BGH zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des Hochzeitstermins wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie

Der BGH hat über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden (Az. VII ZR 144/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Urteil VII ZR 144/22 vom 27.04.2023

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für „die Beauftragung“ und stellte für „Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)“ 1.231,70 Euro von der insgesamt vereinbarten Vergütung in Höhe von 2.463,70 Euro in Rechnung. Die Kläger überwiesen den geforderten „1. Teilbetrag“.

Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit war aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger planten deshalb neu eine Hochzeitsfeier für den 31. Juli 2021 und teilten der Beklagten mit E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 1. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin forderte die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 Euro, was die Kläger ablehnten. Diese verlangten vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen 1.231,70 Euro und erklärten wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.231,70 Euro und zusätzlicher 309,40 Euro für außergerichtliche Kosten sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, weitere 551,45 Euro an die Beklagte zu zahlen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere Vergütung von 551,45 Euro nicht zu schulden, verneint.

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folgt nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden ist. Denn ihr war es trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten landesrechtlichen Vorgaben möglich, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Das betreffende Landesrecht erlaubte kirchliche Hochzeiten und Hochzeitsfeiern sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten. Soweit die Kläger die Hochzeit und die Hochzeitsfeier wegen der nicht einzuhaltenden Abstände von mindestens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durchführen konnten, führt das nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem Rücktrittsrecht der Kläger wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage oder einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die ergänzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat, ergibt, dass die pandemiebedingte Verlegung der für den 1. August 2020 geplanten Hochzeit und der Hochzeitsfeier keinen Umstand darstellt, der die Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte. Der Umstand, dass die Kläger nach Absage des vereinbarten Termins nur aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen, einen anderen Fotografen bevorzugten, ist nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragspartnern unerheblich und deshalb im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.

Den von den Klägern erklärten „Rücktritt“ bzw. die „Kündigung“ des Vertrags hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 Euro festgestellt. Dementsprechend besteht nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 Euro, sondern ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb können die Kläger schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht verlangen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 648 BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Urteil im Prozess über die Bewerbung von Eierlikören

Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, sie habe die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. So das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 41/22).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Urteil I-20 U 41/22 vom 27.04.2023

Die Beklagte durfte ihre Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben. Der unter anderem für Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 41/22) wies am 27.04.2023 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 (Az. 2a O 202/20) zurück.

Die Klägerin ist Herstellerin von Eierlikör und unter anderem Inhaberin der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt. Die Beklagte ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Website ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Nach Aufforderung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über ihren Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde sie von der Klägerin – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Senats hat die Beklagte die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt.

Davon kann hier – so der Senat – nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstehen den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Beklagten. Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führt nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern wird nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung dient, wahrgenommen. Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärkt den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Die erste Aufmachung zeigt neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Beklagten spricht schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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EuGH zur Haftung bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte

Laut EuGH-Generalanwalt Pitruzzella haftet bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht (Rs. C-340/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.04.2023 zum Schlussantrag C-340/21 vom 27.04.2023

Bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte haftet der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht.

Für eine Haftungsbefreiung muss der Verantwortliche nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist. Die Befürchtung eines künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten kann nur dann einen immateriellen Schaden darstellen, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handelt.

Am 15. Juli 2019 verbreiteten die bulgarischen Medien die Nachricht, dass ein unbefugter Zugang zum Informationssystem der bulgarischen Nationalen Agentur für Einnahmen (NAP) erfolgt sei und dass verschiedene Steuer- und Sozialversicherungsdaten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien.

Mehrere Personen, darunter V.B., verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der sich in Sorgen und Befürchtungen des künftigen Missbrauchs ihrer personenbezogenen Daten äußere. Nach Ansicht von V.B. hatte die NAP gegen nationale Vorschriften und ihre Verpflichtung verstoßen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um als Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessene Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung der Daten nicht der NAP zuzurechnen sei, dass die Beweislast für die Geeignetheit der Maßnahmen bei V.B. liege und dass kein immaterieller Schaden geltend gemacht werden könne.

Das mit der Kassationsbeschwerde befasste Oberste Verwaltungsgericht hat dem Gerichtshof einige Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung1 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um zu klären, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Hackerangriff im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In den Schlussanträgen vom 27.04.2023 weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella zunächst darauf hin, dass der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen müsse, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung erfolge. Die Geeignetheit dieser Maßnahmen werde unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung bestimmt.

Der Generalanwalt führt erstens aus, dass das Vorliegen einer „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ an sich nicht ausreiche, um anzunehmen, dass die vom Verantwortlichen ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht „geeignet“ gewesen seien, um den Schutz der Daten zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Maßnahmen müsse der Verantwortliche eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, darunter den „Stand der Technik“, der eine Begrenzung des technologischen Niveaus der Maßnahmen auf das, was zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahmen vernünftigerweise möglich sei, zulasse, wobei auch die Implementierungskosten zu berücksichtigen seien. Die Entscheidung des Verantwortlichen unterliege einer möglichen gerichtlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verordnung. Die Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahmen müsse auf einer Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person und den wirtschaftlichen Interessen und technischen Möglichkeiten des Verantwortlichen unter Wahrung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen.

Zweitens müsse das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen geeignet gewesen seien, eine Überprüfung vornehmen, die sich auf eine konkrete Analyse sowohl des Inhalts der Maßnahmen als auch der Art und Weise ihrer Durchführung und ihrer praktischen Auswirkungen erstrecke. Bei der gerichtlichen Überprüfung müssten daher alle Faktoren berücksichtigt werden, die in der Verordnung enthalten seien. Unter diesen Faktoren könne die Einführung von Verhaltensregeln oder Zertifizierungssystemen ein nützliches Element der Bewertung zum Zweck der Erfüllung der Beweispflicht sein, wobei der Verantwortliche nachweisen müsse, dass er die in den Verhaltensregeln vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich ergriffen habe, während die Zertifizierung als solche den Beweis für die Übereinstimmung der durchgeführten Verarbeitungen mit der Verordnung darstelle. Da diese Maßnahmen erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert werden müssten, habe das Gericht auch diesen Umstand zu würdigen.

Drittens obliege dem Verantwortlichen der Nachweis, dass die Maßnahmen geeignet seien. Gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die zulässigen Beweismittel und deren Beweiskraft, einschließlich der Ermittlungsmaßnahmen, zu bestimmen.

Viertens stelle der Umstand, dass der Verstoß gegen die Verordnung von einem Dritten begangen worden sei, für sich genommen keinen Grund dar, den Verantwortlichen von der Haftung zu befreien. Für eine Haftungsbefreiung müsse der Verantwortliche mit hohem Beweisniveau nachweisen, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten sei, in keinerlei Hinsicht verantwortlich sei. Bei der Haftung für die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten handele es sich nämlich um eine verschärfte Haftung für mutmaßliches Verschulden. Der Verantwortliche habe daher die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis vorzulegen.

Schließlich ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der Schaden, der in der Befürchtung eines möglichen künftigen Missbrauchs der personenbezogenen Daten bestehe und dessen Vorhandensein die betroffene Person nachgewiesen habe, einen immateriellen Schaden darstellen könne, der einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte aber nur, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit handele.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

Der VGH Hessen entschied, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist (Az. 10 C 1271/19.N).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 10 C 1271/19.N vom 25.04.2023

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem am 25.04.2023 verkündeten Urteil entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist.

Gegen die Satzung haben zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach am Main einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags haben die Einrichtungsträger im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Satzungsregelungen seien von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr gedeckt und würden sie in ihren Grundrechten verletzen.

Der Senat hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (§ 74 SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§ 30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung in der Hessischen Gemeindeordnung oder im Sozialgesetzbuch Achtes Buch bestehe.

Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet sicherzustellen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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EU-Kommission schlägt neue Vorschriften für eine zukunftsfähige wirtschaftspolitische Steuerung vor

Die EU-Kommission hat am 26.04.2023 Legislativvorschläge vorgelegt, um die umfassendste Reform der EU-Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung seit der Wirtschafts- und Finanzkrise umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.04.2023

Die EU-Kommission hat am 26.04.2023 Legislativvorschläge vorgelegt, um die umfassendste Reform der EU-Vorschriften zur wirtschaftspolitischen Steuerung seit der Wirtschafts- und Finanzkrise umzusetzen. Die Vorschläge zielen darauf ab, die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu verbessern und zugleich in allen Mitgliedstaaten ein nachhaltiges und integratives Wachstum durch Reformen und Investitionen zu fördern.

Mit den Vorschlägen werden Mängel im derzeitigen Rahmen behoben. Sie tragen der Notwendigkeit Rechnung, die stark gestiegenen öffentlichen Schuldenstände abzubauen, auf den Lehren aus der politischen Reaktion der EU auf die COVID-19-Krise aufzubauen und die EU auf künftige Herausforderungen vorzubereiten, indem Fortschritte auf dem Weg zu einer grünen, digitalen, inklusiven und widerstandsfähigen Wirtschaft gefördert werden und die EU wettbewerbsfähiger gemacht wird.

Die neuen Vorschriften werden notwendige Reformen und Investitionen erleichtern und dazu beitragen, die hohen öffentlichen Schuldenquoten auf realistische und nachhaltige Weise schrittweise zu senken, wie es Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2022 gefordert hatte. Die Reform wird die wirtschaftspolitische Steuerung vereinfachen, die nationale Eigenverantwortung stärken, einen deutlicheren Fokus auf eine mittelfristige Perspektive legen und die Durchsetzung verbessern – dies alles in einem transparenten gemeinsamen EU-Rahmen.

Die Vorschläge sind das Ergebnis einer längeren Reflexionsphase und eines breit angelegten Konsultationsprozesses.

Mehr nationale Eigenverantwortung mit umfassenden mittelfristigen Plänen auf Basis gemeinsamer EU-Vorschriften

Eckpfeiler der Kommissionsvorschläge sind nationale Pläne, in denen die Mitgliedstaaten ihre mittelfristig geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen darlegen.

Die Mitgliedstaaten werden Pläne ausarbeiten und vorlegen, in denen ihre Haushaltsziele, Maßnahmen zur Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie vorrangige Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren dargelegt sind. Diese Pläne werden von der Kommission bewertet und vom Rat auf der Grundlage gemeinsamer EU-Kriterien gebilligt.

Dass Haushalts-, Reform- und Investitionsziele in einem einzigen mittelfristigen Plan zusammengeführt werden, wird dazu beitragen, ein stimmiges und schlankes Verfahren zu schaffen. Die nationale Eigenverantwortung wird gestärkt, indem den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung ihrer eigenen haushaltspolitischen Anpassungspfade sowie bei den Reform- und Investitionszusagen eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten werden jährliche Fortschrittsberichte vorlegen, um eine wirksamere Überwachung und Durchsetzung der Umsetzung dieser Zusagen zu erleichtern.

Das neue Verfahren der haushaltspolitischen Überwachung wird in das Europäische Semester integriert, das der zentrale Rahmen für die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik bleibt.

Einfachere Regeln, die unterschiedliche haushaltspolitische Herausforderungen berücksichtigen

Die haushaltspolitische Ausgangslage, die Herausforderungen und die wirtschaftlichen Aussichten in den 27 EU-Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich. Daher gibt es keinen Ansatz, der pauschal für alle passt. Die Vorschläge zielen auf einen Übergang hin zu einem stärker risikobasierten Überwachungsrahmen ab, bei dem die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung im Mittelpunkt steht, während ein nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert wird. Dieser Ansatz wird sich an einem transparenten gemeinsamen EU-Rahmen orientieren.

Die Mitgliedstaaten werden in ihren Plänen ihre haushaltspolitischen Anpassungspfade darlegen. Diese werden in Form mehrjähriger Ausgabenziele formuliert, die der alleinige operative Indikator für die haushaltspolitische Überwachung sein werden – was die Haushaltsregeln vereinfacht.

Für jeden Mitgliedstaat mit einem öffentlichen Defizit von über 3 % des BIP oder einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 % des BIP legt die Kommission einen länderspezifischen „technischen Kurs“ vor. Mit diesem Kurs soll sichergestellt werden, dass der Schuldenstand auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht wird oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau verharrt und dass das Defizit mittelfristig auf unter 3 % des BIP zurückgeführt und gehalten wird.

Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit unter 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand unter 60 % des BIP liegt, stellt die Kommission technische Informationen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass das öffentliche Defizit auch mittelfristig unter dem Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird.

Der technische Kurs und die technischen Informationen dienen den Mitgliedstaaten als Richtschnur bei der Festlegung der mehrjährigen Ausgabenziele, die sie in ihre Pläne aufnehmen.

Um die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, werden gemeinsame Schutzvorkehrungen gelten. Die Referenzwerte von 3 % und 60 % des BIP für Defizit und Schuldenstand bleiben unverändert. Das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP muss am Ende des durch den Plan abgedeckten Zeitraums niedriger sein als zu Beginn; und eine Mindest-Haushaltsanpassung von 0,5 % des BIP pro Jahr als Richtwert muss umgesetzt werden, solange das Defizit über 3 % des BIP liegt. Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten, die von einem verlängerten Zeitraum für die Haushaltsanpassung profitieren, sicherstellen, dass die Konsolidierungsanstrengungen nicht auf spätere Jahre verschoben werden.

Allgemeine und länderspezifische Ausweichklauseln ermöglichen Abweichungen von den Ausgabenzielen im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs in der EU oder im Euro-Währungsgebiet insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben. Der Rat wird auf Grundlage einer Empfehlung der Kommission über die Aktivierung und Deaktivierung dieser Klauseln entscheiden.

Reformen und Investitionen für die EU-Prioritäten erleichtern

Sowohl Reformen als auch Investitionen sind von entscheidender Bedeutung. Der ökologische und digitale Wandel, die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Widerstandskraft und die Notwendigkeit, die Sicherheitskapazitäten Europas zu stärken, werden in den kommenden Jahren umfangreiche und nachhaltige öffentliche Investitionen erfordern. Reformen, die ein nachhaltiges und integratives Wachstum fördern, sind nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil glaubwürdiger Pläne zum Schuldenabbau. Die Vorzüge der positiven Wechselwirkung zwischen Reformen und Investitionen zeigen sich bereits im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität von NextGenerationEU.

Daher zielen die Vorschläge darauf ab, die Umsetzung wichtiger Reform- und Investitionsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu fördern. Verpflichten sich die Mitgliedstaaten in ihren Plänen zu einer Reihe von Reformen und Investitionen gemäß spezifischen und transparenten Kriterien, so profitieren sie von einem stärker abgestuften haushaltspolitischen Anpassungspfad.

Eine wirksame Durchsetzung gewährleisten

Vorschriften müssen auch durchgesetzt werden. Wenngleich die Vorschläge den Mitgliedstaaten mehr Kontrolle über die Gestaltung ihrer mittelfristigen Pläne geben, werden auch striktere Regeln zur Durchsetzung eingeführt, um sicherzustellen, dass die Länder die Zusagen in ihren mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen einhalten.

Bei Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand eine erhebliche Herausforderung darstellt, führen Abweichungen vom vereinbarten haushaltspolitischen Anpassungspfad standardmäßig zur Einleitung eines Defizitverfahrens.

Werden die Reform- und Investitionsverpflichtungen, die eine Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung rechtfertigen, nicht eingehalten, könnte dies zu einer Verkürzung des Anpassungszeitraums führen.

Nächste Schritte

In dieser für die EU-Wirtschaft entscheidenden Zeit ist eine rasche Einigung über die Reform der EU-Haushaltsregeln und anderer Aspekte des wirtschaftspolitischen Steuerungsrahmens eine dringende Priorität.

Der Rat hat in auch vom Europäischen Rat gebilligten Schlussfolgerungen zum Abschluss der legislativen Arbeit noch im laufenden Jahr aufgerufen. Um auf die anstehenden Herausforderungen angemessen reagieren zu können, fordert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf, so rasch wie möglich eine Einigung über die heute vorgelegten Legislativvorschläge zu erzielen.

Quelle: EU-Kommission

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Bundeskabinett beschließt Rentenwertbestimmungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 26.04.2023 die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

BMAS, Pressemitteilung vom 26.04.2023

Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht – Renten steigen zum 1. Juli in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent

Das Bundeskabinett hat heute die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Nach der deutlichen Rentenanpassung im letzten Jahr erfolgt auch in diesem Jahr eine Erhöhung für die Rentnerinnen und Rentner. In Westdeutschland steigen die Renten um 4,39 Prozent und um 5,86 Prozent in den neuen Ländern. Die steigenden Löhne und der starke Arbeitsmarkt in Deutschland machen diese Erhöhungen möglich. Ich freue mich besonders, dass die Rentenangleichung Ost aufgrund der positiven Entwicklung ein Jahr früher erreicht wird als gesetzlich vorgesehen. Dazu hat auch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro beigetragen, von der viele Menschen in den neuen Ländern profitiert haben. Das Sicherungsniveau bleibt stabil bei über 48 Prozent. Aktuell gilt die Haltelinie von mindestens 48 Prozent bis zum Jahr 2025. Damit die Menschen auch in Zukunft auf eine gute Altersvorsorge vertrauen können will ich die gesetzliche Rente langfristig stabilisieren. Deshalb werden wir die Haltelinie von 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus sichern, damit die gesetzliche Rente verlässlich bleibt.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Rentenwert­bestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für 16. Juni vorgesehen ist.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Regierung will Fachkräfteeinwanderung erleichtern

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.04.2023

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen. Zur Bedarfsdeckung gelte es weiterhin, in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale zu heben, heißt es in dem Entwurf, der am 27.04.2023 auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Dies reiche aber nicht aus, um den Fach- und Arbeitskräftebedarf zu sichern. „Zusätzlich müssen drittstaatsangehörige Fachkräfte für eine Erwerbsmigration nach Deutschland gewonnen werden und ihnen hierzu ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden“, schreibt die Bundesregierung. (…)

Mit dem Gesetzentwurf würden unter Ausnutzung des Spielraums, den die entsprechende EU-Richtlinie (2021/1883) biete, die bestehenden Gehaltsschwellen für Regel- und Engpassberufe spürbar abgesenkt. Zudem werde eine niedrige Mindestgehaltsschwelle für Berufsanfänger mit akademischem Abschluss geschaffen, was die Arbeitsaufnahme für Berufseinsteiger erleichtere. Künftig soll auch international Schutzberechtigten, die ihren Schutzstatus in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben, eine Blaue Karte EU ausgestellt werden. Für Inhaber einer solchen würden Arbeitgeberwechsel vereinfacht sowie Regelungen zur Ausübung von kurz- und langfristiger Intra-EU-Mobilität in Deutschland auch für Inhaber einer Blauen Karte EU geschaffen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Zudem werde der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU sowie die Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt erleichtert. Neu ist laut Bundesregierung, dass IT-Spezialisten künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, „aber bestimmte non-formale Qualifikationen nachweisen können“. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität Deutschlands für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige gesteigert werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2023

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Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie

Verbände sollen künftige für Verbraucher mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor (BT-Drs- 20/6520).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2023

Verbände sollen künftige für Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6520) sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor. Damit sollen entsprechende Anforderungen der EU-Verbandsklagerichtlinie ((EU) 2020/1828) in deutsches Recht umgesetzt werden. Weitere Anpassungen an europäische Vorgaben sind in den schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehen. Der Gesetzentwurf soll am 27.04.2023 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Zur Verankerung der Abhilfeklage im deutschen Recht sieht der Entwurf ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vor. In diesem sollen neben den Regelungen zur Abhilfeklage auch die bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage integriert werden. Wie es in dem Entwurf heißt, können mit der neuen Verbandsklage auf Abhilfen „klageberechtigte Stellen nunmehr auch gegen eine Unternehmerin oder einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen. Es können nicht nur Zahlungsanträge gestellt werden, sondern auch Anträge, mit denen die Verurteilung zu einer anderen Leistung angestrebt wird. Der Abhilfeantrag kann auch auf Leistung zugunsten nicht namentlich bestimmter Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sein“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 301/2023

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Mietminderung: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

Das OLG Frankfurt hat sich mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (Az. 2 U 43/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 U 43/22 vom 18.04.2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich mit einer heute veröffentlichten Entscheidung mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend, welches zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde. Die Beklagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter u.a. rückständige Mieten. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. Zu Recht habe die Beklagte die Miete allerdings wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Räume durch Lärm und Staubimmissionen im Umfeld des Mietobjektes, habe die Beklagte für drei Monate die Miete um 15 % mindern dürfen. Die Baumaßnahmen in der Nachbarschaft und damit verbundene Beeinträchtigungen seien hier nicht mehr als unwesentlich oder ortsüblich einzuordnen. Für die Höhe der Minderung sei einerseits wesentlich, dass keine Zugangsbeeinträchtigung für die Laufkundschaft entstanden sei, andererseits aber das Objekt in einer ruhigen Nebenstraße in einem sehr gehobenen Wohngebiet liege. Die „Ruhe und Gediegenheit“ des Umfelds sei in Form des Ambientes des Mietortes Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.

Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht. Soweit die Beklagte die Miete gemindert habe, da im Erdgeschossbereich „Gerümpel“ abgestellt worden sei, sei dies unbegründet. Das Verhalten der Mitbewohner sei zwar häufiger Anlass für Beanstandungen. „Da die Wohnung neben der Funktion der Unterkunft und Lebensmittelpunkt auch soziale Kontakte, individuelle Erholung und Entspannung ermöglichen soll, sind Konflikte vorprogrammiert“, erläuterte das OLG. Der Freiraum der Mitbewohner sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen. Beeinträchtigungen durch abgestellte Sachen im Flur (Kinderwagen, Schuhe, Ranzen, Tüten oder ähnliches) gingen nur in Ausnahmefällen über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus. Hier sei nicht feststellbar, dass es zu einer massiven über das sozialadäquate Maß hinausgehenden Beeinträchtigung gekommen sei.

Ohne Erfolg habe die Beklagte auch eine Minderung in Hinblick auf Küchengerüche vorgenommen. „Vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung des Gebäudes ist auch mit sozialadäquaten Verhalten der Mitbewohner zu rechnen. Dazu gehört, dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht und es gelegentlich auch riecht“, betonte das OLG. Im Rahmen des extra zur Mittagszeit durchgeführten Ortstermins seien im Treppenhaus zu dem keine Küchengerüche festgestellt worden. Auch der behauptete „muffige Geruch“ sei nicht zu riechen gewesen.

Schließlich könne die Miete auch nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger unstreitig nackt im Hof sonne. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.

Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesetzentwurf zu Commercial Courts abgelehnt

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.203 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (BT-Drucks. 20/1549) abgelehnt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.04.2023

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (20/1549) abgelehnt. Gegen die Vorlage stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der AfD bei Zustimmung der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/4334) zu dem Thema. Ebenfalls keinen Erfolg hatten Änderungsanträge von CDU/CSU und AfD zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates. Vertreter der Koalitionsfraktionen verwiesen darauf, dass das Bundesjustizministerium am Vortag einen Referentenentwurf zu dem Thema veröffentlicht hatte.

Mit dem Gesetzentwurf zielt die Länderkammer darauf ab, die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig zu stärken. Den Ländern solle unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von mehr als zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2023

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