Pläne für Änderungen im Disziplinarrecht: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäußert.

Änderungen im Richterrecht angeregt

In seiner Stellungnahme bittet er die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die richterrechtlichen Vorschriften angepasst werden sollten, um in Bezug auf den Straftatbestand der Volksverhetzung einen Gleichlauf der beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zu erreichen.

Diese Kritik knüpft an dem in dem Entwurf enthaltenen Vorhaben an, die Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafrechtlichen Verurteilungen zu erweitern. Schon bislang führen strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen – im Regelfall ab einem Jahr, in besonderen Fällen ab sechs Monaten – unmittelbar zum Verlust der Beamtenrechte, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf.

Die Bundesregierung plant nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht erst wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (beziehungsweise bei Versorgungsbeziehenden von zwei Jahren) sondern bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte beziehungsweise der Versorgungsbezüge führt.

Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Richterinnen und Richter zu einem Wertungswiderspruch führe, weil diese bei einer solchen Verurteilung weniger streng behandelt würden als Beamtinnen und Beamte und damit auch als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Was die Regierung darüber hinaus vorhat: Verwaltungsakt statt Disziplinarklage

Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts durch Disziplinarverfügung aussprechen. Dadurch soll ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich werden. Effektiver Rechtsschutz soll durch die Möglichkeit der nachgelagerten Vollkontrolle durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt sein.

Das Modell sei für die Behörden leichter umsetzbar und stärke die Personalhoheit und -verantwortung des Dienstherrn auch nach außen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Rückerstattung von Bezügen

Auch will die Regierung finanzielle Fehlanreize des geltenden Disziplinarklagesystems korrigieren. So verbeiben bisher der Beamtin oder dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge, sodass es für die Betroffenen von Interesse sein kann, den Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinauszuzögern, um möglichst lange weiterhin Bezüge zu erhalten.

Nach dem Entwurf sollen Beamtinnen und Beamte, die wegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten müssen. Zudem soll der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu gewährende Unterhaltsbeitrag in diesen Fällen zwingend entfallen.

Auch bei Disziplinarverfügungen auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts ist künftig ein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Eine Ausnahme gilt – wie bisher – wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Der Gesetzentwurf erweitert zudem die Möglichkeit der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens und schafft einen Folgenbeseitigungs- und Entschädigungsanspruch.

Weiteres Verfahren

Nach der Länderkammer ist nun der Bundestag am Zug. Verabschiedet dieser das Gesetz in 2./3. Lesung, entscheidet der Bundesrat in einem zweiten Durchgang, ob er dem Gesetz zustimmt.

Quelle: Bundesrat

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Deutschlandticket kommt

Am 31. März 2023 stimmte auch der Bundesrat der Einführung des bundesweiten Tickets im Nahverkehr zu, die der Bundestag einige Tage zuvor beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Grünes Licht für das sog. Deutschlandticket: Am 31. März 2023 stimmte auch der Bundesrat der Einführung des bundesweiten Tickets im Nahverkehr zu, die der Bundestag einige Tage zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Für 49 Euro im ganzen Land

Das Deutschlandticket gilt ab 1. Mai 2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlichen kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Beteiligung des Bundes an Mehrkosten

Im aktuellen Jahr trägt der Bund die Hälfte der Mehrkosten, die den Ländern durch das neue Ticket entstehen. Bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben.

Um die Finanzierung des 49-Euro-Tickets über 2025 hinaus dauerhaft zu sichern, ist für 2025 ein neues Gesetzgebungsverfahren geplant – dann auf Grundlage einer Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen.

Begrenzung der Infrastrukturkosten

Das Gesetz legt außerdem fest, dass die Erhöhung der sog. Trassen- und Stationsentgelte im Schienenpersonennahverkehr, die von den bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhoben werden, für die Jahre 2023 bis 2025 bei 1,8 Prozent liegt.

Länder fordern dauerhafte Finanzierung

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, die Finanzierung dauerhaft zu sichern. Der Bund müsse auch in den Jahren 2024 und 2025 einen mindestens hälftigen Nachschuss leisten, sofern die tatsächlichen Kosten des Deutschlandtickets höher ausfallen als vom Bund angenommen. Angesichts der Klimaschutzziele im Bereich Verkehr sei der Ausbau des Angebots zwingend – auch hieran müsse sich der Bund durch Aufstockung der Regionalisierungsmittel beteiligen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Keine Mehrheit für Vorschlag zur Kindergrundsicherung

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat über eine Initiative des Saarlandes, Bremens und Thüringens mit dem Ziel der Einführung einer Kindergrundsicherung ab. Sie fand jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat über eine Initiative des Saarlandes, Bremens und Thüringens mit dem Ziel der Einführung einer Kindergrundsicherung ab. Sie fand jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen – der Bundesrat übermittelt daher keine entsprechende Entschließung an die Bundesregierung.

Sorge um Kinderarmut

Nach dem Wunsch der drei Länder hätte der Bundesrat seine Sorge darüber äußern sollen, dass mehr als jedes fünfte Kind in Deutschland in Armut aufwächst. Dabei drücke sich Kinderarmut nicht nur durch einen Mangel an finanziellen Mitteln, sondern auch durch Benachteiligungen im Bildungs- und Gesundheitssystem, bei der Wohnsituation oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe aus, heißt es im Länderantrag. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und der deutliche Anstieg der Energie- und Lebensmittelpreise verschärften die Situation zusätzlich.

Chancengleichheit gewährleisten

Die Urheber des Antrages hatten daher vorgeschlagen, dass der Bundesrat das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Vorhaben der Bundesregierung begrüßt, eine Kindergrundsicherung einzuführen, um Familien zu stärken, Kinderarmut zu bekämpfen und Chancengleichheit für alle Kinder zu gewährleisten.

Sie wollten erreichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, die vorliegenden Eckpunkte zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung schnellstmöglich zu einem Referentenentwurf zu konkretisieren und mit dem Gesetzgebungsverfahren dann umgehend zu beginnen.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Sonderabgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat am 31. März 2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Der Bundesrat hat am 31. März 2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach wie geplant in Kraft treten.

Herstellerverantwortung für Müllentsorgung

Plastik-Produzenten müssen die Sonderabgabe künftig abhängig von der jeweils in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten – zum Beispiel Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Tabakfilter und Luftballons – in einen Fonds einzahlen. Auf diese Weise beteiligen sie sich finanziell an Beseitigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll aus Straßen und Parks, die die Kommunen jährlich viele Millionen Euro kosten. Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet und im Bundeshaushalt abgebildet.

Umsetzung von EU-Recht

Hintergrund ist eine EU-Richtlinie gegen die Verschmutzung durch Einwegplastik aus dem Jahr 2019, die nun in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung soll dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern, heißt es in der amtlichen Begründung.

Abgabepflicht ab nächstem Jahr

Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten.

Quelle: Bundesrat

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Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV

Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2023

Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Zugleich hat sie ihre 2008 erlassenen Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch überarbeitet und aktualisiert.

Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die Leitlinien, die die Kommission gegenwärtig erarbeitet, sollen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Behinderungsmissbrauch aufgreifen, die Erfahrungen der Kommission bei der Durchsetzung von Art. 102 AEUV abbilden und dadurch die Rechtssicherheit erhöhen. Voraussichtlich Mitte 2024 soll ein erster Entwurf der Leitlinien veröffentlicht werden. Die finale Fassung soll bis zum Jahresende 2025 erlassen werden.

Bereits jetzt hat die Kommission ihre im Jahr 2008 veröffentlichten Erläuterungen zu ihren Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch aktualisiert. Mit Mitteilung vom 27. März 2023 legt sie insbesondere jeweils einen aktualisierten Ansatz zu wettbewerbswidrigen Marktverschließungen, zum Bereich des preisbezogenen Behinderungsmissbrauchs und zu Fällen von Lieferverweigerungen dar.

Eine Beteiligung an der Sondierung zu den Leitlinien ist noch bis zum 24. April 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 6/2023

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Bund-Länder-Digitalgipfel: Bund und Länder beschließen verstärkte Zusammenarbeit

Am 30.03.2023 fand im BMJ der Justiz der Bund-Länder Digitalgipfel statt. Dabei haben sich Bund und Länder in einer Gipfelerklärung verständigt, die Digitalisierung der Justiz gemeinsam zu beschleunigen. Es wurde ein verbesserter Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern vereinbart sowie Schwerpunkte für die Digitalisierungsinitiative der Justiz beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.03.2023

Am 30. März 2023 fand im Bundesministerium der Justiz der Bund-Länder Digitalgipfel statt. Dabei haben sich Bund und Länder in einer Gipfelerklärung verständigt, die Digitalisierung der Justiz gemeinsam zu beschleunigen. Es wurde ein verbesserter Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern vereinbart sowie Schwerpunkte für die Digitalisierungsinitiative der Justiz beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Die Digitalisierung unseres Landes ist eine Mammut-Aufgabe – sie wird nur gelingen, wenn wir unsere Kräfte bündeln. Genau dazu haben sich Bund und Länder heute getroffen. Uns verbindet der Ehrgeiz, dass wir mehr Tempo bei der Digitalisierung der Justiz aufnehmen wollen. Der Bund unterstützt dazu die Länder in den kommenden Jahren mit bis zu 200 Millionen Euro für digitale Projekte – heute haben wir vereinbart, wie wir die Digitalisierungsinitiative für die Justiz jetzt erfolgreich starten. Ich danke den Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern für die gute und konstruktive Beratung heute. Gemeinsam sind wir auf einem guten Weg.“

Die Berliner Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Dr. Lena Kreck erklärt: „Die Digitalisierung der Justiz ist eine der zentralen Aufgaben, um die Justiz zukunftsfähig zu machen. Wichtig ist eine diskriminierungs- und barrierefreie Ausgestaltung, die den Zugang zum Recht niedrigschwellig für alle Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht.“

Bayerische Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich, Koordinator der unionsgeführten Länder, erklärt: ″Ziel war es, ein neues Miteinander von Bund und Ländern bei der Digitalisierung zu finden. Dafür muss der frühzeitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit erheblich verbessert werden. Hier sind wir heute einen guten Schritt vorangekommen. Diese Digitalisierungsinitiative allein reicht aber nicht, um die Ankündigungen des Koalitionsvertrags zu erfüllen. Dort hatte die Bundesregierung vorgesehen, den Pakt für den Rechtsstaat fortzuschreiben und um einen Digitalpakt zu erweitern. Die Forderung nach einem Pakt für den Rechtsstaat und einem Digitalpakt mit einer angemessenen Beteiligung des Bundes an den von ihm verursachten Kosten bleibt.“

Die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina, Koordinatorin der A-Länder, erklärt: „Bei der gemeinschaftlichen Ausgestaltung der Digitalisierung der Justiz sind wir ein großes Stück vorangekommen. Es freut mich, dass der Bund sich in den intensiven Gesprächen auf die Länder zubewegt hat. Wir konnten ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Verständigung erzielen, damit die 200 Millionen Euro der Digitalisierungsinitiative priorisiert, passgenau und zum größten Nutzen eingesetzt werden. Außerdem haben wir klare Arbeitsstrukturen vereinbart. Gleichzeitig haben die Länder noch einmal daran erinnert, dass der Koalitionsvertrag des Bundes die Verstetigung des Paktes für den Rechtsstaat und die Erweiterung um einen richtigen Digitalpakt vorsieht.“

Der Bund-Länder Digitalgipfel fand auf Einladung von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und der Berliner Justizsenatorin, Dr. Lena Kreck, statt. Mit dem Gipfel rücken Bund und Länder das Thema Digitalisierung der Justiz noch stärker in das Zentrum der politischen Arbeit.

Während des Gipfels wurden Kernbereiche für eine digitale Justiz identifiziert und Wege besprochen, wie die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern optimiert werden kann. Insbesondere soll bei Gesetzgebungsvorhaben mit Bezug zur Digitalisierung der gegenseitige Informationsaustausch verbessert werden. Darüber hinaus wurde über die Digitalisierungsinitiative für die Justiz gesprochen. Der Bund beabsichtigt, großen Entwicklungsverbünden der Länder, wie etwas zum gemeinsamen Fachverfahren (GeFa), beizutreten und sich finanziell zu beteiligen.

Die Beschlüsse sind in eine Gipfelerklärung geflossen. Dieser liegen nachstehende gemeinsame Ziele zu Grunde:

  • Die Justiz soll weiterhin mit hoher Qualität arbeiten und eine hohe Akzeptanz in der Gesellschaft genießen.
  • Die Justiz soll der Lebenswirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden – jetzt und in Zukunft.
  • Dabei sollen immer die Menschen- und Grundrechte gewahrt und die notwendigen Datenschutzbestimmungen und IT-Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Zudem haben sich Bund und Länder auf folgende Punkte verständigt:

  • Priorisierung: Um schneller voranzukommen, verständigen sich Bund und Länder darauf zu prüfen, welche Projekte vorrangig angegangen werden könnten. Denkbar wären Projekte zur Digitalen Infrastruktur zur Verbesserung des digitalen Daten- und Informationsaustausches, wie zum Beispiel die Weiterentwicklung der elektronischen Akte. Oder auch Projekte zur Digitalisierung von Arbeitsprozessen und zur Vermeidung von Medienbrüchen innerhalb der Justiz und bei der Verbesserung des Zugangs zum Recht.
  • Verbesserte Zusammenarbeit: Der Bund-Länder-Digitalgipfel wird künftig mindestens einmal pro Jahr im Zusammenhang mit der Justizministerinnen- und Justizministerkonferenz stattfinden. Gestärkt werden auch Prozesse in bestehenden Gremien der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz: Verantwortlichkeiten für die Umsetzung von Themen sollen künftig konkret zugeteilt werden.
  • Umsetzung der Digitalisierungsinitiative für die Justiz: Die verfügbaren Mittel der Digitalisierungsinitiative sollen nun zügig eingesetzt werden. Es ist vorgesehen, dass diese schwerpunktmäßig für den Beitritt des Bundes zu den großen Entwicklungsprojekten der Länder wie der Modernisierung des Grundbuchverfahrens, der Entwicklung eines bundesweiten Registerfachverfahrens und des bundeseinheitlichen gemeinsamen Fachverfahrens verwenden werden sollen. Weitere Projekte der Länder kann der E-Justice-Rat vorschlagen. Außerdem werden Machbarkeitsstudien für weitere wichtige Vorhaben wie die Einrichtung einer Justizcloud, Bildung weiterer IT-Standards für die Justiz sowie die Einrichtung eines Justizportals für Onlinedienstleistungen der Justiz erstellt.

Quelle: BMJ

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Bahnsurfender Schüler unfallversichert

Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 3/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.03.2023 zum Urteil B 2 U 3/21 R vom 30.03.2023

Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 3/21 R).

Der damals knapp 16jährige Kläger war Gymnasiast und bestieg nach Schulende den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er überlebte schwer verletzt und zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen zu.

Das Bundessozialgericht hat einen Wegeunfall festgestellt und damit anders als die Vorinstanz Versicherungsschutz des Klägers in der Schülerunfallversicherung bestätigt. Schüler sind bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse unfallversichert. Auch im Falle des Klägers ging es darum, im befreundeten Schülerkreis „cool“ zu sein. Die von ihm selbstgeschaffene Gefahr schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen steht vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung führte.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen…
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert,

8.
a) …
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

Quelle: Bundessozialgericht

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Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt lt. BAG nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (Az. 2 AZR 309/22).

BAG, Pressemitteilung vom 30.03.2023 zum Urteil 2 AZR 309/22 vom 30.03.2023

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB*.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG** mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

Hinweis

Der Senat hatte wegen der nicht erfüllten Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt i. S. v. § 1 KSchG ist.

*§ 612a BGB lautet:
„§ 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

**§ 1 Abs. 1 KSchG lautet:
„§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die DSGVO

Der EuGH stellt u. a. fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim Videokonferenz-Livestream des von ihnen erteilten öffentlichen Schulunterrichts in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (Az. C-34/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.03.2023 zum Urteil C-34/21 vom 30.03.2023

Der Minister des Hessischen Kultusministeriums legte im Jahr 2020 mit zwei Erlassen den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Schulunterrichts während der COVID-19-Pandemie fest. Mit diesem Rahmen wurde insbesondere für Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen konnten, die Möglichkeit eingerichtet, am Unterricht per Videokonferenz-Livestream teilzunehmen. Zur Wahrung der Rechte der Schüler im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten wurde festgelegt, dass die Zuschaltung zum Videokonferenzdienst nur mit der Einwilligung der Schüler selbst oder – bei Minderjährigen – ihrer Eltern zulässig ist. Dagegen war die Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte zu ihrer Teilnahme an dem Videokonferenzdienst nicht vorgesehen.

Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium hat Klage gegen den für diese Fragen zuständigen Minister erhoben und gerügt, dass es für den Livestreamunterricht per Videokonferenz, wie er in der nationalen Regelung vorgesehen sei, nicht der Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte bedurfte. Der Minister hat geltend gemacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Livestreamunterricht per Videokonferenz von der nationalen Regelung gedeckt sei, sodass sie ohne Einholung der Einwilligung der betroffenen Lehrkräfte erfolgen könne.

Das zuständige Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nach dem Willen des hessischen Landesgesetzgebers die nationale Regelung, auf deren Grundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften erfolge, in die Kategorie der „spezifischeren Vorschriften“ falle, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 88 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung1 zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext vorsehen könnten2. Dieses Gericht hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO3. Es hat den Gerichtshof daher um eine Vorabentscheidung ersucht.

Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass eine nationale Rechtsvorschrift keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO sein kann, wenn sie nicht die Vorgaben von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt. Der Gerichtshof stellt überdies klar, dass nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext unangewendet bleiben müssen, wenn sie nicht die in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, die in Rede stehenden Rechtsvorschriften stellen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne eines anderen Artikels der DSGVO4 dar, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim Videokonferenz-Livestream des von ihnen erteilten öffentlichen Schulunterrichts in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Er stellt sodann klar, dass diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Lehrkräften, die als Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen stehen, in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 88 DSGVO fällt, der auf die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext abstellt.

In einem ersten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, ob eine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen muss. Aus der Verwendung des Ausdrucks „spezifischere“ im Wortlaut von Art. 88 Abs. 1 DSGVO ergibt sich, dass die Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung einen zu dem geregelten Bereich passenden Regelungsgehalt haben müssen, der sich von den allgemeinen Regeln der DSGVO unterscheidet. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 88 DSGVO, dass dessen Abs. 2 dem Ermessen der Mitgliedstaaten, die den Erlass „spezifischerer Vorschriften“ nach Abs. 1 dieses Artikels beabsichtigen, einen Rahmen setzt. So dürfen sich diese Vorschriften zum einen nicht auf eine Wiederholung der Bestimmungen der DSGVO beschränken, die die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Grundsätze für diese Verarbeitung vorsehen5 oder auf diese Bedingungen und Grundsätze verweisen. Sie müssen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten abzielen und geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen. Zum anderen ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz vorzugehen. Um als „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden zu können, muss eine Rechtsvorschrift folglich die Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen.

In einem zweiten Schritt erläutert der Gerichtshof die Folgen der Feststellung, dass die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen vereinbar sind.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Sache des für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen die in Art. 88 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten. Die nationalen Bestimmungen, die die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten davon abhängig machen, dass diese zu bestimmten Zwecken im Zusammenhang mit der Durchführung eines Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses erforderlich sein muss, scheinen jedoch die bereits in der DSGVO6 aufgestellte Bedingung für die allgemeine Rechtmäßigkeit zu wiederholen, ohne eine spezifischere Vorschrift im Sinne von Art 88 Abs. 1 DSGVO hinzuzufügen. Sollte das vorlegende Gericht zu der Feststellung gelangen, dass bei den nationalen Bestimmungen die in Art. 88 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen nicht beachtet sind, hätte es diese Bestimmungen grundsätzlich unangewendet zu lassen. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird nämlich in Ermangelung spezifischerer Vorschriften, die die in Art. 88 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unmittelbar durch die Bestimmungen der DSGVO geregelt.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie der hier vorliegenden andere Bestimmungen der DSGVO7 Anwendung finden können, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. In Bezug auf diese beiden Annahmen der Rechtmäßigkeit sieht die DSGVO8 zum einen vor, dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, gründen muss und zum anderen der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Gelangt das vorlegende Gericht zu der Feststellung, dass bei den nationalen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext die in Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen nicht beachtet sind, muss es folglich noch prüfen, ob diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nach einem anderen Artikel der DSGVO9 darstellen, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Ist dies der Fall, darf die Anwendung dieser nationalen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
2 Nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO, bei dem es sich um eine Öffnungsklausel handelt, können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Erfüllung des Arbeitsvertrags, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit vorsehen.
3 Art. 88 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass diese Vorschriften geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz umfassen.
4 Art. 6 Abs. 3 DSGVO.
5 Angeführt in Art. 6 und Art. 5 DSGVO.
6 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO.
7 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e DSGVO.
8 Art. 6 Abs. 3 DSGVO.
9 Vorgesehen in Art. 6 Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit deren 45. Erwägungsgrund.

Quelle: EuGH

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Parlament stimmt für umgestaltete EU-Produktsicherheitsvorschriften

Das EU-Parlament billigte die überarbeiteten Sicherheitsvorschriften für Verbraucherprodukte, die keine Lebensmittelerzeugnisse sind. Die neue Verordnung bringt die geltende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Einklang mit den neuesten Entwicklungen im digitalen Bereich und dem Umstand, dass immer häufiger im Internet eingekauft wird.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 30.03.2023

  • Neue Vorschriften sollen Sicherheitsrisiken bekämpfen, die mit neuen Technologien und zunehmendem Online-Verkauf zusammenhängen
  • Gefährdete Verbrauchergruppen wie Kinder und Menschen mit Behinderungen werden besser geschützt
  • Gefährliche Produkte sollen schnell aus dem Verkehr gezogen und Rückrufe wirkungsvoller werden
  • Vermeidbare Unfälle mit unsicheren Produkten verursachen jährlich schätzungsweise 11,5 Milliarden Euro Schaden

Das aktualisierte Gesetz sorgt dafür, dass Produkte in der EU höchsten Sicherheitsanforderungen entsprechen – ganz gleich ob sie im Internet oder in herkömmlichen Geschäften verkauft werden.

Am Donnerstag (30.03.2023) billigte das Parlament die überarbeiteten Sicherheitsvorschriften für Verbraucherprodukte, die keine Lebensmittelerzeugnisse sind, mit 569 gegen 13 Stimmen ohne Enthaltungen. Die neue Verordnung bringt die geltende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Einklang mit den neuesten Entwicklungen im digitalen Bereich und dem Umstand, dass immer häufiger im Internet eingekauft wird.

Bessere Sicherheitsbewertungen

Damit alle auf den Markt gebrachten Produkte für die Verbraucherinnen und Verbraucher garantiert sicher sind, sind in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Sie sorgen dafür, dass bei Sicherheitsbewertungen auch Risiken für besonders schutzbedürftige Gruppen (z. B. Kinder), geschlechtsspezifische Aspekte und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden.

Marktüberwachung und Online-Shops

Nach der neuen Verordnung haben Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Einführer oder Händler mehr Pflichten. Die Verordnung stärkt die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden und bringt klare Verpflichtungen für Anbieter von Online-Marktplätzen mit sich. Online-Marktplätze müssen mit den Marktaufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die Risiken zu mindern. Die Behörden können ihrerseits anordnen, dass Online-Marktplätze gefährliche Produkte sofort, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen, aus dem Angebot entfernen oder den Zugang dazu sperren.

Produkte, die aus Ländern außerhalb der EU stammen, können nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteur gibt, der für ihre Sicherheit verantwortlich ist.

Effiziente Rückrufverfahren

Mit den umgestalteten Rechtsvorschriften wird das Produktrückrufverfahren verbessert. Zurzeit sind die Rückgabequoten nach wie vor niedrig, und schätzungsweise ein Drittel der Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU verwendet Produkte weiter, obwohl sie zurückgerufen wurden.

Wenn ein Produkt zurückgerufen werden muss, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher direkt informiert werden, und ihnen muss eine Reparatur, ein Ersatzprodukt oder eine Erstattung angeboten werden. Sie haben auch das Recht, Beschwerden einzureichen oder Sammelklagen zu erheben. Informationen über die Sicherheit der Produkte und mögliche Rechtsmittel müssen in klarer und leicht verständlicher Sprache verfügbar sein. Das Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte (das Portal Safety Gate) wird modernisiert, damit unsichere Produkte besser erkannt werden können, und für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich gemacht.

Zitat

Berichterstatterin Dita Charanzová (Renew, CZ): „Dank dieses Gesetzes schützen wir unsere schwächsten Verbraucher, insbesondere Kinder. Im Jahr 2020 kamen 50 % der als gefährlich eingestuften Produkte aus China. Mit diesem Gesetz haben wir einen entscheidenden Schritt gegen diejenigen unternommen, die in Europa unsichere Produkte verkaufen. Für jedes verkaufte Produkt muss innerhalb der EU jemand die Verantwortung tragen. Unsichere Produkte werden innerhalb von zwei Tagen von Websites entfernt. Verbraucher werden direkt per E-Mail informiert, wenn sie ein unsicheres Produkt gekauft haben. Darüber hinaus haben sie das Recht auf Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung, wenn ein Produkt zurückgerufen wird. Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt, wird es in Europa weniger gefährliche Produkte geben.“

Nächste Schritte

Der Rat muss den Text ebenfalls förmlich billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Die Geltung der Verordnung beginnt 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Quelle: EU-Parlament

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