Aus- und Weiterbildungsgesetz angenommen

Mit den Stimmen der Ampelfraktionen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag am 21.06.2023 das geplante „Aus- und Weiterbildungsförderungsgesetz“ in geänderter Ausschussfassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2023

Mit den Stimmen der Ampelfraktionen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 21.06.2023 das geplante „Aus- und Weiterbildungsförderungsgesetz“ in geänderter Ausschussfassung angenommen (20/6518). Gegen den Gesetzentwurf stimmten die CDU/CSU-Fraktion und die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Abgelehnt hat der Ausschuss Anträge der AfD-Fraktion (20/5225) und der Fraktion Die Linke (20/6549).

Das sogenannte Weiterbildungsgesetz der Bundesregierung umfasst drei Aspekte: Die Reform der Weiterbildungsförderung, das sogenannte Qualifizierungsgeld und eine Ausbildungsgarantie. Durch feste Fördersätze und „weniger Förderkombinationen“ sollen der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte erleichtert und die Transparenz erhöht werden. Führe die Transformation der Arbeitswelt bei einem Unternehmen dazu, dass für einen Teil der Belegschaft der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sollen Arbeitgeber und -nehmer künftig auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen können, heißt es in dem Entwurf. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten solle diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Da laut Gesetzentwurf in Zeiten des Fachkräftemangels nicht auf junge Menschen verzichtet werden kann, soll außerdem eine sogenannte Ausbildungsgarantie eingeführt werden. Dadurch solle unter anderem die Einführung betrieblicher Praktika zur beruflichen Orientierung gefördert werden. Jugendliche, die trotz „intensiver Vermittlungsbemühungen“ keinen Ausbildungsplatz erhalten, könnten künftig auf die Möglichkeit einer außerbetrieblichen Ausbildung zurückgreifen. Durch einen eingebrachten Änderungsantrag der Ampelfraktionen gilt künftig unter anderem, dass Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sich nicht mehr an Lehrgangskosten beteiligen müssten. Bislang habe die Grenze bei zehn Arbeitskräften gelegen. Außerdem sieht der Änderungsantrag vor, dass Auszubildende im Zuge des Mobilitätszuschusses zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen sollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 467/2023

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Digital Service Act: Kommission startet öffentliche Konsultation zur Moderation von Inhalten

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur Transparenzdatenbank gestartet

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.06.2023

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Transparenzdatenbank gestartet. Die EU-Kommission muss eine Datenbank einrichten und pflegen mit Meldungen von Online-Plattformen über die Gründe für die Entfernung von Informationen und andere Entscheidungen zur Inhaltsmoderation. Das ist in Artikel 24(5) des DSA festgelegt.

Sobald die Datenbank eingerichtet ist, werden die Plattformen aufgefordert, ihre Erklärungen so schnell wie möglich nach einer Entscheidung einzureichen. Das wird Aktualisierungen fast in Echtzeit ermöglichen. Diese Inhalte werden öffentlich zugänglich sein und Informationen über die Bekämpfung illegaler Online-Inhalte liefern. Die öffentliche Konsultation zielt darauf ab, Informationen darüber zu sammeln, wie diese Verpflichtung umgesetzt werden soll. Insbesondere sollen die zu sammelnden Informationen und die Methoden für die Einreichung der Meldungen und den Zugriff auf die Datenbank festgelegt werden. Die Konsultation besteht aus einer Reihe von Fragen und einem Softwarecode, mit dem eine vorläufige Version dieser Datenbank implementiert wird. Die Kommission lädt Anbieter von Online-Plattformen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Forscher und andere Akteure dazu ein, ihre Beiträge bis zum 17. Juli einzureichen.

Wie werden Online-Inhalte moderiert?

Das Gesetz über digitale Dienste sieht Regeln über die Transparenz der Entscheidungen zur Moderation von Inhalten vor. Bei sehr großen Plattformen werden sich die Nutzer und Verbraucher ein besseres Bild davon machen können, wie sich diese Plattformen auf unsere Gesellschaften auswirken und wie sie zur Minderung solcher Risiken verpflichtet werden, auch in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sie werden durch unabhängige Prüfberichte sowie eine spezialisierte und öffentliche Kontrolle zur Rechenschaft gezogen.

Quelle: EU-Kommission

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Zur unerwarteten Änderung der Rechtslage in einem Prozess auf Herausgabe eines Nachlassgegenstands

Das LG Coburg hatte sich mit einer Klage auf Herausgabe eines geerbten Grundstücks zu befassen (Az. 51 O 138/19).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 21.06.2023 zum Urteil 51 O 138/19 vom 02.03.2023 (rkr)

Das aufgefundene Testament

Das Landgericht Coburg hatte sich mit einer Klage auf Herausgabe eines geerbten Grundstücks zu befassen.

Der im Jahr 2018 verstorbene Erblasser hatte in seinem Testament seine Geschwister als Erben eingesetzt. Nach seinem Tod schlugen die Geschwister die Erbschaft aus, sodass deren Kindern – Nichte und Neffe des Erblassers – ein Erbschein erteilt wurde. Zum Nachlass gehörte ein Anwesen, in dem die Lebensgefährtin des Erblassers wohnte. Die Erben beriefen sich auf ihr durch die Erbschaft zugefallenes Eigentum und verlangten von ihr das Grundstück heraus. Da sie sich weigerte, klagten sie.

Die beklagte Lebenspartnerin machte im Prozess zunächst geltend, das Grundstück durch einen mit dem Erblasser geschlossenen Vertrag rechtmäßig zu besitzen. Während des Verfahrens fand sie in einem Ablageschrank im Haus ein weiteres handschriftliches Testament, das sie als Alleinerbin auswies. Nichte und Neffe bezweifelten allerdings, dass das vom Erblasser stammt.

Das Landgericht Coburg schlug sich aber auf die Seite der Lebensgefährtin. Mit Hilfe eines Schriftgutachtens hielt es das Testament für echt und wies die Klage ab, da die Kläger nicht Erben geworden seien. Auch spreche die späte Vorlage des Testaments im Rechtsstreit gegen eine geplante Fälschung.

Damit kann die Beklagte das Grundstück behalten und weiter in der vertrauten Umgebung wohnen bleiben.

Quelle: Landgericht Coburg

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Bundeskabinett verabschiedet Klimaschutzpaket mit umfangreichem Klimaschutzprogramm bis 2030

Die Bundesregierung hat am 21.06.2023 das Klimaschutzprogramm 2023, die Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie Änderungen im Straßenverkehrsgesetz verabschiedet.

BMWK, Pressemitteilung vom 21.06.2023

Habeck: „Klimaschutzziele rücken erstmals in Reichweite“

Die Bundesregierung hat am 21.06.2023 das Klimaschutzprogramm 2023, die Novelle des Klimaschutzgesetzes sowie Änderungen im Straßenverkehrsgesetz verabschiedet. Erstmals ist nun absehbar, dass die Bundesregierung mit den bereits erlassenen und geplanten Klimaschutzmaßnahmen bis zu 80 % der bestehenden Klimaschutzlücke bis zum Jahr 2030 schließen und damit den Gesamtausstoß an Klimagasen in Deutschland in diesem Jahrzehnt deutlich reduzieren kann. Das Klimaschutzgesetz sieht künftig eine jährliche Gesamtmenge an Klimagasemissionen vor, die über alle Jahre hinweg in der Summe eingehalten werden muss. Kommt es zwei Jahre hintereinander zu einer Zielverfehlung, muss die Bundesregierung weitere Klimaschutzmaßnahmen vornehmen. Zudem muss nun jede neue Bundesregierung zu Beginn ihrer Amtszeit ein Klimaschutzprogramm vorlegen. Das Straßenverkehrsgesetz gibt den Kommunen mehr Freiraum und räumt Umwelt- und Klimaschutz einen höheren Stellenwert ein. Bereits in der vergangenen Woche war der CO2-Aufschlag auf die LKW-Maut als Lenkungsinstrument verabschiedet worden. Einnahmen daraus kommen dem Bahnausbau zu Gute.

Bundesklimaschutzminister Robert Habeck: „Mit dem Klimaschutzprogramm wird deutlich: Unser Klimaziel für 2030 rückt erstmals in Reichweite. Wir schließen die Klimaschutzlücke, die die Vorgängerregierung uns hinterlassen hat, um bis zu 80 Prozent. Das ist ein großer Fortschritt, auch wenn natürlich, noch einiges zu tun bleibt. Insgesamt wird deutlich: Diese Regierung hat seit Amtsantritt die wesentlichen Weichen für die Dekarbonisierung in allen wichtigen Sektoren unserer Volkswirtschaft gestellt. Jetzt geht es darum, die bereits entfachte Dynamik bei der Transformation unserer Wirtschaft weiter zu verstärken. Klar ist: Der Verkehrssektor bleibt ohne Frage das schwierigste Feld. Mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes, die Minister Volker Wissing vorgelegt hat, ist ein weiterer guter Schritt gemacht worden. Städte und Gemeinden erhalten nun endlich den Gestaltungsspielraum, den sie brauchen, um Umwelt- und Klimaschutz bei der Verkehrsplanung ein höheres Gewicht einzuräumen, für lebenswertere Wohngebiete zu sorgen und den Fuß-, Rad- und Bahnverkehr zu fördern.“

Zum Klimaschutzgesetz erklärte der Minister. „Das neue Klimaschutzgesetz setzt den Koalitionsvertrag um. Es enthält Verbesserungen. So können wir besser prüfen als bisher, ob Deutschland auf dem richtigen Transformationspfad ist. Zugleich stärkt es die Gesamtverantwortung der Bundesregierung für den Klimaschutz und stärkt deshalb die nötigen politischen Aushandlungsprozesse. Die Bundesministerien, deren Sektoren zur Überschreitung beitragen, behalten eine besondere Verantwortung.“

Mit dem vorliegenden Klimaschutzprogramm leistet die Bundesregierung einen entscheidenden Beitrag, um die Auswirkungen der Klimakrise gemeinsam zu bewältigen und das Pariser Weltklimaabkommen umzusetzen. Mit den bereits ergriffenen und im Klimaschutzprogramm vereinbarten Maßnahmen rückt sie dem Klimaziel 2030 – eine Emissionsminderung um 65% gegenüber 1990 – deutlich näher.

Einen erheblichen Teil der notwendigen Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits in den vergangenen anderthalb Jahren seit ihrem Regierungsantritt beschlossen. Mit dem Energiesofortmaßnahmenpaket aus der EEG-Novelle, dem Wind-an-Land-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz, der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien spürbar beschleunigt. Zudem hat die Bundesregierung die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes und eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf den Weg gebracht und damit die Wärmewende, also das Heizen ohne fossile Energieträger, konsequent angeschoben. In den kommenden Jahren steht zudem der Ausbau eines Wasserstoffnetzes auf der Tagesordnung sowie ein umfangreicher Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze für die Stromversorgung. Mit den Klimaschutzverträgen und der Erarbeitung der Carbon-Management-Strategie bringt die Bundesregierung die Industrie auf den Kurs der Klimaneutralität, mit dem Deutschland-Ticket stärkt sie die Attraktivität des Öffentlichen Verkehrs, mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz verbindet die Bundesregierung den Schutz der natürlichen Senken mit dem Schutz der Biodiversität und damit der Vielfalt von Arten und natürlichen Räumen.

Die Klimaschutzlücke bis 2030 wird mit diesen und zahlreichen weiteren Maßnahmen deutlich reduziert. Gleichwohl sind weitere Anstrengungen beim Klimaschutz in den kommenden Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig. Nach der Logik der geplanten Novelle des Klimaschutzgesetzes liegt hierfür die Verantwortung bei der gesamten Bundesregierung. Mit der geplanten Novelle erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Klimaziele zukunftsgerichtet, mehrjährig und sektorübergreifend. Die Bundesregierung entscheidet, in welchem Sektor und mit welchen Maßnahmen die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen bis 2030 erreicht werden soll.

Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien, insbesondere jene, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die die Klimaziele verfehlen, haben zu den Maßnahmen der Minderung beizutragen.

Ein weiterer wichtiger Teil des Klimaschutzpakets ist die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden erhalten damit die Möglichkeit, vor Ort in Städten und Gemeinden passgenau und rechtssicher Verkehrsmaßnahmen zu ergreifen, um den Fuß-, Rad- und Bahnverkehr zu fördern, die Lebensqualität in Wohngebieten oder die Verkehrssicherheit, zum Beispiel im Umfeld von Schulen und Spielplätzen, zu erhöhen. In der heute vom Kabinett verabschiedeten Änderung des StVG, die das BMWK gemeinsam mit dem Bundesverkehrsministerium vereinbart hat, werden dazu die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verordnungen um die Zwecke des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung ergänzt. Das bisherige Prinzip, dass alleine die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der Maßstab für die Anordnungen der Verkehrsbehörden sind, wird damit erweitert und so eine wesentliche Änderung des bestehenden Rechts erreicht. Künftig können Anordnungen zum Straßenverkehr auch allein aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung erfolgen.

Bereits in der vergangenen Woche im Kabinett verabschiedet wurde der CO2-Aufschlag auf die LKW-Maut, mit dem wir die zentralen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den klimapolitisch dringend notwendigen Antriebswechsel im Straßengüterverkehr hin zu emissionsfreien Antrieben schaffen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit von Bahn und Binnenschiff stärken. Um die erforderliche Leistungsfähigkeit der Bahn sicherzustellen, wird ein Großteil der zusätzlichen Einnahmen aus der Lkw-Maut für die erforderliche Sanierung und Modernisierung des Eisenbahnnetzes genutzt.

Quelle: BMWK

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Bundesregierung entlastet Mieter

Die Nachfrage nach Wohnraum ist unverändert hoch und hat durch den aktuellen Trend bei der Bevölkerungsentwicklung nochmals zugelegt. Das zeigt der Wohngeld- und Mietenbericht für die Jahre 2021/2022, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.06.2023

Die Nachfrage nach Wohnraum ist unverändert hoch und hat durch den aktuellen Trend bei der Bevölkerungsentwicklung nochmals zugelegt. Das zeigt der Wohngeld- und Mietenbericht für die Jahre 2021/2022, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

Ende 2022 lebten gut 84,4 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner in Deutschland. Das sind etwa 1,12 Millionen mehr gegenüber dem Vorjahreswert. Das Bevölkerungswachstum ist auf eine starke Zuwanderung im Jahr 2022 zurückzuführen, insbesondere auch aufgrund der hohen Anzahl von Geflüchteten aus der Ukraine. Hinzu kommt die strukturelle demographische Veränderung der Bevölkerung. Mit der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft und dem niedrigen Geburtenniveau werden Haushalte kleiner und zahlreicher. Mehr als 75 Prozent aller Haushalte sind Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. In den großen Städten ist dieser Anteil noch deutlich höher. Dadurch steigt die Nachfrage nach Wohnungen zusätzlich.

Wie haben sich die Preise für Mietwohnungen und die Nebenkosten entwickelt?

Das allgemeine Mietenniveau, das im Wesentlichen von bestehenden Mietverträgen geprägt ist, hat sich mit durchschnittlich 1,5 Prozent pro Jahr im Berichtszeitraum weiterhin moderat entwickelt. Inserierte Mietwohnungen wurden in 2022 teurer angeboten, als im Vorjahr: bestehende Wohnungen um 4 Prozent und neu gebaute Wohnungen um 8,2 Prozent. Die warmen Nebenkosten sind aufgrund der Energiekrise infolge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine deutlich angestiegen.

Wie hat die Bundesregierung Bürger entlastet?

Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete für die Bürgerinnen und Bürger geschnürt. Den Kern der Entlastungsmaßnahmen bilden die Energiepreisbremsen für Gas und Wärme sowie Strom. Zusätzlich gab es Heizkostenzuschüsse für viele Haushalte mit geringen Einkommen, unter anderem für die Wohngeldhaushalte. Mit der Wohngeldreform 2023 wurde eine dauerhafte pauschale Heizkostenkomponente eingeführt.

Stand Ende 2021 entlastete die öffentliche Hand mit Wohngeld und Kosten der Unterkunft (KdU) rund 3,9 Millionen Haushalte bei den Wohnkosten. Davon erhielten 3,4 Millionen Haushalte Leistungen für Unterkunft und 500.000 Haushalte Wohngeld. Damit profitierten rund 10 Prozent aller privaten Haushalte von einer vollständigen oder teilweisen Entlastung. Durch die Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2023 steigt dieser Anteil nochmals deutlich: der Empfängerkreis des Wohngeldes wird mehr als verdreifacht auf rund 2 Millionen Haushalte. Die durchschnittliche Höhe des Wohngeldes für die bisherigen Empfänger hat sich mehr als verdoppelt – von im Durchschnitt 180 Euro auf 370 Euro pro Monat.

Was will das Bündnis für bezahlbaren Wohnraum erreichen?

Am 27. April 2022 hat Bundesministerin Klara Geywitz das „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ ins Leben gerufen. In diesem Bündnis haben Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wohnungs- und Bauwirtschaft, der Gewerkschaften, der Kirchen und der zivilgesellschaftlichen Organisationen gemeinsam einen Maßnahmenkatalog für mehr bezahlbaren Wohnraum erarbeitet.

Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den Bündnispartnern insbesondere daran arbeiten, Baukosten zu senken, mehr Bauland zu mobilisieren und Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse zu beschleunigen. Bund und Länder stellen eine verlässliche Förderung für den Wohnungsbau bereit.

Wie haben sich die Baugenehmigungen und -fertigstellungen entwickelt?

Die Baugenehmigungszahlen stiegen im Jahr 2020 um 2,2 Prozent und im Jahr 2021 nochmals um 3,3 Prozent auf knapp 381.000 Wohnungen. Im Jahr 2022 wurde in Deutschland der Bau von gut 354.000 Wohnungen genehmigt, 6,9 Prozent weniger als im Vorjahr. 2020 wurden erstmals seit fast 20 Jahren mehr als 300.000 neue Wohnungen gebaut (306.400). Das entspricht einem Plus von 4,6 Prozent gegenüber 2019.

Die Fertigstellungszahlen haben sich zwischen 2010 und 2020 somit um 92 Prozent erhöht, in den Städten ab 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sogar verdreifacht. Im Jahr 2021 waren die Baufertigstellungszahlen dagegen rückläufig. Es wurden knapp 293.400 Wohnungen fertiggestellt, vier Prozent weniger als 2020.

Quelle: Bundesregierung

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Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeit

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren. So das BAG (Az. 3 AZR 221/22).

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Urteil 3 AZR 221/22 vom 20.06.2023

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Betriebsrentenleistungen zu berechnen, und dieses im Fall von Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden mit einem Faktor für den durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum modifizieren.

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente. Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Die Versorgungsrichtlinien sahen eine Altersrente vor, die sich aus einem Festrentenbetrag mal Dienstjahren ergab, wobei sich der Festrentenbetrag nach folgender Formel errechnete: Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert. Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.

Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden. Die Beklagte hat gemeint, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Keine Erstattung einer Personalvermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. So entschied das BAG (Az. 1 AZR 265/22).

BAG, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Urteil 1 AZR 265/22 vom 20.06.2023

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision i. H. v. 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte – unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags – von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag i. H. v. 809,21 Euro netto ein.

Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision i. H. v. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags – bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** handelt – benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

Fußnoten

*§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

**§ 310 Abs. 3 BGB bestimmt:

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

…

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; …

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere Formerfordernisse elektronisch eingereicht werden

Der BGH entschied, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg (Az. I ZB 84/22).

BGH, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Beschluss I ZB 84/22 vom 06.04.2023

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.

Sachverhalt

Die Vollstreckungsbehörde betreibt für den Gläubiger, das Land Niedersachsen, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Sie beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag schließt mit dem Namen „C. “ und wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach der Vollstreckungsbehörde an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat angenommen, da eine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt nicht erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg darstellende besondere elektronische Behördenpostfach erlaube ohne qualifizierte Signatur keine solche Zuordnung zu einer Person.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der angefochtene Beschluss ist bereits deswegen aufzuheben, weil rechtsfehlerhaft nicht der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat, sondern die Kammer auf sich selbst. Der Bundesgerichtshof verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurück und erteilt für das weitere Verfahren im Wesentlichen folgende Hinweise:

Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG).

Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden. Insbesondere muss der Vollstreckungsantrag nicht zusätzlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel eingereicht werden. Er ist auch nicht zwingend qualifiziert elektronisch zu signieren; vielmehr reicht bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg die (einfache) Signatur. Die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels ist ebenfalls nicht erforderlich.

Quelle: BGH

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Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für Minderjährige einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zu den Urteilen 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21 vom 13.06.2023

Wettvermittlungsstellen müssen einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei den Beteiligten am heutigen Tag zugestellten Urteilen vom 13. Juni 2023 entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in seinen Urteilen bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das Erlaubniserfordernis und das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Minderjährige als besonders vulnerable Personengruppe vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen und einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Gaspreise: vzbv stoppt überhöhte Abschläge

Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kunden verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv (Az. 3-06 O 13/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 10.06.2023 zum Urteil 3-06 O 13/23 des LG Frankfurt vom 30.05.2023

Landgericht Frankfurt am Main gibt Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH statt

  • Gasversorger kündigte im Februar trotz Gaspreisbremse eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen an.
  • Statt eine Entlastung zu erhalten, sollten Kund:innen ein Vielfaches der bisherigen Abschläge zahlen.
  • LG Frankfurt am Main: Erhöhung der Abschläge war rechtswidrig.

Der Energieversorger eprimo darf im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kund:innen verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil 3-06 O 13/23 vom 30.05.2023 (nrkr)) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Statt die Abschläge mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu senken, hat sie eprimo willkürlich auf horrende Beträge angehoben und damit viele Kundinnen und Kunden geschockt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Es ist wichtig, dass die Gerichte solchen Praktiken schnell einen Riegel vorschieben, damit das gesetzliche Ziel einer Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht von einzelnen Anbietern ins Gegenteil verkehrt wird.“

Drastisch erhöhte Abschläge trotz Gaspreisbremse

eprimo hatte Gaskunden im Februar über die Entlastung durch die Gaspreisbremse und eine „Anpassung“ ihrer monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Von einer Entlastung konnte jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Abschläge wurden teilweise um ein Vielfaches erhöht. So sollte eine Kundin ab März 2023 horrende 875 Euro statt bisher 280 Euro im Monat zahlen – obwohl sie wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss. Nach Auffassung der vzbv war die Erhöhung in keiner Weise nachvollziehbar und rechtswidrig.

Gericht erlässt einstweilige Verfügung gegen eprimo

Das Gericht gab dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Energieversorger in allen Punkten statt. Die Erhöhung der Abschlagszahlungen verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, das eine am Verbrauch orientierte Berechnung der Abschläge verlangt. Eine solche Berechnung würde in den von den Verbraucherschützern vorgelegten Fällen zu einer Reduzierung, nicht aber zu einer Erhöhung der Beiträge führen.

Außerdem habe eprimo unzureichend über die Entlastungen aus der Gaspreisbremse informiert. In besonderem Maße unverständlich sei es für Kund:innen, wie der künftige Abschlag berechnet werde. Die geforderten Abschläge ließen sich unter Zugrundelegung des Grundpreises, des reduzierten Arbeitspreises und des Jahresverbrauchs nicht nachvollziehen, so das Gericht.

Quelle: vzbv

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