Dating-Portal darf keine Fake-Profile verwenden

Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Flirt- und Dating-Portals, nach der ein Betreiber Mitarbeitende mit erfundenen Nutzer-Profilen im Chat einsetzen darf, ist unzulässig. Das hat das LG Flensburg nach einer Klage des vzbv gegen die PD Enterprice UG entschieden (Az. 8 O 29/22).

vzbv, Mitteilung vom 11.01.2023 zum Urteil 8 O 29/22 des LG Flensburg vom 28.10.2022 (nrkr)

  • Betreiber der Flirt- und Dating-Plattform „amourny“ setzte Mitarbeitende mit Fakeprofilen zum Chatten ein.
  • Ein Kennlernen der sog. Controller war nicht möglich.
  • LG Flensburg: Nicht gekennzeichnete Scheinprofile widersprechen dem Vertragszweck.

Landgericht Flensburg gibt Klage des vzbv gegen den Portalbetreiber PD Enterprice UG statt

Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Flirt- und Dating-Portals, nach der ein Betreiber Mitarbeitende mit erfundenen Nutzer-Profilen im Chat einsetzen darf, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Flensburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die PD Enterprice UG entschieden, die das inzwischen eingestellte Portal „amourny“ betrieben hat. Das Gericht beanstandete außerdem die Werbung für das Portal als irreführend.

„Amourny bietet Menschen mit gleichen Interessen die Möglichkeit, sich näher kennenlernen“, warb das Unternehmen auf der Startseite des Portals, bei dem Kunden nach einer kostenlosen Probenutzung „Flirtchips“ kaufen mussten, um weiter teilzunehmen. Doch hinter den Profilen steckten nicht nur echte Personen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ging hervor: Das Unternehmen setzte bezahlte Mitarbeiter:innen als „Controller“ ein, die unter erfundenen Profilen am Chat teilnahmen – ohne dass dies erkennbar war. Es war nicht einmal sicher, ob sich hinter einem Profil ein Mann oder eine Frau verbarg. Ein Kennenlernen oder gar der Aufbau einer Liebesbeziehung war praktisch ausgeschlossen.

Täuschung durch professionelle Chatpartner

Das Landgericht Flensburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unzulässig ist. Durch die Kommunikation mit Controller:innen könne der vom Unternehmen beworbene und von den Nutzern angestrebte Erfolg, einen anderen Menschen persönlich kennenzulernen, nicht erreicht werden. Professionelle Chatpartner hätten kein Interesse daran, ihre wahren Motive und ihre Persönlichkeit zu offenbaren. Mit der Anlage von Scheinprofilen solle ihre wahre Identität vor den Nutzern verborgen bleiben. Das mache ein Kennenlernen im Regelfall unmöglich. Dadurch sei der Vertragszweck gefährdet.

Der Richter beanstandete außerdem, dass die Nutzer:innen im Unklaren darüber gelassen wurden, ob sie es mit echten Chatpartnern oder mit einem Controller oder einer Controllerin zu tun haben. Sie könnten deshalb nicht erkennen, dass ein Chatpartner nur aus monetären Interessen an häufigen Chatkontakten interessiert sei und kein ideelles Interesse verfolge. Damit würden sie über das Interesse des anderen Teilnehmers am Chat getäuscht.

Werbung war irreführend

Darüber hinaus war die Werbung für das Portal nach Auffassung des Gerichts irreführend. Diese suggeriere, dass Gespräche mit anderen vermittelt werden, aus denen sich eine Bekanntschaft oder Partnerschaft entwickeln könne. Bei den professionellen Chatpartnern sei es aber grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich aus dem Chat jenseits der geschäftlichen Beziehung ein persönlicher oder intimer Kontakt entwickeln könne, wie ihn die Werbung als möglich darstelle.

Der Hinweis auf die Controller in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Verbraucher:innen müssten nicht damit rechnen, dass ihnen im Kleingedruckten Informationen über den Inhalt der angebotenen Leistung präsentiert werden, die im Widerspruch zu den zuvor geweckten Erwartungen stehen.

Quelle: vzbv

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Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. So entschied das VG Köln (Az. 21 K 4871/22 u. a.),

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.01.2023 zum Urteil 21 K 4871/22 u. a. vom 11.01.2023

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 11.01.2023 entschieden und die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag hat das Gericht am 11.01.2023 ebenfalls abgelehnt (Az. 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22, 21 L 1439/22).

Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sondernutzungssatzung und erließ neue Gebührentarife. Danach können Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden. Auf Grundlage der so geänderten Satzung setzte die Stadt Köln Ende Juli 2022 gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro fest. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgingen.

Gegen die Gebührenbescheide erhoben die E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln. TIER stellte zudem einen Eilantrag. Die Betreiber machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird. Das FaNaG NRW bezweckt nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung und gegen den Eilbeschluss die Beschwerde zu, über die jeweils das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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EuGH: Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden

Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann sich jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. So der EuGH (Rs. C-154/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-154/21 vom 12.01.2023

Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche kann sich jedoch darauf beschränken, nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Ein Bürger beantragte bei der Österreichischen Post, der größten Anbieterin von Post- und Logistikdiensten in Österreich, ihm mitzuteilen, gegenüber welchen Empfängern sie seine personenbezogenen Daten offengelegt habe. Er stützte sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, gegenüber denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.

Bei der Beantwortung der Anfrage des Bürgers beschränkte sich die Österreichische Post auf die Mitteilung, sie verwende personenbezogene Daten, soweit das rechtlich zulässig sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und biete diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke an. Der Bürger erhob daraufhin gegen die Österreichische Post Klage vor den österreichischen Gerichten.

Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens teilte die Österreichische Post dem Bürger weiter mit, seine Daten seien an Kunden weitergegeben worden, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder politische Parteien gehört hätten.

Der Oberste Gerichtshof (Österreich), bei dem der Rechtsstreit in letzter Instanz anhängig ist, möchte wissen, ob die DSGVO es dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen freistellt, ob er der betroffenen Person die konkrete Identität der Empfänger oder nur die Kategorien von Empfängern mitteilt, oder ob die betroffene Person gemäß der DSGVO das Recht hat, die konkrete Identität dieser Empfänger zu erfahren.

Mit seinem Urteil vom 12.01.2023 antwortet der Gerichtshof, dass der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen. Nur wenn es (noch) nicht möglich ist, diese Empfänger zu identifizieren, kann sich der Verantwortliche darauf beschränken, lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitzuteilen. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass dieses Auskunftsrecht der betroffenen Person erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die anderen Rechte auszuüben, die ihr gemäß der DSGVO zukommen, nämlich das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung oder auch das Recht auf einen Rechtsbehelf im Schadensfall.

Quelle: EuGH

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EuGH zur parallelen Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der DSGVO

Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-132/21).

H, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-132/21 vom 12.01.2023

Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Im April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktionär er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer. Im Anschluss forderte er die Gesellschaft auf, ihm den während der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu übermitteln. Die Gesellschaft stellte ihm jedoch nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verfügung, die seine eigenen Beiträge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.

BE beantragte daraufhin bei der nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zuständigen ungarischen Aufsichtsbehörde, der Gesellschaft aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu übermitteln. Da die Behörde seinen Antrag ablehnte, erhob BE eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ablehnende Entscheidung beim Hauptstädtischen Stuhlgericht Budapest. Parallel dazu erhob er auch bei den ungarischen Zivilgerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft über die Verweigerung des Zugangs. Diese Klage stützte sich auf eine Bestimmung der DSGVO, die jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleiht. Das erste dieser Verfahren ist noch anhängig; die im zweiten Verfahren angerufenen ungarischen Zivilgerichte stellten jedoch bereits in einem rechtskräftig gewordenen Urteil fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe.

Das Hauptstädtische Stuhlgericht Budapest fragt den Gerichtshof, ob es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde an das rechtskräftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Da eine parallele Einlegung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu einander widersprechenden Entscheidungen führen könne, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob einer der Rechtsbehelfe gegenüber dem anderen Vorrang habe.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die DSGVO Personen, die einen Verstoß gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bietet, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss. Somit sieht die Verordnung weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Folglich können die in der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. Was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte betrifft, betont der Gerichtshof, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen.

Quelle: EuGH

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EuGH zum Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Beeinträchtigung durch Corona-Maßnahmen

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor. So der EuGH (Rs. C-396/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-396/21 vom 12.01.2023

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises.

Die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor.

Zwei Reisende hatten bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13. März 2020 gebucht. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 % aufgrund der am 15. März 2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und ihrer vorzeitigen Rückkehr. Es wurden nämlich die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, so dass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Die beiden Reisenden verklagten ihn daraufhin vor den deutschen Gerichten.

Das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit in zweiter Instanz anhängig ist, hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht. Diese sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

Mit seinem Urteil vom 12.01.2023 antwortet der Gerichtshof, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.

Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist nämlich unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser ist er nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall ist. Dagegen ist unerheblich, dass Einschränkungen wie die in Rede stehenden aufgrund der weltweiten Verbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.

Damit die Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters nicht nur diejenigen umfassen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.

Es wird Sache des Landgerichts München I sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Pools des Hotels, das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel oder auch die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten. Nach Vornahme dieser Beurteilung hat die Minderung des Preises der Pauschalreise dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen.

Quelle: EuGH

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BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor

Der BGH hat dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19).

BGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zu den Beschlüssen I ZR 222/19 und I ZR 223/19 vom 12.01.2023

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZR 222/19

Die Parteien sind Apotheker. Der Beklagte vertreibt seine Produkte über die Plattform des Anbieters Amazon. Der Kläger rügt, der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform verstoße einerseits gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnung für Apotheker sowie andererseits gegen datenschutzrechtliche Regelungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und der Berufsordnung für Apotheker lägen nicht vor. Im Hinblick auf Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) sei der Kläger nicht klagebefugt. Die Datenschutzgrundverordnung enthalte ein abschließendes Sanktionssystem, das den Wettbewerber nicht einschließe.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Der Beklagte verarbeite im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Hierfür fehle die im Streitfall erforderliche Einwilligung. Ein Verstoß gegen die weiteren vom Kläger angeführten Vorschriften scheide jedoch aus. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZR 223/19

Die Parteien sind Apotheker. Der Beklagte vertreibt seine Produkte über die Plattform des Anbieters Amazon. Der Kläger rügt, dass der Beklagte für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogenen Daten im Rahmen des Bestellprozesses keine Einwilligung eingeholt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es liege auch keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor. Zudem sei die Datenverarbeitung rechtmäßig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat das Datenschutzrecht als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG angesehen, weil es auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber diene. Die Veräußerung apothekenpflichtiger Produkte über die Plattform Amazon Marketplace verletze datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Vorschriften.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Der Beklagte verarbeite im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Hierfür fehle die im Streitfall erforderliche Einwilligung. Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Bisheriger Prozessverlauf in beiden Verfahren

Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über sein Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 – App-Zentrum; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 159/2022) ausgesetzt. Mit diesem Ersuchen hatte der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in Kapitel VIII und insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. April 2020 (C-319/20 – Meta Platforms Ireland) unter Hinweis darauf, dass das Ausgangsverfahren nicht die Frage der Klagebefugnis eines Mitbewerbers aufwerfe, nur den Teil der ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage beantwortet, der sich auf die Klagebefugnis der nach dem nationalen Recht berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO bezieht.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) sind.

Das Verfahren I ZR 222/19 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt.

Quelle: BGH

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„American Bully“ ist gefährlicher Hund

Zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach dem Berliner Hundegesetz reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht. So entschied das VG Berlin (Az. 37 K 517/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.01.2023 zum Urteil 37 K 517/20 vom 10.11.2022

Zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer einer Hündin, deren Rasse im Impfbuch des Tieres mit „American Bully“ angegeben wird. Nach der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des Hundegesetzes (GefHuVO) gelten u.a. American Staffordshire-Terrier und Hunde aus Kreuzungen von dieser oder anderen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Mit dieser Einstufung gehen erhöhte Anforderungen an die Haltung des Tieres einher. Nachdem das Veterinäramt Spandau von der Existenz des Tieres erfahren hatte, gab es dem Kläger auf, entweder seine Hündin als gefährlichen Hund im Sinne des HundeG anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, demzufolge sie kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes sei. Hiergegen wandte sich der Kläger u.a. mit dem Einwand, es handele sich bei dem Tier um eine – u.a. in den USA – anerkannte eigene Rasse, welche dem Verordnungsgeber bereits bei Erlass der Liste bekannt gewesen sei. Fehle diese Rasse auf der Liste, könne das Tier nicht als gefährlich gelten; ansonsten liege ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot vor.

Die 37. Kammer hat die gegen die Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Beide alternativ zu befolgenden Regelungen setzten voraus, dass es sich bei der Hündin um einen gefährlichen Hund handele. Dies sei hier der Fall. Nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten weise die Hündin zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefHuVO gefährlichen Hunderasse. Es reiche aus, wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der in der Verordnung aufgeführten Hunderassen gegeben seien. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der „American Bully“ keine eigenständige Hunderasse sei, sondern die Bezeichnung für eine „Designer-Rasse“ ohne phänotypische Eigenständigkeit.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Quick Freeze-Verfahren: BRAK kritisiert mangelnden Schutz des Mandatsgeheimnisses

Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.

BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Notwendig geworden ist die Neuregelung, nachdem der Europäische Gerichtshof im September 2022 die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hatte. Mit dem geplanten Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO soll anstelle der bisherigen Regelung das sog. Quick Freeze-Verfahren eingeführt werden. Dabei sollen die Ermittlungsbehörden Telekommunikations-Verkehrsdaten bei den Anbietern einfrieren lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Trotz seiner im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage deutlich geringeren Eingriffstiefe lehnt die BRAK diesen Vorschlag ab. Sie fordert einen Verzicht auch auf die nun vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung und Sicherung von Verkehrsdaten mit dem sog. Quick Freeze-Verfahren. Denn auch diese Befugnisse bergen aus ihrer Sicht das Risiko, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart werden. Dies werde nicht, wie in der Entwurfsbegründung angenommen, wirksam durch § 160a StPO ausgeschlossen.

Mindestens seien weitere Sicherungsmechanismen und eine einschränkende Definition des Verkehrsdatenbegriffs erforderlich. Zudem müssten Daten von Berufsgeheimnisträgern frühzeitig ausgesondert werden. Dazu bietet die BRAK ihre Unterstützung bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Verfahrens und namentlich eines dabei in Betracht kommenden automatisierten Abgleichs mit dem von ihr geführten Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis an. Dem Prinzip der Nichterhebung müsse für Mandatskontakte der Vorrang gegenüber einem Verwertungsverbot eingeräumt werden.

Forderungen nach weitergehenden Speicherungen – wie insbesondere der aus dem Bundesinnenministerium zu vernehmenden Forderung nach einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen – dürfe nicht nachgegeben werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023

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Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte: BRAK fordert statistische Absicherung

In der Diskussion um eine mögliche Anhebung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte zuständig sind, hat die BRAK sich erneut zu Wort gemeldet. In einem Schreiben an die zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe fordert sie eine Absicherung durch konkrete statistische Daten.

BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

In der Diskussion um eine mögliche Anhebung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte zuständig sind, hat die BRAK sich erneut zu Wort gemeldet. In einem Schreiben an die zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe fordert sie eine Absicherung durch konkrete statistische Daten.

Die Justizministerien des Bundes und der Länder prüfen derzeit eine Erhöhung der Streitwerte, bis zu denen die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Diese Zuständigkeitsgrenzen wurden zuletzt im Jahr 1993 angepasst. Dabei steht der Vorschlag im Raum, den Zuständigkeitsstreitwert bei den Amtsgerichten von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen. Daneben sollen auch die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren in § 495a ZPO sowie die Berufungs- bzw. Beschwerdewertgrenzen (etwa § 511 II Nr. 1 ZPO, § 64 IIb ArbGG, § 68 I 1 GKG) angehoben werden.

Die BRAK hat sich bereits im November 2022 mit einem ausführlichen Positionspapier in der Diskussion zu Wort gemeldet. Darin hat sie vor allem die großen Auswirkungen aufmerksam gemacht, wenn durch eine Erhöhung der Wertgrenzen von einem Tag auf den anderen eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten von den Landgerichten an die Amtsgerichte verschoben würden. Zudem hat sie auf die Bedeutung des Postulationszwangs hingewiesen sowie darauf, dass bereits Streitwerte um 5.000 Euro gemessen am Durchschnittseinkommen relativ hoch seien.

In einem Schreiben an die vom der Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter der Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels Ende Dezember erneut betont, dass über Verschiebungen in der Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte nur diskutiert werden könne, wenn zuvor konkrete statistische Daten erhoben werden. Hierbei müssten zudem auch die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Studie zum Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten berücksichtigt werden. Die BRAK ist gerne bereit, anwaltliche Expertise in der Arbeitsgruppe aktiv einzubringen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023

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Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass des BMF für Anwaltschaft

Die Bemühungen der BRAK um die dauerhafte Erhaltung von Sammelanderkonten zeigen einen ersten Erfolg. In einem Erlass hat das BMF zumindest vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten sanktionslos gestellt.

BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

Die Bemühungen der BRAK um die dauerhafte Erhaltung von Sammelanderkonten zeigen einen ersten Erfolg. In einem Erlass hat das Bundesfinanzministerium zumindest vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten sanktionslos gestellt.

Ende Dezember hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Nichtbeanstandungserlass veröffentlicht. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln. Hintergrund sind laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem sog. Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul begrüßt diese Entwicklung, die aus ihrer Sicht dem vertrauensvollen Austausch mit dem Ministerium geschuldet ist.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023

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