Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel als „Öffentliche Wiedergabe“

Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar. So der EuGH (Rs. C-775/21 und C-826/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Urteil C-775/21 und C-826/21 vom 20.04.2023

Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar.

Auf die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, trifft dies dagegen nicht zu.

Zwei rumänische Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Musikbereich erhoben gegen das Luftfahrtunternehmen Blue Air und die CFR, eine rumänische Eisenbahngesellschaft, Klagen auf Zahlung von ausstehender Vergütung sowie von Vertragsstrafen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ohne Lizenz an Bord von Luftfahrzeugen und Reisezugwagen.

Das mit diesen Rechtssachen befasste Berufungsgericht Bukarest möchte vom Gerichtshof insbesondere wissen,

  1. ob die Ausstrahlung eines Musikwerks oder eines Auszugs davon in einem mit Fluggästen besetzten gewerblichen Flugzeug während des Starts, der Landung oder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Flugs über das allgemeine Lautsprechersystem des Luftfahrzeugs eine öffentliche Wiedergabe darstellt;
  2. ob ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnwagen verwendet, in denen Lautsprechersysteme für die Übermittlung von Informationen an die Fahrgäste eingerichtet sind, damit eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts1 darstellt. Die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage und gegebenenfalls einer Software an Bord eines Beförderungsmittels, die die Ausstrahlung von Hintergrundmusik ermöglichen, stellt dagegen keine solche öffentliche Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht folglich einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken begründet.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Die Urheber verfügen somit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigten, einzuschalten, und zwar, um diese Wiedergabe zu verbieten.

Im vorliegenden Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem Personenbeförderungsmittel durch dessen Betreiber eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellt, da zum einen dieser Wirtschaftsteilnehmer dabei in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Tatsächlich könnten die Kunden ohne dieses Tätigwerden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen. Zum anderen wird dieses Werk für sämtliche Gruppen von Passagieren ausgestrahlt, die dieses Beförderungsmittel gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch genommen haben.

Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen selbst keine Wiedergabe dar. Das Unionsrecht steht daher einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Vorhandensein von Lautsprechersystemen in Beförderungsmitteln eine widerlegliche Vermutung der öffentlichen Wiedergabe begründet. Eine solche Regelung kann nämlich dazu führen, dass die Zahlung einer Vergütung für die bloße Einrichtung dieser Lautsprechersysteme geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn es an einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe fehlt.

Fußnote

1 Es handelt sich um die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Quelle: EuGH

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Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren

Der BGH entschied, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist (Az. I ZR 113/22).

BGH, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Urteil I ZR 113/22 vom 20.04.2023

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Reservierungsvertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten dar.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.

Der Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt. Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

Quelle: BGH

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Entwurf Energieeffizienzgesetz vom Bundeskabinett beschlossen – Die öffentliche Hand wird Vorbild

Das neue Energieeffizienzgesetz verpflichtet Behörden, Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie einzusparen. Denn Klimaschutz und Energiewende können lt. Bundesregierung nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch in Deutschland dauerhaft sinkt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf nun beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.04.2023

Das neue Energieeffizienzgesetz verpflichtet Behörden, Unternehmen und Rechenzentren, mehr Energie einzusparen. Denn Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch in Deutschland dauerhaft sinkt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf nun beschlossen.

Klimaschutz und Energiewende erfordern einen deutlichen und dauerhaften Rückgang des Energieverbrauchs. Dieser leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit des deutschen Energiesystem. Die sehr angespannte Lage an den Energiemärkten in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine im vergangenen Jahr hat gezeigt, wie notwendig es ist, Energie sparsam und effizient einzusetzen.

Das neue Energieeffizienzgesetz schafft erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für mehr Energieeffizienz. Auch leistet es einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele und setzt wesentliche Anforderungen aus der neugefassten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um. Die neuen Maßnahmen sollen so früh wie möglich gelten, damit sie für die Ziele bis 2030 ausreichend Wirksamkeit entfalten. Das Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes am Mittwoch beschlossen.

Anspruchsvolle Energieziele für Deutschland

Das Gesetz legt für Deutschland nun Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie fest. Die Ziele für 2030 entsprechen der neugefassten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) mit ihren Vorgaben für Deutschland. Für eine frühzeitige Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 vorschattiert, die 2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Diese Energiespar-Ziele sind kompatibel mit dem hohen Anspruch des deutschen Klimaschutzgesetzes. Der Endenergieverbrauch etwa muss dafür um mehr als 550 Terrawattstunden bis 2030 reduziert werden – im Vergleich zu 2008. Wie gut wirkt das Gesetz und wo steht Deutschland mit Blick auf seine Ziele? Darüber unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode und entscheidet auch über eine eventuelle Nachsteuerung des Instrumenten-Mixes.

Besseres Energiemanagement in Bund, Ländern und Kommunen

Das Gesetz verpflichtet zudem Bund und Länder, entsprechend der EU-Vorgaben ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen. Der Bund soll so bis 2030 jährlich Endenergie von 45 Terrawattstunden einsparen, die Länder fünf Terrawattstunden. Damit Bund, Länder und Kommunen Vorbilder werden in Sachen Energieeffizienz, müssen sie künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen.

Unternehmen und Rechenzentren in der Pflicht

Auch für Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden gilt künftig die Pflicht, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ihre Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Zudem müssen Unternehmen zukünftig vermeiden, dass bei Produktionsprozessen Abwärme entsteht. Falls das nicht möglich ist, müssen sie die Abwärme sinnvoll verwerten.

Für neue Rechenzentren gibt es zukünftig Energieeffizienzstandards und sie sind gleichfalls verpflichtet, Abwärme zu nutzen sowie sparsam zu kühlen. Auch für bestehende Rechenzentren werden Effizienzanforderungen eingeführt.

Quelle: Bundesregierung

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Fit für 55: Parlament nimmt wichtige Gesetze an, um Klimaziel 2030 zu erreichen

Das Europäische Parlament stimmte den Einigungen zu, die man Ende 2022 mit den Mitgliedstaaten zu mehreren Vorschriften des Klimaschutzpakets „Fit für 55“ erzielt hatte. Die EU will damit die Treibhausgasemissionen bis 2030 erheblich senken.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 18.04.2023

  • Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Emissionshandelssystem (EHS) soll ab 2026 schrittweise auslaufen
  • Straßenverkehr und Gebäude ab 2027 im neuen EHS II
  • Neues Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen soll Industrie in der EU schützen und Klimaschutz weltweit vorantreiben
  • Klima-Sozialfonds zur Eindämmung von Energie- und Mobilitätsarmut

Die Abgeordneten gaben grünes Licht für die Reform des Emissionshandelssystems, auch für Luft- und Seeverkehr, das CO2-Grenzausgleichssystem und den neuen Klima-Sozialfonds.

Am Dienstag stimmte das Parlament den Einigungen zu, die man Ende 2022 mit den Mitgliedstaaten zu mehreren Vorschriften des Klimaschutzpakets „Fit für 55“ erzielt hatte. Die EU will damit die Treibhausgasemissionen bis 2030 erheblich senken, nämlich um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Dies ist auch im Europäischen Klimagesetz vorgesehen.

Reform des Emissionshandelssystems

Das Parlament nahm die Reform des Emissionshandelssystems (EHS) mit 413 zu 167 Stimmen bei 57 Enthaltungen an. Damit werden die Ziele des EHS noch ehrgeiziger, denn in den Wirtschaftszweigen, für die das System gilt, müssen die Emissionen bis 2030 um 62 % im Vergleich zu 2005 gesenkt werden. Außerdem wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten von 2026 bis 2034 schrittweise eingestellt und ein eigenes neues EHS II für Kraftstoffe aus Straßenverkehr und Gebäuden geschaffen. Bis 2027 (oder 2028, wenn die Energiepreise außergewöhnlich hoch sein sollten) wird auch ein Preis für Treibhausgasemissionen aus diesen Bereichen festgelegt.

Mehr Informationen zur EHS-Reform finden Sie in der Pressemitteilung zur Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten.

Das Parlament stimmte auch dafür, erstmals Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im EHS zu berücksichtigen (mit 500 zu 131 Stimmen bei 11 Enthaltungen) und das Emissionshandelssystem für den Luftverkehr zu überarbeiten (mit 463 zu 117 Stimmen bei 64 Enthaltungen). Damit wird die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr bis 2026 schrittweise eingestellt, und der Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe wird gefördert.

Neues Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen

Mit 487 zu 81 Stimmen bei 75 Enthaltungen nahm das Parlament die Vorschriften über das neue CO2-Grenzausgleichssystem der EU an. Dieses System soll Anreize für Drittstaaten setzen, ihre Klimaschutzziele höherzustecken. Es soll außerdem dafür sorgen, dass Klimaschutzbemühungen in der EU und auf der ganzen Welt nicht dadurch untergraben werden, dass die Produktion aus der EU in Staaten mit weniger strengen Klimaschutzvorschriften verlagert wird.

Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU gilt etwa für Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und unter bestimmten Bedingungen auch für indirekte Emissionen. Wer diese Waren einführen will, müsste die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgleichen.

Das CO2-Grenzausgleichssystem wird zwischen 2026 und 2034 mit der gleichen Geschwindigkeit schrittweise eingeführt, mit der die kostenlosen Zertifikate im Emissionshandelssystem der EU schrittweise auslaufen.

Mehr Informationen zum CO2-Grenzausgleichssystem der EU finden Sie in der Pressemitteilung zur Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten.

Klima-Sozialfonds zur Eindämmung von Energiearmut

Die Einigung mit den Mitgliedstaaten, einen Klima-Sozialfonds einzurichten, der ab 2026 Gelder auszahlt, wurde mit 521 zu 75 Stimmen und 43 Enthaltungen angenommen. Dieser Fonds soll dafür sorgen, dass die Klimawende gerecht und sozial inklusiv gestaltet wird. Er kommt finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die besonders stark unter hohen Energie- und Verkehrspreisen leiden. Nach seiner vollständigen Einrichtung wird der Klima-Sozialfonds durch die Versteigerung von EHS-II-Zertifikaten finanziert, was bis zu 65 Mrd. EUR einbringen soll. Weitere 25 % des geschätzten Gesamtbudgets von 86,7 Mrd. EUR geben die Mitgliedstaaten.

Mehr Informationen zum Klima-Sozialfonds finden Sie in der Pressemitteilung zur Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten.

Nächste Schritte

Die Texte müssen nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend werden sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht, und 20 Tage später treten sie in Kraft.

Mit der Verabschiedung dieser Rechtsakte reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürger an die EU, den grünen Wandel zu vollenden und zu beschleunigen, wie dies in den Vorschlägen 3(1), 3(8), 3(9), 11(1) und 11(7) der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommt.

Quelle: Europäisches Parlament

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Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen (Az. 4 TaBVGa 1301/22).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.04.2023 zum Beschluss 4 TaBVGa 1301/22 vom 22.02.2023

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl zurückgewiesen (Terminankündigung vom 20.02.2023, Pressemitteilung Nr. 04/23).

Die antragstellende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Im Falle einer Wahlanfechtung werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlanfechtungsverfahren ggf. rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei. Eine Betriebsratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend sei eine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl nicht gegeben. Es sei zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz an der Base BER nicht vorliege, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben sei. Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb – wie hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liege, sei höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie könne nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Berufungsbegründung: Mehrfacher Antrag auf Fristverlängerung innerhalb eines Monats

Ohne Zustimmung des Gegners kann die Berufungsbegründungsfrist zwar nur bis zu einem Monat verlängert werden. Dies geht aber in mehreren Anträgen. So der BGH (Az. VIII ZB 55/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.04.2023 zum Beschluss des BGH VIII ZB 55/21 vom 07.02.2023

Ohne Zustimmung des Gegners kann die Berufungsbegründungsfrist zwar nur bis zu einem Monat verlängert werden. Dies geht aber in mehreren Anträgen.

Die Berufungsbegründungsfrist kann nach § 520 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Zustimmung des Gegners nur bis zu insgesamt einem Monat verlängert werden. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob die beantragende Partei die Monatsfrist gleich beim ersten Verlängerungsantrag ausschöpft oder erst durch mehrere Anträge hintereinander. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bislang umstrittene Rechtsfrage entschieden (Beschluss VIII ZB 55/21 vom 07.02.2023).

Anwalt beantragt Fristverlängerung über Monat hinaus

Der Entscheidung zugrunde lag ein Rechtsstreit aus dem Mietrecht. Gegen die Klageabweisung des Amtsgerichts Erlangen hatte die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Der Anwalt hatte bereits eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zwei Tage vor Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragt. Zwei Tage vor Ablauf der verlängerten Frist wurde er jedoch überraschend ins Krankenhaus eingeliefert.

Ein anderer Anwalt seiner Sozietät musste den Fall übernehmen. Weil er jedoch noch auf eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung wartete und die Angelegenheit nun sehr knapp war, bemühte er sich um eine erneute Fristverlängerung. Hierzu telefonierte er zunächst mit dem gegnerischen Anwalt, der aber keine Zustimmung zur Fristverlängerung erteilte, sondern nur mitteilte, er wolle die Entscheidung über die Fristverlängerung in das Ermessen des Gerichts stellen. Dennoch beantragte der klägerische Anwalt am Tag des Fristablaufs bei Gericht die Fristverlängerung um einen weiteren knappen Monat.

Das Gericht bewilligte diese – rückwirkend nach Ablauf – allerdings nur um die zwei Tage, die noch bis zum Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO offen waren. Für den Zeitraum darüber hinaus lehnte es den Antrag mangels Zustimmung des Gegners ab. Die Berufungsbegründung nebst Antrag auf Wiedereinsetzung erreichte das Gericht jedoch erst zwei Wochen nach Ablauf dieser Monatsfrist. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag erst nach Ablauf der Monatsfrist zurück und die verwarf Berufung der Klägerin als unzulässig.

BGH: Zweite Fristverlängerung möglich, aber nur bis zu einem Monat insgesamt

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hatte vor dem BGH keinen Erfolg; dieser bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich. Zwar dürfe einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von übermäßigen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Der nach Erkrankung des ursprünglichen Anwalts später zuständige hätte schließlich die Berufungsbegründung innerhalb von vier Werktagen anfertigen und so die Frist einhalten können. Außerdem hätte er wissen müssen, dass das Gericht ihm ohne Zustimmung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich eine Fristverlängerung von bis zu insgesamt einem Monat gewähren könne. Daran ändere es nichts, dass das Gericht erst nach Fristablauf entschieden habe – das sei so üblich. Auch die Tatsache, dass der BGH hier in einer bislang ungeklärten Rechtsfrage entschieden hat, sei unerheblich. Gerade im Fristenwesen gelte für Rechtsanwälte das Gebot, im Zweifel den sicheren Weg zu wählen und alles ihm Zumutbare zu tun, um die Frist einzuhalten. Weil er dies nicht tat, hat der Anwalt die Verfristung zu verschulden, was der Mandantin zuzurechnen sei.

Unklar war bislang, ob innerhalb der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 nur ein Antrag zulässig sei, selbst wenn diese erste Frist vor Ablauf des Monats ende. Diese in der Literatur vertretene Auffassung lehnte der BGH nun jedoch ab. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes stützten diese Ansicht. Vielmehr müsse es auch zulässig sein, die Monatsfrist mit mehreren hintereinander gestellten Anträgen auszuschöpfen. Dem stehe der Wille des Gesetzgebers, das Verfahren zu beschleunigen, nicht entgegen – schließlich bliebe es ja bei der Höchstfrist von nur einem Monat Verlängerung ohne gegnerische Zustimmung.

Auch der Umstand, dass die Mandantin noch auf die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung warten wollte, rechtfertige eine Wiedereinsetzung nicht. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn das Abwarten darin begründet gewesen wäre, dass die Mandantin mittellos sei oder es andere Umstände gäbe, die auf ein fehlendes Verschulden der Klägerin schließen ließen. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Mandantin habe allein aus finanziellen Gründen die Zusage der Versicherung abwarten wollen. Sie habe insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht.

Quelle: BRAK

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Cybersicherheit: Stärkung der Fähigkeiten der EU für eine wirksame operative Zusammenarbeit, Solidarität und Resilienz

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für ein EU-Cybersolidaritätsgesetz angenommen, um die Cybersicherheitskapazitäten in der EU zu stärken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2023

Die EU-Kommission hat am 18.04.2023 einen Vorschlag für ein EU-Cybersolidaritätsgesetz angenommen, um die Cybersicherheitskapazitäten in der EU zu stärken. Es soll die Erkennung und Sensibilisierung im Bereich der Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfälle in der EU stärken, die Abwehrbereitschaft kritischer Einrichtungen verbessern und die Solidarität und konzertierte Krisenbewältigungs- und Reaktionsfähigkeiten in allen Mitgliedstaaten verbessern. Mit dem Cybersolidaritätsgesetz werden EU-Kapazitäten geschaffen, um Europa gegen Cyberbedrohungen widerstandsfähiger und reaktionsfähiger zu machen und gleichzeitig den bestehenden Kooperationsmechanismus zu stärken. Das Gesetz wird dazu beitragen, ein sicheres digitales Umfeld für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen zu schaffen und kritische Einrichtungen und wesentliche Dienste wie Krankenhäuser und öffentliche Versorgungsunternehmen zu schützen.

Überdies hat die Kommission im Rahmen des Europäischen Jahres der Kompetenzen 2023 eine Akademie für Cybersicherheitskompetenzen vorgestellt, um ein besser koordiniertes Vorgehen zur Schließung der Fachkräftelücke im Bereich der Cybersicherheit zu erreichen – eine Voraussetzung für die Stärkung der Resilienz Europas. Die Akademie wird verschiedene bestehende Initiativen zur Förderung von Cybersicherheitskompetenzen auf einer Online-Plattform zusammenführen, um sie so besser sichtbar zu machen und die Zahl qualifizierter Cybersicherheitsfachkräfte in der EU zu erhöhen.

Im Rahmen der Europäischen Sicherheitsunion setzt sich die EU dafür ein, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger und europäischen Unternehmen sowohl online als auch offline gut geschützt werden, und fördert gleichzeitig einen offenen, sicheren und stabilen Cyberraum. Die immer größere Tragweite und Häufigkeit von Cybersicherheitsvorfällen und ihre zunehmenden Auswirkungen stellen jedoch eine erhebliche Bedrohung für den störungsfreien Betrieb von Netz- und Informationssystemen und den europäischen Binnenmarkt dar. Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat diese Bedrohung weiter verschärft und geht mit einer Vielzahl staatsnaher, krimineller und hacktivistischer Akteure einher, die an den derzeitigen geopolitischen Spannungen beteiligt sind.

Aufbauend auf einem bereits bestehenden starken strategischen, politischen und rechtlichen Rahmen werden das vorgeschlagene EU-Cybersolidaritätsgesetz und die Akademie für Cybersicherheitskompetenzen dazu beitragen, die Erkennung von Cyberbedrohungen, die Widerstandsfähigkeit und die Abwehrbereitschaft auf allen Ebenen des Cybersicherheitsökosystems der EU weiter zu verbessern.

Quelle: EU-Kommission

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Bankenunion: Kommission schlägt Reform des Rahmens für Krisenmanagement im Bankensektor und Einlagenversicherung vor

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Anpassung und Stärkung des bestehenden EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagenversicherung angenommen. Der Schwerpunkt liegt auf mittelgroßen und kleineren Banken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2023

Die EU-Kommission hat am 18.04.2023 einen Vorschlag zur Anpassung und Stärkung des bestehenden EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagenversicherung angenommen. Der Schwerpunkt liegt auf mittelgroßen und kleineren Banken.

Der Bankensektor der EU kann sich auf einen starken Rahmen für das Krisenmanagement stützen und ist in den vergangenen Jahren viel widerstandsfähiger geworden. Die Finanzinstitute in der EU sind gut kapitalisiert und hochliquide und werden streng beaufsichtigt.

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass mittelgroße und kleinere Banken bei Ausfall häufig nicht abgewickelt werden, sondern andere Lösungen zur Anwendung kommen, bei denen anstelle der internen Ressourcen, die Banken halten müssen, oder privater, branchenfinanzierter Sicherheitsnetze wie Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds mitunter Steuergelder herangezogen werden.

Der Vorschlag wird die Behörden in die Lage versetzen, ausfallende Banken unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell in einen geordneten Marktaustritt zu führen, und gibt ihnen diesbezüglich eine breite Palette von Instrumenten an die Hand. Dadurch wird insbesondere der Einsatz branchenfinanzierter Sicherheitsnetze vereinfacht, um in Bankenkrisen die Einleger beispielsweise durch Übertragung ihrer Konten von einer notleidenden Bank auf eine gesunde Bank besser abschirmen zu können. Die erste Verteidigungslinie bleibt jedoch die interne Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken. Andere Sicherheitsnetze dürfen nur ergänzend hinzukommen.

Insgesamt wird somit ein weiterer Beitrag zur Wahrung der Finanzstabilität, zum Schutz der Steuerzahler und der Einleger und zur Stärkung der Realwirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit geleistet.

Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

1. Wahrung der Finanzstabilität und Schutz von Steuergeldern

Der Vorschlag vereinfacht den Einsatz von Einlagensicherungssystemen in Krisensituationen, um Einleger (bei denen es sich um natürliche Personen, aber auch Unternehmen, öffentliche Einrichtungen usw. handeln kann) vor Verlusten zu schützen und eine Ansteckung anderer Banken sowie negative Auswirkungen auf die Gemeinschaft und die Wirtschaft zu vermeiden. Der Vorschlag rückt branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (wie Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds) in den Vordergrund und sorgt somit für einen besseren Schutz der Steuerzahler, die nicht mehr einspringen müssen, um die Finanzstabilität zu wahren. Einlagensicherungssysteme kommen erst dann zum Einsatz, wenn die Banken ihre interne Verlustabsorptionsfähigkeit ausgeschöpft haben, und können nur von Banken in Anspruch genommen werden, für die bereits eine Abwicklung vorgesehen war.

2. Abschirmen der Realwirtschaft vor den Auswirkungen eines Bankenausfalls

Die vorgeschlagenen Vorschriften werden es den Behörden ermöglichen, die zahlreichen Vorteile, die eine Abwicklung als eines der wichtigsten Instrumente des Krisenmanagements bietet, voll auszuschöpfen. Im Gegensatz zur Liquidation kann die Abwicklung für Kunden weniger disruptiv sein, da sie z. B. durch Übertragung auf eine andere Bank weiter Zugang zu ihren Konten haben. Darüber hinaus bleiben die kritischen Funktionen der Bank erhalten. Dies kommt der Wirtschaft und der Gesellschaft im weiteren Sinne zugute.

3. Verbesserung des Einlegerschutzes

Die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme festgelegte Deckungssumme von 100.000 Euro pro Einleger und Bank bleibt in der EU für alle Einleger, die unter das System fallen, bestehen. Allerdings werden mit dem heutigen Vorschlag die Standards für den Einlegerschutz in der gesamten EU weiter harmonisiert. Der neue Rahmen weitet den Einlegerschutz auf öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Gemeinden aus sowie auf Kundengelder, die etwa von Investmentgesellschaften, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten in bestimmte Arten von Kundenfonds eingezahlt werden. Zusätzliche Maßnahmen dienen der Harmonisierung des Einlagenschutzes und sehen vor, dass auch höhere Summen garantiert werden, wenn der Kontostand infolge bestimmter Ereignisse wie einer Erbschaft oder der Auszahlung einer Versicherungsprämie die Schwelle von 100.000 Euro vorübergehend überschreitet.

Nächste Schritte

Das Legislativpaket wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.

Quelle: EU-Kommission

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Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts: Bundesjustizminister legt Vorschläge vor

Das BMJ hat ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Die Vorschläge zielen darauf, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken und das Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.04.2023

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Die Vorschläge zielen darauf, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken und das Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen.

Deutschland verfügt über eine hochentwickelte Rechtsordnung und ist Heimat exzellenter Juristinnen und Juristen. Der Streitbeilegungsstandort Deutschland hat deshalb großes Potential. Unser Ziel ist es, ihn zu stärken. Dazu wollen wir sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit noch leistungsfähiger machen. Das Eckpunktepapier zu den Commercial Courts war ein erster wichtiger Schritt. Mit der Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts gehen wir das nächste Vorhaben an. Das deutsche Recht ist bereits heute schiedsfreundlich, aber Gutes kann immer noch besser werden. Mit unserer Reform werden wir der Digitalisierung Rechnung tragen – sowie den Bedürfnissen nach mehr Transparenz und weniger Formalismus.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert und ist bereits heute schiedsfreundlich. Mit seiner Fortentwicklung soll das Recht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts angepasst werden – sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Die schiedsrechtlichen Reformbestrebungen ergänzen das parallele Rechtsetzungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zu den Commercial Courts. Durch beide Vorhaben soll der Streitbeilegungsstandort Deutschland insgesamt gestärkt werden: Er soll noch attraktiver werden für die Austragung von Handelsstreitigkeiten – gleichviel ob vor staatlichen Zivilgerichten oder vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten.

Folgende maßgebliche Änderungen sind im deutschen Schiedsverfahrensrecht geplant:

I. Formfreiheit für Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr

Momentan müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (§ 1031 ZPO). Im Wirtschaftsverkehr soll nun der Abschluss von formfreien Schiedsvereinbarungen ermöglicht werden. Zukünftig werden Schiedsvereinbarungen daher auf jedem denkbaren Weg geschlossen werden können.

II. Stärkung der Transparenz und Förderung der Rechtsfortbildung

In der Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird oft um hohe Streitwerte gestritten und um bedeutsame Rechtsfragen gerungen. Vor diesem Hintergrund soll die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die richterliche Fortentwicklung des Rechts gefördert werden. Hierzu soll die Veröffentlichung von Schiedssprüchen durch das Schiedsgericht gesetzlich gestattet werden, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

III. Stärkung der Digitalisierung des Verfahrensrechts

Mit Blick auf die guten praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren soll gesetzlich abgesichert werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten ganz oder teilweise im Wege einer zeitgleichen Bild- und Tonübertragung („Videokonferenz“) durchgeführt werden können. So wird die Digitalisierung des Verfahrensrechts weiter gestärkt.

IV. Förderung der englischen Sprache in Verfahren vor staatlichen Gerichten

An ein Schiedsverfahren kann sich ein Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren anschließen, mit dem der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird. Da die englische Sprache in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit von überragender Bedeutung ist, sollen für diese Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren Erleichterungen im Hinblick auf die englische Sprache geschaffen werden: Sowohl der Schiedsspruch als auch andere Schriftstücke aus dem Schiedsverfahren sollen in diesen Verfahrensarten bei Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können.

Darüber hinaus sollen in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren die Commercial Courts in denjenigen Ländern zuständig sein, die diese besonderen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten einführen und diese Verfahren den Commercial Courts zuweisen. Mit dem Einverständnis der Parteien sollen die Verfahren vor den Commercial Courts auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können.

Staatliche Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Pauschale Mindestentschädigung durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt

Auf die Vorlage des OLG Zweibrücken hat der EuGH eine Bestimmung in einer Verordnung der Kommission, die für eine Lizenzverletzung bei Saatgut einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag vorsieht, für ungültig erklärt. Nun muss das OLG Zweibrücken abschließend über die Klage der Vereinigung der Sortenschutzinhaber entscheiden (Az. 4 U 3/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 12.04.2023 zum Beschluss 4 U 3/21 vom 18.08.2021

Auf die Vorlage des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat der Europäische Gerichtshof eine Bestimmung in einer Verordnung der Kommission, die für eine Lizenzverletzung bei Saatgut einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag vorsieht, für ungültig erklärt.

Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern geschützter Pflanzensorten hat von einem Landwirt u. a. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der vierfachen Lizenzgebühr gefordert, weil dieser wiederholt gegen die Regeln des Saatgutnachbaus verstoßen haben soll.

Das Landgericht Kaiserslautern hat der Klage überwiegend stattgeben und der Vereinigung von Sortenschutzinhabern den geforderten pauschalisierten Schadensersatz weitestgehend zugesprochen. Zur Begründung hat es u. a. angeführt, dieser Betrag ergebe sich aus Artikel 18 Abs. 2 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1768/95, der bei Schutzverletzungen dieser Art als Schadensersatz die vierfache Lizenzgebühr vorsehe. Hiergegen wehrte sich der Landwirt und legte Berufung ein.

Der für die Berufung zuständige 4. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hatte Bedenken an der Gültigkeit dieser dem landgerichtlichen Urteil maßgeblich zugrundeliegenden europäischen Bestimmung, auf deren Grundlage die Berechnung der zugesprochenen Schadensersatzhöhe basiert. Aus seiner Sicht habe die Europäische Kommission durch die Einführung eines pauschalisierten Mindestschadensersatzes in Höhe der vierfachen Lizenzgebühr die Grenzen ihrer vom Europäischen Rat eingeräumten Durchführungsbefugnis überschritten. Deshalb hatte der Senat das Verfahren ausgesetzt und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, damit dieser über die Gültigkeit des Art. 18 Abs. 2 der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1768/95 entscheidet. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. März 2023 die in Frage stehende europäische Vorschrift für ungültig erklärt. Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Europäische Kommission die ihr eingeräumte Durchführungsbefugnis bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes überschritten habe. Denn der Umfang des geschuldeten Schadensersatzes müsse möglichst genau die Schäden abdecken, die dem Inhaber des Sortenschutzrechtes tatsächlich und sicher entstanden seien. Ein „pauschalierter Strafschadensersatz“ sei unzulässig.

Nunmehr wird der hierfür zuständige Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts unter Beachtung des Umstandes, dass die europäische Norm für ungültig erklärt worden ist, abschließend über die Klage der Vereinigung der Sortenschutzinhaber zu entscheiden haben.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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