Kammerversammlungen sollen künftig auch per Video oder hybrid möglich sein

Die regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern sowie die Kammern auf Bundesebene wie Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer sollen künftig ihre Kammerversammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJ vor. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.03.2023

Die regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern sowie die Kammern auf Bundesebene wie Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer sollen künftig ihre Kammerversammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abhalten dürfen. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor.

Mit dem im März vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz will das Bundesministerium der Justiz den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Bundesnotarkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und der Bundessteuerberaterkammer die Möglichkeit einräumen, ihre Kammerversammlungen bzw. Hauptversammlungen künftig auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten.

Der Entwurf knüpft an Sonderregelungen an, die während der Corona-Pandemie geschaffen worden waren. Um die Kammern trotz der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen arbeitsfähig zu halten, hatte das im Juli 2020 in Kraft getretene COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern den Kammern unter anderem virtuelle Versammlungen erlaubt. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich verlängert und trat schließlich zum 01.07.2022 außer Kraft.

Die Möglichkeit virtueller oder hybrider Kammer- bzw. Hauptversammlungen soll nun dauerhaft verankert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, im Patentanwaltsgesetz und im Steuerberatergesetz vor.

Außerdem enthält der Entwurf kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Dazu zählt unter anderem eine Vereinfachung für Berufsausübungsgesellschaften. Wenn einer solchen Gesellschaft andere Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter angehören, sollen sie künftig im Zulassungsantrag nicht mehr Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen angeben müssen. Das soll den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren.

Zudem soll die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO entfallen. Derartige Gesellschaften sind nicht Mitglieder der jeweiligen Berufskammer und unterliegen daher auch nicht ihrer Aufsicht.

Weitere Klarstellungen, die der Entwurf vorsieht, betreffen ausländische Berufsausübungsgesellschaften sowie die Veröffentlichung von Beschlüssen der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2023

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Statistik: Mehr niedergelassene ausländische Anwältinnen und Anwälte

Die Gesamtzahl von Anwälten aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland, die sich in Deutschland zur Berufsausübung niedergelassen haben, ist in den beiden vergangenen Jahren weiter angestiegen. Das zeigen aktuelle Statistiken der BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.03.2023

Die Gesamtzahl von Anwältinnen und Anwälten aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland, die sich in Deutschland zur Berufsausübung niedergelassen haben, ist in den beiden vergangenen Jahren weiter angestiegen. Das zeigen aktuelle Statistiken der BRAK.

Die Tendenz, dass sich mehr ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Berufsausübung in Deutschland niederlassen, hält weiterhin an. Dies zeigen jüngst von der BRAK veröffentlichte Statistiken für die Jahre 2021 und 2022.

Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, dürfen sich in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung niederlassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten sind diese im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt, für Personen aus anderen Staaten in § 206 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO).

Die Zahl der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat sich weiter erhöht. Im Jahr 2021 waren es 600, 2022 waren es 677. Die Zulassungen nach § 206 BRAO sanken von 570 im Jahr 2021 auf 503 im Jahr 2022. Der Rückgang hängt größtenteils damit zusammen, dass mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union britische Anwältinnen und Anwälte ab dem 01.01.2021 nicht mehr nach dem EuRAG, sondern nach § 206 BRAO in Deutschland tätig werden können. Hiermit korrespondiert die Erhöhung der EuRAG-Zulassungen im Jahr 2022.

Die Gesamtzahl niedergelassener ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg weiter an. Im Jahr 2021 waren es insgesamt 1.170 und 1.180 im Jahr 2022. Damit setzt sich der kontinuierliche Anstieg der letzten zwanzig Jahre fort.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 6/2023

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30 Jahre EU-Binnenmarkt und langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU

Anlässlich des 30-jährigen Binnenmarktjubiläums hat die EU-Kommission zwei Mitteilungen zu „30 Jahre Binnenmarkt“ und „langfristiger Ausblick auf die Wettbewerbsfähigkeit“ veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.03.2023

Anlässlich des 30-jährigen Binnenmarktjubiläums hat die EU-Kommission am 16.03.2023 zwei Mitteilungen zu „30 Jahre Binnenmarkt“ und „Langfristiger Ausblick auf die Wettbewerbsfähigkeit“ veröffentlicht.

Die EU-Kommission beschreibt den EU-Binnenmarkt als gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Motor der EU, auf dem 23 Mio. Unternehmen mit ca. 128 Mio. Beschäftigten tätig sind. Zudem hat er erheblichen wirtschaftlichen Nutzen gebracht, indem er das europäische BIP um 9 % gesteigert hat. Jedoch muss der EU-Binnenmarkt noch mehr integriert werden als sich auch fortwährend an neue Gegebenheiten, wie z. B. den ökologischen und den digitalen Wandel, anpassen. Ferner sind insbesondere im Dienstleistungssektor weitere Hindernisse abzubauen.
Die EU-Kommission kündigt an, dass sie zukünftig ihren Fokus auf folgende Bereiche legen wird:

  • Durchsetzung bestehender Binnenmarktvorschriften gestützt auf Benchmarks, um die Defizite bei der Umsetzung und Durchführung der EU-Vorschriften zu beseitigen, u. a.:
    • Vereinfachung der Pflicht der EU-Mitgliedstaaten zur Notifizierung nationaler Vorschriften durch Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Meldungen im Binnenmarkt. Außerdem soll es ein zentrales Meldefenster für die EU-Mitgliedstaaten geben, über das sie alle Notifizierungen an einem Ort vornehmen können.
    • Da der Binnenmarkt neben der EU-Kommission eine eigene Stimme innerhalb der Verwaltungen braucht, schlägt sie außerdem jedem EU-Mitgliedstaat die Einrichtung eines Binnenmarktbüros vor. Es sollte über angemessene Ressourcen und ein ständiges Mandat verfügen, um u. a. Lösungen innerhalb des nationalen Entscheidungssystems vorzuschlagen als auch die Zusammenarbeit mit SOLVIT ergänzen.
    • Die EU-Kommission schlägt vor, das Umsetzungsdefizit und das Konformitätsdefizit auf 0,5 % zu begrenzen. So wird z. B. für SOLVIT das Ziel vorgegeben, mind. 90 % der Fälle innerhalb von 12 Monaten in jedem EU-Mitgliedstaat zu lösen.
    • Die EU-Kommission wird die Fortschritte des Binnenmarkts weiterhin mithilfe von Instrumenten wie dem Binnenmarkt- und Wettbewerbsfähigkeitsanzeiger sowie dem jährlichen Binnenmarktbericht beobachten.
  • Beseitigung der Hemmnisse in den EU-Mitgliedstaaten, insb. bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung
    • Im Dienstleistungsbereich beabsichtigt die EU-Kommission einen vorrangigen Prozess einzuleiten, um zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten Hindernisse im freien Dienstleistungsverkehr in Bereichen, die einen hohen Dienstleistungsanteil aufweisen, aber noch nicht das volle Potenzial für den grenzüberschreitenden Handel ausgeschöpft haben, zu identifizieren. Hierunter werden u. a. auch Unternehmensdienstleistungen gezählt.
    • Laut Binnenmarkt-Scoreboard sind nur geringe bzw. keine Fortschritte im Zeitraum 2007-2021 im Hinblick auf den Zugang zu und bei der Ausübung von Berufen erzielt worden. Rechtsdienstleistungen zählen sogar zu den meist geschützten Berufen im Binnenmarkt. Die EU-Kommission kündigt an, die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie – die für regulierte freiberufliche Dienstleistungen gilt – im Hinblick auf die Anwendung auf Dienstleistungen im Allgemeinen zu prüfen. Dazu will sie das Notifizierungsinstrument der Dienstleistungsrichtlinie anpassen und den EU-Mitgliedstaaten zusätzliche gezielte Leitlinien für die Anwendung der Verhältnismäßigkeitskriterien zur Verfügung stellen.
    • Arbeitnehmerentsendung: 20 EU-Mitgliedstaaten arbeiten mit der EU-Kommission zusammen, um auf freiwilliger Basis eine gemeinsame elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerentsendung einzuführen. Die EU-Kommission fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeiten bis Ende 2023 zum Abschluss zu bringen.
  • Förderung des grünen und digitalen Wandels, u. a.:
    • Die EU-Kommission will in 2023 eine Initiative zur Digitalisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Arbeiten zu einem Pilotprojekt für einen EU-Sozialversicherungsausweis vorlegen. Es soll u. a. aufgezeigt werden, wie die Digitalisierung die Ausübung von Sozialversicherungsansprüchen erleichtert, Chancen und Herausforderungen beschrieben als auch klare Ziele bis 2030 festgesetzt werden.
    • Die EU-Kommission wird einen Datenraum für öffentliche Auftragswesen einrichten. Er soll u. a. Unternehmen dabei helfen, ihre Investitions- und Ausschreibungsstrategie zu verbessern, mehr Transparenz schaffen und ein besseres Preis-Leistungsverhältnis bieten.
    • Fachkräftemangel: Für eine schnellere und einfachere Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten will die EU-Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, Instrumente wie z. B. den EU-Berufsausweis oder gemeinsame Ausbildungstests umfassender einzusetzen. Außerdem hat sie angekündigt, dass sie in 2023 einen Vorschlag zur vereinfachten Anerkennung von Berufsqualifikationen von Drittstaatenangehörigen vorlegen will. Zudem soll ein europäisches Zertifikat für digitale Kompetenzen pilotiert werden, um ein Mindestmaß an Qualität bei der digitalen Qualifizierung und Weiterbildung als auch deren Anerkennung in der EU zu gewährleisten.

Mitteilung zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit

Zur Förderung der EU-Wettbewerbsfähigkeit will die EU-Kommission in neun Aktionsgebieten tätig werden und den EU-Rechtsrahmen stärken:

  • Mit dem One-in-one-out-Ansatz sollen administrativen Belastungen vermieden werden, indem administrative Kosten (z. B. Berichtspflichten, Zertifizierungen, Labeling) in gleichen Politikbereichen ausgeglichen werden. Die EU-Kommission hat angekündigt, einen „Annual Burden Survey“ mit ersten Ergebnissen vorzulegen.
  • Die EU-Kommission will
    • bis Herbst 2023 in den Bereichen Umwelt, Digitalisierung und Wirtschaft Vorschläge zur Rationalisierung und Vereinfachung von Berichtspflichten für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen vorlegen.
      • Ziel: Reduzierung der Belastungen um 25 %
    • die Entwicklung eines innovationsfreundlichen Ansatzes durch eine bessere Nutzung von Sandboxes/Testbeds ermöglichen, um neue Lösungen in einem kontrollierten Umfeld für eine bestimmte Zeit zu testen.
    • regelmäßig EU-Rechtsakte einer Bewertung/Überprüfung unterziehen und in Bereichen, die einem schnellen technologischen Wandel unterliegen mit sog. Sunset- und Überprüfungsklauseln arbeiten
    • die EU-Mitgliedstaaten bei der korrekten, vollständigen und zeitgerechten Umsetzung von EU-Gesetzen unterstützen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten in nationales Recht auf das sog. Gold-Plating verzichten.
    • Digitalisierung: Trotz der Bedeutung der ITK-Industrie für die Wettbewerbsfähigkeit ist der EU-Anteil am globalen ITK-Markt gefallen (von 21,8 % in 2013 auf 11,3 % in 2022. In 2022 haben nur 69 % der KMU ein Basisniveau im Hinblick auf die digitale Intensität erreicht (Ziel für 2030: 90 %) und 8 % der Unternehmen nutzen KI-Technologien.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Verbraucherschutz: Nachhaltige Kaufentscheidungen ermöglichen und Greenwashing beenden

Die EU-Kommission schlägt gemeinsame Kriterien gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen vor. Mit dem Vorschlag vom 22.03.2023 erhalten die Verbraucher größere Klarheit und mehr Sicherheit, dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist, und sie werden besser informiert, sodass sie fundiertere Entscheidungen für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen treffen können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2023

Die EU-Kommission schlägt gemeinsame Kriterien gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen vor. Mit dem Vorschlag vom 22.03.2023 erhalten die Verbraucher größere Klarheit und mehr Sicherheit, dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist, und sie werden besser informiert, sodass sie fundiertere Entscheidungen für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen treffen können. Auch für die Unternehmen wird dies Vorteile mit sich bringen, da klarer erkennbar sein wird, welche Unternehmen echte Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternehmen, sodass sie die Verbraucher für sich gewinnen und ihre Absätze steigern können und nicht mehr unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten zu schaffen.

Einer Studie der Kommission aus dem Jahre 2020 zufolge wurden 53,3 % der geprüften Umweltaussagen in der EU als vage, irreführend oder unfundiert beurteilt und 40 % waren nicht belegt. Da es keine gemeinsamen Vorschriften zu freiwilligen Umweltaussagen, sogenannten Green Claims, von Unternehmen gibt, kommt es zu Grünfärberei und es entstehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt, wodurch wirklich nachhaltige Unternehmen benachteiligt werden.

Zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen für die Verbraucher

Nach dem Vorschlag müssen Unternehmen, die freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte oder Dienstleistungen machen, Mindeststandards einhalten. Diese beziehen sich sowohl darauf, wie diese Aussagen zu belegen sind, als auch darauf, wie sie kommuniziert werden.

Der Vorschlag zielt ab auf ausdrückliche Werbeaussagen, wie z. B.: „T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen“, „klimaneutraler Versand“, „Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“ oder „ozeanfreundlicher Sonnenschutz“. Außerdem soll gegen den zunehmenden Wildwuchs öffetnlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden. Der Vorschlag deckt alle freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und der Gewerbetreibenden selbst ab. Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind. Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden, werden aus demselben Grund ausgeschlossen.

Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Die Unternehmen werden im Rahmen einer wissenschaftlichen Analyse die Umweltauswirkungen, die für ihr Produkt tatsächlich relevant sind, und auch etwaige Zielkonflikte ermitteln, um ein vollständiges und genaues Bild zu liefern.

Klare und harmonisierte Vorschriften und Kennzeichnungen

Durch mehrere Vorschriften wird künftig sichergestellt, dass diese Angaben sachdienlich kommuniziert werden. So werden beispielsweise keine Werbeaussagen oder Zeichen mehr gestattet sein, bei denen die gesamten Umweltauswirkungen des Produkts pauschal bewertet werden, außer wenn dies nach den EU-Vorschriften so vorgesehen ist. Werden Produkte oder Organisationen mit anderen verglichen, so sollten solche Vergleiche auf gleichwertigen Informationen und Daten beruhen.

Der Vorschlag sieht auch eine Regelung für Umweltzeichen vor. Derzeit gibt es mindestens 230 verschiedene Zeichen. Es liegt auf der Hand, dass dies bei den Verbrauchern zu Verwirrung und Misstrauen führt. Um die Ausbreitung solcher Zeichen zu kontrollieren, werden neue öffentliche Kennzeichnungssysteme nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Für neue private Systeme wird nachzuweisen sein, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind als diejenigen bestehender Systeme. Zudem müssen sie vorab genehmigt werden. Es gibt detaillierte Vorschriften zu Umweltzeichen im Allgemeinen: Sie müssen auch verlässlich, transparent und unabhängig geprüft sein und regelmäßig überprüft werden.

Nächste Schritte

Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren muss der Vorschlag für eine „Green Claims“-Richtlinie nun vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Recht auf Reparatur: EU-Kommission führt neue Verbraucherrechte für einfache und attraktive Reparaturen ein

Die EU-Kommission hat am 22.03.2023 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, der zu Einsparungen für die Verbraucher/innen führen und die Ziele des europäischen Grünen Deals u. a. durch die Verringerung des Abfallaufkommens unterstützen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2023

Die Europäische Kommission hat am 22.03.2023 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, der zu Einsparungen für die Verbraucher/innen führen und die Ziele des europäischen Grünen Deals u. a. durch die Verringerung des Abfallaufkommens unterstützen soll. In den letzten Jahrzehnten wurde bei fehlerhaften Produkten häufig der Ersatz gegenüber einer Reparatur bevorzugt, und den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden nach Ablauf der gesetzlichen Garantie keine ausreichenden Anreize für eine Reparatur der betreffenden Waren geboten. Mit dem Vorschlag wird es für Verbraucher/innen einfacher und kostengünstiger, Waren reparieren, statt sie ersetzen zu lassen. Darüber hinaus wird eine höhere Nachfrage den Reparatursektor ankurbeln und gleichzeitig Anreize für Hersteller und Verkäufer schaffen, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass im Rahmen der gesetzlichen Garantie mehr Produkte repariert werden und dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern einfachere und kostengünstigere Optionen zur Reparatur von technisch reparierbaren Produkten (beispielsweise Staubsauger oder bald Tablets und Smartphones) zur Verfügung stehen, wenn die gesetzliche Garantie abgelaufen ist oder die Ware verschleißbedingt nicht mehr funktionsfähig ist.

Neue Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung von Reparatur und Wiederverwendung

Mit dem Vorschlag wird sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie ein neues „Recht auf Reparatur“ für Verbraucher/innen eingeführt.

Im Rahmen der gesetzlichen Garantie werden Verkäufer Reparaturen anbieten müssen, es sei denn, diese sind teurer als der Ersatz.

Über die gesetzliche Garantie hinaus wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein neues Paket von Rechten und Instrumenten zur Verfügung stehen, um eine „Reparatur“ zu einer einfachen und verfügbaren Option zu machen:

  • Anspruch der Verbraucher/innen gegenüber Herstellern auf Reparatur von Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, wie Waschmaschinen oder Fernsehgeräte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Verbraucher/innen jederzeit an jemanden wenden können, wenn sie sich für eine Reparatur ihres Produkts entscheiden. Zugleich sollen Hersteller angeregt werden, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.
  • Verpflichtung der Hersteller zur Unterrichtung der Verbraucher/innen über die Produkte, die sie selbst reparieren müssen.
  • Eine Matchmaking-Reparaturplattform im Internet, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kontaktaufnahme zu Reparaturbetrieben und Verkäufern instandgesetzter Waren in ihrer Region zu ermöglichen. Die Plattform soll Suchen nach Standorten und Qualitätsstandards ermöglichen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, attraktive Angebote zu finden, und die Sichtbarkeit von Reparaturbetrieben erhöhen.
  • Ein europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Verbraucher/innen von jedem Reparaturbetrieb verlangen können, wodurch Transparenz in Bezug auf die Reparaturbedingungen und den Preis geschaffen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Vergleich von Reparaturangeboten erleichtert wird.
  • Ein europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen wird entwickelt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei zu helfen, Reparaturbetriebe zu ermitteln, die sich zu einer höheren Qualität verpflichten. Dieser Standard für eine „einfache Reparatur“ steht allen Reparaturbetrieben in der gesamten EU offen, die bereit sind, sich zu Mindestqualitätsstandards, etwa in Bezug auf die Lebensdauer oder die Verfügbarkeit von Produkten, zu verpflichten.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden.

Quelle: EU-Kommission

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Musterfeststellungsklage: OLG entscheidet über Zinsanpassung für Sparverträge

Das OLG Dresden hat im Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Ostsächsische Sparkasse entschieden. Danach ist die Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Anpassung des variablen Zinses verfügen, auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen (Az. 5 MK 1/22).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 22.03.2023 zum Urteil 5 MK 1/22 vom 10.02.2023

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts hat am 22.03.2023 das Urteil im Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Ostsächsische Sparkasse verkündet. Danach ist die Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Anpassung des variablen Zinses verfügen, auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

In dem Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsreihen in Prämiensparverträgen für den Verbraucher transparent angepasst werden. Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Ostsächsischen Sparkasse begehrt, die diese bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen ab dem Jahr 1993 bis Juni 2010 angeboten hatten.

Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren

Das Oberlandesgericht hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der »Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte« (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD. EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) vorzunehmen sei. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Verbraucheransprüche entstehen mit Beendigung des Prämiensparvertrags

Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages, so das Oberlandesgericht weiter.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Die Entscheidung wird im Volltext im öffentlichen Klageregister für Musterfeststellungsklagen beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Altes Fachhochschul-Diplom berechtigt zur Eintragung in die Architektenliste

In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 3106/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.03.2023 zum Urteil 4 A 3106/21 vom 17.03.2023

In die Architektenliste ist auch einzutragen, wer in der Vergangenheit an einer deutschen Fachhochschule erfolgreich einen auf Architektur ausgerichteten, auf drei Jahre angelegten Diplomstudiengang abgeschlossen hat und eine vierjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch jetzt bekannt gegebenes Urteil vom 17.03.2023 entschieden und die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Der in Soest wohnhafte Kläger hatte im Jahr 1989 einen auf eine dreijährige Regelstudienzeit angelegten Diplomstudiengang Architektur an einer deutschen Fachhochschule mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Er war nach zweijähriger Berufspraxis von 1995 bis Mai 1998 sowie von Juni 2004 bis Dezember 2017 in der Architektenliste eingetragen und in dieser Zeit einschlägig beruflich tätig. Seinen Antrag auf erneute Eintragung in die Architektenliste im Mai 2021 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, anders als früher setze die Eintragung nunmehr einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus, über den der Kläger nicht verfüge. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Eintragung in die Architektenliste setzt seit der Neuregelung im Jahr 2003 grundsätzlich unter anderem ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraus. Diesem gleichgestellt wird der erfolgreiche Abschluss eines früheren Diplomstudiengangs mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren an einer deutschen Hochschule. Dies folgt aus dem im Baukammerngesetz NRW auf alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats – also auch auf deutsche Staatsangehörige – bezogenen Verweis auf die Berufsanerkennungsrichtlinie. Danach ist der deutsche Fachhochschul-Diplomstudienabschluss in der Fachrichtung Architektur, ergänzt um eine vierjährige Berufserfahrung, unionsweit von allen Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen. Anlass für die Änderung der Eintragungsvoraussetzungen war nicht eine etwaige unzureichende Qualität des Diplomstudiengangs, sondern ausschließlich die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge und die damit einhergehende fehlende Vergleichbarkeit der verschiedenen Bachelorabschlüsse. Es spricht nichts dafür, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Absicht hatte, den Absolventen eines früheren Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit mehr als vierjähriger Berufserfahrung die Eintragung in die Architektenliste zu versagen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe Absolventen in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung der deutschen Fachhochschul-Diplomabschlüsse im Bereich Architektur nach der Berufsanerkennungsrichtlinie verpflichtet sind. Schließlich war der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der ebenfalls selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, nur wegen des im Baukammerngesetz NRW enthaltenen unbeschränkten Verweises auf die in der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffenen Regelung zur unionsweiten Anerkennung des Fachhochschul-Diplomstudienabschlusses berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Grüner und Digitaler Wandel: EU-Kommission unterstützt Deutschland bei Umsetzung von Reformprojekten

Die EU-Kommission hat weitere 13 Projekte genehmigt, um Deutschland im Jahr 2023 bei der Konzeption und Umsetzung von Reformvorhaben im Bereich des grünen und digitalen Wandels zur Seite zu stehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.03.2023

Die EU-Kommission hat weitere 13 Projekte genehmigt, um Deutschland im Jahr 2023 bei der Konzeption und Umsetzung von Reformvorhaben im Bereich des grünen und digitalen Wandels zur Seite zu stehen. Insgesamt unterstützt die Kommission im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung in diesem Jahr 151 Projekte in allen EU-Mitgliedstaaten. Das Instrument für technische Unterstützung ist bedarfsorientiert und stellt den Behörden der Mitgliedstaaten maßgeschneidertes Fachwissen bereit. Die Mitgliedstaaten können jedes Jahr entsprechende Anträge stellen. Sie werde anschließend von der Kommission geprüft und genehmigt.

Zu den 13 deutschen Projektvorhaben gehören beispielsweise ein Projekt zur Modernisierung der IT-Infrastruktur in der deutschen Bundesverwaltung, ein Projekt zur Förderung von KI-basierten Methoden für die Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen und ein grenzüberschreitendes Projekt zur Sicherheit der Häfen in Hamburg, Antwerpen und Rotterdam.

Alle geförderten Projekte sind auf einen von den Mitgliedstaaten festgestellten Reformbedarf ausgerichtet. Zugleich sind sie eng mit den Prioritäten der Europäischen Union für moderne und effiziente öffentliche Verwaltungen, nachhaltiges Wachstum und resiliente Volkswirtschaften verknüpft. Viele Reformprojekte stehen auch mit den Herausforderungen in Zusammenhang, die durch die Aufbau- und Resilienzpläne und den REPowerEU-Plan abgedeckt werden.

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten

Auch in der neuen Projektrunde 2023 liegt ein Schwerpunkt des Instruments für technische Unterstützung bei der Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit und der Effizienz der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten. In diesem Bereich wird eine neue Initiative – Austausch zur Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung (PACE) – auf den Weg gebracht, um Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Verwaltungsbediensteten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu fördern und so die Verwaltungskapazitäten sowie die Fähigkeit zur Gestaltung und Umsetzung politischer Maßnahmen zu stärken.

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren, werden in diesem Jahr auch 33 länderübergreifende Reformprojekte – und damit so viele wie noch nie – sowie 10 multiregionale Projekte durchgeführt. Die Europäische Kommission steht den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen zur Seite. Sie fördert das Lernen voneinander und die Entwicklung gemeinsamer Ansätze und bietet zugleich jedem Mitgliedstaat maßgeschneiderte Unterstützung.

Im Fokus: auf gemeinsame Schlüsselprioritäten ausgerichtete Reformen

Die 2023 im Rahmen des Instruments geförderten Projekte werden die Mitgliedstaaten weiter bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels unterstützen. In diesem Jahr sind 32 Prozent der Projekte auf die Umsetzung der Ziele des Grünen Deals und 40 Prozent auf den digitalen Wandel und Innovationen ausgerichtet.

Um die Solidarität mit der Ukraine zu vertiefen und die verfügbaren Werkzeuge wirksamer einzusetzen, wird das Instrument die Mitgliedstaaten zudem bei der Umsetzung der Sanktionen gegen Russland unterstützen. Um beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten zu erleichtern, wird Hilfestellung bei der Feststellung, wer tatsächlicher Eigentümer eines Unternehmens ist oder es kontrolliert, geleistet. Das Instrument wird auch die Überwachung von Kryptowert-Transaktionen zur Umgehung von Sanktionen sowie die Erfassung der Kompetenzen und Zuständigkeiten der nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung von Sanktionen unterstützen.

Im Rahmen des Europäischen Jahres der Kompetenzen werden mehrere Mitgliedstaaten das Instrument zudem für den Aufbau nationaler Kompetenzstrategien nutzen, um Qualifikationsdefizite und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu überwinden.

Starke Beteiligung an Leitprojekten

Ein Drittel der Reformen ist mit Leitprojekten in den Bereichen Energie, öffentliche Verwaltung, öffentliche Finanzen, Integration von Migrantinnen und Migranten sowie Gesundheitsversorgung verbunden. Ein Beispiel ist die Leitinitiative für integrierte Pflege, die sich an Mitgliedstaaten richtet, die Reformen zur Verbesserung der Interoperabilität und der Digitalisierung innerhalb ihrer Gesundheitssysteme konzipieren und umsetzen wollen.

Quelle: EU-Kommission

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Errichtung von Kleinwindenergieanlagen für den Eigenbedarf ist im Außenbereich privilegiert

Kleinwindenergieanlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, unabhängig von der Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 604/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.03.2023 zum Urteil 1 K 604/22 vom 27.02.2023

Kleinwindenergieanlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, unabhängig von der Frage, ob der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Kläger beantragten für ihr im Außenbereich liegendes Grundstück die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen (KWEA) mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 6,5 m. Diesen lehnte der Beklagte u. a. mit dem Argument ab, diese seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben zu behandeln, da hierunter nur solche Windenergieanlagen zu fassen seien, die der öffentlichen Versorgung dienten. Eine Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz sei von den Klägern jedoch nicht beabsichtigt. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren im Klageverfahren weiter und trugen vor, ihr Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Sie beabsichtigten die Errichtung eines ökologisch ausgerichteten Imkereibetriebes, der mit dem aus dem Betrieb der KWEA gewonnenen Strom betrieben werden solle. Jedenfalls hätten Sie einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zwar sei das Vorhaben genehmigungspflichtig, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Gesetzes diene, so die Koblenzer Richter. Denn ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zunächst den Betrieb gründen, alle hierfür zwingend erforderlichen Maßnahmen durchführen und erst danach dem Betrieb dienende KWEA errichten. Die Kläger hätten hingegen bereits mit der Errichtung der KWEA begonnen, obwohl sie nach ihrem Betriebsplan erst ab 2027 die Energie von vier KWEA für die Imkerei benötigten.

Das Vorhaben sei jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert, weil es der Nutzung der Windenergie diene. Sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der gesetzlichen Vorschrift lasse sich ein Ausschluss von Kleinwindenergieanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs nicht entnehmen. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck des Privilegierungstatbestandes – die Förderung der Windenergie als positiven Beitrag zum Klimaschutz – für dieses Verständnis. Öffentliche Belange, die Gegenstand der Bauvoranfrage seien, ständen dem Vorhaben nicht entgegen. Weder verursachten die Anlagen eine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes – zumal die Kläger eine farbliche Anpassung an die sich in der Nähe befindlichen Bäume angeboten hätten – noch sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen.

Quelle: VG Koblenz

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Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Der BayVGH hat die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben (Az. 23 CS 22.2677).

BayVGH, Pressemitteilung vom 21.03.2023 zum Beschluss 23 CS 22.2677 vom 21.03.2023

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen von 250 Metern vorsieht, für voraussichtlich unionsrechtswidrig erachtet und der Beschwerde eines Passauer Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben.

Dem Unternehmen wurde von der Regierung von Niederbayern sofort vollziehbar untersagt, eine Wettvermittlungsstelle in circa 65 Metern Entfernung zu einer weiterführenden Schule in Passau zu betreiben. Begründet wurde die Untersagung mit einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Glücksspielregelung, die einen Mindestabstand von 250 Metern zu Schulen und anderen ähnlichen Einrichtungen vorsieht. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Regensburg ohne Erfolg.

Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung angeordnet. Das Mindestabstandsgebot sei zwar grundsätzlich geeignet, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels des Jugend- und Spielerschutzes zu gewährleisten, indem es dazu beitrage, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern. Es verletze jedoch voraussichtlich die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, weil für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestünden. Das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten sei nach wissenschaftlichen Untersuchungen als mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten anzusehen. Es liege ein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot vor, wonach Regelungen, die die Glücksspieltätigkeit einschränken, nicht durch eine gegenläufige Politik in anderen Glücksspielbereichen mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotenzial unterlaufen werden dürfen. Die landesrechtliche Regelung, die in Bayern ein Mindestabstandsgebot von 250 Metern vorsehe, müsse deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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