Digitale Verfassungsbeschwerde: Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesministerium der Justiz hat am 15.06.2023 den Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 15.06.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Unser höchstes Gericht, das Bundesverfassungsgericht, wird künftig am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen – so sieht es der Gesetzentwurf vor, den wir heute veröffentlicht haben.
Das Bundesverfassungsgericht wird damit auch für die Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar. Der Gang zum Postkasten wird für sie entbehrlich, die digitale Verfassungsbeschwerde möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit den digitalen Entwicklungen in der Gesellschaft befasst und dabei seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung auch in diesem Bereich wahrgenommen. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Bundesverfassungsgericht ist ein bedeutender Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch deutlicher sichtbar zu machen und die Möglichkeiten der Digitalisierung auch am Bundesverfassungsgericht zu nutzen.“

Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den sicheren und rechtswirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Gerichten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten findet der elektronische Rechtsverkehr bereits statt.

Der heute veröffentlichte Entwurf sieht nun auch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Bundesverfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es wird damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet (in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies bereits seit 1. Januar 2022). Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Zudem sind in dem Entwurf Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21.07.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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BRAK befürwortet Legalisierung von Tax Law Clinics

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will das BMF die Befugnis zur beschränkten steuerlichen Beratung neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche Beratung durch Jurastudierende in sog. Tax Law Clinics zugelassen werden. Die BRAK befürwortet das ausdrücklich.

BRAK, Mitteilung vom 14.06.2023

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will das Bundesfinanzministerium die Befugnis zur beschränkten steuerlichen Beratung neu regeln. Dabei soll auch die unentgeltliche Beratung durch Jurastudierende in sog. Tax Law Clinics zugelassen werden. Die BRAK befürwortet das ausdrücklich.

Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz neu strukturiert werden. Neben der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft, die unbeschränkt steuerlich beraten darf, sollen bestimmte, abschließend aufgezählte Berufsgruppen eine beschränkte steuerliche Beratungsbefugnis erhalten. Zudem soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein. Durch diese Neuregelung werden auch sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.

In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßt die BRAK diese Neuregelung und die damit einhergehende Harmonisierung von Rechtsdienstleistungs- und Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt. Sie begrüßt insbesondere, dass das Ministerium den Bedarf erkannt und die Anregung aus der Praxis aufgegriffen hat. Law Clinics seien beliebt, brächten Studierende frühzeitig mit Praxisfragen in Kontakt und förderten sie in der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen wie etwa Gesprächsführung, Rhetorik oder Verhandlungsmanagement. Law Clinics seien damit sowohl eine gute Vorbereitung auf das Staatsexamen als auch auf den Beruf. Es erschließe sich nicht, weshalb Law Clinics bislang im Steuerrecht nicht zulässig seien.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 12/2023

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Nachhaltige Finanzen: EU-Kommission macht neue Vorschläge für EU-Taxonomie und ESG-Kriterien

Die EU-Kommission hat ein neues Maßnahmenpaket vorgelegt, um auf der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen aufzubauen und diese zu stärken. Der Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 bietet neue Chancen für Unternehmen und Bürger in der gesamten EU.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.06.2023

Die EU-Kommission hat ein neues Maßnahmenpaket vorgelegt, um auf der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen aufzubauen und diese zu stärken. Der Übergang zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft bis 2050 bietet neue Chancen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in der gesamten EU. Das wachsende Volumen nachhaltiger Investitionen zeigt, dass bereits viele Unternehmen und Investoren einen nachhaltigen Weg eingeschlagen haben. Allerdings stehen sie bei diesem Übergang auch vor Herausforderungen, insbesondere wenn es darum geht, neuen Offenlegungs- und Meldepflichten nachzukommen. Finanzkommissarin Mairead McGuinness sagte: „Das Fundament des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen steht. Jetzt gilt es, darauf aufzubauen. Heute gehen wir neue Schritte, um die EU-Taxonomie weiterzuentwickeln. Und wir sorgen für mehr Transparenz und Integrität auf dem Markt, indem wir die Tätigkeit von ESG-Ratingagenturen regeln. Unsere oberste Priorität ist es, die Nutzbarkeit und Kohärenz des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zu verbessern. Außerdem müssen wir das gesamte Potenzial der Nachhaltigkeitsfinanzierung erschließen, damit alle Unternehmen – egal, wo sie heute stehen – adäquate Instrumente und Unterstützung für ihre Nachhaltigkeitswende erhalten können.“

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für Wirtschaft fügte hinzu: „Die EU hat im Laufe der Jahre für ein nachhaltiges Finanzwesen eine Menge bewirkt. Heute gehen wir einen weiteren Schritt, um das regulatorische Umfeld zu vollenden und so die dringend benötigten Investitionen für ein nachhaltiges Wachstum zu unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften und Instrumente kohärent, benutzerfreundlich und praxistauglich sind. Zugleich wollen wir sicherstellen, dass alle Unternehmen Finanzierungsmittel erhalten können, um in die Nachhaltigkeitswende zu investieren. Dies ist auch wichtig, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und der europäischen Wirtschaft zu steigern und den Klimawandel zu bekämpfen.“

Zusammenfassung der Vorschläge

Mit dem heute vorgelegten Paket soll sichergestellt werden, dass die EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen weiterhin die Unternehmen und den Finanzsektor unterstützt und gleichzeitig die private Finanzierung von Übergangsprojekten und -technologien fördert. Insbesondere nimmt die Kommission heute zusätzliche Tätigkeiten in die EU-Taxonomie auf und schlägt neue Vorschriften für Anbieter von Umwelt-, Sozial- und Governance-Ratings (ESG-Ratings) vor, die die Transparenz auf dem Markt für nachhaltige Investitionen erhöhen werden. Mit dem Paket soll sichergestellt werden, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen Unternehmen zugutekommt, die in ihren Übergang zur Nachhaltigkeit investieren wollen. Zudem soll das Paket die Nutzung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen erleichtern und dabei weiterhin einen wirksamen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals leisten.

Quelle: EU-Kommission

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Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags

Eine Verordnung zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das BMWK legt im Einvernehmen mit dem BMF und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vor. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.06.2023

Eine Verordnung (20/7225) zur Anpassung der Energiepreisbremsengesetze soll den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Jetzt legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vor. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher.

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Ziel der Anpassung sei die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern. Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen werden Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1. September 2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent pro Kilowattstunde; bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 439/2023

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Habeck: Wichtiges Klimapaket geht in die Ressortabstimmung

Das BMWK hat am 14.06.2023 die Ressortabstimmung zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Klimaschutzprogramms (KSP) eingeleitet.

BMWK, Pressemitteilung vom 14.06.2023

Entwürfe zum Klimaschutzgesetz und zum Klimaschutzprogramm an Ressorts übermittelt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 14.06.2023 die Ressortabstimmung zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Klimaschutzprogramms (KSP) eingeleitet.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hierzu: „Ein wichtiges Klimapaket geht heute in die Ressortabstimmung. Wir haben den Ressorts die Entwürfe zum Klimaschutzgesetz und zum Klimaschutzprogramm übermittelt. Zusätzlich haben wir heute im Kabinett einen CO2-Aufschlag für LKWs auf den Weg gebracht. Aus den Einnahmen soll vor allem der Schienenausbau finanziert werden. Und auch die Änderungen des Straßenverkehrsrechts mit mehr Spielraum für umwelt- und klimafreundlichem Verkehr mit Bus, Bahn und Fahrrad stehen kurz vor ihrem Abschluss.

Um dieses Klimapaket haben wir in den letzten Wochen intensiv gerungen und verhandelt und setzen es jetzt Schritt für Schritt um. Wir haben gestern als Koalition Handlungsfähigkeit bewiesen und mit der Einigung zum Gebäudeenergiegesetz einen wichtigen Meilenstein für die Wärmewende erreicht. Heute geben wir ein weiteres wichtiges Paket für mehr Klimaschutz in die Ressortabstimmung und beenden so monatelangen Stillstand.

Das neue Klimaschutzprogramm bündelt die Anstrengungen der Koalition zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Viele Maßnahmen, wie der schnellere Erneuerbaren-Ausbau, das Deutschlandticket und das Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz, sind bereits umgesetzt. Weitere Maßnahmen, wie das GEG oder die CO2-orientierte LKW-Maut, wurden auf den Weg gebracht.

Mit den Maßnahmen des Klimaschutzprogramms können wir – wohlgemerkt, wenn wir sie konsequent umsetzen – voraussichtlich bis zu 80 % der Klima-Lücke schließen, die wir von der Großen Koalition geerbt haben. Das Ziel bis 2030 die Klimagas-Emissionen um 65 Prozent zu senken, ist damit erstmals in Reichweite gerückt.

Mit dem Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes setzen wir die Beschlüsse des Koalitionsausschusses um. Die Prognose der zukünftigen Emissionsentwicklung und die Jahresemissionsgesamtmengen sind künftig die zentralen Steuerungsgrößen. Klimaschutz wird vorrausschauender, flexibler und dadurch effizienter. Die Jahresemissionsmengen der Sektoren bleiben für das Monitoring und zur Bewertung bestehen, das sichert Transparenz. Die Bundesregierung trägt zukünftig noch stärker eine Gesamtverantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben, zugleich wird die Rolle des Expertenrats künftig gestärkt.“

Quelle: BMWK

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Parlament bereit für Verhandlungen über Regeln für sichere und transparente KI

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) angenommen. Damit können nun die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Form des Gesetzes beginnen. Die Vorschriften sollen dafür sorgen, dass in der EU entwickelte und eingesetzte KI in vollem Umfang den Rechten und Werten der Europäischen Union entspricht.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 14.06.2023

  • Vollständiges Verbot von künstlicher Intelligenz (KI) für biometrische Überwachung, Emotionserkennung und vorausschauende Polizeiarbeit
  • Generative KI-Systeme wie ChatGPT müssen angeben, dass Inhalte mithilfe von KI erstellt wurden
  • Zur Beeinflussung von Wählern eingesetzte KI-Systeme gelten als hochriskant

Die Vorschriften sollen die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI fördern und Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte und Demokratie vor schädlichen Folgen schützen.

Am Mittwoch, den 14.06.2023, nahm das Europäische Parlament seine Verhandlungsposition zum Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) mit 499 zu 28 Stimmen bei 93 Enthaltungen an. Damit können nun die Gespräche mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Form des Gesetzes beginnen. Die Vorschriften sollen dafür sorgen, dass in der EU entwickelte und eingesetzte KI in vollem Umfang den Rechten und Werten der Europäischen Union entspricht. Das umfasst, dass sie von Menschen beaufsichtigt wird, Anforderungen an Sicherheit, Datenschutz und Transparenz genügt, niemanden diskriminiert und weder Gesellschaft noch Umwelt schädigt.

Verbotene KI-Praktiken

Die Vorschriften richten sich nach dem Grad der Gefahr, die von künstlicher Intelligenz möglicherweise ausgeht. Je nachdem, wie groß diese Gefahr ist, gelten künftig Pflichten für Anbieter und Nutzer. KI-Systeme, die die menschliche Sicherheit in inakzeptabler Weise gefährden, sollen demnach verboten werden, wie z.B. solche, die für „Social Scoring“ (Klassifizierung natürlicher Personen auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder ihrer Persönlichkeitsmerkmale) verwendet werden. Die Abgeordneten fordern Verbote für weitere KI-Anwendungen, die in die Privatsphäre eingreifen und diskriminieren, nämlich für

  • biometrische Systeme, die es ermöglichen, Personen in Echtzeit oder nachträglich an öffentlich zugänglichen Orten aus der Ferne zu identifizieren,
  • Systeme zur biometrischen Kategorisierung anhand sensibler Merkmale (z. B. Geschlecht, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Religion oder politische Orientierung),
  • vorausschauende Polizeiarbeit (die mit Profilerstellung und Standortermittlung arbeitet und aufgrund früheren kriminellen Verhaltens abschätzt, inwieweit eine Person Gefahr läuft, straffällig zu werden),
  • in der Strafverfolgung, beim Grenzschutz, am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen verwendete Emotionserkennungssysteme und
  • das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken (Verletzung der Menschenrechte und des Rechts auf Privatsphäre).

Hochriskante KI

Die Abgeordneten sorgten dafür, dass KI-Systeme, die die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen bzw. die Umwelt erheblich gefährden, nun als Hochrisiko-Anwendungen gelten. In die entsprechende Liste wurden KI-Systeme aufgenommen, die zur Beeinflussung von Wählern und Wahlergebnissen sowie in Empfehlungssystemen von Social-Media-Plattformen (mit mehr als 45 Millionen Nutzern) eingesetzt werden.

Pflichten für KI-Systeme zur allgemeinen Verwendung

Anbieter von Basismodellen – einer Neuentwicklung im KI-Bereich, die rasante Fortschritte macht – müssen künftig Risiken (für Gesundheit, Sicherheit, die Grundrechte von Personen, die Umwelt oder für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) abschätzen und mindern und ihre Modelle in der entsprechenden EU-Datenbank registrieren, bevor sie auf den EU-Markt kommen. Generative KI-Systeme, die auf solchen Modellen beruhen, wie ChatGPT, müssen Transparenzanforderungen erfüllen, d. h., sie müssen offenlegen, dass die Inhalte KI-generiert sind, was auch dazu beiträgt, sog. Deepfake-Fotos von echten Abbildungen zu unterscheiden. Zusätzlich müssen sie dafür sorgen, dass keine rechtswidrigen Inhalte erzeugt werden. Außerdem müssen sie detaillierte Zusammenfassungen der urheberrechtlich geschützten Daten veröffentlichen, die sie zu Trainingszwecken verwendet haben.

Förderung von Innovationen und Schutz der Bürgerrechte

Um KI-Innovationen zu fördern und kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, fügte das Parlament Ausnahmeregelungen hinzu, die für Forschungstätigkeiten und KI-Komponenten gelten, die im Rahmen von quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden. Die neuen Vorschriften fördern sog. Reallabore, in denen Behörden KI-Anwendungen unter realen Bedingungen testen können, bevor sie eingesetzt werden.

Das Parlament will außerdem das Recht der Bürgerinnen und Bürger stärken, Beschwerden über KI-Systeme einzureichen und Entscheidungen erklärt zu bekommen, die auf dem Einsatz hochriskanter KI-Systemen beruhen und ihre Grundrechte erheblich beeinträchtigen. Die Abgeordneten wollen darüber hinaus ein Europäisches Amts für künstliche Intelligenz einrichten, das die Umsetzung des KI-Regelwerks überwachen soll.

(…)

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Form der Vorschriften werden nun, noch am Tag dieser Abstimmung, beginnen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Klimafreundlich Heizen: Neues Gebäudeenergiegesetz kommt

Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz geht nun in den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren ist lt. Bundesregierung mit Änderungen zu rechnen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.06.2023

Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich – und umfangreiche Förderung.

+++ Update 14. Juni 2023: Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz geht nun in den Bundestag. Im parlamentarischen Verfahren ist mit Änderungen zu rechnen. +++

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes startet die Bundesregierung eine umfangreiche Modernisierungsoffensive. Es geht darum, für den Klimaschutz auch die erforderliche Wärmewende schneller voranzubringen. „Wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen“, sagte Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Die Bundesregierung gebe damit das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20 bis 30 Jahre. „Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme“, sagte der Minister bei der Vorstellung der im Kabinett beschlossenen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes.

Niemand müsse sein Haus verkaufen, ergänzte Bundesbauministerin Geywitz. „Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird“, so Geywitz. „Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt.“

Heizen mit fossilen Brennstoffen schadet dem Klima und wird immer teurer

Aber niemand werde künftig mehr eine Gas- oder Ölheizung einbauen, das werde zu teuer. „Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg“, sagte Bundesbauministerin Geywitz. Wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik. Mit dem Gesetz gebe es eine Lösung, die sozialverträglich ist, ökonomisch machbar und ökologisch sinnvoll sei. Denn im Gebäudebereich wurden die Klimaziele bisher verfehlt. Die Bundesregierung werde deshalb ein Sofortprogramm auflegen. Das Heizen mit Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Baustein im Klimaschutz.

Mit staatlicher Förderung und großzügigen Fristen sorgt die Bundesregierung dafür, dass sich Heizen mit Erneuerbaren Energien auf Dauer lohnt.

Wichtige Fragen und Antworten zum Gebäudeenergiegesetz

Was gilt ab 1. Januar 2024 für Hausbesitzer und wer muss ab dann mit Erneuerbarer Energie heizen?

Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen.

Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch kaputte Heizungen können repariert werden.

Bei Havarien, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr zu reparieren ist, gilt: Es gibt großzügige Übergangsfristen, um eine neue Heizung mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie einzubauen. Zudem sind Ausnahmen vorgesehen, damit beispielsweise ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld nicht überfordert werden.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für neue Heizungen?

Das Gesetz ist pragmatisch und bewusst technologieneutral ausgestaltet: Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch nachweisen.

Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit sog. H2-Ready-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.

Welche Ausnahmen und welche Übergangsfristen gibt es?

Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – eine sog. Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen: grundsätzlich sind dies drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Für über 80-jährige Eigentümer, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll bei einer Heizungshavarie die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Das soll auch gelten beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Wie wird der Umstieg auf neue Heizungen mit Erneuerbarer Energie gefördert?

Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird leicht verändert, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin eine Förderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent, egal für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni, also erhöhte Fördersätze, um den schnelleren Umstieg von besonders alten und ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen zu fördern.

Auch für ältere Hausbesitzer oder Hausbesitzerinnen oder solche mit wenig Geld oder mit staatlichen Transferleistungen soll ein Heizungswechsel zu Erneuerbarer Energie möglich sein.

Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.

Wie werden Mieterinnen und Mieter vor hohen Betriebskosten geschützt?

Mieterinnen und Mieter werden künftig vor zu hohen Betriebskosten und vor einer zu hohen Umlage an den Investitionskosten für eine neue Heizung geschützt.

Wenn Vermieterinnen und Vermieter sich dafür entscheiden, Gasheizungen auf Basis von Biomethan einzubauen und zu nutzen, sollen Mieterinnen und Mieter vor den absehbar hohen Betriebskosten geschützt werden. Die Kosten für das Biogas dürfen dann nur in der Höhe abgerechnet werden, wie zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfielen. Dies soll auch bei für allen biogenen Brennstoffen, insbesondere auch bei Pellets/fester Biomasse gelten. Denn sonst würden Mieterinnen und Mieter in der Folge mit den hohen Betriebskosten eines grünen Gasversorgungsvertrags belastet.

Fällt die Entscheidung für den Einbau einer Wärmepumpe in einem energetisch schlechterem Gebäude sollen Vermieterinnen und Vermieter nur dann eine Modernisierungsumlage erheben, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht. Anderenfalls können nur 50 Prozent der Investitionskosten umgelegt werden. Das soll Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Betriebskosten durch weniger effiziente Wärmepumpen schützen. Gleichzeitig sollen die Vermieterinnen und Vermieter motiviert werden, in die Energieeffizienz des Gebäudes zu investieren.

Gibt es eine zeitliche Obergrenze fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen?

Ja. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 muss in allen Gebäuden klimaneutral mit ausschließlich Erneuerbaren Energien geheizt werden. Das Gesetz macht den Umstieg verbindlich.

Warum ist die Wärmewende notwendig?

Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen. Es braucht zügig das Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Wärmewende beschleunigen.

Zudem stärkt der Gesetzentwurf die Resilienz der Wärmeversorgung und macht auf Dauer unabhängig von fossilen Energieimporten aus unzuverlässigen Quellen. Das schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen aufgrund stark gestiegener fossiler Rohstoffpreise.

Heute wird noch in drei Vierteln der bestehenden Gebäude mit fossilen Heizungsanlagen geheizt. Dabei dominieren Erdgasheizungen. Mehr als 40 Prozent des Erdgasverbrauchs geht auf Heizung und Warmwasser zurück. Von rund 41 Millionen Haushalten heizen fast die Hälfte mit Erdgas und knapp ein Viertel mit Heizöl. Gut 14 Prozent bekommen Fernwärme. Dagegen machen Stromdirektheizungen und Wärmepumpen jeweils nicht einmal drei Prozent aus. Bei den neu installierten Heizungen betrug der Anteil von Gasheizungen im Jahr 2021 sogar 70 Prozent.

Mehr Fragen und Antworten zum Gebäudenergiegesetz finden Sie beim Bundeswirtschaftsministerium. Hier lesen Sie mehr zum Förderkonzept fürs Heizen mit Erneuerbaren Energien.

Quelle: Bundesregierung

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Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren

Das BMJ hat am 14.06.2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 14.06.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Vorfälle betreffen schnell viele tausend Kunden, die zu viel gezahltes Geld zurückhaben wollen. Die daraus entstehenden Massenverfahren, in denen sich meist dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, sind eine Herausforderung für die Justiz. Die Einführung von Leitentscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zu grundsätzlichen Rechtsfragen äußern kann, ist ein weiterer wichtiger Baustein, um solche Verfahren in Zukunft noch effizienter erledigen zu können. Das ist gut für Verbraucherinnen und Verbraucher – und entlastet zugleich die Justiz. Das Vorhaben ergänzt damit die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie, die derzeit im parlamentarischen Verfahren beraten wird, sowie unsere vielfältigen Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz.“

Unser Ziel: Schneller Rechtssicherheit und Entlastung der Justiz in Massenverfahren

Dem Bundesgerichtshof (BGH) soll es erleichtert werden, grundsätzliche Rechtsfragen zu entscheiden, die sich in einer Vielzahl von Verfahren in gleicher Weise stellen. Dies schafft schneller Rechtssicherheit für alle und ist ein Baustein zur Entlastung der Gerichte, indem weitere Klagen zur selben Rechtsfrage vermieden werden.

Zum Hintergrund:

Das massenhafte Einklagen von gleichgelagerten Ansprüchen im Wege einzelner Verfahren (z. B. im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen) hat stark zugenommen. Häufig gibt es dabei rechtliche Streitfragen, die alle Verfahren gleichermaßen betreffen. Solange diese Fragen noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt wurden, laufen die meisten dieser Verfahren bis zur letzten Instanz. Sind die Verfahren beim Bundesgerichtshof angekommen, kann eine höchstrichterliche Entscheidung allerdings „verhindert“ werden, indem das Revisionsverfahren von den Parteien z. B. durch eine Rücknahme oder einen Vergleich beendet wird. Ohne eine solche höchstrichterliche Klärung werden die Instanzgerichte daher immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet. Das verlängert die Verfahrensdauer in den einzelnen Verfahren und belastet die Gerichte unnötig.

Was soll sich ändern?

Wir wollen mit dem Leitentscheidungsverfahren eine neue Möglichkeit für den BGH schaffen, grundsätzliche Rechtsfragen in Massenverfahren auch dann zu entscheiden, wenn die Parteien das Verfahren anderweitig beendet haben (zum Beispiel durch eine Rücknahme).

Das heißt konkret:

  • Wird in einem Massenverfahren eine Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen.
  • Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen auch dann, wenn sich das Revisionsverfahren z. B. durch Rücknahme erledigt hat: Er trifft die Entscheidung dann als neuartige Leitentscheidung.
  • Die Leitentscheidung hat keine Auswirkungen auf das einzelne Revisionsverfahren; den Parteien bleibt es unbenommen, sich zu vergleichen oder die Revision zurückzunehmen.
  • Die Leitentscheidung dient – wie eine Revisionsentscheidung sonst auch – den Gerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung. Dies sorgt für:
    • schnellere Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwendern
    • eine Entlastung der Gerichte durch Vermeidung weiterer Klagen oder Rechtsmitteleinlegungen zur selben Rechtsfrage und
    • verursacht keine zusätzlichen Kosten.
  • Gerichte können bei ihnen anhängige Parallelverfahren im Einverständnis mit den Parteien bis zur Revisions- oder Leitentscheidung aussetzen.

Bereits gestern wurde der Entwurf an Länder und Verbände übermittelt. Diese haben nun bis 14. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

Das BVerwG entschied, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist (Az. 9 CN 2.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.06.2023 zum Urteil 9 CN 2.22 vom 13.06.2023

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 Euro. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 Euro (bis 4,20 m), 360 Euro (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 Euro (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 Euro, 90 Euro und 120 Euro. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos.

Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.

Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der – hier allenfalls geringfügigen – Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der „Regelgebühr“ in Höhe von 360 Euro. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 6a Abs. 5a StVG lautet:

Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

Die Parkgebührenverordnung vom 14. Juli 2021 lautet:

§ 1 (Bewohnerparkausweise)

(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage für die Deutsche Flugsicherung auf dem Campus Langen

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen (Az. 24 U 36/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Urteil 24 U 36/22 vom 09.06.2023 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.06.2023 verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.

Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer EEG-Umlage für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten) eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streitverkündeten aufgrund geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaftlichen Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien.

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer Stromerzeugungsanlage seien (§ 61a EEG 2017). Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen Zuordnung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienten, eine Amnestieregelung geschaffen. Diese fingiere eine Betreiberstellung bei mehreren Betreibern einer Anlage. Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betreiberstellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaftlichen Risikos sowie der Bestimmung der Fahrweise der Anlage.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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