Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

Betreiber von Suchmaschinen müssen fragwürdige Artikel nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn die betroffenen Personen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können. Der BGH hat einem Klägerpaar nun Recht gegeben und Google zur Auslistung von Vorschaubildern verpflichtet, denn eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt (Az. VI ZR 476/18).

BGH, Pressemitteilung vom 23.05.2023 zum Urteil VI ZR 476/18 vom 23.05.2023

Sachverhalt

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u. a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder („thumbnails“) anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (C-460/20, NJW 2023, 747 = AfP 2023, 42) beantwortet. Die Auslistung hänge nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist. Der Betreiber der Suchmaschine sei verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei. Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos – unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann – Rechnung zu tragen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die Revision war teilweise erfolgreich.

Bezüglich der beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel hat der Bundesgerichtshof die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einem Artikel fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Hinsichtlich der beiden anderen Artikel haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Revision der Kläger hingegen Erfolg und der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:

Art. 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stellungnahme zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat diverse Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (Bt-Drs. 20/6520).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2023

Der Bundesrat hat diverse Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (20/6520). In der in der Sitzung am 12. Mai 2023 beschlossenen Stellungnahme (20/6878) fordert die Länderkammer unter anderem, den Zeitpunkt, bis zu dem Verbraucherinnen und Verbraucher einer von einem Verband angestrengten Abhilfeklage beitreten können, weiter nach hinten zu verschieben, als von der Bundesregierung vorgesehen. Aus Sicht des Bundesrates wäre sowohl dem Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung als auch einer Schonung gerichtlicher Kapazitäten gedient, würde eine Verbandsklage so möglichst viele Ansprüche bündeln.

Die Abhilfeklage ist eine neue Klageart, mit der Verbände direkt Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbraucher einklagen können sollen. Die Einführung der Abhilfeklage ist europarechtlich geboten. Sie soll laut Gesetzentwurf zusammen mit der bereits bestehenden Musterfeststellungklage in einem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz geregelt werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 375/2023

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Klage erfolgreich – Insolvenzgeld-Versicherung

Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat. Dies entschied das SG Gießen (Az. S 14 AL 4/23).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil S 14 AL 4/23 vom 15.05.2023 (nrkr)

Bei aufeinanderfolgenden Insolvenzereignissen ist grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich wieder Zahlungsfähigkeit erlangt hat.

Sieht ein laufender Insolvenzplan die Ausschüttung des festgelegten Betrages an die Insolvenzgläubiger vor und ist mittels einer Treuhandabrede die Zahlung des Gesamtbetrages sichergestellt, so ist für die Frage des Bestehens eines erneuten Anspruchs auf Insolvenzgeld auch bei bestehender Planüberwachung darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber wieder in der Lage war, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Einer laufenden Planüberwachung kommt insoweit lediglich indizielle Wirkung zu.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld. Er war von Mai 2010 bis März 2020 und dann ab 01.07.2022 als Teamleiter der Elektrowerkstatt bei einer regional bekannten Maschinenfabrik beschäftigt. Mit Beschluss vom 27.11.2019 eröffnete das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren (Erstinsolvenzverfahren) über das Vermögen des Arbeitgebers. Ein im Rahmen dessen aufgestellter Insolvenzplan (13.07.2020) sah vor, dass zur Befriedigung der Gläubiger zwei Ausschüttungszahlungen i. H. v. insgesamt 750.000 Euro erfolgen, die bis dahin durch einen Treuhänder verwaltet und dessen ordnungsgemäße Auszahlung von diesem überwacht werden sollte (Planüberwachung). Mit Beschluss vom 28.09.2020 hob das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren daraufhin auf. Unter dem 16.11.2022 wurde erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, u. a. infolge der Tatsache, dass die Beklagte die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ablehnte. Zu diesem Zeitpunkt waren nur noch weniger als 2 % des hinterlegten Betrages zur Auszahlung offen, da noch ein Gutachten des Pensionssicherungsvereins ausstand. Alle 67 Mitarbeiter verloren ihren Arbeitsplatz. Den am 06.12.2022 gestellten Antrag auf Insolvenzgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2022 unter Hinweis darauf ab, dass ein erneutes arbeitsförderungsrechtliches Insolvenzereignis nicht eingetreten sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2022). Mit der Klage vom 05.01.2023 verfolgt der Kläger, wie eine Vielzahl seiner Kolleginnen und Kollegen darauffolgend, sein Begehren fort. Nur weil die Überwachung des Insolvenzplan formal noch fortbestanden habe, bedeute dies nicht, dass ein neues Insolvenzereignis mit Anspruch auf Insolvenzgeld nicht in Betracht komme – zumal die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beseitig gewesen sei.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Insolvenzgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Als Insolvenzereignis gelte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III u. a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitsgebers. Dieses arbeitsförderungsrechtlich relevante Insolvenzereignis sei nach Ansicht des Gerichts mit der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 16.11.2022 eingetreten. Das erste Insolvenzereignis aus 2019 habe keine Sperrwirkung entfaltet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld im Falle des Aufeinanderfolgens mehrere Insolvenzereignisse grundsätzlich das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch maßgebend. Ein neues arbeitsförderungsrechtlich relevantes Insolvenzereignis trete nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers noch andauere. Wenngleich das BSG vertrete, dass bei andauernder Planüberwachung „besonders deutlich“ erkennbar werde, dass die Zahlungsunfähigkeit fortbestehe, sei diese formale Betrachtungsweise aber nicht in jedem Falle zur Abgrenzung geeignet. Denn habe der Arbeitgeber den Gesamtausschüttungsbetrag treuhänderisch gesichert, stehe fest, dass die Gläubiger entsprechend des Insolvenzplans befriedigt werden. Die Beurteilung der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit müsse daher auch bei andauernder Planüberwachung im konkreten Einzelfall geprüft werden. Hier habe der Arbeitgeber die Fähigkeit wiedergewonnen, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Hierfür spreche u. a. eine Sondertilgung von über 1,2 Millionen Euro Ende 2021 auf ein erst 2020 aufgenommenes Darlehen über mehr als 2 Millionen Euro. Im Übrigen sei es arbeitsförderungsrechtlich geboten, Insolvenzgeld auch bei laufender Planüberwachung nicht von vornherein auszuschließen. Denn bei einer laufenden Sanierung bestünde sonst die Besorgnis, dass die Arbeitnehmer abwandern, da sie Gefahr laufen, bei Scheitern der Sanierung auf ihren Arbeitsentgeltansprüchen (ersatzlos) sitzen zu bleiben.

Quelle: Sozialgericht Gießen

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Kleinkind allein im Auto: Zur Aufsichtspflicht von Eltern

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Schon innerhalb kürzester Zeit können sie Dinge anstellen, mit denen man nicht gerechnet hat und anderen Menschen Schaden zufügen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Aufsichtspflicht der Eltern vorgesehen. Über einen solchen Fall hatte jetzt das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 14 U 212/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023 zum Grundurteil 14 U 212/22 vom 20.04.2023

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Schon innerhalb kürzester Zeit können sie Dinge anstellen, mit denen man nicht gerechnet hat und anderen Menschen Schaden zufügen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Aufsichtspflicht der Eltern vorgesehen. Über einen solchen Fall hatte jetzt der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es liege eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauche.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhe sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen, oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter muss jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes muss noch geklärt werden.

Quelle: Oberlandgericht Oldenburg

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Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft – generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend

Das LAG Düsseldorf hat zur Entfristungsklage einer Lehrkraft gegen das Land Nordrhein-Westfalen Stellung genommen (Az. 7 Sa 770/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.05.2023 zum Urteil 7 Sa 770/22 vom 19.05.2023

Der Kläger war zunächst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.01.2022 bis zum 24.04.2022 verlängert. Als Grund für diese Befristung war angegeben, „konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung“ einer namentlich genannten Lehrerin. Zu dieser Befristung beteiligte die zuständige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018 mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgende generelle Zustimmungserklärung enthielt:

„2. Generelle Zustimmungserklärung

Die Gleichstellungsbeauftragten erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche Zustimmung in nachfolgenden Fällen, die nicht belastend für die Lehrkraft und in denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grundsätzlich bei den u. g. Vorgängen der Fall, die antragsgemäß beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabläufen; die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. Bei den im folgenden aufgelisteten Tatbeständen gilt die Zustimmung. als generell erteilt. Es besteht jedoch ein Rückholrecht im Einzelfall.

  • Einstellung (befristet und unbefristet)

…“

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung und hält diese für unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Dem widerspricht das beklagte Land, welches die Befristung für wirksam erachtet.

Die Entfristungsklage des Klägers hatte heute vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung bis zum 24.04.2022 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liegt für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarf für eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestehen angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserklärung ist § 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sieht Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdrücklich genannt ist. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Es bleibt offen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG)

„§ 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf

  1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche,
  2. …

§ 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr sind alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist, vorzulegen. …

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Die Personalvertretung kann in diesen Fällen zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. … Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren. Sofern die Dienststelle beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen, die dem Inhalt der Stellungnahme entgegensteht, hat sie dies vor Umsetzung der Entscheidung gegenüber der Gleichstellungbeauftragten schriftlich oder elektronisch darzulegen.

(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Maßnahme rechtswidrig. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bleibt unberührt. Ist eine Maßnahme, an der die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde, noch nicht vollzogen, ist sie auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen….

…

(6) Die Gleichstellungsbeauftragten und die Dienststelle können Vereinbarungen über die Form und das Verfahren der Beteiligung treffen, die zu dokumentieren sind. Die Ziele dieses Gesetzes dürfen durch Verfahrensabsprachen nicht unterlaufen werden. Gesetzlich vorgegebene Beteiligungspflichten sind nicht abdingbar. Die gleichstellungsrechtliche Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion, ist zu dokumentieren. Die Gleichstellungsbeauftragte kann jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.

…“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Weingesetz: Anbaufläche verringern

Die Bundesregierung will die jährliche Neuanpflanzungsgenehmigung für den Weinanbau begrenzen. Das geht aus dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 20/6874) mit dem Titel „Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2023

Die Bundesregierung will die jährliche Neuanpflanzungsgenehmigung für den Weinanbau begrenzen. Das geht aus dem Gesetzentwurf (20/6874) mit dem Titel „Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ hervor.

Eigentlich sieht die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 vor, dass jährlich ein Prozent der Flächen, die am 31. Juli des vorangegangenen Jahres mit Reben bepflanzt waren, für Neuanpflanzungen vorgesehen werden. Allerdings kann die Fläche reduziert werden, wenn, wie im Fall der deutschen Winzer, die Notwendigkeit besteht, ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen zu verhindern. Laut Bundesregierung habe die Branche im Jahr 2022 zehn Prozent weniger Wein abgesetzt, was zu einem Umsatzrückgang von 6,5 Prozent geführt habe. Dabei hätten heimische Anbieter überproportionale Mengenverluste und Umsatzrückgänge gegenüber Weinen aus dem Ausland zu verzeichnen gehabt. Eine weitere Begrenzung der jährlichen Neuanpflanzungsgenehmigungen auf 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche innerhalb der Bundesrepublik könne deshalb einer Verschlechterung der Marktsituation entgegenwirken. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2023

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Eintrittsrecht bei Tod des Mieters – außerordentliche Kündigung durch den Vermieter

Das AG München hat zur außerordentliche Kündigung wegen unterbliebener Mitteilung des Versterbens der ursprünglichen Mieterin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg entschieden (Az. 417 C 9024/22).

AG München, Pressemitteilung vom 22.05.2023 zum Urteil 417 C 9024/22 vom 12.10.2022 (rkr)

Zweifel an der Zuverlässigkeit des neuen Mieters bei unterbliebener Mitteilung des Versterbens der ursprünglichen Mieterin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg

Das Amtsgericht München erachtete in einem Streit um den Eintritt in das Mietrechtsverhältnis nach Tod der ursprünglichen Mieterin die außerordentliche Kündigung des Vermieters für wirksam und verurteilte den Beklagten am 12.10.2022 dazu, die Wohnung innerhalb einer mehrmonatigen Räumungsfrist zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Im Jahr 1975 schlossen die Kläger mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Milbertshofen. Bis zu ihrem Versterben im September 2020 lebte diese mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung. Mehr als ein Jahr nach dem Versterben der Lebensgefährtin, ließ der Beklagte den Klägern mitteilen, dass die ursprüngliche Mieterin verstorben sei.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten. Nicht zuletzt auf Grund der unterlassenen Mitteilung vom Tod der ursprünglichen Mieterin bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und zukünftigen Vertragstreue des Beklagten.

Der Beklagte ließ demgegenüber ausführen, dass ihm schlichtweg nicht bekannt gewesen sei, dass er das Versterben seiner Lebensgefährtin und ursprünglichen Mieterin hätte anzeigen müssen.

Das Gericht begründete das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB auszugsweise wie folgt:

„Die Kündigung darf aufgrund von § 563 Abs. 4 BGB nur dann ausgesprochen werden, wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei ist abzuwägen, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zumutbar ist. (…)

Berechtigterweise haben die Kläger erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagtenpartei, da der Beklagte den Vermietern über mehr als ein Jahr hinweg keine Mitteilung über das Versterben der ursprünglichen Mieterin machte.

Nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war seine Lebensgefährtin am 23.09.2020 verstorben. Hiervon erfuhren die Kläger erst aufgrund einer Nachfrage der Klägervertreterin beim Mieterverein infolge von Namensdifferenzen hinsichtlich des Mitgliedernamens.

Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt. Soweit der Beklagte anmerkt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Vermieter hätte informieren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oblag sich entsprechend zu erkundigen. So findet sich auch in gängigen und zum Beispiel über das Internet frei verfügbaren Checklisten zum Vorgehen beim Versterben Angehöriger genau dieser Punkt als zeitnah vorzunehmender wieder. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet und einen wichtigen Grund i. S. v. § 563 Abs. 4 BGB darstellt. (…)

Vorliegend ist die unterlassene Mitteilung des Todes [der Lebensgefährtin des Beklagten] zudem im Kontext mit dem am Amtsgericht München geführten Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen (…) zu sehen. Bereits ausweislich des Aktenzeichens handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Jahr 2021. Das Urteil erging in diesem Verfahren auch bevor die Mitteilung des Mietervereins vom Versterben der ursprünglichen Mieterin erfolgte. Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche aus dem Verhältnis Mieter – Vermieter. Obgleich die Rechtsstreitigkeit dem Beklagten bekannt war, veranlasste dies den Beklagten nicht dazu, die Kläger darüber zu unterrichten, dass die Mieterin verstorben war.

Auf dieser Basis kann einem Vermieter nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. (…)

Ein Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB besteht hier nicht, da Härtegründe i. S. v. § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Zwar ist gerichtsbekannt, dass der Mietmarkt im Großraum München angespannt ist. Diese Ausgangslage begründet hier jedoch keine Härte, zumal der Beklagte keine Bemühungen bei der Suche nach Ersatzwohnraum dargelegt hat. Maßgebliche gesundheitliche (Krankheit, Behinderung usw.) oder sonstige gewichtige soziale Aspekte (z. B. berufliche oder schulische Schwierigkeiten, welche über die allgemeine Verwurzelung hinausgehen müssen) sind nicht ersichtlich.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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BRAK begrüßt geplante virtuelle Kammerversammlungen

Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.

BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023

Berufsständische Kammern wie etwa die regionalen Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer sollen ihre Kammerversammlungen künftig auch online oder hybrid abhalten dürfen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK begrüßt das ausdrücklich und zeigt zugleich Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf auf.

Primäres Ziel des Ende März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe ist es, eine gesetzliche Grundlage für virtuelle und hybride Kammerversammlungen zu schaffen. Während der Corona-Pandemie war dies vorübergehend ermöglicht worden, um die Funktionsfähigkeit der berufsständischen Kammern zu sichern. Diese inzwischen ausgelaufene Möglichkeit soll mit dem neuen Gesetz dauerhaft eingeräumt werden.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass es den Kammern auch künftig möglich sein soll, ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Positiv ist aus ihrer Sicht ferner, dass den Kammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum gewährt wird und der Gesetzestext zudem technikoffen ist. Virtuelle und hybride Sitzungen hätten sich während der Pandemie vielfach bewährt, jedoch habe die dennoch notwendige schriftliche Beschlussfassung zu vielen Unsicherheiten geführt. Der Referentenentwurf könne hier zu mehr Rechtssicherheit führen.

Bei verschiedenen Aspekten, die mit der konkreten Durchführung von Sitzungen zu tun haben – wie etwa den Mindestvoraussetzungen, der konkreten Ausübung des Rederechts, dem Umgang mit technischen Störungen oder den genauen Modalitäten der Stimmabgabe – zeigt die BRAK jedoch Klarstellungsbedarf auf und schlägt ergänzende Regelungen vor.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus einige kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Diese betreffen die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften, die Mitteilungspflichten von Berufshaftpflichtversicherern bei nicht zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften sowie ausländische Berufsausübungsgesellschaften. Mit den Regelungen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander. Dabei weist sie insbesondere auf die Auswirkungen der Änderungen für die Aufsichtspraxis der Kammern hin und gibt eine Reihe von Anregungen zur Änderung bzw. Klarstellung.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2023

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Keine finanzielle Abgeltung für über den Mindesturlaub hinausgehenden nicht genommenen Urlaub

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 1088/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil 5 K 1088/22.KO vom 09.05.2023

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines Ruhestandsbeamten ab.

Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sog. Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war und auch sein hiergegen gerichteter Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren im Klageweg weiter.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften könne ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen, so die Koblenzer Richter. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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EU-Zollreform soll Zollverfahren moderner und effizienter machen

Die EU-Kommission hat Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Zollunion seit deren Gründung im Jahr 1968 vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.05.2023

Die EU-Kommission hat Vorschläge für die umfassendste Reform der EU-Zollunion seit deren Gründung im Jahr 1968 vorgelegt. Im Sinne des digitalen Wandels wird die Reform schwerfällige Zollverfahren abbauen und durch einen datengesteuerten Ansatz für die Einfuhrüberwachung ersetzen. Eine neue EU-Zollbehörde wird eine EU-Zolldatenplattform überwachen, die als Motor des neuen Systems fungieren wird. Gleichzeitig erhalten die Zollbehörden alle notwendigen Instrumente, um Einfuhren, die echte Gefahren darstellen, angemessen bewerten und stoppen zu können. Die Kommission schlägt außerdem vor, den derzeitigen Schwellenwert anzuheben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern stark ausgenutzt wird. Bis zu 65 Prozent solcher in die EU eingeführten Waren werden aktuell mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Die seit Langem erwartete Reform, die wir heute annehmen, ist Teil unseres Plans zur Stärkung der offenen strategischen Autonomie der EU. Sie wird es den Zollbehörden der EU ermöglichen, unsere finanziellen und wirtschaftlichen Interessen besser zu verteidigen und gleichzeitig die Sicherheit der in die EU eingeführten Waren zu gewährleisten.

„Sie wird auch den Handel begünstigen und es allen Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, innerhalb und außerhalb der EU tätig zu werden. Klimawandel, elektronischer Handel oder illegaler Handel – für diese globalen Herausforderungen braucht es eine globale Reaktion und weltweit modernere und effizientere Zollverfahren. Aus diesem Grund fordern wir im Rahmen unseres Pakets auch die WTO und die WZO auf, Schritte in diese Richtung zu unternehmen,“ so Dombrovskis weiter.

Mit der heutigen Reform wird auf den Druck reagiert, unter dem die EU-Zollbehörden heutzutage stehen. Der Druck ist unter anderem durch einen gewaltigen Anstieg des Handelsvolumens, insbesondere des elektronischen Handels, eine rasch wachsende Zahl von EU-Normen, deren Einhaltung an der Grenze geprüft werden muss, und sich verändernde geopolitische Gegebenheiten und Krisen bedingt. Die Reform wird das Zollwesen für ein grüneres, digitaleres Zeitalter rüsten und zu einem sichereren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkt beitragen. Mit der Reform werden die Zollmeldepflichten von Wirtschaftsbeteiligten vereinfacht und gestrafft. Es soll beispielsweise die Abwicklung von Einfuhrverfahren weniger zeitaufwendig sein, eine zentrale EU-Schnittstelle bereitgestellt und die Wiederverwendung von Daten erleichtert werden. Auf diese Weise trägt die Reform dazu bei, das von Präsidentin von der Leyen formulierte Ziel zu erreichen, wonach diese Belastungen um 25 Prozent reduziert werden sollen, ohne dass hierdurch die damit verbundenen politischen Ziele unterminiert werden.

Eine neue EU-Zollbehörde wird eine EU-Zolldatenplattform überwachen, die als Motor des neuen Systems fungieren wird. Im Laufe der Zeit wird die Datenplattform die bestehende IT-Infrastruktur für den Zoll in den EU-Mitgliedstaaten ersetzen, wodurch diese jährlich bis zu 2 Milliarden an Betriebskosten einsparen werden. Die neue Behörde wird auch zu einem verbesserten EU-Ansatz für Risikobewertung und Zollkontrollen beitragen.

Eine neue Partnerschaft mit Unternehmen

In der reformierten EU-Zollunion werden Unternehmen, die Waren in die EU einführen wollen, alle Informationen über ihre Produkte und Lieferketten in eine einzige Online-Umgebung einspeisen können: die neue EU-Zolldatenplattform. Mit dieser Spitzentechnologie wird es möglich sein, die von der Wirtschaft bereitgestellten Daten zu bündeln, sodass die Behörden – durch maschinelles Lernen, künstliche Intelligenz und menschliches Eingreifen – einen vollständigen Überblick über die Lieferketten und den Warenverkehr erhalten.

Gleichzeitig müssen Unternehmen bei der Übermittlung ihrer Zollinformationen nur mit einem einzigen Portal kommunizieren und die Daten für mehrere Sendungen lediglich einmal übermitteln. In bestimmten Fällen, in denen die Geschäftsabläufe und Lieferketten vollkommen transparent sind, können die vertrauenswürdigsten Händler („Trust & Check“-Händler) ihre Waren ohne aktives Tätigwerden der Zollbehörden in der EU in den Verkehr bringen. Die Kategorie „Trust & Check“ stärkt das bereits bestehende Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) für vertrauenswürdige Händler.

Diese neue Partnerschaft mit der Wirtschaft ist weltweit die erste dieser Art. Es handelt sich um ein starkes neues Instrument zur Unterstützung der EU-Unternehmen, des Handels und der offenen strategischen Unabhängigkeit der EU. Die EU-Zolldatenplattform wird die Einfuhr von Waren in die EU mit minimaler Intervention der Zollbehörden ermöglichen, ohne dass Abstriche bei der Sicherheit oder der Betrugsbekämpfung zu machen wären.

Gemäß den Vorschlägen wird die Datenplattform ab 2028 für Sendungen des elektronischen Handels und ab 2032 (auf freiwilliger Basis) für alle anderen Einführer zur Verfügung stehen und unmittelbare Vorteile und Vereinfachungen mit sich bringen. „Trust & Check“-Händler können alle ihre Einfuhren bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, abfertigen, unabhängig davon, wo die Waren in der EU eintreffen. Im Jahr 2035 soll geprüft werden, ob diese Möglichkeit auf alle Wirtschaftsbeteiligen ausgeweitet werden kann, wenn die Plattform ab 2038 für alle verpflichtend wird.

Ein intelligenterer Ansatz für Zollkontrollen

Das vorgeschlagene neue System wird den Zollbehörden einen umfassenden Überblick über die Lieferketten und Produktionsprozesse der in die EU eingeführten Waren geben. Alle Mitgliedstaaten werden Zugang zu Echtzeitdaten haben und in der Lage sein, Informationen zu bündeln, um schneller, einheitlicher und effektiver auf Risiken reagieren zu können.

Künstliche Intelligenz wird genutzt werden, um Daten zu analysieren und zu überwachen und Probleme zu ermitteln, noch bevor die Versendung der Waren in Richtung EU überhaupt begonnen hat. Auf diese Weise können die EU-Zollbehörden ihre Anstrengungen und Ressourcen auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie am dringendsten benötigt werden: bei der Unterbindung der Einfuhr unsicherer oder illegaler Waren in die Union und der Durchsetzung der zunehmenden Zahl an EU-Rechtsvorschriften, mit denen bestimmte Waren verboten werden, die den gemeinsamen Werten der EU zuwiderlaufen, wie etwa in den Bereichen Klimawandel, Entwaldung und Zwangsarbeit. Gleichzeitig trägt dieser neue Ansatz zur ordnungsgemäßen Erhebung von Zöllen und Steuern zum Nutzen der nationalen Haushalte und des EU-Haushalts bei.

Um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die richtigen Risiken zu priorisieren und ihre Kontrollen und Untersuchungen – insbesondere in Krisenzeiten – zu koordinieren, werden Informationen und Fachwissen auf EU-Ebene im Rahmen der neuen EU-Zollbehörde, die auf der Grundlage der über die EU-Zolldatenplattform bereitgestellten Daten tätig wird, gebündelt. Die neue Regelung wird die Zusammenarbeit zwischen Zoll-, Marktüberwachungs- und Strafverfolgungsbehörden auf EU- und nationaler Ebene erheblich verbessern, unter anderem durch den Informationsaustausch über die Zolldatenplattform.

Ein modernerer Ansatz für den elektronischen Handel

Durch die heutige Reform werden Online-Plattformen zu Schlüsselakteuren, um sicherzustellen, dass Waren, die online in die EU verkauft werden, alle Zollverpflichtungen erfüllen. Hierin besteht ein großer Unterschied zum derzeitigen Zollsystem, das die Verantwortung auf die einzelnen Verbraucher und Beförderer überträgt. Künftig werden die Plattformen dafür sorgen müssen, dass Zölle und Mehrwertsteuer beim Kauf entrichtet werden, sodass die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Ankunft des Pakets nicht länger mit versteckten Gebühren oder unerwarteten Formalitäten konfrontiert werden. Da Online-Plattformen die offiziellen Einführer sind, können die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU die Gewissheit haben, dass alle Zölle entrichtet wurden und dass ihre Einkäufe sicher sind und den Umwelt-, Sicherheits- sowie Ethikstandards der EU entsprechen.

Gleichzeitig wird mit der Reform der derzeitige Schwellenwert aufgehoben, der eine Zollbefreiung von Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro ermöglicht und von Betrügern stark ausgenutzt wird. Bis zu 65 Prozent solcher in die EU eingeführten Waren werden aktuell mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen.

Die Reform vereinfacht auch die Berechnung der Zollgebühren für die gängigsten Waren mit geringem Wert, die außerhalb der EU gekauft werden, wodurch Tausende mögliche Zollkategorien auf nur vier reduziert werden. Dies wird es wesentlich einfacher machen, Zölle auf kleine Pakete zu berechnen und Plattformen und Zollbehörden gleichermaßen dabei zu unterstützen, die jährlich 1 Milliarde online getätigten und in die EU eingeführten Einkäufe besser zu verwalten. Auch das Betrugsrisiko wird hierdurch beseitigt. Es wird erwartet, dass die neue maßgeschneiderte Regelung für den elektronischen Handel zusätzliche Zolleinnahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro jährlich generieren wird.

Quelle: EU-Kommission

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