Schneller zum Recht: Einfachere Klagemöglichkeiten für Verbraucher und Entlastung der Justiz

Das Bundeskabinett hat am 29.03.2023 den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.03.2023

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Der Weg für die neue Abhilfeklage ist frei! Das ist eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher, denn sie kommen künftig noch schneller zu ihrem Recht. Im Erfolgsfall sollen sie das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage erhalten und dafür nicht noch einmal vor Gericht ziehen müssen. Die Justiz soll dadurch im Bereich der Massenverfahren spürbar entlastet werden. Sie wird außerdem davon profitieren, dass wir das bereits erprobte und bewährte Modell der Musterfeststellungsklage bei der Umsetzung der Richtlinie beibehalten und weiterentwickelt haben.

Auch die Unternehmen erhalten mit dem Entwurf die nötige Rechtssicherheit. Sie müssen sich darauf einstellen können, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die in einem Verfahren verhandelt wird. Der Entwurf sieht daher angemessene zeitliche Grenzen vor, in denen man seinen Anspruch geltend machen muss.

Alles in allem schaffen wir so einen ausgeglichenen und effektiven Rechtsrahmen, der die Verbraucherrechte stärkt, die Justiz entlastet und den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit bietet.“

Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort.

Die Einführung einer neuartigen Klageform – die Abhilfeklage – stärkt die Verbraucherrechte und soll die Justiz entlasten. Sie erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dieses neue Instrument kann beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen.

Um Klagen unseriöser Verbände zu verhindern, sind besonders qualifizierte Einrichtungen zur Klage berechtigt, auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 Betroffenen vertreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.

Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Mit dem Entwurf wird zugleich die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.

Der Entwurf sieht darüber hinaus folgende Regelungen vor:

  • Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
  • Der Entwurf enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Künftig werden einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben.
  • Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie sieht der Entwurf Regelungen vor, durch welche die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert werden soll.
  • Außerdem sieht der Entwurf eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten vor. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können.

Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25. Juni 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Schulverweigerung – Entzug des Sorgerechts?

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können sogar das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf hat das OLG Oldenburg hingewiesen (Az. 11 UF 206/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zum Beschluss 11 UF 206/22 vom 09.03.2023

OLG Oldenburg zu Schulverweigerung nach „Corona“

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können sogar das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hingewiesen.

Nach den coronabedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen 12 und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90 % des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.

Das Amtsgericht Osnabrück hatte daraufhin den Eltern einen Teil des Sorgerechts, nämlich das Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten, entzogen.

Die Eltern haben hiergegen Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist nach Ostern anberaumt. Den Antrag der Eltern, bereits jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts vorab auszusetzen, hat der Senat zurückgewiesen. Denn es spreche einiges dafür, dass der amtsgerichtliche Beschluss Bestand haben werde:

Dadurch, dass die Kinder die Schule nicht besuchten, bestehe eine Kindeswohlgefährdung, was ein staatliches Eingreifen rechtfertige. Eltern seien verpflichtet, die Entwicklung eines Kindes zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern. Den Kindern stehe ein Grundrecht auf schulische Bildung zu. In der Schule würden neben allgemeinen Lerninhalten auch Sozialkompetenzen vermittelt. Eltern hätten daher kein Recht, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, sondern vielmehr die Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.

Bei der Entscheidung des Senats handelt es sich um eine einstweilige Anordnung. Wie es jetzt tatsächlich weitergehen soll, soll im Termin nach Ostern weiter erörtert werden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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EuG zur Gewährung einer Beihilfe für eine Fluggesellschaft im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die EU-Kommission, die der Fluggesellschaft Blue Air von Rumänien im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährte Beihilfe genehmigt hat, wird vom EuG in vollem Umfang abgewiesen (Rs. T-142/21).

EuG, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zum Urteil T-142/21 vom 29.03.2023

Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die EU-Kommission, die der Fluggesellschaft Blue Air von Rumänien im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährte Beihilfe genehmigt hat, wird in vollem Umfang abgewiesen.

Am 18. August 2020 teilte Rumänien der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme zugunsten der Fluggesellschaft Blue Air Aviation S. A. (im Folgenden: Blue Air) mit, die in Form eines zinsvergünstigten Darlehens über rund 62.130.000 Euro gewährt und durch den rumänischen Staat gesichert wurde.

Die mitgeteilte Maßnahme umfasste zwei verschiedene Beihilfen, die auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt waren, wobei jede Beihilfe jeweils einen bestimmten Betrag abdeckte. Bei der ersten handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 28.290.000 Euro als Ersatz für die Schäden, die Blue Air im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. Juni 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmittelbar durch die Streichung und Verschiebung ihrer Flüge infolge der Einführung von Reisebeschränkungen entstanden waren (im Folgenden: Maßnahme zum Ersatz von Schäden). Die zweite Beihilfe betraf ein Darlehen in Höhe von 33.840.000 Euro zur teilweisen Deckung des durch die Betriebsverluste nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie entstandenen dringenden Liquiditätsbedarfs von Blue Air (im Folgenden: Rettungsbeihilfe).

Ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stellte die Kommission mit Bescheid vom 20. August 2020 1 fest, dass es sich bei der mitgeteilten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, deren beiden Teile mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission erklärte die Maßnahme zum Ersatz von Schäden daher für gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Rettungsbeihilfe wurde gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV 3 in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: Leitlinien) 4 für vereinbar erklärt.

Die von der Fluggesellschaft Wizz Air Hungary Zrt. gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage wird von der Zehnten Kammer des Gerichts abgewiesen. Das Gericht bestätigt mit seinem Urteil das Ergebnis der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahme mit dem Binnenmarkt.

Würdigung durch das Gericht

Erstens weist das Gericht den auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gestützten Nichtigkeitsgrund zurück. Damit warf die Klägerin der Kommission u. a. vor, sie habe den Schaden, der Blue Air durch die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Reisebeschränkungen entstanden sei, fehlerhaft bemessen.

Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nur Schäden, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, ausgeglichen werden dürfen.

Daraus folgt, dass Beihilfen, die die von ihren Empfängern erlittenen Verluste übersteigen könnten, nicht unter Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV fallen. Weiter führt das Gericht aus, dass das schadensbegründende Ereignis, wie es im angefochtenen Beschluss festgestellt wurde, der entscheidende Grund für den durch die in Rede stehende Beihilfe zu beseitigenden Schaden sein und diesen unmittelbar verursacht haben muss.

Die Kommission musste also, um die Maßnahme zum Ersatz von Schäden für gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären zu dürfen, ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob die im Rahmen der COVID-19-Pandemie verhängten Reisebeschränkungen wirklich der entscheidende Grund für den Schaden waren, der durch diese Maßnahme beseitigt werden sollte, oder ob vielmehr ein Teil dieses Schadens den bereits vorher bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air geschuldet war.

Im Hinblick auf diese Ausführungen weist das Gericht u. a. das Argument der Klägerin zurück, dass die Kommission den infolge der COVID-19-Pandemie erlittenen Schaden überbewertet habe, weil sie die Verluste nicht ausgenommen habe, die bereits vorher bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air geschuldet gewesen seien. Das Gericht präzisiert insoweit, dass die Kommission die tatsächliche finanzielle Lage von Blue Air mit einer kontrafaktischen Fallgestaltung, wie sie ohne die Reisebeschränkungen eingetreten wäre, verglichen und sich dabei auf die im Budget 2020 für den Zeitraum vom 16. März bis zum 30. Juni 2020 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gestützt habe. Für diese kontrafaktische Fallgestaltung berücksichtigte die Kommission die bereits vor der COVID-19-Pandemie bestehenden Schwierigkeiten von Blue Air. Da sich diese Schwierigkeiten auch in den von Blue Air tatsächlich erzielten Ergebnissen widerspiegelten und folglich in beiden von der Kommission miteinander verglichenen Szenarien zum Ausdruck kamen, stellt das Gericht fest, dass sich die Auswirkungen bei der Berechnung des Schadens, der Blue Air durch die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängten Reisebeschränkungen entstanden ist, gegenseitig aufhoben.

Zweitens weist das Gericht den Nichtigkeitsgrund zurück, der auf eine im Licht der Leitlinien fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gestützt wird. Die Klägerin machte insoweit u. a. geltend, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass die Rettungsbeihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne von Rn. 43 der Leitlinien verfolge. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die mitgeteilte Beihilfe gemäß Rn. 43 der Leitlinien, damit sie nach diesen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, insofern ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen muss, als sie soziale Härten verhindern oder ein Marktversagen beheben soll. Dafür spricht auch Rn. 44 dieser Leitlinien, wonach die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens zu schwerwiegenden sozialen Härten oder zu schwerem Marktversagen führen würde, indem sie insbesondere nachweisen, dass die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben ist, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen.

Aus dem Beschluss der Kommission ergibt sich in Bezug auf die Frage, ob die von Blue Air erbrachte Dienstleistung wichtig ist, dass diese die Anbindung Rumäniens sicherstellte, da sie nationale und internationale Strecken flog und dabei auf zwei spezifische Gruppen von Fluggästen abzielte, die auf Billigflugverbindungen angewiesen seien, nämlich die lokalen Kleinunternehmen und die im Ausland lebenden rumänischen Bürgerinnen und Bürger. Nach Auffassung der Kommission wären die Luftverkehrsdienstleistungen von Blue Air zudem auch deshalb schwer zu ersetzen, weil die anderen Billigfluggesellschaften auf den meisten von Blue Air bedienten Strecken kaum oder gar nicht vertreten seien und Blue Air daher eine Nische besetze, die auf dem rumänischen Markt nicht von anderen Billigfluggesellschaften bedient werde.

Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermag diese Feststellungen zu entkräften, weshalb das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission zutreffend davon ausgegangen ist, dass im Fall eines Marktaustritts von Blue Air eine konkrete Gefahr bestünde, dass bestimmte als wichtig erachtete Beförderungsdienste für Fluggäste unterbrochen würden, die unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schwer zu ersetzen gewesen wären, und daher die Beihilfe zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitrage.

Da auch die anderen von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe unbegründet waren, weist das Gericht die Klage insgesamt ab.

Fußnoten

1 Beschluss C(2020) 5830 final der Kommission vom 20. August 2020 betreffend die staatliche Beihilfe SA.57026 (2020/N) – Rumänien – COVID-19: Beihilfe zugunsten von Blue Air.
2 Gemäß dieser Bestimmung sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar.
3 Gemäß dieser Bestimmung können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.
4 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1).

Quelle: EuG

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Sparkasse darf Zustimmung zu AGB nicht unterschieben

Das LG Dessau-Roßlau hat auf Antrag des vzbv eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher:innen durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den AGB sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen (Az. 4 O 643/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 29.03.2023 zum Urteil 4 O 643/22 des LG Dessau-Roßlau vom 27.02.2023 (nrkr)

Einstweilige Verfügung gegen Sparkasse Wittenberg

  • vzbv hat Sparkasse Wittenberg wegen untergeschobener Zustimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt.
  • Landgericht Dessau-Roßlau folgt der Auffassung des vzbv und erlässt einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse.
  • vzbv beobachtet Umgang von Banken und Sparkassen mit BGH-Urteil.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher:innen durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen.

„Kreditinstitute finden immer wieder neue Wege, sich Zustimmungen zu Vertragsänderungen einzuholen. Die Sparkasse Wittenberg hat sich etwas besonders Kreatives einfallen lassen”, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Zustimmung unterzuschieben, wenn sie eigentlich nur Geld überweisen wollen, geht deutlich zu weit. Gut, dass auch das Gericht dieser Auffassung ist.”

Durch das Vorgehen der Sparkasse konnten Verbraucher:innen eine vertraglich vereinbarte Leistung – einen Überweisungsauftrag – nicht mehr nutzen, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Darin sah der vzbv eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Außerdem bemängelte der vzbv, dass Verbraucher:innen mit einer solchen Ergänzung im Unterschriftsfeld eines Überweisungsträgers nicht rechnen und diese insbesondere für ältere Menschen nicht lesbar sei.

Sparkasse beeinträchtige Entscheidungsfreiheit ihrer Kund:innen

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des vzbv und begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucher:innen in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt seien und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert würden. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Dadurch entstehe für Verbraucher:innen eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.

vzbv überprüft Umgang mit Vertragsänderungen

Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20). Der BGH erklärte Klauseln in den AGB einer Bank für unwirksam, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kund:innen herbeigeführt werden konnten. Da solche Klauseln branchenweit verwendet wurden, begannen einige Banken und Sparkassen in der Folgezeit, die Zustimmung ihrer Kund:innen auf andere Weise einzuholen. Der vzbv beobachtet sehr genau, wie Kreditinstitute mit dem BGH-Urteil umgehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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EU-Mitgliedstaaten ebnen Weg für die Dekarbonisierung des Gasmarktes in Europa

Die EU-Energieministerinnen und -minister haben sich bei ihrem Treffen am 28.03.2023 in Brüssel auf wichtige Weichenstellungen zur Dekarbonisierung des Gasmarktes verständigt. Das Gas- und Wasserstoff-Binnenmarkt-Paket regelt wesentliche Rahmenbedingungen für den Hochlauf des Wasserstoff-Marktes sowie die Regulierung der künftigen Wasserstoffnetze und verbessert so die Planungs- und Investitionssicherheit.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.03.2023

Die EU-Energieministerinnen und -minister haben sich bei ihrem Treffen am 28.03.2023 in Brüssel auf wichtige Weichenstellungen zur Dekarbonisierung des Gasmarktes verständigt. Das Gas- und Wasserstoff-Binnenmarkt-Paket regelt wesentliche Rahmenbedingungen für den Hochlauf des Wasserstoff-Marktes sowie die Regulierung der künftigen Wasserstoffnetze und verbessert so die Planungs- und Investitionssicherheit. Für die Bundesregierung hat die Parlamentarische Staatssekretärin im BMWK, Dr. Franziska Brantner, am Rat teilgenommen.

Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Brantner: „Grüner Wasserstoff wird für die Klimaneutralität in Europa von entscheidender Bedeutung sein. Daher ist es ein gutes Zeichen, dass es heute im Rat der EU-Energieministerinnen und -minister gelungen ist, entscheidende Schritte anzustoßen, um den Markthochlauf für grünen Wasserstoff in Europa zu unterstützen. Das Gas- und Wasserstoffpaket kann hier dringend erforderliche Planungssicherheit für die notwendigen Investitionen schaffen.“

Daneben haben die EU-Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Gas-Einsparbemühungen um ein Jahr bis März 2024 beschlossen. Das europaweite Ziel einer Reduktion des Gasverbrauchs um mindestens 15 % war zunächst im Sommer 2022 befristet bis zum Frühjahr 2023 erlassen worden.

Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Brantner:
„Die erheblichen Reduzierungen des Gasverbrauchs haben dazu beigetragen, dass die Versorgungssicherheit im letzten Winter gewährleistet werden konnte und sich die Energiepreise stabilisiert haben. Mit dem Ziel, dass dies auch im kommenden Winter gelingt, haben wir uns auf dem heutigen Energierat darauf verständigt, uns auch weiterhin für Einsparungen von Gas einzusetzen. Das ist gut und wichtig.“

Auf die im Rat erreichte Allgemeine Ausrichtung folgt das Trilogverfahren mit Kommission und Europäischem Parlament, in dem die Beratungsergebnisse abschließend zusammengeführt werden. Die Bundesregierung wird sich auch hier aktiv einbringen, um einen praxisgerechten Rechtsrahmen zur Unterstützung der Ziele der Nationalen Wasserstoffstrategie zu sichern.

Quelle: BMWK

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Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem „Mobbing“ Gesamtschau von Einzelmaßnahmen

Ein Beamter kann Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – insbesondere durch Vorgesetzte – zulässt. Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der in Rede stehenden Geschehnisse beurteilt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 6.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2023 zum Urteil 2 C 6.21 vom 28.03.2023

Ein Beamter kann Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – insbesondere durch Vorgesetzte – zulässt. Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der in Rede stehenden Geschehnisse beurteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung im Jahr 2017 als Stadtverwaltungsoberrätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO) im Dienst der beklagten Gemeinde; sie war seit 2007 mit der Leitung des Fachbereichs „Bürgerdienste, Recht und Ordnung“ betraut. Nach seiner Wiederwahl vom Mai 2014 verfügte der Oberbürgermeister der Beklagten im Juli 2014 eine Neuorganisation des Verwaltungsaufbaus, die eine Reduzierung der Fachbereiche von vier auf drei zur Folge hatte. Die Klägerin wurde auf die neu gebildete „Stabsstelle Recht“ umgesetzt. Die dortige Verwendung entsprach nach einem später ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Im Rahmen der Umsetzung wurde ihr ein Dienstzimmer im Dachgeschoss eines Seitentrakts des Rathauses zugewiesen. Aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bedenken gegen die ins Dachgeschoss führende „steile Treppe“ wies die Beklagte den betroffenen Bediensteten im Juni 2015 andere Dienstzimmer zu. Im Dezember 2015 stellte der Personalrat der Beklagten eine Pressemitteilung auf der Homepage ein, in der der Klägerin u. a. vorgeworfen wurde, sie habe sich „über Monate bei voller Besoldung als Chefjuristin der Verwaltung in ‚Krankheit’“ geflüchtet.

Die Klägerin sieht in diesen und weiteren Verhaltensweisen ein gezieltes Mobbing des Oberbürgermeisters, der ihr gegenüber auch offenbart habe, im Rahmen seines Wahlkampfes im Frühjahr 2014 das Vertrauen in ihre Person verloren zu haben.

Ihre auf Schadensersatz gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich, wurde in der Berufungsinstanz indes abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es von einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab ausgeht. Die Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten Rechtsverletzung liegt gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind. Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet und eine Gesamtschau der betrachteten Maßnahmen unterlassen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Beweisantrag zur Aufklärung der Frage, ob dem Oberbürgermeister der Inhalt der Pressemitteilung des Personalrats vorab bekannt war, fehlerhaft abgelehnt. Zudem beruht die Ablehnung des Beweisantrags, über die gesundheitlichen Auswirkungen der amtsunangemessenen Beschäftigung der Klägerin ein Sachverständigengutachten einzuholen, auf einem fehlerhaften Kausalitätsmaßstab.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Disziplinare Ahndung wiederholter Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto

Der Dienstherr ist verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 20.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2023 zum Urteil 2 C 20.21 vom 28.03.2023

Der Dienstherr ist verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der beklagte Beamte steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der klagenden Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im März 2015 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten hatte, weil er morgens zu spät gekommen war. Daraufhin leitete die Klägerin im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2018 erhobene Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen bei bestehender Dienstfähigkeit den Dienst bewusst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten habe; der Umfang seiner Verspätung summiere sich auf 1.614 Stunden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder ein Fernbleiben für Teile von Arbeitstagen, das in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreiche, indiziere die Höchstmaßnahme. Mildernde Umstände, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme geböten, lägen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung den Beamten in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zurückgestuft. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beamte hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er über einen langen Zeitraum wiederholt die dienstliche Anordnung zum Beginn der Kernarbeitszeit nicht befolgt hat; der verspätete Dienstantritt war die Regel. Die disziplinare Höchstmaßnahme ist aber nicht gerechtfertigt. Denn die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen kann in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden. Mildernd ist bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass der Dienstherr bei zeitlich gestreckten Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend mit niederschwelligen disziplinaren Maßnahmen auf den Beamten einwirken muss. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, nach dem Bekanntwerden der Kernzeitverstöße im März 2015 zeitnah mit einer Disziplinarverfügung die Dienstbezüge zu kürzen. Allerdings steht diesem Milderungsgrund gegenläufig als besonders belastender Umstand gegenüber, dass der Beamte sein Fehlverhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt und dabei die Dauer seiner morgendlichen Fehlzeiten in erheblichem Umfang gesteigert hat. Dagegen ist kein mildernder Umstand darin zu sehen, dass die Zeit der morgendlichen Verspätungen durch abendliche Längerarbeit ausgeglichen wurde. Andernfalls läge darin eine Nichterfüllung der Gesamtarbeitszeit, die als weitere vorwerfbare Dienstpflichtverletzung hinzutreten würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Neuerungen im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.03.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht veröffentlicht.

Nach dem Referentenentwurf soll sich in Umsetzung der Richtlinie an den bestehenden Versicherungspflichten möglichst wenig ändern. Der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport werden erstmals versicherungspflichtig; außerdem gibt es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherer.

Der Referentenentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:

  • Den Gebrauch sog. selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind sie, wenn
    • sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder
    • Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
  • Den Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs
    • Der Referentenentwurf sieht die Schaffung einer alternativen Pflichtversicherung für den Motorsport vor. Umfang und Deckungssummen der Motorsportversicherung werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für die neue Versicherungspflicht bei Motorsportveranstaltungen gelten.

Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie umgesetzt.

Folgende Regelungen sieht der Referentenentwurf vor:

  • Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
  • Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies stellt sicher, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen.
  • Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (d. h. des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.

Der Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurde an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. April 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze

Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 102/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.03.2023 zum Hinweisbeschluss 8 U 102/22 vom 19.01.2023 (rkr)

Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.

Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 Euro stehen Auszahlungen von knapp 5.000 Euro gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.

Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam.

Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die – wie hier das beklagte Wettbüro – alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.

Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Erläuterungen

Das OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat hatte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 08.04.2022, Az. 23 U 55/21 vor einem Jahr mit der Frage der Rückerstattung verlorener Wetteinsätze bei Teilnahme an einem Online-Casino befasst. Dort waren Ansprüche des Spielers gegen die auf Malta ansässige Casinogesellschaft zuerkannt worden.

Der Senat grenzt sich von dieser Entscheidung ab und verweist darauf, dass nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 Online-Sportwetten grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht aber Online-Casino-Angebote.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Eilantrag gegen „Gendern in der Schule“ erfolglos

Das VG Berlin hat den Eilantrag eines Vaters gegen die teilweise Verwendung einer genderneutralen Sprache an den Gymnasien seiner beiden Kinder sowie die aus seiner Sicht dort im Ethikunterricht einseitig dargestellte Identitätspolitik und die „Critical Race-Theory“ zurückgewiesen (Az. VG 3 L 24/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.03.2023 zum Beschluss VG 3 L 24/23 vom 24.03.2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Vaters gegen die teilweise Verwendung einer genderneutralen Sprache an den Gymnasien seiner beiden Kinder sowie die aus seiner Sicht dort im Ethikunterricht einseitig dargestellte Identitätspolitik und die „Critical Race-Theory“ zurückgewiesen.

Die 3. Kammer konnte vor dem Hintergrund des staatlichen Erziehungsauftrags in der Schule nicht erkennen, dass das elterliche Erziehungsrecht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit verletzt ist und die Schulaufsicht einschreiten müsste. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätten die Schulleitungen den Lehrkräften die Verwendung genderneutraler Sprache im Unterricht ausdrücklich freigestellt und gleichzeitig klar darauf hingewiesen, dass die Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess einzuhalten seien. Die Benutzung genderneutraler Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern überschreite den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien nicht, zumal genderneutrale Sprache Gegenstand von Unterrichtseinheiten sei, wenn auch nicht in der vom Vater favorisierten Weise. Gegen die Vorgabe der deutschen Amtssprache verstoße eine genderneutrale Kommunikation der Schulen mit Eltern- und Schülerschaft nicht, da diese angesichts der breiten öffentlichen Diskussion selbst bei Verwendung von Sonderzeichen hinreichend verständlich bleibe. Der Verwendung genderneutraler Sprache könne schließlich nicht das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst entgegengehalten werden, weil mit ihr nach Auffassung der Kammer keine politische Meinungsäußerung einhergehe und heutzutage überdies sowohl die Verwendung als auch die Nichtverwendung eine politische Zuschreibung zuließen. Der Eilantrag könne außerdem deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vater keine schweren und unzumutbaren Nachteile seiner Kinder durch die angegriffene Schreib- und Sprechweise nachgewiesen habe, zumal der Spracherwerb bei den beiden Zehntklässlern weitgehend abgeschlossen sein dürfte.

Die weitere Behauptung des Vaters, dass Gendersprache, Identitätspolitik und „Critical Race-Theory“ einseitig dargestellt und seine Kinder „indoktriniert“ würden, habe sich nach den von der Kammer eingeholten Stellungnahmen nicht bestätigt. In einem freiheitlich-demokratisch ausgestalteten Gemeinwesen könne die Schule zudem offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Ansichten sein. Den Kindern sei es grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft – trotz eines möglichen Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen – konfrontiert zu werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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