Bundeskabinett beschließt Verschärfung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Bundesregierung hat die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz, beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom BMWK vorgelegt und im Austausch mit dem BMJ erarbeitet. Er entwickelt das geltende Wettbewerbsrecht fort und erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamtes.

BMWK und BMJ, Pressemitteilung vom 05.04.2023

Die Bundesregierung hat heute die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz, beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegt und im Austausch mit dem Bundesministerium der Justiz erarbeitet. Er entwickelt das geltende Wettbewerbsrecht fort und erweitert die Befugnisse des Bundeskartellamtes. Ziel der Novelle ist es, dass Störungen des Wettbewerbs im Sinne der Verbraucher besser abgestellt werden können. Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts geschärft werden.

„Angesichts der aktuellen Krisen müssen wir die großen Stärken des Wettbewerbs konsequenter nutzen. Wettbewerb ist das beste Mittel, um Verbraucherinnen und Verbrauchern vor ungerechtfertigten Preissteigerungen zu schützen. Und Wettbewerb sorgt für Innovation. Wir brauchen Innovationswettbewerb, um Wachstum und Transformation unserer Wirtschaft zu beschleunigen. Und dazu zählt auch das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten aktiv durchzusetzen. Daher stärken wir mit der Novelle die Befugnisse des Kartellamts, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bessere Qualität zu besseren Preisen erhalten. Die heute im Kabinett verabschiedete Novelle ist eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte.“

Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck

„Ohne Wettbewerb gibt es keine Soziale Marktwirtschaft. Wettbewerb fördert Wohlstand und sichert Freiheit. Schon die Erfinder der Sozialen Marktwirtschaft wussten: Wir brauchen eine Wettbewerbsbehörde mit Biss. Das Bundeskartellamt ist eine der angesehensten Wettbewerbsbehörden der Welt. Mit der GWB-Novelle stärken wir es noch weiter. Zugleich sichern wir mit der Novelle, dass rechtsstaatliche Grundsätze beim kartellbehördlichen Einschreiten strikt gewahrt werden. Rechtsstaatliche Verlässlichkeit und wirtschaftlicher Wettbewerb stärken unsere Wirtschaft und unser Land.“

Bundesjustizminister Buschmann

Kurzüberblick über die GWB-Novelle

Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Der heute im Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips:

  • Erstens ist ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Bisher endeten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Bundeskartellamts; künftig kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um festgestellte Störungen des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Marktzugänge erleichtert, Konzentrationstendenzen gestoppt oder – in Extremfällen – Unternehmen entflochten werden. Vorbild hierfür sind die Marktuntersuchung der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (The Competition and Market Authority – CMA), die ebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen vornehmen kann.
  • Zweitens wird im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Es soll eine bessere Handhabe geben, um kartellrechtswidrig erlangte Gewinne wieder zu entziehen.
  • Drittens schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act unterstützen kann. Zudem wird die private Durchsetzung des Digital Markets Acts erleichtert.

Das Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Powered by WPeMatico

Reform der Pflegeversicherung: mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege

Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen als heute. Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Das sind Inhalte eines Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett am 05.04.2023 beschlossen hat.

Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 05.04.2023

Ab dem zweiten Kind sollen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen als heute. Die Leistungen in der Pflege sollen dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst werden. Das sind Inhalte eines Gesetzentwurfs zur Reform der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Die Bundesregierung reagiert damit auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, bis Mitte des Jahres Eltern mit mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge im Vergleich zu Kinderlosen deutlicher zu bevorzugen als heute. Und außerdem muss die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisiert werden.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird daher in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen. Sowohl in den Heimen, aber ganz besonders auch bei der Pflege zu Hause müssen wir die Leistungen verbessern. Gleichzeitig gilt es, die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. In einer menschlichen Gesellschaft muss uns die Pflege Hochbetagter mehr wert sein. Dass immer mehr Menschen nach einem arbeitsreichen Leben in die Sozialhilfe abrutschen, werden wir nicht akzeptieren.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Der Entwurf sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

Pflege zu Hause stärken, Leistungen verbessern, finanzielle Belastungen begrenzen

  • Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht.
  • Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um 5 % angehoben.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
  • Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
  • Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5 % auf 15 % bei 0 – 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 – 24 Monaten, von 45 % auf50 % bei 25 – 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten angehoben.
  • Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
  • Die komplex und intransparent gewordenen Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert, sodass verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet sind.

Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende

  • In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.
  • Um das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Stabilisierung der Finanzen

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist mit Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr verbunden. Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Die künftig geltenden Beitragssätze finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.

Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 %.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Powered by WPeMatico

Facebook: Kein Anspruch auf Kontofreischaltung

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 W 8/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.04.2023 zum Beschluss 17 W 8/23 vom 27.03.2023

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung.

Wurde ein privat genutztes Facebook-Konto aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn Facebook bereits die unwiederbringliche Kontolöschung untersagt wurde. Dass der Nutzer vorübergehend bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptverfahrens seine privaten Kontakte über Facebook nicht pflegen kann, ist hinzunehmen. Das Oberlandesgericht am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde einer Facebook-Nutzerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfügt über ein Facebook-Konto. Facebook sperrte und deaktivierte dieses Konto, da die Standards der Facebook-Gemeinschaft nicht eingehalten worden seien. Die Antragstellerin, die behauptete, ihr Konto sei „gehackt“ worden, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Das Landgericht hatte Facebook untersagt, das Konto unwiederbringlich zu löschen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert. „Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt (Az. L 3 U 66/21).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.04.203 zum Urteil L 3 U 66/21 vom 21.03.2023 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sog. Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr bestätigt. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.

Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.

Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen – Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu übernehmen sind, ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen hat. Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen gezahlt werden, könnten nicht als unangemessen angesehen werden (Az. L 32 AS 1888/17).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.04.2023 zum Urteil L 32 AS 1888/17 vom 30.03.2023 (nrkr)

Der 32. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu übernehmen sind, ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen hat. Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen gezahlt werden, könnten nicht als unangemessen angesehen werden.

Damit hat es der gegen das zuständige Berliner Jobcenter gerichteten Klage einer Empfängerin von Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“, jetzt Bürgergeld) insoweit stattgegeben. Es ging um Zeiträume in den Jahren 2015/2016. Die allein lebende Frau verlangte die Übernahme der vollen Kosten für Miete und Heizung in Höhe von damals rund 640 Euro für ihre 90 m2 große Dreizimmerwohnung. Die Suche nach einer günstigeren Wohnung im angespannten Berliner Wohnungsmarkt sei aussichtslos gewesen. Das Jobcenter hatte insgesamt nur rund 480 Euro für angemessenen gehalten. Dabei bezog es sich auf die Ausführungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, die die Grenze der Angemessenheit aus den durchschnittlichen Mietkosten ableitet, wie sie der Mietspiegel für Berlin für einfache Wohnlagen ausweist.

Der 32. Senat des Landessozialgerichts hält dieses Vorgehen für unzulässig. Die so berücksichtigten Wohnungen erfassten nur den durchschnittlichen Fall der Angemessenheit, nicht aber deren „obere Grenze“. Zwar könnten Empfänger von Leistungen der Jobcenter auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse für eine sichere Unterkunft befriedigen. Wohnungen zum noch als angemessen angesehenen Mietpreis müssten jedoch auch tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen. Dies sei nicht der Fall und ergebe sich auch aus einer statistischen Auswertung des Wohnraumbedarfsberichts der Senatsverwaltung aus dem Jahr 2019. Demnach habe es in Berlin 76.000 Haushalte (darunter 33.000 Einpersonenhaushalte) gegeben, die Leistungen der Grundsicherung bezogen hätten, deren Mietkosten jedoch über den von den Jobcentern herangezogenen Grenzwerten gelegen hätten. Zugleich weise der genannte Bericht eine massive Angebotslücke von 345.000 Wohnungen allein im Bereich der Wohnungen für Einpersonenhaushalte aus.

In einer solchen Situation könne das Gericht keinen Grenzwert bestimmen. Im vorliegenden Fall lasse sich bei einem Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen, die gerade für Grundsicherungsempfänger als angemessener Wohnraum bereitgestellt werden sollen, feststellen, dass die Wohnung der Frau noch angemessen gewesen sei. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. Januar 2019, Az. B 14 AS 24/18 R) ggf. als Höchstgrenze heranzuziehenden Werte (110 Prozent der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz) seien für Berliner Verhältnisse ungeeignet, weil danach selbst viele Sozialwohnungen als unangemessen teuer angesehen werden müssten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Unzulässige Fremdenbeherbergung durch Untervermietung über Internetportal

Das AG Frankfurt hat entscheiden, dass eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen kann (Az. 940 OWi 862 Js 45753/22).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.04.2023 zum Urteil 940 OWi 862 Js 45753/22 vom 27.01.2023 (nrkr)

Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen kann (Urteil vom 27.01.2023, Az. 940 OWi 862 Js 45753/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts mietete der Betroffene zum Zwecke der Weitervermietung eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main an. Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete der Betroffene, der die Wohnung auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen anbot, diese bei zwölf Gelegenheiten an Dritte. Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen wenigen Tagen und vier Monaten. Über eine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung verfügte der Betroffene nicht.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen Fremdenbeherbergung komme es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob das konkrete Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt sei. Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal, das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht hatte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Heckenrückschnitt

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 26 W 1/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Beschluss 26 W 1/23 vom 24.03.2023

Kann der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden.

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden (§ 887 ZPO), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten (Az. L 2/12 BA 17/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil L 2/12 BA 17/20 vom 20.02.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können.

Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 140/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 3 O 140/22 vom 01.02.2023 (nrkr)

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 01.02.2023, Az. 3 O 140/22 (nicht rechtskräftig)).

Sachverhalt

Der Kläger buchte am 29.04.2021 für seine Frau und sich bei der Beklagten eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der norwegischen Postschiffroute zum Reisepreis von 7.234 Euro. Die Kreuzfahrt sollte im Januar 2022 stattfinden.

Am 10.12.2021 informierte die Beklagte den Kläger, dass der gebuchte Landausflug zum Konzert in der Eismeerkathedrale in Tromsø wegen coronabedingter Einschränkungen storniert werden müsse. Nachdem das Auswärtige Amt aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus Norwegen als Hochrisikogebiet einstufte, trat der Kläger am 28.12.2021 von der Reise zurück und verlangte die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.

Die Beklagte erstattete 10 % des Reisepreises zzgl. der der vereinnahmten Gebühren für den Landausflug in Höhe von insgesamt 901,60 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Corona-Pandemie am Reiseort außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 653h Abs. 3 BGB darstellen würden, sodass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises zu verlangen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 6.332,40 Euro.

Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten, weil die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises hatte.

Vorliegend könne der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen. Zwar stelle die Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zum entschädigungslosen Rücktritt berechtige. Voraussetzung dieser Rechtsprechung sei jedoch, dass die Reise vor dem Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 gebucht wurde.

Dagegen können nach Auffassung der Kammer für gebuchte Reisen nach diesem Zeitpunkt Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr ohne weiteres als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände angesehen werden, die grundsätzlich einen entschädigungslosen Rücktritt von der Reise ermöglichen. Im Rahmen einer durchgeführten Abwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bewusst gewesen sei, dass bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beeinträchtigungen sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pandemieverlaufs zu rechnen sei, wobei konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden nicht vorhersehbar sein mussten. Insoweit hätte der Kläger bereits bei Buchung der Reise aufgrund des bisherigen Pandemieverlaufs damit rechnen müssen, dass die beabsichtigte Reise weiterhin durch coronabedingte Einschränkungen und Risiken beeinflusst wird.

Wenn sich der Kläger bei der Buchung also dennoch für eine Reise entscheidet, bei der pandemiebedingte Beeinträchtigungen als naheliegendes Risiko ernsthaft in Betracht gezogen werden mussten, ist dies nicht mehr außergewöhnlich, sodass er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen kann.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
[…]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
[…]

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Ab Herbst: Digitale Kfz-Zulassung

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das Verfahren zur Kfz-Zulassung digitalisiert und beschleunigt.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das Verfahren zur Kfz-Zulassung digitalisiert und beschleunigt. Seine Zustimmung knüpfte der Bundesrat an – überwiegend redaktionelle – Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung veröffentlichen und wie geplant am 1. September 2023 in Kraft treten lassen.

Antrag online – Plaketten per Post

Der Gang zur Zulassungsstelle wäre damit künftig überflüssig, Kfz-Halterinnen und Halter können alles Notwendige online beantragen. Die entsprechenden Stempelplaketten für die Nummernschilder erfolgen anschließend per Postversand. In der Zwischenzeit – bis zu 10 Tage – reicht der digitale Bescheid als Nachweis aus. Auch Autohäuser und professionelle Zulassungsdienste können die digitalen Services nutzen.

Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Der geplante komplette Neuerlass der bisherigen Fahrzeug-Zulassungsverordnung setzt zudem verschiedene Beschlüsse auf Bund-Länder-Ebene um und passt das geltende Recht an europäische Vorschriften und Begrifflichkeiten an. Dies betrifft auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, zum Beispiel für Tages-Zulassung, Wiederzulassung, das Umschreiben oder Stilllegen von Fahrzeugen.

Missbrauchsgefahr

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, wie missbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Online-Zulassung verhindert bzw. abgeschwächt werden kann. Die Länder weisen auf das Risiko hin, dass Plaketten beim Postversand entwendet und bestimmungswidrig verwendet werden oder vermehrt Fahrzeuge mit ungestempelten Kennzeichen am Verkehr teilnehmen könnten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Prüfbitte befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico