Vorläufige Einigung: EU-Verbrauchervorschriften für Online-Finanzdienstleistungen werden modernisiert

Die EU-Kommission begrüßt die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neue Richtlinie über online abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.06.2023

Die EU-Kommission begrüßt die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neue Richtlinie über online abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Wie von der Kommission im Mai 2022 vorgeschlagen, zielt diese Richtlinie darauf ab, die seit 2002 bestehenden Regeln zu ändern. So werden die Verbraucherrechte gestärkt und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen im EU-Binnenmarkt gefördert. Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders sagte dazu: „Ich freue mich, dass die Mitgesetzgeber eine rasche Einigung über dieses wichtige Dossier erzielen konnten. So wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen angemessen geschützt sind, auch bei neuen Produkten, die auf den Markt kommen.“

In den letzten 20 Jahren hat sich Marketing für Finanzdienstleistungen stark verändert. Finanzdienstleister und Verbraucher haben das Faxgerät aufgegeben, und Finanzdienstleistungen werden zunehmend online verkauft. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Sperrungen die Nutzung des Online-Shoppings im Allgemeinen beschleunigt.

Die mit der Richtlinie eingeführten Vorschriften dienen als Sicherheitsnetz für die Finanzdienstleistungen, die nicht durch sektor-spezifische Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

  • der Rücktritt von einem Vertrag soll genauso einfach ist wie dessen Unterzeichnung,
  • jeder Verbraucher das Recht hat, mit einem echten Menschen statt mit einem Automaten zu sprechen, wenn die über Online-Tools wie Chatboxen bereitgestellten Erklärungen nicht klar genug sind,
  • klare Leitlinien für die Bereitstellung von Informationen vor der Unterzeichnung eines Vertrags und
  • besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Manipulationen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen.

Nächste Schritte

Als nächster Schritt müssen nun das Europäische Parlament und der Rat die gestrige politische Einigung formell annehmen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Leistungsfähigere Justizsysteme in der EU, aber anhaltende Herausforderungen bei Wahrnehmung richterlicher Unabhängigkeit

Die EU-Kommission hat die elfte Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht. Es gibt einen Überblick und vergleichbare Daten über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Die Europäische Kommission hat die elfte Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht. Es gibt einen Überblick und vergleichbare Daten über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten. Die aktuelle Ausgabe enthält Angaben zu 16 neuen Bereichen, z. B. dazu, wie die nationalen Behörden mit Korruption umgehen, zur Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit Bestechungsfällen und zu spezifischen Regelungen zur Erleichterung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für ältere Menschen, Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und allgemein diskriminierungsgefährdete Personen.

Das EU-Justizbarometer 2023 enthält erstmals auch spezifische Angaben u. a. zu den Gehältern von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und -anwälten, zur Ernennung der Präsidentinnen und Präsidenten der Obersten Gerichte und der Generalstaatsanwältinnen und -anwälte sowie zu den höchsten Instanzen, die verfassungsrechtliche Zuständigkeit ausüben.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, erklärte: „Wir benötigen das Justizbarometer als solides Fundament für unsere gesamte Arbeit im Bereich der Justizsysteme und der Rechtsstaatlichkeit. Die Mitgliedstaaten verfügen über unterschiedliche Systeme, doch dieses Instrument beweist, dass ein gesundes Justizsystem anhand klarer Indikatoren bemessen werden kann. Es hilft uns, die Rechenschaftspflicht zu erhöhen und aus den eigenen Erfahrungen sowie den Erfahrungen der anderen zu lernen. Stärkere und leistungsfähige Justizsysteme spielen eine zentrale Rolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.“

Die wichtigsten Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2023

Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der Bevölkerung nach wie vor problematisch: Eine öffentliche Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz durch die breite Öffentlichkeit seit 2016 in 15 Mitgliedstaaten verbessert hat. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Wahrnehmung in 12 Mitgliedstaaten verbessert und gleichzeitig in 12 Mitgliedstaaten verschlechtert oder ist gleich geblieben. In einigen wenigen Mitgliedstaaten ist die wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz jedoch nach wie vor besonders gering. Eine weitere Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit durch Unternehmen in 12 Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2016 verbessert hat. Im Vergleich zum Vorjahr ist die von den Unternehmen wahrgenommene Unabhängigkeit jedoch in 13 Mitgliedstaaten zurückgegangen.

Ein Einblick in die Korruptionsbekämpfung: In 12 Mitgliedstaaten werden Bestechungsfälle vor Strafgerichten innerhalb eines Jahres abgeschlossen, während die Verfahren in den übrigen fünf Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, bis zu vier Jahre dauern könnten. Das Justizbarometer 2023 bietet auch einen vergleichenden Überblick über die Befugnisse und die Ernennungsverfahren der spezialisierten Stellen zur Korruptionsprävention. Ferner wird ein erster Überblick über die auf Korruptionsbekämpfung spezialisierten Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie über die Ernennungsverfahren für die mit Korruption befassten Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften gegeben.

Nach wie vor Spielraum für Verbesserungen bei der Digitalisierung der Justizsysteme: Nur acht Mitgliedstaaten haben Verfahrensvorschriften, die die Nutzung der Fernkommunikation und die Zulässigkeit von Beweismitteln in digitalem Format vollständig oder größtenteils ermöglichen. In 19 Mitgliedstaaten ist dies nur in gewissen Situationen möglich, z. B. für bestimmte Verfahrensbeteiligte (z. B. Parteien), aber nicht für alle (Gerichtssachverständige). Darüber hinaus zeigen die Ergebnisse des Justizbarometers 2023, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Mitgliedstaaten mit zwei Ausnahmen nicht das volle Potenzial der im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften zulässigen Digitaltechnik nutzen.

Kein gleichberechtigter Zugang zur Justiz für diskriminierungsgefährdete und ältere Menschen sowie Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt: 17 Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Rechte von diskriminierungsgefährdeten Personen zur Verfügung und 22 Mitgliedstaaten bieten einen einfachen physischen Zugang zu Gerichtsgebäuden. Darüber hinaus haben neun Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu Prozesskostenhilfe für ältere Menschen zu verbessern. Für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bieten 12 Mitgliedstaaten alle erfassten Schutzmaßnahmen, darunter Online-Zugang zu spezifischen Informationen, die für diese Gruppe relevant sind, besonderer Schutz von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen, Unterstützung bei Gerichtsverfahren durch Nichtregierungsorganisationen oder Gleichstellungsstellen sowie spezifische Schulungen für Richterinnen und Richter. Fast ein Viertel der Mitgliedstaaten bietet jedoch keinen Online-Zugang zu einschlägigen Informationen über geschlechtsspezifische Gewalt und die Rechte der Opfer.

Nächste Schritte

Die im EU-Justizbarometer enthaltenen Angaben tragen zum Monitoring im Rahmen des Europäischen Semesters und zum jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit bei – die Ergebnisse fließen in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 der Kommission ein. Das EU-Justizbarometer 2023 wurde weiterentwickelt, um dem Bedarf nach zusätzlichen Vergleichsinformationen Rechnung zu tragen (wie neuen Angaben über die Jahresgehälter von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und -anwälten und über Korruptionsbekämpfungsstellen), deren Notwendigkeit bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2023 ermittelt wurde. Die Daten des Justizbarometers werden auch für die Überwachung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne verwendet.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Heizgeräte: EU-Mindestnormen für Energie-Effizienz werden aktualisiert

Im Rahmen der seit 10 Jahren geltenden Ökodesign-Rechtsvorschriften werden derzeit Durchführungsbestimmungen über Heizgeräte aktualisiert. Der Entwurf der EU-Verordnung wird derzeit noch mit den EU-Ländern und Verbänden diskutiert und muss von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Im Rahmen der seit 10 Jahren geltenden Ökodesign-Rechtsvorschriften werden derzeit Durchführungsbestimmungen über Heizgeräte aktualisiert. Das ist ein normales Verfahren. Ziel ist es, die Vorgaben für neue Heizungen ab 2029 auf ein Niveau zu aktualisieren, das mit dem heutigen Stand der Technik – auch mit Heizkesseln in Kombination mit Solarthermie oder einer kleinen elektrischen Wärmepumpe – problemlos erreicht werden kann. Bereits existierende Anlagen fallen nicht unter die neuen Vorgaben. Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten sind in den Entscheidungsprozess einbezogen.

Der Entwurf der EU-Verordnung wird derzeit noch mit den EU-Ländern und Verbänden diskutiert und muss von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Kommission wird keine Entscheidungen über Grenzwerte treffen, bevor die laufenden Konsultationsverfahren und Diskussionen abgeschlossen sind, sondern wird im Lichte der Ergebnisse entscheiden. Der Rat und das Europäische Parlament haben die Möglichkeit, den endgültigen Entwurf abzulehnen.

Wirkungsgrad: Effizienzanforderung von 115 Prozent

Die in der Konsultation der Mitgliedstaaten und Verbände erwähnte vorgeschlagene Effizienzanforderung von 115 Prozent entspricht der Effizienz, die von heutigen Wärmepumpen problemlos erreicht werden kann. Ein solcher Wirkungsgrad kann jedoch auch schon heute durch Hybridsysteme erreicht werden, die sowohl Energie aus Brennstoffen als auch Energie aus einer Wärmepumpe oder Solarkollektoren nutzen. „Brennstoff“ bedeutet Erdgas, Biogas, Biokraftstoff oder synthetische Kraftstoffe. Bestehende Gasleitungen und -netze könnten in vielen Fällen weiter genutzt werden.

Es geht um Neu-Installationen ab 2029 und Innovations-Signal an die Hersteller

Die neuen Mindestnormen für die Energieeffizienz von Heizgeräten sollen dann ab dem Jahr 2029 vollständig umgesetzt werden. Die Branche soll sich an energie- und klimafreundlichen Lösungen orientieren und die verbleibenden sechs Jahre nutzen, um solche energieeffizienten Geräte zum Standardangebot auf dem europäischen Markt zu machen – so wie die aktuelle Ökodesign-Verordnung vor zehn Jahren Brennwertkessel zum „neuen Normal“ gemacht hat.

Ohne ein solches Signal für Neuinstallationen ab 2029 bestünde das Risiko, dass die Klimaschutzmaßnahmen der privaten Haushalte ausgebremst werden und auf Seiten der Industrie wünschenswerte Innovation in Richtung energiesparender Technologie stagniert. Technisch veraltete Anlagen mit schlechter Energieeffizienz würden noch lange Zeit weiter neu installiert.

Privathaushalte, die heute eine konventionelle Heizungsanlage besitzen oder vor 2029 eine solche anschaffen wollen, können das im Rahmen der diskutierten Regelung weiterhin tun. Und sogar nach 2029 dürfen noch gebrauchte Heizkessel eingebaut werden.

Wärmepumpen in der Gesamtschau wohl günstiger als Gas-Kessel

Die Kommission schätzt, dass die Gesamtkosten für die Verbraucher für Wärmepumpen bis 2029 niedriger sein werden als für Gaskessel – wenn man Folgendes berücksichtigt:

  • den Gerätepreis,
  • die Brennstoff- und sonstigen Betriebskosten,
  • die Skaleneffekte durch verstärkte Investitionen,
  • den Wettbewerb bei der Herstellung und Installation von Wärmepumpen, die durch die 115-Prozent-Anforderung gefördert werden.

Stand der Dinge in anderen europäischen Mitgliedstaaten

In Schweden und Finnland ist das Heizen mit Wärmepumpen bereits heute die dominierende Heizungsart, dort wo es keine Fernwärme gibt. Die Niederlande erwägen aktuell die Einführung eines schrittweisen Verbots von Einzelkesseln bereits ab Januar 2026. In Frankreich ist die Installation neuer Ölheizungen bereits ab Juli 2023 verboten, Gasheizungen dürfen ab Januar 2022 nicht mehr in neuen Wohnungen installiert werden. In dieser Woche hat die französische Regierung Gespräche über ein schrittweises Verbot neuer Gasheizungen in bestehenden Wohnungen aufgenommen. Auch in anderen Ländern, etwa Belgien und Dänemark, sind ähnliche Vorschriften bereits erlassen worden oder werden derzeit geprüft.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Enteignung bei unwirksamer Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan unmöglich

Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 869/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 1 K 869/22 vom 08.05.2023

Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der in Rede stehende Bebauungsplan weist u. a. Wohnflächen aus. Zu deren Erschließung sind eine sechs Meter breite Straße sowie im Anschluss hieran eine drei Meter breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Wohnweg“ festgesetzt. An diesen Weg grenzt eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche an. Die Ortsgemeinde Ochtendung und der Kläger schlossen 2016 einen Vertrag, in dem sich die Kommune u. a. dazu verpflichtete, den Bebauungsplan im Hinblick auf den ausgewiesenen Wohn- und Fußweg „so bald wie möglich umzusetzen“ und den Weg mindestens auf drei Meter zu verbreitern. In der Folgezeit versuchte die Ortsgemeinde vergebens, eine für die Verbreiterung des Wohn- und Fußweges benötigte Teilfläche von der Eigentümerin zu erwerben. Im weiteren Verlauf erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, der Ortsgemeinde sei die Erfüllung des Vertrages möglich, indem sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Enteignung stelle.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, so die Koblenzer Richter, sei auf eine Leistung gerichtet, die der Beklagten unmöglich sei. Der vereinbarten Umsetzung des Bebauungsplans, der die Herstellung eines drei Meter breiten „Wohn- und Fußweges“ vorsehe, stehe entgegen, dass eine für die Verbreiterung dieses Weges benötigte Teilfläche im Eigentum eines nicht zur Veräußerung bereiten Dritten stehe. Eine Beschaffung dieser Fläche im Wege der Enteignung sei nicht möglich. Eine städtebauliche Enteignung setze einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Dieser Anforderung genüge die Festsetzung des Wohn- und Fußweges nicht, weil sie gegen das auch für Bebauungspläne geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Es sei unklar, welche besondere Zweckbestimmung der Ochtendunger Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss für die als „Wohn- und Fußweg“ ausgewiesene Verkehrsfläche im Blick gehabt habe. Unabhängig davon verletze der Bebauungsplan das bauplanungsrechtliche Abwägungsverbot. Er verfüge im Hinblick auf die festgesetzten Verkehrsflächen über kein in sich stimmiges Konzept. Hierfür spreche insbesondere die Begründung des Plans, in der ausgeführt sei, ein Wegeausbau im Zuge des anstehenden Straßenausbaues sei nicht vorgesehen. Es gebe aber festgesetzte Wohnflächen, die nur an diesen Weg, nicht aber an eine sonstige Verkehrsfläche angrenzten. Das habe zur Folge, dass die von der Planung berührten öffentlichen Belange nicht in einen sachgerechten Ausgleich gebracht worden seien. Ein wegen Missachtung des Abwägungsgebotes unwirksamer Bebauungsplan sei keine taugliche Grundlage für eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

Powered by WPeMatico

Verwahrentgelte: BGH-Entscheidung kann Klarheit bringen

Der vzbv hält Verwahrungsentgelte von Banken für unzulässig und führt bundesweit mehrere Klageverfahren. Eines dieser Verfahren liegt nun BGH.

vzbv, Mitteilung vom 07.06.2023

  • vzbv hält Verwahrentgelte über AGB für unzulässig und führt Klageverfahren gegen mehrere Kreditinstitute.
  • Urteile zu Verwahrentgelten zeigten zuletzt ein gemischtes Bild, wodurch für Verbraucher:innen Ungewissheit besteht.
  • vzbv-Vorständin: Jetzt ist der BGH am Zug.

Immer mehr Banken haben in den letzten Jahren Verwahrentgelte eingeführt, die in Form von negativen Zinsen erhoben wurden. Hiervon betroffen waren insbesondere Giro- und Tagesgeldkonten. Mit der Zeit sanken die Freigrenzen, bis zu denen keine Entgelte erhoben wurden, immer weiter. Für viele Verbraucher:innen wurden die Verwahrentgelte dadurch zum Problem. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Entgelte grundsätzlich für unzulässig und führt bundesweit mehrere Klageverfahren. Eines dieser Verfahren liegt nun beim Bundesgerichtshof (BGH).

„Viele Verbraucher:innen nutzen Girokonten, um die Ausgaben ihres täglichen Lebens zu bestreiten. Diese Einlagen sollten nicht geschmälert werden. Verwahrentgelte sind deshalb besonders auf Girokonten problematisch“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Drei neue Urteile zu Verwahrentgelten

Seit der Einführung von Verwahrentgelten haben sich immer wieder Verbraucher:innen darüber bei den Verbraucherzentralen beschwert. Die Beschwerden wurden im Rahmen der Marktbeobachtung ausgewertet. Im Jahr 2021 hat der vzbv in mehreren Fällen Klagen gegen Kreditinstitute aufgrund von Verwahrentgelten erhoben. Im März und April 2023 fällten drei Gerichte ihre Urteile dazu.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht München halten Verwahrentgelte für zulässig. Beide Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Inhalt der Klausel in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht geprüft werden könne. Bei der sogenannten unregelmäßigen Verwahrung der Einlagen handele es sich um eine Hauptleistung, die der Überprüfung nicht zugänglich sei. In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geht es darüber hinaus noch um einen Antrag des vzbv, den betroffenen Verbraucher:innen die vereinnahmten Verwahrentgelte zurückzuzahlen. Gegen das Urteil des LG München hat der vzbv Berufung und gegen das Urteil des OLG Düsseldorf Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hingegen untersagte der Sparkasse KölnBonn eine Klausel zur Erhebung von Verwahrentgelten. Das Gericht in Köln erklärte die Klausel aus Transparenzgründen für unwirksam, da der verwendete Begriff „Einlagefazilität“ für Verbraucher:innen nicht verständlich sei. Mit der grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Klausel setzte sich das Gericht nicht auseinander.

In weiteren Fällen hatte der vzbv erfolgreich gegen Verwahrentgelte geklagt. Wie etwa vor dem Landgericht Berlin gegen die Sparda-Bank Berlin, jüngst auch in einem weiteren Fall, in dem unter anderem Formulare über die Vereinbarung von Verwahrentgelten an die Kund:innen verschickt wurden, die diese unterzeichnen sollten. Auch klagte der vzbv erfolgreich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Raiffeisen – meine Bank eG. Sämtliche dieser Verfahren befinden sich momentan in der Berufungsinstanz.

Weg für BGH-Entscheidung frei

Durch die unterschiedliche Rechtsprechung bleibt für Verbraucher:innen eine Ungewissheit bestehen. „Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute unzulässig sind. Nun besteht die Chance, dass der BGH hier ein Grundsatzurteil fällt und Verbraucher:innen Klarheit verschafft. Der Weg dafür ist geebnet“, so Pop.

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten

Das SG Koblenz entschied, dass Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind (Az. S 11 KR 418/21).

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil S 11 KR 418/21 vom 24.04.2023

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 24.04.2023 – S 11 KR 418/21- entschieden, dass Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind.

Weder § 60 SGB 5 noch § 73 SGB 9 stellen hierfür eine entsprechende Grundlage dar. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme um eine Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versichertem.

Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und derzeit Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung hat das Gericht aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Quelle: SG Koblenz

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. So das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 1360/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.05.2023 zum Urteil L 7 AS 1360/21 vom 08.09.2022

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten i. H. v. 500,00 Euro. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2022 entschieden (Az. L 7 AS 1360/21).

Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.

Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.

Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.

Schließlich habe das SG ermessenfehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. So entschied das VG Freiburg (Az. 3 K 3268/21).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 3 K 3268/21 vom 02.05.2023

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden (Az. 3 K 3268/21).

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: VG Freiburg

Powered by WPeMatico

Tarifliche Ausbildungsvergütung um 4,2 Prozent gestiegen

Die tarifliche Ausbildungsvergütung ist im vergangenen Jahr im bundesweiten Durchschnitt um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Das berichtet die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.06.2023

Die tarifliche Ausbildungsvergütung ist im vergangenen Jahr im bundesweiten Durchschnitt um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Das geht aus einer Antwort (20/6937) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6649) der CDU/CSU-Fraktion hervor. Im Jahr 2021 lag der Anstieg bei 2,5 Prozent. Ein Anstieg der Ausbildungsvergütung von mehr als vier Prozent sei zuletzt im Jahr 2014 verzeichnet worden, schreibt die Bundesregierung.

Neben der Erhöhung der Ausbildungsvergütung würden Auszubildende ferner seit März 2022 durch staatliche Förderung entlastet. Darunter fallen beispielsweise der Heizkostenzuschuss I in Höhe von einmalig 230 Euro, der Heizkostenzuschuss II in Höhe von einmalig 345 Euro oder die Zahlung einer einmaligen Energiepauschale in Höhe von 200 Euro. Zudem wurde der Vermögensfreibetrag für Auszubildende unter 30 Jahren auf 15.000 Euro und für Auszubildende ab 30 Jahren auf 45.000 Euro erhöht, schreibt die Bundesregierung. Die Unionsfraktion hatte mit der Anfrage Auskunft über die „Unterstützung von Auszubildenden in der aktuellen Krise“ verlangt und insbesondere nach der Belastung durch die gestiegenen Energiekosten gefragt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 415/2023

Powered by WPeMatico

Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission startet Konsultation zu Berichtsentwurf für digitale Torwächter

Die EU-Kommission wird bis zum 6. September 2023 die sog. digitalen Torwächter gemäß dem Gesetz über digitale Märkte benennen. Die Unternehmen haben dann sechs Monate Zeit, um die Pflichten, denen sie mit dem DMA unterliegen, zu erfüllen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2023

Die EU-Kommission wird bis zum 6. September 2023 die sog. digitalen Torwächter (Gatekeeper) gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Acts, DMA) benennen. Die Unternehmen haben dann sechs Monate Zeit, um die Pflichten, denen sie mit dem DMA unterliegen, zu erfüllen. Anschließend müssen sie einen Bericht vorlegen, wie sie diese tatsächlich einhalten, und diesen Bericht jährlich aktualisieren. Ihren Vorschlag für ein Berichts-Muster hat die EU-Kommission heute vorgelegt und bittet alle Interessengruppen bis zum 5. Juli 2023 um Rückmeldungen.

Die EU-Kommission will so sicherstellen, dass dieser Berichtsentwurf alle relevanten Informationen enthält, die sie benötigt, um die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte durch die benannten Torwächter zu bewerten.

DMA: vollständig anwendbar seit dem Stichtag 02.05.2023

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist seit dem 2. Mai 2023vollständig anwendbar. Der DMA zielt darauf ab, wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es definiert digitale Torwächter (Gatekeeper) als große Online-Plattformen, die eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern bilden. Aufgrund ihrer Position können sie die Macht haben, als privater Regelsetzer zu agieren und somit einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen. Um diese Probleme anzugehen, definiert der DMA eine Reihe spezifischer Verpflichtungen, die Gatekeeper einhalten müssen. Dazu gehört das Verbot bestimmter Verhaltensweisen in einer Liste von „Do’s and Don’ts“.

Nach Inkrafttreten des DMA haben potenzielle Gatekeeper, die die festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, bis zum 3. Juli Zeit, der Kommission ihre wichtigsten Plattformdienste zu melden. Die Kommission hat dann 45 Arbeitstage Zeit (bis zum 6. September 2023), um zu entscheiden, ob das Unternehmen die Schwellenwerte erreicht, und um Gatekeeper zu benennen. Nach ihrer Benennung haben die Gatekeeper sechs Monate Zeit (d. h. bis zum 6. März 2024), um die Anforderungen des DMA zu erfüllen.

Der DMA wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat im März 2022 gebilligt. Er trat am 2. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico