Keine Ausnahme vom Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland für geplante medizinische Behandlungen

Das AG Frankfurt entschied, dass Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung unterliegt, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist (Az. 943 Ds 7140 Js 235012/22).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2023 zum Urteil 943 Ds 7140 Js 235012/22 vom 31.01.2023 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung unterliegt, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist (Urteil vom 31.01.2023, Az. 943 Ds 7140 Js 235012/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts beabsichtigte der Angeklagte, von Frankfurt am Main über Istanbul und Moskau nach Kaliningrad zu reisen, um dort eine umfangreiche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen. Hierzu führte der Angeklagte 11.000 Euro Bargeld bei sich, ohne diese vorher beim Zoll angemeldet zu haben. Im Rahmen der Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen wurden 10.500 Euro sichergestellt, 500 Euro wurden dem Angeklagten als Reisebedarf belassen. Der Angeklagte trat seinen Flug an und ließ die geplante Zahnbehandlung vornehmen. Die Behandlungskosten in Höhe von tatsächlich 6.000 Euro beglich er teilweise mit von einer Bekannten vor Ort geliehenem Geld, teilweise wurden sie ihm von seinem behandelnden Zahnarzt gestundet.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro und ordnete die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages an. Nach Auffassung des Gerichts läge über den dem Angeklagten als Reisebedarf belassenen Betrag von 500 Euro hinaus keine von der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahme von dem Ausfuhrverbot vor. Ziel des Ausfuhrverbots sei es, der russischen Regierung, der Zentralbank und allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen zu ermöglichen. Der Ausnahmetatbestand für den persönlichen Gebrauch erforderliches Bargeld sei daher eng auszulegen und erfasse ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels. Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen seien demgegenüber nicht erfasst, was selbst bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gelte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Schnellere Gerichtsverfahren bei Infrastrukturprojekten

Am 3. März 2023 hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz des Bundestages zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben gegeben.

Bundesrat, Mitteilung vom 03.03.2023

Am 3. März 2023 hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz des Bundestages zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben gegeben.

Verfahren von hoher Bedeutung

Das Gesetz soll verwaltungsgerichtliche Verfahren zeitlich straffen. Ziel ist laut Gesetzesbegründung, die Verfahrensdauer für Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung weiter zu reduzieren, ohne hierbei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung. Für die zu beschleunigenden Verfahren soll das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden müssen, wenn die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist. Dies soll zu einer Begrenzung des Prozessstoffs führen.

Übertragung auf Einzelrichter

Außerdem können bei solchen Verfahren Oberverwaltungsgerichte künftig die Entscheidung an einen Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im Regelfall entscheiden dort derzeit drei Richter. Entsprechend wird am Bundesverwaltungsgericht der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden können, im Regelfall sind es aktuell fünf Richter.

Änderungen beim einstweiligen Rechtsschutz

Das Gesetz passt auch die Regeln zum Eilrechtsschutz in den zu beschleunigenden Verfahren an. Das Gericht kann danach Mängel an einem angegriffenen Verwaltungsakt außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass diese in absehbarer Zeit behoben sein werden. Zur Behebung solcher Mängel soll das Gericht eine Frist setzen.

Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten

Nach der Billigung durch den Bundesrat kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und dann wie geplant zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Einzelne Regelungen treten erst am 1. Januar 2024 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Konsultation Durchführungsvorschriften zum DSA

Die EU-Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Dienste (DSA) durch. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 02.03.2023

Die Europäische Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Dienste (DSA – Digital Services Act) durch.

Mit dem kürzlich in Kraft getretenen DSA werden digitale Dienste und insbesondere sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen reguliert. Dadurch sollen u. a. die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern besser gewährleistet und der digitale Binnenmarkt vollendet werden. Die demokratisch verfasste Gesellschaft soll geschützt und die Kontrolle und Aufsicht über systemische Plattformen gestärkt werden.

In Art. 83 DSA wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen zu bestimmten Verfahrensfragen zu erlassen. Mit dem am 17. Februar 2023 veröffentlichten Entwurf einer Durchführungsverordnung nimmt die Kommission diese Befugnis wahr. Im Einzelnen betrifft dies die Durchführung von Nachprüfungen und Überwachungsmaßnahmen durch die Kommission sowie praktische Modalitäten des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen. Auch die einvernehmliche Offenlegung von Informationen wird näher geregelt.

Eine Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 17. März 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 4/2023

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Sondierung zur Harmonisierung von Verfahren für die DS-GVO

Die EU-Kommission führt derzeit eine öffentliche Sondierung zu einer geplanten Harmonisierung von Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung durch. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.03.2023

Die Europäische Kommission führt derzeit eine öffentliche Sondierung zu einer geplanten Harmonisierung von Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durch.

Um eine effektivere Durchsetzung der DS-GVO zu gewährleisten, plant die Kommission voraussichtlich im 2. Quartal 2023 eine Verordnung vorzuschlagen, die die Verwaltungsverfahren vor nationalen Datenschutzbehörden in grenzüberschreitenden Fällen teilweise angleicht. Dabei sollen auch Expertengruppen und der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert werden.

Ziele der Initiative sind insbesondere, dass nationale Datenschutzbehörden früher und effektiver zusammenarbeiten und dass betroffenen Parteien in allen Staaten, in denen die DS-GVO Anwendung findet, schnelle und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Unter anderem überlegt die Kommission bestimmte Verfahrensfristen, den Zeitpunkt und Umfang von Anhörungen und den Informationsaustausch zwischen involvierten Behörden einheitlich zu regeln. Eine Teilnahme an der Sondierung ist noch bis zum 24. März 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 4/2023

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BRAK: Stellungnahme zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Die BRAK hat gegenüber dem BMJ und der EU-Kommission Stellung zu einem Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung einiger Aspekte des Insolvenzrechts genommen.

BRAK, Mitteilung vom 02.03.2023

Die BRAK hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und der Europäischen Kommission Stellung zu einem Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung einiger Aspekte des Insolvenzrechts genommen.

Ziel des Richtlinienvorschlags der Kommission ist die Förderung der Kapitalmarktunion durch die stärkere Vereinheitlichung der Insolvenzrechte der Mitgliedstaaten für Unternehmen (ohne Banken). Teile des Insolvenzrechts sollen damit effizienter, kostengünstiger und rechtssicherer ausgestaltet und der freie Kapitalverkehr erleichtert werden.

In der Stellungnahme stehen die vorgeschlagenen Regelungen zur Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, zum Asset-Tracing und zur Einführung eines Pre-Pack-Verfahrens durch die Mitgliedstaaten sowie die Regelungen zu vereinfachten Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen im Fokus. Dabei werden die vorgeschlagenen Regelungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und zum Asset-Tracing begrüßt. Bei den Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren wird hingegen Änderungsbedarf angemeldet, um die Ziele der Harmonisierung unter Wahrung elementarer Grundsätze des Insolvenzrechts zu erreichen. Eingehend und kritisch wird sich zudem mit den vorgeschlagenen Regelungen zu neuen Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen auseinandergesetzt. Insoweit sei aufgrund der Erfahrungen aus der Insolvenzpraxis zu befürchten, dass die Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts nicht gewahrt und das Ziel eines effektiven und kostenschonenden Verfahrens nicht erreicht werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 4/2023

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EuGH zur Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände

Der EuGH hat den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert (Rs. C-393/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.03.2023 zum Urteil des EuGH C-393/21 vom 16.02.2023

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (C-393/21) den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert.

Hintergrund der Entscheidung war ein vom Obersten Gerichtshof Litauens vorgelegtes Vorabentscheidungsgesuch im Rechtsstreit Lufthansa Technik AERO Alzey gegen Arik Air Limited, welches im Kern die Auslegung von Art. 23 sowie Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen zum Gegenstand hatte.

Der EuGH stellte zum einen fest, dass der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Aus seiner Verwendung durch den Unionsgesetzgeber gehe hervor, dass dieser die Tragweite der genannten Bestimmung nicht nur auf Fälle höherer Gewalt beschränken wollte. Umstände höherer Gewalt sind in der Regel solche, die sich aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen ergeben, die auf eine nicht in der Sphäre des Schuldners liegende Ursache zurückzuführen sind. Der in Art. 23 Buchst. c der Verordnung enthaltene Begriff der außergewöhnlichen Umstände erfasst der Entscheidung des Gerichtshofs entsprechend auch diejenige Situation, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat.

Zudem entschied der EuGH, dass, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde, sich das nationale Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats von der Aussetzung des Verfahrens zu vergewissern hat, soweit ihm die in Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehene Bestätigung vorgelegt wurde.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 4/2023

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EuGH zur täglichen Ruhezeit eines Lokführers

Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben. So der EuGH (Rs. C-477/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.03.2023 zum Urteil C-477/21 vom 02.03.2023

Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

Dies ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.

Ein Lokführer, der bei der ungarischen Eisenbahngesellschaft MÁV-START beschäftigt ist, klagt vor dem Gerichtshof Miskolc gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (auf die der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung pro 24-Stunden-Zeitraum Anspruch hat) zu gewähren, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt. MÁV-START macht geltend, dass ihr Arbeitnehmer durch ihre Entscheidung in keiner Weise benachteiligt werde, da der im vorliegenden Fall anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit gewähre, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von der Richtlinie vorgegebenen (24 Stunden) liege.

Der Gerichtshof Miskolc möchte vom Gerichtshof unter anderem wissen, ob nach der Richtlinie eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist.

In seinem Urteil vom 02.03.2023 stellt der Gerichtshof fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt. Die Richtlinie beschränkt sich nicht darauf, allgemein eine Mindestdauer für das Recht auf eine wöchentliche Mindestruhezeit festzulegen, sondern stellt ausdrücklich klar, dass zu diesem Zeitraum der Zeitraum hinzukommt, der mit dem Recht auf tägliche Ruhezeit verknüpft ist. Daraus folgt, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die im Vergleich zur Richtlinie günstigeren Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen können, die ihm diese Richtlinie gewährt, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit. Daher muss die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.

Quelle: EuGH

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Beihilfe muss Barthaarentfernung bei Kosmetikerin nicht zahlen

Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität keinen Anspruch hat auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts (Az. 36 K 75/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.03.2023 zum Urteil 36 K 75/20 vom 17.01.2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität keinen Anspruch hat auf Übernahme der bei einer Kosmetikerin entstandenen Kosten für eine Nadelepilation des Barts.

Die Klägerin ist Beamtin beim Land Berlin. Sie wurde als Mann geboren und hat eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation. Diese Behandlung lässt die Klägerin bei einer Kosmetikermeisterin durchführen; geplant sind 120 Behandlungseinheiten à 72 Euro. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme für die ersten Rechnungen ab, weil die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Klage trägt die Klägerin vor, sie habe sich 2019 bei Ärztekammern und Verbänden erkundigt, aber damals habe kein Hautarzt in Berlin die Nadelepilation angeboten.

Die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Auch wenn die Entfernung des Barthaarwuchses bei der Klägerin medizinisch notwendig sei, sei die Beihilfe gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Darunter falle die Kosmetikerin nicht. Der Arztvorbehalt verletze die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er sei durch den Zweck gerechtfertigt, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen. Die Klägerin könne die Kostenübernahme auch nicht wegen einer „besonderen Härte“ beanspruchen, weil ansonsten der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil – nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Außerdem gebe es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Ärztin in Berlin, die Nadelepilationen anbiete; dorthin könne die Klägerin für weitere Behandlungen wechseln.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Quelle: VG Berlin

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BMWK startet Konsultation für neues Energieforschungsprogramm

Unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Bundesregierung im Sommer 2023 ein neues Energieforschungsprogramm vorlegen. Dazu startete das BMWK am 01.03.2023 mit dem Stakeholder-Prozess, um Akteure aus Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Gesellschaft einzubeziehen.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Bundesregierung im Sommer 2023 ein neues Energieforschungsprogramm vorlegen. Dazu startete das BMWK am 01.03.2023 mit dem Stakeholder-Prozess, um die Akteurinnen und Akteure aus Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Gesellschaft einzubeziehen.

Das nunmehr 8. Energieforschungsprogramm wird konsequent auf die Vollendung der Energiewende und die Beschleunigung der Transformation ausgerichtet. Die Forschungsbeiträge sollen die Ziele der Bundesregierung im Wärme- und Stromsektor für 2030 und 2045 sowie beim Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft unterstützen. Damit folgt die Energieforschungspolitik der neujustierten Energie- und Klimapolitik der Bundesregierung und reagiert auf die neue Herausforderung.

Robert Habeck Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die Energieforschung ist und bleibt ein zentraler strategischer Schlüssel die Energiewende. Der technologische Umbau des Energiesystems muss schnell und zielgerichtet voranschreiten. Das Energieforschungsprogramm leistet dabei einen entscheidenden Beitrag zur technologischen Umsetzung der Energiewende und verhilft vielversprechenden Ideen zur Marktreife.“

Der Bund setzt bei den Ausgaben für die Energieforschung den Trend der Vorjahre fort und stellt in 2023 rund 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung. Das 8. Energieforschungsprogramm soll für die kommenden Jahre die Grundlage der Förderpolitik des Bundes für Forschung, Entwicklung und Innovationen für ein klimaneutrales und resilientes Energiesystem 2045 bilden. Es dient Unternehmen und Forschungseinrichtungen als Hilfe um Ideen für die vielfältigen Transformationsaufgaben zu entwickeln und innovative Lösungen zu erproben.

Bei dem nun gestarteten Konsultationsprozess setzt das BMWK insbesondere auf die breite Expertise der Forschungsnetzwerke Energie. Derzeit sind in den neun Netzwerken rund 3.700 Expertinnen und Experten aktiv. Sie unterstützten die Weiterentwicklung der Förderstrategie des BMWK im Bereich der Energieforschung u.a. durch Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen. Die Vernetzung der Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie fördert den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis.

Das Programm soll nach dem Konsultationsprozess im Sommer 2023 vorgestellt werden und wird nach dem Beschluss im Kabinett in Kraft treten.

Quelle: BMWK

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Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

Das Bundeskabinett hat am 01.03.2023 die vom BMWK vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Das Bundeskabinett hat am 01.03.2023 die von dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Zudem soll durch den Beschluss des Kabinetts der beihilferechtliche Vorbehalt in der KWK-Ausschreibungsverordnung.

Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.

Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgungsunternehmen, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.

Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.

Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf wird außerdem ein in der KWK-Ausschreibungsverordnung geregelter beihilferechtlicher Vorbehalt aufgehoben, nachdem die europäische Kommission zugestimmt hat, dass die davon umfassten Änderungen durch das sogenannte Osterpaket nicht notifizierungsbedürftig sind. Damit können die Änderungen des Osterpakets bei den KWK-Ausschreibungen – allesamt Erleichterungen für die Marktteilnehmer – nunmehr vollzogen werden.

Beispielrechnungen für einen Letztverbraucher mit einem Entlastungskontingent von 50 GWh (70 % des Jahresverbrauchs 2021 von ca. 71 GWh), der im Jahr 2023 40 GWh Gas verbraucht.

Beispiel 1) Der Verbraucher hat einen Nettoarbeitspreis von 12 ct/kWh – sein Differenzbetrag beträgt somit 5 ct/kWh (12 ct/kWh – 7 ct/kWh). Da dieser die Begrenzung von 8 ct/kWh nicht übersteigt, wird er voll entlastet. Ihm steht eine Entlastung von 50 GWh × 5 ct/kWh = 2,5 Mio. Euro zu. Für seinen Verbrauch von 40 GWh zahlt er inklusive Entlastung 2,3 Mio. Euro (12 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 2,5 Mio. Euro).

Beispiel 2) Der Letztverbraucher hat einen Arbeitspreis von 18 ct/kWh. Sein Differenzbetrag würde ohne Begrenzung 11 ct/kWh (18 ct/kWh – 7 ct/kWh) betragen. Ihm stünde dann eine Entlastung von 50 GWh × 11 ct/kWh = 5,5 Mio. Euro zu. Er würde für seinen Verbrauch somit lediglich (18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 5,5 Mio. Euro) 1,7 Mio. Euro zahlen. Er hätte keinen Anreiz zu einem günstigeren Versorger zu wechseln. Durch die Einführung der Begrenzung von 8 ct/kWh ändert sich das Kalkül: Der Verbraucher erhält pro kWh nun nicht 11 ct/kWh, sondern nur 8 ct/kWh. Seine Entlastung beträgt 50 GWh × 8 ct/kWh = 4 Mio. Euro. Durch die Begrenzung erhält er 1,5 Mio. Euro weniger Entlastung. Er würde für seinen Verbrauch somit 18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 4 Mio. Euro = 3,2 Mio. Euro zahlen. Der Verbraucher würde von einem niedrigen Arbeitspreis direkt profitieren. Entsprechend steigen die Anreize, einen günstigeren Anbieter zu suchen.

Für Strom, Wärme und Dampf sind die Mechanismen äquivalent anwendbar.

Quelle: BMWK

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