Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters DAZN in Teilen intransparent und unzulässig

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das LG München I beurteilte nach Klage des vzbv die beanstandeten Klauseln als unwirksam (Az. 12 O 6740/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.06.2023 zum Urteil 12 O 6740/22 des LG München I vom 25.05.2023 (nrkr)

  • Das LG München I untersagt die Verwendung von neun Vertragsklauseln in den AGB des Streaminganbieters.
  • Unter anderem ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters unwirksam.
  • Gericht stellt fest, dass Klausel über Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung enthalten muss.

Klage des vzbv gegen DAZN erfolgreich

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das Landgericht München I beurteilte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die beanstandeten Klauseln als unwirksam.

„Vertragsbestimmungen müssen für Verbraucher:innen transparent sein. Daran hat sich auch ein international tätiger Streamingdienst wie DAZN zu halten. Schwammig formulierte Änderungsklauseln in Verträgen bergen die Gefahr, dass Anbieter einseitig Vertragsänderungen zu Lasten von Verbraucher:innen vornehmen“, so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.

Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.

Intransparente Änderungsklausel zu Vertragsinhalt

DAZN beschrieb in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen bietet. Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar.

vzbv beanstandete zwölf Klauseln

Neben den Änderungsklauseln beanstandete der vzbv weitere Regelungen in den Nutzungsbedingungen von DAZN. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen geändert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DAZN hat vor dem OLG München Berufung eingelegt (Az. 29 U 2482/23).

Quelle: vzbv

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EU-Verbandsklagerichtlinie in Kraft – Deutschland hängt hinterher

Bis zum 25. Juni hätte Deutschland die Verbandsklagerichtlinie umsetzen müssen. Den Gesetzentwurf gibt es schon. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2023

Bis zum 25. Juni hätte Deutschland die Verbandsklagerichtlinie umsetzen müssen. Den Gesetzentwurf gibt es schon – doch wie ist der Stand der Dinge?

Ab 25. Juni ist die EU-Verbandsklagenrichtlinie (2020/1828) in Kraft getreten. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte in Deutschland sie eigentlich umsetzen und die neuen Regelungen anwenden müssen. Wobei die Frist zur Umsetzung sogar schon am 25. Dezember 2022 abgelaufen war und die EU-Kommission sogar schon ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

Den Entwurf für ein deutsches Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), der u. a. ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vorsieht, gibt es immerhin schon seit März. Dem Bundesrat ist der Entwurf auch sofort als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte in ihrer Stellungnahme zum VRUG grundsätzlich den Referentenentwurf, fand aber auch einige verbesserungsfähige bzw. ergänzungsfähige Regelungen. Ende April war die erste Lesung im Bundestag; im Mai fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt, wobei die meisten Sachverständigen den Entwurf im Ganzen begrüßten und nur kleinere Änderungsvorschläge hatten. Doch rechtzeitig geschafft hat es Deutschland nicht. Noch immer befindet sich der Gesetzentwurf im Ausschussverfahren. Dabei ist noch unklar, ob das Thema überhaupt noch vor der Sommerpause am 1. Juli auf die Tagesordnung kommt.

Quelle: BRAK

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Entwaldungsfreie Lieferketten: Neue Regeln in Kraft, 18 Monate Übergangsfrist

Ab dem 29.06.2023 haben Unternehmen und Händler in der EU 18 Monate Zeit, sich auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einzustellen. Diese sind nach Zustimmung des EU-Parlaments und der EU-Staaten in Kraft getreten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2023

Ab dem 29.06.2023 haben Unternehmen und Händler in der EU 18 Monate Zeit, sich auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einzustellen. Diese sind nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und der EU-Staaten in Kraft getreten. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius sagte: „Dieses Gesetz wird nicht nur dazu beitragen, die Wälder der Welt zu schützen, es wird auch die Nachfrage nach entwaldungsfreien Produkten steigern. Alle Länder werden ihre Waren weiterhin in der EU verkaufen können, sofern sie nachweisen können, dass sie frei von Entwaldung sind. Wir sind sehr daran interessiert, mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um diese Verordnung zu einem Erfolg zu machen.“

Die Verordnung ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen den Klimawandel und den Rückgang der Artenvielfalt. Sie erlegt allen betroffenen Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auf, wenn sie folgende Waren in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Möbel oder Schokolade). Diese Rohstoffe wurden auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung ausgewählt, in der sie als Hauptursache für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden.

Verpflichtungen für Unternehmen

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind.

Die Unternehmen werden auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen führt.

Die Liste der erfassten Rohstoffe wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden.

Kleine Unternehmen werden von einer längeren Anpassungsfrist profitieren.

Benchmarking-System der EU-Kommission

Die Kommission wird ein Benchmarking-System einführen, bei dem die Länder oder Teile davon und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung – hoch, normal oder gering – unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Verpflichtungen für Unternehmen hängen von der Höhe des Risikos ab.

Quelle: EU-Kommission

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Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne Erfolg

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom VG Koblenz abgewiesen (Az. 1 K 370/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2023 zum Urteil 1 K 370/22.KO 22.05.2023

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen.

Die Grundstückeigentümer wandten sich im Verwaltungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner beantragten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtimmissionen, falls die Nutzung aufgenommen werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten erstellt, welches die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt; die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich. Dem traten die übrigen Beteiligten entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde. Überdies verletze die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte Schallschutzgutachten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgingen. Einzelne Richtwertüberschreitungen seien den Klägern aufgrund der für Altanlagen – der Sportplatz wird seit dem Jahr 1950 betrieben – vorhandenen Sonderregelungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft- und lichtdurchlässigen Ballfangzaunes sei nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos. Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfriedungszaun auf eine Höhe von 2 m zurückgebaut worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen von Lebensmittelmarkt-Betreibern wegen Zwangsbons ab

Das VG Osnabrück hat die Klagen zweier Betreiber von Lebensmittelmärkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen (Az. 1 A 52/22 u. 1 A 68/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.06.2023 zu den Urteilen 1 A 52/22 und 1 A 68/22 vom 28.06.2023 (nrkr)

Mit Urteilen vom 28. Juni 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen zweier Betreiber von Lebensmittelmärkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen.

In den Märkten wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme im November 2021 bzw. Januar 2022 festgestellt, dass ein Programm installiert worden war, das den kundenseitigen Verzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ. Daraufhin verweigerte der MEN die Eichung der Waagen-Kassen-Systeme, beanstandete diese und forderte die Inhaber der Märkte auf, die Mängel abzustellen. Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden (sog. Zwangsbon). Ein Verzicht hierauf durch den Kunden und die Ausgabe eines digitalen Bons anstelle des physischen Bons seien nicht zulässig.

Anlässlich der Eichverweigerungen und der Beanstandungsbescheide haben die Kläger im Februar 2022 Klage erhoben. Die Beanstandungen seien rechtswidrig, da die Richtlinie 2014/31/EU keinen physischen Zwangsbon fordere. Die im Anhang I der Richtlinie unter Ziffer 14 UAbs. 4 genannten Worte „ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett“ deuteten nicht zwingend auf einen physischen Bon hin. Drucken könne auch im Sinne einer elektronischen Ausgabe verstanden werden. Gängig sei mittlerweile auch der Begriff des PDF-Drucks bzw. des virtuellen Druckens, was sich auch aus internationalen Normwerken ergebe. Der Verbraucherschutz sei in keiner Weise beeinträchtigt, da die Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen digitalem und physischem Bon hätten. Es würden ohne erkennbaren Mehrwert wöchentlich zehntausende Bons gedruckt, die niemand benötige – weder die Kunden noch die Eichbehörden.

Der MEN ist der Auffassung, dass die Waagen-Kassen-Systeme der Kläger ohne Zwangsbon nicht den Vorgaben der Prüfungsbescheinigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) für die einschlägigen Systeme entsprächen. Zudem erfüllten die Systeme nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU. Die klägerische Auslegung sprenge den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen.

Das Gericht ist dem Vortrag des MEN gefolgt. Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung zum einen ausgeführt, dass der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU, nach dem die Angaben über Wägevorgänge „auf einem Bon oder Etikett ausgedruckt“ werden müssten, eindeutig sei. Ein kumulatives Verständnis von „Ausdrucken“ als (auch) digitales Drucken, „Bon“ als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und „auf“ im Sinne von „in einer Datei“ schieden aus. Es seien für das Gericht zwar in der Sache keine Gründe vorgetragen worden oder ohne Weiteres ersichtlich, weshalb ein digitaler Bon die Erreichung der Ziele des Richtliniengebers gefährden könne. Allerdings könne die Zulässigkeit des Digitalbons angesichts des eindeutigen Wortlautes dann nur im Wege der Rechtsfortbildung erreicht werden. Zu einer entsprechenden Rechtsfortbildung sehe sich die Kammer hier allerdings nicht befugt. Angesichts der Reichweite der Änderung (Vielzahl betroffener Fälle), ihres technischen Charakters und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse der Richtliniengeber hier tätig werden. Zum anderen – das Urteil selbstständig tragend – widersprächen die Waagen-Kassen-Systeme auch der Prüfungsbescheinigung der PTB und damit der Konformitätserklärung des Herstellers, deren Teil die Prüfungsbescheinigung sei. Hier müsse nach Auffassung des Gerichts der ursprüngliche Hersteller der Systeme oder ggf. der Verwender als Hersteller im Sinne von § 2 Nr. 6 Hs. 2 MessEG eine Änderung der Prüfungsbescheinigung gegenüber der Physikalisch Technischen Bundesanstalt erwirken.

Die Urteile (Az. 1 A 52/22 u. 1 A 68/22) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Bundeskabinett beschließt neues Paket für digitale Verwaltung

Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als komplex. Das OZG-Änderungsgesetz definiert die Umsetzung nunmehr als Daueraufgabe von Bund und Ländern. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.06.2023

Bis Ende 2022 sollten nach dem Onlinezugangsgesetz sämtliche Verwaltungsleistungen digital angeboten werden. Doch die Umsetzung erwies sich als komplex. Das OZG-Änderungsgesetz definiert die Umsetzung nunmehr als Daueraufgabe von Bund und Ländern.

Mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen Online-Zugangsgesetz (OZG) sollte der digitale Wandel in der öffentlichen Verwaltung angeschoben werden. Nach dem OZG sind Bund und Länder verpflichtet, bis zum 31.12.2022 sämtliche Leistungen der Verwaltung auch digital anzubieten. Eingeführt werden sollte damit auch ein zentrales digitales Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger. Dabei zeigte sich rasch, dass der Zeitplan angesichts der großen Zahl umzusetzender Leistungen und zu klärender technischer sowie organisatorischer und rechtlicher Fragen sehr ehrgeizig war.

Ende Mai hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung beschlossen. Der Entwurf des Änderungsgesetzes sieht nunmehr vor, diese OZG-Umsetzungsfrist zu streichen und ein begleitendes Monitoring der Regelungen des OZG einzuführen. Damit soll klarstellt werden, dass das elektronische Angebot eine Daueraufgabe von Bund und Ländern ist. Sofern Umsetzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 noch nicht abgeschlossen waren, sind diese alsbald nachzuholen. Eine Verlängerung der Frist soll ausdrücklich nicht erfolgen.

Das Änderungsgesetz enthält ferner eine Klarstellung, dass das Gesetz für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder einschließlich der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten soll. Für die der Aufsicht der Behörden der Justizverwaltung unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – darunter auch die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern – soll das OZG nur eingeschränkt anwendbar sein, nämlich nur insoweit, als deren Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichten unterliegt.

Der Entwurf sieht außerdem Regelungen zum Verwaltungsverfahren und insbesondere zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform vor. Die Schriftform kann entweder durch Einreichung von Formularen über ein Nutzerkonto mit erbrachtem Identitätsnachweis erfolgen oder bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde.

Die Arbeitsgruppe OZG und elektronischer Rechtsverkehr der Rechtsanwaltskammern wird sich mit dem Entwurf eingehend befassen.

Parallel zum Regierungsentwurf hat das Kabinett Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung beschlossen. Es zielt auf eine Priorisierung von Vorhaben, auf Standardisierung sowie auf die enge Verzahnung des OZG mit anderen großen Digitalisierungsprojekten wie etwa der Registermodernisierung und der Einführung digitaler Identitäten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023

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Anwaltshonorar: Ministerium will Anforderungen an Rechnungen modernisieren

Anwaltsvergütung kann nach geltendem Recht nur eingefordert werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine handschriftlich unterzeichnete Rechnung übersandt hat. Das BMJ plant, diese Anforderungen zu modernisieren. Dazu hat die BRAK Vorschläge unterbreitet.

BRAK, Mitteilung vom 28.06.2023

Anwaltsvergütung kann nach geltendem Recht nur eingefordert werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine handschriftlich unterzeichnete Rechnung übersandt hat. Das Bundesjustizministerium plant, diese Anforderungen zu modernisieren. Dazu hat die BRAK Vorschläge unterbreitet.

Das Bundesjustizministerium plant, die Anforderungen an anwaltliche Honorarrechnungen zu modernisieren. Dazu soll § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geändert werden. Die Regelung sieht in ihrer geltenden Fassung vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern können. Das erfordert eine handschriftliche Unterschrift der Anwältin oder des Anwalts, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Mit den Reformplänen greift das Ministerium Anregungen sowohl aus der Anwaltschaft wie auch von Seiten von Mandantinnen und Mandanten auf, die immer häufiger digitale Rechnungen wünschen. Das Vorhaben soll losgelöst von der aktuellen Diskussion um eine Anpassung der anwaltlichen Gebühren umgesetzt werden.

In einem Schreiben ihres Schatzmeisters und zuständigen Präsidiumsmitglieds Michael Then hat die BRAK auf Bitte des Ministeriums ihre Änderungsvorschläge zu § 10 RVG unterbreitet.

Sie spricht sich dafür aus, bei Anwaltsrechnungen die Schrift- durch die Textform (unabhängig von der Zustimmung des Mandanten) zu ersetzen und § 10 RVG entsprechend zu ändern. Denn das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift passe nicht mehr in die digitale Lebenswirklichkeit. Entscheidend sei, dass die Rechnung richtig und angemessen sei und dass eine Rechtanwältin bzw. ein Rechtsanwalt die Verantwortung für sie übernehme; das sei auch bei Textform möglich.

Zum anderen empfiehlt die BRAK eine sprachliche Klarstellung zum Begriff des Einforderns in § 10 RVG. Zweck der Vorschrift sei es, den Mandanten in die Lage zu versetzen, ohne gerichtliche Hilfe anhand einer prüffähigen Schlussrechnung die Vergütungsforderung nachprüfen zu können. Faktisch wirke die Vorschrift aber als formale Hürde bei der Geltendmachung anwaltlicher Forderungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2023

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Digitale Rentenübersicht geht online

Für viele Menschen ist es nicht leicht, angesichts von möglichen Ansprüchen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Altersvorsorge den Überblick zu behalten. Dabei helfen wird ab 30. Juni ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung: Die Digitale Rentenübersicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.06.2023

Wie steht es um meine finanzielle Absicherung im Alter? Für viele Menschen ist es nicht leicht, angesichts von möglichen Ansprüchen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge bei dieser Frage den Überblick zu behalten. Dabei helfen wird ab 30. Juni ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung: Die Digitale Rentenübersicht.

Nur wer gut über seine eigenen Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Rente informiert ist, kann Vorsorge treffen, um den angestrebten Lebensstandard im Alter zu erreichen. Angesichts des komplexen Systems der Altersvorsorge in Deutschland ist das eine große Herausforderung. Vielen fehlt ein transparenter Gesamtüberblick über alle bisher erreichten und erreichbaren Ansprüche aus den drei Säulen der Alterssicherung.

Um dies zu ändern, hatte die Bundesregierung das Gesetz Digitale Rentenübersicht auf den Weg gebracht. „Wir wollen den Kenntnisstand der Bürgerinnen und Bürger über ihre eigene Altersvorsorge verbessern“, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dazu erklärt. „Mit der digitalen Rentenübersicht kann künftig jeder auf einen Blick sehen, wie es um die eigene Absicherung im Alter steht.“

Online alles auf einen Blick

Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal, dass allen Bürgerinnen und Bürger ab 30. Juni die Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung übersichtlich und zentral gebündelt darstellt. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Dabei werden die individuellen Daten nur für die Abfrage zusammengeführt und können anschließend freiwillig in einem Nutzerkonto gespeichert werden – ansonsten werden sie gelöscht.

Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin. Allerdings kann die Digitale Rentenübersicht die Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig zu erkennen und handeln zu können.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versicherte eines Berufsständischen Versorgungswerks können ihre Ansprüche über das Online-Portal nicht abfragen.

Pilotphase

Die Digitale Rentenübersicht befindet sich aktuell in der Pilotphase. Alle Funktionen des Online-Portals werden zur Zeit erprobt und Anbieter von Produkten der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden nach und nach angebunden. In der persönlichen Digitalen Rentenübersicht sind deshalb aktuell vielleicht noch nicht alle Altersvorsorge-Ansprüche erfasst. Hier finden Sie eine Liste der aktuell angebundenen Vorsorgeeinrichtungen.

Quelle: Bundesregierung

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Paket zur einheitlichen Währung: Neue Vorschläge zur Gewährleistung der Möglichkeit, Bargeld zu verwenden, und zur Schaffung eines Rechtsrahmens für einen digitalen Euro

Die EU-Kommission hat zwei Vorschläge vorgelegt, um sicherzustellen, dass Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet weiterhin Zugang zu Euro-Banknoten und -Münzen haben und damit bezahlen können, und um einen Rahmen für eine mögliche neue digitale Form des Euro zu schaffen, die die EZB in Zukunft als Ergänzung zu Bargeld ausgeben könnte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2023

Die EU-Kommission hat am 28.06.2023 zwei Vorschläge vorgelegt, um sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet weiterhin Zugang zu Euro-Banknoten und -Münzen haben und damit bezahlen können, und um einen Rahmen für eine mögliche neue digitale Form des Euro zu schaffen, die die Europäische Zentralbank in Zukunft als Ergänzung zu Bargeld ausgeben könnte.

Der Euro steht nach wie vor für die Einheit und die Stärke Europas. Im gesamten Euro-Währungsgebiet und darüber hinaus nutzen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten Euro-Münzen und -Banknoten als Zahlungsmittel. Obgleich einer Umfrage zufolge 60 % der Befragten weiterhin die Möglichkeit haben möchten, Bargeld zu verwenden, entscheiden sich doch immer mehr Menschen dafür, digital zu bezahlen. Dabei nutzen sie Karten und Anwendungen, die von Banken sowie von anderen Finanzunternehmen und Digitalunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Trend hat sich durch die COVID-19-Pandemie beschleunigt.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Kommission zwei sich unterstützende Maßnahmenpakete vorgeschlagen, die dafür sorgen sollen, dass die Bürgerinnen und Bürger zwischen einer Barzahlung und einer digitalen Zahlung wählen können, wenn sie mit Zentralbankgeld bezahlen wollen. Dabei handelt es sich um

  • einen Legislativvorschlag über Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel: Er soll die Rolle des Bargelds wahren und sicherstellen, dass es als Zahlungsmittel weithin akzeptiert wird und für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet leicht zugänglich bleibt.
  • einen Legislativvorschlag zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen möglichen digitalen Euro als Ergänzung zu Euro-Banknoten und -Münzen: Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen – ergänzend zu den bereits bestehenden Angeboten privater Unternehmen – eine zusätzliche Option haben, durch die sie mit einer weithin akzeptierten, kostengünstigen, sicheren und widerstandsfähigen Form öffentlichen Geldes im Euro-Währungsgebiet digital bezahlen können. Mit dem heutigen Vorschlag wird – nach seiner Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat – zwar der Rechtsrahmen für den digitalen Euro geschaffen, doch liegt die Entscheidung, ob und wann der digitale Euro ausgegeben wird, letztlich bei der Europäischen Zentralbank.

Quelle: EU-Kommission

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Datengesetz: Kommission begrüßt politische Einigung über Vorschriften für eine faire und innovative Datenwirtschaft

Die EU-Kommission begrüßt die am 28.06.2023 zwischen dem EU-Parlament und dem Rat der EU erzielte politische Einigung über das im Februar 2022 von ihr vorgeschlagene europäische Datengesetz.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.06.2023

Die EU-Kommission begrüßt die am 28.06.2023 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU erzielte politische Einigung über das im Februar 2022 von ihr vorgeschlagene europäische Datengesetz.

Mittlerweile hat die vom Internet der Dinge getragene Revolution ein exponentielles Wachstum entfacht, das in den kommenden Jahren voraussichtlich zu gewaltigen Steigerungsraten beim Datenvolumen führen wird. Eine beträchtliche Menge an Industriedaten ist aber nach wie vor ungenutzt und steckt voller unrealisierter Möglichkeiten.

Das Datengesetz soll die Datenwirtschaft der EU ankurbeln, indem Industriedaten freigegeben, ihre Zugänglichkeit und Nutzung optimiert und ein wettbewerbsfähiger und zuverlässiger europäischer Cloud-Markt gefördert werden. damit die Vorteile der digitalen Revolution allen zugute kommen.

Konkret umfasst das Datengesetz Folgendes:

  • Regelungen, die es den Nutzern vernetzter Geräte ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die von diesen Geräten und den damit verbundenen Diensten erzeugt werden. Die Nutzer können diese Daten an Dritte weitergeben und damit den Anstoß für vielfältige Anschlussdienste und Innovationen geben. Gleichzeitig bleiben die Anreize für die Hersteller, unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse in eine hochwertige Datenerzeugung zu investieren, bestehen.
  • Vorschriften zum Schutz vor einseitig auferlegten missbräuchlichen Vertragsklauseln. Diese sollen EU-Unternehmen vor ungerechten Vereinbarungen schützen, faire Verhandlungen fördern und KMU in die Lage versetzen, selbstbewusster am digitalen Markt aufzutreten.
  • Mechanismen, mit denen öffentliche Stellen auf Daten des privaten Sektors zugreifen und diese nutzen können, wenn dies bei öffentlichen Notständen (wie bei Überschwemmungen und Waldbränden) oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags nötig ist und die erforderlichen Daten nicht ohne Weiteres auf andere Weise verfügbar sind.
  • Neue Vorschriften, die den Kunden die Freiheit geben, zwischen verschiedenen Cloud-Datenverarbeitungsdienstleistern zu wechseln. Diese Vorschriften zielen darauf ab, den Wettbewerb und die Auswahl auf dem Markt zu fördern und gleichzeitig eine unerwünschte Anbieterbindung zu vermeiden. Darüber hinaus enthält das Datengesetz Schutzvorkehrungen, die unrechtmäßige Datenübermittlungen verhindern und für mehr Verlässlichkeit und Sicherheit in der Datenverarbeitungsumgebung sorgen sollen.
  • Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Interoperabilitätsstandards für den Datenaustausch und die Datenverarbeitung im Einklang mit der EU-Normungsstrategie.

Nächste Schritte

Die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen noch förmlich gebilligt werden. Nach seiner Verabschiedung tritt das Datengesetz am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird dann 20 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar.

Quelle: EU-Kommission

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