UEFA-Nachwuchsspielerregelungen teilweise unvereinbar mit dem Unionsrecht?

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar sind die UEFA-Nachwuchsspielerregelungen teilweise unvereinbar mit dem Unionsrecht (Rs. C-680/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2023 zum Schlussantrag C-680/21 vom 09.03.2023

Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die UEFA-Nachwuchsspielerregelungen teilweise unvereinbar mit dem Unionsrecht.

Systeme, in denen Spieler als Nachwuchsspieler gelten, die nicht nur vom betreffenden Verein, sondern auch von anderen Vereinen in derselben nationalen Liga ausgebildet wurden, seien nicht vereinbar mit den Freizügigkeitsregeln.

Ab der Saison 2008/2009 schrieb die Union of European Football Associations (Union Europäischer Fußballverbände, UEFA) Fußballvereinen vor, mindestens acht Nachwuchsspieler auf einer Spielerliste von maximal 25 Spielern einzutragen. Nachwuchsspieler werden als Spieler definiert, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Verein oder einem anderen Verein in derselben nationalen Liga ausgebildet wurden. Von diesen acht Spielern müssen mindestens vier von dem betreffenden Verein ausgebildet worden sein.

Auf der Grundlage dieser Regelungen erließ die Union royale belge des sociétés de football association (Königlicher Belgischer Fußballverband, URBSFA) im Wesentlichen ähnliche Regelungen für Fußballvereine, die an den Profifußballdivisionen teilnehmen. Im Gegensatz zu den UEFA-Regelungen verlangen die belgischen Regelungen jedoch nicht, dass vier von den acht Nachwuchsspielern vom betreffenden Verein ausgebildet worden sein müssen.

Vor dem Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) machen UL (ein Profifußballspieler) und Royal Antwerp (ein Profifußballverein) im Wesentlichen geltend, dass die UEFA- und URBSFA-Nachwuchsspielerregelungen gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU verstießen. Ihrer Ansicht nach schränken diese Regelungen für einen Profifußballverein die Möglichkeit ein, Spieler, die die Voraussetzung lokaler oder nationaler Wurzeln nicht erfüllten, zu verpflichten und in einem Spiel aufzustellen. Diese Regelungen beschränkten auch für einen Spieler die Möglichkeit, von einem Verein, in Bezug auf den er sich nicht auf solche Wurzeln berufen könne, verpflichtet und aufgestellt zu werden. Das belgische Gericht legte dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vor.

In seinen Schlussanträgen vom 09.03.2023 erinnert Generalanwalt Szpunar zuallererst daran, dass sportliche Aktivitäten, die zum Wirtschaftsleben gehören, unter die Grundfreiheiten des Vertrags fallen. Er argumentiert, dass die Nachwuchsspielerregelungen eine mittelbare Diskriminierung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten bewirken können. Es sei nämlich eine Tatsache, dass, je jünger ein Spieler sei, desto größer die Wahrscheinlichkeit sei, dass er seinen Wohnsitz an seinem Herkunftsort habe. Daher seien es zwangsläufig Spieler aus anderen Mitgliedstaaten, die durch die beanstandeten Regelungen beeinträchtigt würden.

Obwohl der Wortlaut neutral sei, begünstigten die beanstandeten Bestimmungen einheimische Spieler gegenüber Spielern aus anderen Mitgliedstaaten. Eine solche mittelbare Diskriminierung könne jedoch gerechtfertigt sein: der Generalanwalt akzeptiert das Argument, dass die beanstandeten Bestimmungen definitionsgemäß geeignet seien, das Ziel der Ausbildung und Verpflichtung junger Spieler zu erreichen. Was den Berufssport anbelangt, weist der Generalanwalt darauf hin, dass der Gerichtshof bereits seit dem wegweisenden Bosman Urteil davon ausgegangen sei, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Europäischen Union zukomme, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen sei.

Gleichwohl hegt der Generalanwalt gewisse Zweifel hinsichtlich der allgemeinen Kohärenz der beanstandeten Bestimmungen in Bezug auf die Definition des Nachwuchsspielers. Wenn ein Nachwuchsspieler, wie es sowohl nach dem Reglement der UEFA als auch nach dem der URBSFA der Fall sei, nicht nur ein Spieler sei, der von dem Verein selbst ausgebildet wurde, sondern auch einer, der von einem anderen Verein in derselben nationalen Liga ausgebildet wurde, fragt er sich, ob die beanstandeten Vorschriften tatsächlich zur Erreichung des Ziels, dass Vereine junge Spieler ausbilden, beitragen.

Diese Zweifel verstärkten sich offensichtlich, wenn eine große nationale Liga betroffen sei. Wenn ein Verein in einer großen nationalen Liga bis zur Hälfte der Nachwuchsspieler „kaufen“ könne, würde der Zweck, diesen Verein zu ermutigen, junge Spieler auszubilden, vereitelt.

Daher hält der Generalanwalt zwar das Erfordernis, dass eine vorgegebene Zahl von Nachwuchsspielern auf einer einschlägigen Liste eingetragen werden muss, für gerechtfertigt, er kann aber – unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung – nicht den Zweck der Ausweitung der Definition des Nachwuchsspielers auf Spieler, die nicht einem bestimmten Verein, aber der betreffenden nationalen Liga angehören, nachvollziehen.

Die gleichen Erwägungen gälten für das Ziel der Herstellung eines ausgewogeneren Wettbewerbs zwischen den Mannschaften. Wenn alle Vereine durch die beanstandeten Maßnahmen verpflichtet würden, junge Spieler auszubilden, dürfte der Wettbewerb zwischen den Mannschaften insgesamt ausgewogener werden. Auch dieses Ziel werde vereitelt, soweit Vereine auf Nachwuchsspieler aus anderen Vereinen derselben Liga zurückgreifen könnten.

Der Generalanwalt kommt deswegen zum Ergebnis, dass die beanstandeten Bestimmungen nicht kohärent und folglich nicht geeignet seien, das Ziel der Ausbildung junger Spieler zu erreichen: Bei Nachwuchsspielern sollte es sich nicht um Spieler handeln, die aus einem anderen als dem betreffenden Verein stammen.

Quelle: EuGH

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„Gekaufte“ Kundenbewertungen: Wettbewerbszentrale kritisiert Wettbewerbsverzerrungen und schreitet wegen Irreführung ein

Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen eingegangen. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 09.03.2023

Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 Fälle registriert die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten.

Verbraucher erwarten, dass der Bewerter für seine Kundenbewertung kein Entgelt bekommen hat. Wenn Unternehmen Anreize in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Gewinnspielen setzen, um ihre Kunden zur Bewertungsabgabe zu motivieren, beeinflusst das aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch den Inhalt der Bewertungen. Solche Bewertungen kommen nach ihrer Meinung dann eben nicht mehr frei und unabhängig zustande. Die Zentrale hält das für irreführend und wettbewerbsverzerrend – und sieht sich durch die Rechtsprechung bestätigt:

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hannover entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat (LG Hannover, Urteil 21 O 20/22 vom 22.12.2022). Das gilt auch dann, wenn es je Bewertung „nur“ einen Euro Rabatt gab.

Das Unternehmen hatte vier Jahre lang den Teilnehmern eines Bonusprogramms für jede verfasste Bewertung eine Gutschrift von 1 Euro gewährt, die sie bei weiteren Käufen einsetzen konnten. Die aufwendige Analyse von über 45.000 Bewertungen ergab, dass viele Kunden eine hohe – teilweise dreistellige – Zahl von Bewertungen verfasst hatten. Über das Bonusprogramm der Beklagten hatten diese Kunden also die Möglichkeit, für Bewertungen erhebliche Rabatte zu erhalten.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Werbung mit derart generierten Bewertungen, irreführend ist, wenn der „Bewertungskauf“ nicht deutlich gemacht wird. Die Verbraucher erwarteten, dass Bewerter kein Entgelt bekommen hätten. Daraus, dass die Verfasser eine, wenn auch kleine, Belohnung in Form der Gutschrift erhalten haben, folge zwangsläufig, dass sie bei der Bewertungsabgabe nicht frei von sachfremden Einflüssen waren. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich solche Bewerter beeinflusst von der Belohnung veranlasst sahen, ein Produkt positiver zu bewerten als dies ihrer tatsächlichen Meinung entspricht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen durch Anerkenntnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf eines Brautkleids anzukündigen, sie würden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von 10 % auf die Brautkleid-Reinigung erhalten, sowie mit auf diese Weise gewonnenen Google-Bewertungen zu werben (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 26.10.2022, Az. 84 O 11/22).

Vor dem Landgericht Landau hat die Wettbewerbszentrale ein Inkasso-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, das einem Kunden anbot, auf seine Gebühren für den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid zu verzichten, wenn der Kunde es mit fünf Sternen bewertet (Az. HK O 54/22). Dieses Verfahren läuft noch.

„Unternehmen können sich durch incentivierte Kundenbewertungen mehr Bewertungen „erkaufen“ und haben dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten. Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen.“, meint Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale. Die Rechtsprechung behandele solche Anreize daher zu Recht als irreführend.

Auch fehlende Transparenzhinweise kritisiert

In weiteren Fällen beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass Unternehmen mit einer Durchschnittsnote warben, die auf der Bewertungsplattform gar nicht vergeben worden war, oder dass sie mit Bewertungen warben, die für ein anderes Unternehmen abgegeben worden waren.

In vielen anderen Fällen monierte die Wettbewerbszentrale fehlende Transparenzhinweise bei der Werbung mit Kundenbewertungen. So müssen Unternehmen, die Kundenbewertungen zugänglich machen, seit dem 28. Mai 2022 darüber informieren, „ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben“. Die in Anspruch genommenen Unternehmen haben Unterlassungserklärungen abgegeben.

In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, welche Informationen wesentlich sind, wenn ein Unternehmen mit einer Durchschnittsnote in Kundenbewertungen wirbt. Dort hat das Landgericht Hamburg auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen anzugeben (LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022, Az. 315 O 160/21, nicht rechtskräftig).

Quelle: Wettbewerbszentrale

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Verwaltungsgericht weist Klage von Fachärzten für Innere Medizin wegen Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Allgemeine Medizin ab

Das VG Osnabrück hat eine Klage zweier Fachärzte für Innere Medizin aus dem Landkreis Osnabrück, die die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin zum Ziel hatte, gegen die Ärztekammer Niedersachsen abgewiesen (Az. 1 A 10/23).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 08.03.2023 zum Urteil 1 A 10/23 vom 08.03.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück eine Klage zweier Fachärzte für Innere Medizin aus dem Landkreis Osnabrück gegen die Ärztekammer Niedersachsen abgewiesen.

Ziel der Klage war die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Weiterbildungszeitraum von insgesamt 24 Monaten statt des im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von lediglich 18 Monaten. Der Kläger zu 2) ist niedergelassener Hausarzt und führt den Facharzttitel „Facharzt für Innere Medizin“. Die Klägerin zu 1) ist ebenfalls „Fachärztin für Innere Medizin“ und in der Praxis des Klägers zu 2) als angestellte Ärztin beschäftigt.

Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht seit dem 1. Juli 2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin Weiterbildungen vornehmen (§ 6 WBO).

Die Kläger meinten, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 bzw. Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Die Kläger haben in ihrer Klage insbesondere darauf abgestellt, dass sie entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung vorweisen könnten.

Der Ansicht der Kläger folgte das Gericht nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflichtungsklage handele. Bei dieser sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Beklagten sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die – wie die Kläger – keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich.

Selbst wenn man noch die Weiterbildungsordnung in ihrer alten Fassung für anwendbar hielte, hat die Kammer festgestellt, dass die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Beklagte im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen wäre.

Das Urteil (Az. 1 A 10/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Bitkom fordert Rechtsanspruch auf digitale Verwaltung

Für eine dringende Angelegenheit aufs Bürgeramt gehen, weil die Behörde keine digitale Antragstellung ermöglicht, oder längst bei Ämtern vorliegende Daten noch einmal langwierig von Hand ins Formular eintragen – damit soll künftig Schluss sein. Der Digitalverband Bitkom fordert in einer aktuellen Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes einen Rechtsanspruch der Bürger auf zentrale digitale Verwaltungsleistungen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 08.03.2023

Für eine dringende Angelegenheit aufs Bürgeramt gehen, weil die Behörde keine digitale Antragstellung ermöglicht, oder längst bei Ämtern vorliegende Daten noch einmal langwierig von Hand ins Formular eintragen – damit soll künftig Schluss sein. Der Digitalverband Bitkom fordert in einer aktuellen Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes einen Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger auf zentrale digitale Verwaltungsleistungen. Außerdem in der Forderungsliste des Bitkom: Schnellstmögliche Umsetzung des „Once-Only-Prinzips“, sodass man bei der Beantragung von OZG-Leistungen keine Daten mehr angeben muss, die bereits in öffentlichen Registern vorliegen. „Bei der Grundsteuerreform hat der Staat seine Bürgerinnen und Bürger Angaben zusammentragen lassen, die ihm längst vorlagen, zwischen den Behörden aufgrund mangelnder Digitalisierung aber nicht ausgetauscht werden konnten. Damit muss ein für allemal Schluss sein“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Das notwendige Tempo bei der Bereitstellung von digitalen Verwaltungsleistungen bekommen wir nicht über mehr oder weniger verbindliche Fristen, sondern nur über einen Rechtsanspruch, mit dem sich auch unnötig entstandene Kosten einklagen lassen.“

Zugleich plädiert Bitkom dafür, bei der Novelle des OZG nicht nur die Antragstellung in den Blick zu nehmen, sondern stärker die Digitalisierung der Behörden selbst zu forcieren. „Wenn digital gestellte Anträge ausgedruckt werden, um sie zu bearbeiten, und danach für die Antwort wieder digitalisiert werden müssen, dann sind wir noch weit entfernt von einer echten digitalen Verwaltung“, so Berg.

Das OZG sah vor, dass alle knapp 600 Verwaltungsleistungen bis Ende vergangenen Jahres digitalisiert sind. Eine breite Mehrheit von 88 Prozent der Bevölkerung wünscht sich, dass ihre Stadt oder Gemeinde das Thema Digitalisierung mit mehr Nachdruck verfolgt. Vor drei Jahren lag der Anteil erst bei 69 Prozent.

Quelle: Bitkom

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„Göttinger Transplantationsskandal“ – Vergütungsanspruch der Universitätsklinik trotz Manipulationen

Das BSG entschied, dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs nicht dadurch entfällt, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat (Az. B 1 KR 3/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 08.03.2023 zum Urteil B 1 KR 3/22 R vom 07.03.2023

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden (Urteil vom 7. März 2023, Az. B 1 KR 3/22 R), dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs nicht dadurch entfällt, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat.

Die Revision der Krankenkasse war ohne Erfolg. Im entschiedenen Fall steht fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und einwandfrei durchgeführt wurden. Verletzt wurden die Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen kommt aber keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten haben keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienen der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Senat verkennt nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt wird. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielen diese Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle. Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant hat der Gesetzgeber in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand geschaffen. Weiterhin ist aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Regelungen zur Organvermittlung verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind.

Quelle: Bundessozialgericht

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Equal-Pay: Klage der früheren Müllheimer Bürgermeisterin erfolgreich

Die Stadt Müllheim muss ihrer früheren Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe erstatten. Das hat das VG Freiburg entschieden (Az. 5 K 664/21).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 07.03.2023 zum Urteil 5 K 664/21 vom 03.03.2023

Die Stadt Müllheim muss ihrer früheren Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2023 entschieden (Az. 5 K 664/21).

Die frühere Müllheimer Bürgermeisterin hatte im März 2021 eine Schadensersatzklage gegen die Stadt Müllheim auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, erhoben. Sie machte geltend, sie sei während ihrer Amtszeit von 2012 bis 2020 zu Unrecht in die niedrige der beiden zur Verfügung stehenden Besoldungsgruppen eingewiesen worden, wohingegen ihr männlicher Vorgänger und ihr männlicher Nachfolger Bezüge nach der jeweils höheren Besoldungsgruppe erhielten.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben und die Stadt Müllheim verurteilt, ihrer früheren Bürgermeisterin für ihre achtjährige Amtszeit die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 in Höhe von ca. 50.000 Euro zu erstatten. Außerdem hat es festgestellt, dass die Stadt auch für das zukünftige Altersgeld die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 zu zahlen hat.

Das schriftliche Urteil mit den Gründen für die gerichtliche Entscheidung wird in den nächsten Wochen abgefasst und den Beteiligten zugestellt werden. Die Entscheidungsgründe werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Stadt Müllheim kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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BGH zur Berufungsfrist: Vertrauen in Fristverlängerung bei Zustimmung geschützt

Hat der Gegner zugestimmt, kann ein Anwalt darauf vertrauen, dass dem zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird. So der BGH (Az. VIa ZB 15/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.03.2023 zum Beschluss VIa ZB 15/22 des BGH vom 30.01.2023

Hat der Gegner zugestimmt, kann ein Anwalt darauf vertrauen, dass dem zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.

Wer nachweisen kann, dass der Prozessgegner mit einer zweiten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einverstanden ist, darf auch darauf vertrauen, dass das Gericht diesem Antrag stattgeben wird. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (Beschluss v. 30.01.2023, Az. VIa ZB 15/22).

In dem Verfahren ging es um eine Forderung von 13.000 Euro im Zusammenhang mit einem Diesel-Auto. Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger zunächst fristgemäß Berufung eingelegt. Wegen großer Arbeitsbelastung hat sein Prozessbevollmächtigter vor Fristablauf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis „Eine weitere Verlängerung ist nicht zu erwarten“ entsprochen.

Am Tag des Fristablaufs beantragte der Anwalt erneut eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen. Dabei versicherte er anwaltlich, er sei wegen großer Arbeitsbelastung nicht zur fristgemäßen Bearbeitung in der Lage und die Beklagte habe der weiteren Fristverlängerung zugestimmt. Das Berufungsgericht lehnte die weitere Verlängerung der Frist unter Berufung auf den vorigen Hinweis jedoch ab, ebenso wie den Antrag auf Wiedereinsetzung (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 18.07.2022, Az. 5a U 654/22). Außerdem hätte der Kläger früher die Gründe für seine Verhinderung mitteilen müssen und ggf. bei Gericht nachfragen müssen. Schließlich sei das Fristverlängerungsgesuch so spät bei dem Berufungsgericht eingegangen, dass mit einer Entscheidung vor Fristablauf nicht mehr zu rechnen gewesen wäre.

BGH: Vertrauen in die Verlängerung der Frist geschützt

Die Rechtsbeschwerde zum BGH gegen diese Entscheidung hatte nun aber Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Es habe kein Verschulden des Rechtsanwalts nach § 233 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegen. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass seinem rechtzeitig gestellten Antrag gem. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgegeben werden würde.

Im Wiedereinsetzungsverfahren könne sich ein Rechtsmittelführer mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Dabei sei bei Einwilligung des Gegners auch das Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt. Hierzu müssten auch keine erheblichen Gründe vorgetragen werden. Das Gericht habe die Fristverlängerung auch nicht unter Berufung auf den vorigen Hinweis ablehnen dürfen. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 520 Abs. 2 ZPO ausdrücklich beabsichtigt, die Verlängerung bei erteilter Einwilligung zu vereinfachen.

Auch die Tatsache, dass der Verlängerungsantrag erst am letzten Tag der Frist gestellt worden war und sein Anwalt zuvor nicht bei Gericht nachgefragt hatte, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich sei eine Partei grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Der Fristverlängerungsantrag müsse nicht so rechtzeitig gestellt werden, dass vor Fristablauf noch mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, sondern es reiche, wenn er vor Fristablauf gestellt werde. Für eine Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben wurde, bestehe kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt – wie hier – mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte.

Quelle: BRAK

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Hohe Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit – Scheinselbstständige Bauarbeiter sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 8 BA 51/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 07.03.2023 zum Urteil L 8 BA 51/20 vom 07.03.2023

Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Rentenversicherung fordert von Baufirma 100.000 Euro Beitragsnachzahlung

Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden Bauarbeiter, die insbesondere Säulen mit Brennschutzplatten verkleideten, nicht zahlt.

Das Hauptzollamt ermittelte und die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte sie fest, dass die drei Männer als sog. Scheinselbstständige abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte von der Baufirma Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 100.000 Euro.

Der Inhaber der Baufirma widersprach und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Die Bauarbeiter hätten pro verkleideter Säule einen Festbetrag von 10 Euro bzw. 11 Euro erhalten. Bei ca. 12 Minuten Arbeitszeit pro Säule hätte der Stundenlohn bei rund 45 Euro gelegen. Zudem hätten sie einen eigenen Firmenbus sowie eigene Arbeitsmaterialien eingesetzt und seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.

Nachunternehmervertrag diente lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse

Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben jedoch der Rentenversicherung Recht. Abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe vorgelegen. Der Inhaber der Baufirma habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Material und Werkzeug sei ihnen gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die kaum Deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis hätten sie ein selbstständiges Unternehmen nicht führen können.

Der Inhaber der Baufirma habe auch von der Sozialversicherungspflicht der Bauarbeiter ausgehen müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die drei Bauarbeiter als sog. Scheinselbstständige für ihn tätig gewesen seien. Der mit ihnen geschlossene Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.

Auch die erhobenen Säumniszuschläge (rund 20.000 Euro) seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, da von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 24 SGB IV

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. (…)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

§ 28e SGB IV

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (…) zu zahlen. (…)

§ 28p SGB IV

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (…).

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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WhatsApp verpflichtet sich zu mehr Transparenz bei Nutzungsbedingungen

Nach Gesprächen mit der EU-Kommission und den EU-Verbraucherschutzbehörden hat sich WhatsApp zu mehr Transparenz bei Änderungen seiner Nutzungsbedingungen bereiterklärt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.03.2023

Nach Gesprächen mit der EU-Kommission und den EU-Verbraucherschutzbehörden hat sich WhatsApp zu mehr Transparenz bei Änderungen seiner Nutzungsbedingungen bereiterklärt. WhatsApp bestätigte ferner, dass personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer nicht zu Werbezwecken an Dritte oder andere Meta-Unternehmen – einschließlich Facebook – weitergegeben werden. Darüber hinaus wird das Unternehmen Nutzerinnen und Nutzern die Ablehnung von Aktualisierungen erleichtern, mit denen diese nicht einverstanden sind. Auch wird es klar erläutern, wann eine solche Ablehnung dazu führt, dass die Nutzer die WhatsApp-Dienste nicht mehr nutzen können.

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Ich begrüße die Zusagen von WhatsApp, seine Vorgehensweise so zu ändern, dass die EU-Vorschriften eingehalten werden. Nutzerinnen und Nutzer werden aktiv über Anpassungen ihres Vertrags unterrichtet und ihre Entscheidungen werden respektiert, anstatt bei Öffnung der App jedes Mal erneut nachzufragen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf zu verstehen, womit sie sich einverstanden erklären und was dies konkret bedeutet – damit sie entscheiden können, ob sie die Plattform weiter nutzen wollen.“

Federführend bei dem Dialog, der von der Europäischen Kommission unterstützt wurde, waren die schwedische Verbraucheragentur und die irische Kommission für Wettbewerb und Verbraucherschutz.

Mutmaßliche unlautere Praktiken

Das CPC-Netz hatte WhatsApp erstmals im Januar 2022 nach einer Warnmeldung des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) und acht seiner Mitgliedsverbände angeschrieben, die diese wegen mutmaßlicher unlauterer Praktiken des Unternehmens bei der Aktualisierung seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen abgegeben hatten. Im Juni 2022 richtete das CPC-Netz ein zweites Schreiben an WhatsApp. Darin wiederholte es die Forderung, dass das Unternehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher klar über sein Geschäftsmodell und insbesondere darüber informieren müsse, ob es mit kommerzieller Verwendung personenbezogener Daten von Nutzerinnen und Nutzern Einnahmen erzielt.

Nach Gesprächen zwischen dem CPC-Netz, der Kommission und WhatsApp bestätigte das Unternehmen, dass es die personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer nicht zu Werbezwecken weitergibt.

Überblick über die Zusagen

Bei künftigen Änderungen seiner Geschäftspolitik wird WhatsApp:

  • erklären, welche Änderungen an den Verträgen der Nutzerinnen und Nutzer das Unternehmen plant und wie sich diese auf deren Rechte auswirken könnten;
  • die Option zur Ablehnung aktualisierter Nutzungsbedingungen so deutlich anbieten wie die Möglichkeit, diese zu akzeptieren;
  • gewährleisten, dass Benachrichtigungen mit Update-Informationen ausgeblendet oder die Überprüfungen auf Updates aufgeschoben werden können, die Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer respektieren und Benachrichtigungen nicht wiederholt versenden.

Nächste Schritte

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) wird aktiv überwachen, wie WhatsApp diese Zusagen bei künftigen Aktualisierungen seiner Geschäftsstrategie umsetzt, und falls erforderlich die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen – dabei besteht auch die Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen.

Darüber hinaus haben eine aktuelle Studie der Kommission und die jüngste Überprüfung („Sweep“) des CPC zu „Dark Patterns“ gezeigt, dass viele Unternehmen solche „Dark Patterns“ einsetzen – beispielsweise, um die Abmeldung von einem Dienst komplizierter zu machen als die Anmeldung. Mit Unterstützung der Kommission wird das CPC-Netz seine Bemühungen weiter verstärken, solche illegalen Praktiken überall dort einzudämmen, wo sie auftreten.

Quelle: EU-Kommission

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Bundeskabinett beschließt Änderungen auf dem Gebiet des Energierechts

Das Bundeskabinett hat am 06.03.2023 verschiedene Änderungen auf dem Gebiet des Energierechts beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.03.2023

Das Bundeskabinett hat am 06.03.2023 verschiedene Änderungen auf dem Gebiet des Energierechts beschlossen.

So wurde zum einen eine Formulierungshilfe zur Änderung des Strompreisbremsen-Gesetzes (StromPBG) und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vom Kabinett verabschiedet. Mit dieser Formulierungshilfe wird der Kreis der sog. Prüfbehörden erweitert. Konkret wird der Kreis derer, die als Prüfbehörde infrage kommen, um juristische Personen des Privatrechts erweitert, die dann im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben betraut werden können. Aufgabe der Prüfbehörde bei der Strom- und Gaspreisebremse ist es unter anderem, auf die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben zu achten, die Auflagen zur Beschäftigungssicherung, die Regelungen zum Boni- und Dividendenverbot sicherzustellen oder die ordnungsgemäße Berechnung der Entlastungen der Letztverbraucher zu überwachen. Weiterhin werden die Regelungen im StromPBG zur Abschöpfung von Übergewinnerlösen näher konkretisiert und um Absicherungsgeschäfte außerhalb der Energiebörse European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig ergänzt. Sofern diese in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der EEX entsprechen, können sie als Absicherungsgeschäft gemeldet und damit bei der Ermittlung der Erlöse berücksichtigt werden. Diese Regelung schafft Rechtsklarheit.

Daneben wurde eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes im Kabinett beschlossen. Ziel ist es, dem Bund im Sinne der Sicherung der Energieversorgung mehr Handlungsspielraum im Rahmen einer Treuhandverwaltung zu eröffnen.

Quelle: BMWK

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