DSGVO: EuGH zum Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten

Datenschutz-Grundverordnung: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. So der EuGH (Rs. C-487/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-487/21 vom 04.05.2023

DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.

Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen.

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung1 Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO2 genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar, dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO3, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden. Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss. Somit kann sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“ zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

Fußnoten

1 Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
2 Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO lautet: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“
3 Genauer gesagt aus den Erwägungsgründen 58 und 60 sowie aus Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung.

Quelle: EuGH

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Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
So entschied der EuGH (Rs. C-300/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-300/21 vom 04.05.2023

Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.

Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten leitete die Österreichische Post ab, dass ein bestimmter Bürger eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen politischen Partei habe. Die verarbeiteten Daten wurden jedoch nicht an Dritte übermittelt.

Der betroffene Bürger, der der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hatte, behauptet, er habe dadurch, dass ihm eine besondere Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben worden sei, großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürt. Als Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens begehrt er vor den österreichischen Gerichten die Zahlung von 1.000 Euro.

Der österreichische Oberste Gerichtshof äußerte Zweifel in Bezug auf den Schadenersatzanspruch, den die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 für den Fall vorsieht, dass wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der bloße Verstoß gegen die DSGVO ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, und ob für den Ersatz der entstandene immaterielle Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss. Des Weiteren möchte es wissen, welche unionsrechtlichen Vorgaben für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes bestehen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass der in der DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch eindeutig an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist: einen Verstoß gegen die DSGVO, einen materiellen oder immateriellen Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert, und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß. Demnach eröffnet nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch. Eine andere Auslegung liefe dem klaren Wortlaut der DSGVO zuwider. Zudem führt nach dem Wortlaut der Erwägungsgründe der DSGVO, die speziell den Schadenersatzanspruch betreffen, ein Verstoß gegen die DSGVO nicht zwangsläufig zu einem Schaden und muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verstoß und dem entstandenen Schaden bestehen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Somit unterscheidet sich die Schadenersatzklage von anderen in der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfen – insbesondere von jenen, die die Verhängung von Geldbußen erlauben –, für die das Vorliegen eines individuellen Schadens nicht nachgewiesen werden muss.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass der Schadenersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt ist, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. In der DSGVO wird ein solches Erfordernis nicht erwähnt, und eine solche Beschränkung stünde zu dem vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffs „Schaden“ im Widerspruch. Würde der Ersatz eines immateriellen Schadens von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht, könnte dies zudem die Kohärenz der mit der DSGVO eingeführten Regelung beeinträchtigen. Die graduelle Abstufung, von der die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten, abhinge, könnte nämlich je nach Beurteilung durch die angerufenen Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen.

Als Drittes und Letztes stellt der Gerichtshof zu den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes fest, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich diesen Regeln widmet. Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen insoweit aus der DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs und weist darauf hin, dass dieses Instrument einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1). nachstehend, die „DGSVO“).

Quelle: EuGH

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Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

Ehemalige Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Nach einem Urteil des OLG Zweibrücken sei der Bank kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten (Az. 7 U 214/21).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil 7 U 214/21 vom 25.01.2023 (rkr)

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten.

Die Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht Schöffengericht – Pirmasens wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.

Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten. Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe: Kein Schadensersatz

Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, so das OLG Frankfurt (Az. 8 U 127/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil 8 U 127/21 vom 25.04.2023

Klinik und Personal haften nicht für Aspiration eines Kleinkindes und erlittene schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe

Aspirationen können bei Kleinkindern praktisch in jeder Lebenslage auftreten. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er befand sich im Alter von 14 Monaten u. a. wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik des Beklagten zu 1. Als die als Kinderkrankenschwester dort tätige Beklagte zu 2 ein Antibiotikum verabreichen wollte, war die Mutter des Klägers bei ihm. Diese hatte ihrem Sohn Kartoffelchips und Apfelstücke zu essen gegeben. Die Beklagte zu 2) nahm wahr, dass der Kläger einen Kartoffelchip in der Hand hielt und auf seinem Nachttisch Apfelstücke lagen. Sie verabreichte dem Kläger intravenös das Antibiotikum, ohne zuvor zu fragen, ob er gegessen hatte. Während dieser Maßnahme begann der Kläger zu schreien und wurde bewusstlos. Ursache dafür war, dass ein Apfelstück in die Luftröhre des Kindes gelangt war und diese verschloss. Der Kläger hat wegen dieser Geschehnisse einen hypoxischen Hirnschaden erlitten und wird lebenslang ein Pflegefall bleiben.

Mit seiner Klage begehrte er von der Klinik, zwei Ärzten sowie der ihn behandelnden Kinderkrankenschwester Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte der Klage gegen drei der vier Beklagten stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. Euro zugesprochen.

Auf die Berufungen hat der Senat nunmehr die Klage insgesamt abgewiesen. Nach der weiteren Beweisaufnahme bestehe keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht auch nur einer der Beklagten, führte das OLG aus. Das Verhalten der – hinreichend qualifizierten – beklagten Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Sie habe hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Aspirationen könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten; „aufgrund dessen kann es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituation zu Aspirationen kommen“, führte das OLG sachverständig beraten aus. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen seien deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Eine absolute Sicherheit sei weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert, ergänzte das OLG unter Verweis auf die Angaben der Sachverständigen.

Das von der Kinderkrankenschwester dargestellte Verhalten entspreche den von den Sachverständigen herausgearbeiteten Sorgfaltsstandards. Sie habe angegeben, dass sie vor der Medikamentengabe eine Zeit mit der Mutter des Klägers gesprochen und das Kind derweil beobachtet habe. Kau- oder Schluckbewegungen habe sie nicht festgestellt. Der Junge habe während ihrer Anwesenheit auch keine Nahrung zu sich genommen.

Der Kläger habe keinen abweichenden Geschehensablauf beweisen können. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang u. a. darauf hin, dass „dass ein Bewusstsein der Mutter für die mit den Apfelstücken im Mund des Kindes verbundenen Gefahren bereits deshalb wenig plausibel erscheint, weil sie ihr Kind in einem solchen Fall vermutlich keine derart ungeeigneten Nahrungsmittel hätte zu sich nehmen lassen“.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Google Fonts: Abmahnwelle war rechtsmissbräuchlich

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der DSGVO durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das LG München I (Az. 4 O 13063/22). Die BRAK berichtet über DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell (Google Fonts-Abmahnungen).

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2023

Wer mittels Crawler gezielt nach DSGVO-Rechtsverletzungen suchen lässt, kann sich nicht auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Wer per Crawler automatisiert Webseiten auf mögliche Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Google Fonts durchsucht, kann darauf basierend weder Unterlassung noch immateriellen Schadensersatz verlangen, so das Landgericht (LG) München I. In einem solchen Fall seien weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt noch könne man persönlich so verunsichert sein, dass Schmerzensgeld in Betracht komme (Urt. v. 30.03.2023, Az. 4 O 13063/22).

DSGVO-Abmahnungen als Geschäftsmodell

Die vermeintlich lukrative Idee mit den massenhaften Abmahnungen kam dem Berliner Anwalt Kilian Lennard und seinem Mandanten Martin Ismail – dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wohl nach einem Urteil desselben LG München I aus 2022. Damals entschied das Gericht, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts – einem interaktiven Verzeichnis mit über 1.400 Schriftarten für Webseiten – gegen die DSGVO verstößt. Schließlich werde dabei die IP-Adresse der Webseite-Besuchenden ohne deren Einwilligung an Google in den USA übermittelt. Ein abgemahnter Webseiten-Betreiber sollte deswegen die weitere Einbindung unterlassen und zudem 100 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zahlen (Urt. v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).

In der Folge dieses Urteils entwickelte der Mandant – hier der Beklagte – eine Software, die Webseiten daraufhin durchsuchen konnte, ob dort Google Fonts dynamisch eingebunden war. Sodann sollen mit derselben Software Besuche der derart identifizierten Webseiten fingiert und dokumentiert worden sein. Basierend versendete der Anwalt massenhaft „Abmahnungen“ und forderte von Webseiten-Betreibenden eine „Vergleichssumme“ von 170 Euro.

Wie viele Abmahnungen hier letztlich versendet wurden, blieb hier offen. Das LG sprach nach der Beweisaufnahme von mindestens 100.000 – eine Zahl, die selbst das Gericht als zu niedrig erachtete. In einem anderen Verfahren beim AG Ludwigsburg war sogar von 217.540 Anschreiben die Rede. Wie viele Angeschriebene zahlten, war im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht klar. Laut Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft zu einem parallelen Strafverfahren gegen den Beklagten und seinen Anwalt u. a. wegen Betrugs ist davon die Rede, dass etwa 2.000 von ihnen gezahlt haben sollen.

LG München I: Keine eigene Rechtsverletzung

Ein Webseiten-Betreiber, der eine solche Abmahnung erhalten hatte, klagte nun gegen Ismail im Wege einer negativen Feststellungsklage – und bekam vollumfänglich Recht. Das LG stellte fest, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Schmerzensgeld wegen der Einbindung der Google Fonts Schriftarten bestehe.

Es fehle zunächst an den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs, weil keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ismails vorliege. Schließlich sei er nicht persönlich betroffen gewesen, weil er die Webseite des Abgemahnten nie selbst besucht habe. Vielmehr sei der Besuch der Seite nur durch den Crawler geschehen. Demzufolge habe er persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an USA verspüren können, so das Gericht.

Darüber hinaus scheide ein Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Fonts-Einbindung finden. Die Übertragung der IP-Adresse in die USA sei zwingende Voraussetzung gewesen, um überhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begebe, in der ihm eine Persönlichkeitsrechtsverletzung drohe, um daraus Ansprüche zu begründen, sei nicht schutzbedürftig.

Auch das Argument des Beklagten, es sei ihm darum gegangen, die Internetnutzer zu schützen und auf Datenschutzverstöße aufmerksam zu machen, verfing nicht. Hier sei eindeutig vorrangiges Motiv die Gewinnerzielung gewesen. Es sei darum gegangen, durch Abmahnschreiben über einen Rechtsanwalt eine Drohkulisse aufzubauen, um die Angeschriebenen zur Zahlung zu bewegen. Das zeige sich auch darin, dass man sich nie die Mühe gemacht habe, die Ansprüche weiterzuverfolgen, wenn die Angeschriebenen nicht zahlten. Die wenigen, die direkt zahlten, hätten als Einnahmequelle gereicht.

Kein Schmerzensgeld und Rechtsmissbrauch

Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO scheide mit ähnlichen Erwägungen aus. Ein Schaden habe hier – unabhängig von der hier bestehenden Rechtsunsicherheit – offensichtlich nicht vorgelegen. Schließlich müsse die betroffene Person zumindest gewisse Gefühle der Verunsicherung verspürt haben – dazu habe es hier aber auf Grund des Einsatzes eines automatisierten Programms nicht kommen können.

Im Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch auch wegen Rechtsmissbrauch, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Es sei nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstoße gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens.

Es ist nicht das erste Urteil, in dem u. a. die Rechtsmissbräuchlichkeit der Google-Fonts-Abmahnungen festgestellt wurde. So ähnlich hatten bereits u. a. das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) und das Amtsgericht Ludwigsburg (Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22) entschieden.

Quelle: BRAK

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Schnellere Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Als tragender Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Deshalb hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen und vereinfachen soll.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.05.2023

Als tragender Industriestandort ist Deutschland auf eine leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur angewiesen – ohne Engpässe und Staus. Deshalb hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigen und vereinfachen soll.

Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich ist Teil des dritten Beschleunigungspakets der Bundesregierung. Es soll langwierige und komplizierte Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau wichtiger Schienenstrecken und Straßenprojekte einfacher und schneller machen.

Was sieht das Gesetz konkret vor?

Konkret sieht das sogenannte Genehmigungsbeschleunigungsgesetz folgende Regelungen vor:

  • Schienenausbau
  • Beseitigung von Stauschwerpunkten und Engstellen auf Autobahnen
  • Sanierung von Brücken
  • Einheitliche Genehmigungsfrist für TEN-Verkehrsprojekte
  • Bau von Wind- und Photovoltaikanlagen an Autobahnen
  • Digitalisierung der Verkehrsinfrastruktur

Was wurde des Weiteren beschlossen?

Das Bundeskabinett hat außerdem drei Eckpunktepapiere beschlossen: zu Artenschutz und Schieneninfrastruktur, zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Beschleunigungskommission Schiene sowie zum Digitalen Portal für Umweltdaten, umwelt.info.

Ziel ist es, zügig mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen und den Verkehrsablauf effizienter zu gestalten. Die Dokumente bilden somit eine weitere Grundlage für Beschleunigungen im Bereich der Schieneninfrastruktur; sie sollen noch in diesem Jahr umgesetzt werden.

Mit dem Aufbau des Digitalen Portals für Umweltdaten, umwelt.info, zu dem die Bundesregierung ebenfalls Eckpunkte beschlossen hat, werden auch für Planungen und Genehmigungen wichtige Umweltdaten gebündelt und leichter verfügbar gemacht – was so zur Transparenz und Verfahrensbeschleunigung beiträgt.

Quelle: Bundesregierung

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Zum Streit um einen Bestattungswald

Das VG Trier hat die Klage einer Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Sellerich abgewiesen (Az. 7 K 2721/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil 7 K 2721/22 vom 07.03.2023

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Betreiberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen die Genehmigung eines Bestattungswaldes in Sellerich abgewiesen.

Im Oktober 2021 genehmigte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm der beigeladenen Ortsgemeinde die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofs in Form eines Bestattungswaldes auf einer Waldfläche in Sellerich.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin, deren bewirtschaftete Flächen teilweise an das für den Bestattungswald vorgesehene Grundstück heranragen, gegen die erteilte Genehmigung Klage. Zu deren Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Landwirtschaftskammer sei nicht ordnungsgemäß am Genehmigungsverfahren beteiligt worden. Des Weiteren sei der Bestattungswald nicht ordnungsgemäß erschlossen und der zu erwartende Verkehrsanstieg auf dem Wirtschaftsweg, über den sie ihre Flächen bewirtschafte, werde ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Außerdem sei der Weg im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgebaut worden und unterliege daher einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime. Darüber hinaus sei bei etwaigen zeitlichen Überschneidungen zwischen einer Bestattung und land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten eine ungewollte Pietätslosigkeit nicht auszuschließen.

Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil im Wesentlichen, die streitgegenständliche Genehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf eine nicht ordnungsgemäße Erschließung des Friedhofs berufen, denn selbst wenn man die gesicherte Erschließung als Voraussetzung für die Genehmigung eines Friedhofs ansehen würde, käme diesem Erfordernis keine drittschützende Wirkung zu. Die erteilte Genehmigung verletze die Klägerin auch im Hinblick auf ein hinsichtlich einer Wegeparzelle möglicherweise bestehendes flurbereinigungsrechtliches Sonderregime nicht in einem subjektiven Recht, da die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges allenfalls geringfügig beeinträchtigt wäre. Aufgrund der zu erwartenden geringen Steigerung des Verkehrsaufkommens, der zwei vorhandenen Ausweichstellen für Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf dem von der Klägerin genutzten Wirtschaftsweg sowie der Erreichbarkeit des Bestattungswaldes über andere Straßen bzw. Waldwege lasse dessen Betrieb allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen der Klägerin erwarten. Die angefochtene Genehmigung verstoße zudem nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, denn die zu erwartende Beeinträchtigung der wegemäßigen Erschließung der Betriebsflächen der Klägerin sei so geringfügig, dass sie für sie nicht unzumutbar sei. Auch der gewählte Standort des Bestattungswaldes führe nicht zu unzumutbaren Einschränkungen für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin, denn nennenswerte Interessenskonflikte zwischen dem Ruhebedürfnis des Friedhofs und der Nutzung der klägerischen Flächen seien nicht zu erwarten. Ferner könne die Klägerin sich auch nicht auf die unterlassene Beteiligung der Landwirtschaftskammer im Genehmigungsverfahren berufen. Eine gesetzliche Pflicht zu deren Beteiligung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte eine negative Stellungnahme der Landwirtschaftskammer angesichts der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Betriebes des Bestattungswaldes auf die Landwirtschaft offensichtlich keine Auswirkungen auf die Genehmigungserteilung gehabt.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand des EuGH

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der BayAGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023 zum Urteil III – 4 – 20/21 des BayAGH vom 20.04.2023

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof nun dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das so genannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Das Fremdbesitzverbot ist seit Langem politisch umstritten und wird unter anderem von Legal Tech-Anbietern kritisiert. Im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ im Jahr 2021 wurde über die Einschränkung des Verbots diskutiert, es wurde letztlich aber aufrechterhalten und lediglich der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert.

Anlass für die Vorlage an den EuGH gab ein Fall, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen hatte, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte.

In der für den Fall maßgeblichen Fassung der BRAO (geltend bis zum 31.07.2022) sah deren § 59e vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die GmbH kam folglich nicht als Gesellschafterin in Betracht.

Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAO a. F.

Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrundeliegenden Regelungen in § 59e BRAO a. F. verletzen aus ihrer Sicht EU-Recht, unter anderem das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. Art. 63 Abs. 1 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie.

Der Bayerische AGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a. F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 eingetretenen Lockerungen insbesondere hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Das Fremdbeteiligungsverbot gilt auch nach der neuen Rechtslage; Gesellschaften neuen Rechts sind nach Ansicht des Bayerischen AGH in gleicher Weise betroffen.

Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a. F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind.

Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a. F. betreffen. Der Entscheidung darüber werden erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht zugeschrieben.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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Abmahnmissbrauch: Evaluierungsbericht zu Neuregelungen liegt vor

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des BMJ. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll seit Ende 2020 missbräuchliche Abmahnungen durch Unternehmen und Verbände eindämmen. Eine Forschungsgruppe evaluierte das Gesetz im Auftrag des Bundesjustizministeriums.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01.12.2020 in Kraft trat, sollten missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Dazu wurden unter anderem die Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen erhöht, finanzielle Anreize für Abmahnungen verringert und der sog. fliegende Gerichtsstand eingeschränkt, also die für bestimmte Ansprüche gegebene Möglichkeit, für die Durchsetzung von Ansprüchen ein vermeintlich wohlwollendes Gericht auszuwählen. Damit sollte der verbreiteten Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Honorare oder Vertragsstrafen zu vereinnahmen.

Die im Gesetz eigentlich erst fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten vorgesehene Evaluierung hat das Bundesjustizministerium bereits im Frühjahr 2022 angestoßen. Die vom Ministerium beauftragte Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen legte zwischenzeitlich ihren Abschlussbericht vor.

Die Ergebnisse der Studie legen nahe, dass der Gesetzgeber sein Ziel jedenfalls in gewissem Maße erreicht hat und die Zahl missbräuchlicher Abmahnungen durch die Abmahnreform reduziert werden konnte. Insbesondere bei bestimmten Arten missbräuchlicher Abmahnungen wird dem Gesetz eine gewisse Wirksamkeit attestiert. Die eingeführte Registrierungs- und Berichtspflicht für Wirtschaftsverbände hat hingegen offenbar nicht zu einer spürbaren Abnahme missbräuchlichen Abmahnungen geführt. Die Studie stützt sich allerdings auf eine begrenzt repräsentative Datenbasis, so dass weiterhin keine belastbaren Aussagen zur Situation in der Rechtpraxis möglich sind.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ kritisch geäußert. Aus ihrer Sicht hat die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Abmahnmissbrauch durchaus mit den vorhandenen rechtlichen Mitteln wirksam zu bekämpfen sei. Die BRAK wird sich nun mit den Ergebnissen der Evaluierung im Detail auseinandersetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft gestartet

Wie stehen Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die BRAK bittet um Unterstützung bei der Umfrage.

BRAK, Mitteilung vom 03.05.2023

Wie stehen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland beruflich und wirtschaftlich da? Das erforscht das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) in regelmäßigen Abständen. Die neue Untersuchung 2023 startete am 2. Mai.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

In diesem Jahr geht es insbesondere um die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft. Die Befragung findet, wie schon im Jahr zuvor, rein digital statt. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Sie erfolgt streng vertraulich und anonym. Die Umfrage läuft bis zum 31.07.2023.

Anwältinnen und Anwälte, die an der Befragung teilnehmen, können sich durch das IFB eine so genannte „Individualauswertung“ erstellen lassen. Darin werden ihre Antworten den Ergebnissen einer Vergleichsgruppe gegenübergestellt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 9/2023

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