Bundeskabinett beschließt Rentenwertbestimmungsverordnung

Das Bundeskabinett hat am 26.04.2023 die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

BMAS, Pressemitteilung vom 26.04.2023

Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht – Renten steigen zum 1. Juli in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent

Das Bundeskabinett hat heute die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Nach der deutlichen Rentenanpassung im letzten Jahr erfolgt auch in diesem Jahr eine Erhöhung für die Rentnerinnen und Rentner. In Westdeutschland steigen die Renten um 4,39 Prozent und um 5,86 Prozent in den neuen Ländern. Die steigenden Löhne und der starke Arbeitsmarkt in Deutschland machen diese Erhöhungen möglich. Ich freue mich besonders, dass die Rentenangleichung Ost aufgrund der positiven Entwicklung ein Jahr früher erreicht wird als gesetzlich vorgesehen. Dazu hat auch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro beigetragen, von der viele Menschen in den neuen Ländern profitiert haben. Das Sicherungsniveau bleibt stabil bei über 48 Prozent. Aktuell gilt die Haltelinie von mindestens 48 Prozent bis zum Jahr 2025. Damit die Menschen auch in Zukunft auf eine gute Altersvorsorge vertrauen können will ich die gesetzliche Rente langfristig stabilisieren. Deshalb werden wir die Haltelinie von 48 Prozent über das Jahr 2025 hinaus sichern, damit die gesetzliche Rente verlässlich bleibt.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Rentenwert­bestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für 16. Juni vorgesehen ist.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Regierung will Fachkräfteeinwanderung erleichtern

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.04.2023

Mit dem Gesetzentwurf „zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (20/6500) will die Bundesregierung den Herausforderungen für die Fachkräftesicherung und den Arbeitsmarkt in Deutschland begegnen. Zur Bedarfsdeckung gelte es weiterhin, in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale zu heben, heißt es in dem Entwurf, der am 27.04.2023 auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Dies reiche aber nicht aus, um den Fach- und Arbeitskräftebedarf zu sichern. „Zusätzlich müssen drittstaatsangehörige Fachkräfte für eine Erwerbsmigration nach Deutschland gewonnen werden und ihnen hierzu ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden“, schreibt die Bundesregierung. (…)

Mit dem Gesetzentwurf würden unter Ausnutzung des Spielraums, den die entsprechende EU-Richtlinie (2021/1883) biete, die bestehenden Gehaltsschwellen für Regel- und Engpassberufe spürbar abgesenkt. Zudem werde eine niedrige Mindestgehaltsschwelle für Berufsanfänger mit akademischem Abschluss geschaffen, was die Arbeitsaufnahme für Berufseinsteiger erleichtere. Künftig soll auch international Schutzberechtigten, die ihren Schutzstatus in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben, eine Blaue Karte EU ausgestellt werden. Für Inhaber einer solchen würden Arbeitgeberwechsel vereinfacht sowie Regelungen zur Ausübung von kurz- und langfristiger Intra-EU-Mobilität in Deutschland auch für Inhaber einer Blauen Karte EU geschaffen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Zudem werde der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU sowie die Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt erleichtert. Neu ist laut Bundesregierung, dass IT-Spezialisten künftig eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, „aber bestimmte non-formale Qualifikationen nachweisen können“. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität Deutschlands für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige gesteigert werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2023

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Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie

Verbände sollen künftige für Verbraucher mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor (BT-Drs- 20/6520).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2023

Verbände sollen künftige für Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer Abhilfeklage direkt Ansprüche gegenüber Unternehmen geltend machen können. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6520) sieht dazu die Einführung einer neuen zivilrechtlichen Klageart vor. Damit sollen entsprechende Anforderungen der EU-Verbandsklagerichtlinie ((EU) 2020/1828) in deutsches Recht umgesetzt werden. Weitere Anpassungen an europäische Vorgaben sind in den schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehen. Der Gesetzentwurf soll am 27.04.2023 in erster Lesung im Bundestag beraten werden.

Zur Verankerung der Abhilfeklage im deutschen Recht sieht der Entwurf ein neues Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vor. In diesem sollen neben den Regelungen zur Abhilfeklage auch die bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage integriert werden. Wie es in dem Entwurf heißt, können mit der neuen Verbandsklage auf Abhilfen „klageberechtigte Stellen nunmehr auch gegen eine Unternehmerin oder einen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Leistung geltend machen. Es können nicht nur Zahlungsanträge gestellt werden, sondern auch Anträge, mit denen die Verurteilung zu einer anderen Leistung angestrebt wird. Der Abhilfeantrag kann auch auf Leistung zugunsten nicht namentlich bestimmter Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sein“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 301/2023

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Mietminderung: Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

Das OLG Frankfurt hat sich mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (Az. 2 U 43/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 2 U 43/22 vom 18.04.2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich mit einer heute veröffentlichten Entscheidung mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellte das OLG dabei u. a. fest. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend, welches zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde. Die Beklagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter u.a. rückständige Mieten. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. Zu Recht habe die Beklagte die Miete allerdings wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Räume durch Lärm und Staubimmissionen im Umfeld des Mietobjektes, habe die Beklagte für drei Monate die Miete um 15 % mindern dürfen. Die Baumaßnahmen in der Nachbarschaft und damit verbundene Beeinträchtigungen seien hier nicht mehr als unwesentlich oder ortsüblich einzuordnen. Für die Höhe der Minderung sei einerseits wesentlich, dass keine Zugangsbeeinträchtigung für die Laufkundschaft entstanden sei, andererseits aber das Objekt in einer ruhigen Nebenstraße in einem sehr gehobenen Wohngebiet liege. Die „Ruhe und Gediegenheit“ des Umfelds sei in Form des Ambientes des Mietortes Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.

Weitergehende Minderungsgründe bestehen dagegen nicht. Soweit die Beklagte die Miete gemindert habe, da im Erdgeschossbereich „Gerümpel“ abgestellt worden sei, sei dies unbegründet. Das Verhalten der Mitbewohner sei zwar häufiger Anlass für Beanstandungen. „Da die Wohnung neben der Funktion der Unterkunft und Lebensmittelpunkt auch soziale Kontakte, individuelle Erholung und Entspannung ermöglichen soll, sind Konflikte vorprogrammiert“, erläuterte das OLG. Der Freiraum der Mitbewohner sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen. Beeinträchtigungen durch abgestellte Sachen im Flur (Kinderwagen, Schuhe, Ranzen, Tüten oder ähnliches) gingen nur in Ausnahmefällen über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus. Hier sei nicht feststellbar, dass es zu einer massiven über das sozialadäquate Maß hinausgehenden Beeinträchtigung gekommen sei.

Ohne Erfolg habe die Beklagte auch eine Minderung in Hinblick auf Küchengerüche vorgenommen. „Vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung des Gebäudes ist auch mit sozialadäquaten Verhalten der Mitbewohner zu rechnen. Dazu gehört, dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht und es gelegentlich auch riecht“, betonte das OLG. Im Rahmen des extra zur Mittagszeit durchgeführten Ortstermins seien im Treppenhaus zu dem keine Küchengerüche festgestellt worden. Auch der behauptete „muffige Geruch“ sei nicht zu riechen gewesen.

Schließlich könne die Miete auch nicht gemindert werden, soweit sich der Kläger unstreitig nackt im Hof sonne. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen.

Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Gesetzentwurf zu Commercial Courts abgelehnt

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.203 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (BT-Drucks. 20/1549) abgelehnt.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.04.2023

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung sogenannter Commercial Courts (20/1549) abgelehnt. Gegen die Vorlage stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der AfD bei Zustimmung der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/4334) zu dem Thema. Ebenfalls keinen Erfolg hatten Änderungsanträge von CDU/CSU und AfD zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates. Vertreter der Koalitionsfraktionen verwiesen darauf, dass das Bundesjustizministerium am Vortag einen Referentenentwurf zu dem Thema veröffentlicht hatte.

Mit dem Gesetzentwurf zielt die Länderkammer darauf ab, die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig zu stärken. Den Ländern solle unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von mehr als zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2023

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„Außenbereichsinsel“ darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. So entschied das BVerwG (Az. 4 CN 5.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 4 CN 5.21 vom 25.04.2023

Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) einbezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.04.2023 entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen Außenbereich im Innenbereich (sog. Außenbereichsinsel). Zusammen mit weiteren teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während für das kleinere Grundstück ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche (Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese) festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der auch auf eine Nachverdichtung abziele, einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richtet sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige – auch nachwirkende – Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein. Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sieht der Bebauungsplan für das insoweit maßgebliche Plangebiet eine bauliche Nachverdichtung vor. Im Übrigen zielt die Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht. Sie darf auch eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen, etwa aus stadtklimatischen Gründen, fördern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. So das BAG (Az. 9 AZR 253/22).

BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 9 AZR 253/22 vom 25.04.2023

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld i. H. v. bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1. März 2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30. Juni 2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und verlangt ab dem 1. Januar 2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. 46.118,54 Euro brutto.

Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.

Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG entgegen.

Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung u. a. auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga Vidya Lehre nicht hinreichend erkennbar.

Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt u. a. eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).

Der Neunte Senat konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das Landearbeitsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Am selben Tag hat der Senat in einer ähnlich gelagerten Rechtssache (Az. 9 AZR 254/22) entschieden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Klage auf Namensänderung erfolglos

Das VG Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte (Az. 3 K 983/22.KO)

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 3 K 983/22.KO vom 05.04.2023

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte.

Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab.

Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Änderung des Familiennamens, so die Koblenzer Richter, sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten seien insoweit nicht ausreichend. Wirtschaftliche Gründe berechtigten vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie beträfen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handele es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergäben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Der Justizstandort Deutschland wird gestärkt

Das BMJ hat heute einen Referentenentwurf „zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“, kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilungen vom 25.04.2023

Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf „zur Stärkung des Justizstandorts Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit“, kurz: „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ veröffentlicht.

„Wir machen die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland für große Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver. Bislang erschwert der dreistufige Instanzenzug zügige rechtskräftige Entscheidungen und es gibt nur begrenzte Möglichkeiten für eine Verhandlungsführung in englischer Sprache. Das wollen wir ändern: Mit einem an den Bedürfnissen der Parteien orientierten, schnellen und effizienten Gerichtsverfahren werden wir den Wettbewerb mit anerkannten ausländischen Wirtschafts- und Schiedsgerichten aufnehmen und den Justizstandort Deutschland auch international nachhaltig stärken.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Um dies zu erreichen, sieht der Referentenentwurf im Wesentlichen folgende gesetzliche Maßnahmen vor:

1. „Commercial Chambers“ bei den Landgerichten

Die Länder sollen vorsehen können, dass bestimmte Wirtschaftsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten vor sog. Commercial Chambers geführt werden. Das Verfahren, einschließlich der Entscheidung, soll vollständig in englischer Sprache geführt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien auf die Verfahrenssprache Englisch einigen oder die beklagte Partei dem nicht widerspricht.

2. „Commercial Courts“ bei den Oberlandesgerichten

Die Länder sollen für große privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von einer Million Euro erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen („Commercial Courts“). Auch hier kann das Verfahren vollständig in englischer Sprache stattfinden.

Zudem sind weitere Maßnahmen vorgesehen, die für eine schnelle und effiziente Verhandlungsführung sorgen: Die Commercial Courts sollen mit spezialisierten Richterinnen und Richtern besetzt werden, die über sehr gute Sprachkompetenzen verfügen und Zugriff auf moderne technische Ausstattung in den Gerichten haben. Zudem ist unter anderem ein frühzeitiger Organisationstermin vorgesehen, um den Sach- und Streitstoff zu systematisieren, abzuschichten und um Vereinbarungen zu einem Verfahrensfahrplan zu treffen.

3. Revision zum Bundesgerichtshof

Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) stets zulässig sein. Eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache soll – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – auch in der Revision möglich sein.

4. Übersetzung, Geschäftsgeheimnisse und Öffentlichkeit

Die englischsprachigen Entscheidungen der Commercial Chambers, der Commercial Courts und des BGH sollen in die deutsche Sprache übersetzt und veröffentlicht werden. Dies ermöglicht die Vollstreckung und unterstützt die Rechtsfortbildung.

Die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz sollen auf den gesamten Zivilprozess ausgeweitet werden. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorverlegt werden. Die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen sollen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen.

5. Videoverhandlungen

Das Bundesministerium der Justiz hat bereits einen Referentenentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt. Damit sollen insbesondere die bereits bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten zur Durchführung von Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen flexibilisiert und erweitert werden. Auch in Verfahren vor den Commercial Chambers/Courts kann Videokonferenztechnik künftig verstärkt eingesetzt werden.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. Juni 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gesundheitswerbung für Gamer-Energy-Drink ist unzulässig

Das LG Hamburg hat der Emporgy GmbH untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt. Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben (Az. 312 O 256/21).

vzbv, Mitteilung vom 25.04.2023

vzbv klagt erfolgreich gegen die Emporgy GmbH

  • Energy-Drink sollte angeblich Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit bewirken.
  • In der Werbung wurden gezielt Gamer angesprochen.
  • LG Hamburg: Werbung mit gesundheitsfördernder Wirkung des Getränks verstößt gegen EU-Verordnung.

Das Landgericht Hamburg hat der Emporgy GmbH untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt (Urteil 312 O 256/21 vom 19.01.2023, nrkr). Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben.

Der Getränkehersteller hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour geworben – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung sog. Energy-Drinks. Das „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, hieß es unter anderem. „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“ Der vzbv hatte kritisiert, dass es sich bei diesen und weiteren Aussagen um eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung handelt.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Bei den strittigen Formulierungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellen. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung.

Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit bezog sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk. Koffein wurde in den strittigen Passagen nicht einmal erwähnt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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