EuGH: Konkretisierung des Verbraucherbegriffs

Für die Feststellung, ob eine Person, die einen Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ eingestuft werden kann, sind die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt. Die BRAK weist auf ein Urteil des EuGH hin (Rs. C-177/22).

BRAK, Mitteilung vom 17.03.2023 zum Urteil C-177/22 vom 09.03.2023

Für die Feststellung, ob eine Person, die einen Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ eingestuft werden kann, sind die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausübt.

Die Beklagte und die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlossen einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug ab, in welchem die Klägerin als „Firma JA“ bezeichnet wurde. Nachdem das Fahrzeug übergeben wurde, erhob die Klägerin Klage auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung aus Gewährleistung wegen versteckten Mängeln beim Bezirksgericht Salzburg (Österreich), dessen Zuständigkeit sie auf Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012 stützte. Das Bezirksgericht Salzburg stellte fest, dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits international unzuständig sei.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I a Verordnung). Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 9. März 2023 in der Rechtssache JA gegen Wurth Automotive GmbH (C-177/22), dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen ist und anhand der Stellung der vertragsschließenden Partei innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieser Bestimmung hängt von der beruflichen oder gewerblichen oder der privaten Zielsetzung ab, die mit dem Abschluss des betreffenden Vertrags verfolgt wird. Eine Person, die einen Vertrag geschlossen hat, ist nämlich als Verbraucher anzusehen, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht unter ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt. Dabei hat sich das Gericht vorrangig auf die Beweismittel zu stützen, die sich objektiv aus den Akten ergeben.

Zweifel müssen grundsätzlich der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, zugutekommen, wenn sich den aus den Akten zu entnehmenden objektiven Umständen nicht rechtlich hinreichend der Beweis ergibt, dass mit dem Geschäft, über das ein Vertrag abgeschlossen wurde, der einem doppelten Zweck dient, ein erheblicher beruflicher oder gewerblicher Zweck verfolgt wurde.

Die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen würde es jedoch nicht erfordern, dass dieser Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, für alle den Abschluss eines Vertrags begleitenden Umstände, insbesondere für diejenigen, die ihr eigenes Verhalten betreffen, ein solcher Vorteil zuteilwerden muss.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 5/2023

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Keine volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung einer Pauschalreise aufgrund der Corona-Pandemie

Das AG München entschied, dass bei Stornierung einer Pauschalreise im Dezember 2021 aufgrund der Corona-Pandemie kein Anspruch auf volle Rückzahlung des Reisepreises bestand (Az. 159 C 2718/22).

AG München, Pressemitteilung vom 20.03.2023 zum Urteil 159 C 2718/22 vom 04.07.2022 (rkr)

Der Kläger buchte am 27.08.2021 für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn bei der Beklagten zu einem Gesamtpreis von 3.456 Euro eine 8-tägige Reise nach Gran Canaria. Die Reise sollte im Januar 2022 stattfinden.

Am 25.12.2021 sprachen die deutschen Behörden aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung für die kanarischen Inseln aus und ordneten diese als Hochrisikogebiet ein. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger und seine Familie bei Reiserückkehr in Quarantäne hätten gehen müssen.

Am 29.12.2021 stornierte der Kläger die Reise und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des Gesamtreisepreises. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen bei Stornierung zu diesem Zeitpunkt Stornokosten in Höhe von 85 % des Reisepreises vor.

Der Kläger meinte, ihm würde auf Grund dieser Umstände ein kostenloses Rücktrittsrecht zustehen und machte mit seiner Klage die Rückzahlung des Reisepreises geltend. Wenn seitens der Bundesrepublik Deutschland bzw. durch das zuständige Bundesministerium eine Reisewarnung für ein bestimmtes Reisegebiet ausgesprochen wird, dann hat der Reisende nach Auffassung des Klägers die Möglichkeit, vom Reisevertrag zurückzutreten und einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Das Risiko in einem derartigen Fall würde nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter tragen. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass nach eineinviertel Jahren Pandemie und ständig variierender Corona-Zahlen die Durchführung der Reise stets in der Schwebe war, hätte sie die Reise auch nicht anbieten müssen.

Die Beklagte meinte demgegenüber, dass ihr ein Anspruch auf 85 % des Reisepreises als Stornokosten zustehen würde.

Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 518,40 Euro. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Das Gericht führte in der Begründung aus:

„Der Kläger ist am 29.12.2021 von dem Reisevertrag zurückgetreten. Damit verliert die Beklagte ihren Anspruch auf den Reisepreis (§ 651h Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Beklagte kann jedoch gem. § 651h Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Höhe von 85 % des Reisepreises verlangen, dies sind hier 2.937,60 Euro, sodass sich lediglich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 518,40 Euro ergibt. (…)

Der Entschädigungsanspruch der Beklagten ist nicht durch § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es sind am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände aufgetreten. (…)

Zwar kann die Corona-Pandemie durchaus als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden, nach dem Sinn und Zweck der dem § 651h Abs. 3 BGB zu Grunde liegenden Richtlinie (Art. 12 Pauschalreise-Richtlinie) ist jedoch davon auszugehen, dass die unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nach der Reisebuchung aufgetreten sein müssen. Der Reisende ist dann nicht schutzwürdig, wenn er die Reise bereits in Kenntnis der Pandemie bucht. Er hat die damit verbundenen Risiken dann bewusst in Kauf genommen.

So ist es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Kläger hat die Reise am 27.08.2021 gebucht. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Pandemie bereits über ein Jahr an. Bereits in diesem Jahr war ein dynamisches Infektionsgeschehen mit stets auf die aktuelle Situation angepassten Einschränkungen und Auflagen zu beobachten. Der Kläger musste daher nach Auffassung des Gerichts bereits bei Reisebuchung damit rechnen, dass die Reise durch coronabedingte Einschränkungen beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Entscheidungen der Behörden, bestimmte Gebiete als Risikogebiete, Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete auszuweisen.

Bei der Quarantäneverpflichtung nach Reiserückkehr ist schon fraglich, ob diese überhaupt unter § 651h Abs. 3 BGB fällt, da diese ja nicht am Bestimmungsort der Reise, sondern erst nach Reiserückkehr am Heimatort greift. Auch insoweit ist (…) jedoch nach Auffassung des Gerichts eine Schutzbedürftigkeit des Reisenden nach über einem Jahr Pandemie nicht mehr gegeben.

Diese Schutzmaßnahmen zählen nicht alleine zum Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, sondern auch zum Privatrisiko des Reisenden. (…) Es handelt sich dann bei der Quarantäneverpflichtung nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB.

Der Anspruch auf Entschädigung der Beklagten entfällt demnach im vorliegenden Fall nicht gem. § 651h Abs. 3 BGB. Die Klage war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.“

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Rückforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig – nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land NRW hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1986/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.03.2023 zum Urteil 4 A 1986/22 vom 17.03.2023

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land NRW hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am vom 17. März 2023 entschieden und damit drei Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.

Die Kläger sind Selbstständige (ein freiberuflicher Steuerberater und Dozent für Steuerrecht, eine Inhaberin eines Kosmetikstudios sowie ein Betreiber eines Schnellrestaurants), die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30. März bzw. 1. April 2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt. Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht ist dem nur im Ergebnis gefolgt und hat die Berufungen des Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 4. Senats im Wesentlichen ausgeführt:

Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat, die für die endgültige Festsetzung bindend sind. Danach diente die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die darin von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen. In welchem Umfang Fördermittel während des Bewilligungszeitraums tatsächlich im Rahmen der Zweckbindung der Förderung verwendet worden sind, konnte dort nicht angegeben werden. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landes, das insoweit den Vorgaben des Bundes folgte, schon nicht an. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.

Das Land bleibt allerdings berechtigt, die den Empfängern letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden „Schlussbescheiden“ endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. Die Corona-Soforthilfe wurde als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale bewilligt. Trotz missverständlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung angesichts der noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft von Anfang an noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen zwar darauf vertrauen, dass er keine Mittel zurückzahlen muss, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“, verwendet hatte. Objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide musste sich aber auch aufdrängen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Den Bewilligungsbescheiden lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass sie auch bezogen auf die Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten.

Auch wenn in Nordrhein-Westfalen stets die Höchstfördersumme bewilligt worden war, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückzahlung – abweichend vom Bundesprogramm – nur erfolgen musste, wenn dieser Betrag höher war als eine wie auch immer zu bestimmende Umsatzeinbuße. Insoweit tritt der offensichtlich nicht gemeinte Wortlaut hinter dem klar erkennbaren Förderzweck zurück. Allerdings ist unklar geblieben, ob das Land die Rückzahlungspflicht ebenso wie der Bund nur davon abhängig machen wollte, dass die gewährten Mittel (vollständig) zum Ausgleich des eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt worden sind. Nahe liegt, dass eine Rückzahlung auch solcher Mittel nicht erfolgen sollte, die „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen“ benötigt worden sind. Denn die Überbrückung von Liquiditätsengpässen wurde in den Bewilligungsbescheiden und der Erläuterung des Landes im Internet nur beispielhaft erwähnt. Soweit durch eine erkennbar irrtümlich verwendete und offensichtlich nicht wörtlich so gemeinte Formulierung des Landes über den Umfang der Rückzahlungspflicht Zweifel verblieben, müssen diese zu Lasten des Landes gehen.

Von einem Liquiditätsengpass in Gestalt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten konnten Zuwendungsempfänger ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen – auch nicht aus weiterhin möglichen und tatsächlich abgeschlossenen Kompensationsgeschäften – erzielen konnten, um Zahlungsverpflichtungen ohne Rückgriff auf Rücklagen im Rahmen des „Cashflow“ auch ohne staatliche Fördermittel noch rechtzeitig ausgleichen zu können. Sofern das Existenzminimum des Selbstständigen nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1. April 2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können. Entgegenstehende Klarstellungen des Bundes waren bereits vor ihrer Veröffentlichung am 30. März 2020 für Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2020 bis zum 1. April 2020, 13:30 Uhr, außer Kraft gesetzt worden. Für spätere Bewilligungen war sowohl in den Kurzfakten des Bundes als auch in den Informationen des Landes bis zum 12. Mai 2020 übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollte.

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

Das VG Gießen hat der Klage eines Polizeikommissar-Anwärters stattgegeben, von dem das Land Hessen Bezüge in Höhe von rund 25.000 Euro zurückforderte (Az. 5 K 1906/22).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Urteil 5 K 1906/22 vom 15.03.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 15.03.2023 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen der Klage eines Polizeikommissar-Anwärters stattgegeben, von dem das Land Hessen Bezüge in Höhe von rund 25.000 Euro zurückforderte.

Der Kläger befand sich über zweieinhalb Jahre in der Ausbildung bei der Hessischen Polizeiakademie als Beamter auf Widerruf, bevor er entlassen wurde. Anlässlich seiner Einstellung unterzeichnete er unter anderem eine Auflage zur Gewährung seiner Anwärterbezüge mit dem Wortlaut: „Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.“

Das beklagte Land forderte von dem Kläger nach dessen Entlassung insgesamt rund 25.000 Euro zurück. Bei der Rückforderung wurden monatlich rund 380 Euro von den gewährten Anwärterbezügen abgezogen und dem Kläger wurde unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro über eine Laufzeit von knapp 43 Jahren eingeräumt.

Der Kläger meint, er habe aufgrund der Entlassung keine Möglichkeit gehabt, die Ausbildung zu beenden. Daher beziehe sich die Rückforderungsvorschrift nicht auf ihn. Er habe außerdem in der Ausbildung auch Gegenleistungen an den Dienstherren erbracht. Zudem stelle die Rückforderung für ihn eine unzumutbare Härte dar.

Nach der Urteilsbegründung des Gerichts steht das Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst nicht in Widerspruch zu der genannten Auflage, sodass kein Anspruch auf die Rückforderung bestehe. Der Kläger sei nicht „im Anschluss“ an seine Ausbildung ausgeschieden, sondern noch während der Ausbildung. Die Auflage könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Rückzahlungspflicht auch dann eintrete, wenn die Ausbildung vorzeitig ohne einen Abschluss beendet werde.

Die Entscheidung (Urteil vom 15. März 2023, Az. 5 K 1906/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Mindesteinkommensregelungen: Mehr Unterstützung, Zugänglichkeit und Inklusion

Die Abgeordneten des EU-Parlaments wollen die Krise der Lebenshaltungskosten mit einem neuen Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der nationalen Mindesteinkommensregelungen in den EU-Ländern angehen. Am 14.03.2023 nahm das Plenum eine Entschließung an.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 15.03.2023

Die Abgeordneten des EU-Parlaments wollen die Krise der Lebenshaltungskosten mit einem neuen Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der nationalen Mindesteinkommensregelungen in den EU-Ländern angehen.

Am 14.03.2023 nahm das Plenum eine Entschließung an, in der es heißt, dass eine EU-Richtlinie zu einem angemessenen Mindesteinkommen die entsprechenden Regelungen zugänglicher und effektiver machen würde. Sie würde auch sicherstellen, dass Menschen, die vom Arbeitsmarkt abwesend sind, in diesen integriert werden.

Die EU-Länder sollten ihre nationalen Systeme regelmäßig bewerten und bei Bedarf aktualisieren, um ein angemessenes Unterstützungsniveau zu gewährleisten, an der Armuts- und Ausgrenzungsquote (AROPE) ausgerichtet, um ein soziales Sicherheitsnetz zu schaffen, das einen Mindestlebensstandard garantiert.

Die Abgeordneten wollen zudem die Regelungen bekannter machen und den Zugang zu ihnen erleichtern, insbesondere für stärker benachteiligte Gruppen wie Obdachlose. Sie schlagen Maßnahmen vor, um weit verbreitete Probleme in den EU-Ländern anzugehen, wie die mangelnde Inanspruchnahme dieser Systeme und die digitale Kluft.

Der Text wurde mit 336 zu 174 Stimmen bei 121 Enthaltungen angenommen.

Quelle: EU-Parlament

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BGH bejaht „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht

Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird (Az. V ZR 140/22).

BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2023 zum Urteil V ZR 140/22 vom 17.03.2023

Der Bundesgerichtshof hat sich am 17.03.2023 mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Sachverhalt

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.

Bisheriger Prozessverlauf

Nachdem die Beklagten mit dem Bau des Swimmingpools begonnen hatten, hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben, die bei Amts- und Landgericht Erfolg gehabt hat. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage zu Recht stattgegeben. Dabei ist es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend davon ausgegangen, dass die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fortbesteht, da die Klage noch unter dem alten Recht erhoben worden ist.

Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Bauliche Veränderungen müssen nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Daran fehlt es hier. Die Wohnungseigentümer haben das Beschlusserfordernis auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinschaftsordnung nebst Ergänzung. Zwar steht den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Reparatur oder Instandsetzung. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine konkludente, von dem grundsätzlichen Beschlusserfordernis bei baulichen Veränderungen abweichende Vereinbarung. Dies lässt sich insbesondere nicht etwaigen baulichen Veränderungen entnehmen, die die Klägerin selbst ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommen haben soll.

Diesem Unterlassungsanspruch können die Beklagten einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Die fehlende Beeinträchtigung der Klägerin und damit einen Gestattungsanspruch der Beklagten musste der Bundesgerichtshof für die Revisionsinstanz unterstellen, weil das Landgericht diese Frage offengelassen und keine Feststellungen insbesondere zu der Grundstücksgröße und den baulichen Verhältnissen vor Ort getroffen hatte.

Auch wenn ein bestehender Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. Danach bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. So wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.

Damit ist das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer vorgezeichnet. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gesetz über digitale Märkte wirksam auf große digitale Plattformen anwenden

Das BMWK hat der EU-Kommission konkrete Vorschläge zum Gesetz über digitale Märkte übergeben.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.03.2023

BMWK übergibt der EU-Kommission konkrete Vorschläge

Am 15.03.2023 hat Staatssekretär Sven Giegold dem Generaldirektor Olivier Guersent ein entsprechendes Prioritätenpapier übergeben.

Staatssekretär Sven Giegold: „Fairer Wettbewerb auf digitalen Märkten und zwischen digitalen und traditionellen Geschäftsmodellen sind eine Priorität des BMWK. Mit dem Digital Markets Act treten jetzt zentrale neue Regeln für faire digitale Märkte in Kraft, für die sich die Bundesregierung auf EU-Ebene sehr eingesetzt hat. Diese Regeln müssen jetzt aber zügig und effizient durchgesetzt werden. Wir sind der Meinung, dass sich die EU-Kommission als zuständige Behörde bei der Durchsetzung auf besonders häufige oder besonders schwerwiegende Verstöße konzentrieren sollte, damit möglichst schnell kleine und große Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren können.“

Der „Digital Markets Act“ (DMA) trat im Herbst 2022 in Kraft. Mit dem DMA hat sich die Europäische Union auf strenge Wettbewerbsregeln für die großen Plattformen auf digitalen Märkten geeinigt.

Damit die neuen Regeln ihre volle Wirkung entfalten können, hat BMWK Unternehmen und Zivilgesellschaft um Stellungnahmen gebeten, welche Verhaltensweisen großer digitaler Akteure die EU-Kommission vorrangig mit dem DMA adressieren sollte.

Staatssekretär Sven Giegold: „Wir danken allen, die sich mit Stellungnahmen an unserem Aufruf beteiligt haben und wollen die EU-Kommission nun dabei unterstützen, von den Möglichkeiten des DMA schnell und zielgerichtet Gebrauch zu machen.“

Der DMA enthält Vorschriften und einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen, sog. Gatekeeper. Ab Mai 2023 findet die Benennung der Gatekeeper durch die EU-Kommission statt. Sie überwacht auch die Einhaltung der Verpflichtungen.

Das Prioritätenpapier benennt die wichtigsten Gatekeeper und identifiziert in drei Kategorien besonders wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen, die insbesondere für Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie KMU nachteilig sind:

  • faire Vertragsbedingungen
  • freie Auswahlmöglichkeiten
  • Wettbewerbsschädliche Nutzung von Daten.

Das übergebene Prioritätenpapier kann hier abgerufen werden.

Quelle: BMWK

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Parlamentarische Staatssekretärin Brantner begrüßt „Critical Raw Materials Act“ der EU-Kommission

Am 16.03.2023 hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket zu Rohstoffen, den sog. EU Critical Raw Materials Act, vorgestellt. Dazu hat das BMWK Stellung genommen.

BMWK, Pressemitteilung vom 16.03.2023

Am 16.03.2023 hat die EU-Kommission ein Gesetzespaket zu Rohstoffen, den sog. EU Critical Raw Materials Act (CRMA), vorgestellt. Der CRMA verfolgt das Ziel, die Versorgung mit kritischen und strategischen Rohstoffen langfristig zu sichern und problematische Abhängigkeiten zu reduzieren. Er legt damit eine neue strategische Grundlage für die europäische Rohstoffversorgung.

Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Franziska Brantner: „Die europäische Rohstoff-Initiative ist sehr wichtig und dringend erforderlich. Für die Transformation hin zur Klimaneutralität und die Sicherung des Industriestandorts Europa brauchen wir eine sichere und nachhaltige Rohstoffversorgung. Die Ziele, die die Kommission bis 2030 setzt, sind sehr ambitioniert – und das ist gut so!“

Die Transformation hin zu treibhausgasneutralen Technologien bringt einen erheblichen Mehrbedarf insbesondere an speziellen metallischen Rohstoffen und Industriemineralen mit sich: Elektroautos, Wärmepumpen, Windräder, Solarmodule, – je schneller weltweit auf diese Technologien umgestellt wird, desto schneller wird die globale Nachfrage nach den notwendigen Rohstoffen wachsen.

Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel Deutschlands und Europas, besonders effizient mit diesen Rohstoffen umzugehen und sie so gut wie möglich im Kreislauf zu halten. Der CRMA soll die Lieferketten strategischer und kritischer Rohstoffe stärken, die Importe diversifizieren, ein EU Monitoring und die Resilienz gegenüber kurzfristigen Lieferengpässen ausbauen und die Kreislaufwirtschaft in der EU stärken. Er fordert dabei die Einhaltung hoher ESG-Standards mit Blick auf Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (sog. ESG Standards).

Um die Ziele des CRMA zu erreichen, schlägt die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen vor, unter anderem die Erhöhung der Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten in der EU, die Erhöhung des Anteils der EU Rohstoffgewinnung, den Ausbau strategischer Partnerschaften und die Durchführung von sogenannten Stresstests seitens der Kommission. Außerdem sollen Genehmigungsverfahren schneller durchgeführt werden, unter Beibehaltung hoher Umweltstandards.

Franziska Brantner: „Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen stärken wir die Resilienz der Lieferketten, um die benötigten Produktionskapazitäten zum Erreichen unserer Klimaziele sicherzustellen. Der Vorschlag der Kommission greift viele der deutsch-französischen Positionen auf, die wir der EU im Vorfeld übermittelt hatten. Erfreulich ist zudem, dass die Kommission auch etliche Ansätze unserer Eckpunkte für eine nachhaltige und resiliente Rohstoffversorgung vom Januar aufgreift. Das gibt Rückenwind für unsere nationalen Anstrengungen. Um die Ziele zu erreichen, werden wir uns bei der weiteren Ausgestaltung des CRMA sehr intensiv einbringen und konstruktiv mit der Kommission zusammenarbeiten.“

Quelle: BMWK

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Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens

Der BGH hat erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu eingeführten § 650i BGB vorliegt (Az. VII ZR 94/22).

BGH, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Urteil VII ZR 94/22 vom 16.03.2023

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu eingeführten § 650i BGB vorliegt.

Sachverhalt

Die beklagten Eheleute ließen als private Bauherren einen Neubau errichten, wobei sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer vergaben.

Die Klägerin erbrachte von November 2018 bis Januar 2019 aufgrund eines Vertrags von August 2018 über die Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis ihre Leistungen. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von 29.574,80 Euro leisteten die Beklagten Zahlungen in Höhe von 20.337,61 Euro.

Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des offenen Betrags und anschließend zur Leistung einer Sicherheit hierfür im Sinne von § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) in Höhe von 9.880,05 Euro auf.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Nachdem die Beklagten einen Betrag in Höhe von 9.880,05 Euro an die Klägerin gezahlt hatten, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f Abs. 1 BGB habe von Anfang an der Ausnahmetatbestand des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB entgegengestanden. Die Beklagten als Besteller seien Verbraucher und hätten mit der Klägerin einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB geschlossen. Ein solcher liege auch bei einer – wie hier – gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen vor.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Klage auf Sicherheitsleistung war ursprünglich begründet und hat sich erledigt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB liegen nicht vor. Die Parteien haben keinen Verbraucherbauvertrag geschlossen.

Nach der gesetzlichen Definition in § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Dafür reicht es schon nach dem Wortlaut nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise von dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB. Dort wird ausdrücklich unter anderem ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst. Eine weitere abweichende Formulierung findet sich zudem in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, der die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche regelt und dort eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche „bei einem Bauwerk“ vorsieht.

Die mit dem Abschluss eines Verbraucherbauvertrags verbundene Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die mindestens unter anderem Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalten muss, spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine solche Auslegung. Danach ist der Gesetzgeber bei der an das Recht der Europäischen Union anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit von der in anderen Vorschriften, insbesondere der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen, sondern hat bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt, nach der sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet haben muss.

Soweit die Auffassung vertreten wird, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, hat das keine Umsetzung im Gesetz gefunden. Hinzu kommt, dass diese rechtspolitische Erwägung auch nicht ohne weiteres im Rahmen einer Auslegung mit eindeutigen Rechtsfolgen verknüpft werden kann, weil die Verbraucherschutzvorschriften bei einem Verbraucherbauvertrag insgesamt nicht ausschließlich als umfassender und günstiger für den Verbraucher angesehen werden können als dies bei einem Vertrag der Fall ist, für den sie nicht gelten. Schließlich verbietet es auch das Gebot der Rechtsklarheit hier in besonderer Weise, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre. Denn der Unternehmer muss erkennen können, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn schon im Vorfeld des Vertrages treffen.

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht keine Veranlassung.

§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB kann mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht entsprechend auf Verträge über einzelne Gewerke im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes angewandt werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die übrigen Voraussetzungen des § 650f BGB nach Grund und Höhe vorlagen, sind rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen worden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, …

….

§ 650a Bauvertrag

(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. …

§ 650f Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. ….

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt. …

§ 650i Verbraucherbauvertrag

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gebärdendolmetscher für gehörlose Schülerin auch in einer Schule für Menschen mit Hörbehinderung

Die Assistenz durch einen Gebärdendolmetscher für ein gehörloses Kind kann auch in einer Schule für gehörlose und höreingeschränkte Schüler Aufgabe der Eingliederungshilfe und nicht der Schule sein. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 SO 204/23 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2023 zum Beschluss L 2 SO 204/23 ER-B vom 01.03.2023

Assistenz für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung beim Besuch einer Schule ist Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, für die in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Jugend- bzw. Sozialhilfe zuständig sind. Dies gilt jedoch nicht für den „pädagogischen Kernbereich“ des Unterrichts, also die Vermittlung der nach dem jeweiligen Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg vorgegebenen Lehrstoffs. Für diesen Bereich sind die Schulen bzw. das Land selbst verantwortlich.

Vor diesem Hintergrund hat der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in einem Eilverfahren den Landkreis Reutlingen verpflichtet, einer gehörlosen 13-jährigen Schülerin vorläufig 16 Stunden Assistenz durch einen Gebärdendolmetscher wöchentlich (zu einem voraussichtlichen Stundensatz von 85 Euro) zu gewähren.

Die antragstellende Schülerin wohnt im Landkreis Reutlingen. Sie besucht ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Hören. Sie kommuniziert in der Deutschen Gebärdensprache (DGS). Allerdings sind nicht alle Lehrkräfte in ihrer Schule gleichermaßen gebärdenkompetent, sodass sie oft nicht verstanden wird. Hinzu kommt, dass die Lehrkräfte ihre eigenen lautsprachlichen Äußerungen und ggfs. auch lautsprachliche Äußerungen der Mitschüler in DGS übersetzen müssen, damit die Antragstellerin sie versteht. Eine solche Doppelrolle als Gesprächsführer und Dolmetscher verzögert den Unterrichtsverlauf, sodass lautsprachliche Äußerungen für die Antragstellerin nur zusammengefasst wiedergegeben werden. Dies erschwert ihre Teilnahme am Unterricht.

Das LSG hat seine Entscheidung damit begründet, auf jeden Fall sei die Übertragung lautsprachlicher Äußerungen, insbesondere anderer Schüler, durch einen Gebärdendolmetscher eine Aufgabe der Eingliederungshilfe. Das Dolmetschen gehöre nicht zum pädagogischen Kernbereich, der Wissensvermittlung, sondern sichere die eigentliche Arbeit der Lehrkraft nur ab. Dass die Antragstellerin durch das Dolmetschen auch ihre Kenntnisse in der DGS verbessere, sei nur ein Nebeneffekt. Es könne letztlich auch nicht verlangt werden, dass andere Schüler für die Antragstellerin dolmetschten.

Ferner weist das LSG darauf hin, dass die Vermittlung der DGS an gehörlose Schüler zwar eine Leistung der Schule sei, die aber zurzeit nicht ausreichend erbracht werde. Daher sei auch für diese Aufgabe, allerdings nur nachrangig, die Eingliederungshilfe zuständig. Insoweit, so das LSG am Rande, ständen dem Landkreis wegen der Kosten des Gebärdendolmetschers möglicherweise Regressansprüche zu.

Eine endgültige Entscheidung, ob der Landkreis Reutlingen als Träger der Eingliederungshilfe die Kosten des Gebärdendolmetschers tragen muss, wird erst in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vor dem Sozialgericht Reutlingen ergehen.

Hinweis zur Rechtslage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. (1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. (1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen (…) 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art. 3. (…) (3) (…). 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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