EU-Kommission will Korruptionsbekämpfung verstärken

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.05.2023

Die EU-Kommission will Korruption in der EU und weltweit stärker bekämpfen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf Prävention und Schaffung einer Kultur der Integrität gelegt werden, in der Korruption nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden die Durchsetzungsinstrumente gestärkt. Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, erläuterte die Vorschläge:

„Mit dem heute vorgelegten Paket werden EU-weite Definitionen von Korruptionsdelikten präzisiert und die entsprechenden Strafen verschärft. Das wird den Behörden helfen, Kriminelle, egal ob aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, zu fassen und zu bestrafen, unabhängig davon, wo die Delikte begangen werden. Darüber hinaus werden die Förderung und der langfristige Aufbau der Integrität von öffentlichen Bediensteten dazu führen, dass es in einer gesunden demokratischen Gesellschaft immer weniger Spielraum für Korruption gibt.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter und Vizepräsident, betonte:

„Korruption ist ein globales, grenzüberschreitendes Phänomen, das Schätzungen zufolge mindestens 5 Prozent des weltweiten BIP kostet. Korruption untergräbt Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Frieden, internationale Sicherheit und nachhaltige Entwicklung, und dies behindert gleichzeitig das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele in Europa und weltweit. Aus diesem Grund schlage ich parallel zu den Initiativen der Kommission zur Verstärkung der Korruptionsbekämpfung in der EU vor, eine neue Sanktionsregelung im Rahmen der GASP gegen schwere Korruptionsdelikte weltweit einzuführen, die unser externes Instrumentarium zur Korruptionsbekämpfung ergänzen soll.“

Zentrale Elemente der Vorschläge:

I. Mitteilung über die Korruptionsbekämpfung

In einer gemeinsamen Mitteilung führen die Kommission und der Hohe Vertreter bestehende Arbeiten zusammen und entwickeln neue Richtungen und neue Instrumente auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, was auch einen wichtigen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung auf globaler Ebene darstellt. Ein EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung, in dem Strafverfolgungsbehörden, öffentliche Stellen, Angehörige der einschlägigen Berufsgruppen, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger zusammenkommen, wird die Korruptionsprävention in der gesamten EU vorantreiben und bewährte Verfahren und praktische Leitlinien ausarbeiten. Eine zentrale Aufgabe des Netzes wird darin bestehen, die Kommission bei der Erfassung gemeinsamer Bereiche zu unterstützen, in denen EU-weit ein hohes Korruptionsrisiko besteht. Die Arbeit des Netzes wird in eine EU-Antikorruptionsstrategie einfließen, die in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat entwickelt werden soll, um die Wirkung und Kohärenz der EU-Maßnahmen zu maximieren.

Innerhalb der EU-Organe gibt es eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption. In der Mitteilung werden die geltenden Ethik-, Integritäts- und Transparenzvorschriften dargelegt, die Korruption innerhalb der EU-Organe verhindern sollen. Dieser Rahmen muss nicht nur rigoros und kohärent angewandt, sondern auch laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.

II. Strengere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Die Kommission schlägt eine Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption vor. Mit dem Vorschlag wird der bestehende EU-Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung modernisiert durch:

a) Korruptionsprävention und Aufbau einer Kultur der Integrität

  • Sensibilisierung für Korruption durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschung und Bildungsprogramme zur Verringerung von Korruptionsrisiken und -delikten.
  • Gewährleistung der Rechenschaftspflicht des öffentlichen Sektors nach den höchsten Standards, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, wirksame Vorschriften über den offenen Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter sowie zur Regelung der Interaktion zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu erlassen.
  • Einrichtung spezialisierter Korruptionsbekämpfungsstellen und Gewährleistung angemessener Ressourcen und Schulungen für die Behörden, die für die Korruptionsprävention und -bekämpfung zuständig sind.

b) einen Rechtsakt für alle Korruptionsdelikte und die entsprechenden Sanktionen

  • Harmonisierung der Definitionen von Straftaten, die als Korruptionsdelikte verfolgt werden, sodass nicht nur Bestechung, sondern auch Veruntreuung, Einflussnahme, Amtsmissbrauch sowie Behinderung der Justiz und illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten darunter fallen. Mit dem Vorschlag sollen alle Straftaten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption nun auch in den EU-Rechtsvorschriften geregelt werden, und Korruption im öffentlichen und privaten Sektor werden in ein und demselben Rechtsakt behandelt.
  • Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen für natürliche und juristische Personen und Harmonisierung erschwerender und mildernder Umstände.

c) Gewährleistung wirksamer Ermittlungen und Strafverfolgung bei Korruption

  • Ermittlungsinstrumente: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung verfügen.
  • Befreiungen oder Vorrechte bei Ermittlungen und Strafverfolgung: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Vorrechte und Befreiungen bei Korruptionsermittlungen durch ein wirksames und transparentes, im Voraus gesetzlich festgelegtes Verfahren zeitnah aufgehoben werden können.
  • Einführung von Mindestvorschriften über die Verjährungsfrist, um zu gewährleisten, dass ausreichend Zeit vorhanden ist, um Korruptionsdelikte vor Gericht zu bringen.

III. Ausweitung des Sanktionsinstrumentariums im Rahmen der GASP auf schwere Korruptionsdelikte

Die EU-Sanktionen tragen dazu bei, zentrale Ziele der GASP wie die Wahrung des Friedens, die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie die Festigung und Unterstützung der Demokratie, des Völkerrechts und der Menschenrechte zu erreichen. Mit dem heutigen Vorschlag wird die EU in der Lage sein, weltweit gegen schwere Korruptionsdelikte vorzugehen, unabhängig davon, wo diese begangen werden. Der Vorschlag ergänzt und verstärkt die internen und externen Korruptionsbekämpfungsinstrumente der EU und zeigt ihre Entschlossenheit, alle Instrumente, einschließlich GASP-Sanktionen, zur Bekämpfung der Korruption einzusetzen.

Weiteres Vorgehen

Die vorgeschlagene Richtlinie über die Bekämpfung der Korruption muss vom Europäischen Parlament und vom Rat ausgehandelt und angenommen werden, bevor sie zu EU-Recht werden kann.

Der vorgeschlagene neue Rahmen für GASP-Sanktionen gegen Korruption muss vom Rat erörtert und angenommen werden. (…)

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Keine Zusage einer dauerhaften und bezahlten Freistellung – Entscheidung nach Vergleichswiderruf

Das LAG Düsseldorf hat zur Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung Stellung genommen (Az. 8 Sa 594/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Urteil 8 Sa 594/22 vom 02.05.2023

Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Dieser war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200 Euro brutto. Im Jahr 2015 erfolgte eine Abordnung zum Ordnungsamt. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erfolgte. Die Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass, sofern der Kläger seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.

Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es nicht zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Klägers wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt

Der Kläger hat mit der Klage vom 20.04.2022 die Feststellung begehrt, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem hat die Stadt widersprochen. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können. Nachdem der Kläger den im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich (Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023) fristgerecht widerrufen hat, hat die 8. Kammer heute in der Sache entschieden. Sie hat die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zunächst war die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen war die behauptete Erklärung bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne einer Freistellung zu verstehen, die tatsächlich unwiderruflich war. Und weiter fehlte es an der erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der von dem Kläger behaupteten Erklärung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Zur Haftung beim Sturz auf der Mülldeponie

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt (Az. 1 O 166/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 1 O 166/22 vom 26.09.2022 (nrkr)

Haftet der Betreiber einer Mülldeponie aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie in R. An einem Tag im August 2020 wollte der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der Beklagten entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kläger mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kläger ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu.

Der Kläger behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet.

Die Entscheidung

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe nach Auffassung der Kammer, selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes

Über den Referentenentwurf des BMI zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2023

Über den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/6555) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/6289). Ziel des Entwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, ist danach, den Rechtsrahmen für den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen im Portalverbund als Daueraufgabe zu setzen, die medienbruchfreie Abwicklung von digitalen Verwaltungsleistungen für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und die Bereitstellung einheitlicher Basisdienste durch den Bund sicherzustellen. Darüber hinaus enthalte der derzeitige Entwurf „wichtige Datenschutzregelungen für den EfA-Ansatz, eine Once-Only-Generalklausel zur einfachen Nachweiserbringung, Regelungen zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung wesentlicher Bundesleistungen und für ein begleitendes Monitoring der weiteren OZG-Umsetzung“.

Wie die Bundesregierung weiter schreibt, ist der Referentenentwurf „ein wichtiger Meilenstein“ auf dem Weg zur Verwaltungsdigitalisierung. Voraussetzung für das Gelingen sei aber auch das „Zusammenspiel mit entschlossenem konsequentem faktischem Tun in der weiteren OZG-Umsetzung“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 326/2023

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Vier Bundesländer mit vergabespezfischem Mindestlohn

Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in vier Bundesländern einen vergabespezifischen Mindestlohn: Berlin (13 Euro), Brandenburg (13 Euro), Bremen (12,29 Euro) und Thüringen (12,07 Euro). In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2023

Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in vier Bundesländern einen vergabespezifischen Mindestlohn: Berlin (13 Euro), Brandenburg (13 Euro), Bremen (12,29 Euro) und Thüringen (12,07 Euro). In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder. Das geht aus einer Antwort (20/6466) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6273) der Fraktion Die Linke hervor.

Die Abgeordneten hatten gefragt, welche Bundesländer über vergabespezifische Mindestlöhne und gesetzliche Landestariftreueregelungen verfügen. Die Bundesregierung antwortet darauf, dass die Festlegung von Vergabe- und Tariftreueregelungen für die öffentlichen Vergaben der Bundesländer in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer fallen. Die Bundesregierung führe keine Übersicht über sämtliche landesrechtliche Vorschriften. In der Antwort heißt es weiter, dass nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung alle Bundesländer bis auf Sachsen und Bayern über eine Tariftreueregelung verfügen. Die Frage, ob die Regierung die Notwendigkeit sieht, steuerliche Förderung aus dem Bundeshaushalt künftig davon abhängig zu machen, ob das geförderte Unternehmen nach einem Tarifvertrag entlohnt, verneint die Bundesregierung: Man habe sich die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuersystems zum Ziel gesetzt; zusätzliche Regelungen für die steuerliche Förderung von Unternehmen würden dem zuwiderlaufen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands bedeuten, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 321/2023

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Kandahar-Abfahrt – Keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten

Das LG München II hat den beklagten Verein verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und VIP-Zelte zu errichten (Az, 11 O 2175/17).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 11 O 2175/17 vom 26.04.2023 (nrkr)

Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem im Zielbereich der Ski-Weltcup-Strecke „Kandahar“. Seine Klage zielte darauf ab, dass der Beklagte, ein in Garmisch-Partenkirchen ansässiger Verein, der die dortigen Ski-Weltcup-Rennen organisiert und durchführt, auf den Grundstücken des Klägers keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten errichtet.

Mit Endurteil des Landgerichts München II vom 26. April 2023 (Az. 11 O 2175/17) wurde der beklagte Verein nun verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und VIP-Zelte zu errichten. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Vereinbarung des Klägers mit dem Markt Garmisch-Partenkirchen vom 25. Februar 2015, in der es ausdrücklich heißt: „Die Nutzung beschränkt sich auf den Zweck „Zielraum“; die Errichtung von Zuschauertribünen (fliegende Bauten im Sinne des Baurechts), von VIP-Zelten und dergleichen ist nicht gestattet. Diese Klarstellung wird hiermit ausdrücklich vereinbart.“ Den Einwänden des beklagten Vereins, dass diese Vereinbarung unwirksam sei oder ihn nicht treffe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zwischenfeststellungswiderklage des beklagten Vereins, mit welcher dieser das Bestehen von Gestattungsverträgen festgestellt wissen wollte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: LG München II

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Gesetz über digitale Märkte: Regeln für digitale Torwächter gelten ab heute

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist ab heute vollständig anwendbar. Darauf weist die EU-Kommission hin.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.05.2023

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist ab heute vollständig anwendbar. Die DMA zielt darauf ab, wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es definiert digitale Torwächter (Gatekeeper) als große Online-Plattformen, die eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern bilden. Aufgrund ihrer Position können sie die Macht haben, als privater Regelsetzer zu agieren und somit einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen. Um diese Probleme anzugehen, definiert die DMA eine Reihe spezifischer Verpflichtungen, die Gatekeeper einhalten müssen, einschließlich des Verbots bestimmter Verhaltensweisen in einer Liste von „Do’s and Don’ts“.

Nach Inkrafttreten der DMA haben potenzielle Gatekeeper, die die festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, bis zum 3. Juli Zeit, der Kommission ihre wichtigsten Plattformdienste zu melden. Die Kommission hat dann 45 Arbeitstage Zeit (bis zum 6. September 2023), um zu entscheiden, ob das Unternehmen die Schwellenwerte erreicht, und um Gatekeeper zu benennen. Nach ihrer Benennung haben die Gatekeeper sechs Monate Zeit (d. h. bis zum 6. März 2024), um die Anforderungen des DMA zu erfüllen.

Der DMA wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat im März 2022 gebilligt. Er trat am 2. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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OVG bestätigt: Präventives Klebeverbot zu unbestimmt

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (Az. OVG 1 S 33/23).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Beschluss OVG 1 S 33/23 vom 28.04.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 19/2023). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Polizei Berlin blieb ohne Erfolg. Es sei weiterhin nicht eindeutig erkennbar, welche Straßen des benannten „übergeordneten Straßennetzes“ konkret von dem Verbot betroffen seien. Weder von der Antragstellerin noch von Vollstreckungsorganen könne verlangt werden, selbst erst die Bestimmtheit der Verbotsverfügung durch Heranziehung weiterer Hilfsmittel herzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Schiedsklage: Unwirksamer Schiedsspruch

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Beschluss 26 Sch14/22 vom 27.04.2023

Unwirksamer Schiedsspruch bei fehlender Unterzeichnung durch alle Schiedsrichter und unzureichendem Verhinderungsvermerk

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese die maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe.

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“ vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.

Das OLG stellte fest, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam sei. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk „signature could not be obtained“ ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen (wie Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt werden konnte, bleibe dagegen offen.

Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber sei seine Unwirksamkeit festzustellen.

Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde, über die der BGH entscheiden müsste, angefochten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben (Az. 12 Sa 513/22 u. a.).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.04.2023 zum Urteil 12 Sa 513/22 u. a. vom 21.04.2023

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden, dass angestellte Beschäftigte des Landes Berlin mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L keinen Anspruch auf Zahlung einer Hauptstadtzulage haben.

Das Land Berlin gewährt Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 seit November 2020 auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 EUR (§ 74a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für das Land Berlin). Nach § 74a Absatz 8 dieses Gesetzes kann den Arbeitnehmern des Landes Berlin in entsprechender Anwendung eine Hauptstadtzulage gewährt werden. Von der Möglichkeit der Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage hat das Land Berlin durch Rundschreiben des Finanzsenators für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L (und entsprechend für den Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S2 bis S18 sowie für die Beschäftigten in der Krankenpflege in den Entgeltgruppen Kr 5 bis Kr 17) Gebrauch gemacht.

Die Klägerinnen und Kläger in den hiesigen Verfahren sind in verschiedenen Bereichen der Verwaltung des Landes Berlin mit Eingruppierungen nach den Entgeltgruppen 14 bzw. 15 TV-L beschäftigt: Sie haben die Gewährung der Hauptstadtzulage mit der Begründung begehrt, der Ausschluss der Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und benachteilige sie unangemessen. Die Differenzierung nach der Höhe der Vergütung in § 74a des Landesgesetzes verstoße gegen das grundrechtlich garantierte Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge in allen drei Verfahren zurückgewiesen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz sei auf die Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte nicht anwendbar, weil die Gewährung dieser Zulage nicht auf einem gestaltenden Verhalten und einem selbst geschaffenen Regelwerk des Landes Berlin als Arbeitgeber beruhe, sondern auf einem (vermeintlichen) Normenvollzug ohne eigene Verteilungsentscheidung. Bei einem – auch nur vermeintlichen – Normenvollzug fehle es an einem arbeitgeberseitigen gestaltenden Verhalten, weil das Land als Exekutive die vom Abgeordnetenhaus geschaffenen Regeln lediglich befolgen wolle. § 74a Absatz 8 in der beamtenrechtlichen Regelung zur Hauptstadtzulage sei dahin auszulegen, dass nicht sämtlichen Tarifbeschäftigten, sondern nur den mit den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit Eingruppierungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L die Zulage gewährt werden könne. Dies sei nach dem zu beachtenden verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot nicht zu beanstanden, weil der Zweck der Regelung nach deren Begründung in einer Steigerung der Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin bei zunehmend schwieriger Personalgewinnung gerade für Tätigkeiten mit Eingruppierungen bis zur Entgeltgruppe 13 TV-L liege. Die Grenzziehung sei nachvollziehbar und genüge den Anforderungen an einen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung.

Die drei Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21.04.2023 (Az. 12 Sa 513/22) und vom 25.04.2023 (Az. 11 Sa 1145/22 und 16 Sa 1672/21)

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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