Bundesgerichtshof entscheidet über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem Schuldscheindarlehen

Der BGH hat entschieden, dass es bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB getroffenen Zinsabrede keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze bedarf, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen (Az. XI ZR 544/21).

BGH, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil XI ZR 544/21 vom 09.05.2023

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Mai 2023 über die Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ aus einem sog. Schuldscheindarlehen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Das klagende Land (Kläger) schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (Beklagte) im März 2007 einen als „Darlehen“ bezeichneten Vertrag, dessen Konditionen von dem Kläger vorgegeben wurden. Nach Überweisung der „Darlehenssumme“ stellte der Kläger der Beklagten fünf gleichlautende Schuldscheine über jeweils 20.000.000 Euro aus. Diese werden mit den Worten

„Der Kläger schuldet der Beklagten EUR 20.000.000 […]“

eingeleitet und beinhalten im Anschluss u. a. folgende Angaben:

„1. Das Darlehen ist, […], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen:

Nominalzins3-Monats-EURIBOR+0,1175%

Höchstsatz 5,00%

[…]

3. Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017.

[…]

6. Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. […] In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen.“

Ab März 2016 errechnete sich unter Anwendung der Zinsformel nach Ziffer 1 ein negativer Wert, der bis zum Laufzeitende einen Betrag in Höhe von 158.159,75 Euro ergab.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zinsaufschlag („0,1175 %“) betragsmäßig hinter dem negativen Referenzzinssatz („3- Monats-EURIBOR“) zurückgeblieben war, die Zahlung von „Negativzinsen“ schulde, weil in den Schuldscheinen zwar eine Zinsobergrenze („5,00 %“), aber keine Zinsuntergrenze vereinbart worden sei. Er begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 158.159,75 Euro nebst Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es bei einer unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts von § 488 Abs. 1 BGB getroffenen Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führt, keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze bedarf, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen „Zinsen“ an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen.

Der Begriff „Zins“ wird im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition kann ein Zins – weil ein Entgelt – nicht negativ werden. Im normativen Zusammenhang von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet dies, dass dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0 % immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung entfällt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.

Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach dem für die rechtliche Einordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Parteien ein gesetzestypischer Darlehensvertrag mit Zinsabrede verbindet. In dem Zusammenwirken zwischen dem variablen Zinssatz einerseits sowie einer Zinsobergrenze andererseits liegt lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat. Aus der Ausstellung von Schuldscheinen kann nicht auf den Parteiwillen geschlossen werden, ein von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Pflichtenprogramm zu vereinbaren. Der äußeren Form der Vertragsgestaltung kann keine größere Bedeutung beigemessen werden als ihr nach dem Vertragsinhalt zukommt.

Unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze ist die Zinsklausel in Ziffer 1 im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild von § 488 Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der rechnerisch ermittelten „Negativzinsen“ verpflichtet ist. Das folgt, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus der Zusammenschau von Ziffer 1 mit der mit ihr inhaltlich zu einer Einheit verbundenen Einleitung und der Ziffer 6. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Zinsklausel im Unterschied zu der Zinsobergrenze keine ausdrückliche Zinsuntergrenze enthält. Die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrages angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne. Das Äquivalenzprinzip kann im Rahmen der Vertragsauslegung nicht dazu herangezogen werden, um die Wertigkeit von Leistung und Gegenleistung neu zu bestimmen. Es ist deshalb ohne Belang, ob die Bank bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null ihre Gewinn- oder Refinanzierungsmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt.

Diese Auslegung der Zinsklausel entspricht aus der objektiven Sicht der Parteien auch dem Verständnis redlicher und verständiger Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als professionelle Marktteilnehmer. Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes – wie hier des 3-Monats-EURIBOR – lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert. Die Refinanzierung der Bank ist in der Regel ohnehin nicht vom Erwartungshorizont des Kunden umfasst. Dabei ist es unter Zugrundelegung der hier anwendbaren AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze ohne Belang, ob nach der Zinsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null während der Vertragslaufzeit für die Vertragsparteien vorherzusehen oder zumindest nicht auszuschließen war.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Die Sportverletzung eines Schülers beim Eishockeytraining im Verein ist kein Schulunfall

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 2662/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Beschluss L 10 U 2662/21 vom 23.02.2023

Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schülerunfallversicherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage.

So hatte der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der Schüler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So berücksichtigte das Internat die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Für die Schulgebühren des Internats, das im Internet für sich als „Eishockeyinternat“ warb, erhielt der Schüler ein Stipendium des Vereins von 1.500 Euro monatlich.

Der 10. Senat kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der Schüler den Unfall nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sei weder räumlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsstätte liege außerhalb des Internatsgeländes und es sei kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampftermine Rücksicht genommen habe, begründe gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch an sich.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[…]

8.

[…]

b)

Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

[…]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Beitrag zur IHK Pfalz wegen fehlerhafter Rücklagenbildung rechtswidrig – Beitrag zur IHK Koblenz hingegen nicht zu beanstanden

Die Beiträge zur IHK für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 11190/22 u. a.).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zu den Urteilen 6 A 11190/22.OVG, 6 A 11191/22.OVG und 6 A 11192/22.OVG vom 25.04.2023

Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz waren in den Jahren 2019 bis 2021 rechtswidrig, da die IHK die Ausgleichsrücklage fehlerhaft gebildet hat. Die Beiträge zur IHK Koblenz im Jahr 2021 sind hingegen nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Eine Gewerbetreibende aus der Pfalz wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heran­ziehung zu Beiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 bis 2021. In zwei weiteren Verfahren erhob eine Firma aus der Bekleidungsbranche mit bundesweiten Filialen Klage sowohl gegen ihre Veranlagung zu Kammerbeiträgen durch die IHK für die Pfalz für die Jahre 2018 und 2021 als auch durch die IHK Koblenz für das Jahr 2021. Beide Klägerinnen machten geltend, die Beklagten betrieben durch zu hohe Rücklagen eine unzulässige Vermögensbildung.

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab beiden Klagen gegen die Beitragserhebung durch die IHK für die Pfalz insoweit teilweise statt, als ein Beitrag für 2018 festgesetzt worden ist, weil die von der Beklagten gebildete Digitalisierungsrücklage kein im Jahr 2018 bestehendes finanzielles Risiko abdecke. Im Übrigen wies es beide Klagen ab. Die Klage gegen die Beitragserhebung durch die IHK Koblenz wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wies das das Oberverwaltungsgericht zurück. Auf die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hob es hingegen die Festsetzung der Kammerbeiträge durch die IHK für die Pfalz bezüglich der Jahre 2019 bis 2021 auf.

Der angefochtene Beitragsbescheid der IHK Koblenz sei rechtmäßig. Beiträge zur Industrie- und Handelskammer dürften von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher grundsätzlich nicht der Bildung von zweckfreiem Vermögen dienen. Die Bildung von Rücklagen sei an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammerarbeit gebunden und müsse auch in ihrer Höhe von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Kammern dürften daher keine überhöhten Rücklagen bilden und müssten solche baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen.

Hiervon ausgehend sei die Bildung der Ausgleichsrücklage zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 durch die IHK Koblenz weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrück­lage darstelle, sei mit Hilfe eines implementierten Risikokalkulationsmodells und einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung, dem sog. Risiko-Tool, ermittelt worden. Ziel des Risiko-Tools sei es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamt­risiko die Kammer eingehe. Je nach Auswahl des sog. Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhalte man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit – in Höhe dieses Konfidenzniveaus – das tatsächliche Risiko nicht höher sei als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage entwickelt haben, sei nichts zu erinnern. Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools im Wirtschaftsjahr 2021 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Wahl eines Konfidenzniveaus von 95 %. Zwar sei es grundsätzlich notwendig, eine sachlich begründete Entscheidung für die Wahl des Konfidenzniveaus zu treffen. Eine gesonderte Begründung sei jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte – wie hier die IHK Koblenz – bei der Wahl des Konfidenzniveaus an einem standardisierten und als üblich anzuerkennenden Wert orientiere, mit dem sie gerade zum Ausdruck bringe, dass keine Besonderheiten, insbesondere keine Gründe für eine besonders konservative oder besonders risikofreudige Herangehensweise bestünden. Dies treffe auf das von der Beklagten gewählte Konfidenzniveau von 95 % zu, da insbesondere im Versicherungsbereich, in dem auf ähnliche Prognosemethoden zurückgegriffen werde, mit einem solchen Konfidenzniveau gearbeitet werde.

Die angefochtenen Beitragsbescheide der IHK für die Pfalz seien hingegen rechtswidrig. Denn die von ihr gebildeten Ausgleichsrücklagen zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen in den Wirtschaftsjahren 2019 bis 2021 seien der Höhe nach zu beanstanden. Bei der konkreten Anwendung des Risiko-Tools im Wirt­schaftsjahr 2021 habe sich die beklagte IHK für die Pfalz in Kenntnis des Standardwerts von 95 % für die Anwendung eines Konfidenzniveaus von 99 % entschieden. Insbeson­dere vor dem Hintergrund des gravierenden Unterschieds zwischen einem Konfidenz­niveau von 95 % (1,898 Millionen Euro) und einem Konfidenzniveau von 99 % (4,379 Millionen Euro) von fast 2,5 Millionen Euro im Wirtschaftsjahr 2021 hätte es wegen der damit verbundenen unterschiedlich starken finanziellen Belastung der Beitragspflichtigen einer aussagekräftigen und belastbaren Begründung für eine Abweichung vom Standardwert bedurft. An einer solchen tragfähigen, sachgerechten Begründung fehle es. Demgegenüber genüge die zudem gebildete Digitalisierungs- bzw. Zinsausgleichs­rücklage den rechtlichen Anforderungen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Sammelklage: Letzte Chance für verbraucherfreundliche Umsetzung

Ab dem 25. Juni 2023 muss in Deutschland ein neues Gesetz für Sammelklagen angewendet werden. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Der Rechtsausschuss des Bundestags beschäftigt sich mit der Umsetzung. Der vzbv nimmt dazu Stellung und fordert u. a. einen späten Anmeldezeitpunkt für Betroffene.

vzbv, Pressemitteilung vom 09.05.2023

vzbv fordert späten Anmeldezeitpunkt für Betroffene

  • Rechtsausschuss des Bundestags berät über Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie in Deutschland.
  • Verbraucher- und anwenderfreundlichere Umsetzung ist noch möglich.
  • vzbv fordert, dass sich Betroffene erst zur Klage anmelden müssen, nachdem Schadensersatz durch Unternehmen gerichtlich festgelegt wurde.

Ab dem 25. Juni 2023 muss in Deutschland ein neues Gesetz für Sammelklagen angewendet werden. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Der Rechtsausschuss des Bundestags beschäftigt sich mit der Umsetzung. Bei Massenschäden wie im Dieselskandal haben Betroffene künftig die Möglichkeit, durch Sammelklagen einfacher Entschädigungen zu erhalten. Durchgeführt werden die Klagen von Verbraucherverbänden. Damit das möglich ist, muss die Richtlinie in mehreren Punkten anwendungs- und verbraucherfreundlicher umgesetzt werden, als im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen.

„Der Gesetzgeber muss die Sammelklage als Chance verstehen, nicht als Risiko für Unternehmen. Es geht darum, von Massenschäden betroffene Verbraucher:innen möglichst vollständig und einfach zu entschädigen. Die Ampelkoalition muss noch an einigen Stellschrauben drehen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Besonders wichtig ist, dass mit den neuen Sammelklagen möglichst viele Geschädigte erreicht werden. Deshalb sollten sich Betroffene auch dann noch zur Klage anmelden können, wenn der Schadensfall gerichtlich geklärt ist und feststeht, dass ein Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet ist.“

Hürden für die Zulässigkeit einer Klage senken

Außerdem ist eine anwendungsfreundliche Ausgestaltung ohne künstliche Hürden für die klagebefugten Verbände notwendig. Dass Verbände vor Gericht 50 Einzelfälle vorbringen müssen, damit eine Sammelklage zulässig wird, ist aus Sicht des vzbv zu aufwändig. Zusätzlich sind die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Einzelfälle zu eng. Gerade im Schadensrecht stellen sich häufig individuelle Fragen. „Schadensersatzfälle wie im Dieselskandal könnten so vermutlich kaum erfasst werden, obwohl es genau um derartige Massenschäden gehen sollte“, so Pop.

Sammelklagen müssen abschließend sein

Laut dem aktuellen Gesetzentwurf ist es möglich, dass Unternehmen bereits an Betroffene ausgezahlte Leistungen zurückfordern oder einklagen. „Verbraucher:innen sollten sich darauf verlassen können, dass sie nach einer erfolgreichen Sammelklage ihr Geld auch wirklich behalten können. Das vorgesehene Recht des Unternehmens, diese Leistungen in einem Folgeprozess in Frage stellen zu können, ist Geschädigten kaum vermittelbar,“ so Pop.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. So entschied das VG Berlin (Az. 4 K 311/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.05.2023 zum Urteil 4 K 311/22 vom 27.04.2023

Ein Möbelvertrieb, der seine Produkte ausschließlich im Internet anbietet, darf Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin vertreibt Möbel und Einrichtungsgegenstände im Internet. In Deutschland beschäftigt sie 1.635 Arbeitnehmer, wovon 215 im Kundenservice tätig sind, davon wiederum sieben im Bundesland Sachsen. Der Kundenservice wird gegenwärtig an Sonn- und Feiertagen vor allem durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und in Irland erbracht. Der Antrag der Klägerin, ihr ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen, lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin nutze die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten nicht weitgehend aus. Das sei aber Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der Begriff der weitgehenden Ausnutzung der Betriebszeiten müsse im Dienstleistungsbereich, insbesondere im Online-Handel, so verstanden werden, dass nur die betriebswirtschaftlich sinnvollen Zeiten – in ihrem Fall 90 Stunden pro Woche – angesetzt würden. Diese würde sie weitgehend ausnutzen. Es sei nicht sinnvoll, telefonischen Kundenservice nachts anzubieten, weil es dafür keine Nachfrage gebe. Ihre Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Sei dies nicht mehr der Fall, würden die Kunden zu Konkurrenten abwandern. Damit sei auch ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die begehrte Ausnahmebewilligung nicht verlangen. Zwar erlaube das Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt sei und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden könne. Im Falle der Klägerin fehle es aber bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der zulässigen Betriebszeit, die grundsätzlich 144 Stunden betrage. Dies sei bei der wöchentlichen Betriebszeit der Klägerin von 90 Stunden, was nur etwa 63 % entspreche, nicht der Fall. Insoweit sei der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes eindeutig, und ein solches Verständnis stehe auch im Einklang mit dessen Sinn und Zweck sowie der Systematik. Die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes sei Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe. Ausnahmen hiervon seien nur in besonderen Fällen gestattet. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen könnten. Auf die Frage der Beeinträchtigung ihrer Konkurrenzfähigkeit komme es daher nicht an.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Stadt Lich: Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz

Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz sind Bestandteil der von der Stadt Lich zu tragenden Gesamtfinanzierungskosten des Baus einer Kindertagesstätte. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 44/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 16 U 44/22 vom 08.05.2023

Verlegungskosten für einen Hubschrauberlandeplatz sind Bestandteil der von der Stadt Lich zu tragenden Gesamtfinanzierungskosten des Baus einer Kindertagesstätte

Verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Finanzierungskosten für den Bau einer Kindertagesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u.a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicherheitsgründen nicht kompatiblen Hubschrauberlandeplatzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamtfinanzierungskosten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass der Stadt Lich kein Rückzahlungsanspruch bereits übernommener Finanzierungskosten gegen die Beklagte wegen der geforderten Umlegung des auf dem Gelände der Beklagten befindlichen Hubschrauberlandeplatzes zum Betrieb der Kindertagesstätte zusteht.

Die Beklagte betreibt eine Klinik und verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betriebskindergartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich, 90 % der Gesamtfinanzierungskosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch „Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich z. B. aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen … ergeben“.

Unmittelbar neben dem Gelände für den Betriebskindergarten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrtbundesamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrauberlandesplatz und dem Kindergartengebäude. Diese Bedenken teilte die Bauaufsichtsbehörde. Die Beklagte errichtete den Kindergarten, den die Stadt nach Zahlung von rund 3.6 Mio. Euro in Betrieb nahm. Der Hubschrauberlandeplatz wurde auf Betreiben der Beklagten nachfolgend verlegt.

Die Stadt begehrt nun Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Fördermitteln in Höhe von rund 580.000 Euro, die auf die Verlegung des Hubschrauberlandesplatzes entfallen. Sie ist der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamtfinanzierungskosten zählen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Stadt hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Stadt stehen keine Rückzahlungsansprüche zu, bestätigte das OLG. Die Verlegungskosten für den Hubschrauberlandeplatz gehörten zu den Gesamtfinanzierungskosten. Bei verständiger Auslegung unterfielen diese Kosten dem Bereich der den Gesamtfinanzierungskosten hinzuzurechnenden Mehrkosten des Bauvorhabens. Zu diesen Mehrkosten rechneten gemäß der exemplarischen Aufzählung im Vertrag auch Kosten, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben. Hier habe – nach dem seitens der Stadt nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten – die Bauaufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung der bereits erteilten Baugenehmigung von der Aufgabe der Nutzung der Landesstelle abhängig gemacht. Damit habe eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Zusammenhang mit dem Bau der Kindertagesstätte vorgelegen. Die seitens der Bauaufsichtsbehörde aufgestellte Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bauvorhaben sei mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Stadt die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen

Das AG München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen (Az. 161 C 2028/22).

AG München, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 161 C 2028/22 vom 08.09.2022 (rkr)

Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte am 08.09.2022 zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184 Euro.

Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam, da die Beklagte unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.

Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus:

„Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test (…) gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Marder im Dachstuhl? OLG Oldenburg entscheidet über Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 12 U 130/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Hinweisbeschluss 12 U 130/22 vom 07.03.2023

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kaufverträgen. Schließlich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau angesehen. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Die Klägerin hatte von dem Beklagten ein Haus im Landkreis Friesland gekauft. Als sie sechs Monate später das Haus renovierte, stellte sie Schäden an der Wärmedämmung am Dach fest, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und erheblicher Kotansammlung und Schäden in der Dämmung geführt habe. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück. Ihm sei von einem Marderbefall nichts bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts in einem Hinweis bestätigt: Eine Haftung des Verkäufers bestehe im konkreten Fall nicht. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen habe. Auch der Klägerin sei der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Beklagte habe das Haus nur zwei Jahre lang selbst bewohnt. Zwar hätte der Vorbesitzer ihm von einem Marderbefall berichtet. Es sei aber durchaus glaubhaft und vorstellbar, dass der Verkäufer in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt habe, weil der Befall schon länger zurückliege. Entsprechend hätte für ihn keine Aufklärungspflicht bestanden. Ein arglistiges Verhalten sei nicht bewiesen.

Die Käuferin hat nach dem Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Die Käuferin muss jetzt den Marderschaden auf eigene Kosten beseitigen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

Powered by WPeMatico

Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte

Seit Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.05.2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Es gibt Informationen in 7 Sprachen und Leichter Sprache zum Wohngeld Plus.

Die hohen Mieten und steigende Heizkosten belasten besonders Menschen mit niedrigen Einkommen. Viele haben Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands auf den Weg gebracht. Sie ist Teil der Entlastungspakete.

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Nun haben rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen Anspruch auf Wohngeld.

Dazu gehören

  • Rund 600.000 Haushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung weiterhin Wohngeld bezogen hätten.
  • Dazu kommen etwa 1,04 Millionen Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben. Sie können aufgrund der Verbesserungen im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld entlastet werden.
  • Außerdem können weitere rund 380.000 Haushalte Wohngeld bekommen. Damit sind sie nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen.

Wohngeld hilft zielgerichtet vielen Familien, Alleinerziehenden, Rentnerinnen und Rentnern
40 Prozent der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger sind Familien, darunter viele Alleinerziehende. 48 Prozent sind Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern. Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.

Infoflyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache gibt es hier.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?

  • Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
  • Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich.
  • Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
  • Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.

Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an.
Weitere Informationen sowie die Infoseiten der Bundesländer finden Sie unter Wohngeld-Plus-Reform.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Ehemaliger Staatssekretär darf sich auf die Stelle des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bewerben

Das VG Hannover hat mit Eilbeschluss entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des OVG Niedersachsen ausschließen darf (Az. 2 B 2381/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Beschluss 2 B 2381/23 vom 03.05.2023

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Eilbeschluss vom 3. Mai 2023 entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.

Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Dieser Argumentation ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen.

Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

Powered by WPeMatico