Härtefallhilfen für Privathaushalte kommen

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Der Bund stellt bis zu 1,8 Mrd. Euro bereit. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.03.2023

Bund stellt 1,8 Mrd. Euro bereit – Bund und Länder einigen sich auf Verwaltungsvereinbarungen

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind geeint und werden jetzt im nächsten Schritt unterzeichnet. Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder.

Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Mit der Verständigung zwischen Bund und Ländern zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 % der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).

Nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsvereinbarung haben die Länder die notwendigen Zustimmungsverfahren in die Wege geleitet. Gleichzeitig laufen die Arbeiten an den IT-basierten Antragsverfahren mit Hochdruck. Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Oberlandesgericht entscheidet über Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten

Das OLG Dresden hat das Urteil im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen eine sächsische Sparkasse verkündet. Danach ist die Sparkasse berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben (Az. 8 U 1389/21).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 30.03.2023 zum Urteil 8 U 1389/21 vom 30.03.2023

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 30.03.2023 das Urteil im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen eine sächsische Sparkasse verkündet. Danach ist die Sparkasse berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Sparkasse mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen. Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 Euro war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 % höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 % festgelegt.

Das Oberlandesgericht hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Sparkasse verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeute, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfinde. Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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EU-Parlament: IMCO kritisiert Standardisierungsansatz der EU-Kommission

Am 28.03.2023 haben Parlamentsabgeordnete des IMCO-Ausschusses im EU-Parlament eine unverbindliche Entschließung angenommen, in der sie die EU-Kommission auffordern, ihren Standardisierungsansatz aus der Standardisation „Strategy for the Single Market“ und der Normungsverordnung hinsichtlich des James Elliott-Falls zu überdenken.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.03.2023

Am 28.03.2023 haben Parlamentsabgeordnete des IMCO-Ausschusses eine unverbindliche Entschließung angenommen, in der sie die EU-Kommission auffordern, ihren Standardisierungsansatz aus der Standardisation Strategy for the Single Market und der Normungsverordnung hinsichtlich des James Elliott-Falls zu überdenken.

Das Elliott-Urteil ist ein wegweisender Rechtsfall von 2016 im Bereich der europäischen Normung, in dem der Europäische Gerichtshof harmonisierten Normen die gleiche Verbindlichkeit wie Gesetzen zusprach. Der Gerichtshof begründete, dass harmonisierte Normen zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften erforderlich sind und die Entwicklung dieser Normen auf einem von der EU-Kommission erteilten Normungsauftrag basiert. Die Gleichsetzung harmonisierter Normen mit Recht öffnete die Tür für eine rechtliche Anfechtung solcher Normen.

Die Industrie spricht sich allerdings dagegen aus, dass technische Standards den gleichen Rechtswert wie Recht haben. Standards sollten durch technologische Entwicklungen stetig weiterentwickelt werden. Ebenfalls sollten insbesondere private Unternehmen den Standardisierungsprozess vorantreiben.

In ihrer Entschließung unterstützen die Abgeordneten die Position der Industrie weitgehend und erinnern daran, dass Standards „freiwillig, marktgesteuert und nicht rechtlich bindend“ sein sollten.

Weitere Forderungen der Entschließung sind:

  • Vermeidung der Verwendung übermäßig präskriptiver Anforderungen bei Normungsanfragen.
  • Verstärkte Beteiligung von gesellschaftlichen Interessengruppen wie Verbraucherschutzgruppen, zivilgesellschaftliche Organisationen und KMU.
  • Ausweitung der Beteiligung von KMU in nationalen Normungsgremien.
  • Evaluation von Solidaritätsmechanismen durch die EU-Kommission, um finanzschwache Gruppen wie KMU und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Normungsprozess einzugliedern.
  • Vermeidung von Verzögerungen bei der Festlegung technischer Standards.
  • Entwicklung von Leistungsindikatoren und Leitlinien zur Bewertung von Standards durch die EU-Kommission in Absprache mit den europäischen Normungsorganisationen.

Obwohl der Initiativbericht nicht bindend ist, sendet er eine wichtige politische Botschaft an die EU-Kommission.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des TKG und der StPO, die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sog. anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen (Az. 1 BvR 141/16 u. a.)

BVerfG, Pressemitteilung vom 30.03.2023 zu den Beschlüssen 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16 und 1 BvR 2845/16 vom 14.02.2023 und 15.02.2023

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sog. anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen.

Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u. a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die gesetzlichen Vorschriften über die anlasslose Vorratsspeicherung, ursprünglich insbesondere geregelt in § 113b Abs. 1 bis 4 sowie § 113c Abs. 1 TKG und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO. Zur Begründung machten sie geltend, die darin vorgesehene Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße unter anderem gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Seit Juni 2021 finden sich die hier maßgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n. F. und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO n. F.

Mit Beschluss vom 25. September 2019 ‑ 6 C 12.18 – setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Telekommunikationsdienstleister gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung gewandt hatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei entscheidungserheblich und bedürfe der Klärung durch den EuGH, ob diese Pflicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Mit Urteil vom 20. September 2022 entschied der EuGH im Wesentlichen, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig und haben damit keine Aussicht auf Erfolg.

Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen. Sie trifft eine Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Dieser Begründungslast sind die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen, obschon Anlass dafür bestand, von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Sie waren jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 20. September 2022 gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand.

Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf.

Jedenfalls nach dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 20. September 2022 musste es sich den Beschwerdeführenden aufdrängen, zur Frage ihres fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses nachzutragen.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 25. September 2019 die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den EuGH ausdrücklich in Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Vorschriften begründet.

Auf diese Vorlage hin hat der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 im Wesentlichen entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte von Art. 7 (Achtung des Privatlebens), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11 (Freiheit der Meinungsäußerung) sowie von Art. 52 Abs. 1 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sei nur unter verschiedenen engen Voraussetzungen zulässig.

Um den Substantiierungsanforderungen zu genügen, hätten die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund vortragen müssen, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes fortbestehen sollte. Unerheblich ist dabei, dass die Regelungen zwischenzeitlich neugefasst wurden. Zum einen ging hiermit gerade keine inhaltliche Änderung einher, zum anderen erstreckte sich die Vorlagefrage auf das insoweit unverändert gebliebene Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung.

Die Relevanz weiteren Vortrags hätte sich aber umso mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführenden wegen bestehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihren Verfassungsbeschwerden ursprünglich selbst angeregt hatten, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit dem Unionsrecht vorzulegen. Nachdem dieser die Frage der (Un)Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht geklärt hat, haben die Beschwerdeführenden sich jedoch nicht mehr verhalten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Weniger Behördengänge, mehr Sicherheit: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens

Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens beschlossen. Darüber informiert das BMI.

BMI, Pressemitteilung vom 29.03.2023

Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens beschlossen. Die Digitalisierung der Verfahren kommt Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie den zuständigen Behörden zugute. Notwendige Behördengänge werden auf ein Minimum reduziert, das Ummelden nach Umzug wird einfacher und Identitätsfeststellungen werden beschleunigt.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir wollen einen digitalen Staat, der konsequent aus der Perspektive der Bürgerin und des Bürgers gedacht ist. Deshalb machen wir unser Land moderner, bürgernäher und digitaler. Das heißt konkret: schnellere, digitale Verfahren. Solche schaffen wir jetzt für Pässe, Personalausweise und andere wichtige Dokumente. Damit machen wir das Leben der Bürgerinnen und Bürger leichter. Behördengänge reduzieren wir auf ein Minimum, die Ummeldung nach einem Umzug wird einfacher. Durch schnellere Identitätsfeststellungen stärken wir außerdem die Arbeit der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden.“

Das sind die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfs:

Bei einem Umzug der Inhaberin oder des Inhabers eines Passes, Personalausweises oder einer eID-Karte werden die Kommunikationswege zwischen den Behörden verbessert. Die neu zuständige Behörde soll ohne Zeitverzug auf die zuvor gespeicherten Daten zugreifen können.

Damit Bürgerinnen und Bürger beantragte Pässe, Personalausweise, eID-Karten und elektronische Aufenthaltstitel künftig nicht mehr auf dem Bürgeramt abholen müssen, sondern zugeschickt bekommen können, sollen die jeweiligen Verordnungen angepasst werden. Das Gesetz schafft die hierzu notwendigen Grundlagen.

Das Mindestalter für die Nutzung des Online-Ausweises soll von 16 auf 13 Jahre gesenkt werden, damit Jugendliche eine sichere Möglichkeit erhalten, für sie zugängliche Plattformen und soziale Medien zu nutzen.

Künftig sollen alle Antragstellerinnen und Antragsteller elektronische Aufenthaltstitel erhalten und damit den Online-Ausweis nutzen können.

Die Arbeit der Sicherheitsbehörden soll erleichtert werden, unter anderem indem die Pass- und Personalausweisbehörden verpflichtet werden, den Abruf des Fotos für Sicherheitsbehörden zu jeder Zeit zu ermöglichen.

Um Kindesmissbrauch im Ausland zu verhindern, wird ein neuer Passversagungsgrund für Fälle eingeführt, in denen bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber oder die Passbewerberin im Ausland Sexualstraftaten begehen wird. In diesen Fällen sollen passbeschränkende Maßnahmen in Form einer Passversagung, einer Passentziehung oder einer Ausreiseuntersagung vorgenommen werden können.

Der ein Jahr gültige Kinderreisepass soll abgeschafft werden, um eine einheitliche Lösung für die deutschen Passdokumente zu erzielen. Ab dem 1. Januar 2024 sollen Eltern für ihre Kinder ausschließlich einen normalen elektronischen Reisepass beantragen können. Das ist auch heute schon möglich und hat den Vorteil, dass bei Reisen ins Ausland keine Einschränkungen zu erwarten sind, wie sie der 12 Monate gültige Kinderreisepass je nach Transit- und Zielland mit sich bringt.

Quelle: BMI

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Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen mehrerer Spielhallen statt

Das VG Osnabrück hat mehreren Eilanträgen von verschiedenen Spielhallenbetreibern stattgegeben, die sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ab dem 1. April 2023 gewehrt hatten (Az. 1 B 12/23 u. a.).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zu den Beschlüssen 1 B 12/23 u. a. vom 28.03.2023 und 29.03.2023 (nrkr)

Mit Beschlüssen vom 28. und 29. März 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück mehreren Eilanträgen von verschiedenen Spielhallenbetreibern stattgegeben, die sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ab dem 1. April 2023 gewehrt hatten. Antragsgegner waren jeweils der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland, der Landkreis Grafschaft Bentheim, die Stadt Osnabrück sowie die Stadt Meppen.

Am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht nach einer Übergangsregelung ab 1. April 2023 grundsätzlich eine neue Zertifizierungspflicht für Spielhallenbetreiber vor, die in Zukunft u.a. nachweisen müssen, dass keine Personen mehr unter 21 Jahren Zutritt zu den Spielhallen erhalten und zudem für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 NSpielhG).

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat in einem Erlass vom 2. Februar 2023 die Übergangsfrist für die Zertifizierung von Spielhallen in Niedersachsen bis zum 30. September 2023 verlängert (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Des Weiteren wird in dem Erlass ausgeführt, dass alle Spielhallen verpflichtet seien, die Vorgaben des § 5 NSpielhG bereits ab dem 1. April 2023 zu erfüllen.

Hiergegen haben sich mehrere Spielhallenbetreiber an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen nicht für sog. Alt-Erlaubnisse, d. h. die, die vor 1. Februar 2022 erteilt worden sind, gelten. Die Betreiber, die bereits nach diesem Datum eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten haben, meinen, dass sie aufgrund der Verlängerung der Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die beiden o. g. Neuregelungen (Zutritt ab 21 Jahren und eine Aufsichtsperson je Spielhalle) gebunden seien. Eine unmittelbare Pflicht bestehe nicht.

Dem Vorbringen folgte die Kammer. Aus dem Gesetz ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Begründung noch aus dem Sinn und Zweck eine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023. Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. Alt-Erlaubnissen erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien – nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 – auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.

Die Beschlüsse (u. a. 1 B 12/23) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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EU-Parlament: Verhandlungsmandat für die Verordnung zur Digitalisierung der Kommunikation mit und zwischen Behörden beschlossen

Am 09.03.2023 hat das EU-Parlament in der Plenarsitzung den gemeinsamen Bericht der Ausschüsse JURI und LIBE für die Verordnung für das Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen angenommen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.03.2023

Am 09.03.2023 hat das EU-Parlament in der Plenarsitzung den gemeinsamen Bericht der Ausschüsse JURI und LIBE für die Verordnung für das Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen (digitalisation of cross-border judicial cooperation) angenommen.

Zuvor hat der Rat seine entsprechende allgemeine Ausrichtung bereits am 09.12.2022 veröffentlicht. Somit starten die Trilogverhandlungen voraussichtlich im April 2023.

Den Gesetzesentwurf für die Richtlinie und die Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz veröffentlichte die EU-Kommission bereits am 01.12.2021, um die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und zwischen natürlichen oder juristischen Personen und Behörden in grenzüberschreitenden Fällen zu ermöglichen und durch Signaturen und Siegel rechtssicher zu gestalten. Weiterhin soll die Nutzung von Videokonferenzen bei mündlichen Verhandlungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafsachen ermöglicht werden und in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen soll die elektronische Zahlung der Gerichtsgebühren ebenfalls möglich sein.

Im Bericht des EU-Parlaments ist vorgesehen, dass:

  • ein dezentrales IT-System den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen wie Eurojust ermöglichen sollte;
  • Bürger und Unternehmen über ihre Rechte in grenzüberschreitenden Verfahren informiert werden sollten;
  • Justizbeamte und zuständige Behörden in der Nutzung des dezentralen IT-Systems und der Videokonferenzen geschult werden sollten;
  • eine Ausgrenzung aufgrund des Niveaus der digitalen Fähigkeiten vermieden werden muss;
  • ein gleichwertiger Zugang zum IT-System für Behinderte gewährleistet werden muss;
  • Betreuer benachrichtigt werden müssen, bevor schutzbedürftige Personen per Videokonferenz angehört werden, um ihren Schutz zu gewährleisten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ausbildungsgarantie und Verbesserungen bei der Weiterbildungsförderung

Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (sog. Weiterbildungsgesetz) beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 29.03.2023

Kabinett beschließt Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung

Das Bundeskabinett hat am 29. März 2023 den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (sog. Weiterbildungsgesetz) beschlossen. Damit stärkt die Bundesregierung die inländischen Potenziale zur Fachkräftesicherung in Deutschland und schafft neue Möglichkeiten, damit die Beschäftigten von heute die Arbeit von morgen schaffen können.

Wir gehen vorwärts auf dem Weg in eine Weiterbildungsrepublik. Mit dem Weiterbildungsgesetz öffnen wir die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten für alle Unternehmen und machen sie durch feste Fördersätze noch attraktiver und verlässlicher. Mit dem Qualifizierungsgeld unterstützen wir Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind, sodass sie ihre Beschäftigten im Betrieb halten können. Und wir wollen allen jungen Menschen zeigen, dass eine Ausbildung eine starke Grundlage für ihren beruflichen Weg ist. Deshalb führen wir eine Ausbildungsgarantie ein. Wir können es uns nicht mehr leisten, dass junge Menschen keinen beruflichen Abschluss haben, denn gut ausgebildete Fachkräfte sind unsere Zukunft. Mit dem Weiterbildungsgesetz leisten wir einen spürbaren Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Wohlstandssicherung in Deutschland.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Mit dem Weiterbildungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung erweitert und ergänzt. Mit der Einführung der Ausbildungsgarantie und eines Qualifizierungsgeldes werden zudem wichtige Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Daneben wird mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit um ein Jahr verlängert.

Die Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit sollen zum 1. Juli 2023, die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter sowie die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. Dezember 2023 und die Ausbildungsgarantie in wesentlichen Teilen zum 1. April 2024 in Kraft treten.

Im Einzelnen

Ziel der Ausbildungsgarantie sind die Aufnahme und der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung. Hierfür werden vorhandene und verbesserte Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter mit neuen gesetzlichen Ansätzen kombiniert. Jungen Menschen wird damit signalisiert, dass sie bei eigenen Anstrengungen unterstützt werden, einen Ausbildungsplatz zu finden. Neu ist die Förderung von Berufsorientierungspraktika: Junge Menschen können sich bei Ausbildungsbetrieben über Berufsbilder informieren und möglichst noch im selben Jahr eine Ausbildung beginnen.

Fahrkosten und ggf. auch Unterkunftskosten können übernommen werden. Damit junge Menschen ihr bisheriges Wohnumfeld für eine Ausbildung in einer anderen Region verlassen, können sie einen Mobilitätszuschuss erhalten. Die Regelungen zur Einstiegsqualifizierung werden flexibilisiert. Mehr junge Menschen erhalten die Chance, über dieses Langzeitpraktikum direkt in eine betriebliche Ausbildung zu gelangen. Junge Menschen, die trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz finden konnten und in einer Region mit zu wenigen Ausbildungsplätzen wohnen, haben einen Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung.

Die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter hat zum Ziel, die Fördersystematik planbarer sowie verlässlicher zu machen, indem die nach Betriebsgröße gestaffelten Fördersätze der Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschüsse jeweils auf die maximale Förderhöhe festgeschrieben werden. Darüber hinaus wird der Zugang zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter für alle Arbeitgeber und Beschäftigte geöffnet. Hierzu werden die bisherigen Fördervoraussetzungen „Tätigkeiten im Kontext Strukturwandel oder Weiterbildung in einen Engpassberuf“ gestrichen.

Daneben ergänzt ein Qualifizierungsgeld die bisherige Weiterbildungsförderung Beschäftigter. Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Unternehmen und deren Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen kann. Während der Weiterbildung wird der Betrieb von den Entgeltzahlungen für die zu qualifizierenden Beschäftigten entlastet, trägt dafür aber die Weiterbildungskosten. Die zu qualifizierenden Beschäftigten enthalten während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld, welches sich in der Höhe am Kurzarbeitergeld anlehnt. Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind möglich.

Die Förderdauer umfasst bis zu 3,5 Jahre, sodass auch der Erwerb neuqualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist. Förderungsvoraussetzungen sind u. a., dass mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Betriebes innerhalb von drei Jahren strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe aufweisen (zehn Prozent bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten) sowie eine Betriebsvereinbarung, ein betriebsbezogener Tarifvertrag oder – bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten – einer Erklärung des Arbeitgebers, welche die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt. Der Träger der Weiterbildungsmaßnahme muss für die Förderung zugelassen sein. Eine Zertifizierung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen, um Unternehmen mehr Flexibilität zu ermöglichen.

Zudem wird die Möglichkeit der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Gemäß § 106a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können Unternehmen bei der Weiterbildung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet bekommen, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden. Zudem können die Lehrgangskosten vollständig oder teilweise erstattet werden.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bürokratieabbau: Kommission will grenzüberschreitende Geschäfte weiter vereinfachen

Die EU-Kommission will bürokratische Hürden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weiter reduzieren. Dazu hat sie eine Richtlinie vorgeschlagen, die es Gesellschaften erleichtern soll, die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht auszuweiten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.03.2023

Die EU-Kommission will bürokratische Hürden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weiter reduzieren. Dazu hat sie eine Richtlinie vorgeschlagen, die es Gesellschaften erleichtern soll, die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht auszuweiten. EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte zu dem Vorschlag: „Er wird grenzüberschreitende Verfahren für Unternehmen, Unternehmensregister und Behörden erheblich vereinfachen. Insbesondere wird das EU-Gesellschaftszertifikat den Unternehmen ermöglichen, Behörden und Interessenträgern in der gesamten EU auf einfache und zuverlässige Art wesentliche Informationen über ihr Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es wird in allen EU-Sprachen verfügbar und in allen Mitgliedstaaten anerkannt sein. Durch die Abschaffung der Notwendigkeit der Apostille wird ein weiteres erhebliches Hindernis für Unternehmen beseitigt.“

Der Vorschlag wird zur weiteren Digitalisierung des Binnenmarkts beitragen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen, in der EU geschäftlich tätig zu werden. Dank des vorgeschlagenen EU-Gesellschaftszertifikats oder der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sollen jährlich etwa 437 Millionen Euro an Verwaltungskosten eingespart werden.

Abbau von Bürokratie und Verwaltungsaufwand

Zum Abbau von Bürokratie und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für grenzüberschreitend tätige Unternehmen werden unter anderem folgende Vorschriften vorgeschlagen:

  • Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, damit Unternehmen bei der Errichtung einer Zweigniederlassung oder eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat nicht erneut Informationen übermitteln müssen. Die einschlägigen Informationen können über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) ausgetauscht werden;
  • Ein EU-Gesellschaftszertifikat mit grundlegenden Informationen über Unternehmen, das kostenlos in allen EU-Sprachen verfügbar sein wird;
  • Eine mehrsprachige Standardvorlage für eine digitale EU-Vollmacht, mit der eine Person zur Vertretung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat ermächtigt wird;
  • Beseitigung von Formalitäten wie der Notwendigkeit einer Apostille oder beglaubigter Übersetzungen von Unternehmensdokumenten.

Verbesserung der Transparenz und des Vertrauens in grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten

Mit dem Vorschlag werden die bestehenden EU-Vorschriften für Gesellschaften (Richtlinie (EU) 2017/1132) aktualisiert, um sie an die digitalen Entwicklungen und neuen Herausforderungen anzupassen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt zu fördern.

Zur Erhöhung der Transparenz und des Vertrauens in die Unternehmen sollen die vorgeschlagenen Vorschriften

  • sicherstellen, dass wichtige Gesellschaftsinformationen (z. B. über Personengesellschaften und Konzerne) insbesondere auf EU-Ebene über das BRIS öffentlich zugänglich sind;
  • die Suche nach Informationen über Unternehmen in der EU erleichtern, indem eine Suche über BRIS und gleichzeitig über zwei weitere EU-Systeme ermöglicht wird, die die nationalen Register wirtschaftlicher Eigentümer und Insolvenzregister miteinander verknüpfen;
  • die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten in Unternehmensregistern gewährleisten, z. B. durch Überprüfung von Gesellschaftsinformationen vor ihrer Eintragung in Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten.

Weiteres Vorgehen

Der Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen müssen.

Quelle: EU-Kommission

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Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden. So das BAG (Az. 5 AZR 255/22).

BAG, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zum Urteil 5 AZR 255/22 vom 29.03.2023

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

Der Kläger war seit dem 16. August 2018 bei der Beklagten als technischer Leiter beschäftigt und hat 5.250 Euro brutto monatlich verdient. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 sprach die Beklagte eine fristlose Änderungskündigung aus, mit der sie dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine auf 3.750 Euro brutto monatlich verminderte Vergütung anbot. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben, „im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erschien auch nicht zur Arbeit. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 das Arbeitsverhältnis erneut und zwar „außerordentlich zum 17.12.2019 um 12:00 Uhr MEZ“. Ferner wies sie darauf hin, „im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung“ erwarte sie den Kläger „am 17.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt“. Dem leistete der Kläger nicht Folge. In dem von ihm anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben.

Nachdem die Beklagte für den Monat Dezember 2019 nur noch eine Vergütung von 765,14 Euro brutto zahlte und der Kläger erst zum 1. April 2020 ein neues Arbeitsverhältnis begründen konnte, hat er Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs erhoben, mit der er die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes bis zum Antritt der neuen Beschäftigung verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe sich im Streitzeitraum aufgrund ihrer unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunden. Eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu geänderten oder auch den ursprünglichen Arbeitsbedingungen sei ihm, sofern die Beklagte dies überhaupt ernsthaft angeboten habe, nicht zuzumuten gewesen. Die Beklagte habe ihm zur Begründung ihrer fristlosen Kündigungen in umfangreichen Ausführungen zu Unrecht mannigfaches Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgewürdigt. Sie habe ihrerseits geltend gemacht, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr unzumutbar. Dagegen hat die Beklagte gemeint, sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, weil der Kläger während des Kündigungsschutzprozesses nicht bei ihr weitergearbeitet habe. Der Kläger sei selbst von der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen, weil er im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung gestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe trotz der unwirksamen Kündigungen der Beklagten keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, weil er das Angebot der Beklagten, während des Kündigungsschutzprozesses bei ihr weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe. Der Kläger sei deshalb nicht leistungswillig i. S. d. § 297 BGB gewesen.

Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nachträglich zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer unwirksamen fristlosen Kündigungen im Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Klägers bedurft hätte. Weil die Beklagte selbst davon ausging, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihr nicht zuzumuten, spricht wegen ihres widersprüchlichen Verhaltens eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie dem Kläger kein ernstgemeintes Angebot zu einer Prozessbeschäftigung unterbreitete. Die abweichende Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht beruht auf einer nur selektiven Berücksichtigung des Parteivortrags und ist schon deshalb nicht vertretbar. Darüber hinaus lässt die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Klägers i. S. d. § 297 BGB schließen. Es käme lediglich in Betracht, dass er sich nach § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen müsste. Das schied im Streitfall jedoch aus, weil dem Kläger aufgrund der gegen ihn im Rahmen der Kündigungen erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person eine Prozessbeschäftigung bei der Beklagten nicht zuzumuten war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Kündigungsschutzprozess vorläufige Weiterbeschäftigung beantragt hat. Dieser Antrag war auf die Prozessbeschäftigung nach festgestellter Unwirksamkeit der Kündigungen gerichtet. Nur wenn der Kläger in einem solchen Fall die Weiterbeschäftigung abgelehnt hätte, hätte er sich seinerseits widersprüchlich verhalten. Hier ging es indes um die Weiterbeschäftigung in der Zeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer trotz der gegen ihn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erhobenen (gravierenden) Vorwürfe weiterarbeiten soll oder er nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess gleichsam „rehabilitiert“ in den Betrieb zurückkehren kann.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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