BRAK-Stellungnahme zum Eckpunktepapier zur Modernisierung im Schiedsverfahrensrecht

Das BMJ hat am 18. April 2023 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Das BMJ hat am 18. April 2023 ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Die BRAK gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

Im Ergebnis: Günstige Rahmenbedingungen für die Schiedsgerichtsbarkeit setzen zunächst ein modernes Schiedsrecht voraus, das von Zeit zu Zeit auf Modernisierungsbedarf evaluiert wird. Daneben kommt es entscheidend auf die Anwendung des Schiedsrechts durch die staatlichen Gerichte bei der Kontrolle und Unterstützung der Schiedsgerichtsbarkeit an. Soweit bei der Rechtsanwendung Unklarheiten zu Tage treten, sollten diese im Sinne der Rechtssicherheit gelöst werden. Schließlich kann der Gesetzgeber die Angebote der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit fördern, indem Schiedsgerichtsordnungen weiterhin möglichst großer Spielraum eingeräumt werden.

Die vorgelegten Reformvorschläge werden diesen drei grundlegenden Anforderungen vollauf gerecht und stärken damit den deutschen Rechtsstandort sowohl für rein nationale Streitigkeiten als auch im Hinblick auf die Förderung Deutschlands als Austragungsort von internationalen Schiedsverfahren, einem Reformziel der großen Schiedsrechtsreform von 1997.

Bekanntlich übernahm seinerzeit Deutschland das UNCITRAL-Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 (UNCITRAL-Modellgesetz) als neues deutsches Schiedsrecht im 10. Buch der ZPO. Mit der Übernahme einher ging eine Verlagerung der Zuständigkeit für Schiedssachen auf die Oberlandesgerichte und einige Ergänzungen, wie die Schaffung einer Regelung zur Vollziehung von schiedsrichterlichen Eilmaßnahmen, die wiederum Anlass für spätere Ergänzungen des UNCITRAL-Modellgesetzes im Jahre 2006 waren.

Die Erfahrungen in der Praxis mit dem neuen deutschen Schiedsrecht waren gut, was auch die Vorschläge im Eckpunktepapier des BMJ widerspiegeln. Größere Eingriffe in das 10. Buch der ZPO sind nicht notwendig. Es geht vielmehr darum, Regelungslücken zu schließen, Unklarheiten zu beseitigen und weitere Möglichkeiten zur Konzentration von Schiedssachen bei einigen Oberlandesgerichten zu schaffen. Das unterstützt die BRAK. Die Stellungnahme der BRAK setzt sich dezidiert mit den einzelnen Vorschlägen auseinander.

Quelle: BRAK

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Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 war rechtmäßig, die weitergehende Schließung von Fitnessstudios rechtswidrig

Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 6.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zum Urteil 6 CN 4.22 vom 16.05.2023

Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem u. a. ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsportbereich gehören. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO* unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin keinen Erfolg.

Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel war bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen. Die Verbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.

Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Einen tragfähigen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; er ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Fußnote

Auszug aus der SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von:

4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,

6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen;

16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten,

18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen,

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz a. F.

§ 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige … festgestellt …, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, … soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. …

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. …

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel möglich

Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zu den Urteilen 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22 vom 16.05.2023

Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Antragstellerin des Verfahrens 3 CN 4.22 betreibt ein spanisches Restaurant, der Antragsteller des Verfahrens 3 CN 5.22 ein Gourmetrestaurant. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 15. November 2020 geltenden saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Oktober 2020. Mit der angegriffenen Vorschrift wurde landesweit der Betrieb von Gaststätten verboten.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteilen vom 31. Mai 2022 und 7. Juli 2022 festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unwirksam war. Die Regelung habe nicht auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. § 32 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die den Verordnungsgeber ermächtigten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sei, hätten nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes und des Parlamentsvorbehalts entsprochen. Die Übergangszeit, in der aus Gründen des Gemeinwohls noch ein Rückgriff auf diese Generalklausel möglich gewesen sei, sei im Oktober/November 2020 abgelaufen gewesen. Die „zweite Corona-Welle“ sei schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen; anders als im März sei der Bundesgesetzgeber vom Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst nicht überrascht worden. Ihm wäre es möglich gewesen, jedenfalls bis zur parlamentarischen Sommerpause oder spätestens unmittelbar danach die erforderliche parlamentsgesetzliche Grundlage für die pandemiebedingte Schließung von Gastronomiebetrieben zu erlassen. Der Gesetzgeber habe das Infektionsschutzgesetz aber erst auf Antrag der Regierungsfraktionen vom 3. November 2020 durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 um einen Beispielskatalog von Schutzmaßnahmen (§ 28a IfSG) ergänzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit dienende Schließung von Gastronomiebetrieben konnte – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. November 2022 (Az. 3 CN 1.21) entschieden hat – unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in der betroffenen Gaststätte eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die infektionsschutzrechtliche Generalklausel in dieser Auslegung bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die Schließung von Gastronomiebetrieben im Wege der Rechtsverordnung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss. Das hatte er durch die Generalklausel in einer Weise getan, die auch im genannten Zeitraum noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots entsprach. Die Erfahrungen mit der „ersten Welle“ der COVID-19-Pandemie hätten zwar Anlass geben können, ausdrücklich zu regeln, ob die Schließung von Gastronomiebetrieben unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht zulässig sein soll. Dass der Gesetzgeber dies mit Blick auf die Generalklausel und ihre Anwendung in der Pandemie nicht für erforderlich hielt, überschritt den ihm zukommenden Spielraum nicht. Klarer begrenzen können hätte er die Zulässigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben nur durch die Festlegung einer Eingriffsschwelle. Dass er die Erfahrungen mit dem Erreger SARS-CoV-2 und der Dynamik des Pandemiegeschehens noch nicht für ausreichend hielt, um hinreichend konkret jedenfalls für eine gewisse Dauer zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Gastronomiebetriebe zur Bekämpfung von COVID-19 geschlossen werden dürfen, ist für den hier zu betrachtenden Zeitraum bis Mitte November nicht zu beanstanden. Auch insoweit hatte der Gesetzgeber einen Spielraum.

Zur Frage, ob die angegriffene Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, hat das Oberverwaltungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sachen waren daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Überzogene Krebsangst – Kein Schmerzensgeld bei Verunreinigung eines Medikaments

Erhöht die Einnahme eines verunreinigten Arzneimittels das Risiko, an Krebs zu erkranken, um 0,02 %, ist es nicht generell geeignet, psychische Belastungen in Form von Ängsten und Albträumen zu verursachen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Klägerin von der Arzneimittelherstellerin kein Schmerzensgeld verlangen kann, soweit sie seit Kenntnis der Verunreinigung an der Angst leide, an Krebs zu erkranken (Az. 13 U 69/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zum Urteil 13 U 69/22 vom 26.04.2023 (nrkr)

Die Klägerin kann kein Schmerzensgeld verlangen, soweit sie seit Kenntnis der Verunreinigung an der Angst leide, an Krebs zu erkranken.

Erhöht die Einnahme eines verunreinigten Arzneimittels das Risiko, an Krebs zu erkranken, um 0,02 %, ist es nicht generell geeignet, psychische Belastungen in Form von Ängsten und Albträumen zu verursachen. Das allgemeine Lebensrisiko einer Krebserkrankung liegt für Frauen in Deutschland bei 43,5 %. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute veröffentlichter Entscheidung, dass die Klägerin von der Arzneimittelherstellerin kein Schmerzensgeld verlangen kann, soweit sie seit Kenntnis der Verunreinigung an der Angst leide, an Krebs zu erkranken.

Die Klägerin erhielt seit vielen Jahren blutdrucksenkende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valsartan. Die Beklagte stellt Medikamente mit diesem Wirkstoff her. 2018 rief die Beklagte alle Chargen mit diesem Wirkstoff zurück, da es beim Wirkstoff-Hersteller produktionsbedingt zu Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gekommen war. NDMA ist von der Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO und der EU als „wahrscheinlich krebserregend“ bei Menschen eingestuft worden. Nach dem Beurteilungsbericht der Europäischen Arzneimittelagentur ist das theoretisch erhöhte Lebenszeit-Krebsrisiko aufgrund möglicher Verunreinigungen mit NDMA bei täglicher Einnahme der Höchstdosis über einen Zeitraum von 6 Jahren um 0,02 % erhöht. Das allgemeine Lebenszeitrisiko für Frauen, an Krebs zu erkranken, wird für Deutschland mit 43,5 % angegeben.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld von mindestens 21.500 Euro in Anspruch. Sie behauptet, seit Kenntnis des Rückrufs unter der psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken, zu leiden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe bereits keine „erhebliche“ Verletzung ihrer Gesundheit nachgewiesen, bestätigte das OLG die Entscheidung des LG. Der sich aus den Angaben der Klägerin ergebende Krankheitswert liege unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie bereits das Wort „krebserregend“ beunruhige. Tagsüber denke sie oft an die ungewisse gesundheitliche Zukunft; nachts plagten sie Albträume. Diese Schilderungen seien ungenau, pauschal und belegten keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung.

Die Haftung der Beklagten scheide auch aus, da die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht „infolge“ der Arzneimitteleinnahme aufgetreten sei. Das Arzneimittel selbst sei – auch nach dem Vortrag der Klägerin – nicht geeignet, die hier beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form der Ängste und Albträume zu verursachen. Auslöser der psychischen Folgen sei vielmehr die Kenntnis von der Verunreinigung gewesen, wonach die Klägerin mit einem geringfügig erhöhten Risiko für die Entwicklung einer Krebserkrankung rechnen müsse. Diese anzunehmende Risikoerhöhung verbleibe aber in einem Rahmen, „der nicht in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und damit generell bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die behaupteten psychischen und physischen Folgen auszulösen“, begründet das OLG weiter, „die (…) nur ganz geringfügige Erhöhung des Krebsrisikos durch die Verunreinigung des Arzneimittels gegenüber dem allgemeinen Risiko, an Krebs zu erkranken, ist nicht per se als Schaden zu werden, ebenso wie eine Verunreinigung des Arzneimittels an sich, die auch folgenlos bleiben kann (…)“. Die individuelle Risikoeinschätzung der Klägerin sei hier nicht objektiv nachvollziehbar.

Darüber hinaus lägen auch andere schadensverursachende Umstände vor. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass ihre Ängste, an Krebs zu erkranken, dadurch verursacht würden, dass ihre Mutter, ihr Bruder und die Cousine an Krebs verstorben seien.

„Überzogene Reaktionen auf die Nachricht, dass ein eingenommenes Medikament möglicherweise Verunreinigungen enthält, die möglicherweise krebserregend sind, können (…) der Beklagten nicht zugerechnet werden“, schloss das OLG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Feuerwehrgebühren für spontane Hilfe bei einer Reifenpanne

Das VG Gießen gab einem Eilantrag statt, der sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete (Az. 2 L 260/23).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 16.05.2023 zum Beschluss 2 L 260/23 vom 15.05.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen gab am 15. Mai 2023 einem Eilantrag statt, der sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete.

In dem Gebiet der Antragsgegnerin kam es am 14. Dezember 2022 zu einer Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Antragstellerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Antragsgegnerin hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert.

Der erkennende Einzelrichter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der streitgegenständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung (Beschluss vom 15. Mai 2023, Az. 2 L 260/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der Grundstückseigentümerinnen an Vereinbarung mit Bezirk

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. So entschied das VG Berlin (Az. 13 K 255/22 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 13 K 255/22 u. a. vom 09.05.2023

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin anlässlich von acht Klagen verschiedener Grundstückseigentümerinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den vergangenen Jahren verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (so genannte Milieuschutzgebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung von Wohneigentum und auf Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht Berlin und machten geltend, dass sie an Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachträglich die Geschäftsgrundlage für die Abwendungsvereinbarungen entfallen.

Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Familienflugreise über Silvester – nicht ohne meine Chihuahuas!

Da die Einreise mit Haustieren im Passagierraum nach Dubai von vornherein rechtlich unmöglich war und dies nicht im Vorfeld durch das Reisebüro abgeklärt wurde, war die Verauslagung der Ticketpreise nicht geeignet, notwendig und in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung des Auftragszwecks. Dies entschied das AG München (Az. 114 C 8563/22).

AG München, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 114 C 8563/22 vom 02.05.2023

Sonderwunsch „Reise mit Tieren an Bord“

In einem Streit um die Kosten für die Buchung einer Familienflugreise wies das Amtsgericht München die Klage eines Reisebüros auf Zahlung in Höhe von 3.743,20 Euro in vollem Umfang ab und verurteilte die Klägerin im Gegenzug zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194,88 Euro.

Die Münchner Beklagte beauftragte die Klägerin als Trägerin eines Reisebüros mit der Vermittlung einer Familienflugreise über Silvester 2021 von München über Zürich nach Dubai für sich, ihre drei mitreisenden Familienmitglieder und ihre beiden Chihuahuas-Hunde zu einem Preis von insgesamt 3.743,20 Euro einschließlich Vermittlungsgebühr.

Bei der Buchung teilte die Beklagte der Mitarbeiterin der Klägerin mit, dass die Hunde während des Flugs im Passagierraum mitreisen sollten. Den Beteiligten war nicht bekannt, dass nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden müssen und weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs mitgenommen werden dürfen.

Um 30.12.2021 erschien die Beklagte mit ihrer Familie und den beiden Hunden am Check-In und zur Gepäckaufgabe am Flughafen München. Hierbei wurde ihnen von einer Dame am Schalter – ohne nähere Begründung – mitgeteilt, dass die Hunde ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet seien. Die Beklagte trat den Flug bis Zürich dennoch an. Als die Beklagte und ihre Familie in Zürich zum Umstieg ankamen, wurden sie informiert, dass grundsätzlich keine Tiere in Passagiermaschinen auf dem Luftweg nach Dubai einreisen dürften. Der Weiterflug von Zürich nach Dubai wurde sodann durch die Beklagte abgebrochen.

Die Klägerin verlangte die Erstattung der Kosten für die vermittelten Flüge zuzüglich Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt 3.743,20 Euro. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und macht im Wege der Widerklage die Kosten in Höhe von 194,88 Euro geltend, die ihr durch die abgebrochene Reise entstanden sind. Der Beklagten entstanden Kosten für einen COVID-19 Antigentest für die minderjährige Tochter am Flughafen Zürich und die Beförderung der Hunde zurück nach München.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Widerklage vollumfänglich statt. Das Gericht begründete die Klageabweisung wie folgt:

„Bei den von der Klägerin verauslagten Kosten für die vier Flugtickets zuzüglich der Vermittlungsgebühr handelt es sich (…) um keine Aufwendungen, die die Klägerin zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB.

Das Reisebüro der Klägerin wurde von der Beklagten damit beauftragt, Flüge für die Beklagte, ihre Familie und ihre zwei Chihuahas zu vermitteln, die es ermöglichen, dass die Tiere während der gesamten Flugreise im Passagierraum mitreisen können. (…) Die Beklagte hat insofern glaubhaft dargelegt, dass die Reise der Hunde im Passagierraum überhaupt der entscheidende Grund war, weshalb sie die Flüge über das Reisebüro und nicht selbst über das Internet gebucht hat. Dies deckt sich mit der Aussage der [Mitarbeiterin des Reisebüros], die im Rahmen der Zeugenvernehmung ausgesagt hat, dass die Kabinenbeförderung der Hunde von Anfang an im Fokus stand.

Das für die Beklagte bestimmende Motiv war der Mitarbeiterin der Klägerin daher bewusst, sodass der Auftrag sich nicht nur auf die Vermittlung von Flugtickets bezog, sondern klar bestimmt war von dem Sonderwunsch – Reise mit Tieren an Bord. Nach sorgfältiger Prüfung der der [Mitarbeiterin des Reisebüros] bekannten Umstände, hätte diese den Beförderungsvertrag mit dem Flugunternehmen nie abschließen bzw. vermitteln und die Ticketpreise als Aufwendungen verauslagen dürfen. Aus objektiver Sicht war die Beförderung der Tiere im Passagierraum das leitende Motiv für die Buchung der Flugtickets. Gemäß den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen jedoch alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden und dürfen weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs transportiert werden. Demzufolge hätte die [Mitarbeiterin des Reisebüros] zur Erfüllung des Auftragszwecks vor Buchung zweifelsfrei abklären müssen, dass die Beförderung der Tiere im Passagierraum zulässig und möglich ist. (…)

Die Vorab-Erkundigung war vor allem vor dem Hintergrund erforderlich, dass der [Mitarbeiterin des Reisebüros] bereits bekannt war, dass das Beförderungsunternehmen E. [Anmerkung: eine andere Airline] gerade keine Tiere im Passagierraum transportiert. Als Mitarbeiterin eines Reisebüros, die täglich mit Fragen betreffend Einreisebestimmungen konfrontiert ist, hätte sie bereits dieser Umstand dazu veranlassen müssen, bei der Auswahl der Flüge besonderes Augenmerk auf die Zulässigkeit des Tiertransports an Bord in der Kabine zu legen und diesen Umstand zwingend vor Buchung abzuklären. Dies gilt umso mehr als die Einbuchung der Tiere unstreitig erst nach Buchung der Flugtickets erfolgen konnte, das heißt es mussten zunächst 3.327,20 Euro verauslagt werden, um die Hunde überhaupt einbuchen zu können. Da die Einreise mit Haustieren im Passagierraum nach Dubai von vornherein rechtlich unmöglich war und dies nicht im Vorfeld durch das Reisebüro abgeklärt wurde, war die Verauslagung der Ticketpreise nicht geeignet, notwendig und in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung des Auftragszwecks. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht daher nicht.“

Das Gericht führte zur Begründetheit der Widerklage wie folgt aus:

„Das Reisebüro der Klägerin hat (…) Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Mitarbeiterin des Reisebüros der Beklagten [hat] ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht dahingehend verletzt, dass sie vor Buchung der Flugreise nicht zweifelsfrei abgeklärt hat, ob Hunde auf allen Streckenabschnitten nach Dubai im Passagierraum erlaubt sind. (…) Die Beklagte hat ihren Schaden [auch] nicht sehenden Auges und unter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB selbst veranlasst. (…) Die Beklagte wurde in München gerade nicht darüber aufgeklärt, dass die Hunde aus rechtlichen Gründen nicht mit im Passagierraum nach Dubai einreisen dürfen und damit die Flugreise von Anfang an, so wie gewünscht, nicht möglich war. Diese Information hat die Beklagte erst in Zürich am Schalter erhalten. Hätte die Beklagte diese Information bereits in München bekommen, hätte kein Anspruch auf Schadensersatz bestanden. So durfte sie sich auf die Information des Reisebüros verlassen, sodass keine Zweifel an der Kausalität und keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Beklagten bestehen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Bundesrat legt Änderung des Marktorganisationsgesetzes vor

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) macht es laut Bundesrat nötig, das Marktorganisationsgesetz zu ändern. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6751) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.05.2023

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) macht es laut Bundesrat nötig, das Marktorganisationsgesetz zu ändern. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6751) vorgelegt. Vorgesehen sei die „Aufnahme einer entsprechenden Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen sowie einer Regelung zum Verzinsungszeitraum in das Marktorganisationsgesetz“, heißt es in dem Entwurf.

Begründet wird die Änderung damit, dass anders als noch in der Förderperiode von 2014 bis 2022 weniger Regelungen auf europäischer Ebene getroffen, sondern den Mitgliedstaaten mehr Regelungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Das gelte vor allem für die Rückforderung der rein EU-finanzierten Direktzahlungen. Die Rückabwicklung richte sich ab dem Förderjahr 2023 allein nach nationalem Recht, bei den EU-Direktzahlungen nach dem Marktorganisationsgesetz. Anders als bisher gebe es ab 2023 keine EU-rechtlichen Regelungen mehr, die die nationalen Vorgaben zur Rückabwicklung ergänzten.

Bisher sehe das Marktorganisationsgesetz keine Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen vor. Ohne eine Bagatellregelung seien zukünftig alle Überzahlungen inklusive Zinsen zurückzufordern, gleich wie klein der Betrag auch sei. Jede Rückforderung mit den entsprechend begründeten Bescheiden verursache einen Verwaltungsaufwand, der bei kleinen Rückforderungsbeträgen weit über diese hinausgehen könne. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 361/2023

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Stromanbieter: vzbv klagt erfolgreich gegen Preiserhöhung

Das LAG Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte (Az. 312 O 61/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 312 O 61/22 des LG Hamburg vom 30.03.2023 (nrkr)

Fuxx-Die Sparenergie GmbH hatte Abschläge trotz Preisgarantie drastisch erhöht

  • Stromanbieter kündigte trotz Preisgarantie eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen aufgrund der Energiekrise an.
  • Unternehmen war nicht zu Preiserhöhungen berechtigt.
  • Landgericht Hamburg: Kund:innen wurden durch einseitige Erklärung der höheren Abschlagszahlungen in die Irre geführt.

Das Landgericht Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte. Laut Gericht sind Kund:innen nicht verpflichtet, die höheren Beträge zu zahlen.

„Immer wieder versuchen Energieversorger, völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken – zuletzt sogar trotz Strompreisbremse“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Urteil ist ein klares Signal an die Anbieter, sich bei der Kalkulation der Abschläge an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu halten.“

Drastische Erhöhung der monatlichen Abschläge

Fuxx hatte im Herbst 2021 Kund:innen per E-Mail mitgeteilt, dass sich ihr „monatlicher Zahlbetrag“ wegen der Energiekrise und den entsprechend gestiegenen Kosten ab dem kommenden Monat erhöht. So sollte ein Kunde statt 69 Euro künftig 106 Euro im Monat zahlen – obwohl das Abrechungsjahr noch nicht vorbei war und der zugrunde gelegte Stromverbrauch geringer war als zuvor. Betroffene Kund:innen hatten zudem Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie abgeschlossen. Demnach waren Preiserhöhungen infolge gestiegener Strombeschaffungskosten 24 Monate lang ausgeschlossen.

Erhöhung der Abschläge war unzulässig

Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten sei wegen der eingeschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig gewesen. Das Unternehmen habe gegenüber seinen Kund:innen dagegen angegeben, dass es zur einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt war. Das sei unwahr und irreführend, so das Gericht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschiede dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können (Az. L 11 AS 221/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil L 11 AS 221/22 vom 20.04.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmitteilungen erhalten hat.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten ca. 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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