Durchbruch für ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 16. Juni im Ausschuss der ständigen Vertreter einer umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED) zugestimmt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von bisher 32% auf 45% in 2030 deutlich angehoben. Darauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.06.2023

Neue EU-Richtlinie für erneuerbare Energien von Mitgliedstaaten im Rat angenommen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 16. Juni im Ausschuss der ständigen Vertreter einer umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED) zugestimmt. Das europäische Ziel für erneuerbare Energien wird damit von bisher 32% auf 45% in 2030 deutlich angehoben. Das bedeutet, eine Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien gegenüber dem erreichten Stand in 2021 von knapp 22%.

Dies ist ein großer Erfolg für den Ausbau der Erneuerbaren: Der vorgesehene Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 wird damit ungefähr verdoppelt. Für die neuen Ziele werden in der EU jedes Jahr mehr als 100 GW an neuen Windrädern und Solaranlagen installiert. Für Deutschland heißt das, dass die in 2022 stark erhöhten Ausbauziele für Wind- und Solarenergie durch europäische Vorgaben untermauert und verbindlich werden. Die höheren EU-Ziele bilden außerdem den Rahmen für weitergehende Maßnahmen und Ziele in der EU, beispielsweise die Solarstrategie der EU, die ungefähr eine Verdreifachung der PV-Kapazität bis 2030 auf 600 GW vorsieht.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Ich bin sehr froh, dass der Rat sich heute hinter die Einigung vom 30. März gestellt hat. Die überarbeitete Richtlinie wird den Ausbau der erneuerbaren Energien in der ganzen Europäischen Union massiv beschleunigen. Wir heben das Erneuerbaren-Ziel für 2030 von 32% auf 45% an. Insbesondere Wind- und Solarenergie werden doppelt so schnell wie bislang vorgesehen ausgebaut. Die neuen europäischen Regeln werden einen Boom von Investitionen in die Erneuerbaren auslösen und rechtsverbindlich machen. Das bedeutet für uns: Unsere im letzten Jahr massiv erhöhten Ausbauziele für Wind- und Solarenergie werden jetzt durch europäische Vorgaben untermauert. Damit werden wir unabhängiger von Energieimporten. Für mich ist ganz zentral, es geht nicht nur um Ziele, sondern auch um Maßnahmen. Darum habe ich mich dafür eingesetzt, dass wir viele der Genehmigungsbeschleunigungen für Erneuerbare-Energien-Projekte, auf die wir uns in der Energiekrise 2022 geeinigt haben, nun verstetigt und dauerhaft fortgeschrieben haben. Genehmigungen kommen schneller, Planungen werden beschleunigt. Daher freue ich mich, dass die Europäische Union die Kraft hat, solch einen Erfolg für die erneuerbaren Energien zu ermöglichen.“

Die Einigung ermöglicht darüber hinaus den Durchbruch der erneuerbaren Energien künftig auch in anderen Sektoren als dem Stromsektor. Im Wärmesektor, im Verkehr und in der Industrie gelten jetzt in jedem einzelnen Land verbindliche Ziele für die Nutzung der erneuerbaren Energien. Der Umstieg auf erneuerbare Energien in allen Sektoren wird europäisch verpflichtend. Alleine in Deutschland muss beispielsweise in 2030 die Industrie in großem Umfang Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nutzen, rund 20-25 TWh. Damit die Ziele auch in Maßnahmen umgesetzt werden, drohen Vertragsverletzungsverfahren, wenn ein Land seine Sektorziele nicht einhält.
Zusätzlich werden Genehmigungsverfahren deutlich und dauerhaft beschleunigt. Dafür werden unter anderem konkrete Fristen festgelegt: Genehmigungsprozess für neue Erneuerbaren-Projekte in bestimmten Gebieten dürfen nicht mehr länger als 12 Monate dauern. Wichtig ist zudem, dass auch weiterhin keine Anrechnung von Wasserstoff aus Atomstrom auf EU-Ziele stattfindet – die RED rechnet ausschließlich erneuerbare Energien auf die Ziele an.

Außerdem gab es am 16. Juni eine Einigung auf den Markthochlauf insbesondere der e-Fuels im Flugverkehr, die so genannte „ReFuelEU Aviation“. Die EU führt eine Quote für den Markthochlauf der e-Fuels („RFNBOs“) im Flugsektor ein, von 1,2% e-Fuels in 2030 hin zu 35% e-fuels in 2050. Insgesamt müssen dann 70% der Flugkraftstoffe in 2050 erneuerbar sein. Im Flugverkehr sind e-Fuels besonders wichtig, da eine direkte Elektrifizierung nur begrenzt möglich ist.

Quelle: BMWK

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Bargeldloses Zahlen an Ladesäulen per Karte

Öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, die ab Juli nächsten Jahres in Betrieb gehen, müssen mindestens eine kontaktlose Bezahlart mit Debit- und Kreditkarten anbieten. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 einer entsprechenden Regierungsverordnung zugestimmt – sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, die ab Juli nächsten Jahres in Betrieb gehen, müssen mindestens eine kontaktlose Bezahlart mit Debit- und Kreditkarten anbieten. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 einer entsprechenden Regierungsverordnung zugestimmt – sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Ein Jahr mehr Zeit

Eigentlich war die Ausstattung zum kontaktlosen Bezahlen per Karte bereits ab 1. Juli 2023 für neue Ladesäulen verpflichtend vorgesehen, um das so das spontane Ad hoc-Laden unterwegs zu erleichtern (TOP 48, 1008. Sitzung).

Fehlendes Angebot auf dem Markt

Allerdings gibt es nach Angaben der Bundesregierung auf dem Markt noch kein ausreichendes Angebot an Ladesäulen, die diese Vorgaben erfüllen. Die Umsetzungsfrist zur kontaktlosen Kartenzahlmöglichkeit wird daher um ein Jahr auf den 1. Juli 2024 verlängert.

Einheitliche Standards gefordert

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass der Ausbau der E-Mobilität auch von der Akzeptanz durch die Verbraucherinnen und Verbraucher abhänge. Ein einheitlicher Standard bei den bargeldlosen Bezahlsystemen erleichtere das Auffinden geeigneter öffentlichen Ladesäule und könne daher zu Akzeptanzsteigerungen führen. Der Bundesrat fordert daher, die Zahlung per gängiger Debit- und Kreditkartensysteme als einheitlichen Standard zum bargeldlosen Bezahlen an Ladesäulen einzuführen.

Mehr Verbraucherschutz

Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit Inkrafttreten der geplanten europäischen AFIR-Verordnung (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) eine weitere Überprüfung der bestehenden nationalen Regelungen notwendig werde. Er bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene weiterhin für verbraucherfreundliche Regelungen beim Laden von Elektroautos einzusetzen – hierzu gehöre insbesondere auch eine Steigerung der Preistransparenz.

Wie es weitergeht

Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bayerische Initiative zur Leiharbeit in der Pflege vorgestellt

Bayern möchte über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Zahl der Leiharbeitsverträge in der Pflege begrenzt wird. Am 16. Juni 2023 stellte das Land dazu einen Entschließungsantrag im Plenum vor. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Bayern möchte über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Zahl der Leiharbeitsverträge in der Pflege begrenzt wird. Am 16. Juni 2023 stellte das Land dazu einen Entschließungsantrag im Plenum vor. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Gleichbehandlung der Beschäftigungsgruppen

Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Rückführung oder Begrenzung von Leiharbeit in der Pflege auszuschöpfen, um einem drohenden Ungleichgewicht zwischen Leiharbeitsunternehmen und Leistungserbringern im Markt entgegenzuwirken. Hintergrund: Derzeit machten Zeitarbeitsfirmen Leiharbeitnehmern in der Pflege mehr Zugeständnisse – insbesondere bei Bezahlung und Arbeits- bzw. Einsatzzeiten in Nacht- oder Wochenendschichten – als Einrichtungen ihrer Stammbelegschaft, heißt es im Entschließungsantrag. Bayern fordert, die Gleichbehandlung der beiden Beschäftigtengruppen in der Praxis stärker als bisher zu gewährleisten und Verstöße zu sanktionieren. Zu prüfen sei zum Beispiel, ob möglicherweise ein Vergütungsdeckel überzogene Löhne der Leiharbeitsunternehmen verhindern könne.

Mehrere Maßnahmen vorgeschlagen

Bayern schlägt mehrere Maßnahmen vor. So sollten Pflegeeinrichtungen verpflichtet und gleichzeitig wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, für ihre Pflegekräfte belastbare Konzepte für einen Ausfall von Pflegekräften aufzustellen – zum Beispiel Springerkonzepte. Entstehende Mehrkosten für Springerkonzepte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen dürften aber nicht von den Pflegebedürftigen getragen werden, betont Bayern.

Einrichtungsübergreifende Konzepte

Insbesondere kleinen Pflegeeinrichtungen soll ermöglicht werden, bei Bedarf einrichtungs- und trägerübergreifende Springerkonzepte umzusetzen, ohne dass insbesondere das Sozialversicherungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsrecht hier sinnvolle Lösungen vor Ort verhindert.

Vergütung bei Springerpools

Zudem fordert Bayern eine Regelung für Krankenhäuser, mit der die Vergütungen von Pflegekräften in Springerpools gesichert refinanziert werden, wenn diese über tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen hinausgehen.

Beratung in den Fachausschüssen

In der nächsten Woche beginnen die Beratungen im federführenden Gesundheitsausschuss und dem Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Sobald diese abgeschlossen sind, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung – dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten will.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat bringt Gesetzentwurf gegen Umgehung der Mietpreisbremse auf den Weg

Der Bundesrat will eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken. In der Plenarsitzung am 16. Juni 2023 hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Der Bundesrat will eine Ergänzung der Mietpreisbremse erreichen und den Mieterschutz bei Kurzzeitvermietung von Wohnraum stärken. In der Plenarsitzung am 16. Juni 2023 hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Möblierungszuschlag nicht geregelt

Bei möbliertem Wohnraum besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen. Dies resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Er muss aufgrund dessen auch nicht gesondert ausgewiesen werden.

Über diesen Weg können dann hohe Mieten verlangt werden.

Beschränkung der Höhe des Zuschlags

Um dies zukünftig zu vermeiden, will der Bundesrat den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und die zulässige Höhe definieren. Vermieterinnen und Vermieter sollen so verpflichtet werden, sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen.

Mehr Mieterschutz bei Kurzzeitverträgen

Bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch gelten zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht. Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht. Für Wohnraum, der sich in einem Gebiet mit einer angespannten Wohnraumsituation befindet, sollen sich Vermieterinnen und Vermieter nach dem Gesetzesentwurf daher nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Quelle: Bundesrat

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Pflegegesetz gebilligt – Bundesrat fordert Reform der Notfallversorgung

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag kürzlich beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag kürzlich beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt.

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Was das Gesetz vorsieht

Ziel des Gesetzes ist es, die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige sowie Pflegepersonen zu entlasten, die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende zu verbessern und die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar zu machen.

Verbesserung der Einnahmensituation

Die demographische Entwicklung, höhere Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und die in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege machten Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Höherer Beitrag

Das Gesetz erhöht daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Höheres Pflegegeld

Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.

Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Außerdem strukturiert und systematisiert der Gesetzesbeschluss das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erweitert die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der jeweiligen Pflegeperson mit aufzunehmen. Hierfür gibt es einen neuen Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.

Dynamisierung in den kommenden Jahren

Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, steigen in 2024 nochmals an. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Kompetenzzentrum Digitalisierung

Ein neues Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifizieren und verbreiten. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur ist künftig verpflichtend.

Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Das sog. Entlastungsbudget wird zum 1. Juli 2025 wirksam. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Mit der abschließenden Beratung im Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten. Teile des Gesetzes werden bereits am 1. Juli 2023 in Kraft treten, weitere Teile rückwirkend zum 1. Januar, andere wiederum erst gegen Ende des Jahres oder 2024 bzw. 2025.

Entschließung geht an Bundesregierung

Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Rentenanpassung Ost-West zu

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 16.06.2023

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 16. Juni 2023 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann daher wie geplant in Kraft treten.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) beträgt 17,36 Euro bzw. 17,33 Euro (Ost).

Quelle: Bundesrat

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Dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht verfassungsgemäß

Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufsfreiheit vereinbar (Az. 1 BvR 733/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.06.2023 zum Beschluss 1 BvR 733/23 des BVerfG vom 26.04.2023

Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufsfreiheit vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass ein dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht für eine Anwältin, die diverse anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Eine Verfassungsbeschwerde der Anwältin nahm es nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht ausreichend begründet und damit unzulässig gewesen sei (Beschl. v. 26.04.2023, Az. 1 BvR 733/23).

BayAGH mildert Ausschluss aus der Anwaltschaft ab

Die entsprechende Sanktion hatte der Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) ausgesprochen und damit eine vorherige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer München abgemildert, die sie von der Rechtsanwaltschaft ausschließen wollte. Hintergrund dieser Sanktion waren viele Pflichtverstöße der seit mehr als 40 Jahren tätigen Anwältin, u. a.:

  • Strafbare Untreue wegen unterlassener Weiterleitung von Kindesunterhalt
  • Falsche Bezeichnung der Kanzlei in Briefbögen („… & Kollegen“, obwohl sie nur zu zweit sind)
  • Parteiverrat und Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, indem sie sowohl Tochter als auch Mutter in einem einheitlichen Strafverfahren vertrat.
  • Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit und unsachliches Verhalten durch Preisgabe des Namens und persönlicher Informationen ihrer Ex-Mandanten über Google anlässlich einer kritischen Bewertung.
  • Üble Nachrede und unsachliches Verhalten gegenüber einer Richterin, der sie schwere Dienstvergehen in Bezug auf deren Protokollierung in einem familienrechtlichen Verfahren vorgeworfen hat.
  • Darüber hinaus war sie sowohl berufs- als auch strafrechtlich wegen einiger Taten zwischen 2008 und 2017 vorbestraft, u. a. wegen Untreue, Parteiverrats und Übler Nachrede.

Trotz dieser gravierenden Verstöße und Vorstrafen sprach der BayAGH mit dem dreijährigen Vertretungsverbot in Familiensachen nur eine berufsrechtliche Strafe im mittleren Bereich aus. Zu ihren Lasten sei zwar berücksichtigen, dass sie eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen Kardinalpflichten verstoßen habe, die das Leitbild des Anwaltsberufs prägten. Zu Gunsten der langjährig tätigen Anwältin hätten jedoch ebenfalls einige Faktoren gesprochen: So lägen die Vorstrafen bereits einige Jahre zurück. Auch hätte sie sich zumindest anlässlich des Gerichtsverfahrens geständig und reumütig gezeigt und um Schadensbegrenzung bemüht. Der Ausschluss sei die schärfste aller berufsrechtlichen Maßnahmen. Er müsse daher erforderlich sein, um einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft entgegenzuwirken. Dies sei hier aber nach einer Gesamtwürdigung nicht der Fall gewesen.

BVerfG: Unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 GG schon nicht dargelegt

Eine Revision zum BGH wurde abgelehnt. Nun hatte auch die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen von § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) seien nicht erfüllt; insbesondere habe die Anwältin eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Das BVerfG sah den hier vorliegenden Eingriff in die Berufsfreiheit – basierend auf der Argumentation der Anwältin – als gerechtfertigt an. Das Vertretungsverbot in Familiensachen finde seine rechtliche Grundlage in § 114 Abs. 1 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus §§ 43, 43a BRAO. Gegen diese Rechtsgrundlagen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in der Anwendung dieser Normen durch den BayAGH konnte das BVerfG keine Grundrechtsverletzung erkennen.

Das Vertretungsverbot in Familiensachen sei keineswegs sachfremd, weil zumindest folgende wesentliche festgestellte Berufspflichtverletzungen im Familienrecht wurzelten: Die unterlassene Weiterleitung von Kindesunterhalt, die Preisgabe sensibler Daten im Internet, die herabwürdigenden Äußerungen über die Richterin. Dass weitere Pflichtverletzungen sich auf andere Rechtsgebiete oder gar den rechtsgebietsunabhängigen Auftritt bezogen, ändere nichts daran, dass die schwerpunktorientierte Wertung des BayAGH vertretbar gewesen sei.

Auch wirke das beschränkte Vertretungsverbot nicht wie ein Berufsverbot. Es stelle zwar eine äußerst spürbare Maßnahme dar – zumal sie laut BayAGH ca. 70 % ihrer Mandate im Familienrecht hat und auch Fachanwältin für dieses Rechtsgebiet ist. Allerdings bearbeite sie eben auch zu etwa 30 % andere Rechtsgebiete. Die Annahme des BayAGH, sie könne diese durch Umorganisation noch ausweiten und somit dennoch weiter als Anwältin arbeiten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch ansonsten begründe der BayAGH die Verhältnismäßigkeit des Vertretungsverbots eingehend und unter besonderer Beachtung der beruflichen und persönlichen Situation der Anwältin und der wirtschaftlichen Folgen für diese.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Der Käufer eines Pkws hat keinen Anspruch auf ein angenehmes Fahrgefühl bei einer Gefahrenbremsung

Der Käufer eines Pkws kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, dass Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben. Dies entschied das Pf. OLG Zweibrücken (Az. 4 U 187/21).

Pf. OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 14.06.2023 zum Urteil 4 U 187/21 vom 15.12.2022 (rkr)

Der Käufer eines Pkws kann sich wegen seines persönlichen Empfindens, das Fahrzeug verhalte sich bei einer Gefahrenbremsung nicht sicher, nicht vom Kaufvertrag lösen und das Fahrzeug zurückgeben.

Der Käufer eines Pkws wollte den kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Pkw wieder zurückgeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d. h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus hatte den Pkw auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Käufers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte, verneint. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, es – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers ankomme. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es dagegen nicht an. Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen gewesen. Der vom Senat befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral. Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Prozesskostenhilfe im Streit um Rückzahlung einer Anzahlung nach Vertragsanfechtung

Eine Existenzgründerin muss die Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, gewährte das OLG Frankfurt der Beschwerdeführerin teilweise Prozesskostenhilfe (Az. 4 W 13/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.06.2023 zum Beschluss 4 W 13/23 vom 06.06.2023

Existenzgründerin muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der „Boyband“ BTS selbst klären

Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – hier von der bereits intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans – herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Zwischen den Parteien eines Vertrags über das Bedrucken von Kissenbezügen mit Mitgliedern dieser Band besteht damit kein Wissensgefälle. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit am 14.06.2023 veröffentlichten Beschluss die von der auftraggebenden Existenzgründerin erklärte Anfechtung für unbegründet erklärt. Da die Beschwerdegegnerin zu den nach Kündigung ersparten Aufwendungen aber nicht hinreichend vorgetragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 Euro das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bildern verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 Euro verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.

Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu.

Zutreffend habe das Landgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung abgelehnt, begründete das OLG die Entscheidung. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, sodass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann u. a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu müsse die Beschwerdegegnerin konkret vortragen. Das fehle bislang. Soweit sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“. Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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vzbv klagt erfolgreich gegen Geldeintreiber der Otto Group

Inkassounternehmen treiben von Kunden Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Das OLG Hamburg entschied, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbrauchern verlangen darf.

vzbv, Pressemitteilung vom 15.06.2023

  • Aufgrund künstlich erhöhter Inkassokosten hatte der vzbv Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH eingereicht.
  • Urteil des OLG Hamburg: EOS Investment darf Kosten durch Beauftragung von Inkassobüro gegenüber Verbraucher:innen nicht in Rechnung stellen.
  • Wenn das Urteil rechtskräftig wird, können an Klage beteiligte Verbraucher:innen sich auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

Hanseatisches OLG Hamburg urteilt gegen EOS Investment GmbH

Inkassounternehmen treiben von Kund:innen Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte der vzbv Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbraucher:innen verlangen dürfe.

„Unternehmen dürfen sich nicht auf dem Rücken von Verbraucher:innen bereichern. Viele der hier betroffenen Verbraucher:innen stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck. Ihnen künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros abzuknüpfen, darf nicht sein. Es ist gut, dass das OLG Hamburg dem nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Unternehmen stellte fiktiven Schaden in Rechnung

Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen die Verbraucher:innen nicht erstatten.

„Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt“, so Pop. Aus Sicht des vzbv sollte das Unternehmen auf eine Geltendmachung der Inkassokosten verzichten und schon geleistete Zahlungen erstatten. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, profitieren Verbraucher:innen, die sich ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben. Sie können sich dann auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

Urteil mit Signalwirkung für die Branche

„Inkasso ist ein Thema, das Verbraucher:innen immer wieder belastet. Das Urteil ist ein Signal für die gesamte Branche: Auch andere Unternehmen müssen sich daran orientieren“, sagt Pop.

Quelle: vzbv

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