Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen

Das AG München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen (Az. 161 C 2028/22).

AG München, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Urteil 161 C 2028/22 vom 08.09.2022 (rkr)

Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte am 08.09.2022 zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184 Euro.

Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit von 18 Monaten und einem monatlichen Entgelt von 74 Euro. Die Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag im August 2021 außerordentlich und leistete seitdem trotz mehrfacher Mahnung und Einschaltung eines Inkassobüros keine Zahlungen mehr.

Nach Auffassung der Klägerin war die Kündigung unwirksam, da die Beklagte unter Beachtung der staatlichen Coronabeschränkungen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im Fitnessstudio zu trainieren. Es hätten lediglich die staatlichen Coronabeschränkungen gegolten, das heißt die Beklagte hätte sich entweder gegen Corona impfen lassen oder die Testpflicht erfüllen müssen.

Die Beklagte war der Ansicht, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Als Begründung führte die Beklagte an, dass es ihr aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich gegen Corona impfen zu lassen.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus:

„Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Die Beklagte hätte das Fitnessstudio auch ohne Impfung nutzen können. Erforderlich wäre ein [Coronavirus-] Test (…) gewesen. Die Durchführung eines solchen Tests war zumutbar. Das Fitnessstudio war im streitgegenständlichen Zeitraum geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften auch nutzbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Marder im Dachstuhl? OLG Oldenburg entscheidet über Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 12 U 130/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 08.05.2023 zum Hinweisbeschluss 12 U 130/22 vom 07.03.2023

Beim Verkauf eines Hauses schließen die Parteien häufig eine Haftung des Verkäufers für Mängel aus. So steht es in den meisten Kaufverträgen. Schließlich hat der Käufer das Objekt meist auch ganz genau angesehen. Nicht ausschließen darf man allerdings nach dem Gesetz solche Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat. Ob ein solches arglistiges Verschweigen vorliegt, muss manchmal vor Gericht geklärt werden. So auch in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Die Klägerin hatte von dem Beklagten ein Haus im Landkreis Friesland gekauft. Als sie sechs Monate später das Haus renovierte, stellte sie Schäden an der Wärmedämmung am Dach fest, die auf Marderbefall schließen ließen. Sie legte ein Gutachten vor, aus dem sich ergab, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt hatten, was zu erheblicher Geräuschentwicklung und erheblicher Kotansammlung und Schäden in der Dämmung geführt habe. Sie verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz. Der Verkäufer wies eine Haftung zurück. Ihm sei von einem Marderbefall nichts bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts in einem Hinweis bestätigt: Eine Haftung des Verkäufers bestehe im konkreten Fall nicht. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Verkäufer einen akuten Marderbefall arglistig verschwiegen habe. Auch der Klägerin sei der Befall erst sechs Monate später bei der Renovierung aufgefallen. Der Beklagte habe das Haus nur zwei Jahre lang selbst bewohnt. Zwar hätte der Vorbesitzer ihm von einem Marderbefall berichtet. Es sei aber durchaus glaubhaft und vorstellbar, dass der Verkäufer in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen für einen akuten Marderbefall bemerkt habe, weil der Befall schon länger zurückliege. Entsprechend hätte für ihn keine Aufklärungspflicht bestanden. Ein arglistiges Verhalten sei nicht bewiesen.

Die Käuferin hat nach dem Hinweis des Senats die Berufung zurückgenommen.

Die Käuferin muss jetzt den Marderschaden auf eigene Kosten beseitigen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte

Seit Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.05.2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Es gibt Informationen in 7 Sprachen und Leichter Sprache zum Wohngeld Plus.

Die hohen Mieten und steigende Heizkosten belasten besonders Menschen mit niedrigen Einkommen. Viele haben Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Daher hat die Bundesregierung im September 2022 die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands auf den Weg gebracht. Sie ist Teil der Entlastungspakete.

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Nun haben rund zwei Millionen Haushalte mit 4,5 Millionen Menschen Anspruch auf Wohngeld.

Dazu gehören

  • Rund 600.000 Haushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung weiterhin Wohngeld bezogen hätten.
  • Dazu kommen etwa 1,04 Millionen Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben. Sie können aufgrund der Verbesserungen im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld entlastet werden.
  • Außerdem können weitere rund 380.000 Haushalte Wohngeld bekommen. Damit sind sie nicht mehr auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen.

Wohngeld hilft zielgerichtet vielen Familien, Alleinerziehenden, Rentnerinnen und Rentnern
40 Prozent der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger sind Familien, darunter viele Alleinerziehende. 48 Prozent sind Haushalte von Rentnerinnen und Rentnern. Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.

Infoflyer in 7 Sprachen und Leichter Sprache gibt es hier.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?

  • Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
  • Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich.
  • Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
  • Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.

Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Wo kann man Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragt werden. Dort gibt es die Antragsformulare und umfassende Beratung.

Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an.
Weitere Informationen sowie die Infoseiten der Bundesländer finden Sie unter Wohngeld-Plus-Reform.

Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten haben, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.

Quelle: Bundesregierung

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Ehemaliger Staatssekretär darf sich auf die Stelle des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bewerben

Das VG Hannover hat mit Eilbeschluss entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des OVG Niedersachsen ausschließen darf (Az. 2 B 2381/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Beschluss 2 B 2381/23 vom 03.05.2023

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Eilbeschluss vom 3. Mai 2023 entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.

Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Dieser Argumentation ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen.

Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Gesetz über digitale Dienste: EU-Kommission bittet um Feedback zur Prüfung sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen

Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung unabhängiger Prüfungen für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist jetzt für öffentliches Feedback verfügbar

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung unabhängiger Prüfungen für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) ist jetzt für öffentliches Feedback verfügbar. Die Konsultation läuft bis zum 2. Juni. Nach Einholung des öffentlichen Feedbacks plant die Kommission, die Regeln vor Ende des Jahres zu verabschieden.

Unabhängige Prüfungen sind unerlässlich, um der Kommission zu helfen, die Einhaltung aller Verpflichtungen, die durch den DSA festgelegt werden, zu beurteilen. Strenge unabhängige Prüfungen sind ein wichtiges Instrument der Rechenschaftspflicht für das DSA und spiegeln die besten Praktiken in vielen anderen regulierten Sektoren wider, wie z. B. bei den Finanzdienstleistungen.

Der Entwurf des Rechtsakts zur Konsultation enthält die wichtigsten Grundsätze, die Prüfer bei der Auswahl von Prüfungsmethoden und -verfahren anwenden sollten, ebenso weitere Spezifikationen für die Prüfung der Verpflichtungen von VLOPs und VLOSEs zu Risikomanagement und Krisenreaktion. Er umfasst auch Vorlagen für den Prüfungsbericht und die Berichte über die Durchführung der Prüfung, die veröffentlicht und der Kommission und dem Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung des VLOP oder VLOSE vorgelegt werden.

Der Prüfbericht sollte eine klare, unabhängige Stellungnahme zur Übereinstimmung der VLOPs und VLOSEs mit dem DSA enthalten. Die ersten Prüfberichte sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung der DSA-Verpflichtungen für benannte VLOPs und VLOSEs fällig.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Haftung im Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen

Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen. So das OLG Frankfurt (Az. 13 U 82/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Urteil 13 U 82/22 vom 19.04.2023 (nrkr)

Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen.

Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.05.2023 veröffentlichter Entscheidung. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.

Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 Euro. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten.

Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.

Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb – und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum – die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.

Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.

Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden. Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch nicht, „weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien“. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital – nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts – nahezu vervierfacht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. So das BVerwG (Az. 5 P 16.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Beschluss 5 P 16.21 vom 04.05.2023

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 04.05.2023 entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben der in Rede stehenden sozialen Medien wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten durch Dritte in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall eine nach Maßgabe des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare gegeben ist. Hierfür ist zunächst die Konzeption des von der Dienststellenleitung verantworteten Auftritts der Dienststelle in den sozialen Medien von Bedeutung. Berichtet die Dienststellenleitung beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte und ihr Tätigkeitsfeld und lenkt damit den Blick des Publikums auf das dienstliche Verhalten und die Leistung von Beschäftigten, können hierauf bezogene Nutzerkommentare erwartet werden. Demgegenüber wird von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anbringung entsprechender Kommentare in der Regel nicht auszugehen sein, wenn Auftritte der Dienststelle in sozialen Medien sachbezogen in allgemeiner Form lediglich über Aufgaben der Dienststelle oder etwa ohne Bezüge zu bestimmten Beschäftigten in Form von Pressemitteilungen über die Tätigkeit der Dienststelle informieren. Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Kommt es insbesondere erst im Verlaufe des Betriebs zu einer nennenswerten Zahl verhaltens- oder leistungsbezogener Nutzerkommentare, kann die Überwachungseignung eine gegenüber der ursprünglichen Prognose andere Relevanz erhalten und zu bejahen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich löscht.

Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Online-Piraterie bei Sport- und Live-Veranstaltungen: EU-Kommission ruft Mitgliedstaaten zum Handeln auf

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Kampf gegen gewerbsmäßige Online-Piraterie von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen wie Konzerten und Theateraufführungen zu verstärken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2023

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Kampf gegen gewerbsmäßige Online-Piraterie von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen wie Konzerten und Theateraufführungen zu verstärken. In einer Empfehlung fordert sie die nationalen Behörden, Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten auf, gegen die unerlaubte Weiterverbreitung solcher Streamings vorzugehen, unter Einhaltung der Grundrechte und der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, betonte: „Das Internet macht es europäischen Bürgerinnen und Bürger schon jetzt möglich, eine Vielzahl von Veranstaltungen – von Sportereignissen bis hin zu Konzerten – live zu verfolgen. Die gewerbliche Piraterie gefährdet jedoch die Tragfähigkeit unserer Kultur- und Sportwirtschaft. Das gilt vor allem bei Live-Veranstaltungen, die ihren Wert größtenteils während der Übertragung in Echtzeit generieren. Daher ist es sehr wichtig, dass Online-Vermittler mit den Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen sowie mit Sendeunternehmen zusammenarbeiten, um die Piraterie von Live-Veranstaltungen zu bekämpfen.“

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt ergänzte: „Schon jetzt verfügen wir über einen soliden Rahmen, um gegen illegale Online-Inhalte vorzugehen, aber dieser muss auch durchgesetzt werden. Wir fordern heute die Mitgliedstaaten auf, schärfer gegen die Piraterie vorzugehen, die unserer Live-Veranstaltungswirtschaft die finanzielle Grundlage entzieht – beispielsweise, indem sie es Sportveranstaltern ermöglicht, eine Anordnung zu beantragen. Wir führen ein Monitoringsystem und klare zentrale Leistungsindikatoren ein, um Wirkung dieser Maßnahmen auf die Bekämpfung der Online-Piraterie und den möglichen Bedarf an weiteren Maßnahmen zu bewerten.“

Sport- und andere Live-Veranstaltungen tragen zur Vielfalt der europäischen Kulturszene bei, bringen Bürgerinnen und Bürger zusammen und stiften Gemeinschaftsgefühl. Die Organisation solcher Veranstaltungen und ihre Live-Übertragung erfordern erhebliche Investitionen, gleichzeitig fördern sie das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Unerlaubtes Streaming kann erhebliche Einnahmeverluste für Künstlerinnen und Künstler, für die Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen und für Sendeunternehmen nach sich ziehen und damit dafür sorgen, dass sie ihre Dienste nicht mehr rentabel anbieten können.

Die Empfehlung konzentriert sich auf drei Aspekte:

  • Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit Live-Veranstaltungen: Gestützt auf das Gesetz über digitale Dienste wird unterstrichen, wie wichtig es ist, dass Anbieter von Hostingdiensten schnell tätig werden, um die durch illegales Streaming verursachten Schäden so gering wie möglich zu halten.
  • Dynamische Anordnungen: Gestützt auf die in der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen, die auf Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten aufbauen, unterstützt die Empfehlung die Anwendung von auf Live-Veranstaltungen zugeschnittenen Sperrverfügungen; im Falle von Live-Sportveranstaltungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Sportveranstaltern die Befugnis zum Beantragen einer Anordnung einzuräumen, wo dies aktuell nicht möglich ist.
  • Gewerbliche Angebote und Sensibilisierung: Sie empfiehlt den Organisatoren von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen und Sendeunternehmen, ihre gewerblichen Angebote für Endnutzerinnen und -nutzer in der gesamten Union leichter verfügbar, erschwinglicher und attraktiver zu machen. Die Mitgliedstaaten hält sie dazu an, auf der Ebene der Verbraucher Nutzerinnen und Nutzer für legale Angebote dieser Art von Inhalten zu sensibilisieren und auf Ebene der Durchsetzungsbehörden das Bewusstsein für das Thema Piraterie zu schärfen.

Die Empfehlung fördert zudem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen Rechteinhabern und Vermittlern, um wirksamer gegen das Phänomen der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen anzugehen. Ein wichtiges Ziel ist, einen regelmäßigen Informationsaustausch der Verwaltungsbehörden über angewendete Maßnahmen, Herausforderungen und bewährte Verfahren im Bereich Bekämpfung von Online-Piraterie zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über Grenzen hinweg ist wichtig, denn auch die Piraterie erfolgt naturgemäß grenzüberschreitend.

Und schließlich wird mit der Empfehlung ein solides Monitoringsystem eingerichtet, um die Wirkung der Empfehlung auf die Bekämpfung der Piraterie zu bewerten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Diese Arbeit wird mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (EUIPO-Beobachtungsstelle) erfolgen und die Festlegung klarer wesentlicher Leistungsindikatoren (KPI) für ein wirksames Monitoring beinhalten.

Nächste Schritte

Die Kommission wird gemeinsam mit der EUIPO-Beobachtungsstelle die Wirkung dieser Empfehlung genau beobachten. Heute wird das Verfahren zur Festlegung der zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung gestartet, das noch vor dem Sommer abgeschlossen sein wird.

Auf der Grundlage dieses Monitoring wird die Kommission bis zum 17. November 2025 die Wirkung der Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen bewerten. Dies ist auch die Frist, bis zu der die Kommission bewerten wird, wie das Gesetz über digitale Dienste mit anderen Rechtsakten einschließlich des Urheberrechts zusammenwirkt. Die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird die umfassendere Bekämpfung illegaler Inhalte auf Online-Plattformen fördern, was erhebliche Auswirkungen auch auf die unerlaubte Online-Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen haben wird.

Die Kommission wird dann entscheiden, ob unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen sowie der Entwicklung der Vertriebskanäle und des Konsumverhaltens zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Gesetzgeber einigen sich auf Schutz von regionalen Handwerksprodukten

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Das EU-Parlament und der Rat haben über einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission eine politische Einigung erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2023

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen oder Schwarzwälder Kuckucksuhren sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Das Europäische Parlament und der Rat haben über einen Verordnungsentwurf der EU-Kommission eine politische Einigung erzielt. Die neuen Regeln werden Produkte wie Glas, Textilien, Porzellan, Besteck, Töpferwaren, Kuckucksuhren, Musikinstrumente und Möbel unter besonderen Schutz stellen. Die Produkte genießen bereits einen guten Ruf, doch fehlte den Herstellern bisher eine EU-Regelung zur Anerkennung und zum Schutz des geistigen Eigentums.

EU-Kommissar für Binnenmarkt, Thierry Breton betonte, dass viele kleine Familienbetriebe in der EU traditionelle handwerkliche Produkte herstellen, die in ihrer Region verwurzelt sind. Diese Verordnung werde dazu beitragen, ihre Handwerkskunst im gesamten EU-Binnenmarkt zu schützen und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen.

Die Verordnung wird es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, die Qualität solcher Produkte zu erkennen und eine fundierte Wahl zu treffen. So werden Qualifikationen und Arbeitsplätze in den europäischen Regionen gefördert und erhalten und damit ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen geleistet. Die Verordnung wird auch dafür sorgen, dass traditionelle handwerkliche und industrielle Erzeugnisse endlich den geschützten geografischen Angaben gleichgestellt werden, die es im landwirtschaftlichen Bereich bereits gibt.

Die neue EU-Verordnung über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird:

  • einen EU-weiten Schutz für geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse einführen, um den Erzeugern zu helfen, die Rechte am geistigen Eigentum ihrer Produkte EU-weit zu schützen und durchzusetzen. Sie wird auch den derzeit fragmentierten und unvollständigen Schutz auf nationaler Ebene beseitigen. Die neue Verordnung wird auch den Online-Schutz von handwerklichen und industriellen geschützten geografischen Angaben sowie das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, auch solche, die online verkauft werden, erleichtern.
  • Geschützte geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse können durch ein zweistufiges Antragsverfahren kostengünstig und einfach eingetragen werden. Danach müssten die Erzeuger ihre Anträge auf Eintragung einer g. A. bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten einreichen, die dann erfolgreiche Anträge zur weiteren Prüfung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten. Ein direktes Antragsverfahren beim EUIPO wird auch für Mitgliedstaaten möglich sein, die über kein nationales Eintragungsverfahren verfügen. Davon profitieren insbesondere KMU.
  • die Kompatibilität mit dem internationalen Schutz von geschützten geografischen Angaben wird ermöglicht, indem die Erzeuger von eingetragenen handwerklichen und industriellen g. A. ihre Erzeugnisse in allen Ländern schützen können, die die Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unterzeichnet haben. Die EU ist im November 2019 beigetreten und handwerkliche und industrielle geschützte geografische Angaben sind abgedeckt. Gleichzeitig wird es nun möglich sein, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern innerhalb der EU zu schützen.
  • Die Entwicklung des ländlichen Raums und anderer Regionen in Europa soll gefördert werden, indem Anreize für Erzeuger, insbesondere KMU, geschaffen werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die neue Verordnung wird damit dazu beitragen, einzigartige Fähigkeiten zu erhalten, die andernfalls verschwinden könnten, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen würden von dem Ruf der neuen geschützten geografischen Angaben profitieren. Dies kann dazu beitragen, Touristen anzuziehen und neue hochqualifizierte Arbeitsplätze in den Regionen zu schaffen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern.

Nächste Schritte

Die vorläufige politische Einigung, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erzielt haben, muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung

Der BGH hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (Az. III ZR 88/22).

BGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil III ZR 88/22 vom 04.05.2023

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass in einem Mobilfunkvertrag die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unwirksam ist, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.

Sachverhalt

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit Internetnutzung u.a. die folgende Bestimmung:

„Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern).“

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen. Der Umfang dieser Endgerätewahlfreiheit richtet sich nicht danach, ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liegt. Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit ist der Internetzugangsdienst und damit unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten der durch den Dienst bereitgestellte Zugang zum Internet. Bei der Nutzung dieses Zugangs kann der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Die Endgerätewahlfreiheit kann nicht wirksam abbedungen werden. Eine Regelung im Sinne der von der Beklagten verwendeten Klausel, die die Nutzung bestimmter Endgeräte ausschließt, obwohl sie technisch zur Herstellung einer Internetverbindung über das Mobilfunknetz geeignet sind, ist daher unwirksam.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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