Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2023

Änderungen bei der Corona-Arbeitsschutzverordnung, bei Krankschreibung und Grundsicherung, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Über diese und weitere Regelungen im Februar 2023 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.01.2023

Mehr Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr, Hausgrillen als Lebensmittel zugelassen – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Diese und weitere Regelungen treten im Februar in Kraft.

Gesundheit

Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt

Ab dem 2. Februar müssen Reisende in Zügen und Bussen des öffentlichen Fernverkehrs keine Coronaschutz-Maske mehr tragen.

Corona: Änderungen Arbeitsschutz, Krankschreibung, Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 2. Februar vorfristig aus. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Corona-Testpflicht für Einreisende aus China

Mit Blick auf die Infektionswelle in China hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Unter anderem gilt seit dem 7. Januar 2023 für Einreisende aus China eine Testpflicht.

Umwelt

Künftig mehr Trinkwasserbrunnen in der Öffentlichkeit

Allen Bürgerinnen und Bürgern soll im öffentlichen Raum der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser ermöglicht werden – das ist Ziel der EU-Trinkwasser-Richtlinie. Sofern technisch machbar und dem lokalen Bedarf entsprechend, sollen Kommunen Trinkwasserbrunnen aufstellen – beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in Einkaufspassagen. Das Gesetz ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Ende von Energiesparlampen mit Quecksilber

Quecksilber darf seit über 15 Jahren nicht mehr in Elektro- oder Elektronikgeräten verwendet werden. Bisher gab es noch Ausnahmen für einige Typen von Leuchtstofflampen. Ab 2023 verbietet das EU-Recht nun endgültig die weitere Produktion dieser Lampen. Vorhandene Lagerware darf noch verkauft und erworben werden.

Rente

Härtefallfonds – Einmalzahlungen beantragen

Der Härtefallfonds richtet sich an einige Rentnerinnen und Rentner aus Ostdeutschland, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Betroffene mit geringen Renten können eine Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten: Die Antragsformulare sind online verfügbar.

Verbraucherschutz

Hausgrille als Lebensmittel zugelassen

Zu Pulver verarbeitete Hausgrillen dürfen seit kurzem und Larven des Getreideschimmelkäfers ab dem 26. Januar 2023 im Essen enthalten sein. Wenn Insekten verwendet werden, muss das auf der Zutatenliste der Produkte gekennzeichnet sein.

Energie

Mehr Windenergie für Deutschland

Bis 2030 soll sich die Strommenge aus erneuerbaren Energien verdoppeln. Dabei spielt die Windkraft eine wichtige Rolle. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ schreibt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden beschleunigt. Es tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Wahlrecht

Ab 16 Europa-Parlament wählen

Bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Die nächste Europawahl findet bereits im Frühjahr 2024 statt.

Wirtschaft

Die meisten Zölle zwischen der EU und Kanada fallen weg

Durch das CETA-Freihandelsabkommen (umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen) zwischen EU und Kanada können Unternehmen ihre Produkte auf beiden Märkten leichter anbieten und verkaufen. Dafür sind zum Beispiel knapp 98 Prozent der Zölle zwischen beiden Volkswirtschaften weggefallen. Die positiven Effekte des neuen Abkommens: robustere Lieferketten, ein besserer Zugang zu wichtigen Rohstoffen, klimafreundliche Technologien und Vorprodukte, Chancen für neue Arbeitsplätze sowie idealerweise niedrigere Preise.

Quelle: Bundesregierung

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Risse in der Dusche – Zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungskäufers wegen einer beschädigten Dusche

Das LG Coburg hatte zu entscheiden, ob der Wohnungskäufer einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen einer beschädigten Dusche hat (Az. 51 O 508/20).

LG Coburg/AG Coburg, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 51 O 508/20 vom 28.02.2022 (rkr)

Die Klage des Käufers einer Eigentumswohnung wegen eines Mangels hatte keinen Erfolg.

Der Kläger erwarb von der Beklagten eine vermietete Eigentumswohnung. Wie in solchen Fällen üblich, wurden im notariellen Kaufvertrag Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dem Kauf voran ging eine Besichtigung der Wohnung durch den Käufer, bei der er keine Auffälligkeiten feststellte. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.

Das nahm der Kläger nicht hin und behauptete vor Gericht, dass es durch die Risse in der Dusche zum Eintritt von Wasser in den Boden komme. Er verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behebung des Mangels. Diese habe ihm die Risse arglistig verschwiegen, weshalb der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag nicht greife.

Doch damit drang er beim Landgericht Coburg nicht durch. Zwar müsse der Verkäufer grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Dies gelte aber nicht, wenn er redlicherweise davon ausgehen könne, dass der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen werde. Davon sei bei der Dusche aber auszugehen. Die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen.

Der Käufer könne nicht einwenden, er habe die Risse bei der Besichtigung nicht sehen können, weil die Duschtür geschlossen gewesen sei und ein Wäscheständer die Sicht versperrt habe. Da die Verkäuferin nicht an der Besichtigung teilgenommen habe und die Wohnung von einem Mieter bewohnt werde, könne ihr dies nicht als planmäßige Verdeckung des Mangels angelastet werden. Zudem hätte der bei der Besichtigung anwesende Zeuge ausgesagt, dass der Käufer am Zustand der Dusche ohnehin kein größeres Interesse gehabt habe.

Damit hat der Käufer seinen Schaden selbst zu tragen. Fazit: Augen auf beim Wohnungskauf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Ernteschaden durch abgedriftetes Spritzmittel: Kartoffelbauer muss seinen Nachbarn entschädigen

Das LG Frankenthal hat einen Kartoffelbauern zu einer Entschädigungszahlung i. H. von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt. Er hatte auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht (Az. 8 O 66/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 8 O 66/21 vom 22.12.2022 (nrkr)

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat einen Kartoffelbauern aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von fast 80.000 Euro an seinen Nachbarbauern verurteilt. Nach Überzeugung der Kammer hatte er auf seinem Kartoffelacker ein Pflanzenschutzmittel versprüht und damit den auf dem Nachbarfeld angebauten Rucola unbrauchbar gemacht. Denn das von ihm ausgebrachte Spritzmittel war zwar für die Kartoffelpflanzen, nicht aber für den Rucola zugelassen und die Ernte für den Bauern des Nachbarfeldes deshalb nicht mehr zu vermarkten.

Nach den Ausführungen der sachverständig beratenen Kammer sei es vermutlich durch aufgetretene Winde zu einer Abdrift des Kartoffel-Spritzmittels auf den benachbarten Rucola-Acker gekommen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führt dies meist dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann. Die gesetzlich zulässigen Grenzwerte seien hier um mehr als das 10-fache überschritten worden. Die Hauptabnehmer-Firmen für den Rucola im aktuellen Fall verfolgten hier sogar eine „Nulltoleranz“-Strategie. Der Rucola landete daher nicht wie geplant im Supermarkt, sondern auf dem Kompost.

Nach dem Urteil kann dem geschädigten Gemüsebauern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor Kontaminationen durch das Nachbarfeld zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Spritzmittel ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen.

Der Betreiber des Kartoffelfeldes muss nun den Rucola-Erzeugerbetrieb entschädigen und ihm die entgangenen Erträge abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht mehr erforderliche Ernte, Verpackung und Transport erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal

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Datenschutz: aktuelle Hinweise zu Microsoft 365 in Anwaltskanzleien

Das System Microsoft 365 wird auch in vielen Anwaltskanzleien genutzt. Microsoft hat Anfang Januar neue Datenschutzbedingungen für die Nutzung veröffentlicht. Die BRAK informiert über aktuelle Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Das System Microsoft 365 wird auch in vielen Anwaltskanzleien genutzt. Microsoft hat Anfang Januar neue Datenschutzbedingungen für die Nutzung veröffentlicht. Die BRAK informiert über aktuelle Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud.

Das Cloud-System Microsoft 365 wird in vielen Anwaltskanzleien eingesetzt, auch Kanzleisoftwarehersteller empfehlen den Einsatz. Die Datenschutzbehörden haben seit Jahren Bedenken geäußert, ob das System in einer nicht lokal installierten Version datenschutzkonform nutzbar ist.

In einem aktualisierten Merkblatt informiert die BRAK darüber, dass die Datenschutzkonferenz im November 2022 auf der Grundlage der damals geltenden Microsoft-Datenschutzbedingungen eine datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365 für unmöglich erklärt hat. Microsoft ist dem mit einer Stellungnahme entgegengetreten und hat Anfang Januar überarbeitete Datenschutzbedingungen vorgelegt.

Gegenwärtig sind der BRAK keine konkreten aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Einsatzes von Microsoft 365 in Rechtsanwaltskanzleien bekannt. Sie weist jedoch darauf hin, dass sich dies nach Prüfung der neuen Microsoft-Bedingungen durch die Datenschutzbehörden durchaus ändern kann; dann könnten öffentlich-rechtliche Stellen, potenziell aber auch Anwaltskanzleien von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein.

In dem Merkblatt erläutert die BRAK zudem berufsrechtliche Implikationen der Nutzung von Microsoft 365.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

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Beseitigung des Zauns auf einem Gehweg rechtmäßig

Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 335/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 1 K 335/22 vom 16.01.2023

Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem der Kläger in Neuwied ein bebautes Grundstück erworben hatte, stellte er fest, dass hierzu auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. In der Folgezeit bat er die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine etwa vorhandene Nutzungsvereinbarung. Im Januar 2021 errichtete er auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen etwa 1,40 m hohen, fest im Boden verankerten Stabgitterzaun. Nach vorheriger Anhörung gab die Stadt dem Kläger auf, die Zaunanlage auf dem Gehweg bis zum 5. März 2021 zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ließ die Stadt den Zaun nach Fristablauf beseitigen. Da der Widerspruch ohne Erfolg blieb, suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung, den Zaun zu entfernen, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den Vorschriften des Landesstraßengesetzes. Der umzäunte Teil des Gehwegs sei, auch wenn er im Eigentum des Klägers stehe, Teil einer öffentlichen Straße. Denn Straße und Gehweg seien bereits vor dem 31. März 1948 vorhanden gewesen und hätten schon damals dem öffentlichen Verkehr gedient. Dies belegten die in den Akten befindlichen Fotografien und Pläne. Indem der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg vor seinem Haus errichtete, habe er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen. Von daher sei es ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig gewesen, dem Kläger die Beseitigung der Zaunanlage unter Androhung der Ersatz­vornahme aufzugeben.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen

Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden, auf den die BRAK hinweist (Az. IX ZB 17/22).

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Anwältinnen und Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kläger seine Berufung begründete und zwecks weiterer Begründung eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragte.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein könnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erläuterte der Kläger, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollmächtigten die Funktionalität zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach § 520 V i. V. m. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegründung des Klägers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2, 3 ZPO zulässig. Denn der Kläger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unmöglich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umstände möglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich dargelegt und glaubhaft gemacht würden.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vorübergehende technische Unmöglichkeit möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen müsse. Ein unverzügliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anwältin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr genügend Zeit habe, die entsprechenden Umstände in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dass dies der Fall gewesen wäre, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte gewusst habe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

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Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt (Az. I ZR 27/22).

BGH, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil I ZR 27/22 vom 26.01.2023

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und in unterschiedlichen Funktionen am Betrieb der Online-Verkaufsplattform „Amazon“ beteiligt. Im Rahmen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sog. Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform. Die Klägerin hält die Werbung des Affiliates für irreführend und hat die Beklagten, denen der Wettbewerbsverstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Die Beklagten hafteten für diesen Wettbewerbsverstoß des Affiliates aber nicht als Täter oder Teilnehmer. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehlt es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen – hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1 dar.

Es fehlt im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu 1. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags bzw. der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Die Beklagte zu 1 musste sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern, weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäftsbetrieb nicht erweitert hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. …

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. So das BVerwG (Az. 6 C 6.21 u. a.).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.01.2023 zu den Urteilen 6 C 6.21, 6 C 7.21 und 6 C 9.21 vom 25.01.2023

Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.01.2023 in drei Revisionsverfahren entschieden.

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen erfordert eine unmittelbare und zwingende Tarifgebundenheit des in Anspruch genommenen Arbeitgebers an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Endet diese, kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von diesem Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden. So das BAG (Az. 4 ABR 4/22).

BAG, Pressemitteilung vom 25.01.2023 zum Beschluss 4 ABR 4/22 vom 25.01.2023

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung der Durchführung tarifwidriger Betriebsvereinbarungen nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Tarifgebundenheit des in Anspruch genommenen Arbeitgebers an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Endet diese, kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch von diesem Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt werden.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Dieser vereinbarte mit der antragstellenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge, die u. a. Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung mit unterschiedlich ausgestalteten Tariföffnungsklauseln vorsahen. Die Tarifvertragsparteien hatten eine Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG* bis zum 31. Dezember 2020 abbedungen. Im Jahr 2019 schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Die antragstellende Gewerkschaft hat die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG** und verletze ihre Koalitionsfreiheit. Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die antragstellende Gewerkschaft mit der Arbeitgeberin im Februar 2022 Nachfolgetarifverträge vereinbart.

Die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Tarifverträge, auf welche die Gewerkschaft ihren Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG gestützt hat, gelten aufgrund ihrer Ablösung durch die Nachfolgetarifverträge nicht mehr unmittelbar und zwingend. Die Gewerkschaft konnte den Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 23 Abs. 3*** i. V. m. § 77 Abs. 3 BetrVG stützen. Der Senat musste nicht entscheiden, ob ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG begründen kann. Die Betriebsvereinbarung verstößt zwar gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, da die Schicht- und Einsatzplanung bereits im Tarifvertrag der antragstellenden Gewerkschaft geregelt war. In Anbetracht der schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, die sich im Fall der Anwendbarkeit kollidierender Tarifverträge mit unterschiedlichen Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen stellen, hat das Landesarbeitsgericht aber einen groben Verstoß in nicht zu beanstandender Weise verneint. Auf die von der Gewerkschaft angeführte Verfassungswidrigkeit des § 4a TVG kam es für die Entscheidung des Senats nicht an.

Hinweis

* § 4a Abs. 2 TVG: Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag) …
** § 77 Abs. 3 BetrVG: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

*** § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG: Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Videoverhandlungen: BRAK begrüßt geplante Förderung

Die BRAK begrüßt einen aktuellen Gesetzentwurf, der Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten fördern soll. Zugleich müsse aber eine bürgernahe Justiz in der Fläche erhalten bleiben und wichtige Prozessgrundsätze dürften nicht angetastet werden.

BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Die BRAK begrüßt einen aktuellen Gesetzentwurf, der Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten fördern soll. Zugleich müsse aber eine bürgernahe Justiz in der Fläche erhalten bleiben und wichtige Prozessgrundsätze dürften nicht angetastet werden.

Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen künftig verstärkt genutzt werden. So soll die Leistungsfähigkeit der Justiz gestärkt werden. Der Ende November 2022 vorgelegte Entwurf sieht dazu Anpassungen und Konkretisierungen der bereits seit längerem bestehenden rechtlichen Möglichkeiten vor, mündliche Verhandlungen, Güteverhandlungen und Erörterungstermine sowie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien per Bild- und Tonübertragung durchzuführen.

In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf begrüßt die BRAK das Anliegen, Videoverhandlungen zu fördern, weil aus ihrer Sicht zweifelsohne ein Digitalisierungsdefizit in Deutschland besteht. Positiv sieht sie, dass die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik Verfahren beschleunigen kann, unter anderem weil sie Anreisen entbehrlich macht und damit auch Verlegungsanträge reduziert .

Die BRAK sieht jedoch auch Verbesserungs- und Ergänzungsbedarf an den im Entwurf vorgesehenen Regelungen. Videoverhandlungen und die Einführung eines Online-Verfahrens dürfen aus Sicht der BRAK nicht einen weiteren Rückzug der Justiz aus der Fläche begünstigen. Eine bürgernahe Justiz müsse vielmehr auch in ländlichen Gegenden erhalten bleiben; ein weiterer Abbau von Amts- und Landgerichten besonders im ländlichen Raum müsse verhindert werden. In Strukturprozesse müsse die Anwaltschaft eingebunden werden.

Die BRAK betont ferner, dass auch bei verstärkter Nutzung von Videokonferenztechnik grundlegende Prozessgrundsätze unangetastet bleiben müssen. Dazu zähle insbesondere der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Beweisaufnahmen mit Zeugen-, Sachverständigen- und/oder Parteianhörungen sollten in Präsenz stattfinden, wenn nicht alle Beteiligten ihre Zustimmung zur Videovernehmung erteilen. Aus Sicht der BRAK sollten die Parteien die Entscheidungsfreiheit darüber haben, ob eine Verhandlung als Videokonferenz oder in Präsenz durchgeführt wird.

In ihrer Stellungnahme fordert die BRAK zudem u. a. eine gelungene technische und organisatorische Ausgestaltung und stellt Anforderungen an das zu verwendende Videokonferenzsystem. Zudem müsse der Datenschutz beachtet und der finanzielle Aufwand realistisch dargestellt werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 2/2023

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