Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse verjährt (Az. VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22).

BGH, Pressemitteilung vom 12.07.2023 zu den Urteilen VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22 vom 12.07.2023

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse (§ 556g Abs. 3 BGB) verjährt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

In allen vier Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) gegen die beklagten Vermieter geltend.

Sie verlangt gemäß § 556g Abs. 3 BGB die Erteilung von Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgebliche Umstände, gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadensersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB).

In drei Verfahren (VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22, VIII ZR 125/22) sind die Berufungsgerichte – die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin – davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch der Mieter nicht verjährt sei. Ebenso wie der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB könne der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB als Hilfsanspruch nicht vor dem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB als Hauptanspruch verjähren. Demgegenüber hat das Berufungsgericht in dem Verfahren VIII ZR 8/22 – die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin – eine Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen. Für diesen gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, die bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags zu laufen beginne.

Mit ihren insoweit jeweils von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen wenden sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Auskunftsantrags im Verfahren VIII ZR 8/22 und die jeweiligen Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung in den Verfahren VIII ZR 375/21, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin angenommen hat – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit – anders als die Zivilkammern 65 und 67 des Landgerichts Berlin gemeint haben – vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.

Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem – seitens der Zivilkammern 65 und 67 als Vergleichsmaßstab herangezogenen – Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben), welcher grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dem er dient, maßgeblich dadurch, dass der Gläubiger (Mieter) nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt wird, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter hat in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB lediglich die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des § 556d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB umfasst, in der Regel nicht.

Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, welcher darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen, und schließlich die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.

Vor diesem Hintergrund hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 375/21 keinen Erfolg und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung Bestand; das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs abgelehnt. Demgegenüber hat die Revision in dem Verfahren VIII ZR 8/22 Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung des Auskunftsanspruchs. Im Verfahren VIII ZR 125/22 hat die Revision ebenfalls Erfolg; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Auskunftsklage in vollem Umfang abzuweisen, da dem Auskunftsanspruch des Mieters – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, weil die Verjährungsfrist bereits mit dem ersten Auskunftsverlangen des Mieters zu laufen begonnen hat. Im Verfahren VIII ZR 60/22 hat das Berufungsgericht zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht verjährt ist. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, die Mieterin habe den Auskunftsanspruch an sie abgetreten, in rechtsfehlerhafter Anwendung von § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig behandelt hat. Dies führt auf die Revision der Beklagten insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die erfolgte Abtretung dieses Anspruchs.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

[…]

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

[…]

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. […] Sie muss begründet werden. […]

§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. […]

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. […]

§ 556f Ausnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

(1) […] Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. […]

[…]

(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft – Was steht drin, was fehlt?

Seit dem 2. Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Die BRAK gibt einen Überblick über die Regelungen und die Lücken, die aus ihrer Sicht bestehen.

BRAK, Mitteilung vom 11.07.2023

Seit dem 2. Juli ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ein Überblick über die Regelungen und die Lücken, die aus Sicht der BRAK bestehen.

Am Sonntag, den 2. Juli 2023, ist (endlich) das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel ist es, den bislang lückenhaften Schutz von Menschen zu verbessern, die im beruflichen Kontext von Missständen in Unternehmen und Behörden erfahren und diese melden wollen. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nähmen Missstände schließlich oftmals als Erste wahr, so die Bundesregierung. Ihre Hinweise könnten dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Repressalien gegen diese sog. Whistleblower werden nach dem Gesetz verboten und bußgeldbewehrt. Zudem müssen u. a. Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden Meldestellen für Hinweisgeberinnen und -geber einrichten.

Das deutsche Gesetz dient der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937). Die Frist für die Umsetzung war eigentlich bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, erst Anfang des Jahres hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Hintergrund für das langwierige Verfahren war zum einen ein Scheitern der Umsetzung in der letzten Regierung. Für weitere Verzögerungen hatte ein „Nein“ des Bundesrates zum ursprünglichen Regierungsentwurf gesorgt. Erst durch Nachverhandlungen im Vermittlungsausschuss erteilte die Länderkammer ihre Zustimmung.

Welche Missstände sind von dem Gesetz erfasst?

Nicht alle Gesetzesverstöße können gemeldet werden. § 2 Abs. 3 HinSchG enthält eine abschließende Liste von Verstößen, bei deren Meldung Whistleblower geschützt sein sollen. Meldefähig werden zunächst alle Verstöße gegen deutsches Strafrecht, insbes. strafbare Formen der Korruption und Betrügereien. Außerdem solche gegen Bußgeldvorschriften, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Schließlich sind auch sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen deutschen und EU-Rechts erfasst, z. B. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, oder aber Vorgaben zur Produktsicherheit. Auch Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst werden seit der Einigung im Vermittlungsausschuss erfasst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Ebenfalls neu im Vermittlungsausschuss hinzugekommen ist die Voraussetzung, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat.

Die Meldestellen

Damit Hinweisgeberinnen und -geber diese Missstände melden können, müssen interne und externe Meldestellen eingerichtet werden. Die Hinweise sollen mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abgegeben werden können. Bei allen Meldewegen muss die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person sowie Dritter geschützt sein.

Alle Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden müssen nun solche interne Meldestellen schaffen. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden ist es erlaubt, mit anderen Unternehmen eine „gemeinsame Meldestelle“ zu betreiben. Außerdem gilt für sie eine „Schonfrist“ für die Umsetzung dieser Pflicht bis zum 17. Dezember 2023.

Zusätzlich gibt es mindestens drei externe Meldestellen des Bundes, auch die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten.

Die generelle Meldestelle für alle Verstöße wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.

Beim Bundeskartellamt lassen sich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und solche gegen den EU Digital Markets Act (DMA) melden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für Verstöße betreffend ihren Aufsichtsbereich (z. B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel) zuständig.

Grundsätzlich haben Whistleblower gem. § 7 Abs. 1 HinSchG die Wahl, ob sie die Meldestelle in ihrem Unternehmen oder eine externe des Bundes bzw. der Länder wählen. Neu durch den Vermittlungsausschuss hinzugekommen ist allerdings, dass Whistleblower in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann und keine beruflichen Repressalien zu befürchten sind, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen „sollten“.

In ihrer Stellungnahme zum ersten Referentenentwurf von Mai 2022 hatte die BRAK gefordert, einen Anreiz zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals zu setzen. Zumindest geht die neu aufgenommene Formulierung in diese Richtung; konkrete Anreize zur Nutzung der internen Meldestelle werden jedoch nicht geschaffen.

Die interne Meldestelle muss der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle sie über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Diese können nach § 18 HinSchG z. B. sein: Problembehebung, interne Nachforschungen, Verweis auf andere Kanäle, Weiterleitung an eine Behörde, Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe.

Anonymität

Ein während der Verhandlungen hoch umstrittener Punkt war die Frage, ob und inwieweit auch anonyme Meldungen zulässig sein sollten. Der Rechtsausschuss hatte sich hier noch für eine stärkere Anonymität ausgesprochen. Doch wegen des Vetos des Bundesrates einigte man sich am Ende auf eine sehr abgeschwächte Form: Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, besteht nun hingegen weder für interne noch für externe Meldestellen.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme den Gesetzgeber aufgefordert, seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen zu überdenken. Häufig hänge die Bereitschaft, Verstöße zu melden, davon ab, anonym bleiben zu können; dagegen habe sich in der Unternehmenspraxis die Befürchtung, dass dies zu missbräuchlichen Meldungen führe, nicht bestätigt. Entgegen vielfach ähnlich lautender Kritik und einem entsprechenden Vorschlag des Rechtsausschusses konnte sich eine Pflicht, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und diesen auch nachzugehen, am Ende leider nicht durchsetzen.

Schutz vor Repressalien

Zentrales Element des Gesetzes ist das in § 36 Abs. 1 HinSchG verankerte Verbot von Repressalien. Was genau darunter zu verstehen ist, definiert das Gesetz zwar nicht. Doch nähere Hinweise gibt hier die nicht abschließende Aufzählung in Art. 19 der EU-„Whistleblower-Richtlinie“: Gemeint sind insbesondere Kündigung bzw. Abmahnung oder Drohung damit, Suspendierung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, negative Leistungsbeurteilung, Nötigung, Einschüchterung und Mobbing, Diskriminierung, Rufschädigung, etc.

Whistleblower sind immer dann gem. §§ 36 Abs. 1 HinSchG vor solchen Repressalien geschützt, wenn sie eine Meldung im guten Glauben an ihre Richtigkeit abgeben. Abs. 2 enthält zudem eine Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgebenden. Sie findet Anwendung, wenn er oder sie sich mit rechtlichen Mitteln gegen eine Repressalie zur Wehr setzt und dabei geltend macht, diese infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben. Dann muss das Unternehmen darlegen und beweisen, dass es einen anderen Grund für die Benachteiligung gegeben hat. Die Einschränkung, dass diese Beweislastumkehr nur gelten solle, wenn die Person dies selbst geltend macht, ist ebenfalls eine Neuerung aus dem Vermittlungsausschuss.

Bußgelder und Schadensersatz

Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien hat zunächst zur Folge, dass diese unwirksam ist. Zudem besteht eine Schadenersatzpflicht, § 37 HinSchG. Immaterielle Schäden, z. B. wegen Mobbings, können entgegen früheren Versionen allerdings nicht geltend gemacht werden. Schließlich drohen Bußgelder, § 40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG. Allerdings kommen nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss nur noch bis zu 50.000 Euro Bußgeld in Betracht und nicht mehr, wie zuvor geplant, bis zu 100.000 Euro.

Weitere mit derselben Summe bedrohte Ordnungswidrigkeiten sind z. B. das Verhindern einer Meldung, das Nichtwahren der Vertraulichkeit. Wer es versäumt, eine Meldestelle einzurichten, muss mit bis zu 20.000 Euro Bußgeld zahlen.

Allerdings gilt der im Gesetz genannte Bußgeldrahmen nur für Unternehmensverantwortliche. Für die Unternehmen selbst kann der Bußgeldrahmen aufgrund des Verweises auf § 30 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen.

Umgekehrt drohen im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen nach § 38 HinSchG Schadensersatzansprüche gegen den Whistleblower. Zudem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die bis zu 20.000 Euro Bußgeld drohen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme empfohlen, den Rahmen eines Bußgelds für eine Ordnungswidrigkeit deutlich zu erhöhen, da „unrichtige Meldungen“ häufig auch den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen könnten. Dieser Vorschlag konnte sich leider nicht durchsetzen, es blieb bei einem Rahmen von 20.000 Euro.

Quelle: BRAK

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Web 4.0 und virtuelle Welten: Kommission stellt EU-Strategie vor

Die EU-Kommission will mit einer Strategie zu Web 4.0 und virtuellen Welten den nächsten technologischen Wandel steuern und ein offenes, sicheres und inklusives digitales Umfeld gewährleisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.07.2023

Die EU-Kommission will mit einer Strategie zu Web 4.0 und virtuellen Welten den nächsten technologischen Wandel steuern und ein offenes, sicheres und inklusives digitales Umfeld gewährleisten. Web 4.0 beschreibt die nächste Evolutionsstufe des Internets und steht für die Integration und Verbindung zwischen physischer und digitaler Welt. Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, sagte: „Das Web 4.0 und virtuelle Welten werden Vorteile für die Gesundheit mit sich bringen, zum grünen Wandel und zur besseren Vorhersage von Naturkatastrophen beitragen. Aber wir müssen die Menschen in den Mittelpunkt stellen und das Web 4.0 im Einklang mit den digitalen Rechten und Grundsätzen der EU gestalten, um den Risiken in Bezug auf Privatsphäre und Desinformation zu begegnen.“

Das Internet entwickelt sich in einem rasanten Tempo. Über die aktuelle Entwicklung der dritten Generation des Internets, des Web 3.0, hinaus wird die nächste Generation, das Web 4.0, eine Integration zwischen digitalen und realen Objekten und Umgebungen sowie verbesserte Interaktionen zwischen Menschen und Maschinen ermöglichen.

In dem im März veröffentlichten Ausblick auf die EU-Wirtschaft über 2030 hinaus werden die Digitalisierung als eine ihrer wichtigsten Triebkräfte und das Web 4.0 als ein wichtiger technologischer Wandel, der eine nahtlos vernetzte, intelligente und immersive Welt mit sich bringt, hervorgehoben. Schätzungen zufolge wird das weltweite Marktvolumen der virtuellen Welten von 27 Milliarden Euro im Jahr 2022 bis 2030 auf über 800 Milliarden Euro steigen.

Virtuelle Welten werden sich auf die Art und Weise auswirken, wie Menschen zusammenleben, was sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringt, die angegangen werden müssen. Die neue Strategie zielt auf ein Web 4.0 und virtuelle Welten ab, die die Werte und Grundsätze der EU widerspiegeln, in denen die Rechte der Menschen uneingeschränkt gelten und in denen europäische Unternehmen prosperieren können.

Zentrale Säulen der Strategie

Die Strategie steht im Einklang mit den Zielen des Politikprogramms für die digitale Dekade für 2030 und baut auf drei seiner Kernpunkte der Digitalisierung auf: Kompetenzen, Unternehmen und öffentliche Dienste. Der vierte Kernpunkt (Infrastrukturen) ist Gegenstand des Konnektivitätspakets der Kommission und ihrer weitergefassten Bemühungen um Rechen-, Cloud- und Edge-Kapazitäten. Außerdem geht es – in besonderen Aktionsbereichen – um die Offenheit und globale Governance virtueller Welten und des Web 4.0.

  1. Stärkung der Mündigkeit und Kompetenzen der Menschen, um für das Thema zu sensibilisieren, den Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen zu fördern und einen Talentpool aus Spezialisten für virtuelle Welten aufzubauen. Bis Ende 2023 wird die Kommission die vom Bürgerforum vorgeschlagenen Leitprinzipien für virtuelle Welten vorantreiben und wird bis zum ersten Quartal 2024 Leitlinien für die breite Öffentlichkeit in Form eines „Instrumentariums für die Bürgerinnen und Bürger“ entwickeln. Da Spezialisten für virtuelle Welten eine entscheidende Rolle zukommt, wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine Talentpipeline zu schaffen, und die Kompetenzentwicklung, auch für Frauen und Mädchen, durch Projekte, die im Rahmen des Programms Digitales Europa finanziert werden, sowie für Schöpfer digitaler Inhalte im Rahmen des Programms Kreatives Europa fördern.
  2. Unternehmen: Unterstützung eines europäischen industriellen Ökosystems für das Web 4.0, um Exzellenz auszubauen und Fragmentierung zu bekämpfen. Derzeit gibt es kein EU-Ökosystem, das die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette virtueller Welten und des Web 4.0 zusammenbringt. Die Kommission hat eine mögliche Partnerschaft für virtuelle Welten im Rahmen von Horizont Europa vorgeschlagen, die ab 2025 die Arbeit aufnehmen könnte, um Spitzenleistungen in der Forschung zu fördern und einen industriellen und technologischen Fahrplan für virtuelle Welten zu entwickeln. Um Innovationen zu fördern, wird die Kommission auch Kreative und Medienunternehmen in der EU dabei unterstützen, neue Kreativwerkzeuge zu testen, Entwickler und industrielle Anwender an einen Tisch zu bringen und mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um „Reallabore für das Web 4.0 und virtuelle Welten“ zu entwickeln.
  3. Behörden: Förderung des gesellschaftlichen Fortschritts und virtueller öffentlicher Dienste, um die Chancen zu nutzen, die virtuelle Welten bieten können. Die EU investiert bereits in wichtige Initiativen wie Destination Earth (DestinationE), lokale digitale Zwillinge für intelligente Gemeinschaften oder den europäischen digitalen Zwilling des Ozeans, damit Forschende die Wissenschaft voranbringen, die Industrie Präzisionsanwendungen entwickeln und Behörden fundierte politische Entscheidungen treffen können. Die Kommission bringt zwei neue öffentliche Leitinitiativen auf den Weg: „CitiVerse“, eine immersive städtische Umgebung, die für Stadtplanung und -management genutzt werden kann, und einen europäischen virtuellen Zwilling des Menschen, der den menschlichen Körper nachbildet, um die klinische Entscheidungsfindung und die personalisierte Behandlung zu unterstützen.
  4. Gestaltung weltweiter Standards für offene und interoperable virtuelle Welten und das Web 4.0, um sicherzustellen, dass sie nicht von einigen wenigen großen Akteuren dominiert werden. Die Kommission wird mit Interessenträgern der Internet-Governance in der ganzen Welt zusammenarbeiten und Web 4.0-Standards im Einklang mit den Zielen und Werten der EU fördern.

Hintergrund

Die Strategie baut auf der Arbeit der Europäischen Kommission zu virtuellen Welten und Konsultationen mit Bürgerinnen und Bürgern, Hochschulen und Unternehmen auf. Die Kommission veranstaltete zwischen Februar und April 2023 ein europäisches Bürgerforum zu virtuellen Welten und forderte 150 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürgerinnen und Bürger auf, Empfehlungen zu Zielen, Grundsätzen und Maßnahmen zu formulieren, damit virtuelle Welten in der EU fair und menschengerecht sind.

Ihre 23 Empfehlungen waren die Richtschnur für konkrete Aktionen, die in der Strategie für das Web 4.0 und virtuelle Welten enthalten sind. Am 14. September 2022 hatte die Europäische Kommission die Industriekoalition für virtuelle und erweiterte Realität ins Leben gerufen, die die Industrie und politische Entscheidungsträger zusammenbringt.

Darüber hinaus bietet ein neuer, von der Gemeinsamen Forschungsstelle veröffentlichter Bericht einen Überblick über die Möglichkeiten, die virtuelle Welten der nächsten Generation in verschiedenen Bereichen wie Bildung, Fertigung, Gesundheit und öffentliche Dienste eröffnen könnten.

Quelle: EU-Kommission

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Parlament beschließt neue Regeln zur Förderung von Energieeinsparungen

Das EU-Parlament hat die bereits mit dem Rat abgestimmten Pläne gebilligt, mit denen neue Energieeinsparziele für das Jahr 2030 im Rahmen des Europäischen Grünen Deals festgelegt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.07.2023

  • Energieeffizienz-Richtlinie setzt neue Einsparziele für 2030
  • Senkung des Energieverbrauchs um 11,7 % auf EU-Ebene
  • Neue Gesetzgebung soll dazu beitragen, den Klimawandel zu bekämpfen und die Energiesicherheit zu erhöhen

Das Parlament hat die bereits mit dem Rat abgestimmten Pläne gebilligt, mit denen neue Energieeinsparziele für das Jahr 2030 im Rahmen des Europäischen Grünen Deals festgelegt werden.

Das Gesetz wird Energiesparziele sowohl für den Primär- als auch für den Endenergieverbrauch in der EU festlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen gemeinsam dafür sorgen, dass der Energieverbrauch auf EU-Ebene bis 2030 um mindestens 11,7 % sinkt (im Vergleich zu den Prognosen für 2020). Ein robuster Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus wird dieses Ziel begleiten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zu diesem verbindlichen EU-Ziel erfüllen.

Bis 2030 müssen die Mitgliedstaaten im Durchschnitt 1,5 % pro Jahr einsparen. Ab 2025 sollen im Schnitt jährlich 1,5 % Energie eingespart werden, beginnend mit 1,3 % in 2025 und schließlich auf 1,9 % bis Ende 2030 steigend.

Die Einsparungsziele sollen auf unterschiedlichen Ebenen – lokal, regional und national – in diversen Sektoren umgesetzt werden – z. B. in der öffentlichen Verwaltung, in Gebäuden, Unternehmen, Rechenzentren usw. Die Abgeordneten betonten, dass das System insbesondere den öffentlichen Sektor abdecken sollte, der seinen Endenergieverbrauch jedes Jahr um 1,9 % senken muss. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass jedes Jahr mindestens 3 % der öffentlichen Gebäude zu Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäuden renoviert werden. Die Richtlinie legt auch neue Anforderungen für effiziente Fernwärmesysteme fest.

(…)

Nächste Schritte

Das Parlament hat die Richtlinie mit 471 zu 147 Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Ministerrat gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann.

Quelle: EU-Parlament

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Wann ist Vermögen erheblich?

Das LSG Baden-Württemberg hatte zu klären, ob das Vermögen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Klägers der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstand (Az. L 3 AS 3160/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.07.2023 zum Urteil L 3 AS 3160/21 vom 28.06.2023

Während der COVID-19-Pandemie kam es durch die zu ihrer Bekämpfung eingesetzten Maßnahmen zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Mit den sog. Sozialschutz-Paketen ist deswegen durch den Gesetzgeber versucht worden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern. Hierzu gehören auch Regelungen, die einen einfacheren Zugang zu bestimmten Sozialleistungen ermöglichen sollten. Die Umsetzung gelang in der Praxis jedoch nicht immer problemlos oder einheitlich.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sog. Hartz IV, jetzt Bürgergeld – etwa sollte eine Leistungsgewährung vorübergehend auch ohne aufwändige Vermögensprüfung ermöglicht werden. Denn die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II setzen prinzipiell voraus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die im März 2020 in Kraft getretene Regelung des § 67 SGB II bestimmte jedoch für während der Corona-Pandemie beginnende Bewilligungszeiträume u. a., dass Vermögen für eine Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird. Dies soll aber nur gelten, soweit das Vermögen nicht „erheblich“ ist. Wann Vermögen erheblich ist, gibt die Regelung nicht vor. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) nimmt in ihren fachlichen Weisungen die Grenze bei einem Vermögen von mehr als 60.000 Euro für eine Einzelperson an. Hierbei stützt sich die BA auf das Wohngeldrecht. Dieses sieht ebenfalls einen Anspruchsausschluss bei erheblichem Vermögen vor und benennt dazu einen Betrag von mehr als 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Hierdurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme verhindert werden. Die fachlichen Weisungen der BA sind nur für die Jobcenter bindend, die von der BA gemeinsam mit einer Kommune getragen werden. Das sind in Baden-Württemberg 33 von 44 Jobcentern. Die weiteren Jobcenter werden nur von einer Stadt oder einem Landkreis getragen (sog. Optionskommunen).

Vor diesem Hintergrund hatte der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell entschiedenen Fall zu klären, ob das Vermögen des im Landkreis Ravensburg wohnhaften Klägers der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstand. Das örtliche zuständige Jobcenter einer Optionskommune verwendete von der BA erstellte Antragsformulare. Auf diesen fand sich die Erläuterung: „Erheblich ist kurzfristig für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.“ Der Kläger verneinte darauf ein erhebliches Vermögen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen über verwertbares Vermögen von rund 54.000 Euro verfüge. Ein Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro finde im Gesetz keine Stütze. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien.

Nach dem Sozialgericht Konstanz gab nun auch der 3. Senat des LSG dem Kläger recht und wies die Berufung des Jobcenters gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Das Vermögen des Klägers liege unter dem einschlägigen Grenzwert zur Bestimmung erheblichen Vermögens von 60.000 Euro. Dieser Grenzwert ergebe sich nicht direkt aus dem Wortlaut des SGB II. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich lediglich, dass ein „wesentlich vereinfachtes Verfahren“ eingeführt werden solle, um die „insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig[e]“ Vermögensprüfung nicht durchführen zu müssen. Jedoch dränge sich wegen der Funktion und des deckungsgleichen Wortlauts die Parallele zum Wohngeldrecht auf. Diese Auslegung des Begriffs des erheblichen Vermögens erscheine vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, der Praktikabilität in Massenverfahren während der Pandemie und bei Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorzugswürdig gegenüber einer jeweiligen Festlegung eines individuellen Grenzwerts. Da im Ergebnis vollkommen offenbleibe, anhand welcher Kriterien der Grenzwert im jeweiligen Einzelfall bestimmt werden solle, ergäbe sich daraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Betroffene und Rechtsanwender, was dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung entgegenstehe. Die Erklärung, dass bei einem reinen Geldvermögen die Gewährung existenzsichernder Leistungen für jedermann offenkundig nicht gerechtfertigt sei, ließe sich bei einer Höhe eines Barvermögens von beispielsweise 40.000 Euro mangels greifbarer Maßstäbe genauso postulieren wie bei 50.000 Euro. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht erstrebenswert.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

[…]

3. hilfebedürftig sind […].

§ 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

§ 21 Wohngeldgesetz (WoGG) Sonstige Gründe

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

[…]

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Nr. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV)

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nummer 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied […].

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Rechtliches Gehör: BVerfG hebt AG-Urteil zu Inkassokosten auf

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2139/21). Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2023 zum Beschluss 2 BvR 2139/21 des BVerfG vom 07.06.2023

Ein Amtsgericht ignorierte das rechtliche Vorbringen der Beklagten zu Inkassokosten fast gänzlich. Das vernachlässige ihre Grundrechte, so das BVerfG.

Der in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war (Beschluss vom 07.06.2023, Az. 2 BvR 2139/21).

Den entsprechenden Fehler hatte hier das Amtsgericht (AG) Sinzig gemacht. Es hatte über einen Rechtsstreit zwischen einem Mobilfunkunternehmen und einer Kundin zu entscheiden. Nach Abschluss eines Vertrags im Laden die Kundin es sich zuhause anders und focht den Vertrag an, außerdem berief sie sich auf dessen Sittenwidrigkeit. Man habe sie schlecht beraten, sie brauche die Leistungen überhaupt nicht. Mehrfach betonte sie, dass sie nicht zahlen werde. Dennoch beauftragte der Anbieter ein Inkassounternehmen, um die Forderung beizutreiben – erfolglos. Im anschließenden Gerichtsverfahren unterlag sie vollumfänglich – auch die Inkassokosten sollte sie zahlen, wenn auch wegen späterer Rechtsanwaltskosten in reduziertem Umfang. Auch die Berufung ließ das AG nicht zu. Dabei hatte die Kundin in ihren Schriftsätzen mehrfach – sogar gefettet – auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Inkassoforderungen nicht zu zahlen seien, wenn die Forderung von Anfang an bestritten gewesen sei. Eine Anhörungsrüge wies das AG ebenfalls zurück mit der Begründung, es hab den Vortrag zwar berücksichtigt, jedoch „anders bewertet“.

BVerfG: „Generelle Vernachlässigung der Grundrechte durch das AG“

Die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils sowohl im Hinblick auf die Inkassokosten als auch auf die Nichtzulassung der Berufung und wurde an das AG zurückverwiesen. Dadurch sei auch der Beschluss über die Anhörungsrüge in diesem Umfang gegenstandslos, so das BVerfG. Die Entscheidungen des Gerichts hätten das Recht der Frau aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Direkt zu Anfang des Beschlusses schreibt das BVerfG folgende deutlichen Worte: „Die knappen Begründungen des Amtsgerichts (…) deuten auf eine generelle Vernachlässigung der Grundrechte durch das Amtsgericht hin und sind geeignet, juristisch unerfahrene Personen davon abzuhalten, um Rechtsschutz nachzusuchen.“

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete es, dass das entscheidende Gericht auch Rechtsausführungen von Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse. Davon sei zwar grundsätzlich auszugehen – nicht aber, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Zwar habe ein Gericht bei der Abfassung der Urteilsgründe gewisse Freiheiten. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei aber den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, bestehe für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Zumindest dann, wenn der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert gewesen sei.

Diesen Maßstäben sei das Urteil des AG nicht gerecht geworden: Obwohl die Frau ihre Rechtsausführungen mehrfach vorgebracht hatte, sei das AG darauf nicht eingegangen. Das wäre aber mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG notwendig gewesen. Schließlich hatte die Frau ihre Ausführungen in das Zentrum ihres Vortrages gerückt und dieser Vortrag sei für den Prozessausgang in Bezug auf die eingeklagten Inkassokosten eindeutig von entscheidender Bedeutung gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dürften tatsächlich keine Inkassounternehmen eingeschaltet werden, wenn die mögliche Schuldnerin die Forderung bestritten hat. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Gläubiger aufgrund besonderer Gründe darauf habe vertrauen dürfen, dass der Schuldner ohne gerichtliche Hilfe leisten werde oder wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet gewesen seien und nur dem Hinhalten hätten dienen sollen. Eine solche Situation habe hier jedoch ferngelegen und hätte jedenfalls einer vertieften Begründung bedurft, an der es indes fehlte.

Quelle: BRAK

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Hinweise zur Abgrenzung zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Beim BGH sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH die Revisionen zugelassen (Az. II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21).

BGH, Pressemitteilung vom 11.07.2023 zu den Beschlüssen II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21 vom 27.06.2023

Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 21. März 2023 die Revisionen zugelassen (Pressemitteilung vom 22. März 2023 Nr. 56/2023).

Die Parteien der Revisionsverfahren wurden durch Beschlüsse vom 27. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung des II. Zivilsenats eine Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt.

Der II. Zivilsenat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird. Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklärungspflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats allerdings eine Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen.

Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine Altgesellschafterin trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des II. Zivilsenats mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, einer an die Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung der Altgesellschafter gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entgegensteht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung

§ 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt

(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: (…)

Börsengesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung

§ 44 Unrichtiger Wertpapierprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(…)

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(…)

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(…)

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

  1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
  2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
  3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Datenverkehr zwischen der EU und den USA: Europäische Kommission erlässt neuen Angemessenheitsbeschluss

Die EU-Kommission hat ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. Darin wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Nachdem der EuGH den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die EU-Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2023

Die Europäische Kommission hat ihren Angemessenheitsbeschluss für den Datenschutzrahmen EU-USA angenommen. Darin wird festgelegt, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die innerhalb des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union den vorherigen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzschild EU-USA für ungültig erklärt hatte, nahmen die Europäische Kommission und die US-Regierung Gespräche über einen neuen Rahmen auf, in dem die vom Gerichtshof erhobenen Bedenken angegangen wurden.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der neue Datenschutzrahmen EU-USA wird einen sicheren Datenverkehr für die Europäerinnen und Europäer gewährleisten und den Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten. Nach der grundsätzlichen Einigung, die ich im vergangenen Jahr mit Präsident Biden erzielt habe, haben die USA beispiellose Zusagen zur Schaffung des neuen Rahmens gemacht. Heute kommen wir einen wichtigen Schritt dabei voran, den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die Sicherheit ihrer Daten zu geben, unsere wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und den USA zu vertiefen und gleichzeitig unsere gemeinsamen Werte zu stärken. Der Rahmen zeigt, dass wir durch Zusammenarbeit die komplexesten Fragen angehen können.“

Neue verbindliche Garantien

Mit dem Datenschutzrahmen EU-USA werden neue verbindliche Garantien eingeführt, um allen vom Europäischen Gerichtshof geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen; so ist vorgesehen, dass der Zugang von US-Nachrichtendiensten zu EU-Daten auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt ist und ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung (Data Protection Review Court, DPRC) geschaffen wird, zu dem Einzelpersonen in der EU Zugang haben.

Der neue Rahmen bringt erhebliche Verbesserungen gegenüber dem im Rahmen des Datenschutzschilds bestehenden Mechanismus mit sich. Stellt das Gericht zur Datenschutzüberprüfung beispielsweise fest, dass bei der Datenerhebung gegen die neuen Garantien verstoßen wurde, kann es die Löschung der Daten anordnen. Die neuen Garantien im Bereich des staatlichen Zugriffs auf Daten werden die Pflichten ergänzen, denen US-Unternehmen, die Daten aus der EU einführen, nachkommen müssen.

US-Unternehmen können sich dem Datenschutzrahmen EU-USA anschließen, indem sie sich zur Einhaltung detaillierter Datenschutzpflichten verpflichten, darunter beispielsweise die Pflichten, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und den Fortbestand des Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.

Den EU-Bürgerinnen und -Bürgern werden mehrere Rechtsbehelfe offenstehen, falls ihre Daten von US-Unternehmen nicht ordnungsgemäß behandelt werden. Dazu gehören kostenlose unabhängige Streitbeilegungsmechanismen und eine Schiedsstelle.

Zugang zu Daten durch US-Behörden wird beschränkt

Darüber hinaus sieht der US-Rechtsrahmen bestimmte Garantien in Bezug auf den Zugang von US-Behörden zu innerhalb des Rahmens übermittelten Daten vor, insbesondere für Datenzugriffe zum Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Der Zugang zu Daten ist auf das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt.

Einzelpersonen in der EU werden im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung ihrer Daten durch US-Nachrichtendienste auf ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsbehelfsverfahren zurückgreifen können, das auch die Befassung eines neu geschaffenen Gerichts zur Datenschutzüberprüfung einschließt. Dieses Gericht soll etwaige Beschwerden unabhängig untersuchen und beilegen, unter anderem durch die Anordnung verbindlicher Abhilfemaßnahmen.

Die von den Vereinigten Staaten eingeführten Garantien werden zudem den transatlantischen Datenverkehr generell erleichtern, da sie auch für die Übermittlung von Daten unter Verwendung anderer Instrumente wie Standardvertragsklauseln und verbindliche unternehmensinterne Vorschriften gelten.

Nächste Schritte

Die Funktionsweise des Datenschutzrahmens EU-USA soll regelmäßig gemeinsam von der Europäischen Kommission und Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden sowie der zuständigen US-Behörden überprüft werden.

Die erste Überprüfung soll binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, um zu ermitteln, ob alle einschlägigen Elemente vollständig im US-Rechtsrahmen umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Motorherstellers in einem Dieselverfahren nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2023 – C-100/21

Der BGH hat entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat (Az. VIa ZR 1119/22).

BGH, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil VIa ZR 1119/22 vom 10.07.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 10. Juli 2023 entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Motorherstellerin, die nicht zugleich Fahrzeugherstellerin ist, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger kaufte am 9. April 2019 von einem Händler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug eines anderen Fahrzeugherstellers, das mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug war bereits zuvor von einem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein von der Beklagten zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtung erstelltes Software-Update hatte das KBA am 1. August 2018 freigegeben.

Die im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat vor dem Landgericht weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schadensersatz von der Beklagten verlangen könne. Das gelte auch, soweit der Kläger sein Begehren auf das Vorhandensein eines Thermofensters stütze. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil er aufgrund der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen hatte, der Beklagten falle weder selbst eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers zur Last noch habe sie vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug vorsätzlich mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung – hier: bezogen auf ein in das Fahrzeug verbautes Thermofenster – in den Verkehr gebracht habe.

Zwar steht, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen von 26. Juni 2023 entschieden hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 100/23 vom 26. Juni 2023), dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft indessen nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt. Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihn nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht trifft.

Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorherstellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers, die ebenfalls geeignet gewesen wäre, ihre deliktische Haftung zu begründen, kam nach den nicht beachtlich angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht. Eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision dem beachtlich entgegengetreten wäre, nicht festgestellt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung:

§ 6 Abs. 1 Satz 1

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

§ 27 Abs. 1 Satz 1

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers bei einer Ehescheidung

Die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Eheauflösungsantrag hängt davon ab, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat. Die BRAK weist auf ein Urteil des EuGH hin (C-462/22).

BRAK, Mitteilung vom 07.07.2023 zum Urteil C‑462/22 des EuGH vom 06.07.2023

Die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Eheauflösungsantrag hängt davon ab, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat.

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind für Entscheidungen über Ehescheidungen die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

Ein deutscher Staatsangehöriger schloss mit einer polnischen Staatsangehörigen die Ehe in Polen, wobei das Paar mit ihren Kindern 12 Jahre in Polen lebte. Nachdem er beim Amtsgericht Hamm ein Scheidungsverfahren anhängig machte, wurde sein Scheidungsantrag wegen der von der Ehegattin erhobenen Einrede der Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Die Sache gelangte zum BGH, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte.

Die Begriffe „Aufenthalt“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind mangels einer Definition in der Verordnung unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Ziele der Verordnung autonom und einheitlich auszulegen. Zwischen beiden Begriffen soll keine Unterscheidung vorgenommen werden. Art. 3 ist folglich so auszulegen, dass der Ehegatte, der sich auf diese Bestimmung berufen möchte, notwendig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ab Beginn des in dieser Bestimmung genannten Mindestzeitraums von sechs Monaten nachweisen muss.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 13/2023

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