Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der Grundstückseigentümerinnen an Vereinbarung mit Bezirk

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. So entschied das VG Berlin (Az. 13 K 255/22 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 13 K 255/22 u. a. vom 09.05.2023

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin anlässlich von acht Klagen verschiedener Grundstückseigentümerinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den vergangenen Jahren verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Friedrichshain-Kreuzberg und in Pankow. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (so genannte Milieuschutzgebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung von Wohneigentum und auf Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht Berlin und machten geltend, dass sie an Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachträglich die Geschäftsgrundlage für die Abwendungsvereinbarungen entfallen.

Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Familienflugreise über Silvester – nicht ohne meine Chihuahuas!

Da die Einreise mit Haustieren im Passagierraum nach Dubai von vornherein rechtlich unmöglich war und dies nicht im Vorfeld durch das Reisebüro abgeklärt wurde, war die Verauslagung der Ticketpreise nicht geeignet, notwendig und in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung des Auftragszwecks. Dies entschied das AG München (Az. 114 C 8563/22).

AG München, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 114 C 8563/22 vom 02.05.2023

Sonderwunsch „Reise mit Tieren an Bord“

In einem Streit um die Kosten für die Buchung einer Familienflugreise wies das Amtsgericht München die Klage eines Reisebüros auf Zahlung in Höhe von 3.743,20 Euro in vollem Umfang ab und verurteilte die Klägerin im Gegenzug zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194,88 Euro.

Die Münchner Beklagte beauftragte die Klägerin als Trägerin eines Reisebüros mit der Vermittlung einer Familienflugreise über Silvester 2021 von München über Zürich nach Dubai für sich, ihre drei mitreisenden Familienmitglieder und ihre beiden Chihuahuas-Hunde zu einem Preis von insgesamt 3.743,20 Euro einschließlich Vermittlungsgebühr.

Bei der Buchung teilte die Beklagte der Mitarbeiterin der Klägerin mit, dass die Hunde während des Flugs im Passagierraum mitreisen sollten. Den Beteiligten war nicht bekannt, dass nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden müssen und weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs mitgenommen werden dürfen.

Um 30.12.2021 erschien die Beklagte mit ihrer Familie und den beiden Hunden am Check-In und zur Gepäckaufgabe am Flughafen München. Hierbei wurde ihnen von einer Dame am Schalter – ohne nähere Begründung – mitgeteilt, dass die Hunde ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet seien. Die Beklagte trat den Flug bis Zürich dennoch an. Als die Beklagte und ihre Familie in Zürich zum Umstieg ankamen, wurden sie informiert, dass grundsätzlich keine Tiere in Passagiermaschinen auf dem Luftweg nach Dubai einreisen dürften. Der Weiterflug von Zürich nach Dubai wurde sodann durch die Beklagte abgebrochen.

Die Klägerin verlangte die Erstattung der Kosten für die vermittelten Flüge zuzüglich Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt 3.743,20 Euro. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und macht im Wege der Widerklage die Kosten in Höhe von 194,88 Euro geltend, die ihr durch die abgebrochene Reise entstanden sind. Der Beklagten entstanden Kosten für einen COVID-19 Antigentest für die minderjährige Tochter am Flughafen Zürich und die Beförderung der Hunde zurück nach München.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und gab der Widerklage vollumfänglich statt. Das Gericht begründete die Klageabweisung wie folgt:

„Bei den von der Klägerin verauslagten Kosten für die vier Flugtickets zuzüglich der Vermittlungsgebühr handelt es sich (…) um keine Aufwendungen, die die Klägerin zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB.

Das Reisebüro der Klägerin wurde von der Beklagten damit beauftragt, Flüge für die Beklagte, ihre Familie und ihre zwei Chihuahas zu vermitteln, die es ermöglichen, dass die Tiere während der gesamten Flugreise im Passagierraum mitreisen können. (…) Die Beklagte hat insofern glaubhaft dargelegt, dass die Reise der Hunde im Passagierraum überhaupt der entscheidende Grund war, weshalb sie die Flüge über das Reisebüro und nicht selbst über das Internet gebucht hat. Dies deckt sich mit der Aussage der [Mitarbeiterin des Reisebüros], die im Rahmen der Zeugenvernehmung ausgesagt hat, dass die Kabinenbeförderung der Hunde von Anfang an im Fokus stand.

Das für die Beklagte bestimmende Motiv war der Mitarbeiterin der Klägerin daher bewusst, sodass der Auftrag sich nicht nur auf die Vermittlung von Flugtickets bezog, sondern klar bestimmt war von dem Sonderwunsch – Reise mit Tieren an Bord. Nach sorgfältiger Prüfung der der [Mitarbeiterin des Reisebüros] bekannten Umstände, hätte diese den Beförderungsvertrag mit dem Flugunternehmen nie abschließen bzw. vermitteln und die Ticketpreise als Aufwendungen verauslagen dürfen. Aus objektiver Sicht war die Beförderung der Tiere im Passagierraum das leitende Motiv für die Buchung der Flugtickets. Gemäß den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen jedoch alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden und dürfen weder im Passagierraum noch im Frachtraum des Passagierflugzeugs transportiert werden. Demzufolge hätte die [Mitarbeiterin des Reisebüros] zur Erfüllung des Auftragszwecks vor Buchung zweifelsfrei abklären müssen, dass die Beförderung der Tiere im Passagierraum zulässig und möglich ist. (…)

Die Vorab-Erkundigung war vor allem vor dem Hintergrund erforderlich, dass der [Mitarbeiterin des Reisebüros] bereits bekannt war, dass das Beförderungsunternehmen E. [Anmerkung: eine andere Airline] gerade keine Tiere im Passagierraum transportiert. Als Mitarbeiterin eines Reisebüros, die täglich mit Fragen betreffend Einreisebestimmungen konfrontiert ist, hätte sie bereits dieser Umstand dazu veranlassen müssen, bei der Auswahl der Flüge besonderes Augenmerk auf die Zulässigkeit des Tiertransports an Bord in der Kabine zu legen und diesen Umstand zwingend vor Buchung abzuklären. Dies gilt umso mehr als die Einbuchung der Tiere unstreitig erst nach Buchung der Flugtickets erfolgen konnte, das heißt es mussten zunächst 3.327,20 Euro verauslagt werden, um die Hunde überhaupt einbuchen zu können. Da die Einreise mit Haustieren im Passagierraum nach Dubai von vornherein rechtlich unmöglich war und dies nicht im Vorfeld durch das Reisebüro abgeklärt wurde, war die Verauslagung der Ticketpreise nicht geeignet, notwendig und in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung des Auftragszwecks. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht daher nicht.“

Das Gericht führte zur Begründetheit der Widerklage wie folgt aus:

„Das Reisebüro der Klägerin hat (…) Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Mitarbeiterin des Reisebüros der Beklagten [hat] ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht dahingehend verletzt, dass sie vor Buchung der Flugreise nicht zweifelsfrei abgeklärt hat, ob Hunde auf allen Streckenabschnitten nach Dubai im Passagierraum erlaubt sind. (…) Die Beklagte hat ihren Schaden [auch] nicht sehenden Auges und unter Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB selbst veranlasst. (…) Die Beklagte wurde in München gerade nicht darüber aufgeklärt, dass die Hunde aus rechtlichen Gründen nicht mit im Passagierraum nach Dubai einreisen dürfen und damit die Flugreise von Anfang an, so wie gewünscht, nicht möglich war. Diese Information hat die Beklagte erst in Zürich am Schalter erhalten. Hätte die Beklagte diese Information bereits in München bekommen, hätte kein Anspruch auf Schadensersatz bestanden. So durfte sie sich auf die Information des Reisebüros verlassen, sodass keine Zweifel an der Kausalität und keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Beklagten bestehen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Bundesrat legt Änderung des Marktorganisationsgesetzes vor

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) macht es laut Bundesrat nötig, das Marktorganisationsgesetz zu ändern. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6751) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.05.2023

Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) macht es laut Bundesrat nötig, das Marktorganisationsgesetz zu ändern. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (20/6751) vorgelegt. Vorgesehen sei die „Aufnahme einer entsprechenden Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen sowie einer Regelung zum Verzinsungszeitraum in das Marktorganisationsgesetz“, heißt es in dem Entwurf.

Begründet wird die Änderung damit, dass anders als noch in der Förderperiode von 2014 bis 2022 weniger Regelungen auf europäischer Ebene getroffen, sondern den Mitgliedstaaten mehr Regelungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Das gelte vor allem für die Rückforderung der rein EU-finanzierten Direktzahlungen. Die Rückabwicklung richte sich ab dem Förderjahr 2023 allein nach nationalem Recht, bei den EU-Direktzahlungen nach dem Marktorganisationsgesetz. Anders als bisher gebe es ab 2023 keine EU-rechtlichen Regelungen mehr, die die nationalen Vorgaben zur Rückabwicklung ergänzten.

Bisher sehe das Marktorganisationsgesetz keine Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen vor. Ohne eine Bagatellregelung seien zukünftig alle Überzahlungen inklusive Zinsen zurückzufordern, gleich wie klein der Betrag auch sei. Jede Rückforderung mit den entsprechend begründeten Bescheiden verursache einen Verwaltungsaufwand, der bei kleinen Rückforderungsbeträgen weit über diese hinausgehen könne. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 361/2023

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Stromanbieter: vzbv klagt erfolgreich gegen Preiserhöhung

Das LAG Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte (Az. 312 O 61/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 312 O 61/22 des LG Hamburg vom 30.03.2023 (nrkr)

Fuxx-Die Sparenergie GmbH hatte Abschläge trotz Preisgarantie drastisch erhöht

  • Stromanbieter kündigte trotz Preisgarantie eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen aufgrund der Energiekrise an.
  • Unternehmen war nicht zu Preiserhöhungen berechtigt.
  • Landgericht Hamburg: Kund:innen wurden durch einseitige Erklärung der höheren Abschlagszahlungen in die Irre geführt.

Das Landgericht Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte. Laut Gericht sind Kund:innen nicht verpflichtet, die höheren Beträge zu zahlen.

„Immer wieder versuchen Energieversorger, völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken – zuletzt sogar trotz Strompreisbremse“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Urteil ist ein klares Signal an die Anbieter, sich bei der Kalkulation der Abschläge an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu halten.“

Drastische Erhöhung der monatlichen Abschläge

Fuxx hatte im Herbst 2021 Kund:innen per E-Mail mitgeteilt, dass sich ihr „monatlicher Zahlbetrag“ wegen der Energiekrise und den entsprechend gestiegenen Kosten ab dem kommenden Monat erhöht. So sollte ein Kunde statt 69 Euro künftig 106 Euro im Monat zahlen – obwohl das Abrechungsjahr noch nicht vorbei war und der zugrunde gelegte Stromverbrauch geringer war als zuvor. Betroffene Kund:innen hatten zudem Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie abgeschlossen. Demnach waren Preiserhöhungen infolge gestiegener Strombeschaffungskosten 24 Monate lang ausgeschlossen.

Erhöhung der Abschläge war unzulässig

Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten sei wegen der eingeschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig gewesen. Das Unternehmen habe gegenüber seinen Kund:innen dagegen angegeben, dass es zur einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt war. Das sei unwahr und irreführend, so das Gericht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschiede dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können (Az. L 11 AS 221/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil L 11 AS 221/22 vom 20.04.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 Euro geltend, da der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde und die Frau daher nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmitteilungen erhalten hat.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau übersteigenden ca. 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten ca. 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Stellungnahme zu Gesetzentwurf zur Fachkräfteeinwanderung

Ausländische Fachkräfte sollen künftig leichter nach Deutschland kommen können. Damit will die Bundesregierung dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Bundesrat hat sich am 12. Mai 2023 zu diesen Plänen geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Ausländische Fachkräfte sollen künftig leichter nach Deutschland kommen können. Damit will die Bundesregierung dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Bundesrat hat sich am 12. Mai 2023 zu diesen Plänen geäußert.

In seiner Stellungnahme unterstreicht er u. a. die Notwendigkeit, dass das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zügig und vor allem für kleine und mittlere Unternehmen einfach handhabbar umgesetzt wird. Die Prüfverfahren dürften nicht zu bürokratisch sein, sondern sollten kurze Bearbeitungszeiten sicherstellen. Unternehmen müssten bei der Anwerbung stärker unterstützt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Möglichkeiten zur Fachkräfteeinwanderung im In- und Ausland besser bekannt zu machen und eine Verkürzung der bestehenden Wartezeiten bei Visaverfahren herbeizuführen. Außerdem hält die Länderkammer die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für zu langwierig und zu schwierig. Die Verwaltungsverfahren müssten entbürokratisiert und beschleunigt werden.

Was sich ändern soll: Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung soll künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule – eine Struktur, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Das Modell werde aber nur dann zum Erfolg führen, so die Länder, wenn die Rahmenbedingen verbessert würden. Erforderlich sei insbesondere eine vollständige Digitalisierung der Visumsverfahren.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule soll in dem System das zentrale Element bilden. Im Mittelpunkt soll der Fachkräftebegriff stehen, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig soll eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU sollen abgesenkt und erleichterte Bedingungen für Berufsanfänger geschaffen werden. Zudem sollen der Anwendungsbereich erweitert und die Regelungen zur Mobilität und des Familiennachzugs vereinfacht werden. Die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige soll herabgesetzt werden. Ausländische Studierende sollen erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten erhalten. Es soll leichter werden, zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken zu wechseln. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation soll durch die Möglichkeit der Einreise zur Qualifikationsanalyse erleichtert werden.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss soll zukünftig für alle Berufsgruppen geöffnet werden. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Die sogenannte „Chancenkarte“ soll als neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür sollen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen müssen. Ferner soll das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt werden.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat fordert mehr Bundesmittel für die Pflege

Die Bundesregierung will die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Pflegepersonen entlasten. Zu dem Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat der Bundesrat sich in seiner Plenarsitzung am 12.05.2023 geäußert

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Die Bundesregierung will die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Pflegepersonen entlasten. Zu dem Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat der Bundesrat sich in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 geäußert.

In ihrer Stellungnahme erheben die Länder eine Reihe von Forderungen. So verlangen sie unter anderem, dass der Bund künftig Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung leistet.

Zudem bittet der Bundesrat darum, dass der Bund die Leistungsausgaben bzw. Beitragszahlungen für die beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit bei Mutterschafts- und Elterngeldbezug regelmäßig quantifiziert und in dieser Höhe jährlich als finanziellen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt dem Ausgleichsfonds zuführt.

Auch die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge für häusliche Pflegepersonen sowie für das Pflegeunterstützungsgeld sollen durch Bundesmittelfinanziert werden.

Die Länderkammer fordert schließlich auch, die Pflegehilfsmittelpauschale zu erhöhen.

Was das Gesetz vorsieht

Mit dem Gesetz sollen auch die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden.

Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege seien Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Begründung

Höherer Beitrag – höhere Leistungen

Die Bundesregierung will daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte anheben. Um die häusliche Pflege zu stärken, soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld sollen angepasst werden. Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können.

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson sollen erweitert und weiterentwickelt werden. Hierfür wird ein eigener Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht eingeführt.

Außerdem soll das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu strukturiert und systematisiert werden.

Dynamisierung in den kommenden Jahren

Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, sollen 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht werden. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung will die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.

Kompetenzzentrum Digitalisierung

Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden, das die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals soll ausgeweitet und entfristet werden. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur wird zur Pflicht.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet – der Gesetzgeber muss aufgrund eines Beschlusses aus Karlsruhe das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestalten.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Verfahren zum Höchstalter für Bundesrichter wird dem EuGH vorgelegt

Das VG Karlsruhe hat ein Verfahren zur Altersgrenze für Bundesrichterinnen und -richter ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH hierzu einzuholen (Az. 12 K 2386/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.05.2023 zum Beschluss 12 K 2386/22 vom 24.04.2023

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 24. April 2023 ein Verfahren zur Altersgrenze für Bundesrichterinnen und -richter ausgesetzt, um eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hierzu einzuholen.

Kläger in dem Verfahren ist ein 1960 geborener Richter am Bundesgerichtshof, der sich gegen die gesetzliche Altersgrenze von bis zu 67 Jahren wendet und damit seinen Eintritt in den Ruhestand hinausschieben möchte. Er macht geltend, dass es sich hierbei um eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung handele. Sowohl für Beamtinnen und Beamte des Bundes wie auch für Richterinnen und Richter in der Justiz der Länder sei es im Einzelfall möglich, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Nach Überzeugung der Kammer kommt es hierbei auf das Verständnis des Europarechts an, konkret der im Jahr 2000 erlassenen Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nationale Gerichte haben die Möglichkeit, solche europarechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zur Klärung vorzulegen.

Der Beschluss (12 K 2386/22) ist nicht anfechtbar. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird das Klageverfahren am Verwaltungsgericht Karlsruhe fortgesetzt.

Quelle: VG Karlsruhe

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Bundesrat fordert Nachbesserungen am Energieeffizienzgesetz

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) möchte die Bundesregierung wesentliche Anforderungen aus der aktuellen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzen. Zu den Regierungsplänen hat der Bundesrat am 12.05.2023 Stellung genommen. Er schlägt u. a. klarstellende und technische Änderungen am Gesetzentwurf vor.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) möchte die Bundesregierung wesentliche Anforderungen aus der aktuellen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzen. Zu den Regierungsplänen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 Stellung genommen. Er schlägt unter anderem klarstellende und technische Änderungen am Gesetzentwurf vor.

Hinsichtlich der geplanten Energieeffizienzanforderungen an Rechenzentren macht der Bundesrat deutlich, dass mit einigen gesetzlich geplanten Maßnahmen detaillierte Bau- und Betriebsvorschriften festgeschrieben werden sollen, deren Einhaltung aber nicht zwingend Energieeffizienz und Energieeinsparungen zur Folge haben. Sie schränkten die Technologieoffenheit sowie wirtschaftliche Eigeninteressen der Betreiber ein. Der Bundesrat fordert daher, diese Vorschriften zu streichen.

Außerdem fordern die Länder den Bund auf, die aus dem Gesetzesvorhaben zu erwartenden erheblichen finanziellen Mehraufwendungen der Länder und Kommunen angemessen auszugleichen.

Gesetzentwurf legt Energieeinsparziele fest

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Endenergieverbrauch Deutschlands bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent und den Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (jeweils im Vergleich zum Jahr 2008) zu senken. Von 2024 bis 2030 sollen dafür der Bund 45 Terawattstunden und die Länder 5 Terawattstunden jährlich einsparen.

Öffentliche Stellen mit einem Endenergieverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde Verbrauch pro Jahr werden verpflichtet, jährliche Energieeinsparungen von zwei Prozent zu erzielen. Hierfür sollen sie Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen sowie zu Verbräuchen, Einsparungen und umgesetzten Maßnahmen berichten.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen (ab 15 Gigawattstunden pro Jahr) sieht der Gesetzentwurf verpflichtende Energie- oder Umweltmanagementsysteme vor. Zudem müssen Unternehmen zukünftig vermeiden, dass bei Produktionsprozessen Abwärme entsteht. Falls das nicht möglich ist, müssen sie die Abwärme sinnvoll verwerten.

Bei den Energieeffizienzanforderungen an Rechenzentren geht es insbesondere um eine verbesserte Effizienz des Stromverbrauchs, die Verwendung von Abwärme und den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien. Auch für bestehende Rechenzentren werden Effizienzanforderungen eingeführt.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Heizungstauschgesetz – Bundesrat nimmt Stellung

Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Sie plant dazu, Eigentümer zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu verpflichten. Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Außerdem kritisiert er die Ausnahmeregelung für ältere Menschen als zu eng gefasst und fordert Entlastungen im Mietrecht.

Pflicht gilt für neu eingebaute Heizungen

Der Gesetzentwurf soll ausweislich der Begründung ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045 sein. Die Mindestquote an erneuerbaren Energien soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden. Das Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen ist der 31. Dezember 2044.

Technologieoffene Regelung

Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil an Erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen – Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sog. H2-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Weitere Optionen für Bestandsgebäude sind eine Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Bei einer Heizungshavarie greifen Übergangsfristen von drei Jahren, bei Gasetagenheizungen von bis zu dreizehn Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren. Zudem gibt es eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.

Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.

Länder kritisieren Altersgrenze

Diese Regelung kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Er fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken.

Regelungen zum Mieterschutz

Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Auch hier setzen die Länder an und bitten die Bundesregierung, unverzüglich eine Anpassung des Mietrechts bezüglich der Modernisierungszulage auf den Weg zu bringen, mit der die Belastungen für Mieterinnen und Mieter reduziert werden.

Bundestag am Zug

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.

Quelle: Bundesrat

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