Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wettvermittlungsstelle muss vorerst schließen

Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das VG Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden (Az. 4 L 382/22 u.a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.01.2023 zu den Beschlüssen 4 L 382/22 und 4 L 384/22 u. a. vom 12.01.2023

Wettvermittlungsstellen, die im Land Berlin ohne Erlaubnis betrieben werden und den Mindestabstand zu erlaubten Spielhallen nicht einhalten, müssen vorerst schließen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Seit Ende 2020 dürfen Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten anbieten, wenn sie über eine vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Konzession verfügen, und zwar sowohl im Internet als auch über stationäre Wettvermittlungsstellen. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG-GlüStV) ist es Sache der Wettveranstalter, die zusätzlich für einen konkreten Standort erforderliche Erlaubnis für den jeweiligen Vermittler zu beantragen. Wegen der vor 2020 bestehenden unklaren Rechtslage wurden Wettvermittlungsstellen im Land bereits vor diesem Zeitpunkt ohne diese Erlaubnis betrieben, ohne dass hiergegen eingeschritten wurde. Im konkreten Fall hatte das zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) die von einer in Malta ansässigen konzessionierten Wettveranstalterin beantragte Erlaubnis für eine bereits so betriebene Wettvermittlungsstelle in Berlin-Tempelhof versagt. Zur Begründung hatte sich die Behörde darauf berufen, dass sich in einer Entfernung von 227 m eine erlaubte Spielhalle befinde. Die Wettveranstalterin hat die der konkurrierenden Spielhalle erteilten Erlaubnisse vor dem Verwaltungsgericht angegriffen und zusätzlich Klage gegen die Versagung der Erlaubnis für die Wettvermittlung am konkreten Standort erhoben. Hierüber hat das Gericht jeweils noch nicht entschieden. Unter Berufung auf die fehlende Erlaubnis hat das LABO sowohl der Veranstalterin verboten, an dem Standort Sportwetten zu veranstalten, als auch dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle untersagt, solche Wetten zu vermitteln.

Die 4. Kammer hat die hiergegen gerichteten Eilanträge (ebenso wie in einer Reihe parallel gelagerter Verfahren) jeweils zurückgewiesen. Die Verfügungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) dürfe die Glücksspielaufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel vorgehen. Dies sei hier der Fall, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diese Genehmigung bestehe kein Anspruch. Ihr stehe die Nichteinhaltung des Mindestabstands zu der erlaubten Spielhalle entgegen, die sich in weniger als der gesetzlich vorgeschriebenen Entfernung von 500 m entfernt befinde. Die Anfechtung dieser Genehmigung ändere hieran nichts, weil ein Widerspruch Dritter hiergegen nicht statthaft sei. Im Übrigen bestünden keine durchgreifenden europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abstandsregelung. Sie sei aus Gründen der Spielsuchtprävention gerechtfertigt. Auch wenn das Land früher nicht gegen die bereits betriebene Wettvermittlungsstelle eingeschritten sei, folge hieraus weder ein Vertrauensschutz für den Vermittler und noch die Veranstalterin. Denn es sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Gewerbe der Sportwettenvermittlung mittelfristig Beschränkungen unterworfen werden würde. Daher hätten die Beteiligten mit einem jederzeitigen Einschreiten rechnen müssen.

Gegen die Beschlüsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Pandemiebedingungen entbinden nicht von vorheriger Antragstellung bei PC-Aufrüstung als Teilhabeleistung

Das BSG hat mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für eine Kostenerstattung grundsätzlich die vorherige Antragstellung ist. Durch die Corona-Pandemie sei hierfür keine Änderung eingetreten. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 764/21 NZB).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Beschluss L 3 R 764/21 NZB vom 12.09.2022

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 12.09.2022 entschieden (Az. L 3 R 764/21 NZB).

Der Kläger nahm an einer beruflichen Rehabilitation zum IT-Systemelektroniker teil. Er rüstete seinen PC mit Hardware auf und beantragte anschließend die Erstattung der Kosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (ca. 600 Euro).

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Übernahme ab, nachdem ihm das Berufsförderungswerk mitgeteilt hatte, dass eine besondere PC-Ausstattung zur pandemiebedingten Weiterführung der Ausbildung im Online-Modus nicht erforderlich gewesen sei. Das SG Köln wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da er den Antrag erst nach der Beschaffung gestellt habe. Der Rehabilitationsträger müsse grundsätzlich vorab prüfen können, ob und wie das Rehabilitationsziel erreicht werden könne. Der Kläger habe zudem nicht bewiesen, dass die PC-Aufrüstung erforderlich gewesen sei.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Insbesondere werfe der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Kläger begehre Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Teilhabeleistung (§ 18 SGB IX). Das BSG habe mehrfach entschieden, dass Voraussetzung hierfür grundsätzlich die vorherige Antragstellung sei. Durch die Corona-Pandemie sei keine Änderung eingetreten, die diese höchstrichterliche Rechtsprechung hinfällig erscheinen lasse. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass ihn die Einschränkungen während der Pandemie an einer vorherigen Kontaktaufnahme gehindert hätten. Selbst wenn es Betretungsverbote in den Räumen des Beklagten gegeben haben sollte, sei eine Kontaktaufnahme und Antragstellung telefonisch oder schriftlich (z. B. per E-Mail) möglich gewesen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei schließlich nicht ersichtlich.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete nicht, Aufwendungen während der Rehabilitation kulant und großzügig auch rückwirkend aus Hilfsfonds zu erstatten. Eine Ungleichbehandlung von beruflichen Rehabilitanden gegenüber Schülern durch den Digitalpakt für Schulen sei zudem nicht erkennbar. Schulische Bildung und berufliche Rehabilitation seien unterschiedliche Sachverhalte, für die in der Folge unterschiedliche Maßstäbe gelten könnten.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH zu Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen

Der EuGH entschied bzgl. des Missbrauch einer beherrschenden Stellung, dass Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen geeignet sein müssen, Verdrängungswirkungen zu entfalten (Rs. C-680/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Urteil C-680/20 vom 19.01.2023

Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen müssen geeignet sein, Verdrängungswirkungen zu entfalten.

Die Wettbewerbsbehörde ist verpflichtet, die tatsächliche Eignung zur Verdrängung auch unter Berücksichtigung der Beweise zu prüfen, die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegt wurden.

Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2017 stellte die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden: AGCM)1 fest, dass die Italia Mkt. Operations Srl (im Folgenden: Unilever) ihre beherrschende Stellung auf dem italienischen Markt für den Vertrieb von Speiseeis in Einzelverpackungen, das für den Konsum „Außer-Haus“, d. h. nicht im Haushalt des Verbrauchers, sondern an verschiedenen Verkaufsstellen, bestimmt sei, missbraucht habe.

Der Unilever vorgeworfene Missbrauch beruhte auf einem Verhalten, das tatsächlich nicht von dieser Gesellschaft, sondern von unabhängigen Vertriebshändlern ihrer Produkte, die den Betreibern der Verkaufsstellen Ausschließlichkeitsklauseln auferlegt hatten, begangen wurde. Die AGCM war u. a. der Ansicht, dass die Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung waren, die Möglichkeit der konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmer, in einen auf den Vorzügen ihrer Produkte beruhenden Wettbewerb zu treten, ausgeschlossen oder zumindest erschwert habe.

In diesem Rahmen fühlte sie sich nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Analysen zu prüfen, die Unilever vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass die untersuchten Praktiken nicht die Wirkung hatten, mindestens ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, da diese Analysen bei Ausschließlichkeitsklauseln völlig irrelevant seien und die Verwendung solcher Klauseln durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausreiche, um einen Missbrauch dieser Stellung festzustellen. Dementsprechend verhängte die AGCM gegen Unilever eine Geldbuße in Höhe von 60.668.580 Euro wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde vom erstinstanzlichen Gericht in vollem Umfang abgewiesen. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), der mit einem Rechtsmittel befasst wurde, legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach der Auslegung und der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union im Hinblick auf die Entscheidung der AGCM vor.

Mit seinem Urteil konkretisiert der Gerichtshof die Modalitäten der Durchführung des Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 TAEUV angesichts eines beherrschenden Unternehmens, dessen Vertriebsnetz ausschließlich vertraglich organisiert ist, und erläutert in diesem Zusammenhang die Beweislast der nationalen Wettbewerbsbehörde.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass das missbräuchliche Verhalten von Vertriebshändlern, die Teil des Vertriebsnetzes eines Herstellers in beherrschender Stellung, wie Unilever, sind, diesem nach Art. 102 AEUV zugerechnet werden kann, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebshändlern nicht selbständig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebshändler umgesetzten Politik ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Vertriebshändler und folglich auch das Vertriebsnetz, das sie mit dem beherrschenden Unternehmen bilden, als bloßes Instrument zur territorialen Verbreitung der Geschäftspolitik dieses Unternehmens und damit als Instrument anzusehen, mit dem die fragliche Verdrängungspraxis gegebenenfalls umgesetzt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Vertriebshändler eines Herstellers in beherrschender Stellung die Betreiber der Verkaufsstellen Standardverträge, die von diesem Hersteller bereitgestellt wurden und zugunsten seiner Produkte Ausschließlichkeitsklauseln enthalten, unterzeichnen lassen müssen.

Dann antwortet der Gerichtshof auf die Frage, ob die zuständige Wettbewerbsbehörde in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für die Anwendung von Art. 102 AEUV nachweisen muss, dass die Ausschließlichkeitsklauseln in Vertriebsverträgen die Wirkung haben, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung vom Markt auszuschließen, und ob diese Behörde verpflichtet ist, die von diesem Unternehmen vorgelegten wirtschaftlichen Analysen eingehend zu prüfen, insbesondere wenn sie auf dem Test des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ beruhen.

Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung insbesondere dann nachgewiesen werden kann, wenn das vorgeworfene Verhalten für ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie den Urheber dieses Verhaltens in Bezug auf die Kostenstruktur, die Innovationsfähigkeit oder die Qualität Verdrängungswirkung entfaltet hat oder wenn dieses Verhalten auf der Nutzung anderer Mittel als derjenigen beruhte, die zu einem „normalen“ Wettbewerb, d. h. einem Leistungswettbewerb, gehören. Im Allgemeinen obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen, was diejenigen einschließt, die durch die vom Unternehmen in beherrschender Stellung zur Verteidigung vorgelegten Beweise hervorgehoben werden.

Um die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens nachzuweisen, muss eine Wettbewerbsbehörde zwar nicht notwendigerweise beweisen, dass dieses Verhalten tatsächlich wettbewerbswidrige Wirkungen erzeugt hat. Daher kann eine Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV feststellen, indem sie nachweist, dass das in Rede stehende Verhalten in dem Zeitraum, in dem es stattgefunden hat, unter den Umständen des konkreten Falls trotz seiner fehlenden Wirkung in der Lage war, den Leistungswettbewerb zu beschränken.

Dieser Nachweis muss jedoch grundsätzlich auf greifbare Beweise gestützt sein, die, indem sie über eine bloße Annahme hinausgehen, die tatsächliche Eignung der in Rede stehenden Praxis zeigen, solche Wirkungen zu entfalten, wobei, falls Zweifel daran bestehen, diese dem Unternehmen, das eine solche Praxis anwendet, zugutekommen müssen.

Eine Wettbewerbsbehörde kann sich zwar für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Unternehmens geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, auf die Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften stützen, die durch empirische oder verhaltensbezogene Studien bestätigt werden, doch sind andere Faktoren, die den Umständen des konkreten Falles eigen sind, wie der Umfang dieses Marktverhaltens, die Kapazitätsengpässe der Rohstofflieferanten oder die Tatsache, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung zumindest für einen Teil der Nachfrage ein unvermeidbarer Partner ist, bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das fragliche Verhalten in Anbetracht dieser Erkenntnisse so zu verstehen ist, dass es geeignet war, Verdrängungseffekte auf dem betreffenden Markt zu entfalten.

In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs speziell in Bezug auf die Verwendung von Ausschließlichkeitsklauseln hervor, dass Klauseln, mit denen sich Vertragspartner verpflichtet haben, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben bei einem Unternehmen in beherrschender Stellung zu beziehen, auch wenn sie nicht mit Rabatten verbunden sind, naturgemäß eine Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen und dass dies auch für die Treuerabatte eines solchen Unternehmens gilt.

Im Urteil Intel/Kommission2 hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung jedoch erstens dahin konkretisiert, dass, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen für seine Behauptungen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, die Wettbewerbsbehörde u. a. verpflichtet ist, das eventuelle Vorliegen einer Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig sind wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, zu prüfen.

Zweitens ist die Analyse der Eignung zur Verdrängung ebenfalls maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rabattsystem, das grundsätzlich unter das Verbot des Art. 102 AEUV fällt, objektiv rechtfertigen lässt. Außerdem kann die für den Wettbewerb nachteilige Verdrängungswirkung eines Rabattsystems durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch dem Verbraucher zugutekommen. Eine solche Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis auf den Wettbewerb kann jedoch nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie des Unternehmens in beherrschender Stellung vorgenommen werden

Diese Konkretisierung, die im Urteil Intel/Kommission in Bezug auf Rabattsysteme vorgenommen wurde, ist so zu verstehen, dass sie auch für Ausschließlichkeitsklauseln gilt. Daraus folgt zum einen, dass eine Wettbewerbsbehörde, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Unternehmen durch die Verwendung solcher Klauseln gegen Art. 102 AEUV verstoßen hat, und dieses Unternehmen im Lauf des Verfahrens gestützt auf Beweise die konkrete Eignung dieser Klauseln, ebenso leistungsfähige Wettbewerber vom Markt auszuschließen, in Abrede stellt, im Stadium der Einstufung der Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass diese Klauseln unter den Umständen des konkreten Falles tatsächlich geeignet waren, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt ausschließen.

Zum anderen ist die Wettbewerbsbehörde, die dieses Verfahren eingeleitet hat, auch verpflichtet, konkret zu beurteilen, ob diese Klauseln geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, wenn das unter Verdacht stehende Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorträgt, dass es Rechtfertigungen für sein Verhalten gibt.

Jedenfalls begründet die Vorlage von Beweisen im Laufe des Verfahrens, die die fehlende Eignung, wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hervorzurufen, belegen können, die Verpflichtung der Wettbewerbsbehörde, diese Beweise zu prüfen.

Folglich kann die zuständige Wettbewerbsbehörde, wenn das Unternehmen in beherrschender Stellung eine Wirtschaftsstudie vorgelegt hat, um zu zeigen, dass die ihm zur Last gelegte Praxis nicht geeignet war, Wettbewerber zu verdrängen, die Relevanz dieser Studie nicht ausschließen, ohne die Gründe darzulegen, aus denen sie der Ansicht ist, dass diese Studie es nicht ermögliche, zum Nachweis der fehlenden Eignung der in Rede stehenden Praktiken, den wirksamen Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen, beizutragen, und demnach ohne diesem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, das Beweisangebot zu ermitteln, das an deren Stelle treten könnte.

Da das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich auf den Test des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ Bezug genommen hat, führt der Gerichtshof schließlich aus, dass ein solcher Test nur eine von mehreren Methoden ist, mit der beurteilt werden kann, ob eine Praxis geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Folglich können die Wettbewerbsbehörden rechtlich nicht verpflichtet sein, für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis auf diesen Test zurückzugreifen. Werden die Ergebnisse eines solchen Tests jedoch von dem betreffenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vorgelegt, so ist die Wettbewerbsbehörde verpflichtet, deren Beweiswert zu prüfen.

Fußnoten

1 Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien).
2 Urteil vom 6 September 2017, Intel/Kommission, C 413/14 P (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 90/17).

Quelle: EuGH

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Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Gesetzesänderung in einem Vogelschutzgebiet möglich

Das VG Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, der den Weiterbetrieb des Offshore-Windparks Butendiek betrifft. Damit ist die Stromerzeugung dort vorläufig weiterhin möglich (Az. 14 L 387/22).

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Beschluss 14 L 387/22 vom 19.01.2023

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.01.2023 einen Eilantrag abgelehnt, der den Weiterbetrieb des Offshore-Windparks Butendiek betrifft. Damit ist die Stromerzeugung dort vorläufig weiterhin möglich.

Der im Jahr 2002 genehmigte und in den Jahren 2014 bis 2015 errichtete Windpark mit 80 Windenergieanlagen liegt ca. 35 km vor der Insel Sylt in der Nordsee und innerhalb des im April 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht. Es handelt sich um das wichtigste Gebiet für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee.

Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) gelangte im November 2020 auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Seetauchern zu der Auffassung, dass der Betrieb des Windparks (anders als zuvor angenommen) das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt und deshalb gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt. Es erteilte im März 2021 für den weiteren Betrieb des Windparks Ausnahmen von den betroffenen Verboten. Hiergegen wandte sich der Naturschutzbund (NABU) mit einem Eilantrag und einer Klage.

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das BfN dem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu Recht Vorrang eingeräumt hat. Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch eine seit dem 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt. In einer ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 geltenden Verordnung der EU ist gleichfalls vorgesehen, dass diesem Interesse Priorität zukommt.

Den Ausgang des Klageverfahrens bewertete das Gericht als offen, weil es an einer den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlen könnte.

Weitere von dem NABU betriebene Verfahren, die den Windpark Butendiek zum Gegenstand haben, sind beim Oberverwaltungsgericht Hamburg (1 Bf 255/21) und beim Bundesverwaltungsgericht (7 C 2.22) anhängig.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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Auto zerkratzt – Hörte die Dashcam mit?

In dem Streit um ein zerkratztes Auto haben zwei städtische Mitarbeiter vor dem LAG Düsseldorf einen Vergleich geschlossen (Az. 13 Sa 624/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Verfahren 13 Sa 624/22

In dem Streit um ein zerkratztes Auto haben zwei städtische Mitarbeiter am 19.01.2023 einen Vergleich geschlossen.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er habe sein Auto, einen VW Transporter, zerkratzt. Er verlangte hierfür Schadensersatz in Höhe von 1.725,62 Euro. In dem VW Transporter hatte der Kläger eine Dashcam angebracht. Am Morgen des 16.02.2021 parkte der Kläger vor Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagte seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger gegen 9.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, blieb letztlich zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit einem Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Die Dashcam habe aber kurze Zeit nach dem Einparkvorgang ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.

Der Beklagte bestreitet die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Schließlich bestreitet er, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Er hat zudem der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam widersprochen. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete.

Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat am 19.01.2023 in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht kommt. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat angekündigt, das Video der Dashcam im heutigen Termin ebenso in Augenschein zu nehmen wie die beiden vor dem Landesarbeitsgericht geparkten Fahrzeuge der Parteien. Ggfs. käme anschließend ein Sachverständigengutachten zur Frage der nachträglichen Hinzufügung der Tonspur in Betracht.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich vor einer Beweisaufnahme verständigt. Dies erfolgte unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten. Ausweislich des Vergleichs zahlt der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, d. h. 862,81 Euro, an den Kläger. Weitere 862,81 Euro zahlt der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation. Es besteht weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Kanzlei-Webseite: Kein Löschungs-, aber Nachtragsanspruch

Berichtet ein Rechtsanwalt über einen erstrittenen gerichtlichen Erfolg auf seiner Homepage und wird diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben, muss er diesen Bericht nicht nachträglich löschen. Auf Verlangen des Betroffenen wäre er jedoch verpflichtet, den Beitrag zu aktualisieren (Nachtragsanspruch). So entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 255/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Urteil 16 U 255/21 vom 15.12.2022 (nrkr)

Es besteht kein Löschungs-, aber ein Nachtragsanspruch bei einem nicht mehr aktuellen Beitrag auf einer anwaltlichen Homepage.

Berichtet ein Rechtsanwalt über einen erstrittenen gerichtlichen Erfolg auf seiner Homepage und wird diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben, muss er diesen Bericht nicht nachträglich löschen. Auf Verlangen des Betroffenen wäre er jedoch verpflichtet, den Beitrag zu aktualisieren (Nachtragsanspruch). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanspruch der Betroffenen gegen den Rechtsanwalt zurück.

Die Klägerin betreibt eine deutschlandweit tätige Wirtschaftsauskunftei in Wiesbaden. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er erstritt im November 2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin und berichtete im Anschluss darüber in einem Anwalts-Blog auf der Kanzlei-Webseite unter der Überschrift „Einstweilige Verfügung gegen (die Klägerin) erlassen; Zwangsmittel beantragt“. Die einstweilige Verfügung wurde nachfolgend auf Widerspruch der Klägerin hin rechtskräftig aufgehoben.

Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen in diesem unverändert nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung verfügbaren Bericht. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, stellte das OLG fest. Wahre Tatsachenbehauptungen – wie hier der Erlass der einstweiligen Verfügung – seien grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte auch, wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien. Der Leser erkenne hier, dass der Beitrag nicht einen nach dessen Veröffentlichung aktualisierten Stand wiedergebe.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung werde ebenfalls kein Unterlassungsanspruch begründet. Zwar könne das fortdauernde Bereithalten ursprünglich rechtmäßig veröffentlichter Berichte im Einzelfall unzulässig sein. „Wenn sich die beim Ursprungsbericht bekannte und zugrunde gelegte Sachlage nachträglich ändert und deshalb die Ursprungsmeldung als unwahr oder jedenfalls in einem anderen Licht erscheinen lässt“, könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, gibt das OLG zu Bedenken. Komme es zu einer nachträglichen Änderung, sei deshalb eine erneute Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. Hier rechtfertigten es die Interessen der Klägerin indes nicht, dem Beklagten künftig die Berichterstattung über die aufgehobene Verfügung zu untersagen. Da der Beitrag ein kommerziell orientierter Blog sei, könnte sich der Beklagte zwar nicht – wie die Presse – darauf berufen, nicht verpflichtet zu sein, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen. Der geringere Verbreitungsgrad des Blogbeitrags führe allerdings auch zu einer geringeren Beeinträchtigung der Klägerin. Dem Beklagten sei zudem grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse zuzusprechen, gegenwärtige und potenzielle Kunden darüber zu informieren, dass ein Gericht zunächst zu Gunsten seines Mandanten entschieden habe. Eine Löschung der angegriffenen Äußerungen wäre mithin ein zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Beklagten.

Ausreichend und verhältnismäßig wäre hier ein Nachtrag über den Fortgang des Verfahrens. Darauf hätte die Klägerin, die rüge, dass „nur die halbe Wahrheit“ berichtet werde, auch einen Anspruch gehabt. Sie hätte aber einen solchen Nachtrag auch verlangen müssen. Daran fehle es hier.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verwechslungsgefahr bei Werbung für Automarken

Das LG München I hat in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung für seine geplanten Automobile „ES 6“ bzw. „ES 8“ untersagt (Az. 1 HK O 13543/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Urteil 1 HK O 13543/21 vom 19.01.2023 (nrkr)

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute in einem Markenstreit zwischen zwei Automobilherstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt (Az. 1 HK O 13543/21).

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen.

Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inverbindungbringen.

Das Gericht ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwechselungsgefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um eine Kfz-Typenbezeichnung handele und es im Automobilbereich die Gepflogenheit gebe, Typenbezeichnungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien.

Im Weiteren führte das Gericht zur Begründung aus:

Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr führe.

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/„elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchstabengebrauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z. B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automobilbereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sog. E-Mobilität sei ein wichtiges Gesellschaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet.

Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inverbindungbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des KG Berlin für 2023 veröffentlicht

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Die Familiensenate des Kammergerichts Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht. Diese Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts in der Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts und pauschalieren die unterhaltsrelevanten Beträge.

Die neuen Leitlinien sind ab jetzt verfügbar unter:

https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.418017.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntmachung einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden eine erste Orientierungshilfe in Unterhaltssachen zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die Rechtsprechung nicht, sondern stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her eher moderat aus: Die bedeutsamste Änderung stellt die Übernahme der Selbstbehaltssätze nach der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023 dar, die Eingang in die entsprechenden Stellen der Leitlinien gefunden haben. Aufgrund einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde die Bestimmung zum Wohnwert (LL Nr. 5) angepasst. Daneben wurden an mehreren Stellen redaktionelle und sprachliche Korrekturen bzw. Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen vorgenommen.

Quelle: KG Berlin

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Gewährleistung der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Das BMJ hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt. Die Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist unverzichtbar. Unter keinen Umständen dürfen wir zulassen, dass Extremisten in unserem Land Recht sprechen. Auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mit unserem Entwurf stellen wir die Pflicht zur Verfassungstreue auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausdrücklich klar und stärken die Wehrhaftigkeit der Justiz.“

Die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern ist für den Rechtsstaat wesentlich. Darüber hinaus gehört die persönliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Absatz 1 in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin bzw. als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Die geplante Neuregelung führt außerdem dazu, dass ein Gericht fehlerhaft besetzt ist, wenn eine Berufung zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter entgegen diesen Anforderungen erfolgt. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers kann mit der Besetzungsrüge angegriffen werden und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Damit wird ein Gleichklang zu den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hergestellt, für die dies bereits in § 9 Nummer 1 DRiG entsprechend geregelt ist.

Der Entwurf wurde am 18.01.2023 an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Damit soll die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben werden.

Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Es soll ein zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden („Muss-Regelung“). Diese neue Regelung wird als neuer § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgeschlagen.

Konsequenz dieser „Muss-Regelung“ ist, dass im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.

Eine zwingende Abberufung nach § 44b Absatz 1 DRiG sollte auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Absatz 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Absatz 1 DRiG zielt von seinem Wortlaut („nachträglich“) und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden. So das BAG (Az. 5 AZR 108/22).

BAG, Pressemitteilung vom 18.01.2023 zum Urteil 5 AZR 108/22 vom 18.01.2023

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u. a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt – nach ihrer Diktion – sog. hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, denen sie im Streitzeitraum eine Stundenvergütung von 17,00 Euro brutto zahlte. Daneben sind sog. nebenamtliche Rettungsassistenten für sie tätig, die eine Stundenvergütung von 12,00 Euro brutto erhalten. Hierzu gehört der Kläger. Die Beklagte teilt die nebenamtlichen Rettungsassistenten nicht einseitig zu Diensten ein, diese können vielmehr Wunschtermine für Einsätze benennen, denen die Beklagte versucht zu entsprechen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Zudem teilt die Beklagte den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden pro Monat vorgesehen. Darüber hinaus ist bestimmt, dass er weitere Stunden leisten kann und verpflichtet ist, sich aktiv um Schichten zu kümmern.

Mit seiner Klage hat der Kläger zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern stelle eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Die Beklagte hält die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die im Vergleich zu den hauptamtlichen Rettungsassistenten geringere Stundenvergütung den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dieser Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ und der öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen signifikant höher ist. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte durch den Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten mehr Planungssicherheit hat, weil sie diesen einseitig Schichten zuweisen kann, ist sie hierbei jedoch nicht frei. Sie unterliegt vielmehr u. a. durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten bilden insoweit ihre Einsatzreserve. Unerheblich ist, dass diese frei in der Gestaltung der Arbeitszeit sind. Die Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass diese Personengruppe weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste hat. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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