Hausarzt klagt erfolgreich gegen Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)

Das SG Hannover hat in drei Verfahren eines Landarztes entschieden, dass die Honorarrückforderungen der KV rechtswidrig sind, da die KV ihre Behauptungen, der Arzt habe zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als „Notfallbesuche“ abgerechnet, nicht beweisen konnte (Az. S 24 KA 208/19 u. a.).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 27.01.2023 zu den Urteilen S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20 vom 14.12.2022 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat in drei Verfahren eines Landarztes entschieden, dass die Honorarrückforderungen der KV rechtswidrig sind, da die KV ihre Behauptungen, der Arzt habe zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als „Notfallbesuche“ abgerechnet, nicht beweisen konnte (Az. S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20).

Zugrunde lagen den Verfahren Honorarrückforderungen der KV gegen den Arzt, der eine hausärztliche Praxis auf dem Land betreibt, in Höhe von insgesamt etwa 14.000 Euro für Besuche von Patienten in Pflegeheimen. Für Vertragsärzte bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, Abrechnungen für Besuche ihrer Patienten in Pflegeheimen vorzunehmen. Reguläre Heimbesuche können mit einem Zuschlag von ca. 20 Euro, dringende Besuche, die aufgrund der Schilderungen des Patienten oder der Pflegekräfte noch am selben Tag notwendig sind, mit ca. 60 Euro abgerechnet werden.

Die KV beanstandete, dass der Kläger fast ausschließlich dringende Besuche seiner Patienten in den Pflegeheimen und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet hatte. Sie stellte die Behauptung auf, der Kläger habe teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet.

Der Kläger trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Patienten behandele und aufgrund der vielen Patienten in seiner Landarztpraxis keine Zeit habe, Routinebesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit, „auf Anforderung“ die Patienten in den Pflegeheimen aufzusuchen, d. h. erst wenn der Arztbesuch als dringend notwendig angefordert wird.

Die Kammer hat dem Kläger in den drei Verfahren am 14. Dezember 2022 Recht gegeben, da die KV ihre Behauptungen nicht beweisen konnte. Die Kammer hat die aktenkundige Dokumentation des Klägers gesichtet und konnte in keinem der dort geprüften Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt hat.

Quelle: SG Hannover

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Neue Design-Richtlinie vorgestellt – Cookie-Banner nutzerfreundlich gestalten

Cookie-Banner sollen nutzerfreundlicher werden. Daher hat eine vom Bundesverbraucherschutzministerium geförderte Initiative eine Design-Richtlinie und ein Muster-Cookie-Banner entwickelt. Das berichtet die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.02.2023

Cookie-Banner sind dazu da, dass Nutzerinnen und Nutzer einfach selbst bestimmen können, welche persönlichen Daten auf einer Website gespeichert werden. In der Praxis sind Cookie-Abfragen jedoch oft kompliziert und irreführend. Eine neue Design-Richtline des Bundesverbraucherschutzministeriums soll hier Abhilfe schaffen.

Cookie-Banner sollen nutzerfreundlicher werden. Daher hat eine vom Bundesverbraucherschutzministerium geförderte Initiative eine Design-Richtlinie und ein Muster-Cookie-Banner entwickelt.

Christiane Rohleder, Staatssekretärin im BMUV, wies anlässlich der Vorstellung auf die aktuellen Missstände bei den Einwilligungsabfragen hin. Sie wies darauf hin, dass eine freie Entscheidung bei den Cookie-Abfragen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde: „Um wichtige Informationen und die gewünschte Einstellung zu finden, braucht es regelrechte Klick-Marathons.“

Cookies ermöglichen es Unternehmen, über einen Algorithmus in ihrem Internetauftritt Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer zu sammeln. Die Daten werden unter anderem genutzt, um gezielt Werbung und Angebote zu platzieren.

Verbraucherfreundlichkeit im Fokus

Die neue Design-Richtlinie für Cookie-Banner soll eine freie, unvoreingenommene Entscheidung der Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen. Dafür ist ein Gestaltungselement für zentral: Die beiden Optionen „Alle annehmen“ und „Alle ablehnen“ sollen gleich hervorgehoben und auf einer Ebene angezeigt werden. Als dritte, gleichwertige Option wird in der Design-Richtline die Möglichkeit einer differenzierten Angabemöglichkeit als sinnvoll erachtet.

Rohleder warb für faire und übersichtliche Einwilligungsabfragen. Diese gingen Hand in Hand mit den gesamtheitlichen Zielen von Unternehmen: Damit würden sie ein starkes Signal für Verbraucherfreundlichkeit setzen. Ziel ist es, dass viele weitere Unternehmen und Organisationen sich an den Design-Guidelines orientieren.

Quelle: Bundesregierung

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Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr

Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 1 OLG 2 Ss 34/22).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Beschluss 1 OLG 2 Ss 34/22 vom 28.11.2022

Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.

Der Angeklagte verbrachte einen siebenwöchigen Urlaub in Thailand. Noch am Tag seiner Rückkehr fuhr er mit seinem Pkw von Winnweiler nach Ramstein. Dabei befuhr er die Landstraße auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit einem auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Die Unfallgegnerin und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Das Amtsgericht Rockenhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Landgericht Kaiserslautern hat diese Entscheidung bestätigt.

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat das Pfälzische Oberlandesgericht das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, nicht jedoch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung. Wegen der deshalb auszusprechenden Rechtsfolgen muss sich das Landgericht erneut mit dem Fall befassen. Zur Begründung hat der Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts ausgeführt:

Eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, was im Falle des Angeklagten nicht angenommen werden könne. Rücksichtslos handele ein Fahrer, der sich konkret seiner Pflicht bewusst sei, sich aber dennoch nicht an sie halte. Rücksichtslos handele auch, wem es egal sei, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr halte und einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahre. Es müsse sich um ein überdurchschnittliches Fehlverhalten handeln, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sei. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit würden hierfür nicht genügen. Der Angeklagte habe sich hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Dabei habe er aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten habe, in dem Linksverkehr herrsche.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Schadensersatz für Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen verspäteter schuldhafter Bereitstellung von Trassen

Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. So das OLG Frankfurt (Az. 2 U 88/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Urteil 2 U 88/21 vom 03.02.2023 (nrkr)

Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. Ordnet der Schienennetzbetreiber die Ursache für die verspätete Bereitstellung selbst seinem Verantwortungsbereich zu, begründet dies eine Beweiserleichterung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.02.2023 veröffentlichter Entscheidung den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 60.000 Euro bestätigt.

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite Schienennetz. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturvertrags bestellte die Klägerin bei der Beklagten Zugtrassen. Die Klägerin war ihrem regionalen Auftraggeber gegenüber zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Personennahverkehr verpflichtet. Wegen Verspätungen an von der Klägerin bedienten Haltepunkten kürzte der Auftraggeber die Vergütung der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung von gut 560.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von gut 60.000 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Haftung der Beklagten. Die Beklagte sei aufgrund des als Mietvertrag einzuordnenden Infrastrukturvertrags verpflichtet, der Klägerin die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen. Wenn die Beklagte die Trassen zu spät bereitstelle, begründe dies einen Mangel der Mietsache. Für Verspätungen und dadurch verursachte Vergütungskürzungen durch den Auftraggeber müsse die Beklagte bei schuldhaft verspäteten Bereitstellungen Schadensersatz leisten. Der Schadensersatzanspruch sei insoweit nicht auf erhebliche Mängel begrenzt. Grundsätzlich sei die Klägerin verpflichtet, ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten konkret darzulegen und nachzuweisen. Habe die Beklagte allerdings in ihrem internen Kodiersystem die verspätete Bereitstellung selbst ihrem Obhuts- und Verantwortungsbereich zugeordnet, begründe dies eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin. Wolle die Beklagte später behaupten, die Verspätung sei entgegen dieser Kodierung nicht ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen, müsste sie dies dann in jedem Einzelfall widerlegen und Alternativursachen im Einzelnen darlegen und beweisen.

Ersatzfähig seien hier Verspätungen von mehr als 90 Sekunden, die von der Beklagten in ihrem Kodiersystem den Rubriken „Betriebsplanung/Betriebsführung, Infrastrukturtechnik und bauliche Gründe“ zugeordnet worden waren. Weitergehende schuldhafte Pflichtverletzungen habe die Klägerin indes nicht belegt. Soweit die Beklagte verspätete Bereitstellungen auf „extreme Einflüsse“, etwa in Form der Witterung, zurückgeführt habe, lägen diese nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Folglich müsste die Klägerin im Einzelfall schuldhafte Pflichtverletzungen nachweisen. Dies gelte auch für sog. sekundäre Verspätungsursachen, etwa in Form von „gefährlichen Ereignissen, Zugfolge, Anschluss“. Die Klägerin habe diesen Nachweis nicht geführt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat für beide Parteien die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Fahrtenbuchanordnung – Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. So das BVerwG (Az. 3 C 14.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 C 14.21 vom 02.02.2023

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.02.2023 entschieden.

Der Kläger, gegen den die Anordnung ergangen war, ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt nach deren Erledigung die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war. Im Dezember 2018 wurde auf der Bundesautobahn A 8 mit einem mobilen Lasermessgerät des Typs VITRONIC Poliscan FM 1 gemessen, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger kam der Anordnung nach. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, hat er damit begründet, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, da das Messgerät keine Rohmessdaten speichere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass das Messgerät die Rohmessdaten gespeichert hatte. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, diese Daten würden ihm von der Bußgeldstelle nicht vollständig zur Verfügung gestellt, obwohl das für eine effektive Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Behörden und Gerichte dürften auch bei der Entscheidung über eine Fahrtenbuchanordnung die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde legen, solange der Betroffene keine substanziierten Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhebe. Um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, deren Richtigkeit zu überprüfen, gebiete das Recht auf ein faires Verfahren, ihm Zugang zu Rohmessdaten zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Betroffene diesen Zugang aber rechtzeitig beantragt haben. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe seinen Antrag auf Zugang bei der Bußgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzt eine Fahrtenbuchanordnung u. a. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Mit seinem Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten Dritter zur Überprüfung der Messung zur Verfügung gestellt worden seien, hatte der Kläger keinen Erfolg. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, der Betroffene müsse den Zugang zu solchen Daten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Eine solche zeitliche Grenze lässt sich den maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Doch stellte sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler hatte der Kläger nicht – wie erforderlich – aufgezeigt. Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) zwar im Grundsatz ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung Betroffenen auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die Bußgeldstelle hat ihm u. a. die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, nicht aber – wie beantragt – zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Corona-Testzentrum: Keine Abschläge bei falschen Abrechnungen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig einstellen darf (Az. L 4 KR 549/22 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Beschluss L 4 KR 549/22 B ER vom 20.01.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KV) die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig einstellen darf.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines Testzentrums, das gegenüber der KV-Forderung von rd. 380.000 Euro geltend machte. Für Tests im Winter 2021/22 hatte das Unternehmen bereits rd. 220.000 Euro von der KV erhalten. Als im Frühjahr 2022 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet wurde, setzte die KV die Zahlung aus und führte eine vertiefte Abrechnungsprüfung durch.

Nachdem das Ermittlungsverfahren im September 2022 eingestellt wurde, verlangte das Unternehmen von der KV die Wiederaufnahme der Zahlungen bzw. Abschläge. Denn dem Unternehmen drohe die Insolvenz und dem Geschäftsführer die Obdachlosigkeit.

Die KV verwies jedoch auf die noch laufende Prüfung. Nach einem Hinweis habe es konkrete und deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass allenfalls ein geringer Teil der abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sei. Das Unternehmen habe die Testdokumentation nicht in der vorgeschriebenen digitalen Form eingereicht. Soweit nunmehr mehrere Kisten mit Papieren eingereicht würden, seien diese ggf. nachträglich verändert worden und stimmten nicht mit der digitalen Form überein. Außerdem habe der Geschäftsführer im Rahmen der Handelsregistereintragung mehrere Vorstrafen wegen Betrugs verschwiegen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der KV bestätigt. Im Abrechnungswesen von Leistungserbringern im Medizinsektor stelle die Abrechnung erbrachter Leistungen das Kern-Element zur Kontrolle dar und sei zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung könne in Massenabrechnungsverfahren keine Leistungskontrolle stattfinden und keine Qualitätssicherung erfolgen. Dabei könne ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben.

Quelle: Niedersachsen-Bremen

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EU-Kommission: Konsultation der EU-Mitgliedstaaten zu Vorschlag für einen befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels

Die EU-Kommission konsultiert derzeit die EU-Mitgliedstaaten zu einem Vorschlag für einen befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, um Beihilfen zu vereinfachen und schneller gewähren zu können.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.2023

Die EU-Kommission konsultiert derzeit die EU-Mitgliedstaaten zu einem Vorschlag für einen befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, um Beihilfen zu vereinfachen und schneller gewähren zu können. Er steht in Zusammenhang mit dem am 01.02.2023 vorgelegten Industrieplan für den Grünen Deal.

Ziele des Vorschlags sind:

  • die Förderung von Investitionen für einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung der Industrie, u. a. durch Unterstützung des Ausbaus aller erneuerbarer Energien oder die Gewährung von Beihilfen für weniger ausgereifte Technologien ohne Ausschreibung (z.B. erneuerbarer Wasserstoff)
  • Unterstützung von Investitionen in die Herstellung der für den Übergang zur CO2-Neutralität erforderlichen Ausrüstung wie z. B. Wärmepumpen, Batterien, Solarpaneelen oder die Nutzung und Speicherung von CO2.

Die Bestimmungen des befristeten Beihilferahmens sollen bis zum 31.12. 2025 gelten.

Außerdem überarbeitet die EU-Kommission gerade die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, u. a. im Hinblick auf das Anheben der Meldeschwellen für die Förderung grüner Investitionen, die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Investitionsbeihilfen für Lade- und Tankinfrastrukturen als auch die Erleichterung von KMU-Ausbildungsbeihilfen für den Kompetenzaufbau. Ziel soll es sein, den EU-Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Förderung von Maßnahmen einzuräumen, die große Bedeutung für den Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft haben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Impfpass gefälscht – Messwärter verliert nach neunzehnjähriger Betriebszugehörigkeit seinen Arbeitsplatz

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So das LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 433/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Beschluss 11 Sa 433/22 vom 02.02.2023

Der Kläger war seit dem 01.09.2002 als Messwärter bei der Beklagten tätig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 forderte die Beklagte alle ihre Beschäftigten auf, im Rahmen der „3G-Regelung“ vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Am 24.11.2021 und 25.11.2021 zeigte der Kläger der Personalabteilung jeweils einen negativen Corona-Test vor. Am 26.11.2021 legte er einen Impfausweis vor. Ausweislich dessen war er am 05.07.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9661 und am 16.08.2021 mit der Impfcharge COMIRNATY Ch.-B.: EX9117 geimpft worden. Beide Impftermine waren mit folgendem Stempel versehen: „Impfzentrum Duisburg Im auftrag des Landes NRW“ und trugen dieselbe Unterschrift. Am 29.12.2021 kündigte die Beklagte nach Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie nach eingeholter Zustimmung des Inklusionsamts das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie hat behauptet, der Impfausweis sei gefälscht. Dem hat der Kläger widersprochen.

Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 23.05.2022 – 1 Ca 48/22). Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat hierzu am 02.02.2023 in einer umfangreichen Beweisaufnahme u. a. eine Kriminalhauptkommissarin, den damaligen ärztlichen Leiter des Test- und Impfzentrums Duisburg, die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg sowie einen vom Kläger benannten Zeugen vernommen. Im Rahmen der streitigen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer dem Kläger das vorläufige Beweisergebnis mitgeteilt. Danach sei die Beweislage zu seinen Lasten erdrückend. So sei dreifach abgesichert, dass es die auf seinem Impfpass verzeichneten Chargennummern nicht gegeben habe. Dies hat zunächst die Kriminalhauptkommissarin aufgrund einer Abfrage über den sog. Chargenchecker bei dem Paul-Ehrlich-Institut bekundet. Der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg konnte eine Liste des zentralen Apothekenkühlschranks der Stadt Duisburg vorlegen, auf der mit Datum versehen sämtliche verimpften Chargen verzeichnet waren. Am 05.07.2021 und am 16.08.2021 waren die im Impfpass des Klägers verzeichneten Chargen nicht verimpft worden. Die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg konnte bekunden, dass eine Herstellerabfrage bei Biontech ergeben habe, dass diese Chargen nicht existierten. Die Zeuginnen und der Zeuge haben außerdem bekundet, dass aufgrund des Rechtschreibfehlers („Im auftrag“) im verwandten Stempel sowie aufgrund von dessen Qualität, Design und Größe von einer nicht im Impfzentrum Duisburg verwandten Fälschung auszugehen sei. Der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg hat außerdem ausgesagt, dass im hier relevanten Zeitraum – anders als vom Kläger behauptet – grundsätzlich keine Impfungen ohne Termin erfolgten. Soweit der vom Kläger benannte Zeuge bekundet hatte, dass er mit diesem am 16.08.2021 zum Impfzentrum gefahren sei, konnte er nur bekunden, dass er auf dem Parkplatz gewartet und nicht einmal gesehen hatte, ob der Kläger in das Impfzentrum gegangen war. Selbst wenn man insoweit nicht abschließend von einer Falschaussage ausgehe, ändere dies an der erdrückenden Beweislage nichts.

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zeugte von einem hohen Maß krimineller Energie, sodass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört war. Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist zudem eine Straftat (§ 279 StGB). Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an.

Der Kläger hat im Anschluss an das Rechtsgespräch und die Hinweise der Kammer seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Studierende müssen sich bei Energiepreispauschale gedulden

Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschüler ist lt. Bundesregierung für diesen Winter geplant. Es gibt jedoch noch kein konkretes Startdatum.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.02.2023

Eine Auszahlung der 200 Euro Energiepreispauschale an Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler ist für diesen Winter geplant. Dies antwortet die Bundesregierung (20/5441) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/5197), in der die Abgeordneten sich nach dem aktuellen Stand bei der Einmalzahlung erkundigten.

Bund und Länder arbeiten „mit Hochdruck“ an der Entwicklung der Antragsplattform, heißt es in der Antwort. Ziel sei „ein schlankes und unbürokratisches Antragsverfahren“. Ein konkretes Startdatum, ab wann die Einmalzahlung beantragt und ausbezahlt werden kann, wird nicht genannt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 82/2023

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„Officer (…)“ vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen „Officer (…)“ auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten (Az. 36 L 388/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.02.2023 zum Beschluss 36 L 388/22 vom 24.01.2023

Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht mehr unter dem Namen „Officer (…)“ auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten.

Der Antragsteller, der als Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners steht, betrieb auf der Social Media Plattform TikTok ein Profil mit Polizeibezug; er gab sich dabei den Namen „Officer (…)“. Nachdem bekannt geworden war, dass er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit einem bekannten Angehörigen eines Berliner Clans geführt und diesen hierbei geduzt hatte, untersagte der Antragsgegner ihm diese Tätigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Verbot wurde im Juni 2022 auf weitere soziale Medien erstreckt. Auf seinen Widerspruch verbot der Antragsgegner dem Antragsteller sodann generell eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und forderte ihn zugleich zur sofortigen Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug sowie des Profilnamens „Officer (…)“ auf.

Die 36. Kammer hat den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller habe bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als etwaige künstlerische Betätigung keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Denn das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu. Dies begründe Zweifel daran, ob der Antragsteller sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege der Antragsteller besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen.

Gegen den Beschluss ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: VG Berlin

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