fällen zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. … Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren. Sofern die Dienststelle beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen, die dem Inhalt der Stellungnahme entgegensteht, hat sie dies vor Umsetzung der Entscheidung gegenüber der Gleichstellungbeauftragten schriftlich oder elektronisch darzulegen.

(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Maßnahme rechtswidrig. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleibt unberührt. Ist eine Maßnahme, an der die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde, noch nicht vollzogen, ist sie auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen….

(6) Die Gleichstellungsbeauftragten und die Dienststelle können Vereinbarungen über die Form und das Verfahren der Beteiligung treffen, die zu dokumentieren sind. Die Ziele dieses Gesetzes dürfen durch Verfahrensabsprachen nicht unterlaufen werden. Gesetzlich vorgegebene Beteiligungspflichten sind nicht abdingbar. Die gleichstellungsrechtliche Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion, ist zu dokumentieren. Die Gleichstellungsbeauftragte kann jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.

…“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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