Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender Mieter auf den zuständigen Leistungsträger

Das LG Berlin hat einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Köpenick stattgegeben und die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zustehe (Az. 64 S 190/21).

LG Berlin, Pressemitteilung vom 24.04.2023 zum Urteil 64 S 190/21 vom 19.04.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 19. April 2023 zum Aktenzeichen 64 S 190/21 hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraummietsachen zuständige Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Köpenick (Urteil vom 4. Juni 2021, Az. 2 C 260/20) stattgegeben und die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zustehe.

Nach der Entscheidung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin kann der Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.

In dem von der Zivilkammer 64 entschiedenen Fall verlangte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden.

Das Amtsgericht Köpenick hatte der vom Kläger erhobenen Klage mit einem am 4. Juni 2021 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 2 C 260/20 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin mit dem Urteil vom 19. April 2023 stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung haben die Richter*innen der Zivilkammer 64 ausgeführt, dass dem Kläger zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung fehle, sodass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen sei. Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann dagegen Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden. Die Zivilkammer 64 hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision gegen das Urteil zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 1 SGB eine Vielzahl von Fällen betreffe und daher grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Landgericht Berlin

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Streit um Scheinzypresse an der Grundstücksgrenze

In einem Nachbarschaftsstreit verurteilte das AG München den Beklagten zur Beseitigung der auf seinem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück neben dem dort befindlichen Garagengebäude stehenden Scheinzypresse (Az. 155 C 10864/18).

AG München, Pressemitteilung vom 24.04.2023 zum Urteil 155 C 10864/18 vom 30.05.2022

In einem Nachbarschaftsstreit verurteilte das Amtsgericht München am 30.05.2022 den Beklagten zur Beseitigung der auf seinem Grundstück an der Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück neben dem dort befindlichen Garagengebäude stehenden Scheinzypresse (ohne Entfernung des Wurzelstocks).

Grund des Rechtsstreits zwischen den Grundstücksnachbarn in München Trudering war eine auf dem Beklagtengrundstück mit einem Abstand von weniger als einem halben Meter von der Grundstücksgrenze der Kläger befindliche zweistämmige Scheinzypresse mit einer Höhe von etwa 9 m und einem Stammumfang von 115 und 110 cm. Die Kläger trugen vor, dass sich das Wurzelwerk der Scheinzypresse mit zunehmendem Wachstum auch unterhalb ihrer Garage derart ausgebreitet habe, dass durch die Wurzeln das Fundament des Gebäudes angehoben würde. Dadurch könne die Tür der Garage kaum mehr geöffnet werden, und in der Seitenwand des Gebäudes seien Risse entstanden. Bei weiterem Wachstum der Scheinzypresse und entsprechender Ausdehnung des Wurzelwerks drohten weitere massive Beschädigungen des Garagengebäudes. Diese Beeinträchtigung ihres Eigentums könne nur durch Beseitigung der Scheinzypresse verhindert werden.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und trug insbesondere vor, die Garage der Kläger verfüge über kein notwendiges und geeignetes Fundament, welches dem Wurzelwerk der ortsüblichen Bepflanzung Stand halte. Das Wurzelwerk des Baumes sei bereits Jahrzehnte alt und nicht erst in den letzten drei Jahren entstanden, so dass dem klägerischen Anspruch die Einrede der Verjährung entgegengehalten werde. Das Amtsgericht München gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter stützte den Anspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und führte in der Begründung aus: „Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klagepartei steht vorliegend fest aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, aus denen sich unzweifelhaft eine Substanzverletzung an der im Eigentum der Klagepartei stehenden Garage ergibt.

Laut Sachverständigem sind folgende Schäden an der Garage vorhanden: Die entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Außenwand zeigt innen und außen mehrere Risse. Die Risse reichen am Mauerkopf bis auf den Boden. Auf der Innenseite reicht ihr Verlauf ca. 140 cm weit diagonal schräg nach oben. Die Risse verlaufen vorne um den Mauerkopf über Eck. Es verlaufen mehrere Parallelrisse versetzt. Die Rissweiten reichen von 0,4 mm am Mauerkopf bis 0,5 mm im hinteren Wandbereich. (…)

Beim Garagentor klemmen die Torflügel, die Türflügel sitzen verkeilt in der Zarge und schlagen gegeneinander. Die Feststellflügel schleifen am Boden. (…) Der Baumstamm mit einem Durchmesser von ca. 70 cm reicht an seinem Fußpunkt bis an den Grenzstein und an die Außenwand der Garage. Neben dem Versatz der Zarge sind Mauerwerk und Randstein durch den vom Baum ausgehenden Druck gerissen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die von ihm festgestellten Schäden am Mauerwerk auf den durch das Wachstum des angrenzenden Baumstamms aufgebauten Drucks zurückzuführen seien. (…)

Zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung schuldet der Beklagte vorliegend die Entfernung der Scheinzypresse. Zwar trifft den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (nur) eine Unterlassungsverpflichtung, die auch künftig drohende Beeinträchtigung kann vorliegend jedoch nur durch aktives Eingreifen verhindert werden. Grundsätzlich steht es dem Beklagten frei, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen zu wählen, andere Maßnahmen als die Entfernung der Scheinzypresse kommen vernünftigerweise jedoch nicht ernsthaft in Betracht.

Wie der Sachverständige überzeugend darlegte, müsste der Stamm in Richtung des klägerischen Grundstücks an der Basis um mindestens 10 cm in der Breite angeschnitten und mitsamt der mit diesem Stammteil verbundenen Wurzelanläufe bis auf das Gründungsniveau der Garage ausgesägt werden, um eine weitere Druckausübung auf die Garage infolge des Dickenwachstums des Baumes zukünftig bzw. dauerhaft zu vermeiden. Durch einen derartigen Eingriff entstehe eine irreversible großflächige Verletzung im nährstoff- und wasserführenden Bast- und Holzteil des Hauptstammes (…). Selbst wenn der Baum den Eingriff überlebe, wäre die Standfestigkeit infolgedessen künftig nicht mehr sichergestellt. Mit dem Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass die unterhalb der Schwelle der Entfernung der Scheinzypresse liegenden Maßnahmen Auswirkungen auf die Stand- und Verkehrssicherheit haben; sie sind daher als alternative mildere Mittel auszuschließen. (…)

Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt. Selbst wenn man die Verjährbarkeit eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht, wäre ein Verjährungseintritt vorliegend nicht festzustellen. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründeten Umständen. (…)

Nachdem ein sicherer Zeitpunkt des Auftretens der Schäden an der Garage im Jahr 2014 oder früher in einer Art und Weise, dass sie der Klagepartei nicht hätten verborgen bleiben können, nicht bestimmt werden konnte, konnte die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben werden.

Aktenzeichen beim LG München I: 14 S 7742/22

Quelle: Amtsgericht München

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BGH entscheidet über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die Finanzierungsbank in einem Dieselverfahren

Der BGH entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und unwirksam ist (Az. VIa ZR 1517/22).

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2023 zum Urteil VIa ZR 1517/22 vom 24.04.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Finanzierungsbank enthaltene Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung erfasst und unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Im März 2019 erwarb der Kläger von der Beklagten als Verkäuferin einen Mercedes GLC 250 für 55.335,89 Euro als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse EURO 6) ausgestattet Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.140 Euro an die Beklagte. Den Kaufpreis finanzierte er im Übrigen in Höhe von 46.195,89 Euro teilweise noch valutierend bei einer Bank (künftig Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

„II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, […] [der] diese Abtretung annimmt:

[…]

  • gegen die [Beklagte] […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach […] [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet […]“

Der Kläger hat die Beklagte in den Vorinstanzen unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens des Fahrzeugs auf Zahlung nebst Verzugszinsen an sich sowie auf Freistellung von restlichen Darlehensraten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Weiter hat er auf Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angetragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seine zweitinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt, soweit er sie auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei erkannt, bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ handele es sich um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung, die Bestandteil des Darlehensvertrags geworden ist. Es hat aber unzutreffend angenommen, die Abtretungsklausel sei wirksam, sodass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei.

Die Abtretungsklausel ist so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfasse sie jedenfalls sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Damit sind auch solche Forderungen erfasst, die dem Darlehensnehmer als Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegen die Beklagte erwachsen.

So verstanden hält die Abtretungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand, weil sie zulasten des Klägers als Verbraucher und Vertragspartner zweier verbundener Verträge von zu seinen Gunsten zwingenden Vorschriften abweicht.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin geltenden Fassung findet in Fällen, in denen wie hier der Kaufvertrag über das Fahrzeug und der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen, im Falle des Widerrufs unter anderem § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anwendung, demzufolge die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Dabei tritt nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher (hier dem Darlehensnehmer und Käufer) hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (hier des Verkäufers) ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer (hier dem Verkäufer) bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB ordnet unter der Voraussetzung, dass das Darlehen bereits an den Unternehmer (hier den Verkäufer) geflossen ist, eine gesetzliche Schuldübernahme bzw. einen gesetzlichen Schuldnerwechsel und einen Anspruchsübergang an. Infolge dieser gesetzlichen Schuldübernahme ist der Darlehensgeber aufgrund der (halb-)zwingenden Vorgabe des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB zugunsten des Verbrauchers (hier des Darlehensnehmers und Käufers) mit dem Wirksamwerden des Widerrufs verpflichtet, eine aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers und Käufers an den Unternehmer (hier den Verkäufer) geleistete Anzahlung an den Darlehensnehmer zu erstatten.

Die von der Darlehensgeberin in den Darlehensvertrag eingeführte Abtretungsklausel weicht von diesen zugunsten des Klägers zwingenden gesetzlichen Vorgaben ab. Sie führt in Fällen, in denen die Beklagte als Verkäuferin den Kaufpreis vereinnahmt hat, das Widerrufsrecht aber noch fortbesteht und vom Käufer und Darlehensnehmer später ausgeübt wird, dazu, dass der Käufer und Darlehensnehmer entgegen § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine von ihm aus eigenen Mitteln erbrachte Anzahlung auch dann nicht einredefrei herausverlangen oder mit einem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung auch dann nicht gegen einen Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz aufrechnen kann, wenn er seiner gesetzlichen Vorleistungspflicht auf Rückgabe des Fahrzeugs genügt hat. Denn auch in diesem Fall dient die zunächst gegen die Beklagte begründete und im Wege des Schuldnerwechsels gegen die Darlehensgeberin fortbestehende Forderung auf Rückgewähr der Anzahlung, wenn sie nicht schon wegen einer Vereinigung von Schuldner und Gläubiger der Forderung erlischt, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin der Sicherung aller Ansprüche der Darlehensgeberin und damit im Falle des Widerrufs auch der Sicherung eines vom Verkäufer auf die Darlehensgeberin übergeleiteten Anspruchs auf Wertersatz. Der aufgrund der Sicherungsabtretung nicht aktivlegitimierte Käufer und Darlehensnehmer müsste daher auch dann, wenn er seiner Vorleistungspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug genügt hätte, mit der Leistung von Wertersatz wegen der Nutzung des Fahrzeugs in Vorleistung treten, ohne sich nach dem Fälligwerden seiner Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis von dieser Leistungspflicht durch eine Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung befreien zu können. Darin läge mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel eine Verschlechterung der Position des Käufers und Darlehensnehmers gegenüber den gesetzlichen Vorgaben zur Rückabwicklung verbundener Verträge nach Widerruf.

Die wegen ihrer Abweichung von der zugunsten des Klägers als Käufer und Darlehensnehmer zwingenden gesetzlichen Vorgabe ohne Wertungsmöglichkeit unwirksame formularmäßige Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf und damit solche aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist. Darauf, dass der Kläger hier seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen hat, sondern aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte vorgeht, kommt es nicht an. Die Klausel ist zu weit gefasst. Damit ist sie insgesamt unwirksam und der Kläger ohne Rücksicht auf einen Widerruf möglicher Inhaber von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung nunmehr in der Sache zu klären haben, ob die Beklagte dem Kläger aus unerlaubter Handlung haftet.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten:

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(3) 1Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. […]

§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (Fassung vom 11. März 2016)

[…]

(4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. […] 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

[…]

(2) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

 

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BMAS legt Referentenentwurf für geändertes Arbeitszeitgesetz vor

Das BMAS hat einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Darin sollen die Vorgaben des BAG und des EuGH zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.04.2023

Die Arbeitszeiterfassung ist seit 2022 verpflichtend. Das Gesetz soll nun die nähere Ausgestaltung regeln: Grundsatz wird die elektronische Erfassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen lange erwarteten Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Darin sollen die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur bereits jetzt verpflichtenden Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet werden.

Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Sie haben „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“, dass ihnen „Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.“ Gelten soll die Pflicht grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals. Für Verstöße drohen nach § 20 ArbZG Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

Genauere Vorgaben zur Ausgestaltung der elektronischen Erfassung macht der Entwurf nicht. Neben den bereits gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von Apps oder Excel-Tabellen, heißt es sinngemäß im Entwurf.

Abweichungen von der Formvorschrift der elektronischen Zeiterfassung – z. B. eine händische Dokumentation auf Papier – sollen jedoch möglich sein. Zum einen per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Zum anderen gelten gewisse Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen: So soll auch eine nichtelektronische Zeiterfassung innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch erlaubt sein, damit sich die Betriebe entsprechend umstellen können. Je nach Betriebsgröße ist diese Übergangsfrist länger ausgestaltet: Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Angestellten sind es fünf Jahre. Auf die elektronische Form gänzlich verzichten können Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmenden, ausländische Arbeitgebende ohne Betriebsstätte im Inland, wenn sie bis zu zehn Arbeitnehmende nach Deutschland entsenden sowie Privathaushalte, die Hausangestellte beschäftigen.

Weitere Ausnahmen und Pflichten

Von der Pflicht, die Aufzeichnung bereits am selben Tag vorzunehmen, kann hingegen nur per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Dann kann die Aufzeichnung auch an einem anderen Tag erfolgen, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Ebenfalls per Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“ Laut der Begründung können das Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Tarifvertragsparteien bzw. Betriebspartner sollen hier festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen.

Der Entwurf regelt auch eine Informationspflicht der Arbeitgebenden: Sie müssen ihre Mitarbeitenden auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren und ihnen ggf. eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen. Mindestens für zwei Jahre sind diese aufzubewahren.

Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit soll laut Entwurf explizit nicht beeinträchtigt werden. Gemeint ist das flexible Arbeitszeitmodell, bei dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern Mitarbeitenden überlassen werden. Das soll auch weiterhin möglich sein – solange die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Pausenzeiten eingehalten werden, betont der Entwurf.

Hintergrund: Entscheidungen des EuGH und des BAG

Mit der geplanten Reform reagiert das BMAS auf die Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 14.05.2019, Az. C-55/18) und des BAG (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21).

Das BAG hatte 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist – und zwar ab sofort. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Sicherung des Gesundheitsschutzes hätten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber “für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.” Zuvor war in Deutschland lediglich eine Erfassung der Überstunden üblich gewesen.

Das BAG bezog sich auf ein vorheriges Urteil des EuGH. Dieser hatte 2019 auf Vorlage eines spanischen Gerichts entschieden, dass Arbeitgebende ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einführen müssen. Dies ergebe sich durch Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten würden.

Viele hatten dieses Urteil aber lediglich als Handlungsvorgabe an die nationalen Gesetzgeber verstanden, ihre Gesetze anzupassen. Damals konnte sich die große Koalition jedoch nicht auf ein entsprechendes Gesetz einigen. Dann folgte das BAG-Urteil, wonach die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ab sofort galt. Das BAG hatte damals aber nur über die Frage des „Ob“ der Arbeitszeitaufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ der Aufzeichnung bestehen jedoch weiterhin Unsicherheiten. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte deshalb angekündigt, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Nach dem nun veröffentlichten Referentenentwurf werden erst einmal zahlreiche Stellungnahmen von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Branchenverbänden erwartet. Das Gesetz soll dann zeitnah eingebracht werden und könnte ggf. bereits in diesem Jahr in Kraft treten.

Quelle: BRAK

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Pflegesektor attraktiver machen: Start einer groß angelegten Kompetenzpartnerschaft für die Langzeitpflege

Langzeitpflegedienstleister, Sozialpartner und Anbieter von Aus- und Weiterbildungen starten mit Unterstützung der EU-Kommission eine umfassende Kompetenzpartnerschaft für den Langzeitpflegesektor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2023

Langzeitpflegedienstleister, Sozialpartner und Anbieter von Aus- und Weiterbildungen starten mit Unterstützung der Europäischen Kommission eine umfassende Kompetenzpartnerschaft für den Langzeitpflegesektor. Ziel dieser Partnerschaft ist es, sowohl die Karrieremöglichkeiten als auch die Qualität der Pflege zu verbessern und den Langzeitpflegesektor attraktiver zu machen. Bis 2030 verpflichten sich die Partner, jährlich mindestens 60 Prozent der Langzeitpflegekräfte weiterzubilden. Davon könnten 3,8 Millionen Beschäftigte profitieren.

Der Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, Nicolas Schmit, sagte: „Diese neue Kompetenzpartnerschaft wird dazu beitragen, die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Langzeitpflegesektor zu bewältigen und den Arbeitskräftemangel, die Arbeitsbedingungen und die Berufsaussichten zu verbessern. Außerdem wird es dem Sektor helfen, sein wirtschaftliches und beschäftigungspolitisches Potenzial auszuschöpfen.“ Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar, Thierry Breton, sagte: „Wir begrüßen diese neue groß angelegte Kompetenzpartnerschaft als konkrete Maßnahme, um die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften in den Pflegediensten zu erhöhen.“

1,6 Millionen zusätzliche Arbeitskräfte bis 2050 benötigt

Die Schulungen konzentrieren sich auf digitale Fähigkeiten und personenbezogene Pflege. Aufgrund der alternden Bevölkerung in Europa steigt der Bedarf an Pflegedienstleistungen. Bis 2050 werden deshalb 1,6 Millionen zusätzliche Arbeitskräfte benötigt, um das heutige Niveau der Pflegeversorgung aufrechtzuerhalten. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, ist es wichtig, dass der Langzeitpflegesektor Arbeitskräfte hält und anzieht, u. a. durch die Verbesserung von Qualifikationen und Ausbildung. Dies fördert auch die Geschlechtergleichstellung, da Frauen 90 Prozent des Pflegepersonals stellen. Die Partnerschaft wird zudem den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen mit Behörden, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und dem Gesundheitssektor erleichtern.

Die Kompetenzpartnerschaft für den Langzeitpflegesektor wurde im Rahmen der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung angekündigt.

Quelle: EU-Kommission

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Auch wenn eine „freie Mitarbeit“ vereinbart ist, kann die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs eine abhängige Beschäftigung sein

Die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 BA 2739/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2023 zum Urteil L 4 BA 2739/20 vom 20.03. 2023

Die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 BA 2739/20).

Die Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung – die sog. Statusfeststellung – ist eine der ständig wiederkehrenden Fragen des Sozialversicherungsrechts. Ihre Beantwortung hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Relevant sind Merkmale wie die Abhängigkeit von Weisungen, die Eingliederung in einen Betrieb und ein eigenes Unternehmerrisiko.

Vor diesem Hintergrund hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) die Tätigkeit einer Gesamtkoordinatorin eines Jazzclubs im Rhein-Neckar-Raum als eine abhängige Beschäftigung eingeordnet. Wie schon zuvor das Sozialgericht Mannheim hat der Senat damit die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt und die Berufung der den Jazzclub tragenden gemeinnützigen GmbH zurückgewiesen.

Die Gesamtkoordinatorin war zu dem Prozess beigeladen worden. Sie war für die GmbH zunächst aufgrund mündlicher Absprachen und im Weiteren eines Vertrages über „freie Mitarbeit“ tätig. Sie koordinierte u. a. den Spielbetrieb, besetzte die Ticket-Hotline, kommunizierte mit Künstlern, assistierte dem künstlerischen Leiter und managte Konzerte. Zumindest bei Konzerten und für die Ticket-Hotline musste sie zu bestimmten Zeiten anwesend sein.

Der 4. Senat des LSG sah dies als eine im Ergebnis abhängige Beschäftigung insbesondere deswegen an, weil der beigeladenen Koordinatorin – über einen Rahmenvertrag hinausgehend – ein fester Aufgabenbereich innerhalb der Betriebsorganisation der klagenden GmbH, nämlich die Koordination des gesamten Spielbetriebs, übertragen worden sei und nicht einzelne Aufträge. Die Eingliederung in den Betrieb ergebe sich daraus, dass sie nicht etwa einen abgegrenzten Teil von Bürodienstleistungen übernommen habe, sondern eigenverantwortlich dafür zuständig gewesen sei, im Interesse der GmbH alle erforderlichen Arbeiten für den Jazzclub zu erledigen. Ferner habe sie an vier Abenden und zwei Tagen vormittags vier Stunden zur Verfügung stehen müssen. Auch dies spreche deutlich für die Eingliederung in den Betrieb und die Organisation. Die Koordinatorin habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche weiter nicht entscheidend, dass die Koordinatorin auch für andere Auftraggeber – u. a. eine Tanzschule und ein Theater – tätig gewesen sei. Zum einen sei für die Statusbeurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen und zum anderen komme eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch etwa bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor. Dem Umstand, dass die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis als freie Mitarbeit bezeichnet hätten, komme keine entscheidende Bedeutung zu, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale eindeutig überwögen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Fristversäumnis: Wann ist ein Computerausfall unverschuldet?

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es lt. BGH näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung (Az. XII ZB 228/22). Hierauf macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 21.04.2023

Bei einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Computerproblemen müssen Anwältinnen und Anwälte die Art des Defekts und seine Behebung näher erläutern.

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, so der Bundesgerichtshof (BGH). Bei der Glaubhaftmachung darf nicht die Möglichkeit offenbleiben, dass die Beteiligten bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten die Fristversäumnis – etwa durch einen Bedienfehler – zu verschulden haben (Beschluss vom 01.03.2023, Az. XII ZB 228/22).

Das Land Mecklenburg-Vorpommern forderte von einem Mann die Zahlung geleisteter Unterhaltsvorschüsse. Nachdem er in erster Instanz unterlegen war, legte er Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock ein. Die Begründung per beA erreichte das Gericht jedoch erst 3 Minuten nach Fristablauf. Das Gericht verwarf die Beschwerde wegen Unzulässigkeit und lehnte auch einen Wiedereinsetzungsantrag ab.

Der Mann hatte zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung Computerprobleme seines Anwalts vorgetragen. Dieser hatte am Tag des Fristablaufs kurz vor Mitternacht auf einem älteren Computer den Schriftsatz verfasst und ihn dann um 23.50 Uhr auf einem anderen Laptop per beA versenden wollen. Dabei sei es zu einem Problem mit dem Laptop gekommen, welches erst nach einem Neustart behoben werden konnte. Dadurch sei es zu der Verspätung um 3 Minuten gekommen. Eine spätere Analyse des IT-Beraters konnte die Ursache des Fehlers nicht klären. Heraus kam nur, dass das Gerät bereits um 23.20 begonnen hatte, Fehlermeldungen aufzuzeichnen und dass diese nach dem Neustart verschwunden waren.

BGH: Technischer Fehler ebenso wahrscheinlich wie Bedienfehler

Der BGH verwarf die gegen die Entscheidung des OLG eingereichte Rechtsbeschwerde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten, wobei Anwaltsverschulden zugerechnet werde, so der BGH. Dabei müssten die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Zwar könnten Computerprobleme grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Ein auf einen vorübergehenden „Computer-Defekt” oder „Computer-Absturz” gestützter Wiedereinsetzungsantrag verlange aber nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.

Daraus müsse sich ergeben, dass eine technische Ursache überwiegend wahrscheinlich sei – und nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit ein Bedienfehler in Betracht komme. Dies habe der Anwalt aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er habe selbst eingeräumt, dass der Grund für die Funktionsstörung des verwendeten Laptops – der sowohl vorher als auch nachher einwandfrei funktionierte – letztlich nicht aufgeklärt werden konnte. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der nahende Fristablauf Zeitdruck verursacht haben muss und der Anwalt mit den zwei Computern einen technisch aufwändigen Weg nutzte, hätten auch einem mit dem System vertrauten Menschen Fehler passieren können. Ein verschuldeter Bedienfehler sei daher mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein technischer Fehler.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Anwalt in dieser Notsituation auch den Weg über das Fax hätte wählen können. Die Möglichkeit, bei einer technischen Störung ein Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, bestehe unabhängig davon, ob die Störung auf einem Defekt des Übertragungsgeräts beruhe oder in der Sphäre des Einreichenden liege.

Quelle: BRAK

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Neue Mitgliederstatistik der BRAK: Weniger Anwälte, mehr Syndici, höherer Frauenanteil

Die von der BRAK herausgegebene Mitgliederstatistik zum 01.01.2023 zeigt einen leichten Rückgang bei den niedergelassenen Anwälten. Zuwächse gab es bei Syndikusanwälten und in den Fachanwaltschaften. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg erneut.

BRAK, Mitteilung vom 20.04.2023

Die von der BRAK herausgegebene Mitgliederstatistik zum 01.01.2023 zeigt einen leichten Rückgang bei den niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten. Zuwächse gab es bei Syndikusanwältinnen und -anwälten und in den Fachanwaltschaften. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg erneut. Erstmals dabei sind die neuen Berufsausübungsgesellschaften.

Die aktuelle Mitgliederstatistik zeigt – trotz erneuten Rückgangs bei den Einzelzulassungen – insgesamt einen Zuwachs bei den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Den größten Anteil hieran haben die seit 01.08.2022 zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften.

Zum Stichtag 01.01.2023 verzeichneten die 28 Rechtsanwaltskammern insgesamt 169.388 Mitglieder (inkl. Gesellschaften). Im Vergleich zum Vorjahr (167.085) bedeutet dies einen Zuwachs um 2.303 Mitglieder (1,38 %). Insgesamt waren 0,24 % weniger und damit noch 165.186 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.587) zugelassen.

Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg erneut auf nunmehr 36,67 %. Weiterhin ist er in der Syndikusrechtsanwaltschaft am größten. 45,46 % der doppelt Zugelassenen und sogar 58,14 % der Nur-Syndici sind weiblich. Ihr Anteil liegt damit deutlich höher als bei den Rechtsanwältinnen mit Einzelzulassung (34,6 %).

Weiter rückläufig ist die Anzahl der Anwaltsnotarinnen und -notare: Mit 4.955 liegt sie um 1,2 % unter dem Vorjahr (5.015); der Frauenanteil ist hingegen um 3,26 % gestiegen.

Erstmals in der Statistik erfasst sind die infolge der „großen BRAO-Reform“ seit dem 01.08.2022 zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften. 1.843 Berufsausübungsgesellschaften waren zum 01.01.2023 bei den Rechtsanwaltskammern zugelassen. Außerdem waren 27 Partnerschaftsgesellschaften freiwillig zugelassen.

Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist minimal gestiegen: So gab es zum Stichtag 45.968 Fachanwälte (Vorjahr: 45.960), davon waren 15.026 Fachanwältinnen (Vorjahr: 14.872). Damit liegt der Frauenanteil bei 32,69 %. 27,8 % der zugelassenen Rechtsanwälte sind auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,8 % auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat weiter zugenommen und beträgt insgesamt 58.339 (Vorjahr: 58.229). Davon erwarben 34.854 Rechtsanwälte (davon 12.174 weiblich) einen Fachanwaltstitel, 9.864 Rechtsanwälte (davon 2.627 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.250 Rechtsanwälte (davon 225 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.101), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.940), die mit 59,18 % den höchsten Frauenanteil aufweist. Gleichzeitig hat sie allerdings insgesamt neben den Fachanwaltschaften für Sozialrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht einen Rückgang zu verzeichnen – sowohl insgesamt betrachtet als auch beim Frauenanteil. Hingegen haben die Fachanwaltschaften für Verwaltungsrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht trotz rückläufiger Gesamtzahl einen Zuwachs bei den Fachanwältinnen. Die höchsten Zuwächse können die jüngsten Fachanwaltschaften für Vergaberecht, Migrationsrecht und Sportrecht verbuchen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 8/2023

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BMJ-Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau: DStV-Forderung hat hohe Priorität

Das BMJ hat die Ergebnisse der Umfrage unter Verbänden zum Bürokratieabbau veröffentlicht. In dem Bericht sind die Einzelvorschläge kategorisiert und priorisiert dargestellt. Einer DStV-Forderung wurde besonders hohe Priorität zugewiesen.

DStV, Mitteilung vom 20.04.2023

Das BMJ hat die Ergebnisse der Umfrage unter Verbänden zum Bürokratieabbau veröffentlicht. In dem Bericht sind die Einzelvorschläge kategorisiert und priorisiert dargestellt. Einer DStV-Forderung wurde besonders hohe Priorität zugewiesen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hatte im Februar 2023 an der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Bürokratieabbau teilgenommen und neun wesentliche, für kleine und mittlere Kanzleien zentrale Forderungen adressiert (vgl. DStV-Info vom 23.02.2023). Nun hat das BMJ die umfangreichen Auswertungen des Statistischen Bundesamts veröffentlicht.

Sechs DStV-Vorschläge für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen geeignet

Um zu identifizieren, welche Vorschläge das größte Entlastungspotenzial aufweisen, hat das Statistische Bundesamt 442 Vorschläge von 57 Verbänden in einem Folgeprozess aufbereitet, 5 Kategorien zugeordnet und priorisiert. Sechs DStV-Themen wurden der Kategorie 1 „Potenziell geeignet für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen der Ressorts oder in einem weiteren Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“)“ zugewiesen. Die Vorschläge in dieser Kategorie zeichnen sich dadurch aus, dass ein klarer Bezug zu einer bestehenden Rechtsnorm und ein konkreter Lösungsansatz durch Rechtsetzung erkennbar sind. Hier im Überblick die Priorisierung der DStV-Vorschläge in Kategorie 1:

  • Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen und Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (Rang 3)
  • Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (Rang 27)
  • Erklärungspflichten für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer vereinfachen (Rang 42)
  • Klarstellungen zu den Vertretungsbefugnissen im Kug-Verfahren (Rang 43)
  • Weiterentwicklung des Verfahrens bei der Einfuhrumsatzsteuer (Rang 46)
  • Verzicht auf Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen (Rang 89)

DStV-Vorschlag zu Buchführungsgrenzen: besonders hohe Priorität

Besonders erfreulich ist die Einstufung des DStV-Vorschlags zur Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 1.000.000 Euro Jahresumsatz bzw. 100.000 Euro Jahresgewinn bei gleichzeitiger Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer auf 1.000.000 Euro Jahresumsatz. Diesem wurde vom Statistischen Bundesamt mit der Erfassung unter „Rang 3“ in Kategorie 1 eine besonders hohe Priorität zugewiesen. Bereits seit Jahren setzt sich der DStV für die Anhebung dieser Grenzen ein, um Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen. Es bleibt abzuwarten, ob eine Umsetzung nun in greifbare Nähe rückt. Der DStV wird sich hierfür weiter einsetzen.

Die DStV-Forderung zur Umsatzsteuer findet sich auch in aktuellen steuerpolitischen Forderungen wieder: Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU hat jüngst in einem Antrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Bürokratieabbau (BT-Drs. 20/6408) eine deutliche Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 1.500.000 Euro angeregt.

Kategorisierung der weiteren DStV-Vorschläge

Die drei weiteren DStV-Forderungen wurden den Kategorien 2, 4 und 5 zugeordnet: Der DStV-Vorschlag zur Einführung einer Bagatellgrenze für Korrekturrechnungen beim Kurzarbeitergeld wurde innerhalb der Kategorie 2 „Prüferfordernis, ob mit entsprechender gesetzlicher Regelung oder mit einer untergesetzlichen Maßnahme die Rahmenbedingungen für Verfahrensverbesserungen geschaffen werden können“ mit Rang 12 priorisiert. Unter Kategorie 4 „Weitergabe der Vorschläge an außerhalb der Bundesregierung zuständige Stelle zur Prüfung (z. B. Bundesländer, EU, Selbstverwaltungsorganisationen)“ wurde der DStV-Vorschlag zur EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Rolle von Vermittlern von aggressiver Steuerplanung und Steuerhinterziehung („SAFE“)“ erfasst. In die Kategorie 5 „Weiterentwicklung von Werkzeugen und Methoden der besseren Rechtsetzung“ hat die DStV-Anregung zur Weiterentwicklung der „One in, one out“-Regelung hin zu einem „One in, two out“-Prinzip Eingang gefunden. Die Vorschläge der Kategorien 4 und 5 wurden nicht priorisiert.

Der vollständige Bericht ist auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.

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Autocomplete-Funktion: Klage gegen Google zurückgewiesen

Es besteht kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 10/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Urteil 16 U 10/22 vom 20.04.2023 (nrkr)

Es besteht kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion.

Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion im Rahmen der Google-Suche kann nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung einen Unterlassungsanspruch des Klägers zurückgewiesen. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung. Der Nutzer wisse, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung.

Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensgruppe, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig ist. Die Beklagte betreibt u. a. die Internetsuchmaschine Google. Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erscheint über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag „bankrott“. Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammt von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte.

Der Kläger wendet sich sowohl gegen die Anzeige des Suchergänzungsvorschlags „bankrott“ als auch gegen die Anzeige und Verlinkung auf die Webseite mit der URL, die sich auf die Zahlungsfähigkeit bezieht. Das Landgericht hatte die Beklagte verpflichtet, den über die Autocomplete-Funktion generierten Sucherergänzungsvorschlag nicht mehr anzuzeigen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung „bankrott“ bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Zunamen. Dieser Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Datenschutzgrundverordnung (i. F.: DS-GVO). Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten.

Ob ein Löschungsanspruch bestehe, sei grundsätzlich auf Basis einer umfassenden Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Abzuwägen seien auf Seiten des Klägers die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit; auf Seiten der Beklagten das Recht auf unternehmerische Freiheit und freie Meinungsäußerung. Zu berücksichtigen seien auch die Zugangsinteressen der Internetnutzer und das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen.

Gewicht erlange hier, dass die Bedeutung des nach Eingabe des Namens erscheinenden Suchvorschlags „bankrott“ erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs sei. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst „nichts anfangen“. Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen. Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Begriff „bankrott“ herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff „bankrott“ gebe.

Entgegen der Ansicht des Klägers beschränke sich der Begriff „bankrott“ auch nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz Verwendung.

Die Berufung des Klägers, mit welcher er weiterhin auch die Auslistung des Suchergebnisses in Form der konkreten URL begehrte, hatte dagegen keinen Erfolg. Die betroffenen Grundrechte des Klägers hätten hinter das Recht der Beklagten und das Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurückzutreten, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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