Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Darauf weist das BMJ hin.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.05.2023

An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Der Start des Einheitlichen Patentgerichts und des EU-Einheitspatents stärken die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa. Zukünftig müssen innovative Unternehmen für den Schutz ihrer technischen Erfindungen Patente nicht mehr einzeln für alle Mitgliedstaaten anmelden, aufrechterhalten und im Streitfall vor Gericht geltend machen. Durch das neue System steht ein einheitliches Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung der Entscheidungen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Umsetzung der Reform ist ein besonderes Beispiel für eine gelungene europäische Kooperation. Mit der Einführung des EU-Einheitspatents wird ein neues Instrumentarium geschaffen, von dem die innovative Industrie und gerade kleine und mittlere Unternehmen in Europa profitieren werden. Denn sie können in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten sparen.“

Das EU-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5.000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.

An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.

Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, so dass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.

Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH a.D. Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin kommt aus Frankreich.

Am Sitz des EPG in Luxemburg findet am 30.05.2023 die Eröffnungsfeier statt, an der auch Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann teilnehmen und eine Rede halten wird.

Quelle: BMJ

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Kein Anspruch auf Parkplatzrückbau und Änderung der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde

Das VG Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen (Az. 2 K 1091/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.05.2023 zum Urteil 2 K 1091/22 vom 10.05.2023

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Einwohners gegen die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung und Änderung der Straßenreinigungssatzung abgewiesen.

In den Jahren 2019 und 2022 fanden in der beklagten Ortsgemeinde Rodungs- und Baumaßnahmen statt, in deren Zuge es u. a. zu der Erweiterung eines Anliegerparkplatzes und der Neuanlegung eines Gehweges gekommen ist. Der Kläger, Eigentümer eines in der Nähe der vorgenannten Rodungs- und Baumaßnahmen gelegenen Grundstücks, wandte sich im April 2022 an die beklagte Ortsgemeinde. Er sprach sich gegen die zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte Erweiterung der Anliegerparkfläche aus und forderte eine Wiederaufforstung der gerodeten Fläche. Da seinem Begehren nicht entsprochen wurde, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage, mit der er die Ortsgemeinde auf Folgenbeseitigung wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung des Anliegerparkplatzes und der Neuanlage eines Gehweges in Anspruch nahm und überdies die Änderung der Straßenreinigungssatzung in Bezug auf die Übertragung der Schneeräumungspflicht beanspruchte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein entsprechender Anspruch auf Rückbau und Wiederaufforstung ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Die Beklagte habe durch die Erweiterung der Anliegerparkfläche sowie die Neuanlegung des Gehweges schon keinen rechtswidrigen Zustand geschaffen. Davon unabhängig könne der Kläger insoweit auch keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Darüber hinaus stehe ihm kein Anspruch auf Änderung der Straßenreinigungssatzung zu. Die dort geregelte Übertragung der Schneeräumungspflicht sei im Fall des Klägers, der seinen Straßenabschnitt gegebenenfalls mehrfach räumen müsse, unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Gesetzliche Neuregelungen Juni 2023

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im Juni 2023.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.05.2023

Der Kulturpass mit einem Budget von 200 Euro soll 18-Jährige für Kulturveranstaltungen begeistern. Die Länder erhalten vom Bund drei Milliarden Euro, um die Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern auszubauen. Unternehmen werden bei Plastikmüll in die Verantwortung genommen. Und Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung bei der Blutspende hat ein Ende.

Kultur

200 Euro für kulturbegeisterte 18-Jährige

Jugendliche, die in diesem Jahr 18 Jahre alt werden, erhalten mit dem Kulturpass ein Budget in Höhe von 200 Euro. Dieses Budget können sie ab Mitte Juni zwei Jahre lang auf einer digitalen Plattform einlösen. Veranstalter können sich bereits jetzt dort registrieren und beispielsweise Tickets für Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen anbieten. Auch Eintrittskarten für Museen, Ausstellungen oder Parks sowie Bücher, Tonträger und Noten sollen zum Angebot gehören.

Bildung

Drei Milliarden Euro für Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern

Der Bund stellt den Ländern rund drei Milliarden Euro für den Ausbau der Ganztagsbetreuung an Grundschulen zur Verfügung. Kinder können im Ganztag gezielt gefördert und Familien bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt werden. Das Gesetz zum neuen „Investitionsprogramm Ganztagsbetreuung“ trat Mitte Mai in Kraft.

Bahn

Keine Entschädigung, wenn höhere Gewalt im Spiel

Fahrgäste können in vielen Fällen bei Verspätung oder Ausfall des Zuges eine Erstattung der Kosten verlangen – und das europaweit. Ab dem 7. Juni 2023 muss das Eisenbahnunternehmen jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung verursacht ist durch: höhere Gewalt wie extreme Wetterbedingungen, Verschulden des Fahrgasts oder das Verhalten Dritter wie das Betreten der Gleisanlage oder ein Sabotage-Akt.

Umwelt

Plastikmüll – Hersteller werden in die Pflicht genommen

Ob Plastiktüten, Getränkebecher oder Zigarettenfilter: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffe werden zu einer Sonderabgabe verpflichtet. So werden die Verursacher in die Verantwortung genommen und das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen begrenzt. Das Gesetz ist Mitte Mai 2023 in Kraft getreten. Die Sonderabgabepflicht für die meisten Produkte wird 2025 wirksam.

Gesundheit

Blutspenden – ohne Diskriminierung

Bisher durften einige Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität kein Blut spenden. Diese Praxis hat seit dem 16. Mai 2023 ein Ende. Um den hohen Sicherheitsstandard von Blutprodukten zu halten, erfolgt die Auswahl der Spenderinnen und Spender nach einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag verabschiedet Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – Mehr Leistungen und stabile Finanzen

Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Der Bundestag hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.05.2023

Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, sodass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: „Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient.“ Der Bundestag hat dazu das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet.

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Das hat der Bundestag heute mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

Beiträge werden erhöht – Kinder berücksichtigt

Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Hintergrund: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Häusliche Pflege stärken – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten

Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sog. Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Digitalisierung voranbringen

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege werden künftig noch besser genutzt. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Quelle: Bundesregierung

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Arbeitsförderung: Wann endet im Alter die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung?

Das SG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung (Az. S 15 AL 135/22).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil S 15 AL 135/22 vom 27.03.2023 (nrkr)

Agentur für Arbeit lehnt Beitragserstattung ab

Die Klägerin war als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 vollendete sie das 65. Lebensjahr. Die Agentur für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 1. Januar 2021 erreicht habe.

Sozialgericht: Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Sozialgericht hat der Agentur für Arbeit Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente. Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das Sozialgericht. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 1. Januar 2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 28a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III):

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1. (…)

2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.-5. (…)

§ 28a Absatz 5 SGB III:

Das Versicherungspflichtverhältnis endet

1.-3.(…)
4.in den Fällen des § 28 SGB III,
5.(…)

§ 28 Absatz 1 SGB III:

Versicherungsfrei sind Personen,

1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.-3.(…)

§ 235 Absatz 2 SGB IV:

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr 1955: Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre 9 Monate.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Ein teurer Umzug: Schadensersatz für zerkratzten Aufzug?

Muss ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 4 O 98/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil 4 O 98/21 vom 24.04.2023 (nrkr)

Muss ein Mieter, der beim Umzug zwei Kratzer in einem Aufzug verursacht, den kompletten Austausch der Edelstahlverkleidung bezahlen? Diese Frage hatte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. Dort ist ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist. Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte der Beklagte an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Kläger behauptet, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550 Euro (netto) verursache. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro und ist der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 Euro.

Die Entscheidung

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht für die Kammer fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Auch sind die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d. h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im Rahmen der durchgeführten Abwägung spreche für einen Austausch der beschädigten Teile, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei. Zwar handele es sich nur um eine „optische“ Beeinträchtigung, welche aber nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich erkennbar sei.

Auch scheitere ein Abzug „Neu für Alt“, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) …

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Rat und EU-Parlament einigen sich auf Einführung des ESAP

Am 23.05.2023 haben sich der Rat und das EU-Parlament auf eine vorläufige Einigung zum einheitlichen EU-Zugangspunkt zu finanziellen und nicht-finanziellen Unternehmensinformationen (ESAP) geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.05.2023

Am 23.05.2023 haben sich der Rat und das EU-Parlament auf eine vorläufige Einigung zum einheitlichen EU-Zugangspunkt zu finanziellen und nicht-finanziellen Unternehmensinformationen (ESAP) geeinigt. Der finale Verordnungstext liegt noch nicht vor.

Fest steht jedoch, dass die Verordnung die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt, den ESAP einzurichten, um der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die die Unternehmen gemäß geltenden Rechtsvorschriften offenlegen müssen, sowie zu weiteren Informationskategorien, einschließlich finanzieller oder nachhaltigkeitsbezogener Informationen, die die Unternehmen freiwillig in den ESAP einspeisen. Durch ESAP werden den europäischen Unternehmen keine zusätzlichen Informationspflichten auferlegt.

Nach der vorläufigen Einigung soll die ESAP-Plattform ab Sommer 2027 zur Verfügung stehen und schrittweise ausgeweitet werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein Schmerzensgeld für Kind bei rechtmäßiger Quarantäneanordnung

Das LG München II hat die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste (Az. 11 O 1858/21 Ent).

LG München II, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 11 O 1858/21 Ent vom 24.05.2023 (nrkr)

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 24. Mai 2023 (Az. 11 O 1858/21 Ent) die Klage eines Kindes auf Schmerzensgeld abgewiesen, das sich wegen einer Anordnung des Gesundheitsamtes für die Dauer von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben musste.

„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld (…) zu“, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die Absonderungsanordnung beruhe auf einer gesetzesmäßigen Ermächtigungsgrundlage, wobei der Beklagte ohnehin nicht für legislatives Unrecht hafte, so die Kammer. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das damals 5 Jahre alte Kind im Kindergarten Kontakt zu einer mit dem SARS/COV2-Virus infizierten Betreuerin hatte. In einem solchen Fall eines „Ansteckungsverdachts“ ermächtige § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG a. F. i. V. m. §§ 29 bis 31 IfSG das Gesundheitsamt dazu, eine häusliche Absonderung für alle Kinder der Kindergartengruppe anzuordnen. „Dem Interesse der Klägerin, sich frei bewegen zu können, stehen die Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und einer bestmöglichen Krankenversorgung gegenüber“, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Um (mögliche) Infektionsketten zu unterbrechen, sei die häusliche Quarantäne im familiären Umfeld ein angemessenes Mittel; die Dauer der Quarantäne sei bei einer Inkubationszeit der seinerzeit vorherrschenden COVID-19 Variante von 10 bis 14 Tagen auch nicht zu lang gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei für das Kind als Kontaktperson ein „Freitesten“ nicht zulässig gewesen. Das Gesundheitsamt habe sich an die Empfehlungen des RKI gehalten. Schließlich sei dem Kind auch kein spürbarer immaterieller Schaden entstanden: Es habe sich – zum Schutz anderer Menschen – im häuslichen Umfeld und im Garten frei bewegen können und keinerlei Demütigungen oder körperlichen Zwang ertragen müssen, die (gegebenenfalls) unter Ausgleichs- oder Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch zu rechtfertigen vermögen würden.

Das Urteil vom 24. Mai 2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München II

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Schadensersatz wegen unterlassener Baumkontrolle

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt muss die Stadt Frankfurt a. M. wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz für einen durch einen herabfallenden Ast totalbeschädigten Fiat 500 zahlen (Az. 1 U 310/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2023 zum Urteil 1 U 310/20 vom 11.05.2023

Stadt muss wegen pflichtwidrig unterlassener Kronenuntersuchung eines Straßenbaums Schadensersatz für einen durch einen herabfallenden Ast totalbeschädigten Fiat 500 zahlen.

Es ist nicht pflichtwidrig, wenn die Stadt Frankfurt am Main ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle an der sog. FLL-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrolliert. In begründeten Fällen sind allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen erforderlich. Da die Stadt hier trotz sichtbarer Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie der Klägerin auf Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Klägerin hatte ihren Fiat 500 im August 2019 in Frankfurt am Main in einem Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug. Dieses erlitt einen Totalschaden. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hatte den Baum letztmals im August 2018 kontrolliert.

Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage in Höhe von gut 6.500 Euro stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung.

Grundsätzlich genüge eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, „wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen“, führte der Senat unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Ob dies konkret eine zweimalige jährliche Kontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand erfordere oder aber eine einmalig jährliche Kontrolle ausreiche, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der Senat halte es sachverständig beraten nicht für pflichtwidrig, dass die Stadt Frankfurt am Main die im öffentlichen Straßenraum stehenden Bäume nicht generell in halbjährlichem Abstand einer Sichtkontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand unterziehe. Die Stadt stütze ihre Dienstanweisung für die Baumkontrolle dabei auf die sog. FLL-Richtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V). Diese gebe den fachlichen Standard zutreffend wieder und beruhe auf der Erfahrung von zahlreichen mit der Baumpflege befassten Fachverbänden. Demnach sei es grundsätzlich ausreichend, „bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen, soweit die Schädigungen so geartet sind, dass sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.“

Die Richtlinie sehe in begründeten Fällen allerdings kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen vor. Derartige Besonderheiten hätten hier vorgelegen. Nach Angaben des Sachverständigen habe die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt, „dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone (…) mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war“. Die Krone habe sich vielmehr als ausgesprochen schütter dargestellt. Dies Erscheinungsbild habe sich auch nicht erst seit der letzten Regeluntersuchung entwickeln können, sondern müsse in ähnlicher und auffälliger Weise schon seinerzeit bestanden haben. Die wiederholte und das übliche Maß übersteigende Beseitigung von Totholz und sog. Starkästen beinhaltete einen weiteren Hinweis auf die Vitalitätsbeeinträchtigung. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des in seiner Vitalität bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, „in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich besonders zu kontrollieren“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat das Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen. Ziel ist es, dass Bürgern sowie Unternehmen mehr Verwaltungsdienstleistungen digital in Anspruch nehmen können.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.05.2023

„Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

Die Bundesregierung hat das Paket für die digitale Verwaltung im Kabinett beschlossen. Ziel ist es, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mehr Verwaltungsdienstleistungen digital in Anspruch nehmen können.

Beim Vorhaben, ein breites digitales Onlineangebot an Verwaltungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, hat die Bundesregierung heute einen Meilenstein genommen: Das Kabinett hat das Paket für die digitale Verwaltung beschlossen.

Es besteht aus einem Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes. Dieses setzt den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung und ist die zentral für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren. Zum anderen umfasst das Paket die Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung. Darin geht es unter anderem um eine enge Verzahnung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit Großprojekten wie den digitalen Identitäten.

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser begrüßt, dass sich Bund, Länder und Kommunen auf 15 besonders wichtige Leistungen fokussieren. Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel Ummeldungen, Eheschließungen, Baugenehmigung oder das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können. „Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“, so die Ministerin.

Vom Gesetzentwurf profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst. Konkret werden unter anderem folgende Punkte gesetzlich geregelt:

Für die Bürgerinnen und Bürger

Mit der BundID wird es künftig ein zentrales Bürgerkonto für alle geben. Bürgerinnen und Bürger können sich dadurch sicher identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach kann zudem mit den Behörden kommuniziert und Bescheide zugestellt werden.

Eine händische Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises können zukünftig alle Leistungen rechtssicher, einfach und einheitlich digital beantragt werden.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden klar geregelt: Es wird klargestellt, dass die Stellen, die Leistungen für den bundesweiten Einsatz entwickeln, auch für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich sind. Doppelprüfungen wegen unklarer Zuständigkeiten gehören damit der Vergangenheit an.

Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. Es wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet an den Bedarfen aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind.

Die Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Nutzung der Behördennummer 115 wird verbessert. Dafür werden datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.

Für die Unternehmen

Unternehmen können zukünftig alle Anträge über ein Konto stellen.

Unternehmensleistungen werden „digital only“. Konkret bedeutet das, dass nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Für die Wirtschaft ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich rund 60 Mio. Euro.

Für die Verwaltung

Durch die Digitalisierung wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Mitarbeitenden entlastet.

Neben diesen sehr konkreten gesetzlichen Fortschritten hat die Bundesregierung im Rahmen eines Begleitpapieres weitere Punkte auf den Weg gebracht, die zwar keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, aber ebenso wichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Bundesregierung auch dafür sorgt, dass staatliche Leistungen künftig online einfacher auffindbar und als solche erkennbar sind.

Quelle: Bundesregierung

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