Weingesetz: Anbaufläche verringern

Die Bundesregierung will die jährliche Neuanpflanzungsgenehmigung für den Weinanbau begrenzen. Das geht aus dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/6874) mit dem Titel „Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2023

Die Bundesregierung will die jährliche Neuanpflanzungsgenehmigung für den Weinanbau begrenzen. Das geht aus dem Gesetzentwurf (20/6874) mit dem Titel „Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ hervor.

Eigentlich sieht die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 vor, dass jährlich ein Prozent der Flächen, die am 31. Juli des vorangegangenen Jahres mit Reben bepflanzt waren, für Neuanpflanzungen vorgesehen werden. Allerdings kann die Fläche reduziert werden, wenn, wie im Fall der deutschen Winzer, die Notwendigkeit besteht, ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen zu verhindern. Laut Bundesregierung habe die Branche im Jahr 2022 zehn Prozent weniger Wein abgesetzt, was zu einem Umsatzrückgang von 6,5 Prozent geführt habe. Dabei hätten heimische Anbieter überproportionale Mengenverluste und Umsatzrückgänge gegenüber Weinen aus dem Ausland zu verzeichnen gehabt. Eine weitere Begrenzung der jährlichen Neuanpflanzungsgenehmigungen auf 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche innerhalb der Bundesrepublik könne deshalb einer Verschlechterung der Marktsituation entgegenwirken. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2023

Powered by WPeMatico

Eintrittsrecht bei Tod des Mieters – außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

Das AG München hat zur außerordentliche Kündigung wegen unterbliebener Mitteilung des Versterbens der ursprünglichen Mieterin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg entschieden (Az. 417 C 9024/22).

AG München, Pressemitteilung vom 22.05.2023 zum Urteil 417 C 9024/22 vom 12.10.2022 (rkr)

Zweifel an der Zuverlässigkeit des neuen Mieters bei unterbliebener Mitteilung des Versterbens der ursprünglichen Mieterin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg

Das Amtsgericht München erachtete in einem Streit um den Eintritt in das Mietrechtsverhältnis nach Tod der ursprünglichen Mieterin die außerordentliche Kündigung des Vermieters für wirksam und verurteilte den Beklagten am 12.10.2022 dazu, die Wohnung innerhalb einer mehrmonatigen Räumungsfrist zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Im Jahr 1975 schlossen die Kläger mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Milbertshofen. Bis zu ihrem Versterben im September 2020 lebte diese mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung. Mehr als ein Jahr nach dem Versterben der Lebensgefährtin, ließ der Beklagte den Klägern mitteilen, dass die ursprüngliche Mieterin verstorben sei.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten. Nicht zuletzt auf Grund der unterlassenen Mitteilung vom Tod der ursprünglichen Mieterin bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und zukünftigen Vertragstreue des Beklagten.

Der Beklagte ließ demgegenüber ausführen, dass ihm schlichtweg nicht bekannt gewesen sei, dass er das Versterben seiner Lebensgefährtin und ursprünglichen Mieterin hätte anzeigen müssen.

Das Gericht begründete das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB auszugsweise wie folgt:

„Die Kündigung darf aufgrund von § 563 Abs. 4 BGB nur dann ausgesprochen werden, wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei ist abzuwägen, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zumutbar ist. (…)

Berechtigterweise haben die Kläger erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagtenpartei, da der Beklagte den Vermietern über mehr als ein Jahr hinweg keine Mitteilung über das Versterben der ursprünglichen Mieterin machte.

Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war seine Lebensgefährtin am 23.09.2020 verstorben. Hiervon erfuhren die Kläger erst aufgrund einer Nachfrage der Klägervertreterin beim Mieterverein infolge von Namensdifferenzen hinsichtlich des Mitgliedernamens.

Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt. Soweit der Beklagte anmerkt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Vermieter hätte informieren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oblag sich entsprechend zu erkundigen. So findet sich auch in gängigen und zum Beispiel über das Internet frei verfügbaren Checklisten zum Vorgehen beim Versterben Angehöriger genau dieser Punkt als zeitnah vorzunehmender wieder. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet und einen wichtigen Grund i. S. v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt. (…)

Vorliegend ist die unterlassene Mitteilung des Todes [der Lebensgefährtin des Beklagten] zudem im Kontext mit dem am Amtsgericht München geführten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen (…) zu sehen. Bereits ausweislich des Aktenzeichens handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Jahr 2021. Das Urteil erging in diesem Verfahren auch bevor die Mitteilung des Mietervereins vom Versterben der ursprünglichen Mieterin erfolgte. Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche aus dem Verhältnis Mieter – Vermieter. Obgleich die Rechtsstreitigkeit dem Beklagten bekannt war, veranlasste dies den Beklagten nicht dazu, die Kläger darüber zu unterrichten, dass die Mieterin verstorben war.

Auf dieser Basis kann einem Vermieter nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. (…)

Ein Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB besteht hier nicht, da Härtegründe i. S. v. § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Zwar ist gerichtsbekannt, dass der Mietmarkt im Großraum München angespannt ist. Diese Ausgangslage begründet hier jedoch keine Härte, zumal der Beklagte keine Bemühungen bei der Suche nach Ersatzwohnraum dargelegt hat. Maßgebliche gesundheitliche (Krankheit, Behinderung usw.) oder sonstige gewichtige soziale Aspekte (z. B. berufliche oder schulische Schwierigkeiten, welche über die allgemeine Verwurzelung hinausgehen müssen) sind nicht ersichtlich.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

BRAK begrüßt geplante virtuelle Kammerversammlungen

Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.

Primäres Ziel des Ende März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe ist es, eine gesetzliche Grundlage für virtuelle und hybride Kammerversammlungen zu schaffen. Während der Corona-Pandemie war dies vorübergehend ermöglicht worden, um die Funktionsfähigkeit der berufsständischen Kammern zu sichern. Diese inzwischen ausgelaufene Möglichkeit soll mit dem neuen Gesetz dauerhaft eingeräumt werden.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass es den Kammern auch künftig möglich sein soll, ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Positiv ist aus ihrer Sicht ferner, dass den Kammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum gewährt wird und der Gesetzestext zudem technikoffen ist. Virtuelle und hybride Sitzungen hätten sich während der Pandemie vielfach bewährt, jedoch habe die dennoch notwendige schriftliche Beschlussfassung zu vielen Unsicherheiten geführt. Der Referentenentwurf könne hier zu mehr Rechtssicherheit führen.

Bei verschiedenen Aspekten, die mit der konkreten Durchführung von Sitzungen zu tun haben – wie etwa den Mindestvoraussetzungen, der konkreten Ausübung des Rederechts, dem Umgang mit technischen Störungen oder den genauen Modalitäten der Stimmabgabe – zeigt die BRAK jedoch Klarstellungsbedarf auf und schlägt ergänzende Regelungen vor.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus einige kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Diese betreffen die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften, die Mitteilungspflichten von Berufshaftpflichtversicherern bei nicht zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften sowie ausländische Berufsausübungsgesellschaften. Mit den Regelungen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander. Dabei weist sie insbesondere auf die Auswirkungen der Änderungen für die Aufsichtspraxis der Kammern hin und gibt eine Reihe von Anregungen zur Änderung bzw. Klarstellung.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2023

Powered by WPeMatico

Keine finanzielle Abgeltung für über den Mindesturlaub hinausgehenden nicht genommenen Urlaub

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1088/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil 5 K 1088/22.KO vom 09.05.2023

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Ruhestandsbeamten ab.

Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sog. Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war und auch sein hiergegen gerichteter Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren im Klageweg weiter.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften könne ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen, so die Koblenzer Richter. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

EU-Zollreform soll Zollverfahren moderner und effizienter machen

Die EU-Kommission hat Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Zollunion seit deren Gründung im Jahr 1968 vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.05.2023

Die EU-Kommission hat Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Zollunion seit deren Gründung im Jahr 1968 vorgelegt. Im Sinne des digitalen Wandels wird die Reform schwerfällige Zollverfahren abbauen und durch einen datengesteuerten Ansatz für die Einfuhrüberwachung ersetzen. Eine neue EU-Zollbehörde wird eine EU-Zolldatenplattform überwachen, die als Motor des neuen Systems fungieren wird. Gleichzeitig erhalten die Zollbehörden alle notwendigen Instrumente, um Einfuhren, die echte Gefahren darstellen, angemessen bewerten und stoppen zu können. Die Kommission schlägt außerdem vor, den derzeitigen Schwellenwert anzuheben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern stark ausgenutzt wird. Bis zu 65 Prozent solcher in die EU eingeführten Waren werden aktuell mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Die seit Langem erwartete Reform, die wir heute annehmen, ist Teil unseres Plans zur Stärkung der offenen strategischen Autonomie der EU. Sie wird es den Zollbehörden der EU ermöglichen, unsere finanziellen und wirtschaftlichen Interessen besser zu verteidigen und gleichzeitig die Sicherheit der in die EU eingeführten Waren zu gewährleisten.

„Sie wird auch den Handel begünstigen und es allen Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, innerhalb und außerhalb der EU tätig zu werden. Klimawandel, elektronischer Handel oder illegaler Handel – für diese globalen Herausforderungen braucht es eine globale Reaktion und weltweit modernere und effizientere Zollverfahren. Aus diesem Grund fordern wir im Rahmen unseres Pakets auch die WTO und die WZO auf, Schritte in diese Richtung zu unternehmen,“ so Dombrovskis weiter.

Mit der heutigen Reform wird auf den Druck reagiert, unter dem die EU-Zollbehörden heutzutage stehen. Der Druck ist unter anderem durch einen gewaltigen Anstieg des Handelsvolumens, insbesondere des elektronischen Handels, eine rasch wachsende Zahl von EU-Normen, deren Einhaltung an der Grenze geprüft werden muss, und sich verändernde geopolitische Gegebenheiten und Krisen bedingt. Die Reform wird das Zollwesen für ein grüneres, digitaleres Zeitalter rüsten und zu einem sichereren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkt beitragen. Mit der Reform werden die Zollmeldepflichten von Wirtschaftsbeteiligten vereinfacht und gestrafft. Es soll beispielsweise die Abwicklung von Einfuhrverfahren weniger zeitaufwendig sein, eine zentrale EU-Schnittstelle bereitgestellt und die Wiederverwendung von Daten erleichtert werden. Auf diese Weise trägt die Reform dazu bei, das von Präsidentin von der Leyen formulierte Ziel zu erreichen, wonach diese Belastungen um 25 Prozent reduziert werden sollen, ohne dass hierdurch die damit verbundenen politischen Ziele unterminiert werden.

Eine neue EU-Zollbehörde wird eine EU-Zolldatenplattform überwachen, die als Motor des neuen Systems fungieren wird. Im Laufe der Zeit wird die Datenplattform die bestehende IT-Infrastruktur für den Zoll in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen, wodurch diese jährlich bis zu 2 Milliarden an Betriebskosten einsparen werden. Die neue Behörde wird auch zu einem verbesserten EU-Ansatz für Risikobewertung und Zollkontrollen beitragen.

Eine neue Partnerschaft mit Unternehmen

In der reformierten EU-Zollunion werden Unternehmen, die Waren in die EU einführen wollen, alle Informationen über ihre Produkte und Lieferketten in eine einzige Online-Umgebung einspeisen können: die neue EU-Zolldatenplattform. Mit dieser Spitzentechnologie wird es möglich sein, die von der Wirtschaft bereitgestellten Daten zu bündeln, sodass die Behörden – durch maschinelles Lernen, künstliche Intelligenz und menschliches Eingreifen – einen vollständigen Überblick über die Lieferketten und den Warenverkehr erhalten.

Gleichzeitig müssen Unternehmen bei der Übermittlung ihrer Zollinformationen nur mit einem einzigen Portal kommunizieren und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln. In bestimmten Fällen, in denen die Geschäftsabläufe und Lieferketten vollkommen transparent sind, können die vertrauenswürdigsten Händler („Trust & Check“-Händler) ihre Waren ohne aktives Tätigwerden der Zollbehörden in der EU in den Verkehr bringen. Die Kategorie „Trust & Check“ stärkt das bereits bestehende Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) für vertrauenswürdige Händler.

Diese neue Partnerschaft mit der Wirtschaft ist weltweit die erste dieser Art. Es handelt sich um ein starkes neues Instrument zur Unterstützung der EU-Unternehmen, des Handels und der offenen strategischen Unabhängigkeit der EU. Die EU-Zolldatenplattform wird die Einfuhr von Waren in die EU mit minimaler Intervention der Zollbehörden ermöglichen, ohne dass Abstriche bei der Sicherheit oder der Betrugsbekämpfung zu machen wären.

Gemäß den Vorschlägen wird die Datenplattform ab 2028 für Sendungen des elektronischen Handels und ab 2032 (auf freiwilliger Basis) für alle anderen Einführer zur Verfügung stehen und unmittelbare Vorteile und Vereinfachungen mit sich bringen. „Trust & Check“-Händler können alle ihre Einfuhren bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abfertigen, unabhängig davon, wo die Waren in der EU eintreffen. Im Jahr 2035 soll geprüft werden, ob diese Möglichkeit auf alle Wirtschaftsbeteiligen ausgeweitet werden kann, wenn die Plattform ab 2038 für alle verpflichtend wird.

Ein intelligenterer Ansatz für Zollkontrollen

Das vorgeschlagene neue System wird den Zollbehörden einen umfassenden Überblick über die Lieferketten und Produktionsprozesse der in die EU eingeführten Waren geben. Alle Mitgliedstaaten werden Zugang zu Echtzeitdaten haben und in der Lage sein, Informationen zu bündeln, um schneller, einheitlicher und effektiver auf Risiken reagieren zu können.

Künstliche Intelligenz wird genutzt werden, um Daten zu analysieren und zu überwachen und Probleme zu ermitteln, noch bevor die Versendung der Waren in Richtung EU überhaupt begonnen hat. Auf diese Weise können die EU-Zollbehörden ihre Anstrengungen und Ressourcen auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie am dringendsten benötigt werden: bei der Unterbindung der Einfuhr unsicherer oder illegaler Waren in die Union und der Durchsetzung der zunehmenden Zahl an EU-Rechtsvorschriften, mit denen bestimmte Waren verboten werden, die den gemeinsamen Werten der EU zuwiderlaufen, wie etwa in den Bereichen Klimawandel, Entwaldung und Zwangsarbeit. Gleichzeitig trägt dieser neue Ansatz zur ordnungsgemäßen Erhebung von Zöllen und Steuern zum Nutzen der nationalen Haushalte und des EU-Haushalts bei.

Um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die richtigen Risiken zu priorisieren und ihre Kontrollen und Untersuchungen – insbesondere in Krisenzeiten – zu koordinieren, werden Informationen und Fachwissen auf EU-Ebene im Rahmen der neuen EU-Zollbehörde, die auf der Grundlage der über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellten Daten tätig wird, gebündelt. Die neue Regelung wird die Zusammenarbeit zwischen Zoll-, Marktüberwachungs- und Strafverfolgungsbehörden auf EU- und nationaler Ebene erheblich verbessern, unter anderem durch den Informationsaustausch über die Zolldatenplattform.

Ein modernerer Ansatz für den elektronischen Handel

Durch die heutige Reform werden Online-Plattformen zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen. Hierin besteht ein großer Unterschied zum derzeitigen Zollsystem, das die Verantwortung auf die einzelnen Verbraucher und Beförderer überträgt. Künftig werden die Plattformen dafür sorgen müssen, dass Zölle und Mehrwertsteuer beim Kauf entrichtet werden, sodass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ankunft des Pakets nicht länger mit versteckten Gebühren oder unerwarteten Formalitäten konfrontiert werden. Da Online-Plattformen die offiziellen Einführer sind, können die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU die Gewissheit haben, dass alle Zölle entrichtet wurden und dass ihre Einkäufe sicher sind und den Umwelt-, Sicherheits- sowie Ethikstandards der EU entsprechen.

Gleichzeitig wird mit der Reform der derzeitige Schwellenwert aufgehoben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern stark ausgenutzt wird. Bis zu 65 Prozent solcher in die EU eingeführten Waren werden aktuell mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen.

Die Reform vereinfacht auch die Berechnung der Zollgebühren für die gängigsten Waren mit geringem Wert, die außerhalb der EU gekauft werden, wodurch Tausende mögliche Zollkategorien auf nur vier reduziert werden. Dies wird es wesentlich einfacher machen, Zölle auf kleine Pakete zu berechnen und Plattformen und Zollbehörden gleichermaßen dabei zu unterstützen, die jährlich 1 Milliarde online getätigten und in die EU eingeführten Einkäufe besser zu verwalten. Auch das Betrugsrisiko wird hierdurch beseitigt. Es wird erwartet, dass die neue maßgeschneiderte Regelung für den elektronischen Handel zusätzliche Zolleinnahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro jährlich generieren wird.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZB 80/22). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 19.05.2023

Beim beA-Versand eines Schriftsatzes müssen Anwältinnen und Anwälte den Dateinamen daraufhin überprüfen, ob das richtige Dokument übermittelt wurde.

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023, Az. VIII ZB 80/22).

Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei vom 11. Januar 2022 in „Berufungsbegründung“ um – anstelle des richtigen Dokuments vom 23. Februar 2023 – und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u. a. im Hinblick auf den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert. Dabei habe er aber die Bedeutung der Tatsache missverstanden, dass tatsächlich ein Dokument mit einem Dateinamen beginnend mit „11…“ übersendet worden sei. Nach dem System der Kanzlei für die Benennung von Dateien deutet dies auf das Erstellungsdatum des Dokuments hin. Er aber habe die „11“ als Teil einer Chronologie der Schriftsätze verstanden. Weil aber mehr als diese „11“ in der verkürzten Darstellung auf der Eingangsbestätigung nicht sichtbar gewesen sei, könne ihm dies nicht jedoch angelastet werden.

BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.

Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“ verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen, sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.

Allein der genaue Blick auf den in der benachbarten Spalte verkürzt aufgeführten Dateinamen mit der Ziffer „11…“ hätte ihn stutzig machen müssen. Schließlich hätte er wissen müssen, dass an dieser Stelle laut der Praxis in seiner eigenen Kanzlei ein Hinweis auf das Erstelldatum der Datei stehe und nicht einer auf die Chronologie der Schriftsätze. Eine derart einheitliche Benennung der Schriftsätze sei laut der Rechtsprechung auch erforderlich, damit eine Verwechslung anhand des Dateinamens vermieden werde.

Zum Nachlesen: In seiner Begründung verweist der BGH auf die BRAK beA-Newsletter 35/2017, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Postausgangskontrolle mit dem beA“, und 27/2019, „Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen“, abrufbar über das beA-Newsletter-Archiv unter www.brak.de/bea-newsletter.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2023

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2023 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2023 betragen die unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 402,28 Euro (bisher 330,16) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2023

Powered by WPeMatico

Satzungsversammlung beschließt über Fachanwaltsfortbildung und Berufsrechts-Compliance

Fachanwalts-Fortbildungen können innerhalb einer gewissen Frist nachgeholt werden. Das hat die Satzungsversammlung bei der BRAK klargestellt. Das Anwaltsparlament beschloss außerdem darüber, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben.

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Fachanwalts-Fortbildungen können innerhalb einer gewissen Frist nachgeholt werden. Das hat die Satzungsversammlung bei der BRAK in ihrer Sitzung am 08.05.2023 klargestellt. Das Anwaltsparlament beschloss außerdem darüber, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben.

Die Satzungsversammlung kam am 08.05.2023 in Berlin zur fünften und letzten Sitzung ihrer 7. Legislaturperiode zusammen. Inhaltlich befasste sie sich im Schwerpunkt mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung sowie der Einhaltung des Berufsrechts in den durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 neu geschaffenen Berufsausübungsgesellschaften.

Mit großer Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Damit reagierte die Satzungsversammlung auf den in der Praxis festgestellten Bedarf nach einer einheitlichen Handhabung. Wird die zu erbringende Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, muss die Rechtsanwaltskammer nach der derzeitigen Rechtslage über die Entziehung der Befugnis zum Führen des Fachanwaltstitels entscheiden bzw. müsste den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft zurückweisen, mit der Folge, dass die Anwärterin oder der Anwärter den Fachanwaltslehrgang erneut absolvieren müsste. Ein Nachholen der Fortbildung ist bislang nicht vorgesehen. Auf Härtefälle wie etwa längere Krankheit, Nicht-Anerkennung besuchter Fortbildungen durch die Rechtsanwaltskammer oder fehlende Fortbildungsangebote bei den „kleineren“ Fachanwaltschaften kann bislang nicht ausreichend Rücksicht genommen werden. Die nun beschlossenen Ergänzungen sollen dies ändern und damit den Erwerb und Erhalt von Fachanwaltstiteln angemessen erleichtern.

Die Satzungsversammlung beschloss außerdem trotz anfänglich geäußerter Bedenken mit sehr breiter Mehrheit einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Dieses gilt nach § 59e I BRAO im Wesentlichen auch für Berufsausübungsgesellschaften. Nach § 59e II BRAO müssen die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Der neue § 31 BORA konkretisiert diese Pflicht. Danach sollen die Gesellschaften laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße ermitteln und bewerten. Auf Basis dieser Risikoanalyse sollen sie mit geeigneten Maßnahmen berufsrechtlichen Verstößen entgegenwirken oder diese jedenfalls frühzeitig abstellen. Dafür gibt die Satzungsversammlung den Gesellschaften einen beispielhaften Katalog von Maßnahmen an die Hand. Dazu zählen u. a. die Bestellung eines Compliance-Beauftragten, berufsrechtliche Schulungen oder elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur Überwachung von Anderkonten. Sozietäten mit mehr als zehn Berufsträgern müssen ihre Risikoanalyse und die ergriffenen Maßnahmen dokumentieren.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Werden sie von dort nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt (vgl. § 191e BRAO).

Quelle: BRAK, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2023

Powered by WPeMatico

Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH hindert nicht an teilweiser Fortsetzung des Ausgangsverfahrens

Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das vorlegende Gericht nicht daran, das Ausgangsverfahren teilweise fortzusetzen. So der EuGH (Rs. C-176/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil C-176/22 vom 17.05.2023

Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das vorlegende Gericht nicht daran, das Ausgangsverfahren teilweise fortzusetzen.

Das vorlegende Gericht darf weiterhin Verfahrenshandlungen – etwa zur Beweiserhebung – vornehmen, die es für erforderlich hält und die es nicht daran hindern, später der Antwort des Gerichtshofs nachzukommen.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits erfüllten, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, so ist er von jeder Zahlungspflicht befreit

Widerruft ein Verbraucher einen bereits erfüllten, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag, so ist er lt. EuGH von jeder Zahlungspflicht befreit (Rs. C-97/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil C-97/22 vom 17.05.2023

Der Unternehmer muss somit die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind.

Ein Verbraucher schloss mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses. Das Unternehmen versäumte es jedoch, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war.

Nach Erbringung seiner vertraglichen Leistungen legte das Unternehmen dem Verbraucher die entsprechende Rechnung vor. Dieser beglich die Rechnung nicht, sondern widerrief den Vertrag. Er macht geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung habe, da es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und da die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist (die sich bei einem solchen Versäumnis um ein Jahr verlängere) ausgeführt worden seien.

Das mit einem Rechtsstreit über diesen Anspruch befasste deutsche Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Verbraucher nach den Bestimmungen des deutschen Rechts, die zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher erlassen worden seien, nicht für die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbrachte Dienstleistung aufzukommen brauche, wenn der Unternehmer es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.

Das deutsche Gericht fragt sich jedoch, ob diese Richtlinie jeglichen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn dieser Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags ausgeübt hat. Auf diese Weise könnte der Verbraucher nämlich einen Vermögenszuwachs erlangen, was dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, zuwiderliefe. Das deutsche Gericht hat daher den Gerichtshof ersucht, die Richtlinie unter diesem Gesichtspunkt auszulegen.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag beantwortet der Gerichtshof dieses Ersuchen dahingehend, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen. In diesem Kontext steht der Verbraucher nämlich möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Daher ist die Information über das Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Hinsichtlich der Frage des vom Verbraucher auf diese Weise erzielten Vermögenszuwachses und des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Dieses Ziel geriete indessen in Gefahr, falls zugelassen würde, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico